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Sie können sich § 4d FinDAG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. 2Die Meldungen können auch anonym abgegeben werden.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung | Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung |
Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung | Meldung von Verstößen; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über | f | 1 | (1) Die Bundesanstalt errichtet ein System zur Annahme von Meldungen über |
2 | potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, | 2 | potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, | ||
3 | Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und | 3 | Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und | ||
4 | Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt | 4 | Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt | ||
5 | ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und | 5 | ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und | ||
6 | Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die Meldungen | 6 | Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden. Die Meldungen | ||
t | 7 | können auch anonym abgegeben werden. | t | 7 | können auch anonym abgegeben werden. Sie können in englischer Sprache |
8 | erfolgen. | ||||
8 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | 9 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die | ||
9 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, | 10 | nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt, | ||
10 | Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach | 11 | Art, Umfang und Form der Meldung von Verstößen, für die die Bundesanstalt nach | ||
11 | Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich | 12 | Absatz 1 und § 21 des Hinweisgeberschutzgesetzes zuständig ist, einschließlich | ||
12 | der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und | 13 | der von Absatz 1 erfassten Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und | ||
13 | sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen | 14 | sonstigen Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen | ||
14 | Union, erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung | 15 | Union, erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung | ||
15 | durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. | 16 | durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
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