Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2020, Az. 6 C 25/19

6. Senat | REWIS RS 2020, 4135

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte sind als Landesmedienanstalten nach dem jeweiligen Landesrecht für die Zulassung privater Rundfunkveranstalter zuständig.

2

Die [X.] [X.] hatte der Beigeladenen zu 2, einer Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1, zuletzt mit Bescheid vom 26. August 2008 die Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten Fernsehprogramms "[X.]" ab dem 1. Juni 2010 für eine Dauer von zehn Jahren erteilt. Im Hauptprogramm "[X.]" wird werktäglich ein Regionalfensterprogramm für das [X.] gesendet. Hierfür hat die Klägerin einem weiteren Veranstalter die Zulassung erteilt.

3

Am 2. April 2012 beantragte die Beigeladene zu 1 bei der Beklagten die Erteilung einer Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des [X.] "[X.]". Die Beklagte leitete den im Wesentlichen mit einer konzerninternen Umstrukturierung begründeten Antrag an die [X.] im Medienbereich ([X.]) und an die [X.] ([X.]) weiter. Die [X.] fasste am 12. Juni 2012 den Beschluss, dass der von der Beigeladenen zu 1 beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten [X.] "[X.]" Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im [X.]. Die [X.] beriet in ihren Sitzungen vom 22. Mai und 26. Juni 2012 über den Antrag der Beigeladenen zu 1 und fasste am 26. Juni 2012 mit der Mehrheit der gesetzlichen Vertreter der 14 Landesmedienanstalten den Beschluss, dass der Beigeladenen zu 1 zur Veranstaltung und Verbreitung des bundesweiten [X.] "[X.]" die Zulassung nach § 20a des [X.] ([X.]) für die Dauer von zehn Jahren ab dem 1. Juni 2013 erteilt wird (Nr. 1.1). Ferner wurden verschiedene Nebenbestimmungen beschlossen: Danach wird die Zulassung unter der Voraussetzung erteilt, dass die bisherigen Nachrichtenanteile im Programm "[X.]" in ihrem Gesamtumfang für die Lizenzdauer mindestens erhalten bleiben (Nr. 1.3). Die Zulassung ist insoweit eingeschränkt, als Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht bestehen oder organisiert werden. Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme von Regionalfensterprogrammen im Programm "[X.]" bleibt unberührt (Nr. 1.4). Soweit die Beigeladene zu 1 nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 31 [X.] zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet ist und hierfür eigenständige Zulassungen erteilt sind oder zukünftig erteilt werden, ist die Zulassung der Beigeladenen zu 1 insoweit eingeschränkt (Nr. 1.5). Die Zulassung wird erst wirksam, wenn die Zulassung der Beigeladenen zu 2 für das Programm "[X.]" durch Rückgabe bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft dieser Zulassung unwirksam geworden ist (Nr. 1.6). Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1 die Zulassung für das bundesweite [X.] "[X.]" (Ziffer 1.1) mit den in dem Beschluss der [X.] aufgeführten Nebenbestimmungen.

4

Die gegen den Zulassungsbescheid erhobene Anfechtungsklage der Klägerin hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil ausgeführt, die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf eine wehrfähige Rechtsposition berufen. Dass für die der Beigeladenen zu 2 erteilte rundfunkrechtliche Zulassung zur Ausstrahlung des bundesweiten [X.] "[X.]" bis zum 26. Juli 2019 noch eine Regionalfensterverpflichtung zugunsten der von der Klägerin für [X.] zugelassenen Regionalfensterveranstalterin gelte, führe nicht zu der Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin. Die in § 25 Abs. 4 Satz 1 [X.] geregelte Verpflichtung, ein Regionalfensterprogramm auszustrahlen, richte sich ausschließlich an den jeweiligen Hauptprogrammveranstalter. Dieser sei nicht gehalten, das Hauptprogramm weiterhin auszustrahlen, um das Regionalfenster zu erhalten. Die Zuständigkeit für Regionalfenster habe allein objektiv-rechtlichen Gehalt und entfalte keinen Drittschutz. Die von der Klägerin für sich reklamierte [X.] im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen Regionalfenster und Beigeladener zu 2 liefe auf eine unzulässige Prozessstandschaft für das Regionalfenster hinaus. Das Hauptprogramm "[X.]", zu dem das Regionalfenster akzessorisch sei, bleibe zudem als solches bestehen. Eine verteidigungsfähige Rechtsposition der Klägerin ergebe sich auch nicht aus anderen Vorschriften des [X.].

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des Grundrechts der [X.] (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Bestimmungen des [X.]. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin verneint. Jede Landesmedienanstalt verfüge insoweit über eine verteidigungsfähige Rechtsstellung, als sie in der Lage sein müsse, über die Rechtmäßigkeit des in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten Rundfunkprogramms zu wachen und diese sicherzustellen. Die verfassungsrechtlich gebotene Eigenverantwortung der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt erzeuge einen Vertrauenstatbestand auf das Fortgelten einer einmal erteilten rundfunkrechtlichen Zulassungsentscheidung der erstbefassten Landesmedienanstalt. Da den Landesmedienanstalten aufgetragen sei, eine fortlaufende effektive Kontrolle der privaten Rundfunkveranstalter sicherzustellen, ergebe sich auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine Klagebefugnis der Klägerin.

6

Das Berufungsurteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar; denn der angefochtene Zulassungsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 1 sei schon nicht bescheidungsfähig, weil sie als Konzerntochter dasselbe [X.] anbiete wie zuvor eine andere Konzerntochter desselben [X.], die ihrerseits noch im Besitz einer nicht abgelaufenen Rundfunkzulassung gemäß § 20a [X.] sei. Innerhalb des [X.] der bisherigen Konzession könne kein neues rundfunkrechtliches Rechtsverhältnis begründet werden. Zwischen den Beigeladenen bestehe eine wirtschaftliche Identität. Die maßgeblichen Entscheidungsstrukturen über die Veranstaltung des Programms "[X.]" seien nicht verändert worden. Bei der formalen Verlagerung des Geschäftsbetriebs des Programms "[X.]" innerhalb des Konzerns handele es sich um eine Umgehung der rundfunkrechtlichen Vorgaben mit dem Ziel, das Programm ohne Veränderung der Veranstaltereigenschaft der regulatorischen Verantwortung derjenigen Landesmedienanstalt zu entziehen, die zuerst über den Zulassungsantrag entschieden habe und daher nach § 36 [X.] weiterhin zuständig sei. Der Verzicht auf eine rundfunkrechtliche Lizenz sei mangels Dispositionsbefugnis des Inhabers nicht möglich. Die Zulassung diene zugleich auch dem öffentlichen Interesse sowie rechtlich geschützten Interessen Dritter. Die Möglichkeit eines Verzichts begründe Manipulationsgefahren, erschwere die Kontrolle und widerspreche daher der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherstellung der [X.]. Der Antrag der Beigeladenen zu 1 sei als Anmeldung einer geplanten Veränderung von [X.] im Sinne des § 29 [X.] zu behandeln. Die Klägerin könne sich auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, soweit sie die Aufgabe der Gewährleistung der [X.] habe. Die Landesmedienanstalten gewährleisteten auch durch die Entscheidungsbefugnisse ihrer pluralistisch zusammengesetzten Organe die Staatsfreiheit des [X.] und seien insoweit nicht der originären Exekutivgewalt zuzurechnen. Die betreffende Landesmedienanstalt habe ein schützenswertes Interesse an der Erhaltung der vorhandenen regionalen Fensterprogrammstruktur, deren nach § 25 Abs. 4 Satz 7 [X.] dem Hauptprogrammveranstalter obliegende Finanzierung durch den [X.] in der Regel gefährdet werde.

7

Die Annahme einer abschließenden Zuständigkeit der [X.] mit der Folge des Verlusts einer rundfunkrechtlichen Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalt sei weder mit dem [X.]taatsvertrag noch mit Verfassungsrecht vereinbar. Eine Bindung an die Beschlüsse der [X.] gemäß § 35 Abs. 9 Satz 5 [X.] bestehe nur innerhalb der einzelnen Landesmedienanstalt, nicht aber gegenüber allen übrigen Landesmedienanstalten. Die Besetzung der [X.] genüge nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Rundfunkwesen, da sie die Pluralität nicht berücksichtige und ihre Mitglieder wegen der gemäß § 35 Abs. 8 [X.] vorgeschriebenen [X.] die Interessen des Bundeslandes, aus dem sie entsandt seien, nur eingeschränkt wahrnehmen könnten. Die Überprüfung der Einhaltung von [X.] und der anerkannten Grundsätze des Journalismus verlangten eine inhaltsbezogene Wertung, die ausschließlich den gruppenplural legitimierten Gremien übertragen sei. Die Beschlüsse der [X.] verfehlten wegen der durch den [X.]taatsvertrag vorgeschriebenen Verschwiegenheitspflicht ihrer Mitglieder zudem das verfassungsrechtlich geforderte Mindestmaß an Transparenz. Da die [X.] mit einfacher Mehrheit entscheide, könnte die Eigenständigkeit der überstimmten Länder in Frage gestellt sein, zumal es sich bei der Erteilung einer rundfunkrechtlichen Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk um eine Entscheidung von erheblichem politischem Gewicht handele. Die [X.] der Mitglieder der [X.] bei der Erfüllung ihrer Aufgaben führe ferner zu einem Defizit in Bezug auf die [X.] Legitimation. Das Rechtsstaatsprinzip lasse eine Bindung an rechtswidrige Beschlüsse eines interföderalen Organs nicht zu.

8

Der Beschluss der [X.] sei [X.] unter Verstoß gegen die Begründungspflicht aus § 35 Abs. 9 Satz 4 [X.] zustande gekommen, weil das ablehnende Mehrheitsvotum der [X.] bei der endgültigen Abstimmung der [X.] verschwiegen worden sei.

9

Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Berufungsurteil steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu Recht verneint.

Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des [X.] verletzt sein können (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 2012 - 6 [X.] 36.11 - [X.]E 144, 284 Rn. 17 und vom 5. August 2015 - 6 [X.] 8.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:050815U6[X.]8.14.0] - [X.]E 152, 355 Rn. 11, jeweils m.w.[X.]). Hiervon ausgehend ist eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2012, mit dem die Beklagte der Beigeladenen zu 1 die Zulassung für das bundesweite Fernsehvollprogramm "[X.]" erteilt hat, ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten weder auf das Grundrecht der [X.]freiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen (1.), noch lässt sich eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin aus der von ihr geltend gemachten Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten [X.]programme (2.) oder der Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammen (3.) herleiten.

1. Die Klägerin kann sich gegenüber anderen Landesmedienanstalten nicht auf das Grundrecht der [X.]freiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) berufen.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass den Landesmedienanstalten in dem Verhältnis zu den privaten [X.]veranstaltern ein eigener bundesverfassungsrechtlicher Grundrechtsschutz, der im Wege der Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt werden müsste, nicht zukommt, sondern sie ungeachtet ihrer staatsfernen und pluralistischen Konstruktion den [X.]veranstaltern als Teil der öffentlichen Gewalt entgegentreten und im Verhältnis zu diesen ausschließlich grundrechtsverpflichtet sind ([X.], Urteile vom 6. Mai 2015 - 6 [X.] 11.14 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 152, 122 Rn. 24 und vom 31. Mai 2017 - 6 [X.] 42.16 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.]E 159, 64 Rn. 14; Beschluss vom 6. November 2018 - 6 B 47.18 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 12 Rn. 11). Eine eigene Grundrechtsberechtigung, die sie mit der Klage geltend machen könnte, kommt der Klägerin darüber hinaus auch nicht gegenüber anderen Landesmedienanstalten zu.

Zwar hat das [X.] Ausnahmen von dem Grundsatz anerkannt, dass die Grundrechte auf juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht anwendbar sind. Diese werden damit begründet, dass die betreffenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Umfang der Zuordnung zu dem jeweils geschützten Lebensbereich Bürgern (auch) zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen und als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen bestehen. Ihre Tätigkeit betrifft insoweit nicht den Vollzug gesetzlich zugewiesener hoheitlicher Aufgaben, sondern die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten ([X.], Beschluss vom 31. Oktober 1984 - 1 BvR 35, 356, 794/82 - [X.]E 68, 193 <207>). Hiervon ausgehend ist jedoch die Annahme nicht gerechtfertigt, dass neben den [X.]veranstaltern auch die Klägerin Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist und sich im Verhältnis zu anderen Landesmedienanstalten hierauf berufen kann. Nach dem Gesetz über den privaten [X.] in [X.] in der Fassung vom 25. Januar 1995 (GVBl. [X.] - [X.]) sind ihr die Sicherung der Meinungsvielfalt (§ 14 ff. [X.]), die Zulassung privater [X.]veranstalter (§§ 4 ff. [X.]), die Ahndung von Rechtsverstößen (§§ 11, 45 f., 66 [X.]) sowie die Entscheidung über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen (§ 42 Abs. 3 [X.]) als wesentliche Aufgaben zugewiesen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird die Klägerin lediglich administrativ und in erster Linie grundrechtsbeschränkend tätig. Anders als die öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten ist sie an der Gestaltung, Produktion und Verbreitung von [X.]programmen nicht selbst beteiligt. Selbst wenn die der Klägerin durch das Landesrecht übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten auch der Förderung und Unterstützung grundrechtlicher Freiheitsausübung dienen und inhaltlich durch den objektiven Gehalt der [X.]freiheit geprägt sind, werden sie daher vom Schutzbereich der [X.]freiheit nicht erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1997 - [X.]. 10-IV-96 - NJW 1997, 3015 f.). Dass die Klägerin das Recht auf Selbstverwaltung hat (§ 48 Abs. 2 [X.]) und - vor allem mit Blick auf die Zusammensetzung des Organs der Versammlung (§ 49 [X.]) - eine staatsferne pluralistische Organisation aufweist, rechtfertigt für sich genommen ebenfalls nicht die Zuordnung ihrer Aufsichtstätigkeit zu dem durch die [X.]freiheit geschützten Lebensbereich (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 1999 - 6 [X.] 19.98 - [X.] 422.2 [X.]recht Nr. 33 S. 7).

Die Annahme einer Grundrechtsberechtigung der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht darauf stützen, dass das Landesrecht ihr bestimmte Wertungs- und Gestaltungsspielräume einräumt, deren Ausfüllung sich auf das Programm auswirken kann. Zum einen können Letztentscheidungsrechte in dem von Art. 19 Abs. 4 GG zugelassenen Umfang auch ausschließlich grundrechtsverpflichteten Behörden zustehen. Zum anderen hat der Senat Beurteilungsspielräume im Bereich der [X.]aufsicht nach den revisiblen Vorschriften des [X.] grundsätzlich verneint. So unterliegen die Auslegung und Anwendung des Verbots der zu starken Herausstellung eines Produkts (§ 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 [X.]), des [X.] (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 [X.]) oder der Erkennbarkeits- und Trennungsgebote bei der Werbung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 [X.]) vollständiger gerichtlicher Kontrolle ([X.], Urteile vom 23. Juli 2014 - 6 [X.] 31.13 [[X.]:[X.]:[X.]] -

[X.]E 150, 169 Rn. 48, vom 14. Oktober 2015 - 6 [X.] 17.14 [[X.]:[X.]:[X.]:2015:141015U6[X.]17.14.0] - [X.]E 153, 129, Rn. 32 ff. und vom 22. Juni 2016 - 6 [X.] 9.15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:220616U6[X.]9.15.0] - [X.]E 155, 270 Rn. 16). Soweit der Senat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.] vom 31. Juli 2007 - 1 BvR 946/07 - NVwZ 2007, 1304 <1305>) für mit den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Vorgaben vereinbar gehalten hat, wenn der Landesgesetzgeber einer nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung angehörenden Landesmedienanstalt einen Ermessens- und Gestaltungsspielraum für die Auswahlentscheidung bei nicht ausreichenden Übertragungskapazitäten einräumt, hat er zugleich die Erfordernisse einer hinreichenden Vorstrukturierung durch im Gesetz festgelegte Auswahlgrundsätze sowie der Vermeidung einer unzulässigen Bewertung des jeweiligen Programmangebots hervorgehoben ([X.], Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 [X.] 42.16 - [X.]E 159, 64, Rn. 16 ff., in Bezug auf das [X.]). Die Möglichkeit einer Einflussnahme der Klägerin auf die inhaltliche Ausrichtung des Programmangebots, die mit einer Mitwirkung an der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltung ansatzweise vergleichbar wäre, ist nach geltender Rechtslage ausgeschlossen.

2. Eine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin lässt sich auch nicht aus der von ihr geltend gemachten Letztverantwortung für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten [X.]programme herleiten.

Zwar hat der Senat in einer früheren Entscheidung auf der Grundlage der damaligen, noch nicht revisiblen Fassung des [X.] sowie mit Blick auf durch Art. 5 Abs. 1 GG ausgelöste staatliche Schutzpflichten eine solche Letztverantwortung im Sinne einer gegenüber allen anderen Landesmedienanstalten verteidigungsfähigen Rechtsposition als mit Bundesrecht vereinbar bestätigt. Daraus hat der Senat die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage hergeleitet, mit der geltend gemacht wird, die für die Genehmigung eines bundesweit empfangbaren [X.]programms örtlich zuständige Landesmedienanstalt habe bei der Genehmigung die Vorschriften des [X.] über die Sicherung der Meinungsvielfalt verletzt ([X.], Urteil vom 19. März 1997 - 6 [X.] 8.95 - [X.]E 104, 170 <177 f.>). Hieran kann indes jedenfalls seit dem In-[X.]-Treten des Zehnten [X.]änderungsstaatsvertrages im Jahr 2008 nicht mehr festgehalten werden. Denn über die Zulassung privater bundesweiter [X.]veranstalter entscheidet im Innenverhältnis nunmehr die [X.] unter Mitwirkung der [X.]. Die Landesmedienanstalten haben die jeweiligen Beschlüsse zu vollziehen (a). Gegen diese einfach-rechtliche Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens durch die den Regelungsauftrag des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umsetzenden Landesgesetzgeber hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben. Die Einwände der Revision geben zu derartigen Bedenken keinen Anlass (b).

a) Das geltende Zulassungs- und Aufsichtsregime für bundesweite [X.]veranstalter weist grundlegende Änderungen im Vergleich zu derjenigen Rechtslage auf, die für die Entscheidung des Senats vom 19. März 1997 maßgeblich war.

In seiner damals noch geltenden ursprünglichen Fassung bestimmte der am 1. Januar 1992 in [X.] getretene Staatsvertrag über den [X.] im vereinten [X.] (GVBl. [X.] I 1991 S. 367 - [X.]), dass private Veranstalter zur Veranstaltung von [X.] einer Zulassung "nach Landesrecht" bedürfen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Zwar enthielt der Staatsvertrag Vorschriften über die Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten privaten [X.] (§§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung bundesweit verbreiteter privater [X.]programme waren jedoch im Staatsvertrag nicht abschließend geregelt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Gemäß § 30 Abs. 1 [X.] hatte die zuständige Landesmedienanstalt bei und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen des [X.] zu überprüfen (Satz 1) und entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweiligen Entscheidungen zu treffen (Satz 2). In § 30 Abs. 2 [X.] waren zwar gewisse Kooperationspflichten vorgesehen. Die zuständigen Landesmedienanstalten mussten sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des § 30 Abs. 1 [X.] untereinander abstimmen (§ 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und sollten zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden (§ 30 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Rechtlich wirksame Einschränkungen der Entscheidungsbefugnis der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt ergaben sich hieraus jedoch nicht.

Seit dem In-[X.]-Treten des Zehnten [X.]änderungsstaatsvertrages am 1. September 2008 (GVBl. [X.] I 2008 S. 740) bestehen für die Zulassung eines Veranstalters von bundesweit verbreitetem [X.] im [X.]staatsvertrag nicht nur abschließende materiellrechtliche Regelungen, sondern vor allem auch weitreichende verfahrensrechtliche Vorgaben. Zwar geht § 35 Abs. 1 [X.] für bundesweite Angebote (vgl. § 39 Satz 1 [X.]) im Grundsatz weiterhin von der Aufgabenerfüllung durch eine zuständige Landesmedienanstalt aus, die entsprechend den Bestimmungen dieses [X.] die jeweiligen Entscheidungen trifft. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 [X.] sieht jedoch vier verschiedene Gremien vor, darunter die [X.] ([X.]) und die [X.] zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich ([X.]), die der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36 [X.] dienen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Die Aufgaben der [X.] werden in § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 [X.] geregelt. Diese umfassen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] insbesondere auch die Zulassung, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung bundesweiter Veranstalter nach §§ 20a, 38 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 [X.]. Ferner ist die [X.] gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 7 und 9 [X.] zuständig z.B. für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Regionalfensterprogramme nach § 25 Abs. 4 Satz 1 [X.] und für Sendezeit für Dritte nach § 31 Abs. 2 Satz 4 [X.], für [X.] gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern, soweit nicht die [X.] nach § 36 Abs. 4 [X.] zuständig ist, sowie für die Befassung mit Anzeigen eines Rechtsverstoßes durch eine Landesmedienanstalt nach § 38 Abs. 1 [X.]. Die Beschlüsse der [X.] - wie auch der anderen in § 35 Abs. 2 [X.] vorgesehenen gemeinsamen Organe - sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend (§ 35 Abs. 9 Satz 5 [X.]).

Soweit der [X.]staatsvertrag in Bezug auf bundesweite Angebote formal am Prinzip der Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt festhält (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 39 Satz 1 [X.]), betrifft dies mithin allein das Außenverhältnis. Im Innenverhältnis trifft die abschließenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zulassung privater bundesweiter [X.]veranstalter und bei [X.] gegenüber solchen Veranstaltern allein die [X.], soweit nicht die [X.] zuständig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 [X.]). Die Aufgabe der zuständigen Landesmedienanstalt beschränkt sich insoweit gemäß § 35 Abs. 9 Satz 6 [X.] darauf, die - nach § 35 Abs. 9 Satz 1 [X.] mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder gefassten - Beschlüsse der [X.] im Rahmen der gesetzten Fristen zu vollziehen. Bei deren Umsetzung durch Erlass der hierfür erforderlichen, an die betroffenen [X.]veranstalter gerichteten Verwaltungsakte verbleibt ihr kein eigener Entscheidungsspielraum. Das durch den Zehnten [X.]änderungsstaatsvertrag in dem wesentlichen Teilbereich des bundesweit verbreiteten [X.]s eingeführte System einer umfassenden materiellen Entscheidungszuständigkeit der [X.], für deren Beschlüsse das Mehrheitsprinzip gilt, sowie einer durch die Fristenregelung effektuierten Vollzugspflicht der zuständigen Landesmedienanstalt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Juni 2016 - 6 [X.] 9.15 - [X.]E 155, 270 Rn. 12) hat zur Folge, dass Umfang und Gewicht der in den jeweiligen Landesmediengesetzen niedergelegten Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Landesmedienanstalten gegenüber der früheren Rechtslage im Ergebnis deutlich verringert worden sind. Von einer umfassenden Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalten für die Rechtmäßigkeit der in ihrem Sendegebiet ausgestrahlten [X.]programme, die als Grundlage eines Klagerechts in Betracht käme, kann bei einer Gesamtbetrachtung der einfach-rechtlichen Ausgestaltung der Rechtsstellung der Landesmedienanstalten durch den [X.]staatsvertrag, der die (sonstigen) landesrechtlichen Regelungen insoweit überlagert (vgl. § 1 Abs. 2 [X.]), nicht mehr ausgegangen werden. Dass die Beschlüsse der [X.] nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 9 Satz 5 [X.] zwar gegenüber "den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt" bindend sind, eine Bindung der anderen Landesmedienanstalten jedoch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, rechtfertigt nicht den von der Revision gezogenen Gegenschluss. Nach dem [X.] enthält § 35 Abs. 9 Satz 5 [X.] nur eine Vorgabe für die in dem jeweiligen Verwaltungsverfahren beteiligte Landesmedienanstalt.

b) Die durch den Zehnten [X.]änderungsstaatsvertrag erfolgte Übertragung von Aufgaben der Landesmedienanstalten auf die [X.] und die dadurch bewirkte Vereinheitlichung und Zentralisierung der Zulassung von bzw. der Aufsicht über Veranstalter(n) von bundesweit verbreitetem [X.] unterliegen nicht den von der Revision geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zwar führt die materielle Entscheidungsbefugnis der [X.] im Bereich der Zulassung und Aufsicht bundesweiter privater [X.]angebote nicht nur zu einer Schwächung der Rechtsstellung der Landesmedienanstalten, sondern auch zu einem erheblichen Bedeutungsverlust ihrer regelmäßig - wie auch im Fall der Versammlung der Klägerin (vgl. § 49 [X.]) - pluralistisch besetzten Beschlussgremien. Die [X.] setzt sich gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 [X.] aus den jeweils nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse - wie bereits erwähnt - mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder (§ 35 Abs. 9 Satz 1 [X.]). Die Mitglieder sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem [X.]staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden (§ 35 Abs. 8 Satz 1 [X.]) und unterliegen nach § 35 Abs. 8 Satz 3 [X.] auch im Verhältnis zu anderen Organen der Landesmedienanstalten der Verschwiegenheitspflicht nach § 24 [X.]. Diese organisatorische Ausgestaltung erschwert die Möglichkeit, den Verlust der Entscheidungskompetenz der pluralistisch zusammengesetzten [X.] der Landesmedienanstalten zumindest teilweise dadurch zu kompensieren, dass sie bei der Abstimmung der Positionen in der [X.] und den anderen vom [X.]staatsvertrag vorgesehenen gemeinsamen Organen einbezogen werden (vgl. [X.], [X.], 485 <487>).

Trotz dieser umfassenden Verlagerung materieller Entscheidungsbefugnisse von den pluralistisch zusammengesetzten [X.]n der Landesmedienanstalten auf die [X.] und damit auf ein Gremium, in dem lediglich die - insoweit weisungsfreien und zur Verschwiegenheit verpflichteten - monokratischen [X.] der Landesmedienanstalten vertreten sind und für dessen Beschlüsse das Mehrheitsprinzip gilt, ist die einfach-rechtliche Ausgestaltung des Verfahrens für die Zulassung bundesweiter Programme im [X.]staatsvertrag sowohl mit den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (aa) als auch mit dem Bundesstaatsprinzip ([X.]), dem Demokratieprinzip (cc) und dem Rechtsstaatsprinzip ([X.]) vereinbar.

aa) Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht das Erfordernis, die Letztverantwortung für die Zulassung von und die Aufsicht über bundesweite(n) private(n) [X.]angebote(n) solchen Gremien zu übertragen, in denen sich die unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Strömungen wiederfinden, wie dies in der Regel bei den pluralistisch besetzten [X.]n der einzelnen Landesmedienanstalten der Fall ist. Der Grundsatz, dass die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen sind ([X.], Urteil vom 25. März 2014 - 1 [X.], 4/11 - [X.]E 136, 9, Leitsatz 1 sowie Rn. 34), kann auf die Besetzung der Beschlussgremien der Zulassungs- und Aufsichtsbehörden für die privaten [X.]veranstalter nicht ohne weiteres übertragen werden. Er steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung des Gesetzgebers für ein binnenpluralistisches Modell zur Gewährleistung der Vielfaltsicherung durch den öffentlich-rechtlichen [X.], dessen Organisation sich auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten hat, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 25. März 2014 - 1 [X.], 4/11 - [X.]E 136, 9, Rn. 33 f.). Für private [X.]veranstalter verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG indes keine binnenpluralistische Organisation, weil damit diese Form der Veranstaltung von [X.]sendungen um das Grundelement privater autonomer Gestaltung und Entscheidung und damit um ihre eigentliche Substanz gebracht würde ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 2 [X.] - [X.]E 121, 30 <50 f.>). Der Gesetzgeber muss lediglich dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Vielfalt in der Berichterstattung im Ergebnis durch das Gesamtangebot aller Veranstalter erfüllt werden ([X.], Urteile vom 4. November 1986 - 1 [X.]/84 - [X.]E 73, 118 <157>, vom 5. Februar 1991 - 1 [X.]/85, 1/88 - [X.]E 83, 238 <296 f.> und vom 12. März 2008 - 2 [X.] - [X.]E 121, 30 <51 f.>). Die vom Gesetzgeber getroffenen Vorkehrungen müssen geeignet sein, ein möglichst hohes Maß an gleichgewichtiger Vielfalt im privaten [X.] zu erreichen und zu sichern ([X.], Urteile vom 16. Juni 1981 - 1 [X.] - [X.]E 57, 295 <320> und vom 4. November 1986 - 1 [X.]/84 - [X.]E 73, 118 <159 f.>).

Ist der Gesetzgeber von [X.] wegen nicht verpflichtet, sondern im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit lediglich berechtigt, das Gebot der Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Programme durch Vorschriften über die [X.] privatrechtlich organisierter Anbieter zu sichern ([X.], Urteil vom 11. Juli 2012 - 6 [X.] 39.11 - [X.] 422.2 [X.]recht Nr. 65 Rn. 27), lässt sich auch die Forderung einer binnenpluralistischen Organisation der für die Zulassung von und die Aufsicht über private(n) [X.]veranstalter(n) zuständigen Stellen verfassungsrechtlich nicht begründen. Denn diese haben - anders als die Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen [X.]anstalten - nicht die Aufgabe, zu kontrollieren, ob die [X.]berichterstattung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den vollen Umfang des klassischen [X.]auftrags abdeckt und sich an die gesamte Bevölkerung wendet (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 2014 - 1 [X.], 4/11 - [X.]E 136, 9 Rn. 79). Die verfassungsrechtlich geforderte Gewährleistung einer effektiven Aufsicht über die privaten [X.]veranstalter hängt im außenpluralen Modell nicht von der pluralistischen Zusammensetzung der zuständigen Beschlussgremien ab. Soweit der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der [X.]freiheit darüber hinaus dem Gebot der Staatsferne Rechnung tragen und Vorkehrungen dagegen treffen muss, dass der Staat bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnt ([X.], Urteil vom 12. März 2008 - 2 [X.] - [X.]E 121, 30 <61>), folgt hieraus ebenfalls nicht, dass Entscheidungen mit programmlichen Auswirkungen im Rahmen der [X.]aufsicht nur von plural zusammengesetzten Beschlussgremien getroffen werden dürfen.

Hinzu kommt, dass der [X.]staatsvertrag der [X.] im Bereich der Zulassung bundesweiter privater [X.]veranstalter keine Entscheidungsspielräume einräumt, die sich auf den Inhalt der Programme auswirken können. Ihre Prüfungsbefugnis beschränkt sich auf das (fortbestehende) Vorliegen der persönlichen und sachlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 20a [X.] (i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Für die Annahme, dass die [X.] bei der Zulassung eines Veranstalters auch programminhaltliche Anforderungen zu prüfen hat, enthält der [X.]staatsvertrag keine Grundlage. Die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von [X.] obliegt nach § 36 Abs. 4 [X.] (auch) bei der Entscheidung über eine Zulassung allein der [X.]. Anders als die [X.], der nach der Rechtsprechung des Senats bei der Konkretisierung des nach § 26 [X.] maßgeblichen unbestimmten Gesetzesbegriffs der vorherrschenden Meinungsmacht ein Beurteilungsspielraum zukommt, sofern der Einzelfall Besonderheiten aufweist, die sich durch die in § 26 Abs. 2 [X.] genannten Regelbeispiele nicht angemessen erfassen lassen (vgl. [X.], Urteile vom 24. November 2010 - 6 [X.] 16.09 - [X.]E 138, 186, Rn. 42 ff., und vom 29. Januar 2014 - 6 [X.] 2.13 - [X.]E 149, 52, Rn. 29), unterliegt die [X.] bei ihrer Entscheidung über den Zulassungsantrag eines privaten [X.]veranstalters einer strikten Gesetzesbindung. Bei Vorliegen der in § 20a [X.] geregelten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Zulassungsanspruch des Bewerbers.

[X.]) Die eine Letztverantwortung der einzelnen Landesmedienanstalten ausschließende Verlagerung von Aufgaben und Zuständigkeiten auf die [X.] durch den [X.]staatsvertrag ist entgegen der Ansicht der Revision auch mit dem Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) vereinbar. Sie berührt [X.] der Eigenstaatlichkeit der Länder noch läuft sie dem Grundsatz der Unabdingbarkeit von Verwaltungskompetenzen zuwider.

Da den Ländern nach Art. 30 GG die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben - jedenfalls dem Grundsatz nach - zusteht, haben sie die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen und zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen ([X.], Urteil vom 5. November 1965 - 7 [X.] 119.64 - [X.]E 22, 299 <306>; vgl. auch [X.], in: [X.]/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 141 Rn. 54; März, in: v. Mangoldt/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] , [X.], Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 30 Rn. 38). Eine unzulässige Aufgabe oder Übertragung von Hoheitsrechten liegt im Verhältnis der Länder untereinander jedenfalls dann nicht vor, wenn in dem zugrunde liegenden Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass dieser innerhalb bestimmter Fristen gekündigt werden kann ([X.], Urteil vom 28. Januar 1966 - 7 [X.] 128.64 - [X.]E 23, 194 <197 f.>) und wenn die Abweichung von der Regel der eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung durch Gründe gerechtfertigt ist, die in der Aufgabenmaterie und ihren rechtlichen wie faktischen Anforderungen liegen

([X.], in: [X.]/Kirchhof , Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 126 Rn. 187).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die im [X.]staatsvertrag vorgesehene Errichtung, organisatorische Ausgestaltung und Entscheidungszuständigkeit der [X.] erfüllt. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann der Staatsvertrag von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Regelung einer abschließenden Entscheidungsbefugnis der [X.] im Bereich der Zulassung bundesweiter [X.]angebote und der Aufsicht über solche Angebote ist auch durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Gerade im Bereich des [X.]s sind die faktischen Grenzen einer isolierten Aufgabenerfüllung der Länder offensichtlich. Das [X.] hat bereits im Urteil zum [X.] ausgeführt, dass die Verfügung über die Ausstrahlung von in allen Ländern direkt empfangbaren [X.]programmen nur allen Ländern gemeinsam zukommen kann, und in diesem Zusammenhang sogar eine Pflicht zur Kooperation der Länder angenommen, soweit das für ein funktionierendes System erforderlich ist ([X.], Urteil vom 4. November 1986 - 1 [X.]/84 - [X.]E 73, 118 <196 f.>).

cc) Das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) steht der Regelung einer abschließenden Entscheidungsbefugnis der [X.] im Bereich der Zulassung von und der Aufsicht über bundesweite(n) private(n) [X.]angebote(n) ebenfalls nicht entgegen.

Der vom Demokratieprinzip geforderte Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird nach der Rechtsprechung des [X.]s vor allem durch die Wahl des [X.], durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt. In personeller Hinsicht ist eine hoheitliche Entscheidung demokratisch legitimiert, wenn sich die Bestellung desjenigen, der sie trifft, durch eine ununterbrochene Legitimationskette auf das Staatsvolk zurückführen lässt. Die sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch Gesetzesbindung und Bindung an Aufträge und Weisungen der Regierung vermittelt ([X.], Urteile vom 31. Oktober 1990 - 2 [X.] - [X.]E 83, 60 <72> und vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - [X.]E 130, 76 <123 f.>). Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass die [X.] Legitimation der [X.] nach diesen Grundsätzen tendenziell schwach ausgeprägt ist. Da sich die Besetzung der [X.] ohne Mitwirkung der Landesparlamente oder Landesregierungen unmittelbar aus dem [X.]staatsvertrag ergibt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 [X.]), betrifft dies zum einen die personelle Legitimation. Wegen der [X.] ihrer Mitglieder (§ 35 Abs. 8 Satz 1 [X.]), die eine Einflussnahme der Volksvertretungen - gegebenenfalls über die zuständigen Ressortminister - auf das Abstimmungsverhalten ausschließt, ist zum anderen auch die sachlich-inhaltliche Legitimation zurückgenommen. Sie wird letztlich vor allem durch die strikte Gesetzesbindung vermittelt, die eine Prüfung von [X.] bei der Entscheidung über die Zulassung bundesweiter [X.]angebote - wie ausgeführt - ausschließt.

Die beschriebenen Lockerungen des parlamentarischen Verantwortungszusammenhangs sind jedoch wegen der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn wie bereits ausgeführt, muss der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der [X.]freiheit dem Gebot der Staatsferne Rechnung tragen und Vorkehrungen dagegen treffen, dass der Staat bestimmenden Einfluss auf das Programm der von ihm unabhängigen Veranstalter gewinnt. Wegen dieses verfassungsrechtlichen Erfordernisses, dem bei der landesrechtlichen Ausformung der Rechtsstellung der [X.]aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen ist, betrifft die von der Revision beanstandete Absenkung des [X.]n Legitimationsniveaus nicht nur die [X.] als gemeinsames Organ, sondern in vergleichbarer Weise auch die Landesmedienanstalten und damit die Klägerin selbst, auf deren Entscheidungen das Landesparlament oder die Landesregierung ebenfalls keinen Einfluss nehmen können. Anders als die Revision suggeriert, kann diese Abschwächung [X.]r Legitimation nicht durch die landesrechtlich vorgesehene Zusammensetzung des Beschlussorgans der Klägerin aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen kompensiert werden. Denn die pluralistische Zusammensetzung ist weder geeignet noch bestimmt, die Rückbindung an das Staatsvolk sicherzustellen. Die Einbindung von "Sachwaltern der Allgemeinheit", die unabhängig von den Staatsorganen sind und Erfahrungen aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen einbringen, dient allein dem Zweck, der Gefahr einseitiger Einflussnahme und Programmgestaltung entgegenzuwirken und zu gewährleisten, dass die Vielfalt der Anschauungen und Aktivitäten in allen Lebensbereichen im Programm Ausdruck findet ([X.], Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 [X.]/85, 1/88 - [X.]E 83, 238 <333 f.>).

[X.]) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die einer Letztverantwortung und damit einem Klagerecht der einzelnen Landesmedienanstalten entgegenstehenden Regelungen des [X.]. Den von der Revision der Sache nach geltend gemachten Verstoß gegen die Rechtsschutzgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG) können nur diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts rügen, die sich - wie Universitäten, [X.]anstalten und Kirchen - ausnahmsweise auf Grundrechte berufen können (vgl. [X.], Beschluss vom 19. August 2011 - 2 [X.]/10 - [X.]E 129, 108 <118>; Schmidt-Aßmann, in: [X.]/[X.], [X.], Stand: Februar 2020, Art. 19 Abs. 4 Rn. 43). Dies ist - wie bereits ausgeführt - bei den Landesmedienanstalten gerade nicht der Fall.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der [X.] vor. Nach § 35 Abs. 1 [X.] obliegen die Aufgaben nach § 36 [X.] der zuständigen Landesmedienanstalt, die entsprechend den Bestimmungen dieses [X.] die jeweiligen Entscheidungen trifft. Welche Landesmedienanstalt zuständig ist, bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 [X.]. Soweit in den in § 36 Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Fällen im Innenverhältnis die [X.] zuständig ist, dient diese der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] formal als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36 [X.]. Durch diese Regelungen ist zweifelsfrei klargestellt, dass die Aufgabenwahrnehmung im Außenverhältnis nicht der [X.], sondern der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt zugerechnet wird, und neben dem [X.]staatsvertrag das (Verfahrens- und Vollstreckungs-)Recht desjenigen Bundeslandes zur Anwendung kommt, in dem die Landesmedienanstalt ihren Sitz hat. Rechtsbehelfe sind daher ausschließlich gegen die zuständige Landesmedienanstalt und nicht etwa gegen die [X.] zu richten.

3. Schließlich ergibt sich auch aus der Aufsichtsverantwortung für die in [X.] verbreiteten Regionalfensterprogramme im Hauptprogramm "[X.]" keine wehrfähige Rechtsposition für die Klägerin. Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 [X.] obliegen die Auswahl und Zulassung von [X.]n nach § 25 Abs. 4 [X.] und Fensterprogrammveranstaltern nach § 31 Abs. 4 [X.] sowie die Aufsicht über diese Programme dem für die Zulassung nicht bundesweiter Angebote zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Während die Zuständigkeit für die Zulassung der Fensterprogramme nach § 31 Abs. 4 [X.] der Zulassung des Hauptprogramms folgt, wird die Zuständigkeit für die Zulassung von Regionalfensterprogrammen und für die Aufsicht über die betreffenden Veranstalter nicht dadurch berührt, dass der jeweilige Hauptprogrammveranstalter wechselt und gegebenenfalls gemäß § 36 Abs. 1 [X.] eine andere Landesmedienanstalt für dessen Zulassung zuständig ist. Zur Anerkennung einer wehrfähigen Rechtsposition führt auch nicht die Erwägung der Klägerin, die Sicherstellung der Finanzierung der Fensterprogramme durch den Hauptprogrammveranstalter (§ 25 Abs. 4 Satz 7 [X.]) sei bei einem Zuständigkeitswechsel möglicherweise gefährdet. Lässt sich zwischen dem [X.] und dem Hauptprogrammveranstalter keine Einigkeit darüber erzielen, ob die angebotene Finanzierung angemessen ist und ein den Anforderungen entsprechendes Regionalprogramm ermöglicht, gehört es zu den Aufgaben der für die Zulassung des Fensterprogramms zuständigen Landesmedienanstalt, auf der Grundlage des einschlägigen Landesrechts die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. August 2019 - 6 VR 3.19 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:130819B6VR3.19.0] - [X.] 2019, 816 Rn. 15).

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Meta

6 C 25/19

15.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. November 2018, Az: 3 LB 20/14, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.07.2020, Az. 6 C 25/19 (REWIS RS 2020, 4135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4135

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2 BvR 133/10

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