1Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. 2Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. Juni 2022 02:15
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 21.12.2021 I 5252
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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10.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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