BT-Drucksache 18/9804

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Einführung eines gerichtlichen Genehmigungserfordernisses bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber Kindern

Vom 28. September 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9804
18. Wahlperiode 28.09.2016

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Katja Keul, Katja Dörner, Maria Klein-
Schmeink, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Thomas Gambke,
Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Renate Künast, Monika Lazar,
Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Ulle
Schauws, Hans-Christian Ströbele, Beate Walter-Rosenheimer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Einführung eines gerichtlichen Genehmigungserfordernisses bei
freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber Kindern

A. Problem
Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung von Minderjährigen
muss laut § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom Familiengericht geneh-
migt werden. Sogenannte freiheitsbeschränkende oder unterbringungsähnliche
Maßnahmen unterliegen hingegen keiner richterlichen Genehmigungspflicht. Für
diese Maßnahmen ist eine Zustimmung der Sorgeberechtigten ausreichendend.
Bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen handelt es sich beispielsweise um
die Fixierung eines Kindes mittels eines Bauch- oder Fußgurtes (mechanische
Vorrichtung) oder die Gabe von sedierenden Medikamenten (Leeb & Weber,
2014, ZKJ, 143). Solche Eingriffe können – vor allem bei ständiger Wieder-
holung – für die betroffenen Kinder viel gravierender sein als die Unterbrin-
gung selbst.
Die Rechtslage bei Minderjährigen unterscheidet sich von der bei erwachsenen
Betreuten. Für Betreute werden nach § 1906 Abs. 4 BGB die freiheitsbeschrän-
kenden Maßnahmen der Unterbringung gleichgestellt, sodass bei Volljährigen in
beiden Fällen eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen ist. Der Bun-
desgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 7. August 2013 (XII ZB
559/11) entschieden, dass eine analoge Anwendung des § 1906 Abs. 4 BGB auf
das Kindschaftsrecht nicht möglich ist.
Die aktuelle Rechtsprechung birgt Risiken für das Kindeswohl, da die Gefahr des
Missbrauchs freiheitsbeschränkender Maßnahmen sehr hoch ist. Insbesondere gilt
dies für Kinder und Jugendliche, die sich nicht ausreichend artikulieren oder ver-
bal wehren können. Der besonders schutzbedürftigen Gruppe der Kinder und Ju-
gendlichen sollte daher besondere Aufmerksamkeit gelten.

Drucksache 18/9804 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Daher fordern Fachkreise, § 1631b BGB dahingehend zu ändern, dass auch
bei Minderjährigen freiheitsbeschränkende Maßnahmen vom Familiengericht
genehmigt werden müssen (u. a. Gemeinsame Stellungnahme der Kinder- und
jugendpsychiatrischen Fachgesellschaft und der Fachverbände vom
17.6.2016; Position der Deutschen Liga für das Kind in Familie und Gesell-
schaft vom 9.3.2016).

Eine Vereinheitlichung der Rechtspraxis analog zur Situation erwachsener Be-
treuter würde darüber hinaus mehr Rechtssicherheit für Therapeutinnen und
Therapeuten, Pädagoginnen und Pädagogen und Einrichtungen schaffen.

Zudem stehen die Sorgeberechtigten bei der Bewilligung freiheitsbeschränkender
Maßnahmen oftmals einem Interessenkonflikt gegenüber. Denn einige Einrich-
tungen machen die Bewilligung freiheitsbeschränkender Maßnahmen zur Bedin-
gung für die Aufnahme der Kinder. Diese Praxis schwächt die Position der Er-
ziehungsberechtigten erheblich, die eine Wohneinrichtung suchen, in der sie für
ihr Kind Unterstützung in der Erziehung, Betreuung oder Pflege erhalten.

B. Lösung
Für unterbringungsähnliche Maßnahmen von Minderjährigen wird ein Genehmi-
gungserfordernis durch das Familiengericht eingeführt.

C. Alternativen
Keine.

D. Kosten
Keine.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/9804

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zur Einführung eines gerichtlichen Genehmigungserfordernisses bei

freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber Kindern

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1631b wird folgender § 1631c eingefügt:

㤠1631c
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen

(1) Soll dem Kind, das sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält,
durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder
regelmäßig die Freiheit entzogen werden, so bedürfen diese Maßnahmen der schriftlichen Zustimmung der
Sorgenberechtigten und der anschließenden Genehmigung des Familiengerichts. In der Genehmigung müs-
sen die zugelassenen Maßnahmen konkret beschrieben und die Voraussetzungen ihrer Anwendung hinrei-
chend bestimmt festgelegt sein. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbe-
sondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich sind und der Gefahr
nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung sind die Maßnahmen nur zulässig,
wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2) Den Sorgeberechtigten und dem Familiengericht ist auf Antrag über die Durchführung der einzel-
nen Maßnahme nach Absatz 1 zu berichten. Vor Erteilung einer erneuten Genehmigung muss der Bericht
den Sorgeberechtigten und dem Familiengericht vorgelegt werden. Der Bericht muss eine Beschreibung der
Maßnahme, die Begründung ihrer Erforderlichkeit, die Funktion der die Maßnahme anordnenden Person,
den Tag der Anordnung, den Beginn sowie das Ende der Maßnahme enthalten.“

2. Die bisherigen §§ 1631c und 1631d werden die § 1631d und § 1631e.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 151 Nummer 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen und der freiheitsbeschrän-

kenden Maßnahmen (§§ 1631b, 1631c, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuches),“.

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Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.

Berlin, den 20. September 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9804
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 7. August 2013 (XII ZB 559/11) entschieden,
dass eine nächtliche Fixierung in einer offenen heilpädagogischen Einrichtung keine genehmigungsbedürf-
tige Unterbringungsmaßnahme im Sinne des § 1631 b BGB ist und sich auch sonst keine Genehmigungs-
pflicht aus dem Gesetz ergibt. Eine planwidrige Regelungslücke in einer vergleichbaren Situation, die die
analoge Anwendung der Vorschrift für Betreute (§ 1906 Abs. 4 BGB) in diesem Zusammenhang rechtferti-
gen würde, sieht der BGH nicht. Vielmehr betont er in seinem Beschluss, dass dem Gesetzgeber die Ent-
scheidung überlassen bleiben müsse, ob die Anordnung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbe-
halts das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel sei, Kinder bei unterbringungsähnlichen Maß-
nahmen zu schützen (BGH, Beschluss vom 7.8.2013 XII ZB 559/11, Rn. 25).
In der Debatte über einen richterlichen Vorbehalt bei freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden
Maßnahmen werden vor allem der Schutz und die Rechte der Kinder gegen das Elternrecht abgewogen und
die Unterscheidbarkeit von Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen hinterfragt.
Im Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention)
sollte bei der Entscheidung über freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen gewährleistet
sein, dass die Meinung der betroffenen Kinder und Jugendlichen entsprechend ihres Alters und ihrer Reife
berücksichtigt wird.
Der BGH deutet darauf hin, dass Eltern – im Gegensatz zu Betreuerinnen und Betreuern – nicht aufgrund
staatlicher Bestellung handeln, sondern in Ausübung ihres Elterngrundrechtes (Artikel 6 Abs. 2 S. 1 GG.
Auch das Bundesverfassungsgericht betont diesen Unterschied: Während ein Betreuer lediglich die rechtli-
che Verantwortung für die zu betreuende Person besitze, würden Eltern auch die persönliche Verantwortung
für ihre Kinder tragen. Die Erziehung des Kindes sei primär in die Verantwortung der Eltern gelegt. Dabei
könnten die Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen über die Gestal-
tung der Kindererziehung entscheiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruhe auf der
Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen würden. Dabei werde
sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleide
(BVerfG [Kammer-Beschluss], NJW 2010, S. 2333 [2334]).
Allerdings ist in der Praxis nicht sichergestellt, dass sich die Sorgeberechtigten tatsächlich kritisch mit ent-
sprechenden Ersuchen der Einrichtungen auseinandersetzen können. Zu befürchten ist, dass sie vielmehr
vorab ihre Zustimmung zu solchen Maßnahmen erteilen (müssen), da sie bei einer solchen Entscheidung
unter großem Druck stehen, einer solchen Maßnahme für ihr Kind einzuwilligen (Salgo, 2013, FamRZ,
1719-1720). Darüber hinaus finden die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen in einem Heim oder einer Ein-
richtung und nicht im Wohnumfeld der Sorgeberechtigten statt und gehen somit nicht von den Sorgeberech-
tigten aus. Es handelt sich dabei also „um die Anwendung von Zwang in einer Institution außerhalb des
Elternhauses, welche über öffentliche Mittel finanziert wird und so einer staatlichen Pflicht zur Überwa-
chung der Einhaltung von Rechten unterliegt“ (Engelfried, 2014, Betrifft Justiz, Nr. 117). Eine erhöhte staat-
liche Kontrollpflicht kann sich so auch aus der besonderen Verletzlichkeit und damit Schutzbedürftigkeit
des unter solchen Umständen untergebrachten Kindes ergeben. Entgegen der Auslegung, dass durch einen
richterlichen Vorbehalt die Elternrechte eingeschränkt werden, wird die Entscheidung der Eltern, ihr Kind
in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung unterzubringen durch eine solche Regelung
vielmehr gestärkt. Durch eine Genehmigungserfordernis folgen die Eltern „nicht blindlings der Empfehlung
der Einrichtung, sondern erhalten durch das Genehmigungsverfahren zusätzliche Sicherheit für ihre schwie-
rige Entscheidung“ (Staudinger/Salgo, 2015, § 1631b BGB, Rn. 14). Zudem kann ein richterlicher Vorbehalt
Befürchtungen und Sorgen der Eltern als auch seitens der Einrichtungen relativieren und die Entscheidung
für eine freiheitsbeschränkende Maßnahme wird rechtlich abgesichert (Breidenstein, 2014, jM, 99 -102).

Drucksache 18/9804 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
In der Praxis finden freiheitsbeschränkende oder -entziehende Maßnahmen oftmals aufgrund struktureller
Probleme Anwendung, beispielsweise Personalmangel in den Heimen, Anstalten oder Einrichtungen. In vie-
len Fällen sind mildere, aber ebenso effektive Alternativen zu freiheitsbeschränkenden oder -entziehenden
Maßnahmen möglich. Daher ist es auch wichtig, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich möglicher
milderer Mittel zu sensibilisieren. Regelmäßige Fortbildungen, Schulungen oder die Einführung von einem
oder einer Beauftragten für freiheitsentziehende Maßnahmen sind mögliche Ansätze. Zudem wäre es wün-
schenswert, die Heimaufsicht rechtlich und personell zu stärken und die Anstalten, Heime oder sonstigen
Einrichtungen, die Minderjährige betreuen, regelmäßig zu kontrollieren.
Laut Artikel 14 a) der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) haben die Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und
Sicherheit genießen. Darüber hinaus regelt Artikel 37 b) der UN-Kinderrechtskonvention, dass keinem Kind
die Freiheit rechtswidrig oder willkürlich entzogen werden darf. Eine konsequente Umsetzung der UN-BRK
und der UN-Kinderrechtskonvention macht eine richterliche Genehmigungspflicht bei freiheitsbeschränken-
den Maßnahmen gegenüber Minderjährigen notwendig. Dies würde auch die bisher unzureichende gesetzli-
che Regelung Im Sinne einer Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen ergänzen. Das wäre ein
wichtiges Signal und würde die Gleichstellung von Kindern und Jugendlichen und Erwachsenen vor dem
Recht bedeuten. Kinder haben besondere Bedürfnisse hinsichtlich ihrer Förderung, ihres Schutzes, ihrer Mit-
bestimmung und ihrer Entwicklung. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder psychischen Erkran-
kungen haben darüber hinaus mit weiteren Barrieren zu kämpfen und erleben häufig gesellschaftliche Dis-
kriminierung Sie sind eine besonders verletzliche Gruppe, die durch das Recht geschützt werden muss.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 1631c BGB)
Absatz 1 führt das Genehmigungserfordernis durch das Familiengericht für unterbringungsähnliche Maßnahmen
von Minderjährigen ein.
Der Absatz 2 regelt die Berichterstattungspflichten bezüglich der unterbringungsähnlichen Maßnahmen von Min-
derjährigen.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um Folgenänderungen zur Einfügung des neuen § 1631c.

Zu Artikel 2 (§ 151 FamFG)
Die in § 151 Nummer 6 FamFG geregelte Zuständigkeit der Gerichte für das Kindschaftssachen bezieht sich bis-
her nur auf die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen. Die Einfügung des
Zusatzes „der freiheitsbeschränkenden Maßnahmen“ und dem entsprechenden § 1631c stellt deshalb eine pro-
zessrechtliche Anpassung an die materiellrechtliche Einführung eines gerichtlichen Genehmigungserfordernisses
bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen gegenüber Kindern dar.

Zu Artikel 3
Artikel 3 legt das Inkrafttreten des Gesetzes auf den ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Mo-
nats fest. Damit ist gewährleistet, dass die mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden Ausführungsvor-
schriften zum FamFG geschafft werden können.

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