FinDAG

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Inhaltsverzeichnis


Erster Abschnitt

Errichtung, Aufsicht, Aufgaben



Zweiter Abschnitt

Organisation



Dritter Abschnitt

Personal



Vierter Abschnitt

Haushaltsplan, Rechnungslegung, Deckung des Verwaltungsaufwands



Fünfter Abschnitt

Gebühren und Umlage, Zwangsmittel

§ 14 FinDAG
(weggefallen)
§ 15 FinDAG
Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung
§ 16 FinDAG
Umlage
§ 16a FinDAG
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 16b FinDAG
Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen und Gruppen
§ 16c FinDAG
Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre
§ 16d FinDAG
Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
§ 16e FinDAG
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16f FinDAG
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16g FinDAG
Mindestumlagebeträge im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
§ 16h FinDAG
Aufgabenbereich Versicherungen
§ 16i FinDAG
Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Wertpapierhandel
§ 16j FinDAG
Bemessungsgrundlagen der Umlage im Aufgabenbereich Wertpapierhandel
§ 16k FinDAG
Aufgabenbereich Abwicklung
§ 16l FinDAG
Aufgabenbereich Bilanzkontrolle
§ 16m FinDAG
Entstehung der Umlageforderung; Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit; Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation; Verordnungsermächtigung
§ 16n FinDAG
Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevorauszahlungen
§ 16o FinDAG
Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
§ 16p FinDAG
Stundung; Erlass
§ 16q FinDAG
Säumniszuschläge; Beitreibung
§ 16r FinDAG
Festsetzungsverjährung
§ 16s FinDAG
Zahlungsverjährung
§ 16t FinDAG
Erstattung überzahlter Umlagebeträge
§ 17 FinDAG
Zwangsmittel; Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen


Sechster Abschnitt

Finanzierung gesonderter Aufgaben



Siebenter Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen


(+++ Textnachweis ab: 26.4.2002 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 22, 23 u. 24 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16k +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 16j Abs. 5a +++)
(+++ § 4b: Zur Geltung vgl. § 40 Satz 2 KrZwMG +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 3 ZKG +++)
(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 ZAG 2018 +++)

Das G wurde als Artikel 1 des G 7610-15/1 v. 22.4.2002 I 1310 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 22 Satz 1 mWv 26.4.2002 in Kraft getreten.
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