Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13

8. Senat | REWIS RS 2014, 404

ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) DATENSCHUTZ VERTRAGSRECHT ARBEITSVERTRAG INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT

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Gegenstand

(Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG)


Leitsatz

Die nach § 22 KUG (juris: KunstUrhG) für die Veröffentlichung von ihren Bildnissen erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer muss schriftlich erfolgen.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 - 8 [X.]/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines [X.] zu Werbezwecken im [X.] sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes.

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Auf der Grundlage des in [X.] abgefassten Arbeitsvertrages vom 13. Juli 2007, bezeichnet als „Betriebsvereinbarung“, trat der Kläger am 16. Juli 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklärte der Kläger - wie 25 weitere Arbeitnehmer der [X.] - durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der [X.] „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Am Anfang des [X.] sieht man kurz einen vom Kläger gesteuerten Pkw. Ob in dieser Sequenz der Kläger zu erkennen ist, blieb zwischen den Parteien strittig. Gegen Ende des [X.] ist der Kläger für etwa zwei Sekunden auf einem Gruppenbild zusammen mit ca. 30 weiteren Mitarbeitern der [X.] zu sehen. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen [X.]auftritts der [X.] von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.

3

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 31. Januar 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 ließ der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 8. Dezember 2011 auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt ließ er eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht einreichen, mit der er auch die Zahlung von Schmerzensgeld verlangte. Die Beklagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen.

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG dar, zu der der Kläger nicht [X.] im Sinne des § 4a BDSG seine Einwilligung erteilt habe. Die Formvorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Beklagte die Daten des [X.] von Anfang an nicht habe nutzen dürfen. Daraus resultiere sowohl der Unterlassungsanspruch des [X.] nach § 35 BDSG als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den §§ 611, 242 BGB aufgrund der mehrjährigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wäre, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses begrenzt gewesen. Zudem ergebe sich der Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch auch aus den §§ 823, 1004 BGB. Letzterer werde der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, müsse aber mindestens den dreifachen Bruttomonatslohn betragen, mithin 5.845,50 Euro.

5

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der [X.] zu untersagen, die Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist und die im [X.] über [X.] veröffentlich ist/war, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der [X.] für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ersatzweise Ordnungshaft des Geschäftsführers der [X.];

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber mindestens 5.845,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2011 betragen sollte.

6

Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem - spezielleren - § 22 KUG zu beurteilen. Die sich danach an eine wirksame Einwilligung zu stellenden Anforderungen seien erfüllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbefristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vom Kläger erteilt worden. Gründe für einen Widerruf dieser Einwilligung habe der Kläger nicht vorgetragen. Zudem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des [X.] bei beiden fraglichen [X.]zenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere aber einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung, komme ein Schmerzensgeldanspruch des [X.] nicht in Betracht.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Unterlassungsanspruch stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb vor dem [X.] ohne Erfolg. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage zur Gänze abgewiesen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet; die Klage ist unbegründet. Eine nach § 22 [X.] erforderliche Einwilligung hat der Kläger wirksam erteilt. Sie war nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Einen Grund für seinen vorsorglich erklärten Widerruf der Einwilligung hat der Kläger nicht dargelegt.

9

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren [X.] des [X.] nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] analog, §§ 22, 23 [X.], Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG habe der Kläger nicht. Er habe die nach § 22 [X.] erforderliche Einwilligung zur [X.] der betreffenden Filmaufnahmen erteilt, da die von ihm am 30. Oktober 2008 geleistete Unterschrift auf der Namensliste sich erkennbar auf die vorangestellte Einverständniserklärung bezogen hat. Auf mangelnde Sprachkenntnisse könne sich der Kläger in Ansehung des in [X.] gehaltenen Arbeitsvertrages nicht berufen. Die Einwilligung sei zeitlich unbegrenzt erteilt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gegenstandslos geworden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die [X.]ilddateien reinen Illustrationszwecken dienten und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers [X.]ezug nehmenden Inhalt transportierten. Wirksam widerrufen habe der Kläger seine Einwilligung nicht. Nach allen Auffassungen werde für den Widerruf einer Einwilligung ein Grund verlangt. Wenigstens müsse sich die Einstellung des [X.] zum Aussagegehalt der [X.]equenzen geändert haben. Letzteres könne allein aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. Die [X.]eklagte betreibe durch die [X.] des [X.] auch keine Werbung mit der Person des [X.]. Infolge des bestehenden und nicht wirksam widerrufenen Einverständnisses des [X.] fehle es für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch schon an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des [X.], § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

[X.]. Diese [X.]egründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

I. Rechtlich zutreffend hat das [X.] als Anspruchsgrundlage § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 [X.]G[X.] iVm. den §§ 22, 23 [X.] und Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zugrunde gelegt.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] ist die Zulässigkeit von [X.] nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 [X.] zu beurteilen (vgl. [X.] - Rn. 8 [X.]; 6. März 2007 - [X.]/06 - Rn. 9 ff. [X.], [X.], 275; 6. März 2007 - VI ZR 13/06 - Rn. 9 ff. [X.]). Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich nur dann in [X.]etracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. Dies vorausgesetzt, kann die [X.] von „[X.]ildern“ iSd. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] ohne Einwilligung geschehen. Dagegen dürfen „[X.]ildnisse“ einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 [X.]). Hiervon besteht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eine Ausnahme, wenn es sich um [X.]ildnisse im [X.]ereich der Zeitgeschichte handelt, wobei allerdings durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen, § 23 Abs. 2 [X.].

2. Dieses Schutzkonzept, das auch der Senat seiner [X.]eurteilung zugrunde legt, entspricht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Das [X.] hat es ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet, dass der [X.] die rechtliche [X.]eurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. [X.] anhand eines von ihm dazu entwickelten [X.] vornimmt, wobei er nicht grundsätzlich gehindert ist, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und dieses Schutzkonzept zu modifizieren ([X.] 26. Februar 2008 - 1 [X.]vR 1602/07 -, - 1 [X.]vR 1606/07 -, - 1 [X.]vR 1626/07 - Rn. 78 ff., [X.]E 120, 180; vgl. auch 13. Juni 2006 - 1 [X.]vR 565/06 - [X.]K 8, 205 und 15. Dezember 1999 - 1 [X.] - [X.]E 101, 361). Ebenso hat der [X.] wiederholt die Prüfung des [X.] nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 [X.] in [X.] als mit dem in Art. 8 der Grundrechtecharta der [X.] verankerten Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten für vereinbar erklärt (EGMR 7. Februar 2012 - 40660/08, 60641/08 -). Schließlich wird von der überwiegenden Meinung der urheberrechtlichen Literatur das aus §§ 22, 23 [X.] entwickelte abgestufte Schutzkonzept als verfassungs- und europarechtskonform angesehen (vgl. [X.] [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] § 22 Rn. 11 ff.; ausführlich [X.] in [X.] 4. Aufl. § 23 [X.] Rn. 22 - 79).

3. Grundlage für den Anspruch des [X.] ist nicht § 35 Abs. 3 [X.] (Sperrung). Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht nach dem [X.] zu beurteilen. § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, das „andere Rechtsvorschriften des [X.] soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren [X.] anzuwenden sind“, den Vorschriften des [X.] „vorgehen“.

a) [X.]ei den §§ 22, 23 [X.] handelt es sich um Rechtsvorschriften des [X.]. Zwar stammen sie aus dem Jahr 1907. Es handelt sich jedoch nicht um [X.] Recht. Anlässlich der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 ließ der [X.]tag durch § 141 Nr. 5 [X.] die §§ 22, 23 [X.] ausdrücklich in [X.]. Dass die damals beabsichtigte umfassende Neuregelung des [X.] später scheiterte, ändert nichts daran, dass die §§ 22, 23 [X.] als spezielles, [X.]ildnis schützendes [X.]gesetz in [X.] blieben.

b) Der Unterlassungsantrag des [X.] zielt darauf ab, eine „Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist“ nicht weiter (im [X.]) zu veröffentlichen. Auch bewegte Abbildungen wie Videoaufnahmen können [X.]ildnisse sein. § 22 Satz 1 [X.] normiert die Voraussetzung dafür, dass „[X.]ildnisse … verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt“, also veröffentlicht werden. Dies ist der Gegenstand des Streites zwischen den Parteien. Um die Erhebung personenbezogener Daten oder, mit anderen Worten, die Herstellung von [X.]ildern oder [X.]ildnissen (§ 3 Abs. 3 [X.]) geht es nicht. Sind somit für die Frage der [X.] die Regelungssachverhalte von [X.] und [X.] kongruent, so gehen die [X.]estimmungen des [X.] als spezialgesetzlicher [X.]ildnisschutz vor. Auf die „[X.]“ des [X.] kann nicht, auch nicht hilfsweise oder ergänzend, zurückgegriffen werden. Auch auf etwa strengere gesetzliche Voraussetzungen des [X.]es kann grundsätzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das [X.] verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem [X.] geführt haben, sind bei der Anwendung des [X.] zu beachten und zu wahren.

II. Rechtlich zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, die Videoveröffentlichung im [X.] falle unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 [X.].

1. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der [X.]etroffenen kommt von vornherein nicht in [X.]etracht, soweit die auf [X.]ildern, Filmen, [X.] oder in sonstigen Medien wiedergegebenen Personen individuell nicht erkennbar sind, weil sie etwa von hinten oder in nicht identifizierbaren Seitenansichten aufgenommen wurden. In diesem Sinne ist es strittig, ob der Kläger in der ersten der beiden Sequenzen, die ihn auf dem Video zeigen, bei der Einfahrt eines Pkw auf den Firmenhof der [X.]eklagten überhaupt zu erkennen ist. Zu Recht hat aber das [X.] diese Frage dahinstehen lassen, da unstrittig der Kläger in der zweiten Sequenz des [X.] für zwei Sekunden auf dem Gruppenfoto in seiner Person identifizierbar abgebildet wurde. Grundsätzlich löst diese individuelle [X.]ilddarstellung das Verfügungsrecht des [X.] über „seine“ Abbildung aus, mag sie auch noch so kurz und unbedeutend sein.

2. Das [X.] hat nicht geprüft, ob für die zweite [X.]ildsequenz, die den Kläger betrifft, eine Ausnahme von den Voraussetzungen des § 22 Satz 1 [X.] nach § 23 Abs. 1 [X.] in [X.]etracht kommt.

a) § 23 Abs. 1 Nr. 2 wie § 23 Abs. 1 Nr. 3 [X.] behandeln „[X.]ilder“, wogegen in § 22 [X.] ein „[X.]ildnis“ vorausgesetzt wird ([X.] [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] § 22 Rn. 19). [X.]ei „[X.]ildern“ iSd. § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.] steht die Örtlichkeit im Vordergrund und die Personendarstellung spielt eine derart untergeordnete Rolle, dass sie auch entfallen könnte, ohne Gegenstand und Charakter des [X.]ildes zu verändern. [X.]ei der Abgrenzung zwischen zulässiger [X.]ildveröffentlichung und einwilligungspflichtiger [X.]ildnisveröffentlichung kommt es entscheidend darauf an, ob entsprechend dem Gesamteindruck der [X.] die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit Abbildungsgegenstand ist und die einzelnen Abgebildeten nur „bei Gelegenheit erscheinen, oder ob der Einzelne aus der Anonymität herausgelöst wird“ ([X.] aaO [X.] § 23 Rn. 13 [X.]). Den Charakter als „[X.]eiwerk“ verliert eine Person nicht dadurch, dass das Foto ohne seine Abbildung weniger lebendig wirken würde, was gleichermaßen auch für ein Video gelten muss (so im Falle eines Kalenderfotos, das einen Werksangehörigen auf dem [X.]etriebsgelände in untergeordneter Position zwischen Containern, Gabelstaplern und sonstigen Gegenständen hervortretend zeigt, [X.] 26. Januar 1984 - 16 [X.] -).

b) Ob die Darstellung des [X.] in beiden [X.]equenzen - seine Identifizierbarkeit als Person in der Anfangssequenz einmal unterstellt - unter die Ausnahmebestimmung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fällt, hat das [X.] nicht geprüft und dementsprechend auch nicht, ob die Verwendung der [X.]ildsequenzen, die den Kläger zeigen, in Verbreitung und Zurschaustellung einwilligungsfrei war, § 23 Abs. 1 Halbs. 1 [X.]. Im Ergebnis zu Recht brauchte das [X.] diese Frage jedoch nicht prüfen und entscheiden, da die [X.]eklagte auch, wenn die [X.]ilddarstellungen des [X.] ein „[X.]ildnis“ nach § 22 [X.] darstellen, die dann erforderliche Einwilligung erhalten und nicht verloren hatte.

III. Nach § 22 [X.] dürfen [X.]ildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

1. Unter „Einwilligung“ iSd. § 22 [X.] ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, § 183 Satz 1 [X.]G[X.]. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom [X.] ist die Einwilligung schon als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. [X.] 22. April 1980 - VI ZR 121/78 - [X.]Z 77, 74). Das [X.] (17. März 1989 - 21 [X.] -) hat die Einwilligung in [X.] dagegen mehrfach ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlung qualifiziert. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, da nach allen Ansichten die für Willenserklärungen geltenden Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen sind.

2. Das [X.] stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem [X.] kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen ([X.] 23. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 25).

a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den [X.]sen des § 4a Abs. 1 Satz 3 [X.] dar, der Schriftform verlangt, „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen“ erscheint. Die in der datenschutzrechtlichen Literatur vertretene Auffassung, insoweit sei § 22 [X.] keine „Vollregelung“ im Sinne einer lex specialis, ist nicht weiterführend. Eine Verweisung, wie in § 12 Abs. 3 TMG, auf das Datenschutzrecht erfolgt im [X.] gerade nicht (vgl. aber [X.] in [X.] [X.] 8. Aufl. § 1 Rn. 170 f.). Das [X.] stellt eine bereichsspezifische, spezialgesetzliche Regelung dar. Infolge dessen kann es nicht darauf ankommen, ob sie in den Anforderungen und Voraussetzungen schwächer ausgestaltet ist als das [X.], und zwar auch dann nicht, wenn dieses als „datenschutzrechtliches Grundgesetz“ aufgefasst wird.

b) Jedoch ist § 22 [X.] verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das [X.] die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen [X.]elange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der [X.]etroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form ([X.] 27. Oktober 2006 - 1 [X.]vR 1811/99 - [X.]K 9, 399; 11. Juni 1991 - 1 [X.]vR 239/90 - [X.]E 84, 192; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: [X.] 15. Dezember 1983 - 1 [X.] ua. - [X.]E 65, 1). Wegen der [X.]edeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur [X.] ihrer [X.]ildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

3. Der Kläger hat schriftlich seine Einwilligung zur [X.] der ihn zeigenden Videodateien erteilt.

a) Das [X.] hat festgestellt, dass der Kläger durch Unterschreiben der Namensliste mit der Überschrift „Thema: Filmaufnahmen“ sein Einverständnis gemäß dem Vorblatt zur Nutzung seiner [X.]ilder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der [X.]eklagten inklusive ihrer „Ausstrahlung“ erteilt hat. Diese von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene, nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das [X.] entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt ([X.] 26. Juni 2014 - 8 [X.] - Rn. 42; 27. März 2014 - 6 [X.] - Rn. 37; 26. September 2013 - 8 [X.]/12 - Rn. 28). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Feststellung des [X.]s stand. Die Würdigung, der Kläger habe seine Einwilligung erteilt, ist jedenfalls im Rahmen einer rechtlich erforderlichen Schriftform revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

b) Die Einwilligung wurde auch aus Anlass des hinreichend genau bezeichneten Auftrags an die Firma K von der [X.]eklagten eingeholt, die im Vorblatt zum Ausdruck gebracht hat, dass das Einverständnis „zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ der [X.]eklagten „verwendet und ausgestrahlt werden“ darf. Es handelte sich also um eine anlassbezogene Einwilligung, die im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wurde. Insbesondere ist es auch keine Einwilligung, die vorab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilt worden wäre.

c) Auf mangelnde Sprachkenntnisse kann sich der Kläger in Ansehung des auf [X.] abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht berufen; er hat insoweit das [X.] übernommen ([X.] 19. März 2014 - 5 [X.] ([X.]) - Rn. 47 ff.).

d) Hinweise darauf, die am 30. Oktober 2008 durch Unterschrift auf der Namensliste erteilte Einwilligung habe nicht auf der freien Entscheidung des [X.] beruht, sind weder dem [X.]erufungsurteil noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

aa) Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhängig [X.]eschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, § 106 [X.], entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in einen [X.]etrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Die zu § 4a [X.] formulierte Gegenauffassung ([X.] in [X.] [X.] 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach § 32 [X.] Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des § 32 [X.] sogar einwilligungsfrei. Löste die Verweigerung einer außerhalb von § 32 [X.] erforderlichen schriftlichen Einwilligung [X.]enachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus § 241 Abs. 2 und § 612a [X.]G[X.] dar, der zum Schadensersatz nach §§ 282, 280 Abs. 1 [X.]G[X.] verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und [X.] seiner Daten - soweit erforderlich - zuzustimmen, besteht nicht.

bb) Dem Vorbringen des [X.] ist nicht zu entnehmen, dass seine Unterschrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah. Zudem haben sechs [X.]eschäftigte damals nicht unterschrieben, in einem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefügte Abwesenheitsvermerk „Urlaub, Krank oder Schule“. Ebenso hat der Kläger weder eine Anfechtung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklärt (§ 123 Abs. 1 [X.]G[X.]), noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei entschiedene Einwilligung sprechen könnten.

IV. Die wirksame Einwilligung des [X.] iSd. § 22 [X.] ist nicht mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2011 erloschen.

1. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermäßige [X.]efristung und auch nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

2. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] weiter erkannt, dass jedenfalls dann, wenn das [X.]ild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers [X.]ezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrücklich Solches erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller [X.]ezug der Filmaufnahmen auf die Person des [X.] nicht gegeben, weil beide fraglichen [X.]equenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im [X.]etrieb der [X.]eklagten. Dies gilt auch für die weitere Würdigung des [X.]erufungsgerichts, der handschriftliche Vermerk „[X.]elegschaft“ auf dem [X.] ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der [X.]elegschaftszugehörigkeit des [X.] Gültigkeit entfalten sollte. Zu Recht hat das [X.] weiter darauf abgestellt, dass die [X.]equenz mit dem Gruppenbild für den [X.]etrachter nur die „typische“ [X.]elegschaft des Unternehmens der [X.]eklagten darstellen sollte ohne näheren [X.]ezug zu den einzelnen in der Gruppe befindlichen Personen. Ein Fall der offensichtlichen [X.]eschränkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. [X.] 24. Januar 2012 - 19 [X.] 1480/11 -).

3. Die Einwilligung des [X.] ist schließlich nicht durch den - vorsorglich erklärten - Widerruf im Anwaltsschreiben vom 28. November 2011 unwirksam geworden.

a) Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus § 28 Abs. 3a Satz 1 aE [X.] darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell „jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, § 241 Abs. 2 [X.]G[X.], eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das [X.]sinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des eingewilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses neue [X.] bekommen haben kann, aber nicht muss.

b) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. [X.]ei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins [X.] gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim [X.]etrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle [X.]elegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-„verwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung während des [X.]estandes des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.

c) Eine in diesem Sinne plausible Erklärung für den Widerruf hat der Kläger nicht gegeben. Es fällt zudem auf, dass die Zustimmung zur [X.] Ende 2008 erteilt wurde, der Widerruf jedoch erst knapp drei Jahre später und zudem erst zehn Monate nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. Das [X.] hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die erforderliche Einwilligung vom Kläger wirksam erteilt und nicht wirksam widerrufen wurde. Ob ein [X.]efreiungstatbestand vom [X.] nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorliegt, brauchte das [X.] nicht zu entscheiden.

V. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Schmerzensgeld abgelehnt.

1. [X.]“ nach § 253 Abs. 2 [X.]G[X.] liegt nicht vor, da der Kläger keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend macht.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen, § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 19. August 2010 - 8 [X.] -; 28. Oktober 2010 - 8 [X.] -; 20. Juni 2013 - 8 [X.] -). Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] hier einen schlüssigen Vortrag des [X.], der auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung schließen lässt, verneint hat.

Eine solche ergibt sich nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass die [X.]eklagte auf das Aufforderungsschreiben des [X.] vom 28. November 2011 erst am 26. Januar 2012 das Video aus dem [X.] genommen hat. Dies ist noch eine angemessene Reaktionszeit im Hinblick auf die schwierige Rechtslage; zudem hat der Kläger selbst zehn Monate nach [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses gebraucht, um eine [X.]eeinträchtigung seiner Persönlichkeitsrechte zu empfinden. Im Übrigen ist die Überlegung des [X.]erufungsgerichts richtig, bei Unwirksamkeit des Widerrufs der Einwilligung komme eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die weitere [X.] im [X.] nicht infrage.

3. Die Annahme der Revision, der Schmerzensgeldanspruch des [X.] resultiere auch aus den §§ 611, 242 [X.]G[X.], ist rechtsirrig. Dem steht schon § 253 Abs. 1 [X.]G[X.] entgegen (vgl. [X.] 21. Februar 2013 - 8 [X.] - Rn. 29).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    [X.]reinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    Mallmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZR 1010/13

11.12.2014

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Koblenz, 7. Dezember 2012, Az: 4 Ca 4364/11, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 22 KunstUrhG, § 23 KunstUrhG, § 35 BDSG 1990, § 183 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2014, Az. 8 AZR 1010/13 (REWIS RS 2014, 404)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2140 REWIS RS 2014, 404

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