§ 17 BNDG

Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen

1Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2§ 16 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410


Alte Fassungen (a.F.) zu § 17 BNDG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2021 Synopse Alte Version laden.

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