Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 5/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3077

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[X.]/08 vom 1. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2008 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 26. Juni 2008 gegen den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. [X.] ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch aus-drücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht-zulassungsbeschwerde das mit der Anhörungsrüge der Klägerin wiederholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. 1 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat sich das Be-rufungsgericht auch mit der Auffassung des Privatgutachters [X.]befasst, wonach unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen der Klägerin die [X.] kontraindiziert gewesen sei. Das [X.], auf [X.] Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat den Sach-verständigen Dr. Dr. V. ausdrücklich dazu befragt. Dieser hat auch 2 - 3 - unter Berücksichtigung der Krankenvorgeschichte und des infolge der [X.] geschwächten Immunsystems der Klägerin eine Kontraindikation für die Spritzen-Therapie verneint. [X.] [X.]

[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - [X.] - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - [X.] -

Meta

VI ZR 5/08

01.07.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. VI ZR 5/08 (REWIS RS 2008, 3077)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3077

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