§ 22 UrhG

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

1Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024 02:32

G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) FERNSEHEN HOTEL GEMA

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