(1) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2, die durch Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Übermittlung nach den §§ 11 bis 11c zulässig,
(2) 1Der Unabhängige Kontrollrat prüft das Vorliegen der Voraussetzungen einer Übermittlung nach Absatz 1 vor deren Vollzug. 2Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Übermittlung nicht, hat die Übermittlung zu unterbleiben.
(3) 1Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder wesentlich erschwert würde. 2Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. 3In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. 4Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 2 auf, wird die empfangende Stelle zur unverzüglichen Löschung der personenbezogenen Daten aufgefordert.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
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