BT-Drucksache 18/4798

Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)

Vom 5. Mai 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4798
18. Wahlperiode 05.05.2015

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Annette Groth, Inge Höger, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken,
Hunko, Katrin Kunert, Stefan Liebich, Cornelia Möhring, Niema Movassat,
Dr. Alexander S. Neu, Azize Tank, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und
der Fraktion DIE LINKE.
sowie der Abgeordneten Tom Koenigs, Annalena Baerbock, Marieluise Beck
(Bremen), Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Uwe Kekeritz, Dr. Tobias
Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel
Kai Gehring, Britta Haßelma
(DIMRG)

A. Problem
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wurde aufgrund eines einstimmi-
gen Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000 (Bundes-
tagsdrucksache 14/4801) am 8. März 2001 gegründet. Es basiert auf den Pariser
Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993,
U.N.Doc. A/RES/48/134), die den Staaten die Errichtung einer nationalen Men-
schenrechtsorganisation empfehlen. Danach sollen diese ein möglichst breites, in
einem Dokument mit Verfassungs- oder Gesetzesrang klar festgelegtes Mandat,
in dem ihre Zusammensetzung und ihr Zuständigkeitsbereich im Einzelnen be-
schrieben sind, erhalten.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf schafft eine gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut
für Menschenrechte e. V. im Sinne der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen.
Er beinhaltet Regelungen zur Rechtsstellung, zu den Aufgaben, zu den Organen
und zu den Zuwendungen des Bundes.

C. Alternativen
Keine.

Drucksache 18/4798 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

aufwand
Durch die vorgeschlagenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für
die öffentlichen Haushalte.

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.

F. Weitere Kosten
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4798
(DIMRG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rechtsstellung und Finanzierung

(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für Menschenrechte ist die unabhängige nationale Institu-
tion der Bundesrepublik Deutschland zur Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im
In- und Ausland sowie zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte, wenn und solange der Verein die sich
aus den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N. Doc. A/Res/48/134) ergebenden Aufgaben des
§ 2 wahrnimmt und die Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.
erhält für die Finanzierung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 und 4 im Rahmen der im Bundeshaushaltsplan jeweils
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen gemäß § 44 der Bundeshaushaltsordnung und den dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen aus dem Haushalt des Deutschen Bundestages, so-
fern die in den §§ 2 bis 7 genannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen Satzung des Instituts erfüllt wer-
den.

(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat zugleich die Funktionen eines unabhängigen Me-
chanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006
über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).

§ 2
Aufgaben

(1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. soll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschen-
rechte im In- und Ausland informieren und zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förderung
und zum Schutz der Menschenrechte beitragen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. handelt unabhän-
gig von Vorgaben und Weisungen der Bundesregierung oder anderen öffentlichen und privaten Stellen in eigener
Initiative oder auf Ersuchen der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages unter eigenverantwortlichem
Einsatz seiner Ressourcen.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere folgende:
1. Information der Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten Fällen

in vergleichender Perspektive, sowie Einrichten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,
2. wissenschaftliche Forschung und Publikation,
3. Politikberatung,
4. Bildungsarbeit im Inland,
5. Förderung des Dialogs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit mit menschenrechtsrelevan-

ten Stellen und
6. Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden menschenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von

Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der Arbeit bestehender Institutionen.
(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. nimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn

und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind:

Drucksache 18/4798 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
1. Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstellung von Berichten über die Menschenrechte in Drittstaa-

ten, bei der Erstellung von Länderanalysen und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defiziten in Dritt-
staaten,

2. Erstellen von Analysen der Wirkung von europäischer und deutscher Politik, insbesondere Entwicklungspo-
litik, auf die Lage der Menschenrechte in Adressatenländern.
(4) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nati-

onen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut für
Menschenrechte e. V. die in dem Übereinkommen beschriebenen Aufgaben wahrnehmen.

(5) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht
über die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu dem
der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll.

§ 3
Organe

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe:
1. das Kuratorium,
2. den Vorstand und
3. Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. sind.

(2) Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung
der an der Förderung und am Schutz der Menschenrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden weitere
Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten einset-
zen, auf deren Antrag durch eine Entscheidung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl der Mitglieder soll
zudem mit Blick auf die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. getroffen werden. Die Ab-
lehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, z. B. wegen Unver-
einbarkeit mit den Zielsetzungen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt die Satzung.

(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass natürliche oder juristische Personen, die für das Deutsche
Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche
Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mitglieder aufgenommen werden können.

(4) In der Satzung muss bestimmt werden:
1. das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder,
2. die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kuratorium wird von der nächsten Mitgliederversammlung bestä-

tigt; bei Nichtbestätigung endet die Mitgliedschaft.

§ 5
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte
e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juristi-
sche Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß
§ 7 benannten Bevollmächtigten vertreten. Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung
werden in der Satzung geregelt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4798

§ 6
Kuratorium

(1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und
diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden
für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nachfolgende Wie-
derwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.

(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
1. aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
2. vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
3. aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
4. drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit men-

schenrechtlichem Bezug,
5. drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
6. vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.

(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein
Vertreter oder eine Vertreterin
1. von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
2. von dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe,
3. von der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen,
4. von dem Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
5. von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
6. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
7. des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
8. des Bundesministeriums der Verteidigung,
9. des Bundesrates.

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstands-
mitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.

§ 8
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Mai 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/4798 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wurde aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Deutschen
Bundestages vom 7. Dezember 2000 (Bundestagsdrucksache 14/4801) am 8. März 2001 gegründet. Es basiert auf
den „Pariser Prinzipien“ der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung der Generalver-
sammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993, U.N.Doc. A/RES/48/134), die den Staaten die Er-
richtung nationaler Menschenrechtsorganisationen empfehlen. Auch der Europarat hat sich im Jahr 1997 für die
Schaffung derartiger Institutionen ausgesprochen (Recommendation No. R [97] 14). Die Europäische Agentur für
Grundrechte befürwortet dies ebenfalls (European Agency for Fundamental Rights, National Human Rights In-
stitutions in the EU Member States: Strengthening the fundamental rights architecture in the EU, 2010).
Im Rahmen der Pariser Prinzipien wurden durch die Vereinten Nationen verschiedene Kriterien für nationale
Menschenrechtsorganisationen aufgestellt. Die Einhaltung dieser Kriterien überwacht das International Coordi-
nating Committee (ICC). Zu diesem Zweck wurde ein Akkreditierungsverfahren eingeführt, als dessen Ergebnis
der A-, B- oder C-Status zuerkannt wird. Alle fünf Jahre erfolgt eine neue Akkreditierung.
Dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. ist der A-Status und damit die höchste Stufe der Akkreditierung
zuerkannt worden. Mit diesem Status sind wichtige Rechte auf internationaler Ebene verbunden. Nur mit diesem
Status kann das Institut als offizieller Beobachter bei den Vereinten Nationen agieren, was insbesondere vor den
Fachausschüssen und dem Menschenrechtsrat von großer praktischer Bedeutung ist.
Im Jahr 2015 steht eine erneute Überprüfung durch das ICC für die Bundesrepublik Deutschland an. Die erneute
Erteilung des A-Status hängt in erster Linie davon ab, ob die Institution die Pariser Prinzipien im Wesentlichen
erfüllt.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf schafft die gesetzliche Grundlage für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. im Sinne
der Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen. Er beinhaltet Regelungen zur Rechtsstellung und Finanzierung
(§ 1), zu den Aufgaben (§ 2) und zu den Organen (§§ 3 bis 7).

III. Alternativen
Alternative gesetzliche Regelungen wurden geprüft, wegen der Spezifika des deutschen Vereinsrechts aber abge-
lehnt. Mit diesem Finanzierungsgesetz wird diesen und den besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen
(Art. 9 GG) Rechnung getragen.

IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Gesetzentwurf beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des
Grundgesetzes (GG) (auswärtige Angelegenheiten) und auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Für-
sorge).
Durch den Gesetzentwurf werden auswärtige Angelegenheiten des Bundes geregelt, denn mit der Errichtung des
Instituts hat die Bundesrepublik Deutschland entsprechend ihrer Politik der Kooperation im Rahmen der Verein-
ten Nationen (VN) und mit Unterstützung der VN, vor allem im Bereich der Menschenrechte, die von den VN
verabschiedeten Pariser Prinzipien umgesetzt. Außerdem gehört zu den elementaren Aufgaben des Deutschen
Instituts für Menschenrechte e. V. die Förderung koordinierter internationaler Zusammenarbeit innerhalb der Zi-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4798
vilgesellschaft im Bereich der Menschenrechte. Kern des Aufgabenbereichs sind Tätigkeiten, die zum internatio-
nalen Verkehr zu rechnen sind und die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland nach außen betreffen sowie
die Bedeutung für die Gestaltung der Außenpolitik haben.
Die bundesgesetzliche Regelung der Materie ist – soweit sie auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG gestützt
wird – zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Sie knüpft an die Tatsache an,
dass das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. bundesweit die Aufgaben der Monitoringstelle nach Arti-
kel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
wahrnimmt. Diese Arbeit hat keinen konkreten Bezug zu den einzelnen Ländern. Eine einheitliche Regelung
durch den Bund ist angesichts der umfassenden Aufgabe der Monitoringstelle unerlässlich. Dies ist auch vor dem
Hintergrund bedeutsam, dass das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen nach dessen Artikel 4 Absatz 5 ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundes-
staates gilt, es also eine Verpflichtung zur bundeseinheitlichen Umsetzung des Übereinkommens in Deutschland
gibt, die seitens der Monitoringstelle zu überwachen ist. Es würde somit zu problematischen Folgen führen, wenn
auf Länderebene unterschiedliche Anforderungen an ein und dieselbe Aufgabe gestellt würden. Da keine spezi-
fisch auf die Länder bezogenen Anknüpfungspunkte bei dieser Regelungsmaterie erkennbar sind, würde eine Re-
gelung auf Länderebene zur Rechtszersplitterung führen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder
nicht hingenommen werden kann. Eine einheitliche Regelung durch den Bund ist daher zur Wahrung der Rechts-
einheit im gesamtstaatlichen Interesse zwingend erforderlich.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bun-
desrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Vereinfachung von Regelungen findet nicht statt.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Durch die Regelungen wird die Bundesregierung ihrer internationalen Verantwortung gerecht. Es werden außer-
dem die Indikatorenbereiche der Bildung und der Integration betroffen. Der vorliegende Entwurf sichert mit dem
Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. eine Institution, die hinsichtlich der Menschenrechtsbildung und der
Menschenrechtslage im In- und Ausland, in geeigneten Fällen in vergleichender Perspektive, wichtigen Frage-
stellungen nachgeht und Projektarbeit leistet. Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesre-
gierung, da er sicherstellt, dass die nationale Menschenrechtsinstitution der Bundesrepublik den internationalen
Rahmenbedingungen entspricht.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte.

4. Erfüllungsaufwand
Durch den Gesetzentwurf entsteht für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung kein Er-
füllungsaufwand.

5. Weitere Kosten
Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer, demografischer oder verbraucherpolitischer Bedeutung sind nicht
zu erwarten.

Drucksache 18/4798 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Rechtsstellung und Finanzierung)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1
§ 1 Absatz 1 Satz 1 klärt die Rechtsstellung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. als nationale unab-
hängige Institution der Bundesrepublik Deutschland, die dem Schutz und der Förderung der Menschenrechte
dient. Es ist, wie es der Gründungsbeschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000 vorsieht, als
eingetragener Verein organisiert. Es unterliegt zwei Rechtsordnungen:
dem Völkerrecht, insbesondere den Pariser Prinzipien der Vereinten Nationen von 1993 (UN-Resolutionen

1992/54 of 1992 und 48/134 of 1993), die die wesentlichen Grundprinzipien für nationale Menschenrechts-
institutionen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Gründung, des Mandats, der Aufgaben und des Grund-
satzes der Unabhängigkeit, sowie

dem nationalen Recht, wie z. B. dem Vereinsrecht.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wurde infolge der Pariser Prinzipien 2001 durch Bundestagsbe-
schluss vom 7. Dezember 2000 (Bundestagsdrucksache 14/4801) gegründet und von dem Association Internatio-
nal Coordinating Committee for the Promotion and Protection of Human Rights am 19. April 2001 als nationale
Menschenrechtsinstitution mit A-Status im Sinne der Pariser Prinzipien anerkannt.
Damit sind für das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. Rechte im Rahmen der internationalen Arbeit
verbunden.
So steht ihm Deutschland betreffend das Teilnahme- und Rederecht zum einen im Menschenrechtsrat und zum
anderen vor allen VN-Fachausschüssen zu. Beim Menschenrechtsrat kann das Institut zu allen Tagesordnungs-
punkten, insbesondere auch zu Berichten der Sonderberichterstatter des Menschenrechtsrates, sowie im Allge-
meinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review), dem alle VN-Mitgliedstaaten unter-
zogen werden, Stellung nehmen. Bei den VN-Fachausschüssen, die die Berichte der Staaten zu den von ihnen
ratifizierten Menschenrechtsverträgen prüfen, kann das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. eigene Paral-
lelberichte zum Stand der Umsetzung des Übereinkommens sowie zum Fortschritt und zu den Schwierigkeiten
hierbei einreichen. Auch kann es mit Rederecht am interaktiven Dialog zwischen dem jeweiligen Ausschuss und
Deutschland teilnehmen.
Weiter hat das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. das Recht, Dokumente und Stellungnahmen einzu-
reichen, insbesondere auch im Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren. Dort können eigene Berichte
zur Menschenrechtslage in Deutschland, die die Grundlage für die Prüfung der Menschenrechtssituation in der
Bundesrepublik Deutschland bilden, vorgelegt werden.
Zudem steht dem Deutschen Institut für Menschenrechte das Recht zu, Parallelveranstaltungen (side events) wäh-
rend der Sitzungen des Menschenrechtsrates abzuhalten und die Genfer Mitarbeiter des International Coordinating
Committee in Anspruch zu nehmen.
Außerdem wird es bei der Ausarbeitung von Allgemeinen Bemerkungen (general comments) zur Auslegung von
Vertragsbestimmungen durch die VN-Fachausschüsse konsultiert.
Der Gesetzentwurf festigt die Stellung des bestehenden Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. So setzen
die Pariser Prinzipien ein Dokument mit Verfassungs- oder Gesetzesrang voraus, durch welches das Mandat, die
Zusammensetzung und der Zuständigkeitsbereich der nationalen Institutionen im Einzelnen festgelegt werden
(Nummer 2 der Anlage zu den Pariser Prinzipien).
Die Formulierung „nationale Institution zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte“ entspricht dem
Wortlaut der Nummer 1 der Anlage zu den Pariser Prinzipien.

Zu Satz 2
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wird derzeit überwiegend aus Bundesmitteln finanziert, die aus
den Haushalten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Auswärtigen Amtes, des Bun-
desministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4798
und Soziales stammen. Künftig soll das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. stattdessen Zuwendungen aus
dem Haushalt des Deutschen Bundestages erhalten. Bei Formulierung und Anwendung der nach den Verwal-
tungsvorschriften zu § 44 BHO den Zuwendungsbescheiden beizufügenden Nebenbestimmungen nimmt die för-
dernde Stelle Rücksicht auf den in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes niedergelegten besonderen Status des Instituts.
Die Satzung (§ 5) sieht außerdem Mitgliedsbeiträge und private Spenden als zusätzliche Finanzierungsquellen
vor, die dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V. weiterhin zur Verfügung stehen, aber nicht die Bedeu-
tung der Zuwendungen erreichen.

Zu Absatz 2

Nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Be-
hinderungen (VN-Behindertenrechtskonvention) hat sich die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, einen un-
abhängigen Mechanismus einzurichten, der Anlaufstelle für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Behindertenrechtskonvention sein soll. Durch Kabinettsbeschluss vom 24. September 2008 hat die
Bundesregierung das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. mit Zustimmung des Kuratoriums mit der Über-
nahme dieser Funktion nach Artikel 33 Absatz 2 der VN-Behindertenrechtskonvention betraut. Die Stelle soll die
Pariser Prinzipien beachten.

Zu § 2 (Aufgaben)

Zu Absatz 1

Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. leitet seine Aufgaben als nationale unabhängige Menschenrechts-
institution aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Dezember 2000 ab. Diese Aufgaben entspre-
chen denen, die in den Pariser Prinzipien festgelegt sind.

Zu Absatz 2

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 werden die zentralen Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V.
aufgeführt. Durch die Formulierung „insbesondere“ in Absatz 2 wird deutlich, dass dieser Aufgabenkatalog, sollte
dies erforderlich sein, auch ohne eine Änderung des Gesetzes ergänzt werden kann. Weitere Aufgaben können
sich aus nationalem Recht, vor allem aus einem ergänzenden Bundestagsbeschluss, aus der Satzung oder aus
völkerrechtlichen Verträgen ergeben.

Zu Nummer 1
Die Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. zur Information und Dokumentation folgen direkt
aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 1) und entsprechen denen, die in den Pariser Prinzipien
festgelegt sind (Nummer 3 Buchstabe g der Anlage zu den Pariser Prinzipien).
Durch eine über das Internet zugängliche Dokumentation von Datenbeständen wird der Zugang zu Informationen
für Abgeordnete, Ressorts, Nichtregierungsorganisationen, Journalisten, für die Wissenschaft, die juristische Pra-
xis und die interessierte Öffentlichkeit verbessert. Darüber hinaus wird der computer-gestützte Zugang zu den
Bibliotheksverbunden in Deutschland sichergestellt und die online verfügbaren Menschenrechtsdokumente und
Veröffentlichungen werden erschlossen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. unterhält zudem eine
fachspezifische Präsenzbibliothek mit einer Sammlung grundlegender Werke, Verträge, Rechtsprechungen, Re-
solutionen internationaler Menschenrechtsschutz-Organe und parlamentarischer Entschließungen zu Menschen-
rechten.
Dokumentiert werden insbesondere:
– multilaterale Verträge und Vereinbarungen (u. a. der Vereinten Nationen, des Europarats und der Organisa-

tion für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa [OSZE]),

– Rechtsprechung (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäischer Gerichtshof, Internationale
Strafgerichtshöfe, aber auch Vertragskörperschaften),

– Entschließungen der Organe der Vereinten Nationen und des Europarats,
– parlamentarische Entschließungen und sonstige Texte von Europaparlament, Parlamentarischer Versamm-

lung des Europarats und Deutschem Bundestag,

Drucksache 18/4798 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Darstellungen über menschenrechtliche Verhältnisse, Entwicklungen und Probleme im In- und Ausland.

Zu Nummer 2
Das Tätigkeitsgebiet der Forschung und Publikation folgt aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages (Num-
mer 2) und entspricht den Pariser Prinzipien (Nummer 3 Buchstabe f der Anlage zu den Pariser Prinzipien).
Die Forschung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. trägt zur Qualitätssteigerung der Menschen-
rechtsarbeit bei. Mithilfe regelmäßig zu veröffentlichender Studien sollen Strategien erarbeitet werden, mit denen
menschenrechtsverletzende Situationen bewältigt oder solchen Situationen vorgebeugt werden kann. Durch die
Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen, an die auch Aufträge vergeben werden können, mit weite-
ren Einrichtungen der Politikberatung sowie mit den politischen Stiftungen werden wertvolle Synergieeffekte
erzeugt.

Zu Nummer 3
Die Politikberatung findet sich ebenfalls im Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 3) und in den Pariser
Prinzipien (Nummer 3 Buchstabe a der Anlage der Pariser Prinzipien). Sie stellt einen der Hauptschwerpunkte
der Arbeit aller nationalen Menschenrechtsinstitutionen dar.
Die anwendungsorientierte Ausrichtung befähigt das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V., Vertreter aus
Politik und Gesellschaft in Menschenrechtsfragen zu beraten und Handlungsstrategien zu empfehlen. Dies ge-
schieht auf eigene Initiative oder auf Anforderung. Das Ziel ist es, dass Wissenschaft und Politik einen ständigen
Dialog und Meinungsaustausch in Menschenrechtsfragen führen. Vom Deutschen Institut für Menschenrechte
e. V. organisierte Veranstaltungen unterstützen diesen Dialog.

Zu Nummer 4
Die menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit im Inland folgt aus dem Beschluss des Deutschen Bundestages
(Nummer 4) und wird auch in den Pariser Prinzipien als Aufgabe der nationalen Institute genannt (Nummer 3
Buchstaben f und g der Anlage der Pariser Prinzipien). Denn der Zugang zu Informationen ist wichtig; nicht
weniger wichtig ist die frühzeitige und emotionale Verankerung der Bedeutung der Menschenrechte in den Herzen
und Köpfen, um zu einer aufgeklärt-kritischen Haltung der deutschen Öffentlichkeit in Bezug auf Menschen-
rechtsfragen beizutragen. Menschenrechtsbezogene Bildungsarbeit besteht in erster Linie in der subsidiären Un-
terstützung anderer Einrichtungen. Das Institut wirkt hierbei u. a. mit durch
– seine Etablierung als nationale Koordinierungsstelle für Menschenrechtserziehung im Sinne der Richtlinien

der Vereinten Nationen (Dokument A/52/469 Add.1),

– die Erstellung von Lehrprogrammen und Materialien für die Menschenrechtserziehung in sensiblen Berei-
chen, z. B. in Behörden wie Polizei, Strafvollzugsbehörden und psychiatrischen Einrichtungen,

– die Erarbeitung von Anregungen für schulische Curricula,

– die Mitwirkung bei der Qualifizierung von Fachkräften der zivilen Konfliktbearbeitung zu menschenrechts-
bezogenen Sachverhalten und Themen,

– menschenrechtsbezogene Veranstaltungen, Seminare und Symposien.

Zu Nummer 5
Die Förderung von Dialog und Zusammenarbeit wird im Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 6) und
in Nummer 3 der Anlage der Pariser Prinzipien als Aufgabe genannt. Ebenso findet sich die internationale Zu-
sammenarbeit als Aufgabe im Beschluss des Deutschen Bundestages (Nummer 5) und in den Pariser Prinzipien
(Nummer 3 Buchstabe e der Anlage der Pariser Prinzipien).
Die staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen, die sich in Deutschland mit Menschenrech-
ten beschäftigen, haben ihre spezifische Organisation, ihre Schwerpunkte und Arbeitsweisen. Ohne bewährte
Strukturen zu verändern, wirkt das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. mittelfristig als Katalysator und
stärkt die Menschenrechtsarbeit durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. Dadurch wird das Bewusstsein
für die Notwendigkeit menschenrechtlichen Denkens und Handelns geschärft.
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. wird im Ausland aktiv, wenn dies für die sachgerechte Erfüllung
seiner Aufgaben und für den menschenrechtlichen Erfahrungs- und Wissensaustausch notwendig ist. Mögliche

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4798
Arbeitsfelder liegen im Bereich der Zivilgesellschaft und in der staatlichen Verwaltung, wobei das Zusammen-
wirken mit bestehenden staatlichen und nichtstaatlichen Trägern im Vordergrund steht. Zugleich besteht die in-
ternationale Arbeit des Instituts im Austausch mit anderen vergleichbaren Einrichtungen im Ausland sowie in der
inhaltlichen Begleitung der EU-, Europarats-, OSZE- und VN-Menschenrechtsmechanismen.

Zu Nummer 6
Zu den Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. gehört es, Analysen zu weiterwirkenden men-
schenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung der
Arbeit bestehender Institutionen vorzunehmen.

Zu Absatz 3

Wenn und soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind, kann das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.
die in § 2 Absatz 3 Nummern 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.

Zu Absatz 4

Als unabhängige Stelle nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen (VN-Behindertenkonvention) soll das Deutsche Institut für Menschenrechte
e. V. Ansprechpartner sein und als Koordinierungsmechanismus fungieren, der die Durchführung der VN-Behin-
dertenrechtskonvention erleichtern soll. Die diesbezügliche Aufgabe des Deutschen Instituts für Menschenrechte
e. V. umfasst die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Umsetzung der VN-Behindertenrechtskon-
vention.

Zu Absatz 5

Der Bericht ermöglicht es dem Deutschen Institut für Menschenrechte e. V., grundlegende Entwicklungen der
Menschenrechtssituation in Deutschland aufzuzeigen und Empfehlungen abzugeben.

Zu § 3 (Organe)
Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ist, wie es der Gründungsbeschluss des Deutschen Bundestages
vom 7. Dezember 2000 vorsieht, als eingetragener Verein organisiert. Seine Satzung soll die bestehenden Organe
des Instituts vorsehen, die hier genannt und in den folgenden Regelungen näher beschrieben werden. Die Not-
wendigkeit, im Hinblick auf die Organe einen (Mindest-)Inhalt der Satzung zu regeln, folgt unmittelbar aus den
Pariser Prinzipien, die eine Beschreibung der Zusammensetzung der nationalen Menschenrechtsinstitutionen im
Einzelnen fordern (Nummer 2 der Anlage zu den Pariser Prinzipien). Die Regelung zu den einzelnen Organen des
Instituts folgt zum einen zwingend aus den §§ 26 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (Mitgliederversamm-
lung und Vorstand) und ist zum anderen (Kuratorium und Beiräte) in der Satzung festzulegen.

Zu § 4 (Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft muss in der Satzung so geregelt sein, dass den Anforderungen der Pariser Prinzipien genügt
und den Vorstellungen des Deutschen Bundestages bei der Gründung des Institutes Rechnung getragen wird. Die
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung soll daher möglichst vielfältig sein und die Mitglieder in ordent-
liche und fördernde Mitglieder eingeteilt werden. Dies soll die Satzung abbilden.

Zu § 5 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. Dies folgt be-
reits aus § 32 BGB.

Zu § 6 (Kuratorium)
Das Kuratorium soll in der Satzung des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. als Träger wesentlicher
Aufgaben verankert sein, wie es dort auch bisher geregelt ist. Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgeset-
zes sind bei der Benennung von Mitgliedern einzuhalten.
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/4798 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 7 (Vorstand)
Ein Vereinsvorstand ist nach § 26 BGB erforderlich. Der Vorstand des Deutschen Instituts für Menschenrechte
e. V. soll aus seiner Direktorin oder seinem Direktor sowie deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter bestehen.
In der Satzung finden sich die entsprechenden Regelungen bisher in den §§ 30 und 31. Die Vorgaben des Bun-
desgremienbesetzungsgesetzes sind bei der Bestellung einzuhalten.

Zu § 8 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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