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(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
(2) 1Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. 2Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen.
Unpfändbare Sachen | Unpfändbare Sachen | ||||
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f | 1 | (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: | f | 1 | (1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, | 3 | die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, | ||
4 | insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der | 4 | insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der | ||
5 | Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung | 5 | Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung | ||
6 | angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner | 6 | angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner | ||
7 | Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die | 7 | Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die | ||
8 | der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der | 8 | der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der | ||
9 | Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; | 9 | Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im | 11 | die für den Schuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im | ||
12 | Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und | 12 | Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und | ||
13 | Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht | 13 | Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht | ||
14 | vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur | 14 | vorhanden und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zur | ||
15 | Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | 15 | Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des | 17 | Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des | ||
18 | Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn | 18 | Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn | ||
19 | diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder | 19 | diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder | ||
20 | Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe | 20 | Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe | ||
21 | helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier | 21 | helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier | ||
22 | Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind | 22 | Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind | ||
23 | und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, | 23 | und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, | ||
24 | der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | 24 | der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; | ||
25 | 4. | 25 | 4. | ||
26 | bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb | 26 | bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, das zum Wirtschaftsbetrieb | ||
27 | erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die | 27 | erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die | ||
28 | landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des | 28 | landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des | ||
29 | Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der | 29 | Schuldners, seiner Familie und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der | ||
30 | Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse | 30 | Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse | ||
31 | erforderlich sind; | 31 | erforderlich sind; | ||
32 | 4a. | 32 | 4a. | ||
33 | bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung | 33 | bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung | ||
34 | gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie | 34 | gelieferten Naturalien, soweit der Schuldner ihrer zu seinem und seiner Familie | ||
35 | Unterhalt bedarf; | 35 | Unterhalt bedarf; | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder | 37 | bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder | ||
38 | sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung | 38 | sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung | ||
39 | dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; | 39 | dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände; | ||
40 | 6. | 40 | 6. | ||
41 | bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten | 41 | bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten | ||
42 | Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen | 42 | Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen | ||
43 | Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit | 43 | Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit | ||
44 | erforderlichen Gegenstände; | 44 | erforderlichen Gegenstände; | ||
45 | 7. | 45 | 7. | ||
46 | Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum | 46 | Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum | ||
47 | Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, | 47 | Gebrauch des Schuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, | ||
48 | Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes | 48 | Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufes | ||
49 | erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung; | 49 | erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung; | ||
50 | 8. | 50 | 8. | ||
51 | bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses | 51 | bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b dieses | ||
52 | Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | 52 | Gesetzes oder der in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | ||
53 | bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, | 53 | bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistungen beziehen, ein Geldbetrag, | ||
54 | der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der | 54 | der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der | ||
55 | Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; | 55 | Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht; | ||
56 | 9. | 56 | 9. | ||
57 | die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; | 57 | die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren; | ||
58 | 10. | 58 | 10. | ||
t | 59 | die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Kirche | t | 59 | die Bücher, die zum Gebrauch des Schuldners und seiner Familie in der Schule |
60 | oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der häuslichen | 60 | oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt bestimmt sind; | ||
61 | Andacht bestimmt sind; | 61 | 10a. | ||
62 | die Kultusgegenstände, die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung | ||||
63 | ihrer Religion oder Weltanschauung dienen oder für sie Gegenstand religiöser | ||||
64 | oder weltanschaulicher Verehrung sind, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt; | ||||
62 | 11. | 65 | 11. | ||
63 | die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die | 66 | die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die | ||
64 | Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; | 67 | Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; | ||
65 | 12. | 68 | 12. | ||
66 | künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen | 69 | künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen | ||
67 | notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und | 70 | notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Schuldners und | ||
68 | seiner Familie bestimmt sind; | 71 | seiner Familie bestimmt sind; | ||
69 | 13. | 72 | 13. | ||
70 | die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. | 73 | die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände. | ||
71 | (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet | 74 | (2) Eine in Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 bis 7 bezeichnete Sache kann gepfändet | ||
72 | werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten | 75 | werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten | ||
73 | Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des | 76 | Geldforderung aus ihrem Verkauf vollstreckt. Die Vereinbarung des | ||
74 | Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen. | 77 | Eigentumsvorbehaltes ist durch Urkunden nachzuweisen. |
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