BT-Drucksache 18/7434

Änderungen der bisherigen Rüstungsexportpolitik und ihrer gesetzlichen Grundlagen

Vom 27. Januar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7434
18. Wahlperiode 27.01.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Katja Keul, Katharina Dröge,
Doris Wagner, Dr. Tobias Lindner, Dr. Frithjof Schmidt, Annalena Baerbock,
Marieluise Beck (Bremen), Dr. Franziska Brantner, Uwe Kekeritz, Tom Koenigs,
Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin,
Jürgen Trittin, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Irene Mihalic,
Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Änderungen der bisherigen Rüstungsexportpolitik und ihrer gesetzlichen
Grundlagen

In den letzten Monaten hat die Bundesregierung eine Reihe von Änderungen im
Hinblick auf ihre eigene Rüstungsexportpolitik angekündigt.
Seit Verabschiedung der Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgeneh-
migungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöri-
ger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer (Klein-
waffengrundsätze) im März 2015 warb der Bundesminister für Wirtschaft und
Energie Sigmar Gabriel damit, künftig strengere Regeln bei der Ausfuhr von
Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Her-
stellungsausrüstung in Drittländer anzuwenden. Nummer 6 der Kleinwaffen-
grundsätze legt bspw. fest, dass der Exportgrundsatz „Neu für Alt“ sowie dessen
Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ grundsätzlich bei Genehmigun-
gen von Kleinen und Leichten Waffen Anwendung findet. Das bedeutet „staatli-
che Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen haben grundsätzlich eine Ver-
pflichtungserklärung dahingehend abzugeben, dass sie die durch die Neubeschaf-
fung zu ersetzenden Kleinen und Leichten Waffen vernichten. Sofern die Neube-
schaffung einen plausiblen Mehrbedarf deckt und deshalb Altwaffen nicht ver-
nichtet werden, wird ersatzweise grundsätzlich die Verpflichtung gefordert, die
jetzt zu liefernden neuen Waffen bei einer späteren Außerdienststellung zu ver-
nichten (Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ (siehe Kleinwaffen-
grundsätze, S. 2). Die Bereitschaft der staatlichen Empfänger zur Abgabe einer
Erklärung nach diesem Grundsatz soll somit entscheidungserheblich für die Ge-
nehmigung der Ausfuhr sein.
Am 8. Juli 2015 verabschiedete das Bundeskabinett Eckpunkte für die Einfüh-
rung von Post-Shipment-Kontrollen bei Rüstungsexporten. Darin kündigte die
Bundesregierung an, noch im Jahr 2015 die Außenwirtschaftsverordnung ergän-
zen zu wollen, um „ein Instrument zur Durchführung von selektiven Post-
Shipment-Kontrollen für zukünftige Lieferungen von Kriegswaffen und näher be-
zeichneten, anderen Schusswaffen in Drittländer“ (siehe Eckpunkte für die Ein-
führung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten) einzu-
führen. Dies sollte zunächst im Rahmen von Pilotprüfungen erfolgen.

Drucksache 18/7434 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

Die Bundesregierung unterrichtete am 6. November 2015 den Deutschen Bun-
destag über abschließende Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheits-
rates; die Liste enthielt eine Reihe von Genehmigungen, die die Lieferung von
Kleinen und Leichten Waffen an Drittstaaten betraf. In der Beantwortung parla-
mentarischer Anfragen zu diesen Rüstungsexportentscheidungen durch die Bun-
desregierung, bspw. in der Antwort der Bundesregierung auf die Frage 4 auf Bun-
destagsdrucksache 18/6846 vom November 2015, ist jedoch nicht ersichtlich,
wann und in welcher Form die Bundesregierung konkret im Einzelfall vom je-
weiligen Empfängerland eine Verpflichtungserklärung im Rahmen des Grundsat-
zes „Neu für Alt“ oder dessen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“
erhalten hat, noch ob die Abgabe einer solchen Erklärung in den jeweiligen Fällen
entscheidungserheblich für die Genehmigung der jeweiligen Ausfuhr war. Diese
Antwortpraxis ist aus Sicht der Fragesteller mehr als nur unbefriedigend, denn
das Parlament muss die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob und in welchem
Umfang die Bundesregierung die von ihr selbst beschlossenen Kleinwaffen-
grundsätze anwendet und umsetzt und wann sie in der Praxis, aus welchen Grün-
den, Ausnahmen zulässt.
Der Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel,
vom 15. Januar 2016, die gesetzlichen Grundlagen für Rüstungsexporte zu refor-
mieren und dazu eine Expertenkommission einzusetzen, wirft ebenso eine Reihe
von weiteren Fragen auf.
Jenseits dessen gab es angesichts der großen öffentlichen Debatte um die Liefe-
rung von Panzern und anderen Kriegswaffen nach Katar in der Öffentlichkeit und
in den parlamentarischen Beratungen unterschiedliche Darstellungen der Geneh-
migungspraxis im Hinblick auf die Erteilung der Genehmigungen nach dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz
(AWG), die zu einer Unklarheit geführt haben.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des

Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Brasilien für die Lieferung von 215 vollautomatischen Gewehren
und 38 Gehäuseoberteilen (Teilwaffe – bestehend aus Rohr und Verschluss)
erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,

hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

2. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Hongkong für die Lieferung von 55 Rohren für Maschinenpisto-
len erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7434
 

b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,
hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

3. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Indien für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen und 3 Roh-
ren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,

hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

4. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Jordanien für die Lieferung von 600 tragbaren Panzerabwehrwaf-
fen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,

hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

5. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Libanon für die Lieferung von 8 Maschinenpistolen und
25 000 Patronen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,

hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

6. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Malaysia für die Lieferung von 100 Maschinenpistolen, 10 Ma-
schinengewehren, 10 Rohren sowie 100 vollautomatischen Gewehren erhal-
ten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?

Drucksache 18/7434 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,
hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

7. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Oman für die Lieferung von 1 600 vollautomatischen Gewehren,
9 Gehäuseoberteilen, 34 Verschlüssen, 48 Granatmaschinenwaffen, 100 Ma-
schinenpistolen sowie 2 Rohren erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,

hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

8. Hat die Bundesregierung im Rahmen der Genehmigungsentscheidung des
Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses vom 6. Novem-
ber 2015 eine Verpflichtungserklärung im Sinne des Grundsatzes „Neu für
Alt“ bzw. der Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ vom Endemp-
fängerland Vereinigte Arabische Emirate (VAE) für die Lieferung von 14
vollautomatischen Gewehren, 500 Maschinenpistolen sowie 63 000 Patro-
nen erhalten?
a) Falls ja, wann, welche, in welcher Form, und wie soll diese überprüft wer-

den?
b) Falls nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung entschieden,

hier eine Ausnahme von den Grundsätzen der Bundesregierung für die
Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten
Waffen zu machen?

9. Warum hat die Bundesregierung die für 2015 angekündigte Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung, durch die künftig Empfängerländer von deut-
schen Rüstungsexporten Vor-Ort-Kontrollen durch deutsche Expertenteams
zur Sicherung des Endverbleibs zustimmen müssen, bisher noch nicht vor-
gelegt, und wann plant sie dies zu tun?

10. Inwiefern wurden bereits, wie in den Eckpunkten angekündigt, Post-
Shipment-Kontrollen im Rahmen von Pilotprüfungen durchgeführt?
Falls noch keine Post-Shipment-Kontrollen durchgeführt wurden, wann
plant die Bundesregierung damit zu beginnen?

11. Inwiefern hat die Bundesregierung bereits begonnen, Personal im Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und im Auswärtigen Amt
für die künftige Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen auszubilden?

12. Erwägt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob
neben dem Auswärtigen Amt und dem BAFA auch andere Institutionen, ins-
besondere das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr in Gei-
lenkirchen bereits über die nötige Expertise zur Umsetzung der angekündig-
ten Post-Shipment-Kontrollen verfügen, und kann sich die Bundesregierung
eine Rolle dieses Zentrums in diesem Bereich vorstellen (evtl. unter Aufsto-
ckung der personellen Kapazitäten)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7434
 

13. Inwiefern hat die Bundesregierung bei den nach der Verabschiedung der
Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen
Rüstungsexporten genehmigten Rüstungsexporten von den Empfängerlän-
dern bereits die Zustimmung zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs der
gelieferten Rüstungsgüter verlangt, und wenn nicht, warum nicht?

14. Inwiefern plant die Bundesregierung die angekündigten Regelungen für
Post-Shipment-Kontrollen in das angekündigte Rüstungsexportgesetz zu in-
tegrieren?

15. Wie definiert die Bundesregierung die Formulierung „abschließende Geneh-
migungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates“, über die der Deutsche
Bundestag regelmäßig und gemäß des Beschlusses vom 8. Mai 2014 durch
den Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, unterrichtet
wird?
Handelt es sich hierbei um Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontroll-
gesetz (KrWaffKontrG) oder dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)?

16. Welche Genehmigungen müssen in welcher Reihenfolge für den Export von
Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern zu welchem Zeitpunkt vorlie-
gen?
a) Welche Kriterien werden im Vorfeld der Erteilung einer Genehmigung

geprüft?
b) Welche Aspekte umfassen die Genehmigungen jeweils (bitte einzeln auf-

führen und Prozess detailliert für beide Kategorien darstellen)?
17. Wie und durch wen wird die Genehmigung nach dem AWG vorgenommen,

wenn für den Export von Kriegswaffen bereits eine Genehmigung nach dem
KrWaffKontrG vorliegt?
a) Wie sieht der Prozess für die Erteilung der AWG-Genehmigung aus?
b) Erfolgt die Erteilung der AWG-Genehmigung automatisch und wird nur

nach Aufforderung einer dazu berechtigten Stelle noch einmal geprüft und
evtl. dann nicht erteilt?

18. Wann wird die von Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Ener-
gie, angekündigte Expertenkommission eingesetzt werden (vgl. dpa-Mel-
dung vom 15. Januar 2016)?

19. Wann, durch wen, und in welcher Form wurde der Entschluss, eine Exper-
tenkommission einzurichten, gefasst?

20. Wie lautet der genaue Arbeitsauftrag der Expertenkommission?
21. Bis wann soll die Expertenkommission ihre Ergebnisse vorlegen, und wem?
22. Aus wie vielen Mitgliedern soll die geplante Expertenkommission bestehen

(bitte nach Name, Institution/Organisation und Funktion innerhalb der Ex-
pertengruppe aufschlüsseln)?

23. Haben die Mitglieder des Deutschen Bundestages die Möglichkeit, die Ar-
beitsprozesse der Expertengruppe zu begleiten?
Falls ja, in welchem Rahmen?

24. Wann plant die Bundesregierung die Ergebnisse der Expertenkommission
dem Deutschen Bundestag vorzustellen, und in welcher Form soll dies ge-
schehen?

Drucksache 18/7434 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

25. Möchte die Bundesregierung den betreffenden Gesetzentwurf noch in dieser
Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegen?

26. Welche Vorteile hätte aus Sicht der Bundesregierung ein „echtes Rüstungs-
exportgesetz“ im Vergleich zu den derzeit geltenden Grundsätzen der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs-
gütern (vgl. Zitat des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar
Gabriel, dpa-Meldung vom 15. Januar 2016)?
Falls ein solches Gesetz durch den Deutschen Bundestag verabschiedet
werden würde, welche Auswirkungen hat das auf die derzeit geltenden
Grundsätze?

Berlin, den 26. Januar 2016

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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