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PDF anzeigen[X.] 6/01vom9. November 2001in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 9. [X.] durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] und [X.]:[X.] gegen den Beschlußdes 7. Zivilsenats - [X.] - des Ober-landesgerichts [X.] vom 15. Januar 2001 wird als unzulässigverworfen. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird zu-rückgewiesen.Die Beteiligten zu 2 und 3 tragen die gerichtlichen Kosten [X.]. Sie haben dem Beteiligten zu 1etwaige außergerichtliche Kosten des [X.] zu erstatten.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt40.000 DM.Gründe:[X.] Beteiligte zu 1 ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermö-gen des Beteiligten zu 3. Durch Vertrag vom 24. Februar 2000 verkaufte er einlandwirtschaftlich genutztes, verpachtetes Grundstück aus der Konkursmasse- 3 -an die Beteiligte zu 2, die Schwester des Beteiligten zu 3. Sie ist nicht Landwir-tin. Der zustige [X.] versagte die fr den Verkauf und die Übertra-gung nach § 2 Abs. 1 [X.] notwendige Genehmigung, weil der [X.] bereit ist, dieses zu kaufen.Die Beteiligte zu 2 hat hierauf Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. Das Landwirtschaftsgericht hat die Entscheidung des [X.]es auf-recht erhalten. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Beschwer-de der Beteiligten zu 2 als [X.] und die mit dem [X.] Ziel von dem Beteiligten zu 3 erhobene Beschwerde als unzulssig [X.].Hiergegen richten sich die - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerdender Beteiligten zu 2 und 3.II.1. [X.] ist unstatthaft.Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.])und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, ist die Beschwerde [X.] zu 2 nur unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.]zulssig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. [X.] sie vorl, wird vonder Beteiligten zu 2 auch nicht geltend gemacht. [X.] sie beabsichtigt, nachAblauf des [X.] mit dem derzeitigen [X.] das Grundstckdem Beteiligten zu 3 zur landwirtschaftlichen Bettigung [X.] und ihm- 4 -so die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Bettigung zu ermöglichen,[X.] nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels.2. Die nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zulssige Rechtsbeschwerde [X.] zu 3 ist nicht [X.]. Das Beschwerdegericht lt zu Recht dieBeschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3 nicht fr gegeben.Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens r sein Vermögen hat [X.] zu 3 die Figkeit verloren, r dieses zu verf, soweit es [X.] ist und damit zur Befriedigung seiner Gliger dient (§ 6 KO). [X.] Umfang ist allein der Beteiligte zu 1 als Konkursverwalter zur Verf-r das Vermögen des Beteiligten zu 3 berechtigt. Ein gerichtlichesVerfahren, das - wie hier - zum Ziel hat, eine Rechtshandlung des [X.] das zur Befriedigung der Konkursgliger dienende Vermögendes Gemeinschuldners wirksam werden zu lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2[X.]), kann allein unter Beteiligung des Konkursverwalters ge[X.] werden,es sei denn, der Konkursverwalter tte den Gemeinschuldner zulssig [X.] der Rechte der Konkursmasse ermchtigt (vgl. [X.], 180,183 ff). Das ist nicht geschehen.Die Beschlagnahme des konkursbefangenen Vermögens des Gemein-schuldners und die mit ihr verbundenen verfahrensrechtlichen Wirkungen be-deuten eine verfassungsrechtlich unbedenklich zulssige Beschrkung [X.] (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Beschlagnahme dient allein der Re-gulierung der Forderungen der Gliger des Gemeinschuldners. Die gesetzli-chen Regelungen ws Interesse der Gliger gegen das Interesse [X.] am Erhalt seines Eigentums dadurch gegeneinander ab, [X.] von- 5 -der Beschlagnahme gemû § 1 KO, § 811 ZPO dasjenige [X.] nicht [X.] wird, auf das er und seine Familie zur Erhaltung ihrerleiblichen und geistigen Existenz angewiesen sind ([X.]/[X.], 2. Aufl. § 811 Rdn. 5; Musielak/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 811 Rdn. [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., § 811 Rdn. 1; Zller/Str, [X.]., § 811 Rdn. 1). Das Eigentum an [X.] hierzu nicht.Die mit der Beschlagnahme landwirtschaftlich genutzter Grundstcke freinen Landwirt verbundenen Wirkungen bedeuten auch keine nach Art. [X.]. 1 Satz 1 GG unzulssige Beschrkung der Berufsfreiheit. Auch einelandwirtschaftliche Ttigkeit kann auf fremden Grundstcken aust werden.Die Auskann sowohl selbstig auf der Grundlage von [X.] auch unselbstig auf der Grundlage von Arbeits- oder Bewirtschaftungs-vertrrfolgen. Dem entspricht es, [X.] der Beteiligte zu 3 auch derzeit [X.] ttig [X.] -III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 [X.].Krr [X.]Gaier
Meta
09.11.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. BLw 6/01 (REWIS RS 2001, 686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 686
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