Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der obersten Aufsichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.
Fußnote Paragraph
(+++ § 4c: Zur Anwendung vgl. § 22 F. 2012-11-28 +++)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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