§ 1800 BGB
Umfang der Personensorge
1Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1632 Absatz 4 Satz 1. 2Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.