Lade...
Lade...
Sie können sich § 811 ZPO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
(2) 1Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
Unpfändbare Sachen | Unpfändbare Sachen und Tiere | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: | n | 1 | (1) Nicht der Pfändung unterliegen |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
n | 3 | die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, | n | 3 | Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen |
4 | insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der | 4 | Haushalt zusammenlebt, benötigt | ||
5 | Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung | 5 | a) | ||
6 | angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner | 6 | für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung; | ||
7 | Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die | 7 | b) | ||
8 | der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der | 8 | für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang | ||
9 | Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; | 9 | stehende Aus- oder Fortbildung; | ||
10 | c) | ||||
11 | aus gesundheitlichen Gründen; | ||||
12 | d) | ||||
13 | zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser | ||||
14 | oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt; | ||||
10 | 2. | 15 | 2. | ||
n | 11 | die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im | n | 16 | Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder |
12 | Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und | 17 | dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in | ||
13 | Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht | 18 | das bewegliche Vermögen unterliegen; | ||
14 | vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur | ||||
15 | Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | ||||
16 | 3. | 19 | 3. | ||
n | 17 | Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des | n | 20 | Bargeld |
18 | Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn | 21 | a) | ||
19 | diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder | 22 | für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem | ||
20 | Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe | 23 | Fünftel, | ||
21 | helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier | 24 | b) | ||
22 | Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind | 25 | für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt | ||
23 | und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, | 26 | zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel | ||
24 | der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | 27 | des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit | ||
28 | Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu | ||||
29 | dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher | ||||
30 | kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag | ||||
31 | festsetzen; | ||||
25 | 4. | 32 | 4. | ||
n | 26 | bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb | n | 33 | Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht |
27 | erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die | 34 | oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen | ||
28 | landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des | 35 | Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt; | ||
29 | Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der | ||||
30 | Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse | ||||
31 | erforderlich sind; | ||||
32 | 4a. | ||||
33 | bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung | ||||
34 | gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie | ||||
35 | Unterhalt bedarf; | ||||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
n | 37 | bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder | n | 37 | private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte |
38 | sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung | 38 | eingegriffen wird; | ||
39 | dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; | ||||
40 | 6. | 39 | 6. | ||
n | 41 | bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten | n | 40 | öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, |
42 | Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen | 41 | mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke | ||
43 | Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit | 42 | benötigt; | ||
44 | erforderlichen Gegenstände; | ||||
45 | 7. | 43 | 7. | ||
n | 46 | Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum | n | 44 | Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; |
47 | Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, | ||||
48 | Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes | ||||
49 | erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung; | ||||
50 | 8. | 45 | 8. | ||
t | 51 | bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses | t | 46 | Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen |
52 | Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | 47 | Haushalt zusammenlebt, | ||
53 | bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, | 48 | a) | ||
54 | der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der | 49 | nicht zu Erwerbszwecken hält oder | ||
55 | Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; | 50 | b) | ||
56 | 9. | 51 | für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt, | ||
57 | die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; | 52 | sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu. | ||
58 | 10. | 53 | (2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete | ||
59 | die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule | 54 | Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann | ||
60 | oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind; | 55 | abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch | ||
61 | 10a. | 56 | Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder | ||
62 | die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung | 57 | des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist | ||
63 | ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser | 58 | durch eine Urkunde nachzuweisen. | ||
64 | oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt; | 59 | (3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung | ||
65 | 11. | 60 | eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses | ||
66 | die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die | 61 | einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte | ||
67 | Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; | 62 | bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der | ||
68 | 12. | 63 | berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. | ||
69 | künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen | 64 | (4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, | ||
70 | notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und | 65 | die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, | ||
71 | seiner Familie bestimmt sind; | 66 | wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt | ||
72 | 13. | 67 | würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht. | ||
73 | die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. | ||||
74 | (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet | ||||
75 | werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten | ||||
76 | Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des | ||||
77 | Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.