Gesetz über den Bundesnachrichtendienst | BNDG | Abschnitt 3

Abschnitt 3 | BNDG

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Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst

§ 9a BNDG
Zweckbindung der Übermittlung personenbezogener Daten
§ 9b BNDG
Protokollierung der Übermittlung
§ 9c BNDG
Verbundene personenbezogene Daten
§ 9d BNDG
Pflicht zur Übermittlung vervollständigter oder berichtigter Daten
§ 9e BNDG
Verbot der Übermittlung
§ 9f BNDG
Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an inländische Stellen
§ 9g BNDG
Schutz von minderjährigen Personen bei Übermittlungen an ausländische Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 9h BNDG
Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person

Unterabschnitt 2

Datenübermittlung an den Bundenachrichtendienst und Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen durch den Bundesnachrichtendienst

§ 10 BNDG
Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst
§ 10a BNDG
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

Unterabschnitt 3

Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an inländische Stellen

§ 11 BNDG
Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
§ 11a BNDG
Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden
§ 11b BNDG
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen
§ 11c BNDG
Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
§ 11d BNDG
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an inländische Stellen

Unterabschnitt 4

Übermittlung von personenbezogenen Daten aus nicht allgemein zugänglichen Quellen an ausländische Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 11e BNDG
Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen
§ 11f BNDG
Übermittlung an nicht öffentliche ausländische Stellen
§ 11g BNDG
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung an ausländische Stellen sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen

Unterabschnitt 5

Gemeinsame Dateien

§ 12 BNDG
Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen
§ 13 BNDG
Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 14 BNDG
Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 15 BNDG
Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 16 BNDG
Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 17 BNDG
Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen
§ 18 BNDG
(weggefallen)
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1990 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

Das G wurde als Art. 4 G v. 20.12.1990 I 2954 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen
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