§ 9c BNDG

Verbundene personenbezogene Daten

(1) 1Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. 2Die Umstände, die zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, sind einzelfallbezogen zu dokumentieren.

(2) 1Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten Person sind kenntlich zu machen. 2Die datenempfangende Stelle darf die übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410


Alte Fassungen (a.F.) zu § 9c BNDG:
Fassung bis Synopse Archiv
08.01.2024 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

Urteile zu § 9c BNDG

Noch kein Urteile verknüpft.

Nutzen Sie unsere Suche.

Tags

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

IntelLaw

Struktur

Loading...

Aktionen

Lesezeichen: CTRL+D

Aktionen
Zitieren mit Quelle:

TextmarkerBETA

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.