Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 207/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1557

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 207/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des [X.], Zivilsenate in [X.], vom 10. Oktober 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 30.000 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. 2 Das Berufungsgericht hat ersichtlich sämtliche Indiztatsachen, aus denen die Nichtzulassungsbeschwerde den Willen des [X.], seine Erwerbstätigkeit fortzusetzen, herleitet, bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist das Berufungsgericht aufgrund einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung der Umstände zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt, dass der Kläger den ihm 3 - 3 - obliegenden Beweis, dass er seine Erwerbstätigkeit fortsetzen will, nicht geführt hat. Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch dar-auf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise ausei-nandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). 2. Ein Eingreifen des [X.] ist ebenfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. 4 Vergeblich rügt die Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgericht habe nicht die Möglichkeit erwogen, dass der Kläger seine ursprüngliche Ab-sicht, künftig nicht mehr selbständig tätig sein zu wollen, revidiert habe. Für [X.] Alternative besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Raum. 5 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage, ob die Regelung des § 811 Nr. 5 ZPO im Insolvenzverfahren nur eingeschränkte Anwendung findet, ist nicht entscheidungserheblich, weil dem 6 - 4 - Kläger nach der von dem Berufungsgericht festgestellten endgültigen Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit jeglicher Pfändungsschutz aus dieser Vorschrift zu ver-sagen ist. [X.]Fischer [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 3 O 4540/06 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 10.10.2007 - 27 U 377/07 -

Meta

IX ZR 207/07

09.10.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2008, Az. IX ZR 207/07 (REWIS RS 2008, 1557)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1557

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