1Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632. 2Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 5. März 2021 01:15
G. zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2020 I 3229
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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