(1) 1Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden. 3Sie können in englischer Sprache erfolgen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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15.12.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
01.07.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
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