§ 10a BNDG

Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. 2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410


Alte Fassungen (a.F.) zu § 10a BNDG:
Fassung bis Synopse Archiv
08.01.2024 Synopse Alte Version laden.

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