Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2010, Az. 6 C 16/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 1115

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Gegenstand

Medienrechtliche Unbedenklichkeit einer Übernahme von privaten Fernsehsendern


Leitsatz

1. Nach Erledigung eines Begehrens auf rundfunkkonzentrationsrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung besteht ein Rehabilitationsinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die Antragstellerin durch die ausdrücklich ablehnende Haltung der KEK und der Landesmedienanstalt zu einer rundfunkrechtlichen Übernahmeabsicht auch für jedes zukünftige entsprechende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 29 Satz 3 RStV (juris: RdFunkStVtr BY 2001) "bemakelt" ist.

2. § 26 Abs. 2 RStV ist nicht als abschließende Regelung dahingehend zu verstehen, dass vorherrschende Meinungsmacht nur bei Vorliegen der darin normierten Voraussetzungen angenommen werden dürfe, insbesondere also das Erreichen der dort genannten Schwellenwerte erfordere. Bei den Vermutungsregeln in § 26 Abs. 2 RStV handelt es sich vielmehr um Regelbeispiele; bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann von den Maßgaben dieser Regelbeispiele abgewichen, insbesondere aber auf den Grundgedanken einer Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht in § 26 Abs. 1 RStV zurückgegriffen werden.

3. Der KEK kommt bei der von ihr verlangten medienkonzentrationsrechtlichen Bewertung ein Beurteilungsspielraum zu.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein europaweit agierendes Medienunternehmen. Die Beigeladenen sind Tochtergesellschaften der [X.] ([X.]) und als private Veranstalter von bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von der beklagten [X.] zugelassen. Gemeinsam mit zwei weiteren [X.], der [X.] Satelliten Fernsehen GmbH und der [X.] Television GmbH, die ebenfalls Tochtergesellschaften der [X.] sind, meldeten die Klägerin und die Beigeladenen mit Schreiben vom 8. August 2005 bei der Beklagten eine geplante mittelbare Veränderung von [X.] an und beantragten, deren rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu bestätigen. Gegenstand der im Verlauf des Verfahrens mehrfach modifizierten Anmeldung war das Vorhaben der Klägerin, sämtliche von der [X.] Holding [X.] gehaltenen Anteile an der [X.] käuflich zu erwerben und für die im Streubesitz befindlichen stimmrechtslosen Vorzugsaktien ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben. Nach Vollzug der beabsichtigten Beteiligungsveränderung hätte die Klägerin über 100 vom Hundert des stimmberechtigten Stammkapitals der [X.] verfügt und wäre zu knapp 71 vom Hundert an deren Gesamtkapital beteiligt gewesen.

2

Die Beklagte legte die Anmeldung der [X.] zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich ([X.]) vor, die mit Beschluss vom 10. Januar 2006 feststellte, dass die geplante Beteiligungsveränderung angesichts der Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten, insbesondere ihrer starken Position im Pressebereich, eine vorherrschende Meinungsmacht begründen würde, die derjenigen eines Fernsehveranstalters mit einem Zuschaueranteil von 42 vom Hundert entspräche. Nach den rundfunkstaatsvertraglichen Vorschriften über die Sicherung der Meinungsvielfalt könne das Vorhaben daher nicht als unbedenklich bestätigt werden. Zur Überprüfung dieses Beschlusses rief die Beklagte am 26. Januar 2006 die Konferenz der Direktoren der [X.]en ([X.]) an.

3

Mit Beschluss vom 19. Januar 2006 untersagte das [X.] den von der Klägerin angestrebten Zusammenschluss mit der [X.].

4

In einer Pressemitteilung vom 1. Februar 2006 gaben die Klägerin und die [X.] Holding [X.] bekannt, die Pläne zur Übernahme der [X.] durch die Klägerin wegen der damit verbundenen, auf wirtschaftlichen und juristischen Unsicherheiten beruhenden Risiken nicht weiterverfolgen zu wollen.

5

In ihrer Sitzung vom 7. März 2006 kam die [X.] mehrheitlich zu der Auffassung, dass sich der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Beschlusses der [X.] vom 10. Januar 2006 durch die Aufgabe der Übernahmepläne in der Sache erledigt habe. Ihren nachgeschobenen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses nahm die Beklagte in der Sitzung zurück. In einer Presseerklärung teilte die [X.] mit, dass nach ihrer Ansicht - ungeachtet der Erledigung - die von der [X.] angewandte Bewertung der Stellung der Klägerin auf medienrelevanten verwandten Märkten sowohl hinsichtlich der Abgrenzung als auch der Gewichtung der medienrelevanten Märkte in sich nicht schlüssig sei und einer rechtlichen Bewertung nicht standhalten würde.

6

Nachdem die Beklagte die Klägerin am 6. März 2006 als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen hatte, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2006 gegenüber der Beklagten, dass man nach den negativen Bescheiden der [X.] und des [X.]s angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Möglichkeit gesehen habe, den Anteilserwerb wie geplant umzusetzen. Allerdings sei die Übernahme von [X.] weiterhin ein strategisch richtiger und sinnvoller Schritt, der bei positiven rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch zukünftig vollzogen werden könnte.

7

Mit Bescheid vom 15. Mai 2006 lehnte die Beklagte die Genehmigung der Fortsetzung der Anbietertätigkeit der Beigeladenen nach Erwerb der von der [X.] gehaltenen Anteile durch die Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass sie zwar von einem grundsätzlich fortbestehenden Übernahmeinteresse der Klägerin ausgehe, dass jedoch auf der Grundlage der rechtlich bindenden Entscheidung der [X.], die zum Bestandteil des [X.] gemacht werde, die Genehmigung versagt werden müsse.

8

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme der [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2006 zurück.

9

Die Anteile an der [X.], die die Klägerin ursprünglich erwerben wollte, wurden Ende 2006 von einem Drittunternehmen gekauft. Mit Beschluss vom 6. Februar 2007 beurteilte die [X.] diese Veränderung der Beteiligungsverhältnisse als medienrechtlich unbedenklich. Die darüber erteilten Genehmigungsbescheide der Beklagten vom 22. und 29. März 2007 sind bestandskräftig geworden.

Mit ihrer am 14. Juli 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Versagung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung rechtswidrig gewesen sei. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 8. November 2007 abgewiesen. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin habe sich spätestens mit der Bestandskraft der Genehmigungsbescheide der Beklagten zum Erwerb der Unternehmensanteile durch einen [X.] und dem Vollzug dieser Beteiligungsveränderung erledigt. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei im Hinblick darauf, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden an der Übernahme der [X.] weiterhin interessiert sei, zwar zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten, dass durch die geplante Beteiligungsveränderung eine vorherrschende Meinungsmacht entstehen könne, sei nicht zu beanstanden.

Ihre vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung hat die Klägerin unter Rücknahme der erstinstanzlich gestellten Verpflichtungsanträge auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2006 beschränkt. Die insoweit aufrechterhaltene Berufung hat der [X.] mit Beschluss vom 7. Juli 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide habe. Da ungewiss sei, ob sich in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Bescheiderlasses einstellten, scheide die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr aus. Ebenso wenig ergebe sich ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse daraus, dass eine gerichtliche Klärung der Sachfragen ein etwaiges neuerliches Übernahmevorhaben der Klägerin präjudizieren würde. Dem stehe zum einen entgegen, dass die Anteile an der [X.] seit ihrer Veräußerung im Jahr 2007 nicht mehr zum Erwerb angeboten worden seien und auch eine gegenwärtige Verkaufsabsicht nicht ersichtlich sei. Dass die Klägerin aktuell die Möglichkeit zur Übernahme der Sendergruppe habe, sei nicht erkennbar. Die Marktverhältnisse und die Medienlandschaft seien zudem generell einem ständigen Wandel unterworfen und hätten sich seit der Beschlussfassung der [X.] grundlegend verändert. Zum anderen habe sich die Zusammensetzung der [X.] durch den zum 1. September 2008 in [X.] getretenen Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag strukturell geändert. Vor dem Hintergrund der personellen Erweiterung der [X.] um Vertreter der [X.]en sei es als offen anzusehen, ob der Klägerin im Falle erneuter Übernahmepläne die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung nochmals verweigert würde. Die Klägerin könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht aus der von ihr geltend gemachten Absicht herleiten, mit der verwaltungsgerichtlichen Klage einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen. Von dem Bescheid der Beklagten gehe keine diskriminierende, ansehensmindernde oder geschäftsschädigende Wirkung aus. Mit der objektiven Feststellung, dass die Klägerin durch die geplante Übernahme eine vorherrschende Meinungsmacht erlangen würde, sei insbesondere nicht der Vorwurf verknüpft, die Klägerin werde die erlangte Position missbräuchlich ausüben.

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Der Verwaltungsgerichtshof habe ihr unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO das Feststellungsinteresse abgesprochen. Die Erledigung des Klagebegehrens sei - wie dies bei Ablehnung einer rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung für einen geplanten Unternehmenszusammenschluss typisch sei - eingetreten, bevor sie überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache habe in Anspruch nehmen können. Ein anderer Weg zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten als die Fortsetzungsfeststellungsklage stehe ihr nicht zur Verfügung. Auch bei der rundfunkkonzentrationsrechtlichen Beurteilung möglicher künftiger Übernahmevorhaben der Klägerin werde es maßgeblich auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung des § 26 [X.] ankommen. Es gebe indes keinen Anhalt dafür, dass die [X.] - ungeachtet ihrer veränderten Organisationsstruktur und ihrer erweiterten personellen Zusammensetzung - von ihrer im zugrunde liegenden Verfahren praktizierten Handhabung dieser Vorschrift, die ihrer ständigen Spruchpraxis entspreche, in Zukunft abweichen werde. Soweit die Berufungsentscheidung es demgegenüber als offen betrachte, in welchem Sinne die [X.] § 26 [X.] in einem künftigen Verfahren verstehen werde, beruhe dies auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und einer Überschreitung der Grenzen freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin könne das Feststellungsinteresse auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die von ihr in Aussicht genommene Verfolgung von [X.] stelle sich als von vornherein aussichtslos dar. Die Versagung des gerichtlichen Rechtsschutzes durch den Verwaltungsgerichtshof verletze die Klägerin in ihrem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie in ihren Grundrechten auf Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf unternehmerische Teilhabe am Wettbewerb (Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Die Berufungsentscheidung stelle sie faktisch [X.] und behindere sie massiv in ihrem Bestreben, als traditionelles Presseunternehmen in den [X.] hineinzuwachsen. Es sei zu befürchten, dass ihr die Einwände in den Entscheidungen der Beklagten bzw. der [X.] aus dem [X.] bei bevorstehenden [X.] sowohl von Seiten der Verhandlungs- und Vertragspartner als auch von behördlicher Seite entgegengehalten würden.

Materiellrechtlich stehe der Bescheid der Beklagten nicht mit § 26 [X.] in Einklang. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift könne einer geplanten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einem Rundfunkveranstalter allenfalls dann eine vorherrschende Meinungsmacht, die die medienrechtliche Unbedenklichkeit der geplanten Veränderung ausschließe, entgegengehalten werden, wenn das Unternehmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von zumindest 25 vom Hundert erreiche. Es sei indes unstreitig, dass sie - die Klägerin - aufgrund der geänderten Beteiligungsverhältnisse nur einen Zuschaueranteil von weniger als 25 vom Hundert erreicht hätte. Weil dies unstreitig sei, sei die Sache spruchreif und könne das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu ihren Gunsten durchentscheiden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des [X.] vom 8. November 2007 und den Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr nach Maßgabe ihres Antrags vom 8. August 2005 eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung habe. Eine Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO sei dem Revisionsgericht aber verwehrt. Eine vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] könne auch dann angenommen werden, wenn die Zuschaueranteile unter dem Schwellenwert des § 26 Abs. 2 [X.] blieben. Der Verwaltungsgerichtshof habe keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob hiervon ausgehend die geplante Veränderung der Beteiligungsverhältnisse zu einer vorherrschenden Meinungsmacht der Klägerin geführt hätte. Die Sache sei daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 beantragten,

das Urteil des [X.] vom 8. November 2007 und den Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2009 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, ihr nach Maßgabe ihres Antrags vom 8. August 2005 eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.

Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen die von der Klägerin vorgebrachten Gründe und vertiefen sie.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin gegen den Bes[X.]hluss des Verwaltungsgeri[X.]htshofs ist begründet. Die angefo[X.]htene Berufungsents[X.]heidung verletzt [X.]re[X.]ht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Verwaltungsgeri[X.]htshof hat die Klage unter Verstoß gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als unzulässig abgewiesen (1.). Ob die Klage in der Sa[X.]he begründet oder unbegründet ist, kann der Senat mangels hierfür ausrei[X.]hender tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen ni[X.]ht beurteilen. Er kann daher weder gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu Gunsten der Klägerin ents[X.]heiden und ihrer Klage stattgeben (2.) no[X.]h die Klageabweisung gemäß § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis aus anderen Gründen als ri[X.]htig bestätigen (3.). Die Sa[X.]he ist vielmehr gemäß § 144 Abs. 3 an den Verwaltungsgeri[X.]htshof zurü[X.]kzuverweisen.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entspre[X.]hender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Das Begehren der Klägerin hat si[X.]h erledigt (a). Ihr kann zudem entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht das besondere Feststellungsinteresse für eine Sa[X.]hents[X.]heidung abgespro[X.]hen werden (b).

a) Die Klägerin hatte ursprüngli[X.]h von der [X.] die Bestätigung der rundfunkre[X.]htli[X.]hen Unbedenkli[X.]hkeit gemäß § 29 Satz 3 des [X.] und Telemedien ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 27. Juli 2001, [X.], hier no[X.]h anzuwenden in der Fassung des [X.] vom 23. Februar 2004, [X.], begehrt. Na[X.]h § 29 Satz 1 [X.] ist jede geplante Veränderung von [X.] oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen [X.] vor ihrem Vollzug s[X.]hriftli[X.]h anzumelden. [X.] sind na[X.]h § 29 Satz 2 [X.] der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Na[X.]h § 29 Satz 3 [X.] dürfen die Veränderungen nur dann von der zuständigen [X.] als unbedenkli[X.]h bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Bei dieser Unbedenkli[X.]hkeitsbestätigung handelt es si[X.]h um einen feststellenden Verwaltungsakt, der mit der Verpfli[X.]htungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erstritten werden kann.

Das darauf geri[X.]htete [X.] hat si[X.]h bereits vor Klageerhebung erledigt. Mit S[X.]hreiben vom 8. August 2005 meldeten die Klägerin und die Beigeladenen gemeinsam mit zwei weiteren [X.] bei der [X.] gemäß § 29 Satz 1 [X.] eine geplante mittelbare Veränderung von [X.] an und beantragten, deren rundfunkre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit gemäß § 29 Satz 3 [X.] zu bestätigen. Das darauf geri[X.]htete Begehren hat si[X.]h dadur[X.]h erledigt, dass die Klägerin mit S[X.]hreiben vom 7. März 2006 an die Beklagte erklärte, sie sehe na[X.]h den negativen Bes[X.]heiden der [X.] und des [X.] angesi[X.]hts der re[X.]htli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmenbedingungen keine Mögli[X.]hkeit, den Anteilserwerb wie geplant umzusetzen.

Darin liegt einerseits die Aufgabe des Vorhabens, dessen medienre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit in dem eingeleiteten Verwaltungsverfahren hätte geprüft und bestätigt werden sollen, und andererseits verfahrensre[X.]htli[X.]h die Rü[X.]knahme der Anmeldung einer beabsi[X.]htigten Änderung der Beteiligungsverhältnisse na[X.]h § 29 [X.], wel[X.]he das Verwaltungsverfahren eingeleitet hat. Das Verwaltungsverfahren hat mit dieser Aufgabe des Vorhabens seinen Gegenstand verloren und si[X.]h dadur[X.]h erledigt. Über das antragsabhängige Begehren der Klägerin konnte dana[X.]h keine Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he mehr getroffen werden, mit der Folge, dass es si[X.]h seinerseits erledigt hat (zu einer verglei[X.]hbaren Fallgestaltung vgl. Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 [X.] 22.88 - [X.] 406.17 Bauordnungsre[X.]ht Nr. 29). War aber das Verwaltungsverfahren gegenstandslos geworden, trifft dies au[X.]h auf die glei[X.]hwohl no[X.]h ergangenen Bes[X.]heide der [X.] vom 15. Mai und 4. Juli 2006 zu. Sie gingen mangels eines no[X.]h regelungsfähigen Gegenstandes von vornherein ins Leere, waren deshalb re[X.]htli[X.]h bedeutungslos und konnten insbesondere keine der Bestandskraft fähigen Regelungen mehr bewirken. Ihrer ausdrü[X.]kli[X.]hen Aufhebung bedarf es daher ni[X.]ht.

Aufgrund der dana[X.]h eingetretenen Erledigung ihres Begehrens konnte die Klägerin dessen ursprüngli[X.]he Bere[X.]htigung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung stellen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist in entspre[X.]hender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO au[X.]h dann statthaft, wenn si[X.]h ein [X.] bereits vor Klageerhebung erledigt hat (Urteil vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 6 [X.] 47.06 - [X.] 442.066 § 42 TKG [X.] S. 20). In diesem Fall ist die Klage darauf geri[X.]htet, festzustellen, dass der Beklagte verpfli[X.]htet gewesen ist, den ursprüngli[X.]h begehrten Verwaltungsakt zu erlassen.

b) Die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erfordert ein besonderes Feststellungsinteresse. Dieses kann typis[X.]herweise in einer Wiederholungsgefahr, einem [X.], der Absi[X.]ht eines S[X.]hadensersatzprozesses oder weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls liegen. Vorliegend hat die Klägerin ein [X.], weil dur[X.]h die ausdrü[X.]kli[X.]h ablehnende Haltung der [X.] und der [X.] zu der rundfunkre[X.]htli[X.]hen Übernahmeabsi[X.]ht der Klägerin au[X.]h jedes zukünftige entspre[X.]hende Vorhaben mit einer drohenden Verweigerung der Unbedenkli[X.]hkeitsbes[X.]heinigung na[X.]h § 29 Satz 3 [X.] bemakelt ist. Bis zum [X.]punkt der Erledigung des Verwaltungsverfahrens ist es zwar zu keiner Ents[X.]heidung der beklagten [X.] gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] gekommen. Allerdings lag bereits am 10. Januar 2006 der Bes[X.]hluss der [X.] zum klägeris[X.]hen Vorhaben vor, in dem die Gefahr der Entstehung einer vorherrs[X.]henden Meinungsma[X.]ht im Fall der Übernahme der [X.] gesehen wurde. In diesem Bes[X.]hluss lag die vor der Ents[X.]heidung der [X.] gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzugebende Beurteilung der [X.] gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] über die Frage der rundfunkkonzentrationsre[X.]htli[X.]hen Unbedenkli[X.]hkeit im Falle der Bestätigung von Veränderungen von [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die daraufhin wegen der Verbindli[X.]hkeit dieser Beurteilung (§ 37 Abs. 2 [X.]) absehbar gewesene ablehnende Ents[X.]heidung der [X.] wirkte zwar ni[X.]ht in der Weise ehrverletzend, dass sie in ein das Ansehen s[X.]hützendes subjektives Re[X.]ht der Klägerin eingegriffen hätte, behinderte sie aber beträ[X.]htli[X.]h in ihrer künftigen unternehmeris[X.]hen Entfaltung.

Die Übernahme von Beteiligungen an [X.] steht aus naheliegenden wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen unter besonderem [X.]dru[X.]k. Der Re[X.]htss[X.]hutz, den das Gesetz den Beteiligten im Falle einer Verweigerung der medienre[X.]htli[X.]hen Unbedenkli[X.]hkeitsbestätigung gewährt, steht dagegen ni[X.]ht in ähnli[X.]h kurzer Frist zur Verfügung. Vielmehr müssen die Beteiligten damit re[X.]hnen, dass ein geri[X.]htli[X.]hes Verfahren au[X.]h bei zügiger Bearbeitung dur[X.]h immerhin drei Instanzen längere [X.] in Anspru[X.]h nehmen wird. Die damit verbundene Re[X.]htsunsi[X.]herheit führt häufig dazu, dass die an der Veränderung der Beteiligungsverhältnisse Interessierten ihr Vorhaben im Falle einer Verweigerung der Unbedenkli[X.]hkeitsbestätigung dur[X.]h die zuständige [X.] aufgeben, ohne eine Klärung im Geri[X.]htsverfahren abzuwarten. Diese für die Beteiligten im Hinbli[X.]k auf den verfassungsre[X.]htli[X.]h gewährleisteten Re[X.]htss[X.]hutz unbefriedigende Situation wird zusätzli[X.]h dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass der ges[X.]heiterte Käufer bei zukünftigen Akquisitionsgelegenheiten damit re[X.]hnen muss, dass seinem Erwerbsvorhaben die Argumente aus dem Bes[X.]heid entgegengehalten werden, dur[X.]h den für das frühere Vorhaben die medienre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeitbestätigung verweigert worden ist. Es ist ohne weiteres na[X.]hvollziehbar, dass si[X.]h ein Verkäufer kaum dem Risiko aussetzen wird, an einen sol[X.]hen Kaufinteressenten zu verkaufen, wenn er mit einer entspre[X.]henden Ents[X.]heidung wie dem früheren Bes[X.]heid re[X.]hnen muss. Im Übrigen würde au[X.]h der neuerli[X.]he Erwerb einer Beteiligung unter denselben wirts[X.]haftli[X.]hen Zwängen stehen wie der erste, so dass häufig au[X.]h in dem zweiten Verfahren die zugrunde liegenden Fragen ni[X.]ht geri[X.]htli[X.]h geklärt werden können.

Die Klägerin muss mithin wegen der für sie ungünstigen Ents[X.]heidung der [X.] damit re[X.]hnen, von einem potentiellen Veräußerer s[X.]hon gar ni[X.]ht als ernsthafter Verhandlungspartner für eine Übernahme in Betra[X.]ht gezogen zu werden. Sie hat ein bere[X.]htigtes Interesse daran, diesen in der Verweigerung der medienre[X.]htli[X.]hen Unbedenkli[X.]hkeitsbestätigung liegenden Makel für zukünftige Fälle zu beseitigen.

Der Senat stimmt damit im Ergebnis mit dem [X.] überein, der der Klägerin in dem parallel geführten kartellre[X.]htli[X.]hen Verfahren trotz dessen Erledigung ebenfalls ein bere[X.]htigtes Interesse an einer geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hents[X.]heidung zuerkannt hatte ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. September 2007 - [X.] 30/06 - [X.]Z 174, 179 <183 ff.>). Dana[X.]h ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise s[X.]hon dann zu bejahen, wenn die Beteiligten darlegen können, dass sie an der Klärung der dur[X.]h den streitigen Bes[X.]heid aufgeworfenen Fragen ein besonderes bere[X.]htigtes Interesse haben, das si[X.]h au[X.]h aus der Präjudizierung eines verglei[X.]hbaren, wenn au[X.]h derzeit no[X.]h ni[X.]ht absehbaren Vorhabens ergeben kann. Davon ist auszugehen, solange die früher beabsi[X.]htigte Veränderung der Beteiligungsverhältnisse jederzeit wieder in [X.] genommen werden und deswegen die frühere Beurteilung dur[X.]h die [X.] no[X.]h prägende Bedeutung für die spätere Prüfung eines entspre[X.]henden Vorhabens haben kann. Hier hat die Klägerin na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass für sie das einstweilen ges[X.]heiterte Vorhaben weiterhin von Interesse ist und ungea[X.]htet der zwis[X.]henzeitli[X.]hen Veräußerung der Unternehmensanteile an einen Finanzinvestor wirts[X.]haftli[X.]h realisierbar ist. Die Beklagte wiederum hat wiederholt verlautbart, dass sie an der bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen und re[X.]htli[X.]hen Beurteilung des Vorhabens unverändert festhält.

2. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht zu Gunsten der Klägerin in der Sa[X.]he selbst ents[X.]heiden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ohne weitere tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen der Klage als begründet stattzugeben wäre, weil eine medienre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit der beabsi[X.]htigten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse hätte bestätigt werden müssen. Eine medienre[X.]htli[X.]he Unbedenkli[X.]hkeit kann einer beabsi[X.]htigten Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an privaten Rundfunkveranstaltern na[X.]h § 29 Satz 3 [X.] ni[X.]ht bestätigt werden, wenn ein Unternehmen dur[X.]h die Änderung der Beteiligungsverhältnisse eine vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] erlangt. Dass vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht gegeben ist, wird na[X.]h § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] vermutet, wenn die einem Unternehmen zure[X.]henbaren Programme im Dur[X.]hs[X.]hnitt eines Jahres einen [X.] von 30 vom Hundert errei[X.]hen. Glei[X.]hes gilt na[X.]h § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei Errei[X.]hen eines [X.]s von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrs[X.]hende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadur[X.]h erzielte [X.] dem eines Unternehmens mit einem [X.] von 30 vom Hundert im Fernsehen entspri[X.]ht. Hierna[X.]h wäre die Klage ohne weiteres begründet und ihr bereits im Revisionsverfahren stattzugeben, wenn § 26 Abs. 1 und 2 [X.] dahin auszulegen wären, dass eine vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] nur dann angenommen werden darf, wenn die S[X.]hwellenwerte des § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] errei[X.]ht sind. Denn na[X.]h dem insoweit zwis[X.]hen den Beteiligten ni[X.]ht streitigen Sa[X.]hverhalt hätte die Klägerin na[X.]h der beabsi[X.]htigten Übernahme der Beteiligungen diese S[X.]hwellenwerte ni[X.]ht errei[X.]ht. § 26 Abs. 2 [X.] ist jedo[X.]h ni[X.]ht als abs[X.]hließende Regelung dahin zu verstehen, dass vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 [X.] angenommen werden darf, insbesondere also zwingend erfordert, dass die dort genannten S[X.]hwellenwerte für den [X.] errei[X.]ht werden. § 26 Abs. 2 [X.] enthält vielmehr Regelbeispiele, die es ni[X.]ht auss[X.]hließen, bei Vorliegen gewi[X.]htiger Gründe eine vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht im Sinne des § 26 Abs. 1 [X.] au[X.]h dann anzunehmen, wenn die S[X.]hwellenwerte des § 26 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht ganz errei[X.]ht werden.

Der Wortlaut des Gesetzes steht dieser Auslegung ni[X.]ht entgegen, sondern unterstützt sie vielmehr (a). Die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte bestätigt die Auslegung (b). Sie ist mit der Systematik des Gesetzes vereinbar ([X.]) und entspri[X.]ht insbesondere dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift (d). Die hier gefundene Auslegung der landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift des § 26 Abs. 1 und 2 [X.] verstößt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht gegen höherrangiges [X.]re[X.]ht (e).

a) Die in § 26 Abs. 1 [X.] verwendete Formulierung "vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht na[X.]h Maßgabe der na[X.]hfolgenden Bestimmungen" zwingt ni[X.]ht dazu, in § 26 Abs. 2 [X.] eine abs[X.]hließende Konkretisierung dieses Re[X.]htsbegriffs zu erbli[X.]ken. Der Wortsinn des § 26 Abs. 1 [X.] ist offen dafür, dass si[X.]h der Verweis auf die "na[X.]hfolgenden Bestimmungen" ni[X.]ht allein auf § 26 Abs. 2 [X.], sondern weitergehend au[X.]h auf die §§ 27 ff. [X.] bezieht (vgl. [X.], in: [X.]Vesting, Rundfunkre[X.]ht, 2. Auflage, Mün[X.]hen 2008, § 26 [X.] Rn. 38). Bei den Regelungen des § 26 Abs. 2 [X.] handelt es si[X.]h na[X.]h dem eindeutigen Spra[X.]hgebrau[X.]h des Gesetzes einerseits um [X.] (§ 26 Abs. 2 Satz 1 [X.]: "so wird vermutet") und damit na[X.]h hergebra[X.]hter Re[X.]htsdogmatik um Vors[X.]hriften des Beweisre[X.]hts. Gesetzli[X.]he Vermutungen, die unbes[X.]hadet des Amtsermittlungsgrundsatzes au[X.]h im Verwaltungsre[X.]ht ni[X.]hts Ungewöhnli[X.]hes sind und zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (vgl. [X.]/S[X.]henke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108 Rn. 12), erlei[X.]htern ledigli[X.]h den Na[X.]hweis des Vorhandenseins gewisser Tatsa[X.]hen (vgl. § 292 ZPO), bestimmen den materiellen Tatbestand, um dessen Na[X.]hweis es geht, aber ni[X.]ht selbst, sondern setzen ihn voraus (vgl. [X.], a.a.O. § 26 [X.] Rn. 37). Mit diesem [X.]harakter als Beweislastregeln im Fall eines "non liquet" wäre es ni[X.]ht vereinbar, § 26 Abs. 2 [X.] abs[X.]hließende materiellre[X.]htli[X.]he Vorgaben für das Merkmal vorherrs[X.]hender Meinungsma[X.]ht zu entnehmen. Der Gesetzeswortlaut lässt andererseits dafür Raum, die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 [X.] über bloße Vermutungsregeln hinaus zuglei[X.]h als Regelbeispiele mit Leitbild[X.]harakter für die Auslegung der sonst allzu vagen Generalklausel des § 26 Abs. 1 [X.] aufzufassen, die, wie no[X.]h näher auszuführen sein wird, für den Normalfall eine bestimmte Ents[X.]heidung des Normanwenders intendieren.

b) Eine derartige Deutung im Sinne einer abs[X.]hließenden Regelung könnte systematis[X.]h allerdings dur[X.]h § 26 Abs. 4 Satz 1 [X.] nahegelegt werden, der - soweit einem Unternehmen Maßnahmen zur Beseitigung der von ihm erlangten vorherrs[X.]henden Meinungsma[X.]ht vorzus[X.]hlagen sind - in Nr. 1 und 2 allein auf § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] Bezug nimmt. Diese Bezugnahme nötigt indes für si[X.]h genommen und erst re[X.]ht im Hinbli[X.]k darauf, dass die na[X.]hfolgende [X.] sowie die weitere Re[X.]htsfolgennorm des § 26 Abs. 3 [X.] ni[X.]ht auf § 26 Abs. 2 [X.] verweisen, ni[X.]ht dazu, den Begriff der vorherrs[X.]henden Meinungsma[X.]ht als dur[X.]h § 26 Abs. 2 [X.] abs[X.]hließend konkretisiert anzusehen.

[X.]) Die amtli[X.]he Begründung zu § 26 [X.] (abgedru[X.]kt bei Hartstein/Ring/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 26 [X.] S. 2 ff.) bestätigt dieses Ergebnis. In ihr wird hervorgehoben, dass es "dem Unternehmen unbenommen (bleibt) na[X.]hzuweisen, dass trotz Errei[X.]hens der [X.] vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht ni[X.]ht gegeben ist ... Die Ausgestaltung der [X.] als Vermutungsgrenze s[X.]hließt umgekehrt ni[X.]ht aus, dass die [X.] vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht im Fernsehen au[X.]h unterhalb dieser Grenze feststellt. Allerdings wird dies an die [X.] besondere Anforderungen an den Na[X.]hweis stellen." Aus diesen Erwägungen geht klar hervor, dass der Rundfunkgesetzgeber mit der Regelung der [X.]sgrenze in § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Absi[X.]ht verfolgt hat, Maßgaben für den behördli[X.]hen Na[X.]hweis vorherrs[X.]hender Meinungsma[X.]ht zu s[X.]haffen, ni[X.]ht aber, diesen Begriff materiellre[X.]htli[X.]h abs[X.]hließend zu umreißen. An diesem Befund hat si[X.]h au[X.]h dur[X.]h den 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, mit dem in § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Voraussetzung einer "geringfügigen Unters[X.]hreitung des [X.]s" dur[X.]h die [X.] ersetzt worden ist, und die dafür angeführten Motive ni[X.]hts geändert. In der Begründung dieses Staatsvertrags (ebenfalls abgedru[X.]kt bei Hartstein/Ring/[X.]/[X.]/[X.], a.a.O. § 26 [X.] S. 4) heißt es zwar: "Dur[X.]h die Strei[X.]hung des Wortes 'geringfügig' in Absatz 2 Satz 2 wird die Mögli[X.]hkeit eröffnet, die Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten Märkten ab einer Untergrenze von 25 vom Hundert [X.] einzubeziehen ..." Dass mit der Änderung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.] vom ursprüngli[X.]hen Regelungskonzept des Verhältnisses zwis[X.]hen § 26 Abs. 1 und 2 [X.] abgerü[X.]kt werden sollte, ist jedo[X.]h ni[X.]ht erkennbar. Gegen eine sol[X.]he Abkehr spri[X.]ht au[X.]h, dass in der staatsvertragli[X.]hen Begründung ans[X.]hließend ausgeführt wird: "§ 26 Abs. 2 Satz 1 bleibt dur[X.]h die Änderung in § 26 Abs. 2 unberührt. Die in dieser Vors[X.]hrift verankerte 30-%-Grenze darf au[X.]h weiterhin ni[X.]ht übers[X.]hritten werden." Die Kontinuität mit der Vorgängerfassung wird darüber hinaus dur[X.]h die [X.] deutli[X.]h betont: "Die Regelung des § 26 geht au[X.]h weiterhin vom [X.]smodell aus. Weiterhin wird vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht vermutet, wenn die einem Unternehmen zure[X.]henbaren Programme im Dur[X.]hs[X.]hnitt eines Jahres einen [X.] von 30 vom Hundert errei[X.]hen."

d) Dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, zur Si[X.]herung der Meinungsvielfalt im Fernsehen (vgl. die amtli[X.]he Übers[X.]hrift) dem Entstehen vorherrs[X.]hender Meinungsma[X.]ht vorzubeugen, wird nur ein Normverständnis gere[X.]ht, das eine Konzentrationskontrolle au[X.]h außerhalb der starren [X.]sgrenzen des § 26 Abs. 2 [X.] für zulässig hält. Die Kernvors[X.]hrift der rundfunkre[X.]htli[X.]hen Konzentrationskontrolle findet si[X.]h in der Generalklausel des § 26 Abs. 1 [X.] und erlaubt die Veranstaltung einer unbegrenzten Anzahl von bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen, solange das Unternehmen "na[X.]h Maßgabe der folgenden Vors[X.]hriften" dadur[X.]h keine "vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht" erlangt.

Das [X.]smodell des § 26 Abs. 2 [X.] ist ni[X.]ht ausrei[X.]hend, um eine von Verfassungs wegen gebotene effektive Medienkonzentrationskontrolle si[X.]herzustellen (vgl. [X.], a.a.O. § 26 [X.] Rn. 38 m.w.N.). So wäre es s[X.]hwer verständli[X.]h, wenn gegenüber einem Unternehmen mit einem [X.] von 25 vom Hundert und einer marktbeherrs[X.]henden Stellung auf einem (einzigen) medienrelevanten verwandten Markt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 [X.]) Maßnahmen zur Vielfaltssi[X.]herung getroffen werden könnten, während bei einer geringfügigen Unters[X.]hreitung der [X.] und glei[X.]hzeitig vorliegender marktbeherrs[X.]hender Stellung auf mehreren medienrelevanten verwandten Märkten - etwa bei den vers[X.]hiedenartigen Printmedien und den Online-Diensten - ein konzentrationsre[X.]htli[X.]hes Tätigwerden ausges[X.]hlossen wäre (vgl. [X.], a.a.O. § 26 [X.] Rn. 38). Au[X.]h unterhalb des S[X.]hwellenwerts von 25 vom Hundert kann ein - letztli[X.]h aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleitendes - Bedürfnis bestehen, zum S[X.]hutz der publizistis[X.]hen Vielfalt bzw. zur Vermeidung eines dominierenden Einflusses auf die freie Meinungsbildung in dem na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts besonders sensiblen Berei[X.]h der Rundfunkordnung einzus[X.]hreiten ([X.], Urteil vom 4. November 1986 - 1 [X.] - [X.]E 73, 118 <152 ff., insbes. 172 ff.>).

e) Die Anwendung der landesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften aus § 29 Satz 3 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist weder aus Gründen des Gewerbe- (aa) no[X.]h des Verfassungsre[X.]hts (bb) des [X.] zu beanstanden.

aa) Privatre[X.]htli[X.]her Rundfunk wird von gewerbli[X.]hen Unternehmen veranstaltet, die grundsätzli[X.]h dem Re[X.]ht gegen Wettbewerbsbes[X.]hränkungen, insbesondere der Fusionskontrolle na[X.]h deuts[X.]hem und europäis[X.]hem Re[X.]ht unterliegen. So darf das Landesrundfunkre[X.]ht die Prüfung dur[X.]h das [X.]kartellamt zur Voraussetzung der Rundfunkzulassung ma[X.]hen ([X.], Urteil vom 4. November 1986 - 1 [X.] - [X.]E 73, 118 <174>). Der Landesgesetzgeber durfte aber das allgemeine Re[X.]ht gegen Wettbewerbsbes[X.]hränkungen für unzurei[X.]hend halten, eine hinrei[X.]hende Vielfalt des Medienangebots zu gewährleisten und deshalb medienspezifis[X.]he Konzentrationsregelungen als unverzi[X.]htbar ansehen. Denn das Kartellre[X.]ht allein ist unzurei[X.]hend, das gebotene Maß an Vielfalt im Angebot der elektronis[X.]hen Medien zu gewährleisten. Das Re[X.]ht der Wettbewerbsbes[X.]hränkungen ri[X.]htet si[X.]h gegen "Kartellierungen" dur[X.]h vertragli[X.]he Abspra[X.]hen und "Konzernierungen" dur[X.]h den Zusammens[X.]hluss von Gesells[X.]haften, während das interne Wa[X.]hstum von Unternehmen ni[X.]ht erfasst wird. Hinzu kommen [X.]: Das Re[X.]ht gegen Wettbewerbsbes[X.]hränkungen soll die übermäßige Konzentration wirts[X.]haftli[X.]her Ma[X.]ht verhindern. Demgegenüber verlangen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben des Medienre[X.]hts publizistis[X.]he Vielfalt, die ni[X.]ht s[X.]hon dadur[X.]h gewährleistet wird, dass mehrere Anbieter miteinander konkurrieren. Der Entstehung vorherrs[X.]hender Meinungsma[X.]ht kann nur mit den Instrumenten medienspezifis[X.]her Konzentrationskontrolle und Vielfaltssi[X.]herung begegnet werden (vgl. m.w.[X.], Medien, Mens[X.]henre[X.]hte und Demokratie S. 266 ff.).

bb) Die einfa[X.]hgesetzli[X.]he Vors[X.]hrift des § 26 Abs. 1 [X.], die einen unternehmeris[X.]hen Anspru[X.]h auf Veranstaltung einer unbegrenzten Zahl von Fernsehprogrammen nur unter der Voraussetzung der Ni[X.]hterlangung vorherrs[X.]hender Meinungsma[X.]ht einräumt, s[X.]hränkt die grundgesetzli[X.]he Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein. Die [X.] bedarf jedo[X.]h der Ausgestaltung. Die wesentli[X.]hen Kriterien dafür ergeben si[X.]h aus der Funktion des Rundfunks, im Interesse der freien individuellen und öffentli[X.]hen Meinungsbildung die Vielfalt der bestehenden Meinungen in mögli[X.]hster Breite und Vollständigkeit zum Ausdru[X.]k zu bringen ([X.], Urteil vom 4. November 1986 - 1 [X.] - [X.]E 73, 118 <152 f.>). Insoweit kann es die [X.] ni[X.]ht re[X.]htfertigen, für den privaten Rundfunk auf re[X.]htli[X.]he Si[X.]herungen der [X.] ganz zu verzi[X.]hten und die Entwi[X.]klung im Wege der Deregulierung den Kräften des Marktes anzuvertrauen ([X.], Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 [X.] - [X.]E 57, 295 <323>). Vielmehr hat der Gesetzgeber, au[X.]h wenn an die Breite des [X.] und die Si[X.]herung glei[X.]hgewi[X.]htiger Vielfalt im privaten Rundfunk ni[X.]ht glei[X.]h hohe Anforderungen gestellt werden können wie im öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Rundfunk, Vorkehrungen zu treffen, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein mögli[X.]hst hohes Maß glei[X.]hgewi[X.]htiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu errei[X.]hen und zu si[X.]hern ([X.], in: [X.]Vesting, Rundfunkre[X.]ht, 2. Auflage, Mün[X.]hen 2008, § 26 [X.] Rn. 26 bis 27; [X.], Urteil vom 4. November 1986 - 1 [X.] - [X.]E 73, 118 <159>).

3. Die Berufungsents[X.]heidung erweist si[X.]h auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das wäre nur dann der Fall, wenn ohne weitere tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen davon ausgegangen werden könnte, dass die [X.] mit ihrer für die Beklagte verbindli[X.]hen Beurteilung eine vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht der Klägerin na[X.]h Änderung der Beteiligungsverhältnisse zu Re[X.]ht angenommen hätte. Bei der Feststellung, ob eine vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht eintritt, kommt der [X.] jedo[X.]h ein Beurteilungsspielraum zu (a). Ob die [X.] si[X.]h hier innerhalb der geri[X.]htli[X.]h na[X.]hprüfbaren Grenzen ihres [X.] (b) gehalten hat, kann im Revisionsverfahren ni[X.]ht festgestellt werden, weil der Verwaltungsgeri[X.]htshof den insoweit erhobenen Einwänden der Klägerin ni[X.]ht na[X.]hgegangen ist.

a) Der Begriff der vorherrs[X.]henden Meinungsma[X.]ht ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, bei dessen Konkretisierung die [X.] über einen Beurteilungsspielraum verfügt. Zwar haben grundsätzli[X.]h die Geri[X.]hte die Re[X.]htsanwendung der Verwaltungsbehörden uneinges[X.]hränkt zu überprüfen. Do[X.]h kann ein gesetzli[X.]h vorgegebenes Ents[X.]heidungsprogramm wegen der hohen Komplexität der geregelten Materie so vage und seine Konkretisierung im Na[X.]hvollzug der Verwaltungsents[X.]heidung so s[X.]hwierig sein, dass die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle an ihre Funktionsgrenzen stößt ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - [X.]E 84, 34 <49 f.>). Die Pfli[X.]ht zur geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung rei[X.]ht ni[X.]ht weiter als die materiellre[X.]htli[X.]he Bindung der Exekutive. Sie endet dort, wo das materielle Re[X.]ht der Verwaltungsbehörde in verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]her Weise Ents[X.]heidungen abverlangt, ohne dafür hinrei[X.]hend bestimmte Ents[X.]heidungsprogramme vorzugeben ([X.], Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 - [X.]E 88, 40 <56, 61>; Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 - [X.]E 103, 142 <156 f.>). Vor diesem Hintergrund hat das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht dem Gesetz unter anderem dann eine Beurteilungsermä[X.]htigung für die Exekutive entnommen, wenn der von ihr zu treffenden Ents[X.]heidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das mit besonderer fa[X.]hli[X.]her Legitimation in einem besonderen Verfahren ents[X.]heidet, zumal wenn es si[X.]h um ein Kollegialorgan handelt, das mögli[X.]he Auffassungsunters[X.]hiede bereits in si[X.]h zum Ausglei[X.]h bringt und die zu treffende Ents[X.]heidung damit zuglei[X.]h versa[X.]hli[X.]ht (s. Urteile vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 [X.] 8.06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 27, vom 28. November 2007 - BVerwG 6 [X.] 42.06 - BVerwGE 130, 39 Rn. 29 und vom 2. April 2008 - BVerwG 6 [X.] 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 20). Das ist hier der Fall. Die Beurteilung einer vorherrs[X.]henden Meinungsma[X.]ht na[X.]h § 26 [X.] hängt, wie s[X.]hon erwähnt, bei geringer gesetzli[X.]her Determiniertheit von einer komplexen Bewertung ab, die die besonders sa[X.]hverständigen (§ 35 Abs. 3 [X.]) und an Weisungen ni[X.]ht gebundenen (§ 35 Abs. 6 Satz 1 [X.]) Mitglieder der [X.] in einem dafür eigens vorgesehenen Verfahren dur[X.]h Mehrheitsbes[X.]hluss (§ 37 Abs. 1 [X.]) vorzunehmen haben.

b) Ob die [X.] die Grenzen des ihr eingeräumten [X.] eingehalten oder übers[X.]hritten hat, unterliegt verwaltungsgeri[X.]htli[X.]her Kontrolle. Die Verwaltungsgeri[X.]hte haben na[X.]hzuprüfen, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem ri[X.]htigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und si[X.]h bei der eigentli[X.]hen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot ni[X.]ht verletzt hat.

Zum ri[X.]htigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs gehört hier, dass § 26 Abs. 2 [X.] zwar ni[X.]ht zwingend erfordert, dass die dort genannten S[X.]hwellenwerte für den [X.] errei[X.]ht werden, aber Regelbeispiele enthält, die es nur bei Vorliegen gewi[X.]htiger Gründe ermögli[X.]hen, eine vorherrs[X.]hende Meinungsma[X.]ht au[X.]h dann anzunehmen, wenn die S[X.]hwellenwerte ni[X.]ht ganz errei[X.]ht werden. Diese indizielle Bedeutung der Regelbeispiele kann im Rahmen einer Gesamtabwägung nur kompensiert werden, wenn si[X.]h der Einzelfall aufgrund individueller Besonderheiten vom Normalfall so deutli[X.]h abhebt, dass ein Festhalten an der regelmäßig vorgesehenen Re[X.]htsfolge unangemessen ers[X.]heint. Dabei hat die [X.] zum einen den Sinn des Regelbeispiels und die dabei vom Gesetzgeber getroffenen Wertungen zu bea[X.]hten und zum anderen si[X.]herzustellen, dass die besonderen Umstände, auf die sie si[X.]h stützt, ihrem Gewi[X.]ht na[X.]h den Regelbeispielen entspre[X.]hen. Besteht eine Ähnli[X.]hkeit mit einem Regelbeispiel, ist es dem Re[X.]htsanwender ni[X.]ht erlaubt, eigene Wertungen an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers zu setzen. Die [X.] ist zu einer freien Gesamtabwägung erst dann aufgerufen, wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist, die si[X.]h dur[X.]h kodifizierte Regelbeispiele ni[X.]ht angemessen erfassen lassen. Die [X.] hat dana[X.]h die vom Gesetzgeber getroffene Wertung, dass ein [X.] von weniger als 25 vom Hundert in der Regel als unbedenkli[X.]h einzustufen ist, zu bea[X.]hten. Nur wenn die vom Gesetzgeber vorgegebene Eingriffss[X.]hwelle im Li[X.]hte der Ziele des Gesetzes offensi[X.]htli[X.]h unangemessen ist, kann der § 26 Abs. 1 [X.] im Rahmen einer Gesamtabwägung au[X.]h bei Unters[X.]hreitung der S[X.]hwellenwerte Anwendung finden (Holznagel/Krone, Wie frei ist die [X.]? Ein Beitrag zur Auslegung des § 26 Abs. 2 Satz 2 [X.], MMR 2005, 666 <673>).

Da es an der Mögli[X.]hkeit einer Ents[X.]heidung in der Sa[X.]he selbst na[X.]h § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO fehlt und das angegriffene Urteil ni[X.]ht aus anderen Gründen ri[X.]htig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sa[X.]he zur erneuten Verhandlung an den Bayeris[X.]hen Verwaltungsgeri[X.]htshof zurü[X.]kzuverweisen.

Meta

6 C 16/09

24.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Juli 2009, Az: 7 BV 08.254, Beschluss

§ 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 143 VwGO, § 144 Abs 3 S 1 Nr 1 VwGO, § 144 Abs 4 VwGO, § 26 Abs 1 RdFunkStVtr BY 2001, § 26 Abs 2 RdFunkStVtr BY 2001, § 29 S 3 RdFunkStVtr BY 2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2010, Az. 6 C 16/09 (REWIS RS 2010, 1115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1115

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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