BT-Drucksache 18/4204

Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG)

Vom 4. März 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/4204
18. Wahlperiode 04.03.2015

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Lisa Paus, Katja Dörner, Hans-Christian
Ströbele, Cem Özdemir, Tom Koenigs, Dr. Gerhard Schick, Dr. Konstantin
von Notz, Beate Walter-Rosenheimer, Maria Klein-Schmeink, Elisabeth
Scharfenberg, Kordula Schulz-Asche, Dr. Franziska Brantner, Kai Gehring,
Ulle Schauws, Tabea Rößner, Doris Wagner, Volker Beck (Köln), Dr. Thomas
Gambke, Bärbel Höhn, Renate Künast, Steffi Lemke, Nicole Maisch, Peter
Meiwald, Irene Mihalic, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Corinna
Rüffer, Dr. Frithjof Schmidt, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes
(CannKG)

A. Problem
Die Prohibitionspolitik im Bereich von Cannabis ist vollständig gescheitert. Can-
nabis ist die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland gebrau-
chen nach Schätzungen allein 2,3 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger
Cannabis. 22,2 % der 15 und 16-jährigen Schülerinnen und Schüler haben Can-
nabis konsumiert (ESPAD 2011).
Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch.
Jugendliche werden durch ein strafrechtliches Verbot nicht vom Cannabiskonsum
abgehalten. Gleichzeitig verhindert das Betäubungsmittelrecht durch den so ge-
schaffenen Schwarzmarkt glaubwürdige Prävention und wirksamen Jugend-
schutz. Zudem macht es einen effektiven Verbraucherschutz und Bemühungen
um Schadensminderung unmöglich, da der illegalisierte Handel nicht effektiv
kontrolliert werden kann. Letzteres ist vor allem deswegen bedenklich, weil durch
die bestehenden rechtlichen Bedingungen ein Schwarzmarkt entstanden ist, auf
dem auch Produkte vertrieben werden, die einen erhöhten Wirkstoffgehalt haben
oder mit Glas, Blei oder anderen Stoffen verunreinigt sind. Damit wird die ge-
sundheitliche Gefährdung von Konsumentinnen und Konsumenten bewusst in
Kauf genommen.
Die Mehrzahl der volljährigen Konsumentinnen und Konsumenten praktiziert
keinen riskanten Gebrauch von Cannabis. Die geltende Rechtslage führt bei ihnen
in der Konsequenz zu einer unverhältnismäßigen Kriminalisierung. So verzeich-
nete die polizeiliche Kriminalstatistik seit 2001 jährlich ca. 100.000 konsumnahe
Delikte im Zusammenhang mit Cannabis. Für Volljährige ist das bisherige Verbot
– auch verglichen mit anderen legalen Substanzen wie beispielsweise Alkohol –

Drucksache 18/4204 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihre Handlungsfreiheit, weil der Kon-
sum lediglich eine Selbstgefährdung darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits 1994 die Möglichkeit einer eingeschränkten Strafbarkeit des Erwerbs und
Besitzes kleiner Mengen von Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenver-
brauch eingeräumt (BVerfGE 90, 145).

B. Lösung
Cannabis wird aus den strafrechtlichen Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes
heraus genommen. Stattdessen wird ein strikt kontrollierter legaler Markt für Can-
nabis eröffnet. Damit wird dem Schutz von Minderjährigen besser Rechnung ge-
tragen als bisher, da erst in einem solchen Markt das Verbot, Cannabis an Min-
derjährige zu verkaufen, wirksam überwacht werden kann. Eine gute Cannabis-
politik reguliert den Cannabismarkt so, dass sowohl der Jugendschutz gestärkt
wird als auch die Risiken möglichst stark reduziert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, muss die gesamte Handelskette für Cannabis (An-
bau, Großhandel, Import/Export, Einzelhandel) reguliert werden. Die Regulie-
rung der Handelskette mit staatlich erteilten Erlaubnissen für jedes Glied der Han-
delskette an deren Ende das Cannabisfachgeschäft steht, ermöglicht eine effektive
Trennung der Märkte und Kontrolle des legalen Cannabishandels. Zweitens muss
der Verkauf an Minderjährige verboten und eine möglichst effektive Kontrolle
dieses Verbots ermöglicht werden. Zum Jugendschutz zählen neben einer klaren
Altersgrenze von 18 Jahren, ein Mindestabstand der Cannabisfachgeschäfte von
Schulen und Jugendeinrichtungen, ein Werbeverbot sowie Zugangskontrollen mit
Altersnachweis. Zur Risikominimierung für die volljährigen Konsumenten sind
ein umfassender Verbraucher- und Gesundheitsschutz durch Angaben über die
Inhaltsstoffe, die Konzentration der Wirkstoffe, umfangreiche Beipackzettel,
Warnhinweise und Qualitätsstandards notwendig. Zudem müssen die Cannabis-
fachgeschäfte zahlreiche Auflagen hinsichtlich des Verkaufs und der Schulung
ihres Verkaufspersonals erfüllen.
Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, wird ein Grenzwert für Canna-
bis ähnlich der Promillegrenze für Alkohol eingeführt.
Überdies können in einem legalisierten Markt auch staatliche Steuereinnahmen
erzielt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür die Einführung einer Cannabis-
steuer vor.

C. Alternativen
Fortführung der bisherigen Prohibitionspolitik, die den Schutz von Minderjähri-
gen nicht sicherstellen konnte, Freiheitsrechte übermäßig beeinträchtigte und
überdies hohe Kosten verursacht.
Auf die erheblichen negativen Auswirkungen prohibitiv ausgerichteter Regelun-
gen haben zuletzt verschiedene Initiativen wie zum Beispiel die „Wiener Erklä-
rung“ und die „Global Commission on Drug Policy“ hingewiesen. Letzterer ge-
hören unter anderem der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan, der ehema-
lige Hohe Repräsentant der EU für Außen-und Sicherheitspolitik Javier Solana
sowie weitere ehemalige Präsidenten, Regierungschefs und Außenminister Brasi-
liens, Griechenlands, Kolumbiens, Mexikos, Norwegens, der Schweiz sowie der
USA an.
Auch in Deutschland haben sich 122 namenhafte Strafrechtsprofessoren in einer
Resolution dafür ausgesprochen, die Wirkungen des Betäubungsmittelrechts zu
evaluieren. Die Deutsche Gesellschaft für Suchtmedizin hat sich dieser Position
im Februar 2015 angeschlossen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4204

D. Kosten
Das vorgesehene Genehmigungs- und Kontrollsystem wird – gegenwärtig noch
nicht genau prognostizierbare – Bürokratiekosten verursachen. Dem werden je-
doch Einnahmen aus Gebührenregelungen sowie zusätzliche Steuereinnahmen
für die öffentliche Hand von bis zu 2,0 Milliarden Euro gegenüberstehen. Dazu
kommt eine Kosteneinsparung von bis 1,8 Milliarden Euro durch den Wegfall von
Strafverfolgungsmaßnahmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4204

Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes
(CannKG)

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Cannabiskontrollgesetz (CannkG)
Artikel 2 Cannabissteuergesetz (CannStG)
Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5 Änderung von Verordnungsrecht
Artikel 6 Inkrafttreten

Artikel 1

Cannabiskontrollgesetz

(CannkG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielbestimmung
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Jugendschutz
§ 5 Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis
§ 6 Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

Kapitel 2

Umgang mit Cannabis im Wirtschaftsverkehr

§ 7 Cannabis im Wirtschaftsverkehr
§ 8 Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e s

Unterabschnitt 1

Produktbezogene Informationen

§ 9 Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage
§ 10 Verbraucherschutz

Drucksache 18/4204 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Unterabschnitt 2

Verhaltensbedingte Anforderungen

§ 11 Verkauf von Cannabis
§ 12 Einfuhr und Ausfuhr
§ 13 Aufzeichnungen und Meldungen
§ 14 Sicherungsmaßnahmen
§ 15 Vernichtung
§ 16 Werbeverbot

A b s c h n i t t 2

G e n e h m i g u n g s p f l i c h t i g e r U m g a n g m i t C a n n a b i s

§ 17 Genehmigungspflichtige Tatbestände
§ 18 Bedingungen und Auflagen

Unterabschnitt 1

Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen

§ 19 Erlaubnis
§ 20 Versagung der Erlaubnis

Unterabschnitt 2

Besondere Genehmigungsvoraussetzungen bei Cannabisfachgeschäften

§ 21 Räumliche Entfernung zu Einrichtungen für Kinder
§ 22 Betrieb von Cannabisfachgeschäften
§ 23 Suchtprävention, Sozialkonzept und Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“

Unterabschnitt 3

Nachweis von Erlaubnisvoraussetzungen

§ 24 Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes
§ 25 Antrag auf Zulassung zum Cannabisgroßhandel
§ 26 Antrag auf Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis
§ 27 Antrag auf Transport von Cannabis
§ 28 Antrag auf Verarbeitung von Cannabis
§ 29 Antrag auf Hanfanbau zur Cannabisgewinnung
§ 30 Änderung der Antragsvoraussetzungen

A b s c h n i t t 3

B e h ö r d l i c h e Ü b e r w a c h u n g

§ 31 Widerruf der Erlaubnis
§ 32 Überwachungsmaßnahmen
§ 33 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§ 34 Untersagung von gewerblichen Tätigkeiten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4204

Kapitel 3

Sonstiger Umgang mit Cannabis und Nutzhanf

§ 35 Anzeigepflichtige Tatbestände

A b s c h n i t t 1

U m g a n g m i t C a n n a b i s z u w i s s e n s c h a f t l i c h e n Z w e c k e n

§ 36 Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 37 Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis

A b s c h n i t t 2

A n b a u v o n N u t z h a n f

§ 38 Anbau von Nutzhanf
§ 39 Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

Kapitel 4

Verfahrensvorschriften

A b s c h n i t t 1

Z u s t ä n d i g k e i t e n

§ 40 Durchführende Behörden

A b s c h n i t t 2

G e b ü h r e n

§ 41 Gebühren und Auslagen

Kapitel 5

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 42 Strafvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften

Kapitel 6

Schlussvorschriften

§ 44 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
§ 45 Evaluation

Drucksache 18/4204 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Zielbestimmung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Volljährigen einen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu
ermöglichen. Zugleich dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz sowie der Suchtprävention.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Cannabis, insbesondere Besitz, Anbau, Verarbeitung, Transport,
Einzelhandel, Großhandel, Import und Export von Cannabis. Darüber hinaus regelt dieses Gesetz die Sicherung
des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch.

(2) Dem Regelungsbereich dieses Gesetzes unterliegt nicht Cannabis, das zur medizinischen Verwendung
bestimmt ist. Dieses Gesetz regelt ferner nicht die Zulassung von Sorten und den Saatgutverkehr im Sinne des
Saatgutverkehrsgesetzes.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:
1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,
2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),
3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und
4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel
wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten
Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungs-
stadien regelmäßig haben können.

(2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den
THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, das
als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.

(3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), insbesondere das in der Can-
nabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol o-
der Dronabinol.

(4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.
(5) CBD ist Cannabidiol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere), das natürlich in der Cannabispflanze

vorkommt.
(6) Jahresernte ist die Summe aller Ernten von maximal drei Cannabispflanzen innerhalb eines Jahres.
(7) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.
(8) Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück oder Gebäude, das in äußerlich erkennbarer Weise durch zu-

sammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist.
(9) Cannabisfachgeschäfte sind Einzelhandelsgeschäfte, die Cannabis zu Genusszwecken an Verbraucher

veräußern. Dies gilt auch für Hofläden.
(10) Cannabishandel umfasst Cannabisfachgeschäfte, Cannabisgroßhandel sowie Unternehmen, die Canna-

bis einführen, ausführen, transportieren oder verarbeiten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4204

(11) Im Sinne dieses Gesetzes sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind und
Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.

(12) Verkaufspersonal sind alle im Cannabisfachgeschäft tätigen Personen mit direktem oder indirektem
Kundenkontakt.

(13) Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder der
direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf von Cannabis zu fördern. Unter den Begriff der Werbung fallen
auch Produktplatzierungen und Sponsoring soweit sie der Förderung des Absatzes von Cannabis dienen.

(14) Versandhandel betreibt, wer Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem
er seinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst
durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich
gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen und deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach
den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

§ 4
Jugendschutz

Cannabis darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.

§ 5
Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis

(1) Volljährigen ist der Besitz von bis zu 30 g Cannabis erlaubt.
(2) Der Anbau von bis zu drei weiblichen, blühenden Cannabispflanzen für den persönlichen oder gemein-

schaftlichen Eigenbedarf im Bereich des befriedeten Besitztums des oder der Anbauenden ist erlaubt. In diesem
Bereich ist auch das Aufbewahren einer Jahresernte von bis zu drei Pflanzen oberhalb der in Absatz 1 genannten
Grenze zulässig.

(3) Anbau und Aufbewahrung müssen so erfolgen, dass das Ziel des § 4 nicht gefährdet wird. Der Besitz
ist entsprechend zu sichern.

(4) Oberhalb der durch Absatz 1 und 2 definierten Grenzen ist der Besitz von Cannabis im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes nur rechtmäßig, wenn und soweit er durch Gesetz zugelassen wird.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. nähere Anforderungen an das befriedete Besitztum zu stellen,
2. Vorgaben für den Anbau und die Aufbewahrung von Cannabis zu machen und
3. die in Absatz 1 genannte Menge und die in Absatz 2 genannte Pflanzenzahl zu erhöhen, soweit die Erhöhung

Kinder, Jugendliche und Verbraucher nicht gefährdet.

§ 6
Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

(1) Wird Cannabis in Reinform oder in einer Mischung mit Tabak oder als Bestandteil von Tabakprodukten
geraucht, gelten die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgesetzes.

(2) Das Inhalieren von Cannabis durch Erhitzungs- oder Verdampfungsgeräte, die keinen Verbrennungsvor-
gang mit Rauchentstehung herbeiführen, fällt nicht unter die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzgeset-
zes.

Drucksache 18/4204 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kapitel 2
Umgang mit Cannabis im Wirtschaftsverkehr

§ 7
Cannabis im Wirtschaftsverkehr

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für den wirtschaftlichen Umgang mit zu Genusszwecken bestimm-
tem Cannabis.

§ 8
Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis

Handel, Anbau und Import von gentechnisch verändertem Hanf und Cannabis ist verboten.

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e s

Unterabschnitt 1
Produktbezogene Informationen

§ 9
Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage

(1) Cannabis, das zum Verkauf an Verbraucher bestimmt ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn auf einem Etikett deutlich lesbar angegeben ist:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Anbauers,
2. das Land des Anbaus,
3. das Gewicht in Gramm,
4. das Datum der Ernte,
5. die Sorte,
6. das Mindesthaltbarkeitsdatum,
7. das Verzeichnis der sonstigen Zutaten,
8. der Prozentwert von

a) THC und
b) mindestens einem weiteren Cannabinoid, in der Regel Cannabidiol (CBD) oder, wenn ein anderes Can-

nabinoid für die Wirkung bedeutsamer ist, das bedeutsamere Cannabinoid.
(2) Auf der Verpackung sind folgende Warnhinweise anzubringen:

1. als Text: „Der Konsum von Cannabis kann zu einer Abhängigkeit und weiteren gesundheitlichen Problemen
führen. Kinder und Jugendliche können durch den Gebrauch von Cannabis in ihrer Entwicklung beeinträch-
tigt werden. Wenden Sie sich bei Problemen an Ihren Arzt oder die nächste Drogenberatungsstelle.“,

2. als Text: „Nur für Erwachsene. Für Kinder und Jugendliche unzugänglich aufbewahren.“,
3. als Text: „Nehmen Sie unter Einfluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“ und
4. eine Warnung vor dem Konsum von Cannabis während Schwangerschaft und Stillzeit in Form eines Pikto-

gramms in der Mindestgröße von vier Quadratzentimetern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4204

(3) Cannabis darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr ge-
bracht werden, die die Überschrift „Gebrauchsinformation“ trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden
Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache und in gut lesbarer Schrift enthalten muss:
1. eine Aufzählung von Informationen, die vor dem Cannabiskonsum bekannt sein müssen:

a) Gegenanzeigen,
b) entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
c) Wechselwirkungen mit Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Cannabis be-

einflussen können,
d) folgende Warnungen und Informationen:

aa) „Konsumieren Sie Cannabis gemeinsam mit Medikamenten nur nach Rücksprache mit Ihrem Arzt
oder Apotheker.“,

bb) „Schwangeren und Stillenden wird nachdrücklich vom Cannabiskonsum abgeraten.“,
cc) „Der Konsum von Cannabis kann die Konzentrationsfähigkeit, das Urteilsvermögen und die Ko-

ordination beeinträchtigen. Bedienen Sie daher keine Maschinen und nehmen Sie unter dem Ein-
fluss von Cannabis nicht am Straßenverkehr teil.“

2. die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über
a) Dosierung,
b) Art der Anwendung und Wirkungsdauer,
c) Hinweise für den Fall der Überdosierung,
d) die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung das Verkaufspersonal in den

Cannabisfachgeschäften zu befragen,
e) Empfehlungen zum tabakfreien und oralen Konsum sowie zu verbrennungsfreien Konsumformen,

3. eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Cannabis eintreten
können sowie bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist,

4. das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.
(4) Cannabis darf in Cannabisfachgeschäften nur in Behältnissen mit einem Verschluss oder einer sonstigen

Sicherheitsvorkehrung abgegeben werden.
(5) Die Gestaltung der Warnhinweise, Packungsbeilage und Piktogramme nach Absatz 2 und 3 werden

durch das Bundesministerium für Gesundheit als Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festge-
legt.

§ 10
Verbraucherschutz

(1) Es ist verboten, Cannabis in den Verkehr zu bringen,
1. wenn es nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist,
2. wenn es mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder Zusatzstoffe ent-

hält, die nicht deutlich gekennzeichnet sind,
3. wenn es mit Tabak oder Tabakprodukten vermischt wurde,
4. wenn es mit Alkohol vermischt oder in Alkohol aufgelöst wurde,
5. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne des

Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bodenbehandlungsmittel, Vorratsschutzmittel oder Schädlings-
bekämpfungsmittel (Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vor-
handen sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten;

6. wenn in oder auf ihm Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die nicht
zugelassen sind oder die bei Cannabis nicht angewendet werden dürfen; dies gilt nicht, soweit für diese
Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt sind.

Drucksache 18/4204 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,

a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- und Reaktionsprodukte Höchstmengen fest-
zusetzen, die in oder auf Cannabis beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein
dürfen,

b) das Inverkehrbringen von Cannabis zu verbieten, für dessen Ausgangsstoffe Pflanzenschutz- oder sons-
tige Mittel verwendet worden sind,

c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen oder
mit denen Cannabis hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird, von einer Genehmigung
oder Anzeige abhängig zu machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte oder Verfahren bei
solchen Maßnahmen vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken;

2. soweit es mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 6
zuzulassen.

Unterabschnitt 2
Verhaltensbedingte Anforderungen

§ 11
Verkauf von Cannabis

(1) Cannabis darf nur von Cannabisfachgeschäften an Verbraucher verkauft werden. Es dürfen maximal 30
Gramm Cannabis je Einkauf abgegeben werden. Die unentgeltliche Abgabe von Cannabis an Verbraucher durch
Cannabisfachgeschäfte ist verboten.

(2) Der Verkauf von Cannabis an Privatpersonen im Wege des Versandhandels ist nicht erlaubt.

§ 12
Einfuhr und Ausfuhr

(1) Cannabis darf nicht in Staaten ausgeführt werden, in denen die Einfuhr verboten ist.
(2) Cannabis darf nur eingeführt werden, wenn die zuständige Behörde die Einfuhr aus diesem Staat unter

Berücksichtigung der dort geltenden Rechtslage zugelassen hat.
(3) Cannabis darf in Gliedstaaten von Bundesstaaten ausgeführt werden, die die Einfuhr im Allgemeinen

verbieten, wenn die Gliedstaaten dies erlauben.
(4) Die Einfuhr von Cannabis aus Gliedstaaten von Bundesstaaten, die die Ausfuhr im Allgemeinen ver-

bieten, darf zugelassen werden, wenn die Gliedstaaten die Ausfuhr erlauben.

§ 13
Aufzeichnungen und Meldungen

(1) Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr mit Cannabis sind verpflichtet, getrennt für jede Betriebs- oder Pro-
duktionsstätte fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und jeden Abgang von Cannabis zu füh-
ren:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers oder die sonstige Herkunft

oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden Bestand und
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage und Größe sowie das Datum der Aussaat.

(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4204
1. bei Cannabis und nicht abgeteilten Zubereitungen von Cannabis die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von der letzten Aufzeichnung oder
vom letzten Rechnungsdatum an gerechnet, gesondert aufzubewahren.

(4) Der Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr ist verpflichtet, den zuständigen Behörden der Länder getrennt
für jede Betriebs- oder Produktionsstätte die jeweilige Menge Cannabis zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
2. für den Verkauf in Cannabisfachgeschäften entsprechend verpackt wurde,
3. verarbeitet wurde,
4. transportiert wurde,
5. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
6. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
7. erworben wurde,
8. abgegeben wurde,
9. vernichtet wurde,
10. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 7 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach

den jeweiligen Verwendungszwecken und
11. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.

(5) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind die Gewichtsmengen an Cannabis.
(6) Die Meldungen nach Absatz 4 Nr. 2 bis 9 sind den zuständigen Behörden der Länder jeweils bis zum

31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderjahr und die Meldung nach Absatz 4 Nr. 1 bis zum 31. Januar
für das vergangene Kalenderjahr zu machen.

(7) Die zuständigen Behörden der Länder vernichten die übermittelten Daten spätestens fünf Jahre nach
Übermittelung der Daten.

§ 14
Sicherungsmaßnahmen

(1) Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr haben Cannabis gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte
Entnahme zu sichern.

(2) Zur Sicherung der Cannabisvorräte sind zertifizierte Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I
oder höher nach EN 1143-1 zu verwenden. Wertschutzschränke mit einem Eigengewicht unter 1.000 kg sind
entsprechend der EN 1143-1 zu verankern. Wird anstelle von Schränken eine Raumsicherung bevorzugt, sind als
Raumabschluss zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher nach EN 1143-1 zu
verwenden.

(3) Räume und Transportfahrzeuge, in denen Cannabis aufbewahrt oder transportiert wird, sind durch eine
Alarmanlage oder entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Wegnahme zu sichern.

(4) Beim Freilandanbau von Hanf ist das Feld durch geeignete Mittel, insbesondere Zäune, gegen unbefug-
tes Betreten zu sichern. Beim Hanfanbau in Gewächshäusern sind diese durch geeignete Mittel gegen unbefugtes
Betreten zu sichern.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Sicherungsrichtlinien zur Konkretisierung der Absätze 1 bis 4 zur Sicherung der Cannabisvorräte zu
erlassen. Verordnungen, die der Sicherung des Hanfanbaus nach Absatz 4 dienen, erlässt das Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung.

Drucksache 18/4204 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 15
Vernichtung

Der Eigentümer von nicht verkehrsfähigem Cannabis hat dieses auf seine Kosten in einer Weise zu vernich-
ten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung des Cannabis ausschließt sowie den Schutz von Mensch und
Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift zu fertigen und
diese drei Jahre aufzubewahren.

§ 16
Werbeverbot

Den am Cannabishandel und Cannabisanbau Teilnehmenden ist es nicht erlaubt, für Cannabis zu werben.
Abweichend von Satz 1 darf für Cannabis in schriftlichen Veröffentlichungen (insbesondere in Fachzeitschriften)
für Fachkreise sowie bei Personen und Personenvereinigungen, die ein Cannabisfachgeschäft betreiben, geworben
werden.

A b s c h n i t t 2
G e n e h m i g u n g s p f l i c h t i g e r U m g a n g m i t C a n n a b i s

§ 17
Genehmigungspflichtige Tatbestände

Der gewerbliche Umgang mit Cannabis bedarf der Genehmigung. Diese kann erteilt werden als Genehmi-
gung:
1. des Einzelhandels,
2. des An- und Verkaufs von Cannabis zu Zwecken des Großhandels,
3. der Ein- und Ausfuhr von Cannabis,
4. der Verarbeitung von Cannabis,
5. des Transports von Cannabis und
6. des gewerblichen Anbaus von Hanf zur Gewinnung von Cannabis.

§ 18
Bedingungen und Auflagen

Die Erlaubnis kann, um die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu sichern, mit Bedingungen und
Auflagen versehen werden.

Unterabschnitt 1
Allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen

§ 19
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu erteilen, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
(2) Der Antrag auf Erlaubnis ist bei den zuständigen Behörden der Länder zu stellen. Die zuständigen Be-

hörden der Länder müssen innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über den Antrag entscheiden.
(3) Geben die zuständigen Behörden der Länder dem Antragsteller Gelegenheit, Mängel des Antrages zu

beheben, so wird die in Absatz 2 angegebene Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4204
Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsteller
die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.

§ 20
Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. der Antragstellende oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person in den letzten fünf Jahren vor

Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche,
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, Vergehens gegen das Jugend-
schutzgesetz oder wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
im letzteren Fall zu einer Haftstrafe,

2. der Antragstellende rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 42 verurteilt worden ist oder
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende, die mit der Leitung des Geschäfts beauf-

tragte Person oder das Verkaufspersonal aus sonstigen Gründen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit be-
sitzt.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Einhaltung der verhaltensbedingten Anforderungen oder

der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz nicht gewährleistet ist.

Unterabschnitt 2
Besondere Genehmigungsvoraussetzungen bei Cannabisfachgeschäften

§ 21
Räumliche Entfernung zu Einrichtungen für Kinder

(1) Cannabisfachgeschäfte dürfen nicht in direkter räumlicher Nähe einer Schule oder einer Einrichtung,
die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht wird, betrieben werden.

(2) Die Länder können Mindestabstände zwischen Cannabisfachgeschäften sowie Beschränkungen hin-
sichtlich der Anzahl von Cannabisfachgeschäften festgelegen.

§ 22
Betrieb von Cannabisfachgeschäften

(1) Für Cannabisfachgeschäfte gilt:
1. Während der Öffnungszeiten muss der Geschäftsinhaber oder eine mit der Leitung des Geschäfts beauftragte

Person ständig anwesend sein.
2. Das äußere Erscheinungsbild des Cannabisfachgeschäfts darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen

Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter zum Cannabiskonsum aus-
geht.

3. Minderjährige sowie Personen, die wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder gegen das Betäubungs-
mittelgesetz zu einer Haftstrafe verurteilt wurden, dürfen in einem Cannabisfachgeschäft nicht beschäftigt
werden.

4. Das Verkaufspersonal ist gemäß § 23 zu schulen.
5. Es ist ein Beauftragter für die Entwicklung eines Sozialkonzepts nach § 23 Absatz 3 zu benennen und ein

Sozialkonzept gemäß § 23 Absatz 1 zu entwickeln.
6. Das Verkaufspersonal muss ein deutlich sicht- und lesbares Namensschild tragen.
7. Das Verkaufspersonal muss Verbraucher ausreichend beraten.
8. Das Verkaufspersonal hat bei begründetem Verdacht einer Weitergabe an Kinder oder Jugendliche die Ab-

gabe zu verweigern.

Drucksache 18/4204 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Kindern und Jugendlichen darf kein Zutritt zu Cannabisfachgeschäften gewährt werden. Die Durchset-
zung des Verbots ist durch eine Alterskontrolle aller Kunden beim Betreten des Geschäfts zu gewährleisten. Die
Alterskontrolle erfolgt durch Vorlage des Personalausweises oder anderer zur Identitätskontrolle geeigneter Do-
kumente.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die Voraussetzungen nach Absatz 1 näher zu regeln.

§ 23
Suchtprävention, Sozialkonzept und Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“

(1) Betreiber von Cannabisfachgeschäften müssen ein Konzept erstellen,
1. das Maßnahmen hinsichtlich der Suchtprävention,
2. des Jugendschutzes und
3. der Schulungsmaßnahmen des Verkaufspersonals darlegt (Sozialkonzept).
Alle zwei Jahre ist der Genehmigungsbehörde ein Bericht zum Sozialkonzept vorzulegen.

(2) Riskantem Cannabiskonsum ist entgegen zu wirken.
(3) Die Betreiber eines Cannabisfachgeschäftes sind verpflichtet, einen Beauftragten für die Entwicklung

von Sozialkonzepten zu benennen. Dieser ist für die Durchführung der Maßnahmen der Absätze 1 und 3 bis 10
verantwortlich.

(4) Das Verkaufspersonal muss erfolgreich an einer Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“ teilneh-
men. Das Verkaufspersonal muss sich zusätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Schulung „Ver-
antwortungsvolles Verkaufen“ fortbilden. Die Schulungen sollen bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprä-
vention bzw. bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen durchgeführt werden. Die vergleichbar qualifizierten
Einrichtungen benötigen für die Durchführung der Schulungen eine Zulassung durch die zuständigen Landesbe-
hörden. Der erfolgreiche Abschluss der Schulung wird durch das Zertifikat „Verantwortungsvolle Verkäuferin“
beziehungsweise „Verantwortungsvoller Verkäufer“ nachgewiesen. Dieses Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Es
wird durch den Besuch einer Fortbildung durch die oben genannten Einrichtungen für jeweils zwei Jahre verlän-
gert.

(5) Für den erfolgreichen Abschluss der Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“ müssen die Teilneh-
mer nachweisen, dass sie Kenntnisse im Umgang mit Cannabis, über die Wirkungsweise und Gefahren von Can-
nabis sowie zur Prävention der Cannabisabhängigkeit, Früherkennung von riskanten Konsummustern und Wei-
tervermittlung von betroffenen Personen an Suchtberatungsstellen und/oder Therapieeinrichtungen erworben ha-
ben. Weitere Themen können im fachlichen Ermessen der Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder der
vergleichbar qualifizierten Einrichtungen behandelt werden.

(6) Das Verkaufspersonal soll die Kunden über die Suchtrisiken der angebotenen Cannabisprodukte und
cannabishaltigen Waren sowie riskante Konsumformen und -muster sowie über schadensminimierende Konsum-
formen, insbesondere die Verwendung von Verdampfern (Vaporizer) und tabaklosen Konsum aufklären. Liegen
Anzeichen für ein abhängiges oder riskantes Konsummuster vor, muss die Beratung nach Satz 1 auch Möglich-
keiten der Suchtberatung und der ambulanten und stationären Therapie umfassen.

(7) In Cannabisfachgeschäften sind Informationsmaterialien über Risiken des Konsums, Informationen zu
Kurzinterventionsprogrammen und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen und Therapieeinrichtungen
deutlich sichtbar auszulegen.

(8) In einem Cannabisfachgeschäft darf nur Verkaufspersonal beschäftigt werden, das spätestens zum Zeit-
punkt des direkten Kundenkontakts über ein Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“ verfügt, das von einer
Einrichtung nach Absatz 4 Satz 3 ausgestellt wurde.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4204

Unterabschnitt 3
Nachweis von Erlaubnisvoraussetzungen

§ 24
Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes

(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes sind in der
Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der

mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. die Namen der als Verkaufspersonal Beschäftigten sowie die nach § 23 Absatz 3 erforderlichen Nachweise

über die Teilnahme an der Schulung „Verantwortungsvolles Verkaufen“; diese können bis zum direkten
Kundenkontakt des Verkaufspersonals nachgereicht werden,

3. eine Auskunft nach dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung,
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 und 2 genannten

Personen,
5. eine Beschreibung der Lage des Cannabisfachgeschäftes nach Ort, Straße, Hausnummer,
6. eine Beschreibung des Sozialkonzepts zur Einhaltung der in §§ 22 und 23 genannten Voraussetzungen und

der Sicherungsmaßnahmen einschließlich der Alarmanlage sowie
7. ein plausibler Nachweis über die Einhaltung des Mindestabstands zur nächsten Schule oder anderen Einrich-

tungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständi-

gen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 25
Antrag auf Zulassung zum Cannabisgroßhandel

(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Zulassung zum Cannabisgroßhandel sind in der
Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der

mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Perso-

nen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zustän-

digen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 26
Antrag auf Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis

(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis sind in der
Regel Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der

mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage beziehungs-

weise der sonstigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 sowie

Drucksache 18/4204 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Perso-

nen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis dem zustän-

digen Hauptzollamt zu übersenden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-

rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zugelassenen Staaten nach§ 12
Absatz 2 zu bestimmen, das Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zu regeln und Vorschriften über die Ein-
fuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs mit
Cannabis, zur Durchführung internationaler Übereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen
Union erforderlich ist.

§ 27
Antrag auf Transport von Cannabis

(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den Transport von Cannabis sind in der Regel Unter-
lagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der

mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage beziehungs-

weise der sonstigen Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Perso-

nen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zustän-

digen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 28
Antrag auf Verarbeitung von Cannabis

(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für die Verarbeitung von Cannabis sind in der Regel Un-
terlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Geschäftsinhabers als Antragsteller und der

mit der Leitung des Geschäfts beauftragten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer,
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage sowie
4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz für die in Nummer 1 genannten Perso-

nen.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der zuständi-

gen Polizeibehörde zu übersenden.

§ 29
Antrag auf Hanfanbau zur Cannabisgewinnung

(1) Zum Nachweis der Erlaubnisvoraussetzungen für den gewerblichen Anbau von Hanf zur Gewinnung
von Cannabis sind Unterlagen mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. der Name, Vorname und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

sowie die Firma und die Anschrift des Unternehmens,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/

Katasternummer,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4204
3. sofern diese vorliegen, die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im

Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt wor-
den sind,

4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhan-
den, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur
und Flurstück, angegeben werden,

5. sofern der Anbau in Gewächshäusern oder innerhalb von Gebäuden erfolgt, die genaue Beschreibung der
Lage des Gewächshauses nach Ort, Straße, Hausnummer, gegebenenfalls genaue Bezeichnung von Stock-
werk, Flur und/oder Gebäudeteil und,

6. falls der Anbau auf Feldern erfolgt, ein Nachweis, dass diese durch geeignete Mittel, insbesondere Zäune,
gegen unbefugtes Betreten gesichert sind.
(2) Erteilen die zuständigen Behörden der Länder eine Erlaubnis, ist eine Kopie der Erlaubnis der Bundes-

anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übersenden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, ohne Zustimmung des

Bundesrates, das Verfahren der Informationsübermittlung nach Absatz 1 näher zu regeln.

§ 30
Änderung der Antragsvoraussetzungen

Antragsteller müssen den zuständigen Behörden der Länder unverzüglich jede Änderung der in §§ 24 bis 29
bezeichneten Antragsvoraussetzungen mitteilen.

A b s c h n i t t 3
B e h ö r d l i c h e Ü b e r w a c h u n g

§ 31
Widerruf der Erlaubnis

Unbeschadet der Möglichkeit zum Widerruf oder zur Rücknahme einer Erlaubnis nach Landesrecht, ist die
Erlaubnis zu widerrufen, wenn
1. der Antragsteller seinen Melde- und Anzeigepflichten nach § 13 wiederholt nicht nachkommt,
2. der Antragsteller seinen Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 34 nicht nachkommt,
3. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller

oder die mit der Leitung des Geschäfts beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
4. in einem Cannabisfachgeschäft Cannabis an Kinder oder Jugendliche verkauft wird.

§ 32
Überwachungsmaßnahmen

(1) Mit der Überwachung beauftragte Behörden sind befugt, Cannabishandel und -anbau zu überwachen,
insbesondere
1. Unterlagen über den Cannabishandel oder den Anbau oder die Herstellung von Cannabis einzusehen und

hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Can-
nabishandels oder -anbaus von Bedeutung sein können,

2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen
Auskünfte zu verlangen,

3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Beförderungsmittel des Cannabishandels oder -an-
baus zu betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon zu überzeugen haben, dass

Drucksache 18/4204 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die Vorschriften über den Cannabishandel oder den Cannabisanbau beachtet werden; soweit es sich um in-
dustrielle Herstellungsbetriebe und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der Regel alle
zwei Jahre durchzuführen,

4. erforderliche Maßnahmen zur Ermittlung des Cannabinoidgehalts von Cannabis und Nutzhanf durchzufüh-
ren,

5. erforderliche Maßnahmen für die Vernichtung von nicht verkehrsfähigem Cannabis zu treffen und
6. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung dringender Gefahren für die Sicherheit oder

Kontrolle des Cannabishandels oder -anbaus geboten ist. Die zuständige Behörde hat innerhalb von einem
Monat nach Erlass der vorläufigen Anordnungen über diese endgültig zu entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege

anordnen.

§ 33
Duldungs- und Mitwirkungspflicht

(1) Jeder Teilnehmer am Cannabishandel oder -anbau ist verpflichtet, die Maßnahmen nach § 33 zu dulden
und die mit der Überwachung beauftragte Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere
ihr auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der Cannabishandel oder -anbau stattfindet, umfriedete
Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, nicht verkehrsfähiges Cannabis herauszuge-
ben oder dessen Wegnahme zu dulden, Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der
Proben zu ermöglichen.

(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihm selbst oder einem seiner in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

§ 34
Untersagung von gewerblichen Tätigkeiten

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann die wirtschaftliche Betätigung im Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes untersagt werden.

Kapitel 3
Sonstiger Umgang mit Cannabis und Nutzhanf

§ 35
Anzeigepflichtige Tatbestände

(1) Der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken und der Anbau von Nutzhanf sind bei der
zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die §§ 13, 32 und 33 gelten für dieses Kapitel entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4204

A b s c h n i t t 1
U m g a n g m i t C a n n a b i s z u w i s s e n s c h a f t l i c h e n Z w e c k e n

§ 36
Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken

Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken untersagt
werden. Ferner kann die zuständige Behörde Handlungen und Unterlassungen aufgeben, wenn die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes gefährdet ist.

§ 37
Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis

(1) Für die Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis sind Unterlagen mit den folgenden
Angaben einzureichen:
1. die Namen, Vornamen oder die Institution und die Anschriften der mit der Leitung der Institution beauftrag-

ten Person,
2. eine Beschreibung der Lage der Büro- und Lagerräume nach Ort, Straße, Hausnummer und
3. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen einschließlich der installierten Alarmanlage.

(2) Die zuständige Behörde übersendet dem Antragsteller unverzüglich eine von ihr abgezeichnete Ausfer-
tigung der Anzeige.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nähere Anforderungen zu den Fristen und Unterlagen für die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu
regeln.

A b s c h n i t t 2
A n b a u v o n N u t z h a n f

§ 38
Anbau von Nutzhanf

(1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann der Anbau von Nutzhanf untersagt werden. Ferner kann die
zuständige Behörde Handlungen und Unterlassungen aufgeben, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Ge-
setzes gefährdet ist.

(2) Europarechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Informationen, die die zuständige Behörde aus europarechtlichen Verfahren erlangt, dürfen verwendet

werden.

§ 39
Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

(1) Für die Anzeige des Anbaus von Nutzhanf ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Unterlagen sind bis zum 1. Juli des Anbaujahres in
dreifacher Ausfertigung mit den folgenden Angaben einzureichen:
1. der Name, Vorname und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

sowie die Firma und die Anschrift des Unternehmens,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/

Katasternummer,

Drucksache 18/4204 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten, soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen

über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhan-

den, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur
und Flurstück, angegeben werden.
(2) Die zuständige Behörde übersendet dem Antragsteller unverzüglich eine von ihr abgezeichnete Ausfer-

tigung der Anzeige.

Kapitel 4
Verfahrensvorschriften

A b s c h n i t t 1
Z u s t ä n d i g k e i t e n

§ 40
Durchführende Behörden

(1) Die Erlaubniserteilung und behördliche Überwachung des genehmigungspflichtigen Umgangs mit Can-
nabis obliegt der von der Landesregierung bestimmten zuständigen Behörde. Abweichend von Satz 1 obliegt die
Kontrolle und Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Cannabis den Hauptzollämtern.

(2) Der wissenschaftliche Umgang mit Cannabis ist der zuständigen Behörde der Länder anzuzeigen und
wird von ihr überwacht.

(3) Der Anbau von Nutzhanf ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anzuzeigen und wird
von ihr gemeinsam mit den Landesstellen überwacht.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der Verordnung über die
Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Ver-
ordnung) von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Re-
gelungen über die einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THC-Kontrollen zum Zweck der Überwachung
nach diesem Gesetz verwenden.

A b s c h n i t t 2
G e b ü h r e n

§ 41
Gebühren und Auslagen

(1) Die zuständigen Behörden können für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach die-
sem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen erheben.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände in seiner Zuständigkeit näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4204

Kapitel 5
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 42
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt oder veräußert,
2. ohne Erlaubnis über 30 g Cannabis besitzt oder ohne Erlaubnis im Bereich des befriedeten Besitztums eine

Jahresernte von mehr als drei Cannabispflanzen aufbewahrt,
3. ohne Erlaubnis mehr als drei weibliche, blühende Cannabispflanzen anbaut,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Nr. 5 und 6 Cannabis, in oder auf dem Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder

deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 10 Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe b) oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

5. vorsätzlich oder fahrlässig Cannabis in den Handel bringt, das mit Stoffen verunreinigt ist, die geeignet sind,
die Gesundheit zu gefährden,

6. ohne Erlaubnis Cannabis in Mengen über 30 Gramm nach Deutschland einführt oder ausführt oder
7. ohne Erlaubnis mit Cannabis Handel treibt oder es ohne Erlaubnis verarbeitet oder transportiert.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. wiederholt Cannabis an Kinder oder Jugendliche abgibt,
2. im Fall des Absatz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Bege-

hung solcher Taten verbunden hat,
3. durch eine in Absatz 1 Nr. 4 oder 5 bezeichnete Handlung die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen

gefährdet oder
4. durch eine Tat nach Absatz 1 für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.

§ 43
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gentechnisch veränderten Hanf oder Cannabis handelt, anbaut oder importiert,
2. Cannabis abgibt, das nicht nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt und geprüft ist, Cannabis

in Mischung mit Tabak, Tabakprodukten oder Alkohol abgibt,
3. Cannabis ohne Kennzeichnung, Warnhinweise, Beipackzettel oder kindersichere Verpackung vertreibt oder

die Kennzeichnung, Warnhinweise, Beipackzettel oder kindersichere Verpackung nicht den Anforderungen
des § 9 entsprechen,

4. Cannabis in Automaten anbietet,
5. entgegen § 13 Aufzeichnungen nicht richtig oder nicht vollständig führt oder aufbewahrt oder Meldungen

nicht rechtzeitig erstattet,
6. den Sicherungsvorgaben nach § 14 oder der Pflicht zur Vernichtung nach § 15 nicht nachkommt,
7. entgegen § 16 für Cannabis wirbt,
8. entgegen § 22 Absatz 1 Nr. 8 Cannabis an Volljährige abgibt, obwohl Anzeichen für eine Weitergabe an

Minderjährige vorliegen,
9. Kindern oder Jugendlichen den Zugang zu einem Cannabisfachgeschäft ermöglicht,

Drucksache 18/4204 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
10. entgegen § 23 Absatz 1 nicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts vorlegt,
11. entgegen § 23 Absatz 4 Verkaufspersonal ohne Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“ beschäftigt,
12. in einem Antrag nach §§ 24 bis 29 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
13. entgegen § 30 eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt,
14. einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
15. einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
16. den wissenschaftlichen Umgang mit Cannabis oder den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht voll-

ständig oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Die Geldbuße

soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
gesetzliche Höchstmaß der in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so kann es überschritten werden.

Kapitel 6
Schlussvorschriften

§ 44
Jahresbericht an die Vereinten Nationen

(1) Die Bundesregierung erstattet bis zum 30. Juni jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr dem Ge-
neralsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoff-
übereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die
zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Berichte über den
Verkehr mit Cannabis bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie
zu schätzen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, statistische Aufstellungen und sons-
tige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkom-
men hinsichtlich des Verkehrs mit Cannabis erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die
Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.

§ 45
Evaluation

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle vier Jahre eine
Evaluation dieses Gesetzes vor, erstmals vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Der Evaluationsauftrag soll
durch eine öffentliche Ausschreibung an ein oder mehrere unabhängige wissenschaftliche Institute vergeben wer-
den.

(2) Die Evaluation muss für den ersten Bericht folgende Themen berücksichtigen, ist aber nicht auf diese
beschränkt: Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Jugend- und Verbraucherschutz, Verstöße gegen die
Vorschriften des Jugendschutzes, Produktsicherheit, Konsumentwicklung in verschiedenen Altersgruppen, Prä-
vention der Cannabisabhängigkeit, Epidemiologie der psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabis nach
ICD 11 und DSM V auch in Verbindung mit komorbiden Störungen, Erfahrungen mit Frühintervention bei prob-
lematischem Konsum, Prävention des Cannabiskonsums bei Minderjährigen, Straßenverkehrssicherheit, allge-
meine Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen, Mehreinnahmen und Einsparungen in den öffentlichen Haus-
halten, sonstige wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Effekte durch dieses Gesetz, Import- und Export von
Cannabis, Möglichkeiten zum Bürokratieabbau, Auswirkungen auf die Kriminalitätsentwicklung, auf den illega-
len Cannabishandel ohne Erlaubnisse nach dem vorliegenden Gesetz und Erfahrungen mit den in diesem Gesetz
und den entsprechenden Verordnungen vorgenommenen Regulierungen des legalen Cannabishandels sowie den
Bußgeld- und Strafvorschriften.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4204

(3) Das oder die mit der Evaluation nach Absatz 1 beauftragten Institute soll die Evaluation unter Anhörung
der Länder einschließlich der für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Landesbehörden, der Wissen-
schaft, der betroffenen Wirtschaftskreise, des Zolls, der Landes- und Fachstellen für Suchtprävention und der
Wohlfahrtsverbände, sowie internationaler Erfahrungen erstellen. Die Stellungnahmen der in Satz 1 angeführten
Institutionen werden durch das oder die beauftragten Institute im Internet veröffentlicht.

Artikel 2

Cannabissteuergesetz (CannStG)

I n h a l t s ü b e r s i c h t

A b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen

A b s c h n i t t 2

S t e u e r a u s s e t z u n g u n d B e s t e u e r u n g

§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit

A b s c h n i t t 3

E i n f u h r v o n C a n n a b i s a u s D r i t t l ä n d e r n o d e r D r i t t g e b i e t e n

§ 13 Einfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)

A b s c h n i t t 4

B e f ö r d e r u n g u n d B e s t e u e r u n g v o n C a n n a b i s d e s z o l l r e c h t l i c h

f r e i e n V e r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n

§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

Drucksache 18/4204 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A b s c h n i t t 5

S t e u e r v e r g ü n s t i g u n g e n

§ 19 Steuerbefreiungen
§ 20 Steuerentlastung

A b s c h n i t t 6

S t e u e r a u f s i c h t , B e s o n d e r e E r m ä c h t i g u n g e n

§ 21 Steueraufsicht
§ 22 Geschäftsstatistik
§ 23 Besondere Ermächtigungen

A b s c h n i t t 7

S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

§ 1
Steuergebiet, Steuergegenstand

(1) Cannabis und cannabishaltige Waren unterliegen im Steuergebiet einer Cannabissteuer. Steuergebiet ist
das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Can-
nabissteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Für Cannabis und cannabishaltige Waren im Sinne dieses Gesetzes gelten die in § 3 Absatz 1 bis 5
angeführten Definitionen.

§ 2
Steuertarif

(1) Die Cannabissteuer beträgt für
1. getrocknete Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze (auch „Marihuana“) vier Euro je Gramm Endver-

kaufsprodukt,
2. das aus der weiblichen Cannabispflanze gewonnene und gepresste Harz (auch „Haschisch“) fünf Euro je

Gramm Endverkaufsprodukt,
3. das extrahierte Öl, andere Konzentrate oder Extrakte der weiblichen Cannabispflanze (beispielsweise Ha-

schischöl) sechs Euro je Gramm Endverkaufsprodukt.
(2) Bei cannabishaltigen Waren wird das darin enthaltene Cannabis nach den Steuersätzen in Absatz 1

besteuert.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des

Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die
Art und Weise der Bestimmung der für die Besteuerung maßgebenden Cannabismengen und -verkaufsarten fest-
zulegen und cannabishaltige Waren nach dem tatsächlichen Cannabisgehalt zu besteuern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4204

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Cannabis im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden Gegenstände und Produkte:
1. Samen, Pflanzen und Pflanzenteile der Gattung Cannabis,
2. das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen (Haschisch),
3. das extrahierte Öl (Haschischöl) und sonstige Konzentrate und Extrakte und
4. cannabishaltige Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel
wenn sie einen Gehalt von mehr als 0,2 Prozent THC haben oder, im Falle von Samen und nicht geernteten
Pflanzen, wenn sie nach ihren biologischen Eigenschaften einen solchen THC-Gehalt in weiteren Entwicklungs-
stadien regelmäßig haben können.

(2) Nutzhanf sind die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Gegenstände, wenn sie die in Absatz 1 für den
THC-Gehalt genannten Anforderungen unterschreiten. Hiervon abweichend gilt als Nutzhanf auch Cannabis, dass
als Schutzstreifen bei der Rübenzüchtung gepflanzt und vor der Blüte vernichtet wird.

(3) THC ist Tetrahydrocannabinol (bzw. dessen Isomere und Stereoisomere) insbesondere das in der Can-
nabispflanze natürlich vorkommende Isomer mit den Bezeichnungen (-)-trans-Delta-9-Tetrahydrocannabinol o-
der Dronabinol.

(4) Cannabinoide sind eine natürliche, für die Hanfpflanze charakteristische Wirkstoffgruppe.
(5) Hanf ist die Bezeichnung für die Pflanzengattung Cannabis.
(6) Cannabishaltige Waren sind alle Zubereitungen, Mischungen oder Lebensmittel die Cannabis enthalten.
(7) Für cannabishaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 entsprechend.

§ 4
Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-

brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in der
jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbei-
tung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Cannabis unversteuert
erfolgt;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichter-
hebungsverfahren (§ 13 Absatz 2);

4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen,

aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen

und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;
8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Artikel 3 des Zollkodex;
9. Ort der Einfuhr:

beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich das Cannabis bei seiner Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet,
beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem das Cannabis in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40
des Zollkodex zu gestellen ist;

10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1 L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996,

Drucksache 18/4204 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert
worden ist;

11. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlich-
keit;

12. Endverkaufsprodukt ist das nach Cannabiskontrollgesetz gekennzeichnete, etikettierte und mit einer Pa-
ckungsbeilage versehene, für den Endverbraucher bestimmte, konsumfertige Cannabis.

A b s c h n i t t 2
S t e u e r a u s s e t z u n g u n d B e s t e u e r u n g

§ 5
Steuerlager

(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Cannabis unter Steueraussetzung angebaut, hergestellt, bear-
beitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu
bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.

§ 6
Steuerlagerinhaber

(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Er-
laubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-
lässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung
dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des
Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat in den steuerrechtlich freien Verkehr über-
führten Cannabis abhängig.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,
wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbeson-

dere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschrei-
ben,

2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,
3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbe-

stands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.

§ 7
Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Cannabis vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ver-
senden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso-
nen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Han-
delsgesetzbuch oder Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und
rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4204

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt ist.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicher-
heitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkom-
mens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht
entgegenstehen.

§ 8
Begünstigte

(1) Begünstigte, die Cannabis unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehalt-
lich des Absatzes 2
1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni

1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961
II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des
Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen mili-
tärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung
(Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen
Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-
desrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung;

3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regie-
rungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu ge-
währenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen
Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4. diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;
5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des

Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-
land stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 IIS. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-
zungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen
Hauptquartiere;

3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1
Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Ame-
rika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutsch-
land;

4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und kon-
sularischen Vertretungen;

5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrich-
tungen;

und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.

Drucksache 18/4204 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begüns-
tigte näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete
Dokumente zuzulassen.

§ 9
Beförderungen im und aus dem Steuergebiet

(1) Cannabis darf unter Steueraussetzung befördert werden
1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a) in andere Steuerlager im Steuergebiet,
b) zu Begünstigten (§ 8),
c) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder
d) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem das Cannabis

das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt;
2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steuergebiet.
Für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistellungs-
bescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbeschei-
nigung zugelassen worden sind.

(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerla-
gerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Haupt-
zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger
des Cannabis geleistet wird.

(3) Das Cannabis ist unverzüglich
1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzunehmen,
2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,
3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Versender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat zu

liefern, wenn er im Steuergebiet Besitz an Cannabis erlangt hat, in den anderen Mitgliedstaat zu befördern
oder

4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender oder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Besitz
an Cannabis erlangt hat, auszuführen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das

Cannabis das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden
ist. Die Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder
Übernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe c, wenn das Cannabis das Verbrauchsteuer-
gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Beförderung
unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften

zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, insbesondere zur Sicherheitsleistung,
2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Cannabis, das Steuerlagerinhaber in Besitz genommen haben,

als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 10
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit
Ausnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung
nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4204

(2) Treten während einer Beförderung des Cannabis nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,
wird das Cannabis insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften für Absatz 2 zu erlassen.

§ 11
Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlich freien Verkehr,
es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Cannabis wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung

an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,
2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,
3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Cannabis auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorherseh-
barer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Cannabis
gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht mehr ge-
nutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Cannabis sind hinrei-
chend nachzuweisen.

(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person,

die das Cannabis entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde sowie jede Person,
die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war,

2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an der Herstellung beteiligte Person,
3. des Absatzes 2 Nummer 3:

a) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-
gistrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das
Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen wurde
sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftiger-
weise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war,

b) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 der Steuerlagerinhaber und daneben die Person, die
das Cannabis aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Cannabis entnommen
wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünf-
tigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld
verpflichtet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.

§ 12
Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative hat über Cannabis, für den in
einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am
20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.

(2) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3
haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

Drucksache 18/4204 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die
Einzelheiten zur Steueranmeldung und zur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.

A b s c h n i t t 3
E i n f u h r v o n C a n n a b i s a u s D r i t t l ä n d e r n o d e r D r i t t g e b i e t e n

§ 13
Einfuhr

(1) Einfuhr ist
1. der Eingang von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Cannabis

befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
2. die Entnahme von Cannabis aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei

denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

1. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder
Drittgebieten:
a) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwa-

chung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai

2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
und die dazu ergangenen Vorschriften;
2. beim Eingang von Cannabis im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinnge-

mäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der
Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

§ 14
Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Cannabis befindet, Unregelmäßigkei-
ten ein, gilt Artikel 215 Zollkodex sinngemäß.

§ 15
Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten)

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Cannabis in den steuerrechtlichen freien Ver-
kehr durch die Einfuhr, es sei denn, das Cannabis wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in eine Verfahren der
Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Canna-
bis aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steuerausset-
zung in das Steuergebiet befördert wird.

(2) Steuerschuldner ist
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, das Cannabis anzumelden oder in deren Namen

das Cannabis angemeldet wird,
2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist.
§ 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/4204

(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-
hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Ab-
weichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für Cannabis in der Truppenverwendung (§ 13 Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwen-
dung.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu
regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet
hergestellten Cannabis oder wegen der besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.

A b s c h n i t t 4
B e f ö r d e r u n g u n d B e s t e u e r u n g v o n C a n n a b i s d e s z o l l r e c h t l i c h

f r e i e n V e r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n

§ 16
Erwerb durch Privatpersonen

(1) Cannabis, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien
Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), ist bis 30 Gramm Cannabis steuerfrei.
Es gelten die Vorschriften des Cannabiskontrollgesetzes, insbesondere § 5 und § 43 Absatz 1 Nr. 6.

(2) Bei der Beurteilung, ob das Cannabis nach Absatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nach-
stehenden Kriterien zu berücksichtigen:
1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besitzers für den Besitz des Cannabis,
2. Ort, an dem sich das Cannabis befindet, oder die Art der Beförderung,
3. Unterlagen über das Cannabis,
4. Beschaffenheit oder Menge, soweit diese 30 Gramm Cannabis übersteigt.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge über 30 Gramm Cannabis
nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.

§ 17
Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

(1) Wird Cannabis in anderen als den in § 16 Absatz 1 genannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Ver-
kehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
1. das Cannabis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Cannabis in das Steuergebiet befördert oder be-

fördern lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher.

(2) Gelangt Cannabis aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen
Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass das
Cannabis erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in Besitz
gehaltene Cannabis
1. nicht für das Steuergebiet bestimmt ist und unter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch das Steuer-

gebiet befördert wird oder
2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder

Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Drucksache 18/4204 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Steuerschuldner ist, wer Cannabis versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Wer Cannabis nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in den Besitz halten oder verwenden will,

hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Wer Cannabis nach Ab-
satz 2 Nummer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.

(5) Der Steuerschuldner hat für Cannabis, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-
dung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird
das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig.

(6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner,
die Cannabis nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der
Steueranmeldung angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4
Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren steuerrechtliche
Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-
ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse
aufstellen. Vor der Erlaubnis ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich während eines Monats
entsteht.

(7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Sicherheit des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen, insbe-
sondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein
Hauptzollamt zu bestimmen.

§ 18
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung

(1) Treten während der Beförderung von Cannabis nach § 17 Absatz 1 und 2 im Steuergebiet Unregelmä-
ßigkeiten ein, entsteht die Steuer.

(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 17 Absatz 4 Satz 1 geleistet hat und im Fall des

§ 17 Absatz 2 Satz 2 die Person, die das Cannabis in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über Cannabis, für das
die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vor-
schriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.

A b s c h n i t t 5
S t e u e r v e r g ü n s t i g u n g e n

§ 19
Steuerbefreiungen

(1) Cannabis ist von der Steuer befreit, wenn es
1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
2. zu amtlichen Untersuchungen entnommen wird,
3. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder

Gewerbeaufsicht entnommen wird,
4. zur Herstellung von Arzneimitteln, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, verwendet wird,
5. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/4204
6. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch angebaut oder hergestellt wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Can-

nabismarkt anzuordnen, dass die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufma-
chung und Beschaffenheit geeignet sind, als Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken konsumiert zu wer-
den;

2. sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu regeln.

§ 20
Steuerentlastung

(1) Nachweislich versteuertes Cannabis, das in ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag
von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung). Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.

(2) Nachweislich versteuertes Cannabis wird auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn das Cannabis an
einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steuer-
aufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet worden ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Steu-
erlagerinhaber.

(3) Nachweislich mit der Cannabissteuer belastete cannabishaltige Waren werden auf Antrag von der
Steuer entlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden.
Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausführer.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. das Steuerverfahren zu regeln,
2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass cannabishaltige Waren, die

im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Cannabissteuer
entlastet werden,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausge-
stellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des Absatzes 2 und
3 die Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig zu machen,

4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an Cannabis vorzuschreiben, für das eine Steuerentlastung
beantragt werden kann.

A b s c h n i t t 6
S t e u e r a u f s i c h t , B e s o n d e r e E r m ä c h t i g u n g e n

§ 21
Steueraufsicht

(1) Cannabis kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden,
wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche
Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Cannabis
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befin-

det,
2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder
3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.
Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

Drucksache 18/4204 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 22
Geschäftsstatistik

(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-
tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung mit.

(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur
Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwecke übermitteln.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über das
Steueraufkommen und die Durchführung dieses Gesetzes vor.

§ 23
Besondere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte

a) zum Zweck der Umsetzung der
aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem

Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und
den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,

bb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Ok-

tober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,

b) Cannabis, das zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch
deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden volljährigen Familienmitglieder sowie durch
sonstige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten
und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und de-
ren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,

d) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben
a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Cannabis und cannabishaltige Waren, soweit dadurch
nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach
der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System
der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll be-
freit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steu-
eraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;

3. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, dass
Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten
durch Datenfernübertragung übermittelt werden können, und dabei insbesondere
a) die Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens,
b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung für Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund un-

richtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt werden,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/4204

f) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des
Anmelde- und Steuerpflichtigen

zu regeln sowie
g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signa-

tur ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektroni-
schen Dokuments sicherstellt, und

h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines
anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g

zuzulassen. Zur Regelung der Datenübertragung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sach-
verständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und
eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;

4. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, soweit
sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchfüh-

rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

A b s c h n i t t 7
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 9 Absatz 3 Cannabis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,

nicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt oder
2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig

erstattet.

Artikel 3

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das

durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zuletzt geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 19 Absatz 3 wird gestrichen.
2. § 24a wird aufgehoben.
3. In der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel) werden folgende Positionen gestri-

chen:
a) „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“,
b) „Cannabisharz (Haschisch, das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“,
c) die Ausnahmen a) bis e) zwischen „Cannabis“ und „Cannabisharz“ und
d) „Tetrahydrocannabinole und die angeführten Isomere und deren stereochemischen Varianten“.

4. In der Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) werden
folgende Positionen gestrichen:
a) „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) –

sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind,“
b) „Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Delta-9-THC)“.

Drucksache 18/4204 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
5. In der Anlage 3 zu § 1 Absatz 1 (verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) werden fol-

gende Positionen gestrichen:
a) „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“.

Artikel 4

Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),

da durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) zuletzt geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 24a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ordnungswidrig handelt auch, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl im Blutserum eine
Konzentration von 5,0 ng/ml oder mehr aktives Delta-9-Tetrahydrocannabinol (aktives THC) gemessen
wurde.“

2. In der Anlage (zu § 24a) werden die Wörter „Cannabis“ und „Tetrahydrocannabinol (THC)“ gestrichen.

Artikel 5

Änderung von Verordnungsrecht
Die Fahrerlaubnis-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S.

1980), die zuletzt durch Art. 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer stra-
ßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. 4. 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 14 Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:

㤠14a
Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder
über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von

Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn

a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Canna-
bismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,

b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründe entzogen war

oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“

3. Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung wird wie folgt geändert:
a) Spalte 1 (Krankheiten, Mängel) wird wie folgt geändert:

aa) In Ziffer 9. wird nach dem Wort „Betäubungsmittel“ das Wort „Cannabis,“ eingefügt.
bb) In Ziffer 9.2.1 werden die Wörter „Regelmäßige Einnahme von Cannabis“ durch die Wörter

„Missbrauch von Cannabis (Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchti-
gender Cannabiskonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)“ ersetzt.

cc) In Ziffer 9.2.2 werden die Wörter „Gelegentliche Einnahme von Cannabis“ durch die Wörter
„Nach Beendigung des Missbrauchs“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/4204

dd) Nach Ziffer 9.2.2 wird die Angabe „9.2.3 Cannabisabhängigkeit“ eingefügt.
ee) Nach Ziffer 9.2.3 wird die Angabe „9.2.4 Nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)“ einge-

fügt.
b) In Spalte 2 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und Spalte 3 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,

D1E, FzF) werden jeweils in der Position 9.2.2 die Wörter „wenn Trennung von Konsum und Fahren
und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Stö-
rung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust“ durch die Wörter „wenn die Änderung des Konsums
verhaltensgefestigt ist“ ersetzt.

c) In Spalte 2 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und Spalte 3 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF) wird jeweils in der Position 9.2.3 das Wort „nein“ eingefügt.

d) In Spalte 2 (Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L, T) und Spalte 3 (Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE,
D1E, FzF) werden jeweils in der Position 9.2.4 die Wörter „ja wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht
und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist“ eingefügt.

Artikel 6

Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des 22. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der

Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 § 5 Absatz 5, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5,

§ 22 Absatz 3, § 26 Absatz 3, § 29 Absatz 3, § 38 Absatz 3, § 42 Absatz 2, § 45 Absatz 2; Artikel 2 § 2 Absatz 3,
§ 5 Absatz 2, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3,
§ 15 Absatz 5, § 16 Absatz 5, § 16 Absatz 3, § 18 Absatz 8, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4 und § 24
Absatz 1 am 1. Juli 2016 in Kraft.

Berlin, den 3. März 2015

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Drucksache 18/4204 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage
In Deutschland regelt das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) den Umgang mit Betäubungsmitteln, einschließlich
Cannabis (Anlage I BtMG). Nach dem BtMG sind der Anbau und Konsum von sowie der Handel mit Cannabis
in Deutschland verboten.
Trotz des Cannabisverbots ist Cannabis die am häufigsten konsumierte illegale Droge. In Deutschland konsumie-
ren Schätzungen zufolge 2,3 Millionen volljährige Bürgerinnen und Bürger Cannabis. Auch unter den Minder-
jährigen ist Cannabis die bekannteste Droge, 22,2 % der 15- und 16-Jährigen Schülerinnen und Schüler haben
bereits Cannabis konsumiert (ESPAD 2011).
Der Konsum von Cannabis kann insbesondere bei Jugendlichen zu gesundheitlichen Risiken führen, die mit der
Intensität des Konsums zunehmen. Gesundheitliche Risiken wie bestimmte Atemwegserkrankungen, Abhängig-
keit und weitere psychische Erkrankungen sind für Minderjährige deutlich erhöht und bestimmte gesundheitliche
Risiken betreffen hauptsächlich Jugendliche, da deren Gehirn sich noch entwickelt. Der Jugendschutz ist bei Can-
nabis daher von zentraler Bedeutung. Für erwachsene Konsumenten ergeben sich weniger gesundheitliche Prob-
leme. So betonen Studien die für Volljährige eher moderaten Gesundheitsrisiken von Cannabis, wenn diese mit
anderen illegalen Drogen oder Alkohol und Tabak verglichen werden. Einer 2007 veröffentlichten wissenschaft-
lichen Untersuchung zufolge, hat Cannabis im Vergleich zu legalen psychoaktiven Substanzen wie Tabak oder
Alkohol ein deutlich geringeres gesundheitliches Risikopotential (Nutt, King 2007: Development of a rational
scale to assess the harm of drugs of potential misuse, in: Lancet, Vol. 369, S. 1047-1053).
Das derzeitige Verbot von Cannabis ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Sowohl deutsche (Reuband 2009)
als auch europäische Studien (EMCDDA 2011) betonen, dass Jugendliche durch das Verbot von Canna-bis nicht
vom Cannabiskonsum abgehalten werden. Auf der anderen Seite verhindert das Cannabisverbot eine wirksame
Prävention, stigmatisiert die jugendlichen Konsumenten und erhöht die gesundheitlichen Folgeprobleme durch
spätes Erkennen problematischen Konsums. Kernproblem des Cannabisverbotes für den Jugendschutz ist, dass
die Abschreckung nicht funktioniert und das Verbot gleichzeitig jeglichen sonstigen Jugendschutz untergräbt.
In Bezug auf Erwachsene stellt das derzeitige Cannabisverbot mit Strafandrohung einen schwerwiegenden Ein-
griff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar. In ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um-
fasst die allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz auch solche Verhalten, die Risiken
für die eigene Gesundheit oder gar deren Beschädigung bewirken (vgl. z. B. 1 BvR 2007/10 mit weiteren Nach-
weisen). Der Schutz vor selbstschädigendem Verhalten kann deshalb bei Erwachsenen nur in besonders gravie-
renden Fällen einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen (1 BvR 2007/10 Rn. 33). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1989 entschieden, es widerspreche dem umfassenden Persönlichkeits-
recht, „staatlichen Behörden die Befugnis einzuräumen, dem Staatsbürger vorzuschreiben, was er im Interesse
seines Eigenschutzes zu tun“ habe (BVerwGE 82, 45, 48f.). Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass das Bundes-
verfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Aufrechterhaltung des Cannabisverbots im Jahr 1994 den Straf-
grund für den Umgang mit Cannabis gerade nicht in der Selbstgefährdung der Konsumenten gesehen hat
(BVerfGE 90, 145).
In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgerichts die Länder aufgefordert, im Bereich der Cannabisde-
likte für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der zuständigen Staatsanwaltschaften zu sorgen
(BVerfGE 90, 145), bleibt weitgehend unerfüllt. Die Bundesländer haben zwar Richtlinien zur Einstellungspraxis
erlassen; diese sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und überlassen den Staatsanwaltschaf-
ten großen Handlungsspielraum.
Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1994 eine Überprüfung und – gegebenenfalls –
neue Ausrichtung der Cannabispolitik angeregt. In der Entscheidung heißt es, der Gesetzgeber habe „angesichts
der offenen kriminalpolitischen und wissenschaftlichen Diskussion über die vom Cannabiskonsum ausgehenden
Gefahren und den richtigen Weg ihrer Bekämpfung [...] die Auswirkungen des geltenden Rechts unter Einschluss

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/4204
der Erfahrungen des Auslandes zu beobachten und zu überprüfen“ (BVerfGE 90, 145, 194). Eine solche Über-
prüfung ist seitdem nicht erfolgt, obwohl auch das Bundesministerium für Gesundheit im Jahr 2002 darauf hin-
wies, dass mehrere Studien Cannabis als weniger gefährlich einschätzen als beispielsweise Alkohol (BVerfGE 2
BvL 8/02). Stattdessen erfolgte eine Fortsetzung der Verbotspolitik.
Diese Verbotspolitik ist nicht nur teuer, sondern auch kriminalpolitisch erfolglos. Weder der Schwarzmarkt, noch
die Nachfrage nach Cannabis haben sich verringert. Im Gegenteil: Der Cannabismarkt hat sich ausgebreitet und
der Cannabisbedarf wird inzwischen auch aus inländischen Cannabisplantagen gedeckt. Allein im Jahr 2013 be-
schlagnahmte die Polizei 782 Cannabisplantagen in Deutschland (BKA 2014: Lagebericht Rauschgift). Das Be-
täubungsmittelstrafrecht, ursprünglich mit dem Ziel geschaffen, „Rauschgiftdealer“ zu verfolgen, kriminalisiert
heutzutage in der Hauptzahl der Fälle Erwachsene, die Cannabis für den Eigenbesitz erwerben. Von den 253.000
Betäubungsmitteldelikten sind 57 % (145.000) Cannabisdelikte (BKA 2014). Die überwiegende Zahl der Can-
nabisdelikte (81 %) sind wiederum allgemeine Verstöße (117.000 Fälle). Vor dem Hintergrund dieser Zahlen
kann auch nicht von einer Entkriminalisierung gesprochen werden, da jeder einzelne dieser Fälle von der Polizei
verfolgt und vor einen Staatsanwalt oder ein Gericht gebracht wird. Erst hier ist in bestimmten Fällen eine Ver-
fahrenseinstellung möglich, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Gleichzeitig gefährdet das Cannabisverbot die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, da wiederholt mit giftigen
Streckmitteln verunreinigtes Cannabis auf den Markt kommt und ein Verbraucherschutz wie bei anderen Lebens-
und Genussmittel durch den Schwarzmarkt verhindert wird. Weiterhin erhöht das Cannabisverbot die Nachfrage
nach formal legalen Drogen, den synthetischen Cannabinoiden und „neuen psychoaktiven Substanzen“.
Auf die erheblichen negativen Auswirkungen prohibitiv ausgerichteter nationaler und internationaler Regelungen
haben zuletzt verschiedene Initiativen wie zum Beispiel die „Wiener Erklärung“ und die „Global Commission on
Drug Policy“ hingewiesen. Letzterer gehören unter anderem der ehemalige UN-Generalsekretär Kofi Annan, der
ehemalige Hohe Repräsentant der EU für Außen-und Sicherheitspolitik Javier Solana sowie weitere ehemalige
Präsidenten, Regierungschefs und Außenminister Brasiliens, Griechenlands, Kolumbiens, Mexikos, Norwegens,
der Schweiz sowie der USA an.
Studien zeigen außerdem, dass in Ländern, in denen Cannabisbesitz und/oder Handel legal sind, der Konsum in
etwa gleich bleibt. Ein Anstieg des Cannabisgebrauchs ist durch dieses Gesetz daher nicht zu erwarten. Es gibt
keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine liberale Drogenpolitik den Cannabisgebrauch begünstigt
und eine repressivere Regelung diesen verringert. Darauf hat u. a. Karl-Heinz Reuband in einer Untersuchung der
Auswirkungen der in den Bundesländern unterschiedlichen Sanktionspraxis bei Cannabisdelikten hingewiesen.
Ob eine liberale Drogenpolitik oder eine repressive Drogenpolitik praktiziert werde, wirke sich auf der Nachfra-
geseite nicht aus (Reuband: Prävention durch Abschreckung? Drogenpolitik und Cannabisgebrauch im innerdeut-
schen Vergleich, in: Mann, Havemann-Reinecke, Gaßmann (Hrsg.) 2009: Jugendliche und Suchtmittelkonsum).
Auch Erfahrungen in Portugal deuten nicht darauf hin, dass die dort im Jahre 2000 vollzogene Änderung des
Betäubungsmittelrechts zu einem Anstieg insbesondere des Cannabiskonsums geführt hätte (vgl. House of Lords,
European Union Committee: The EU Drugs Strategy. 26th Report of Session 2010–2012. Rn. 157 f.).

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Notwendig ist ein gesundheitspolitischer Ansatz, der Prävention und Intervention bei Jugendlichen und einen
möglichst risikoarmen Konsum bei Erwachsenen fördert. Ein gesundheitspolitischer Ansatz ist aber nur unter
legalen Rahmenbedingungen möglich, so dass eine strenge staatliche Regulierung des Cannabishandels mit einem
Schwerpunkt auf Jugend- und Verbraucherschutz angezeigt ist. Erfahrungen aus den USA und den Niederlanden
zeigen deutliche Erfolge für eine solche Politik.
Normatives Ziel einer staatlichen Regulierung des Umgangs mit Cannabis muss eine möglichst erfolgreiche Pri-
märprävention des Cannabiskonsums bei Jugendlichen sein. Zweitens muss der riskante Cannabiskonsum Ju-
gendlicher möglichst früh erkannt und einer entsprechenden Kurzintervention zugeführt werden. Drittens sollen
erwachsene Konsumenten frei und selbstständig über ihren Cannabiskonsum entscheiden. Aber auch hier sollen
die präventiven Bemühungen und die Ausgestaltung des Cannabismarktes auf ein risikoarmes, genussorientiertes
Konsummuster abzielen.

Drucksache 18/4204 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Aufgrund der potentiellen Gesundheitsgefahren des Cannabiskonsums folgt die Notwendigkeit strenger Kontrolle
und Überwachung des Handels und Umgangs mit Cannabis. Um Jugendliche und Erwachsene effektiv vor ge-
sundheitlichen Risiken zu schützen, muss die gesamte Handelskette für Cannabis (Anbau, Großhandel, Im-
port/Export, Einzelhandel, Transport, Verarbeitung) reguliert werden.

III. Systematik und wesentliche Inhalte des Entwurfs
Der Gesetzentwurf beinhaltet sowohl die Einführungen neuer Gesetze als auch Reformen bestehender Gesetze.
In Artikel 3 des Gesetzentwurfs wird das bisherige Verbot von Cannabis durch das Betäubungsmittelgesetz auf-
gehoben. An seine Stelle tritt ein Cannabiskontrollgesetz (Artikel 1), das die Legalisierung und Kontrolle von
Cannabis regelt. Artikel 2 (Cannabissteuergesetz) regelt die Besteuerung von Cannabis und Cannabispro-dukten.
Artikel 4 betrifft notwendige Änderungen im Straßenverkehrsgesetz. Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Geset-
zes.

Der Gesetzentwurf hat im Wesentlichen folgende Inhalte:

Artikel 1 Cannabiskontrollgesetz (CannkG)

1. Rechtmäßiger Zugang zu Cannabis für Erwachsene
Der Gesetzentwurf erlaubt Erwachsenen einen mengenmäßig begrenzten Zugang zu Cannabis und Cannabis-pro-
dukten. Hierzu dürfen Erwachsene eine begrenzte Anzahl von Cannabispflanzen für den privaten Verbrauch an-
bauen sowie die Ernte dieser Pflanzen aufbewahren und konsumieren. Erwachsene können daneben Cannabis in
sogenannten Cannabisfachgeschäften erwerben.
2. Jugendschutz
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist jeglicher Zugang zu Cannabis verboten. Um den Jugendschutz
effektiv zu gewährleisten, sieht das Gesetz die Erfüllung verschiedener Schutzmaßnahmen sowohl durch Privat-
leute als auch Gewerbetreibende vor. Zum Jugendschutz zählen neben Sicherungsmaßnahmen des Anbaus und
der Aufbewahrung von Cannabis, ein Mindestabstand der Cannabisfachgeschäfte von Schulen und Jugendhil-
feeinrichtungen, ein Werbeverbot sowie Zugangskontrollen mit Altersnachweis. Zuwiderhandlungen, die den Ju-
gendschutz unterlaufen, ahndet das Gesetz mit Straf- und Bußgeldvorschriften sowie – bei Gewerbetreibenden –
mit einem Widerruf der Gewerbeerlaubnis.
3. Verbraucherschutz und Suchtprävention
Zur Risikominimierung für die volljährigen Konsumenten ist ein umfassender Verbraucher- und Gesundheits-
schutz durch Angaben über die Inhaltsstoffe, die Konzentration der Wirkstoffe, umfangreiche Beipackzettel,
Warnhinweise und Qualitätsstandards vorgesehen. Für den Betrieb von Cannabisfachgeschäften verlangt der Ge-
setzentwurf spezielle Schulungen des Verkaufspersonals sowie die Erstellung eines Sozialkonzepts, das Maß-
nahmen hinsichtlich der Suchtprävention und des Jugendschutzes darlegt.
4. Wirtschaftlicher Umgang mit Cannabis
Die gesamte Handelskette für Cannabis (Anbau, Großhandel, Import/Export, Einzelhandel, Transport, Verarbei-
tung) wird streng reguliert. Jeglicher wirtschaftlicher Umgang mit Cannabis erfordert eine behördliche Genehmi-
gung und unterliegt strengen behördlichen Auflagen und Kontrollen. Die staatliche Regulierung der Handelskette
für jedes Glied der Handelskette an deren Ende das Cannabisfachgeschäft steht, ermöglicht eine effektive Tren-
nung der Märkte und Kontrolle des legalen Cannabishandels.
5. Sonstiger Umgang mit Cannabis und Nutzhanf
Der wissenschaftliche Umgang mit Cannabis sowie der Anbau von Nutzhanf sind nicht genehmigungspflichtig,
werden aber einer Anzeigepflicht unterworfen.
6. Straf- und Bußgeldvorschriften
Artikel 1 ahndet Verstöße gegen das Cannabiskontrollgesetz mit Straf- und Bußgeldvorschriften, um die Ein-
haltung der gesetzlichen Vorschriften insbesondere den Jugendschutz zu gewährleisten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/4204

Artikel 2 – Cannabissteuergesetz (CannStG)

Einführung einer Verbrauchssteuer
Mit einer Verbrauchsteuer auf Cannabis soll sichergestellt werden, dass der Bruttoverkaufspreis den bisherigen
Straßenverkaufspreis von Cannabis nicht unterschreitet, so dass im Ergebnis keine Konsumausdehnung durch
„billiges“ Cannabis entsteht. Das Steueraufkommen sollte für Präventionsprojekte oder zur Finanzierung anderer
wichtiger sozialer Anliegen verwendet werden.

Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)

In Artikel 2 wird Cannabis und Nutzhanf aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen.

Artikel 4 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Hier wird ein Grenzwert für Cannabis im Straßenverkehr geregelt.

Artikel 5 (Änderung im Ordnungsrecht)

In Artikel 5 wird ein neuer § 14a in die Fahrerlaubnisverordnung eingefügt, der eine weitgehende Angleichung
der Regelungen für Alkohol (13 FeV) und Cannabis (neuer § 14a FeV) beinhaltet.

Artikel 6 (Inkrafttreten)

Regelt das Inkrafttreten.

IV. Alternativen
Keine. Weder eine völlig schrankenlose Legalisierung von Cannabis noch eine Fortführung der erfolglosen und
teuren bisherigen Verbotspolitik empfehlen sich. Die Fortführung des Cannabisverbotes bedeutet gleichzeitig den
Verzicht auf effektiven Jugendschutz, da dieser auf einem illegalen Markt nicht möglich ist.
Auch scheinbare Kompromisse wie die seit einigen Jahren praktizierten Entkriminalisierungsversuche sind zu
verwerfen. Diese Politik vereint die Nachteile der bisherigen Kriminalisierung (uneingeschränkte Verfügbarkeit,
kaum Präventionsmöglichkeiten, Stigmatisierung von Konsumenten, hohe Kosten, Förderung der organisierten
Kriminalität) und einer unkontrollierten Legalisierung (fehlender Jugend- und Verbraucherschutz, hohe Konsum-
raten der Jugendlichen, Verunsicherung über die rechtlichen Grenzen).
Die bisherige Verbotspolitik bedeutet zudem bis zu 3,8 Milliarden Verluste für die öffentlichen Haushalte durch
fehlende Steuereinnahmen und ineffektive Strafverfolgungskosten (Polizei, Gerichtskosten). Eine von der Bun-
desregierung in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass etwa zwei Drittel des finanziellen Engagements des Staates
in Bezug auf Drogen in repressive Maßnahmen fließen. Nur ein geringer Teil der Mittel fließt hingegen in Prä-
vention, Therapie- und Hilfsangebote (Mostardt u. a. 2010: Schätzung der Ausgaben der öffentlichen Hand durch
den Konsum illegaler Drogen in Deutschland, in: Das Gesundheitswese, Bd. 72, S. 886-894). Vor diesem Hinter-
grund können die durch die vorgeschlagene Gesetzesreform eingesparten Gelder zur wirksamen Mittel Prävention
sowie Therapie- und Hilfsangeboten zufließen.

V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Cannabiskontrollgesetz) ergibt sich aus Artikel 74 Ab-
satz 1 Nummer 19 Grundgesetz (Recht der Betäubungsmittel). Artikel 1 enthält auch Regelungen für die gewerb-
liche Genehmigung des Cannabishandels. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Gewerbe-
rechts für Betäubungsmittel ergibt sich aus der Notwendigkeit der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit
(Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz). Die Gesetzgebungskom-
petenz des Bundes für Artikel 2 (CannStG) folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Grundgesetz. Die Gesetzgebungskom-
petenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1

Drucksache 18/4204 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nummer 19 Grundgesetz. Hinsichtlich Artikel 4 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes) folgt die Gesetzge-
bungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 Grundgesetz, da die bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich ist.

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Zu Artikel 1 (Cannabiskontrollgesetz):

a. Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen des Cannabiskontrollgesetzes stehen in einem Spannungsverhältnis zu den einschlägigen völker-
rechtlichen Regelungen. Der Gesetzentwurf löst dieses Spannungsverhältnis jedoch dadurch auf, das er die Frist
für das Inkrafttreten sehr lang bemisst. Diese lange Frist bietet die Gewähr dafür, dass die Bundesregierung die
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland vor Inkrafttreten des Gesetzes anpassen kann.
Zu einem Verstoß gegen das Völkerrecht wird das Cannabiskontrollgesetz daher nicht führen.
Die relevanten völkerrechtlichen Verträge sind das Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Sucht-
stoffe (BGBl., Teil II, 1973, Nr. 50, S. 1353-1400), nebst Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-
Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe (BGBl., Teil II, 1975, Nr. 1, S. 2-20), das Übereinkommen vom 21.
Februar 1971 über psychotrope Stoffe(BGBl., Teil II, 1976, Nr. 48, S. 1477-1513) und das Übereinkommen der
Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen
Stoffen (Suchtstoffübereinkommen 1988), BGBl., Teil II, 1993, Nr. 25, S. 1136-1175).
Dieses völkerrechtliche Verbotsregime ist in der historischen Entwicklung immer strikter geworden und hat zu-
nehmend mehr Stoffe (darunter Cannabis) mit schärferen Verbotsregelungen belegt. Allerdings ist strittig, wie
strikt die Verpflichtungen, auch den Besitz von Cannabis zu kriminalisieren, auszulegen sind (siehe etwa Min-
derheitsvotum von Bertold Sommer in BVerfGE 90, 145). Darüber hinaus lösen sich z. B. in den USA gesamte
Bundesstaaten von dem Verbotsregime. Es bestehen jedoch kaum Zweifel, dass ein System wie das des Cannabis-
kontrollgesetzes, das die Abgabe von Cannabis in zugelassenen Verkaufsstellen zum Konsum als Genussmittel
Erwachsener ermöglicht, zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit dem internationalen Verbotsregime vereinbar ist. Nach
diesem soll offensichtlich eine Verwendung von Cannabis nur zu medizinischen Zwecken möglich sein (Abgabe
an „Privatpersonen nur gegen ärztliche Verschreibung“; vgl. Artikel 9 des Übereinkommens über psychotrope
Stoffe von 1971).
Die gesetzte Frist für das Inkrafttreten des Gesetzesentwurfs reicht jedoch aus, um die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen der Bundesrepublik umzugestalten. Diesen Weg ist etwa jüngst Bolivien hinsichtlich der Verwen-
dung der Koka-Pflanze erfolgreich gegangen (wirksam zum 10.Februar 2013). Im Einklang mit dem Völkerrecht
(vgl. dazu Krumdiek 2005, Room 2010, Albrecht in Kreuzer 1998) hat Bolivien das Einheits-Übereinkommen
gekündigt und ist zugleich unter Einlegung eines Vorbehaltes hinsichtlich Kokas wieder eingetreten. Diesen Weg
kann und soll die Bundesregierung bei Cannabis beschreiten. Die Bundesregierung könnte sich bei der Einlegung
des Vorbehalts an den Vorbehalten der Staaten Indien, Pakistan und Bangladesch orientieren, die bereits 1961
Vorbehalte für die Verwendung von Cannabis zu Genusszwecken eingelegt haben.
Das Einheits-Übereinkommen von 1961 überlässt es weitgehend den Unterzeichnerstaaten, ob und auf welche
Weise sie Konsum, Besitz oder Abgabe von Drogen verbieten und strafrechtlich sanktionieren wollen. Die Straf-
bestimmungen des Einheits-Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten lediglich zu den erforderlichen
Maßnahmen, um den vorsätzlichen, verbotenen Umgang mit Suchtstoffen mit Strafe zu bedrohen. Artikel 36
Absatz 1 sieht vor:
„Jede Vertragspartei trifft vorbehaltlich ihrer Verfassungsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um jedes ge-
gen dieses Übereinkommen verstoßende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen von
Suchtstoffen, mit Strafe zu bedrohen sowie schwere Verstöße angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis
oder sonstigen Arten des Freiheitsentzugs.“
Diese Verpflichtung lässt den Staaten einen gewissen Beurteilungsspielraum, welches Mittel sie geeignet halten,
um den Umgang mit Drogen zu pönalisieren. Solche Maßnahmen müssen nicht zwangsläufig strafrechtlicher
Natur sein – genügend könnten womöglich auch Maßnahmen im Bereich von Ordnungswidrigkeiten sein. Der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/4204
Konsum und die den Konsum vorbereitenden Handlungen sind weder im Einheits-Übereinkommen von 1961
noch im Übereinkommen von 1971 unter Strafe gestellt.
Die Verpflichtung der Vertragsstaaten, die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, den Besitz oder die Ver-
wendung dieser Betäubungsmittel sowie den Handel damit zu verbieten, wird durch Artikel 2 Absatz 5 Buch-
stabe b) des Einheits-Übereinkommens zudem davon abhängig gemacht, dass die Vertragsstaaten „der Meinung
sind, dass dies im Hinblick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die
Volksgesundheit zu schützen.“
Aus diesem Vorbehalt ergibt sich ein weiter Handlungsspielraum der Vertragsstaaten vor allem mit Blick auf ein
(strafbewehrtes) Verbot von Betäubungsmitteln. Das Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 verlangt
dagegen, jede Verwendung von Betäubungsmitteln außer zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu
verbieten (Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7) und jeden vorsätzlichen Verstoß gegen das Verbot strafrechtlich zu
sanktionieren. Eine Verpflichtung zur Strafandrohung findet sich ebenfalls im Suchtstoffübereinkommen von
1988 in Artikel 3 Absatz 1.
Vorgehen im Umgang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen
Es wird hier der Weg des Einlegens eines Vertragsvorbehalts mit einem Aus- und Wiedereintritt im Rahmen des
Einheits-Übereinkommens von 1961 in Verbindung mit Artikel 5 (Inkrafttreten) dieses Gesetzes verfolgt (vgl.
dazu Krumdiek 2005, Room 2010, Albrecht in Kreuzer 1998). Dazu ist zunächst eine Kündigung des Einheits-
Übereinkommens von 1961 nach Artikel 46 Absatz 1 durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen erforderlich. Die Kündigung wird innerhalb der Fristen von Artikel 46
Absatz 2 zum 1. Januar oder Juli, frühestens jedoch nach sechs Monaten wirksam.
Gleichzeitig kann dann nach Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Wiedereintritt unter Einlegung eines Vorbehalts
beantragt werden. Der Vorbehalt ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, dieser leitet den
Vorbehalt den Vertragsparteien weiter.
„Ein solcher Vorbehalt gilt als zugelassen, falls nicht binnen zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär den
betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die dieses Übereinkommen vor Ablauf dieser
Frist ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt (Artikel 50 Absatz 3).“
b. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Selbst wenn europarechtliche Verpflichtungen dem Regelungsvorschlag entgegenstünden, so böte der lange Zeit-
raum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes hinreichend Zeit diese anzupassen (siehe gerade a). Im Rahmen der neuen
Politik der Europäischen Kommission, stärker auf Subsidiarität zu setzen, würde die EU einer spezifischen deut-
schen Regelung voraussichtlich nicht im Wege stehen.
Darüber hinaus ist es keineswegs so, dass der Wortlaut des einschlägigen Rahmenbeschlusses 2004/757/JI dem
Cannabiskontrollgesetz entgegensteht. Denn – anders als im Völkerrecht – ist dort nicht bestimmt, dass das in
nationaler Verantwortung zu regelnde Abgabesystem nur die Abgabe zu medizinischen Zwecken umfassen dürfe
(siehe die schlichte Formulierung in Artikel 2: „ohne entsprechende Berechtigung“). Die Abgabe nach dem Can-
nabiskontrollgesetz lässt sich daher als Abgabe mit entsprechender „Berechtigung“ bewerten. Im Übrigen muss
der Besitz von Cannabis zu persönlichen Konsumzwecken nach dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI nicht krimi-
nalisiert werden (siehe Artikel Abs. 2; 4. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses). Soweit ansonsten der Rah-
menbeschluss eine Kriminalisierung fordert, wird dies durch § 43 Absatz 2 Cannabiskontrollgesetz beachtet.
Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, vorsätzliche Handlungen in
Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen unter Strafe zu stellen, „wenn diese ohne entsprechende Berechti-
gung vorgenommen wurde“. Der legale Handel mit Cannabis durch Erlaubnisinhaber nach dem Cannabiskon-
trollgesetz wird durch den Rahmenbeschluss daher nicht erfasst, da in diesen Fällen eine Berechtigung nach nati-
onalem Recht vorliegt. Die Verpflichtungen zu den Mindeststrafen gelten dagegen weiterhin für den illegalen
Handel mit Cannabis.
Die Mitgliedstaaten müssen nach dem Rahmenbeschluss 2004/757/JI sicherstellen, dass die in Artikel 2 und 3
Rahmenbeschluss 2004/757/JI definierten Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Drogen (hier: Can-
nabis) „mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind“ (Art. 4,
Absatz 1). Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, diese Straftaten, sofern kein legaler Handel mit einer Berechti-
gung, in diesem Gesetz mit einer Erlaubnis, mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von bis zu drei Jahren zu bedrohen
(Artikel 4 Absatz 1). Der Rat betont zudem im 4. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI, dass es

Drucksache 18/4204 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
der Kriminalpolitik der Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, wie sie mit den Fällen umgehen, die nicht ausdrücklich
einer Pönalisierungsverpflichtung unterliegen:
„Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips sollten sich die Maßnahmen der Europäischen Union auf die schwersten
Arten von Drogendelikten konzentrieren. Dass bestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf den persönlichen Kon-
sum aus dem Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses ausgenommen sind, stellt keine Leitlinie des Rates
dafür dar, wie die Mitgliedstaaten diese anderen Fälle im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften regeln soll-
ten.“

Zu Artikel 2 (Cannabissteuergesetz):

Mit dem Gesetzentwurf wird eine neue nicht harmonisierte Verbrauchsteuer in enger Anlehnung an die Richtlinie
2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung
der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) eingeführt. Die Richtlinie 2008/118/EG gestattet in
Artikel 3 Absatz 3 ausdrücklich die Einführung von Verbrauchssteuern auf Waren, die nicht in Artikel 1 Absatz 1
angeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Erhebung solcher Steuern im grenzüberschreitenden Han-
delsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Dieser Anforderung tragen die nachfolgenden Regelungen durch eine enge Anlehnung an die Regelungen der
harmonisierten Verbrauchsteuern Rechnung. Die Regelungen des Cannabissteuergesetzes sind daher mit dem
Recht der Europäischen Union vereinbar.

VII. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanziell wird eine staatliche Cannabisregulierung mit einer Cannabissteuer allein durch letztere zusätzliche
Verbrauchsteuereinnahmen in Höhe von 1,1 bis 2,0 Milliarden Euro generieren. Zudem ist mit Minderausgaben
in Höhe von etwa 1,8 Milliarden Kostenreduzierungen im Bereich der Strafverfolgung (inklusive Gerichtskosten)
für die Haushalte von Bund und Ländern zu rechnen.

2. Nachhaltigkeitsaspekte
Zwei Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie sind betroffen: „Indikator 14 c und d Raucherquote von Jugendli-
chen und Erwachsenen senken“ und „Indikator 15 Straftaten senken“. Durch das Cannabiskontrollgesetz soll der
gemeinsame Konsum von Tabak und Cannabis getrennt und weniger gesundheitsschädliche, tabakfreie Konsum-
formen von Volljährigen gefördert werden. Dadurch wird mittelbar die Raucherquote von Erwachsenen und Ju-
gendlichen sinken. Jugendliche sind durch die stärkere Entkriminalisierung leichter für Nichtrauchermaßnahmen
zu gewinnen. Das Cannabissteuergesetz wiederum trägt zur Beibehaltung des bisherigen Preisniveaus für Canna-
bis bei und verhindert so eine stärkere Verbreitung des Cannabisrauchens. Durch die Herausnahme von Cannabis
aus dem Betäubungsmittelgesetz sinkt die Zahl der Straftaten um 145.000 pro Jahr (BKA Rauschgiftkriminalität
Bundeslagebericht 2013) und trägt so zu Erreichung von Indikator 15 bei. Der Entwurf entspricht der Nachhal-
tigkeitsstrategie.

3. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch den Gesetzentwurf werden neue Informationspflichten eingeführt, deren Umfang allerdings erst in den
noch zu erlassenden Rechtsverordnungen abschließend festgelegt wird, so dass nur eine grobe Schätzung der
Bürokratiekosten möglich ist. Da diese neuen Informationspflichten in den Rechtsverordnungen ausgestaltet wer-
den, kann deren Umfang auch erst mit dem Erlass der Verordnungen abschließend quantifiziert werden.
Den überwiegend Kleinst- und Kleinunternehmen, die am Verkehr mit Cannabis und cannabishaltigen Waren
unter Steueraussetzung teilnehmen, entstehen durch die Einführung des Cannabissteuergesetzes IT-Kosten je nach
gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung (Einsatz einer eigenen, erworbenen oder selbst
entwickelten, zertifizierten Software, Nutzung der relativ kostenneutralen Internetanwendung oder Inanspruch-
nahme eines dezentralen Kommunikationspartners) von einmalig 100 Euro bis zu mehreren Zehntausend Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/4204
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Die Zollverwaltung hat Kosten durch die zusätzlichen Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben in noch nicht
bezifferbarer Höhe. Eine Einbeziehung von Cannabis in das IT-System des Zoll verursacht zusätzliche Kosten für
eine Erweiterung der Software und Schulungen der Mitarbeiter.
Länder
In der Summe bedeutet der Gesetzentwurf eine deutliche Entlastung, da sich die Zahl der Cannabisverfahren vor
den Gerichten von bisher 145.000 pro Jahr deutlich absenken wird. Auch für Polizei und Strafverfolgungsbehör-
den bedeutet dies deutliche Entlastung. Für die Verwaltungen der Länder entstehen durch die Erteilung der Er-
laubnisse ein zusätzlicher Überwachungs- und Verwaltungsaufwand. Den dadurch entstehenden Kosten stehen
Einnahmen durch die Erteilung der Erlaubnisse und der damit verbunden Verwaltungsgebühren gegenüber. Die
Höhe der Verwaltungskosten wie auch der Einnahmen durch Gebühren hängen von der landesrechtlichen Ausge-
staltung der Erlaubniserteilung ab.

4. Weitere Kosten
Den überwiegend Kleinst- und Kleinunternehmen, die am Verkehr mit Cannabis und cannabishaltigen Waren
unter Steueraussetzung teilnehmen, entstehen durch die Einführung des Cannabissteuergesetzes IT-Kosten je nach
gewählter Form des Nachrichtenaustauschs mit der Zollverwaltung (Einsatz einer eigenen, erworbenen oder selbst
entwickelten, zertifizierten Software, Nutzung der relativ kostenneutralen Internetanwendung oder Inanspruch-
nahme eines dezentralen Kommunikationspartners) einmalige Kosten von 100 Euro bis zu mehreren Zehntausend
Euro.

VIII. Befristung; Evaluation
Artikel 1 des Gesetzentwurfs sieht in § 45 vor, dass das Gesetz alle vier Jahre evaluiert und dem Bundestag und
der Öffentlichkeit ein Evaluationsbericht vorlegt wird. Eine umfangreiche Evaluation soll eine enge Kontrolle der
tatsächlichen Gesetzesfolgen garantieren und notwendige Korrekturen auf eine sichere Grundlage stellen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Cannabiskontrollgesetz)

Zur Systematik
Das Cannabiskontrollgesetz besteht aus fünf Kapiteln. Kapitel 1 enthält Allgemeine Bestimmungen wie die Ziel-
bestimmung, den Anwendungsbereich und Definitionen. Darüber hinaus findet sich in diesem Kapitel die zentrale
Vorschrift zum Jugendschutz und zum Recht zum privaten Besitz von Cannabis.

Das Cannabiskontrollgesetz unterscheidet den wirtschaftlichen Umgang mit Cannabis (Kapitel 2) vom sonstigen
Umgang mit Cannabis und dem Anbau von Nutzhanf (Kapitel 3). Anders als beim sonstigen Umgang mit Can-
nabis und Anbau von Nutzhanf knüpft das Cannabiskontrollgesetz strenge Anforderungen an den wirtschaftlichen
Umgang mit Cannabis (Kapitel 2). So bestehen für jegliche Art von Wirtschaftsverkehr mit Cannabis produkt-
und verhaltensbedingte Anforderungen (Kapitel 2, Abschnitt 1). Daneben erfordert jeglicher wirtschaftliche Um-
gang mit Cannabis eine vorherige behördliche Genehmigung (Kapitel 2, Abschnitt 2). Die Genehmigungspflicht
findet somit Anwendung auf den Einzel- und Großhandel, die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung, den Transport
und den gewerblichen Anbau von Cannabis. Das Cannabiskontrollgesetz enthält zum einen allgemeine Genehmi-
gungsvoraussetzungen, die für jegliche Form des Wirtschaftsverkehrs mit Cannabis gelten (Kapitel 2, Abschnitt
2, Unterabschnitt 1), zum anderen enthält es besondere Genehmigungsvoraussetzungen, die lediglich für Can-
nabisfachgeschäfte gelten (Kapitel 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2). Spezielle Vorschriften regeln den Nachweis
der Antragsvoraussetzungen je nach Art des Wirtschaftsverkehrs (Kapitel 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3). Der
Wirtschaftsverkehr mit Cannabis wird durch die Landesbehörden überwacht (Kapitel 2, Abschnitt 3).
Drucksache 18/4204 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Kapitel 3 regelt den sonstigen Umgang mit Cannabis und Nutzhanf. Die wissenschaftliche Nutzung von Cannabis
sowie der Anbau von Nutzhanf unterliegen keiner Genehmigungspflicht, sondern lediglich einer Anzeigepflicht.
Allerdings gelten – durch Verweisungsvorschriften – auch bei der wissenschaftlichen Nutzung von Cannabis und
beim Anbau von Nutzhanf bestimmte Meldungs- und Sicherungspflichten sowie Duldungs- und Mitwirkungs-
pflichten bei der behördlichen Überwachung.

Kapitel 4 enthält allgemeine Verfahrensvorschriften, die sowohl für den wirtschaftlichen als auch den sonstigen
Umgang mit Cannabis und Nutzhanf gelten. In Kapitel 5 finden sich Straf- und Bußgeldvorschriften. Kapitel 6
enthält die Schlussvorschriften des Cannabiskontrollgesetzes.

Zu Kapitel 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Zielbestimmung)
§ 1 regelt das Ziel des Gesetzes. Die Zielbestimmung gibt die grundlegenden Überlegungen und Vorstellungen
des Gesetzgebers wieder und soll im Einzelfall für die Anwendung des Cannabiskontrollgesetzes hilfreich sein.
Ziel des Gesetzes ist gemäß Satz 1, Volljährigen rechtmäßigen Zugang zu Cannabis als Genussmittel zu ermög-
lichen. Daneben dient das Gesetz dem Jugend- und Verbraucherschutz und der Suchtprävention (Satz 2), da diese
Aspekte auf dem derzeitigen Schwarzmarkt keinerlei Berücksichtigung finden. Der rechtmäßige Zugang zu Can-
nabis wird durch §1 nunmehr begrenzt durch die Vorschriften zum Jugend- und Verbraucherschutz sowie zur
Suchtprävention. So verbietet das Gesetz beispielsweise Kindern und Jugendlichen jeglichen Zugang zu Cannabis
(§ 4).

Zu § 2 (Anwendungsbereich)
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt sich auf Cannabis und Nutzhanf und alle im Verkehr mit
diesen Stoffen relevante Handlungen. Zu diesen Handlungen zählen insbesondere alle mit dem privaten Besitz
und gewerblichen Handel verbundenen Tätigkeiten. Darüber hinaus trifft das Gesetz Regelungen für den wissen-
schaftlichen Umgang mit Cannabis und die Sicherung des Anbaus von Nutzhanf gegen Missbrauch. Absatz 2
schließt ausdrücklich die medizinische Verwendung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Gleiches gilt
für die Zulassung von Cannabissorten und den Saatgutverkehr.

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 bestimmt wesentliche und wiederkehrende Begriffe des Cannabiskontrollgesetzes und soll damit der Über-
sichtlichkeit und Straffung des Gesetzestextes dienen.
Die Definition für Cannabis und den aus der Hanfpflanze gewonnenen Genussmitteln (Marihuana, Haschisch,
und Konzentrate, wie beispielsweis Haschischöl) entsprechen den internationalen naturwissenschaftlichen und
rechtlichen Definitionen. Nur die weibliche Hanfpflanze produziert die psychoaktiven Alkaloide (Cannabinoide),
daher erfolgt eine Beschränkung auf die weiblichen Hanfpflanzen. Produkte mit weniger als 0,2 % THC fallen
nicht unter dieses Gesetz. Dieser Grenzwert ist identisch mit dem Grenzwert der Europäischen Union zur Ab-
grenzung von Nutzhanf und Cannabis zu Genusszwecken.
Die für Cannabis geltenden Vorschriften dieses Gesetzes finden auch auf cannabishaltige Waren (beispielsweise
Lebensmittel mit Cannabis) entsprechende Anwendung.
Befriedetes Besitztum ist jeder Ort, der gegen willkürliches Betreten geschützt ist, insbesondere Anbauflächen
oder Betriebsanlagen von cannabisverarbeitenden Betrieben oder Händlern.
In Cannabisfachgeschäften wird Cannabis an Volljährige veräußert. Cannabisfachgeschäfte sind das Bindeglied
zwischen Cannabishandel und Endverbrauchern, da nur sie an Endverbraucher verkaufen dürfen (siehe unten
§ 11). Cannabisfachgeschäfte, die direkt an einen landwirtschaftlichen Betrieb angegliedert sind, führen die Be-
zeichnung „Hofladen“. Ansonsten gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für Cannabisfachgeschäfte.
Absatz 13 definiert Werbung im Sinne dieses Gesetzes als jegliche kommerzielle Kommunikation, die das unmit-
telbare oder mittelbare Ziel einer Verkaufsförderung von Cannabis verfolgt. Die Art des Mediums ist dabei nicht
relevant, es sind alle Medien (Druck, Presse, Hörfunk, Fernsehen, Dienste der Informationsgesellschaft, Internet)
einbezogen. Indirekte Formen der Verkaufsförderung wie Produktplatzierungen und Sponsoring sind ebenfalls

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/4204
erfasst und verboten. Sponsoring ist jede Art von öffentlichem oder privatem Beitrag zu einer Veranstaltung oder
Aktivität sowie jede Art von Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der indirekten oder direkten
Wirkung, den Verkauf von Cannabis oder cannabishaltigen Produkten zu fördern.

Zu § 4 (Jugendschutz)
Diese generelle Vorschrift, die in zahlreichen weiteren Detailregelungen dieses Gesetzes konkretisiert wird, ist
die zentrale, allgemeine und übergeordnete Schutzvorschrift dieses Gesetzes. Ziel dieser Vorschrift ist es, Kin-
der und Jugendliche zu stärken und zu schützen, indem ihnen der Zugang zu Cannabis zu Genusszwecken unter-
sagt wird. Diese Vorschrift richtet sich an Erwachsene, diese dürfen Kindern und Jugendlichen Cannabis in keiner
Form zugänglich machen. Gleichzeitig unterstützt diese Jugendschutzvorschrift Eltern bei der verantwortungs-
vollen Erziehung ihrer Kinder. Inhaltlich ist diese Norm in den zahlreichen Forschungsergebnissen über die er-
höhten Risiken des Cannabiskonsums durch Minderjährige, deren Gehirn sich noch nicht voll entwickelt hat,
begründet.

Zu § 5 (Recht zum privaten Besitz und zum Anbau von Cannabis)
Absatz 1 der Vorschrift definiert die maximale Besitzmenge von Cannabis. Unabhängig von der Art des Cannabis
(Marihuana, Hasch, Konzentrate) liegt dieser bei 30 Gramm. Der Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis ist
strafbar. Die Besitzgrenze von 30 Gramm gilt pro Person. Die durchschnittliche Konsummenge der deutschen
Cannabiskonsumenten beträgt bei Individual- und Freizeitkonsumenten 22 Gramm pro Monat (Kleiber/Söllner
im Auftrag des BMG 1998: 107). Es ist daher davon auszugehen, dass diese Grenze im Regelfall nicht ausge-
schöpft wird. Sie ermöglicht aber eine begrenzte Bevorratung von erworbenem Cannabis und beugt daher einer
unnötigen Kriminalisierung von Privatpersonen vor. Die Begrenzung auf 30g Gramm entspricht zudem den frei-
gegebenen Mengen in den US-Bundesstaaten Colorado und Washington (je 28,5 Gramm oder eine Unze) und ist
etwas niedriger als die legalen 40 Gramm Cannabis in Uruguay. Auch in Deutschland gab es in einigen Bundes-
ländern (Hessen, Schleswig-Holstein) lange Zeit eine Besitzgrenze von 30 Gramm, bis zu der die Strafverfol-
gungsbehörden eine „geringe Menge“ im Sinne des § 31a BtMG annahmen.
Absatz 2 regelt den Eigenanbau von Cannabis. Es sind maximal drei blühende Cannabispflanzen erlaubt, die so
angebaut werden müssen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu den Pflanzen erhalten. Die Pflanzen
können von einer Einzelperson oder einer Gruppe von Privatpersonen angebaut werden, pro Person dürfen maxi-
mal drei Pflanzen angebaut werden. Der Besitz und die Aufbewahrung der Jahresernte als die Summe aller Ernten
in einem Jahr ist auch bei der Überschreitung der 30 Gramm-Grenze aus Absatz 1 rechtmäßig. Die Jahresernte
muss für den privaten Konsum bestimmt sein. Für kommerzielle Handlungen (z. B. gewerblicher Anbau, Verkauf)
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes zum Wirtschaftsverkehr mit Cannabis (§§ 7 ff. des Gesetzes).
Absatz 3 unterstreicht die Gültigkeit des Jugendschutzes auch für den privaten Besitz, Eigenanbau und die Auf-
bewahrung des aus Eigenanbau geernteten Cannabis. Sowohl die Pflanzen als auch die Ernte müssen für Kinder
und Jugendliche unzugänglich angebaut und aufbewahrt werden. Die Behältnisse sollen kindersicher verschlossen
sein.
Absatz 4 grenzt den rechtmäßigen Besitz für den Privatgebrauch nach Absatz 1 und 2 gegen die sonstigen, höheren
Besitzmengen im Wirtschaftsverkehr mit Cannabis ab, die nur unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes (siehe §§ 7 ff. des Gesetzes) rechtmäßig sind.
Absatz 5 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen an
die Sicherung des privaten Cannabisanbaus und -besitzes in Privatwohnungen und auf Privatgrundstücken fest-
zulegen. Maßstab für die Rechtsverordnung ist dabei der in § 4 verankerte Kinder- und Jugendschutz. Absatz 5
Nr. 3 ermöglicht es dem Verordnungsgeber die rechtmäßige Besitzgrenze von 30 Gramm Cannabis aus Absatz 1
zu erhöhen, falls sich dies bei der Anwendung des Gesetzes als sinnvoll erweist. Eine Absenkung der Besitzmenge
von 30 Gramm kann der Verordnungsgeber nicht vornehmen. Dem Verordnungsgeber dient als Maßstab für eine
Erhöhung der Mindestbesitzmenge auf eine größere Menge als 30 Gramm die Sicherstellung des Kinder- und
Jugendschutzes. Gleiches gilt für den Verbraucherschutz. Ist keine negative Auswirkung auf die Verfügbarkeit
von Minderjährigen zu befürchten, dann kann der Verordnungsgeber, wenn weitere Gründe für eine Erhöhung
sprechen, die Besitzobergrenze von 30 Gramm erhöhen.
Drucksache 18/4204 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 6 (Schutz vor Passivrauchen in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln)
Für den Nichtraucherschutz sind in erster Linie die Länder zuständig, mit den jeweils gültigen Nichtraucher-
schutzgesetzen der Länder als gesetzlicher Grundlage. Die notwendigen Regeln zum Nichtraucherschutz mit Be-
zug zum Konsum von Cannabis müssen daher in diesen Gesetzen geregelt werden. Der Bund ist nur für den
Nichtraucherschutz im Rahmen des Bundesnichtraucherschutzes zuständig. Absatz 1 bestimmt, das für gerauchtes
Cannabis die Bestimmungen des Bundesnichtraucherschutzes gelten. Absatz 2 ermöglicht das Verwenden von
Inhalationsgeräten für Cannabis, die keinen Verbrennungsvorgang und damit keinen gesundheitsschädlichen
Rauch produzieren. Diese Geräte, z. B. in Form von „Vaporizern“ erhitzen Cannabis bis zum Verdampfungspunkt
der Hauptwirkstoffe und ermöglichen dadurch einen rauchfreien Konsum. Gleiches gilt für cannabishaltige Lö-
sungen, die Dampf, aber keinen Rauch erzeugen.

Zu Kapitel 2 (Umgang mit Cannabis im Wirtschaftsverkehr)
Zu § 7 (Cannabis im Wirtschaftsverkehr)
Kapitel 2 regelt den Umgang mit Cannabis als Genussmittel im freien Wirtschaftsverkehr. Dieser Paragraf dient
einerseits zur Abgrenzung von privater Besitz und Anbau nach § 5 und andererseits zur Umgrenzung der Rege-
lungen für den kommerziellen Anbau, Groß- und Außenhandel, Transport, Verarbeitung und die Bestimmungen
für die Cannabisfachgeschäfte als letztem Glied der Cannabishandelskette.

Zu § 8 (Gentechnisch veränderter Hanf und Cannabis)
Diese Vorschrift verbietet den kommerziellen Anbau und Umgang mit gentechnischem Hanf und daraus gewon-
nenem Cannabis. Gentechnisch verändertes Cannabis darf danach in Deutschland nicht angebaut, gehandelt und
konsumiert werden.

Zu § 9 (Kennzeichnung, Warnhinweise und Packungsbeilage)
Diese Vorschrift bestimmt, dass Cannabis nur etikettiert, mit Warnhinweisen und Packungsbeilage versehen an
die Endverbraucher abgegeben werden darf:
Absatz 1 bestimmt die Vorschriften für das Etikett. Auf dem Cannabisprodukt für den Endverbraucher müssen
die unter Nr. 1 bis 8 vorgeschriebenen Informationen deutlich lesbar angegeben werden. Die vorgeschriebenen
Informationen können auch auf zwei Etiketten (z. B. Vorder- und Rückseite) verteilt werden. Es müssen in jedem
Fall alle vorgeschriebenen Informationen abgedruckt werden. Hersteller nach Nr. 1 ist auch der EU-Importeur.
Nr. 7 gilt für sonstige cannabishaltige Produkte wie Lebensmittel mit Cannabis. Die lebensmittelrechtlichen Vor-
schriften bleiben unberührt. Nach Nr. 8 muss der Prozentwert von THC auf jedem Etikett auf eine Stelle nach
dem Komma ausgewiesen werden. Zudem muss der Gehalt von einem weiteren Cannabinoid abgebildet werden.
Dies wird in der Regel CBD sein, kann aber unter Umständen auch ein anderes Cannabinoid sein. Das Kriterium
für die Entscheidung, welches weitere Cannabinoid neben THC ausgewiesen werden soll, ist die für den Konsu-
menten zu erwartende Wirkung. Wenn dafür ein Cannabinoid, das eher eine verstärkende Wirkung entfaltet, re-
levant ist, sollte dieses ausgewiesen werden. Wenn dagegen ein Cannabinoid mit eher rauschminimierender Wir-
kung (wie CBD) in relevanter Konzentration relativ zu den anderen Cannabinoiden vorliegt, ist dieses auszuwei-
sen.
Absatz 2 regelt die verpflichtenden Warnhinweise auf der Verpackung der Cannabisprodukte. Es müssen drei
Textwarnhinweise und ein Piktogramm auf der Verpackung angebracht werden. Die Warnhinweise müssen deut-
lich lesbar sein (Schriftgröße) und das Piktogramm muss eine Mindestgröße von zwei mal zwei Quadrat-zenti-
metern aufweisen. Die Gestaltung des Piktogramms erfolgt durch Rechtsverordnung und muss Schwangere und
Stillende adressieren (Absatz 5).
Absatz 3 schreibt eine Packungsbeilage vor. Diese muss verschiedene Informationen über die Wirkungsweise,
Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von Cannabis enthalten. In Absatz 3 Nr. 2 sollen Informationen über
die Dosierung und zu erwartende Wirkungsdauer sowie Maßnahmen bei einer Überdosierung vermittelt werden.
Nr. 2 lit. e zielt auf die Förderung des tabakfreien Konsums, als präventive Maßnahme zur Reduzierung der durch
Tabak bedingten Gesundheitsgefahren.
Absatz 4 zielt durch die Pflicht zu kindersicheren Behältnissen auf den Kinderschutz ab. Cannabis darf nur in
Behältnissen mit entsprechenden Verschlüssen verkauft werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/4204
Absatz 5 regelt die Einheitlichkeit der Packungsbeilage und des Piktogramms durch eine Verordnungsermächti-
gung an das Bundesministerium für Gesundheit.

Zu § 10 (Verbraucherschutz)
In dieser Vorschrift wird zum gesundheitlichen Schutz der Verbraucher das Inverkehrbringen von fertigen Can-
nabisprodukten, die entweder Tabak oder Alkohol enthalten, verboten.
Nr. 4 und Nr. 5 in Absatz 1 übertragen die gängigen Vorschriften für mögliche Rückstände aus der landwirtschaft-
lichen Cannabisproduktion auf dieses Gesetz. Die entsprechenden Verordnungen müssen um das Cannabisko-
trollgesetz ergänzt werden.
Absatz 2 ermächtigt die zuständigen Ministerien mit Zustimmung des Bundesrates Höchstmengen von Pflanzen-
schutzmitteln und deren Abbauprodukten sowie weitere Maßnahmen in diesem Zusammenhang festzulegen.

Zu § 11 (Verkauf von Cannabis)
Der Verkauf von Cannabis an Verbraucher ist nur in den in diesem Gesetz näher geregelten Fachgeschäften er-
laubt. Pro Einkauf darf an Volljährige maximal 30 Gramm Cannabis abgegeben werden. Da die maximale Be-
sitzmenge ebenfalls 30 Gramm umfasst, ist es Aufgabe des Kunden und nicht des Cannabisfachgeschäftes, auf
die Einhaltung der maximalen Besitzobergrenze von 30 Gramm zu achten. Deshalb und aus Datenschutzgründen
erfolgt auch keine Registrierung der Kunden, da diese für die Einhaltung der 30 Gramm Besitzgrenze verantwort-
lich sind. Das Cannabisfachgeschäft ist lediglich für die in dieser Vorschrift festgelegte Verkaufsobergrenze von
30 Gramm zuständig. Damit ist auch das Gewicht der größten Verkaufseinheit im Cannabis-fachgeschäft auf
maximal 30 Gramm beschränkt. Die kostenlose Abgabe (Proben, Geschenke etc.) sowie der Versandhandel sind
nicht erlaubt.

Zu § 12 (Einfuhr und Ausfuhr)
Absatz 1 verbietet die Ausfuhr von Cannabis aus Deutschland in Staaten, welche die Einfuhr von Cannabis ver-
boten haben.
Absatz 2 regelt die Exporterlaubnis von Cannabis aus Deutschland in Gliedstaaten von föderal gegliederten Staa-
ten, insofern die Gliedstaaten den Cannabisimport erlauben, obwohl der Bundesstaat dies verbietet. Dies trifft
beispielsweise auf mehrere Bundesstaaten in den USA zu. Gleiches gilt umkehrt für den Import von Cannabis aus
Gliedstaaten, wenn der Bundesstaat den Export verbietet (Absatz 3). Voraussetzung ist jeweils eine Genehmigung
des Gliedstaates.

Zu § 13 (Aufzeichnungen und Meldungen)
Diese Vorschrift fordert von Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr detaillierte Aufzeichnungs- und Meldepflichten
über jeden Zugang und Abgang von Cannabis. Über einen Verweis findet die Vorschrift auch bei der wissen-
schaftlichen Nutzung von Cannabis und beim Anbau von Nutzhanf Anwendung (siehe § 36 Absatz 2).
Die Aufzeichnungen ermöglichen eine Bestandskontrolle und eine Überwachung der einzelnen Zu- und Abgänge.
Gleichzeitig dienen die Aufzeichnungen nach Absatz 1 als Grundlage für die Meldepflichten nach Absatz 4. Die
Aufzeichnungen dienen dar-über hinaus zur Kontrolle von Verderb, Vernichtung, Diebstählen oder Abgängen in
einen zu Beginn des Inkrafttretens des Gesetzes nicht völlig auszuschließenden illegalen Handel. Dieser soll durch
Meldungen nach Absatz 4 möglichst schnell erkannt und dann entgegengewirkt werden. Durch die Meldungen
werden die Landesbehörden in die Lage versetzt, den Cannabishandel zu kontrollieren und zu überwachen. Den
zuständigen Behörden der Länder sind die Aufzeichnungen jährlich bzw. halbjährlich zu melden (Absatz 6). Da
die übermittelten Daten für die Evaluierung des Gesetzes (§ 46) notwendig sind, dürfen Behörden sie bis zu fünf
Jahre speichern (Absatz 7).

Zu § 14 (Sicherungsmaßnahmen)
§ 14 gilt für Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr mit Cannabis. Die Vorschrift soll verhindern oder erschweren,
dass Cannabis aus dem legalen Cannabisverkehr in einen illegalen Verkehr umgeleitet wird. Die Sicherungsmaß-
nahmen sollen insbesondere Diebstahl, Unterschlagung und unbefugte Entnahme verhindern. Deshalb schreiben

Drucksache 18/4204 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die Absätze 2, 3 und 4 konkrete Sicherungsmaßnahmen vor, die sowohl auf eine Sicherung des Anbaus (auch auf
Freiflächen), als auch auf die Sicherung von Ernte, Produktion und Lagerung des Endverkaufsprodukts abzielen.
Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung, so dass die Regelungen durch Rechtsverordnung je nach den
Erfordernissen der Praxis weiter konkretisiert werden können.

Zu § 15 (Vernichtung)
Cannabis, das beispielsweise aufgrund Befalls mit Schimmelpilzen oder durch Verunreinigung mit unerlaubten
Stoffe nicht mehr verkehrsfähig ist, muss vernichtet werden. Die Vernichtung, beispielsweise durch Verbrennung,
muss eine auch nur teilweise Wiedergewinnung ausschließen, damit keine Teilmengen des nicht verkehrsfähigen
Cannabis (unkontrolliert) in den Handel oder an Endverbraucher gelangen. Zur Kontrolle der Vernichtung ist eine
Niederschrift anzulegen und aufzubewahren, die auch in Kombination mit dem § 13 eine umfassende Kontrolle
des legalen Handels sicherstellen soll.

Zu § 16 (Werbeverbot)
Diese Vorschrift regelt ein umfassendes Werbeverbot für Cannabis. Weder Cannabisfachgeschäfte, noch Groß-
händler, Ex- oder Importeure, anbauende oder weiterverarbeitende Betriebe oder sonstige Akteure dürfen für
Cannabis oder cannabishaltige Waren Werbung treiben. Die Ausnahme in Satz 2 betrifft die Kommunikation der
Cannabisfachhändler über deren brancheninternen, schriftlichen Fachzeitschriften. Digitale Magazine fallen da-
mit nicht unter die Ausnahme vom Werbeverbot des Satzes 2. Dies dient dem Jugendschutz, der die Kontrolle
eines gedruckten Magazins besser sicherstellt.

Zu § 17 (Genehmigungspflichtige Tatbestände)
Diese Vorschrift differenziert die im Umgang mit Cannabis genehmigungspflichtigen Tatbestände. Eine Erlaub-
nis ist erforderlich für den Einzel- und Großhandel, die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung, den Transport und
den gewerblichen Anbau von Cannabis. Genehmigungen für die sechs aufgeführten Tatbestände werden durch
die zuständigen Landesbehörden erteilt. Einzelnen Unternehmen können auch Genehmigungen für mehrere Tat-
bestände erteilt werden.

Zu § 18 (Bedingungen und Auflagen)
§ 18 ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Erlaubnis nach § 19 mit Auflagen und Bedingungen zu verse-
hen. Dadurch sollen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sichergestellt werden, insbesondere der Ju-
gend- und Verbraucherschutz. Die Vorschrift stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Absatz 1 Verwal-
tungsverfahrensgesetz dar. Es wird damit klargestellt, dass Nebenbestimmungen zur Erlaubnis nach § 19 erlaubt
sind.

Zu § 19 (Erlaubnis)
Absatz 1 regelt die Erteilung der Erlaubnis, die, sofern keine Versagungsgründe vorliegen, erteilt wer-den muss.
Die Versagungsgründe sind in § 20 definiert. Liegen diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis
nach § 19 ist somit – ähnlich der Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz – ein gebundener Verwaltungsakt. Der
Terminus „in der Regel“ wurde eingefügt, damit die zuständige Behörde in atypischen Ausnahmefällen die Ertei-
lung der Erlaubnis verweigern kann, obwohl keiner der in § 20 genannten Versagungsgründe vorliegt. Eine zah-
lenmäßige Beschränkung der Erlaubnisse pro Antragstellerin oder Antragsteller ist nicht vorgesehen.
Absatz 2 Satz 2 verpflichtet die zuständigen Landesbehörden spätestens drei Monate nach Antragseingang der
Antragstellerin oder dem Antragsteller einen Bescheid zu erteilen. Absatz 3 räumt eine Fristverlängerung für die
zuständigen Landesbehörden ein, wenn dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, Mängel des Antrags zu
beheben.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/4204
Zu § 20 (Versagung der Erlaubnis)
Die Vorschrift regelt die allgemeinen Versagungsgründe, die bei der Genehmigung von allen Arten von geneh-
migungspflichtigen Tatbeständen (§ 17) zu beachten sind. Hervorzuheben ist, dass Antragstellerinnen und An-
tragsteller für Cannabisfachgeschäfte zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen müssen, die in §§ 21,
22 und 23 beschrieben sind.
Absatz 1 der Vorschrift legt einen bindenden Katalog für die Versagung der Erlaubnis nach § 19 vor. Die Versa-
gungsgründe, die zwingend zur Versagung der Erlaubnis führen, sind in Absatz 1 abschließend aufgeführt. Zu
beachten ist, dass bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz nur Haftstrafen berücksichtigt werden. Die
Behörde hat im Rahmen des Absatz 1 keinen Ermessensspielraum. Nr. 2 schließt in diese Aufzählung Straftaten
nach diesem Gesetz, die in § 43 geregelt sind, ein. Nach Nr. 3 ist die Erlaubnis ebenfalls zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller aus sonstigen Gründen nicht die erforderliche Zu-
verlässigkeit besitzt. Vage Annahmen oder nicht belegbare Gerüchte reichen jedoch im Sinne dieser Vorschrift
nicht für eine Versagung der Erlaubnis aus.

Zu § 21 (Räumliche Entfernung zu Einrichtungen für Kinder)
Cannabisfachgeschäfte dürfen nicht in direkter Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen liegen. Derartige
Einrichtungen sind beispielsweise Schulen und Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit wie z. B.
Jugendhäuser, Jugendzentren, Jugendtreffs oder Jugendfreizeitheime. Der Begriff der „direkten räumlichen
Nähe“ ist nicht mit einer genauen Meterangabe versehen, weil neben der Distanz zwischen Cannabis-fachgeschäft
und Kinder- und Jugendeinrichtung zusätzlich der typische Weg der Jugendlichen zu dieser Einrichtung bei der
Bewertung ebenfalls eine Rolle spielt. Die zuständige Behörde muss unter Berücksichtigung des lokalen Einzel-
falls eine Entscheidung über die Auslegung des Begriffs „direkte räumliche Nähe“ treffen. Maßstäbe für die Aus-
legung sind der tatsächliche Abstand zwischen geplantem Cannabisfachgeschäft und Schule oder Einrichtung, der
typische Weg der Minderjährigen zu dieser Schule oder Einrichtung und die potentielle Gefährdung der Kinder
und Jugendlichen durch den festgestellten Abstand.

Zu § 22 (Betrieb von Cannabisfachgeschäften)
Diese Vorschrift sieht vor, dass Cannabisfachgeschäfte bestimmte Mindestbestimmungen eingehalten werden
müssen (Absatz 1).
Absatz 1 Nr. 1 bestimmt ähnlich dem Apothekenrecht die Anwesenheit des Geschäftsinhabers oder einer beauf-
tragten Person.
Nr. 2 schreibt eine dezente Beschilderung des Cannabisfachgeschäfts vor und untersagt eine aggressive Bewer-
bung des Geschäfts unter Umgehung des Werbeverbots (siehe § 16). Beispielsweise ist eine auffällige Leucht-
reklame mit dieser Vorschrift nicht vereinbar.
Nr. 3 untersagt die Beschäftigung Minderjähriger und solcher Personen, die aufgrund einer Straftat nach diesem
Gesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Haftstrafe verurteilt worden sind, unter Einschluss von Prakti-
kanten usw.
Nr. 4 schreibt die verpflichtende Schulung des Verkaufspersonals als Teil des Betriebskonzepts vor.
Nr. 5 schreibt die Benennung eines Beauftragten zur Entwicklung des Sozialkonzepts nach § 23 Absatz 1 vor.
Dieser Beauftragte kann der Geschäftsführer selbst oder ein mit den notwendigen Befugnissen ausgestatteter Mit-
arbeiter sein.
Nr. 6 schreibt für Verkaufspersonal das Tragen eines Namensschildes vor. Das Tragen einer Nummer ist kein
Ersatz und nicht möglich.
Nr. 7 verpflichtet das Verkaufspersonal zu einer ausreichenden Beratung der Kunden. Den Beratungswünschen
der Kunden ist nachzukommen.
Nr. 8 verbietet den Verkauf von Cannabis an Volljährige, falls Anzeichen für eine Weitergabe an Minderjährige
vorliegen. Derartige Anzeichen können beispielsweise entsprechende Äußerungen des Käufers oder Hinweise
von Dritten. Im Zweifelsfall ist im Sinne des Jugendschutzes die Abgabe zu verweigern.

Drucksache 18/4204 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Absatz 2 regelt das Zutrittsverbot von Minderjährigen zu Cannabisfachgeschäften. Kinder und Jugendliche dürfen
Cannabisfachgeschäfte auch in Begleitung von Erwachsenen nicht betreten. Ein entsprechendes Schild am Ein-
gang des Cannabisfachgeschäftes soll auf diese Vorschrift hinweisen. Die Alterskontrolle soll bei Betreten des
Cannabisfachgeschäftes durch Kontrolle aller Kunden umgesetzt werden. Dies entspricht der gängigen Praxis im
nordamerikanischen Raum und hat sich dort bewährt. Als geeignete Altersnachweise können der Personalausweis,
Führerschein oder ähnliche amtliche oder eindeutigen Dokumente verwendet werden. Absatz 3 enthält eine Ver-
ordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung der Anforderungen an das Betriebskonzept.

Zu § 23 (Suchtprävention, Sozialkonzept und Zertifikat „Verantwortungsvolles Verkaufen“)
Absatz 1 verlangt von Betreiberinnen und Betreibern von Cannabisfachgeschäften die Erstellung eines Sozial-
konzepts. Im Sinne dieses Gesetzes ist das Sozialkonzept – angelehnt an § 6 des Glückspielstaatsvertrages der
Länder – die Summe der Maßnahmen zur Prävention, zum Jugendschutz, zur Schulung, die in einem Konzept
zusammengefasst werden sollen. Nach der Erstellung des Sozialkonzepts ist den zuständigen Landesbehörden
alle zwei Jahre ein Bericht insbesondere über die Umsetzung und Einhaltung (durchgeführter Maßnahmen) vor-
zulegen.
Absatz 2 verpflichtet die Betreiber von Cannabisfachgeschäften soweit es ihnen möglich ist, riskantem Can-
nabiskonsum entgegen zu wirken. Dies kann beispielsweise durch Beratung oder Verweis auf entsprechende Be-
ratungsangebote geschehen.
Absatz 3 schreibt die Benennung eines oder einer Beauftragten für die Entwicklung und in der Folge auch Um-
setzung/Implementierung des Sozialkonzeptes vor.
Absatz 4 verpflichtet das Verkaufspersonal im Cannabisfachgeschäft an einer Schulung teilzunehmen. Verkaufs-
personal ist jegliches Personal mit direktem oder indirektem Kundenkontakt im Cannabisfachgeschäft. Die Schu-
lung „Verantwortliches Verkaufen“ ist den Sachkundenachweisen in anderen Branchen ähnlich, aber deutlich
umfangreicher ausgestattet. Anbieten sollen diese Schulung die auf Landesebene existierenden Landesstellen für
Suchtfragen oder Fachstellen für Suchtprävention bzw. vergleichbar qualifizierte Einrichtungen. Letztere benöti-
gen eine Zulassung durch die zuständige Landesbehörde, bevor sie die Schulung anbieten dürfen. Die fachliche,
pädagogische Eignung ist durch die Landesbehörde entsprechend zu prüfen und regelmäßig zu kontrollieren. Der
erfolgreiche Abschluss der Schulung führt zum Zertifikatserwerb. Dieses Zertifikat ist zwei Jahre gültig und muss
dann durch eine entsprechende Fortbildung (nicht Wiederholung des Kurses) für zwei Jahre in seiner Gültigkeit
verlängert werden.
Absatz 5 bestimmt den Pflichtinhalt der Schulungen näher. Darüber hinaus können die Schulungsanbiete-rinnen
und Schulungsanbieter in ihrem fachlichen Ermessen und am Bedarf des Verkaufspersonals ausgerichtet zusätz-
liche Kursinhalte anbieten. Dies gilt insbesondere für die Weiterbildungen, die neue Entwicklungen zu den
Pflichtinhalten sowie insgesamt neue Themen beinhalten sollten. Die Teilnehmer müssen den erfolgreichen Ab-
schluss der Schulung und die darin erworbenen Kenntnisse beispielsweise im Rahmen eines Tests nachweisen.
Absatz 6 verpflichtet das Verkaufspersonal über die gesundheitlichen Risiken der Cannabisprodukte zu informie-
ren. Die Beratung muss nur im ersten und kann in den weiteren Verkaufsgesprächen erfolgen, nach dem ersten
Gespräch ist das Bereitstellen von entsprechenden Informationsmaterialien verpflichtend. Je nach professioneller
Einschätzung des Verkaufspersonals kann eine Aufklärung im Einzelfall erfolgen. Verpflichtend wird diese, wenn
Anzeichen für ein abhängiges oder riskantes Konsummuster vorliegen. Das Erkennen dieser Anzeichen soll Teil
der Schulungen nach Absatz 5 sein. Hierbei ist die Anforderung keine medizinische Diagnose, sondern bei prob-
lematischem Konsum eine Ansprache der Kundin oder des Kunden mit Hinweis auf mögliche Beratungsangebote
aus dem medizinischen Bereich.
Absatz 7 schreibt das Vorhalten und sichtbare Auslegen über Beratungs- und Therapieangebote vor. Weiterhin
soll der tabaklose Konsum stärker bekannt gemacht werden, um so die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskon-
sums zu reduzieren. Diese steigen sowohl durch den gemeinsamen Konsum von Cannabis und Tabak, als auch
durch den reinen Cannabiskonsum insofern dieses geraucht wird.
Absatz 8 erlaubt nur die Beschäftigung von geschultem Verkaufspersonal.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/4204
Zu § 24 (Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes)
Absatz 1 listet unter Nr. 1 bis 7 die für einen Antrag auf Betrieb eines Cannabisfachgeschäftes notwendigen Un-
terlagen auf. Diese Unterlagen sind notwendig, damit die zuständige Landesbehörde beurteilen kann, ob die be-
sonderen Genehmigungsvoraussetzungen für ein Cannabisfachgeschäft vorliegen. Der „plausible Abstand“ in Nr.
7 zur nächsten Schule oder anderen Kinder- oder Jugendeinrichtung kann anhand des tatsächlichen Laufweges
eines Fußgängers in Metern erbracht werden.
Absatz 2 schreibt den Landesbehörden vor, dem zuständigen Polizeiabschnitt eine Kopie der Erlaubnis zu über-
senden.

Zu § 25 (Antrag auf Zulassung zum Cannabisgroßhandel)
Absatz 1 der Vorschrift listet die Unterlagen auf, die in der Regel für den Antrag auf Großhandel notwendig sind.
Die installierte Alarmanlage und die genaue Beschreibung der Lage der Geschäfts- und Lagerräume sind zu be-
achten. In größeren Gebäuden oder Grundstücken ist diese detailliert vorzunehmen (Stockwerk, Gebäudeteil,
Grundstücksteil).
Absatz 2 schreibt vor, dem zuständigen Polizeiabschnitt eine Kopie der Erlaubnis zu übersenden.

Zu § 26 (Antrag auf Einfuhr und Ausfuhr von Cannabis)
Die Vorschrift listet die notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Import und Export von Cannabis auf. Dieser
Antrag bezieht sich daher auf den internationalen Cannabishandel und grenzt sich so vom Großhandel ab.
Absatz 2 schreibt vor, dem zuständigen Polizeiabschnitt eine Kopie der Erlaubnis zu übersenden. Absatz 3 enthält
eine Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung des Verfahrens.

Zu § 27 (Antrag auf Transport von Cannabis)
Die Vorschrift listet die notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Transport von Cannabis auf. In der Praxis ist
dieser Antrag nicht nur für Transportunternehmer, sondern auch für Großhändler, die selbst transportieren, not-
wendig.
Absatz 2 schreibt vor, dem zuständigen Polizeiabschnitt eine Kopie der Erlaubnis zu übersenden.

Zu § 28 (Antrag auf Verarbeitung von Cannabis)
Die Vorschrift listet die notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Verarbeitung von Cannabis auf. Verarbeitung
umfasst beispielsweise das Herstellen von gebrauchsfertigen Cannabisprodukten oder der Herstellung von can-
nabishaltigen Produkten, beispielsweise cannabishaltigen Lebensmitteln.
Absatz 2 schreibt vor, dem zuständigen Polizeiabschnitt eine Kopie der Erlaubnis zu übersenden.

Zu § 29 (Antrag auf Hanfanbau zur Cannabisgewinnung)
Die Vorschrift listet die notwendigen Unterlagen für den Antrag zum Anbau von Hanf zur Cannabiserzeugung
auf. Dieser Anbau kann in Gewächshäusern oder auf Feldern erfolgen. Absatz 1 listet die notwendigen Antrags-
unterlagen auf. Nr. 6 schreibt den Schutz der Felder durch geeignete Mittel wie Zäune vor.
Absatz 2 regelt, dass die für den Nutzhanfanbau zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine
Kopie der Erlaubnis erhält.
Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung für die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Informations-
übermittlung.

Zu § 30 (Änderung der Antragsvoraussetzungen)
Ergeben sich im Laufe des Antragsverfahrens oder nach Antragserteilung Änderungen in den nach §§ 24 bis 29
zu erteilenden Informationen, so müssen diese unverzüglich den zuständigen Länderbehörden mitgeteilt werden.
Drucksache 18/4204 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 31 (Widerruf der Erlaubnis)
Diese Vorschrift regelt den Widerruf der Erlaubnis. Die Vorschrift stellt eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 49
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
dar. Landesrechtliche Vorschriften zum Widerruf erlauben einen solchen für eine rechtmäßig erteilte Erlaubnis
grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen. Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, werden den
Landesbehörden weitergehende Widerrufsbefugnisse eingeräumt. Die Vorschrift sieht einen Widerruf der Erlaub-
nis daher für vier Tatbestände vor: erstens beim wiederholten Versäumen der Melde- und Anzeigepflichten nach
§ 13; zweitens beim Versäumen der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 34; drittens wenn nach Erteilung
der Erlaubnis Tatsachen über die Unzuverlässigkeit des Antragsstellenden oder Geschäftsführers bekannt werden;
und viertens bereits beim einmaligen Verkauf von Cannabis an Minderjährige.

Zu § 32 (Überwachungsmaßnahmen)
Diese Vorschrift regelt die Befugnisse der mit der Überwachung beauftragten Behörden. Die einzelnen Befug-
nisse sind im Absatz 1 aufgelistet. Die Liste in Absatz 1 ist nicht abschließend, sondern gibt nur Beispiele für
einige der zu erwartenden Überwachungsmaßnahmen. Die vorläufigen Anordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 betref-
fen ausschließlich Sachverhalte, die die überwachende Behörde im Rahmen der Überwachungsmaßnahmen (nach
dieser Vorschrift) feststellen.

Zu § 33 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)
In diesem Paragrafen werden die Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am
Wirtschaftsverkehr mit Cannabis geregelt. Über die Verweisungsnorm des § 36 Absatz 2 findet die Vorschrift
entsprechende Anwendung für den wissenschaftlichen Umgang mit Cannabis und den Anbau von Nutzhanf.
Laut § 34 sind die Überwachungsmaßnahmen nach § 33 zu dulden und die zuständigen Behörden bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben zu unterstützen, beispielsweise indem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am Wirtschafts-
verkehr den Weg zu Grundstücken und Räumlichkeiten zeigen und diese öffnen, Auskünfte erteilen und Einsicht-
nahme in Unterlagen gewähren sowie die Entnahme von Proben ermöglichen.

Zu § 34 (Untersagung von gewerblichen Tätigkeiten)
Verstöße gegen dieses Gesetz kann die zuständige Behörde zum Anlass nehmen, nach einer sorgfältigen Prüfung
der Anzahl und der Schwere der Verstöße, als Ultima Ratio eine weitere Beteiligung am Wirtschaftsverkehr mit
Cannabis zu untersagen. Diese Vorschrift ist notwendig, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu
gewährleisten.

Zu Kapitel 3 (Sonstiger Umgang mit Cannabis und Nutzhanf)
Zu § 35 (Anzeigepflichtige Tatbestände)
Das Gesetz unterscheidet den genehmigungspflichtigen Umgang mit Cannabis vom nicht genehmigungspflichti-
gen Umgang mit Cannabis und Nutzhanf. Nach § 36 sind anzeige- aber nicht erlaubnispflichtig der Anbau von
Nutzhanf (§ 39) und der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 37). Während die all-gemeinen
Bestimmungen des Gesetzes (Kapitel 1) Anwendung auf die anzeigepflichtigen Tatbestände finden, sind die Vor-
schriften über den wirtschaftlichen Umgang mit Cannabis (Kapitel 2) grundsätzlich nicht anzuwenden. § 36 Ab-
satz 2 enthält jedoch eine Verweisungsnorm auf einzelne Vorschriften zum wirtschaftlichen Umgang mit Canna-
bis, die im Rahmen des nichtwirtschaftlichen Umgangs mit Cannabis und Nutzhanf entsprechende Anwendung
finden. Es handelt sich dabei um die Pflicht zu bestimmten Aufzeichnungen und Meldungen (§ 13) und die Dul-
dungs- und Mitwirkungspflichten nach § 33 bis 35.

Zu § 36 (Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken)
Der Umgang mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken muss die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes
beachten, insbesondere die Jugendschutzvorschriften. Daneben gelten auch für den wissenschaftlichen Umgang
mit Cannabis bestimmte Verhaltenspflichten (s. zu § 36). Wird gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/4204
kann der wissenschaftliche Umgang durch die zuständige Behörde gemäß § 37 untersagt werden. Bestehen dage-
gen noch kein konkreten Verstöße, aber es liegen konkrete Tatsachen für eine Gefährdung der Vorschriften dieses
Gesetzes vor, so kann die zuständige Behörde den betreffenden wissenschaftlichen Instituten gemäß § 37 außer-
dem konkrete Unterlassungen und sonstige Handlungseinschränkungen auferlegen.

Zu § 37 (Anzeige des wissenschaftlichen Umgangs mit Cannabis)
Diese Vorschrift listet die in der Regel notwendigen Unterlagen für die Anzeige von wissenschaftlichem Umgang
mit Cannabis nach § 36 Absatz 1 auf. Zur Rechtssicherheit ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine
Ausfertigung der Anzeige zu übersenden (Absatz 2). Absatz 3 enthält eine Verordnungsermächtigung.

Zu § 38 (Anbau von Nutzhanf)
Der Anbau von Nutzhanf ist nicht erlaubnispflichtig, muss aber nach § 36 Absatz 1 angezeigt werden. Der Anbau
von Nutzhanf wird wesentlich durch europarechtliche Vorschriften geregelt; diese bleiben von den Vorschriften
dieses Gesetzes unberührt (Absatz 2). Die bisherigen nationalen Vorschriften zum Anbau von Nutzhanf wurden
aus dem Betäubungsmittelgesetz in dieses Gesetz übertragen und entsprechend modifiziert. Wie beim wissen-
schaftlichen Umgang mit Cannabis (§ 37) kann auch beim Anbau von Nutzhanf bei Verstößen gegen die Vor-
schriften der Anbau untersagt werden bzw. bei der Gefährdung des Gesetzes können der Anbauenden oder dem
Anbauenden Handlungen und Unterlassungen aufgegeben werden. Absatz 3 der Vorschrift stellt klar, dass In-
formationen aus europarechtlichen Verfahren, von den zuständigen Behörden verwendet werden dürfen.

Zu § 39 (Anzeige des Anbaus von Nutzhanf)
Diese Vorschrift listet die in der Regel notwendigen Unterlagen für die Anzeige des Nutzhanfanbaus auf. Zur
Rechtssicherheit ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Ausfertigung der Anzeige zu übersenden
(Absatz 2).

Zu Kapitel 4 (Verfahrensvorschriften)
Zu § 40 (Durchführende Behörden)
In diesem Paragrafen werden die für die Durchführung zuständigen Behörden benannt. Die Vorschrift regelt die
Zuständigkeiten sowohl für den Bereich des wirtschaftlichen Verkehrs mit Cannabis als auch für den wissen-
schaftlichen Umgang mit Cannabis und den Anbau von Nutzhanf.
Für den Binnenverkehr und den wissenschaftlichen Umgang mit Cannabis sind dies die zuständigen Landesbe-
hörden (Absatz 1 Satz 1, Absatz 2), für den grenzüberschreitenden Handel mit Cannabis die Hauptzollämter (Ab-
satz 1 Satz 2). Abweichend davon ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für den Anbau von
Nutzhanf zuständig (Absatz 3).

Zu § 41 (Gebühren und Auslagen)
Die Vorschrift spiegelt die landesrechtliche Vorschriften wider. Für die öffentlichen Leistungen der Behörden,
beispielsweise die Erlaubniserteilung, können diese Gebühren nach einer Gebührenordnung erheben (Absatz 1).
Diese wird durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung erlassen (Absatz 2).

Zu Kapitel 5 (Straf- und Bußgeldvorschriften)
Zu § 42 (Strafvorschriften)
§ 43 differenziert zunächst zwischen Grundtatbeständen (Absatz 1) und besonders schweren Fällen (Absatz 2).
Absatz 1 Nr. 1 untersagt die Abgabe von Cannabis durch Volljährige an Minderjährige, unabhängig von einer
Gewinnabsicht ist die Abgabe verboten.
Nr. 2 knüpft an das in § 5 Absatz 1 enthaltene Verbot an, indem es den Besitz von mehr als 30 Gramm unter
Strafe stellt.
Nr. 3 schließt an § 5 Absatz 2 an, der den Anbau von drei Pflanzen erlaubt. Entsprechend stellt § 43 Nr. 3 den
Besitz von vier oder mehr Pflanzen unter Strafe.

Drucksache 18/4204 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nr. 4 stellt die Ein- oder Ausfuhr von mehr als 30 Gramm Cannabis ohne entsprechende Erlaubnis unter Strafe
und schließt damit an die Regelung des § 16 Absatz 1 Cannabissteuergesetzes an, welches die verbrauchsteuer-
freie Einfuhr von bis zu 30 Gramm Cannabis gestattet.
Nr. 5 stellt das Handeltreiben, die Verarbeitung oder den Transport ohne entsprechende Erlaubnis unter Strafe.
Nr. 6 stellt verschiedene Verstöße gegen die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen des § 10 unter Strafe.

Absatz 2 definiert die besonders schweren Fälle.
Unter Nr. 1 fällt der gewerbs- oder bandenmäßige Cannabishandel.
Nr. 2 stellt die Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen unter Strafe. Hierunter fällt beispiels-
weise das Inverkehrbringen von verunreinigtem Cannabis mit dem Ziel der Verbreitung an eine große Zahl von
Menschen.
Nr. 3 erhöht das Strafmaß für groben Eigennutz und Nr. 4 für das wiederholte Veräußern an Minderjährige. Hier
spiegelt sich die grundsätzliche Jugendschutzorientierung des § 4 (Jugendschutz) in der Strafnorm wieder.

Zu § 43 (Bußgeldvorschriften)
Diese Vorschrift zählt im Einzelnen die Ordnungswidrigkeiten auf, die mit einer Geldstrafe von bis zu 100.000
Euro geahndet werden können. Liegt der wirtschaftliche Vorteil bei über 100.000 Euro, so können auch Geld-
strafen von über 100.000 Euro verhängt werden.

Zu Kapitel 6 (Schlussvorschriften)
Zu § 44 (Jahresbericht an die Vereinten Nationen)
Diese Vorschrift ergänzt § 28 Betäubungsmittelgesetz, und stellt so sicher, dass der Jahresbericht an die Vereinten
Nationen auch die cannabisbezogenen Informationen weiterhin auf einer gesetzlichen Grundlage erhält.

Zu § 45 (Evaluation)
Diese Vorschrift enthält eine detaillierte Evaluationsklausel. Absatz zwei regelt im Einzelnen, welche Auswir-
kungen des Gesetzes zu untersuchen sind. Dabei gelten diese detaillierten Vorschriften nur für die erste Evaluation
(erster Halbsatz im Absatz 2). Für die weiteren Evaluationen muss das Bundesministerium für Gesundheit oder
der Gesetzgeber durch eine Änderung im Absatz 2 entscheiden, wie der Umfang der Evaluation genau aussieht.
Zu Artikel 2 (Cannabissteuergesetz)

Allgemein
Parallel zur Einbringung des Cannabiskontrollgesetzes soll mit diesem Gesetz Cannabis einer neuen Verbrauchs-
steuer unterworfen werden. Neben der Erzielung von Einnahmen dient die Cannabissteuer durch ihre Lenkungs-
wirkung der Unterstützung der Zielsetzung des Cannabiskontrollgesetzes, insbesondere den Zielen, Jugendschutz
und Suchtprävention zu stärken.
Bisher findet Anbau und Handel von Cannabis nur unreguliert auf dem Schwarzmarkt statt. Mit dem kontrollierten
Anbau und Handel von Cannabis sind Preisverschiebungen auf dem Markt für Cannabisprodukte zu erwarten.
Der gesetzlich regulierte Cannabishandel nach den Vorschriften des Cannabiskontrollgesetzes reduziert die
Transaktionskosten für den bisher illegalen Anbau, Handel und Verkauf von Cannabis. Erfahrungen aus anderen
Ländern und die Betrachtung von Preisstrukturen auf den Märkten von Pflanzen, die mit Cannabis vergleichbar
sind, lassen erwarten, dass der Nettoverkaufspreis von Cannabis ohne eine Verbrauchsteuer unter den bisherigen
Straßenverkaufspreisen liegt. Gerade junge Menschen reagieren sensibel auf Preisänderungen, weshalb eine len-
kende Verbrauchsteuer neben anderen Maßnahmen eine geeignete Maßnahme ist, um eine suchtpräventive Wir-
kung zu entfalten. Mit einer Verbrauchsteuer auf Cannabis soll sichergestellt werden, dass der Bruttoverkaufspreis
den bisherigen Straßenverkaufspreis von Cannabis nicht unterschreitet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/4204
Um das Ziel einer verstärkten Suchtprävention und eines besseren Jugendschutzes zu erreichen sind neben der
Lenkungswirkung einer Verbrauchsteuer weitere Maßnahmen nötig. Die Einnahmen aus der Verbrauchsteuer auf
Cannabis sollen auch dazu beitragen, die hieraus entstehende Haushaltsbelastung des Bundes zu kompensieren.
Die Cannabissteuer ist eine nicht harmonisierte Verbrauchsteuer, ähnlich der Kaffeesteuer. Die Rechtsvorschrif-
ten im Bereich der nicht harmonisierten Cannabissteuer werden den harmonisierten Verbrauchsteuern strukturell
und inhaltlich weitgehend angeglichen.
Grundlage für die Angleichung ist Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14. Januar 2009, S. 12).
Die Richtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und
alkoholischen Getränken sowie Energieerzeugnissen und elektrischem Strom und bildet die Rechtsgrundlage für
die EU-weite Einführung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System). Das EMCS-Verfah-
ren wird bisher jedoch nicht für die nicht-harmonisierten Verbrauchsteuern angewandt, deshalb soll das EMCS-
Verfahren zunächst auch nicht für den Cannabishandel Verwendung finden.
Das vorliegende Cannabissteuergesetz unterwirft die Fertigerzeugnisse der Steuer. Diese entsteht für im Inland
angebautes oder hergestelltes Cannabis mit seiner Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb (dem Steuerlager).
Damit und in weiteren wesentlichen Grundzügen folgt die Cannabissteuer den Strukturen der harmonisierten Ver-
brauchsteuern. Abweichende Regelungen ergeben sich jedoch für Cannabis, dass aus Mitgliedstaaten in das Steu-
ergebiet bzw. aus dem Steuergebiet in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbracht wird.
Verbrauchsteuern können national eingeführt oder beibehalten werden, wenn sie zu keinen Grenzformalitäten
führen. Die weitgehende Angleichung der Cannabissteuer an die anderen Verbrauchsteuern hinsichtlich der Struk-
tur soll zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und betrügerischen Handlungen beitragen.
Dazu dient u. a. das Bestimmungslandprinzip, also der Grundsatz der Versteuerung im Verbrauchsland, wird –
anders als bei der Umsatzsteuer – auf Dauer beibehalten, ausgenommen ist allerdings der Warenerwerb durch
private Verbraucher im Reiseverkehr. Dazu erfolgen Herstellung, Verarbeitung und Besitz von verbrauchsteuer-
pflichtigem Cannabis in Herstellungsbetrieben und anderen Steuerlagern ebenso unter Steueraussetzung, d.h. un-
versteuert, wie der anschließende Versand im innergemeinschaftlichen Warenverkehr an Steuerlager. Die Canna-
bissteuer entsteht erst nach Beendigung des Steueraussetzungsverfahrens (in der Regel Abgabe zum Verbrauch).
Dies entspricht dem Prinzip des sog. Steuerlagerverbundes.
Ohne Steuerlagerinhaber zu sein, können sogenannte berechtigte Empfänger Verbrauchsteuerwaren im innerge-
meinschaftlichen Warenverkehr unter Steueraussetzung beziehen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen hin-
sichtlich der Sicherung der steuerlichen Belange erfüllen. Zur Vereinfachung kann sich der berechtigte Empfänger
eines im Steuergebiet zugelassenen Beauftragten bedienen.
Für die Beförderung im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ist vom Versender Sicherheit zu leisten, die ge-
meinschaftsweit gilt.
Die Verordnungsermächtigungen sind direkt an die maßgebende Vorschrift angefügt.

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
Zu § 1 (Steuergebiet, Steuergegenstand)
Die Vorschrift beschreibt den Geltungsbereich des Gesetzes und den Steuergegenstand Cannabis. Steuergegen-
stand ist demnach ausschließlich Cannabis, dass als Genussmittel verwendet wird. Nutzhanf mit weniger als 0,2 %
THC und Hanfsamen sind ausgenommen, da hier keine Verwendung als Genussmittel infrage kommt. Satz 3 stellt
klar, dass die Cannabissteuer eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordnung ist. Damit folgt das Can-
nabissteuergesetz der einheitlichen Diktion der übrigen Verbrauchssteuergesetze.
Der Geltungsbereich entspricht dem Steuergebiet. Da das Zollrecht den Begriff des Zollausschlusses nicht mehr
kennt, sind die ehemaligen Zollausschlüsse Büsingen und Helgoland durch unmittelbare Aufführung im Gesetz
von dessen Geltungsbereich ausgenommen.

Drucksache 18/4204 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 2 (Steuertarif)
Der Steuertarif ist in drei unterschiedliche Steuersätze aufgefächert und berücksichtigt dabei den ansteigenden
Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) je nach Produktart.
Absatz zwei regelt die Besteuerung cannabishaltiger Waren. Diese Erzeugnisse sollen nach dem Anteil des in
ihnen enthaltenen Cannabis besteuert werden. Cannabishaltige Waren sind in § 3 Absatz 5 näher definiert, wobei
ausschließlich der Cannabisanteil (Gewichtsanteil) der Steuer unterliegt.
Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)
§ 3 bestimmt wesentliche und wiederkehrende Begriffe des Cannabissteuergesetzes und soll damit der Übersicht-
lichkeit und Straffung des Gesetzestextes dienen.
Die Definition für Cannabis und den aus der Cannabispflanze gewonnen Genussmitteln (Marihuana, Haschisch
und Konzentrate, wie beispielsweise Haschischöl, wobei zahlreiche weitere Konzentrate und Extrakte existieren,
die alle durch den Überbegriff „Konzentrate“ einbezogen sind) entsprechen den internationalen (naturwissen-
schaftlichen und rechtlichen) Definitionen. Nur die weibliche Cannabispflanze produziert die psychoaktiven Al-
kaloide, daher erfolgt eine Beschränkung auf die weiblichen Cannabispflanzen. Produkte mit weniger als 0,2 %
THC fallen nicht unter dieses Gesetz.
Die für Cannabis geltenden Vorschriften des Gesetzes finden auch auf cannabishaltige Waren entsprechende An-
wendung.
Zu § 4 (Sonstige Begriffsbestimmungen)
Um die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Gesetzes zu verbessern, werden zahlreiche Begriffsbestim-
mungen vorweggestellt und zum Teil neu eingefügt. Dabei handelt es sich um grundlegende Begriffsbestimmun-
gen, die mehrfach im Gesetz wiederkehren. Begriffsbestimmungen mit Regelungscharakter wie z. B. beim re-
gistrierten Versender sowie Begriffsbestimmungen, die nur in einem Paragrafen vorkommen, erfolgen an entspre-
chender Stelle.

Zu Abschnitt 2 (Steueraussetzung und Besteuerung)
Zu § 5 (Steuerlager)
Die Vorschrift wird den anderen Verbrauchsteuergesetzen angeglichen. Deshalb wird nicht von Cannabisherstel-
lungsbetrieben und Cannabislagern gesprochen, sondern nur noch von Steuerlagern, für die, je nach wirtschaftli-
chem Bedürfnis, einzelne Handlungen zugelassen werden. Steuerlager ist jeder Ort, an dem steuerpflichtiges, d.h.
verbrauchsfertiges Cannabis gewonnen wird. Herstellung ist jeder Anbau und jede Be- oder Verarbeitung, die zur
Steuerbarkeit des Einsatzproduktes führt. Zum Herstellungsbetrieb gehören gleichwohl alle Betriebsstätten, die
mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Anbau, der Verarbeitung oder Verpackung von Cannabis
stehen, einschließlich der Anbauflächen für Cannabispflanzen und Lagerräume für abgepackte Endprodukte so-
wie landwirtschaftliche und Verwaltungsgebäude.
Sinn und Zweck der Lagerung unter Steueraussetzung ist es die Steuer möglichst zeitnah zum Abgabezeit-punkt
des Cannabis an den Verbraucher zu erheben. Größere und längere Zeit gelagerte Cannabisbestände, die nicht
zum Verbrauch bereitgehalten werden, sollen noch nicht mit Cannabissteuer belastet werden.
Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Lagerung unter Steueraussetzung gerechtfertigt, wenn die Lagerdauer die
den Herstellern eingeräumte Frist für die Zahlung der Cannabissteuer überschreitet. Ein Bedürfnis zur Lagerung
unter Steueraussetzung ist auch für Import-eure von Cannabis zu bejahen, um sie gegenüber inländischen Her-
stellern im Wettbewerb nicht zu benachteiligen.
Cannabis befindet sich im Steuergebiet bis zum Entstehen der Steuer im Steueraussetzungsverfahren. Die Steuer
ist ausgesetzt solange sich Cannabis, das dem Gesetz unterliegt, in einem Steuerlager befindet oder mit vorge-
schriebenem Verfahren zwischen Steuerlagern oder nach der Einfuhr oder dem Verbringen in das Steuergebiet in
ein zugelassenes Steuerlager befördert wird.
Zu § 6 (Steuerlagerinhaber)
Dem Hersteller wird auf Antrag die Erlaubnis erteilt, Cannabis unter Steueraussetzung herzustellen. Dies bedeu-
tet, dass die Steuer erst mit der Entnahme des Cannabis in den freien Verkehr entsteht. Auf die Erteilung der
Erlaubnis hat jede Person einen Rechtsanspruch, die die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Diese
sollen im Hinblick auf die kreditierte Cannabissteuer im Wesentlichen die Steuerbelange sichern.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/4204
Wird die Herstellung unter Steueraussetzung nicht erlaubt, entsteht die Steuer mit der Herstellung und ist vom
Hersteller sofort anzumelden und zu entrichten.
Zu § 7 (Registrierte Versender)
Der registrierte Versender ist eine neue Person im Verbrauchsteuerrecht. Er darf Cannabis vom Ort der Einfuhr
im Steuergebiet, d.h. dem Ort, an dem das Cannabis in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, unter
bestimmten Voraussetzungen unter Steueraussetzung an Steuerlager oder Begünstigte versenden sowie aus dem
Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausführen. Hierzu ist eine Erlaubnis erforderlich. Ohne
registrierten Versender wäre es nur Steuerlagerinhabern möglich, Cannabis im Anschluss an die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung zu versenden.
Hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis und die Sicherheitsleistung erfolgt eine An-
gleichung an § 6.
Zu § 8 (Begünstigte)
Die Ermächtigungen für Steuerbefreiungen zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge werden für die Can-
nabissteuer entsprechend Artikel 12 der Systemrichtlinie und den Regelungen in den anderen Verbrauchsteuern
strukturiert.
Die hier genannten Begünstigten können in einem Verfahren der Steueraussetzung beliefert werden, wenn die
Voraussetzungen für die sich anschließende Steuerbefreiung und eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Die
sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt.
Zu § 9 (Beförderungen im und aus dem Steuergebiet)
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verbrauchsteuerrecht zum Verkehr unter Steueraus-
setzung. Sie umfasst sowohl Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet als auch in und aus anderen
Mitgliedsstaaten sowie die Ausfuhr.
Aufgenommen wird der registrierte Versender (§ 7), der anstelle des Steuerlagerinhabers Cannabis vom Ort der
Einfuhr unter Steueraussetzung befördern darf. Aufgenommen wird auch die Möglichkeit, Begünstigte (§ 8) unter
Steueraussetzung zu beliefern.
Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu Begünstigten nach § 8 Absatz 1 ist eine Freistellungsbescheinigung
erforderlich. Mit der Freistellungsbescheinigung wird nachgewiesen, dass die Empfänger unter Steueraussetzung
beliefert werden dürfen. Die sich aus dem Völkerrecht ergebende Steuerbefreiung bleibt davon unberührt. Vom
Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung können auf Grundlage von § 8 Absatz 3 Ausnahmen zugelassen
werden.
Mit Absatz 4 soll der Übergang vom Steuerlager zur Beförderung und umgekehrt unter Steueraussetzung eindeu-
tig festgelegt werden, damit erkennbar ist, wann die für die Beförderungen geltenden Vorschriften und Maßnah-
men anwendbar sind. Zudem wird geregelt, wann die Beförderungen im Anschluss an die Einfuhr beginnen.
Zu § 10 (Unregelmäßigkeiten während der Beförderung)
Die Vorschrift regelt, welche Folgen eine Unregelmäßigkeit bei Beförderungen unter Steueraussetzung hat. Diese
erfolgt nunmehr auf Grundlage der eingetretenen Unregelmäßigkeit. Was eine Unregelmäßigkeit ist, wird nun
abschließend in Absatz 1 geregelt. Keine Unregelmäßigkeit sind die vollständige Zerstörung oder der unwieder-
bringliche Verlust sowie der Schwund, wenn ein hinreichender Nachweis durch den Beteiligten erfolgt.
Zu § 11 (Steuerentstehung, Steuerschuldner)
Die Cannabissteuer ist ausgesetzt, solange sich Cannabis in einem zugelassenen Steuerlager befindet. Sie entsteht
erst mit der Entnahme des Cannabis in den freien Verkehr. Diese erfolgt mit der Entfernung des Cannabis aus
dem Steuerlager, wenn sich kein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt.
Die Vorschrift erhält in Anlehnung an die anderen Verbrauchsteuergesetze einen daran angelehnten Aufbau. Im
Unterschied zum älteren Verbrauchsteuerrecht werden alle Steuerentstehungstatbestände und infolgedessen alle
Steuerschuldner im Zusammenhang mit einem Verfahren der Steueraussetzung oder außerhalb eines vorgeschrie-
benen Verfahrens der Steueraussetzung in einer Vorschrift geregelt, und zwar unabhängig davon, ob es sich um
rechtmäßige oder unrechtmäßige Tatbestände handelt. Der Kreis der Steuerschuldner wird damit verändert und
erweitert. War es bisher so, dass Personen die unrechtmäßige Handlungen vornahmen bzw. an diesen beteiligt
waren, durch die Haftungstatbestände der Abgabenordnung erfasst wurden, sind diese nunmehr mit dieser neuen
Vorschrift in der Regel als Steuerschuldner zu behandeln.

Drucksache 18/4204 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zu § 12 (Steueranmeldung, Fälligkeit)
Die Vorschrift vollzieht die Regelungen für die Steuerschuldner nach § 11 nach und enthält die im Verbrauch-
steuerrecht vorgesehene Verpflichtung des Steuerschuldners, die entstandene Steuer selbst zu berechnen und an-
zumelden sowie die dabei einzuhaltende Frist. Dadurch, dass die Steuer erst einige Wochen nach ihrer Entstehung
zu entrichten ist, soll dem Steuerschuldner die Möglichkeit zur Abwälzung der Steuer auf den Endverbraucher
gegeben werden.

Zu Abschnitt 3 (Einfuhr von Cannabis aus Drittländern oder Drittgebieten)
Zu § 13 (Einfuhr)
Absatz 1 der Vorschrift definiert die verbrauchssteuerrechtliche Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten und
bestimmt damit, wann Cannabis, das sich beim Eingang in das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft zunächst im Zollregime befindet, in das Verbrauchsteuerregime überführt wird. Was zollrechtliche Nicht-
erhebungsverfahren im Sinn des Gesetzes sind, wird in Absatz 2 abschließend geregelt.
Zu § 14 (Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren)
Mit der Vorschrift soll klargestellt werden, dass sich die Zuständigkeit der Abgabenerhebung für Cannabis, das
durch eine Unregelmäßigkeit aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Sinn dieses Gesetzes ent-
nommen wurden, nach Artikel 215 des Zollkodex richtet.
Zu § 15 (Steuerentstehung, Steuerschuldner (bei Einfuhr aus Drittländern oder Drittgebieten))
Im Vergleich zu den bisherigen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften wird der sinngemäße Verweis auf die
Zollvorschriften eingeschränkt. Steuerentstehungstatbestände, Bemessungsgrundlagen und alle Fälle der Billig-
keit ergeben sich zukünftig aus den Verbrauchsteuergesetzen bzw. der Abgabenordnung.
Eine Besonderheit stellt Absatz 4 dar. Diese Vorschrift ist erforderlich, um im Zusammenhang mit der Truppen-
verwendung nicht neben den ohnehin erforderlichen zollrechtlichen Voraussetzungen weitere verbrauchsteuer-
rechtliche Voraussetzungen erforderlich werden zu lassen.

Zu Abschnitt 4 (Beförderung und Besteuerung von Cannabis des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitglied-
staaten)
Zu § 16 (Erwerb durch Privatpersonen)
Die Regelung hat deklaratorische Bedeutung und stellt klar, dass Cannabis, das Privatpersonen für ihren Eigen-
bedarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erworben haben, nicht der Besteuerung im Steu-
ergebiet unterliegen.
Zu § 17 (Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken)
Cannabis, das in anderen als den in § 16 genannten Fällen, also zu gewerblichen Zwecken, in das Steuergebiet
befördert wird, unterliegt der Besteuerung im Steuergebiet. Dabei wird jedoch klargestellt, dass dies nur gilt,
soweit das Cannabis nicht für andere Mitgliedstaaten bestimmt ist und unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Voraussetzungen durch das Steuergebiet durchgeführt wird, und nicht nachweislich zerstört oder unwiederbring-
lich verloren gegangen ist.
Da es mit dem Gedanken eines Binnenmarktes unvereinbar ist, an den Grenzübertritt des Cannabis innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft steuerrechtliche Folgen, wie z. B. das Entstehen einer Steuer, zu knüpfen, entsteht
die Cannabissteuer grundsätzlich mit der Übernahme des Cannabis durch den inländischen gewerblichen Emp-
fänger (§ 17 Abs. 1 Nr. 1). § 17 Abs. 1 Nr. 2 regelt die Steuerentstehung im Falle des Selbstabholers und § 17
Abs. 2 sieht die Entstehung der Steuer in den Fällen vor, in denen der ausländische Verbringer das Cannabis selbst
im Steuergebiet zu Zwecken des eigenen Gewerbes einsetzt.
Absatz 5 sieht vor, dass die entstandene Steuer der Zollstelle unverzüglich anzumelden ist.
Nach Absatz 6 kann der Steuerschuldner jedoch nach Zulassung durch das zuständige Hauptzollamt die gleichen
Zahlungsmodalitäten beanspruchen wie ein inländischer Hersteller. Die Zulassung kann von einer Sicherheits-
leistung abhängig gemacht werden, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers oder andere Anzeichen zu
der Besorgnis Anlass geben, dass der Eingang der bereits entstandenen aber noch nicht entrichteten Cannabis-
steuer ungewiss ist.
Die Durchfuhr von Cannabis durch das Steuergebiet ist anzuzeigen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/4204
Zu § 18 (Unregelmäßigkeiten während der Beförderung)
Die Vorschrift regelt, welche Folgen eine Unregelmäßigkeit bei Beförderungen im steuerrechtlich freien Verkehr
hat. Eine Unregelmäßigkeit liegt vor, wenn die Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet wurde, es sei denn,
das Cannabis ist nachweislich zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen.

Zu Abschnitt 5 (Steuervergünstigungen)
Zu § 19 (Steuerbefreiungen)
§ 20 sieht zum einen Steuerbefreiungen für Cannabis vor, das nicht im Steuergebiet konsumiert wird (Nr. 1 bis
3). § 20 Nr. 6 sieht auch eine Steuerbefreiung für Cannabis vor, das in Privathaushalten zum Eigenverbrauch
angebaut wird, weil hier der mit der Erhebung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zum Aufkom-
men stünde. Es gelten die im Cannabiskontrollgesetz festgelegten Grenzen für den Eigenanbau.
Zu § 20 (Steuerentlastung)
§ 22 enthält die übliche Erlass- und Erstattungsregelung für Hersteller und Steuerlagerinhaber für versteuertes
Cannabis, das sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zurücknehmen müssen.

Zu Abschnitt 6 (Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen)
Zu § 21 (Steueraufsicht)
Zur Sicherung der steuerlichen Belange insbesondere des Steueraufkommens ist es aufgrund des Wegfalls der
Grenzkontrollen im Rahmen des europäischen Binnenmarktes unerlässlich, nicht nur die Herstellung, sondern
auch den Handel und das Gewerbe mit Cannabis der Steueraufsicht zu unterwerfen.
Zu § 22 (Geschäftsstatistik)
Die Vorschrift regelt die Datenerhebung zu steuerstatistischen Zwecken.
Zu § 23 (Besondere Ermächtigungen)
Die Vorschrift enthält in Nummer 1 vier Ermächtigungen zur Umsetzung von Steuervergünstigungen, und zwar
für Diplomaten, NATO-Truppen, konsularische Vertretungen und internationale Einrichtungen.
Die Nummer 2 enthält Ermächtigungen zur Umsetzung von Steuervergünstigungen für Cannabis, das außertarif-
lichen Zollfreiheiten unterliegt.
Die Nummer 3 ermächtigt, zur Erleichterung und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für die Wirt-
schaftsbeteiligten und die Verwendung durch Verordnung die Übermittlung von Besteuerungsdaten durch Daten-
fernübertragung zuzulassen.
Nummer 4 ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes an eine geänderte Fassung oder Neufassung des Zollkodexes
anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben.

Zu Abschnitt 7 (Schlussbestimmungen)
Zu § 24 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Vorschrift enthält steuerliche Ordnungswidrigkeiten, mit denen Verstöße gegen Pflichten im Zusammenhang
mit der Beförderung unter Steueraussetzung oder Anzeige-, Aufzeichnungs- und Erlaubnispflichten zum Schutz
steuerlicher Belange geahndet werden können.
Zu Artikel 3 (Änderung des Betäubungsmittelgesetzes)

Diese Vorschrift nimmt Cannabis und Nutzhanf aus dem Anwendungsbereich und den Anlagen des Betäubungs-
mittelgesetzes heraus und ermöglicht dadurch eine Neuregelung von Cannabis im Cannabiskontrollgesetz (Arti-
kel 1).
Nr. 1 streicht die Regelung zur durchführenden Behörde aus dem § 19 Absatz 3 BtMG. Diese Vorschrift wird
modifiziert in das Cannabiskontrollgesetz übertragen.

Drucksache 18/4204 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Nr. 2 streicht die Vorschriften für Nutzhanf, weil diese modifiziert in das Cannabiskontrollgesetz übertragen wer-
den.
Nr. 3 bis 5 nimmt Cannabis und Nutzhanf aus den Anlagen 1 bis 3 des Betäubungsmittelgesetzes heraus.

Zu Artikel 4 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Allgemein
Durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes bleibt das Führen von Kraftfahrzeugen unter dem Einfluss von
Cannabis weiterhin verboten und Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße und Fahr-
verbot bewehrt. Der bisherige § 24a Absatz 1 StVG sieht für Alkohol einen Gefahrengrenzwert vor, verzichtet
aber auf einen solchen Gefahrengrenzwert für Cannabis (aktives THC). In der Rechts- und Verwaltungspraxis
haben sich aus dieser unterschiedlichen Regelung für Alkohol und Cannabis zahlreiche Folgeprobleme ergeben,
die sich in widersprüchlichen Urteilen und mehrfachen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie
zahlreichen kritischen Veröffentlichungen in der Fachpresse und den Medien niederschlagen (vgl. Bode 1997,
Kreuzer in NZV 1999, 353; Pütz 2013, Hettenbach u. a. 2005).
Der wissenschaftliche Fortschritt, die Einführung von Grenzwerten für Cannabis im Ausland und ein umfang-
reiches Forschungsprojekt der europäischen Kommission unter deutscher Federführung (DRUID-Studie, 2011)
ermöglichen es jetzt, auch für Deutschland einen wissenschaftlich fundierten Grenzwert für Cannabis im Straßen-
verkehr einzuführen. Der Bundesrat hatte dies bereits im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 24a StVG
gefordert (BR-Drucksache 939/97 Beschluss). In den Beschlussempfehlungen der Ausschussberatungen im Bun-
destag war die Fraktion der SPD der Ansicht, dass der damalige Gesetzentwurf „erheblichen rechtlichen und
fachlichen Bedenken begegne. Zunächst müssten nach entsprechenden wissenschaftlichen Untersuchungen
Grenzwerte für den Nachweis illegaler Drogen gesetzlich festgeschrieben werden, analog den klaren Grenzwerten
für Alkohol“ (BT-Drucksache 13/8979). In der öffentlichen Anhörung zum damaligen Gesetzentwurf forderte die
Mehrheit der Sachverständigen ebenfalls einen Grenzwert (Anhörungsprotokoll im Parlamentsarchiv: BT
XIII/393: 46ff).
Problematisch ist neben dem fehlenden Grenzwert für THC in § 24a StVG außerdem § 14 Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung, dem zufolge ein ärztliches Gutachten bereits beim Besitz von Cannabis angeordnet werden kann. Auf-
grund dieses Gutachtens kann sodann die Fahreignung ausgeschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen wer-den.
Nach der bisherigen Rechtspraxis droht somit allen Cannabiskonsumenten gleichermaßen der Entzug der Fahrer-
laubnis, unabhängig davon, ob sie nach dem Konsum am Straßenverkehr teilnehmen oder nicht. In Gerichtsurtei-
len wurde der Entzug der Fahrerlaubnis auch bei reinen Besitztatbeständen bestätigt, obwohl keine Teilnahme am
Straßenverkehr vorlag. Wenn potentiell jeder Cannabisbesitz oder jeder THC-Nachweis, auch von tagelang zu-
rückliegendem Konsum zum Entzug der Fahrerlaubnis führen kann, ist eine Trennung von Cannabiskonsum und
der Teilnahme am Straßenverkehr, wie bei Alkohol, nicht mehr möglich. Eigenverantwortliches Handeln, z. B.
der Entschluss erst nach dem vollständigen Abklingen der Wirkung am Straßenverkehr teilzunehmen, wird nicht
befördert, der eigentlich beabsichtigte abschreckende Effekt läuft ins Leere. Verantwortungslose Verkehrsteil-
nehmer werden zur Teilnahme am Straßenverkehr ermuntert, weil es rechtlich irrelevant ist, ob noch eine THC-
Wirkung vorliegt oder nicht, da sie potentiell bei jedem Besitzdelikt mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen
müssen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zu Cannabis und Straßenverkehrsrecht geurteilt. Im Beschluss aus
dem Jahr 2002 zur Frage einer Fahrerlaubnisentziehung wegen fehlender Eignung stellte es fest: „Art. 2 Abs. 1
GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne. Erfasst ist auch das Führen von Kraft-
fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr“ (BVerfG, 1 BvR 2652/03 vom 21.12.2004). Bereits zwei Jahre zuvor
urteilte das Bundesverfassungsgericht: „Lege man einen ‚normalen‘ Cannabiskonsum zu Grunde (ein bis zwei
‚Joints‘, Wartezeit von etwa zwei Stunden bis zum Fahrantritt), liege das drogenkonsumbedingte Unfallrisiko
höchstens im Bereich des Risikos von Alkoholisierungen zwischen 0,5 und 0,8 Promille Blutalkoholkonzentra-
tion“ (BVerfG, 1 BvR 2062/96 vom 20.6.2002, Absatz 34).
Die Weigerung des damaligen Gesetzgebers, einen Grenzwert für THC festzulegen, hat bei den Gerichten zur
Anwendung eines analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC im Blutserum geführt. Das Bundesverfassungs-
gericht hat im Jahre 2004 die Annahme verworfen, das jeder Nachweis von THC, beruhend auf diesem analyti-
schen Grenzwert, eine Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit begründet. Weiterhin kritisierte das Bundesver-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/4204
fassungsgericht das die Gerichte nicht überprüften, ob die „Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit für Rausch-
mittel“ zutrifft. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest: „Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellung-
nahme unter Hinweis auf neueres Schrifttum (insbesondere Bönke, BA 2004, Supplement 1, S. 4 <6>) ausgeführt
hat, haben sich insoweit infolge des technischen Fort-schritts inzwischen die Verhältnisse geändert. Danach hat
sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC aufgrund von Blutproben wesentlich erhöht. Spuren der
Substanz ließen sich nunmehr über mehrere Tage, unter Umständen sogar Wochen nachweisen. Die Annahme
des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit treffe deshalb für Cannabis nicht mehr zu.
Dies hat zur Folge, dass auch dann noch ein positiver Drogenbefund bei der Blutuntersuchung festgestellt werden
kann, wenn der Konsum des Rauschmittels schon längere Zeit vor der Fahrt erfolgte und von der Möglichkeit
einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit deshalb nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. Bönke, wie
vor). Der Vorstellung des Gesetzgebers, die in der Anlage zu § 24 a StVG aufgeführten Wirkstoffe seien nur in
engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Genuss des berauschenden Mittels im Blut nachweisbar (vgl. BT-
Drucks 13/3764, S. 5), ist damit für THC die Grundlage entzogen“ (BVerfG, 1 BvR 2652/03 vom 21.12.2004,
Absätze 25, 26).
Bis heute wurde dennoch kein Grenzwert normiert. Der Grenzwertvorschlag der Grenzwertkommission von 1
ng/ml THC stellt zudem nur den analytischen Grenzwert da, der nicht mit einer Wirkung gleichzusetzen ist, die
eine negative Auswirkung auf die Verkehrssicherheit hat. Somit findet bei der Verfolgung von Cannabiskonsu-
menten keine Differenzierung zwischen einem zeitnahen und einem weiter zurückliegenden Konsum statt, so dass
der größte Teil der Betroffenen mit Sanktionen belastet wird, obwohl sie zum Zeitpunkt der Verkehrsteilnahme
nicht mehr berauscht waren.
Weiterhin wird die Situation durch eine verwaltungsrechtliche Praxis verschärft, in der die Führerscheinstellen
schon bei der ersten Feststellung einer „Rauschfahrt“ unter Einfluss von Cannabis die Fahreignung per se aus-
schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Das erste Vergehen wird also mit einem fehlenden Trennungsvermö-
gen zwischen Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr gleichgesetzt. Dies führt dazu, dass zum
einen die Regelsanktion von einem Monat Fahrverbot keine Funktion mehr entfalten kann, und zum anderen auch
die Androhung von 3 Monaten Fahrverbot für den Fall einer erneuten Auffälligkeit wirkungslos bleibt, da der
Führerschein regelmäßig schon bei dem ersten Vergehen durch die Fahrerlaubnisbehörden entzogen wird.
Deshalb ist in der Folge dieser Gesetzesänderung neben einer Änderung des § 24a StVG auch eine Änderung von
§ 14 und Ziffer 9.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung zwingend notwendig. Inzwischen hat der Fortschritt
in Wissenschaft und Forschung zur Entwicklung von Gefahrengrenzwerten geführt, die eine Lösung der oben
beschriebenen Probleme durch die Einführung eines Cannabisgrenzwertes erlauben.
Das Bundesverfassungsgericht hat für die Entscheidung 1 BvR 2062/96 zwei Gutachten erstellen lassen. Die Stu-
die von Krüger stellt bei einem Vergleich von Alkohol, Medikamenten und Drogen im Straßenverkehr fest, dass
allein Cannabiskonsumenten ein vermindertes Unfallrisiko zeigen (Krüger 2001: Gutachten zum Fragenkatalog
1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Würzburg). Aufgrund der Auswertung verschiedener Studien kommt Krüger
darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass bei Cannabiskonzentrationen unter 2 ng/ml Blutserum davon auszugehen
ist, dass keine Risikoerhöhung für den Straßenverkehr stattfindet (Krüger 2001). Einem Grenzwert von 0,5 Pro-
mille Blutalkoholkonzentration (BKA) entspreche ein Wert von etwa 6 ng/ml THC im Blutserum. Die Grenze
von 0,8 Promille BAK entspreche einem Äquivalenzwert von etwa 13 ng/ml THC (Krüger 2001). Zusammenfas-
send stellt Krüger fest: „Selbstverständlich gilt für Cannabis, dass die Beeinträchtigungen mit zunehmender Kon-
zentration steil an-wachsen. Äquivalenzbetrachtungen zeigen, dass die Formulierung des § 24a StVG, wonach
eine Wirkung vor-liege, wenn eine der angegebenen Substanzen nachgewiesen wird (Nachweisgrenze [analyti-
scher Grenzwert]), nur als rechtliche Fiktion zu verstehen, aus naturwissenschaftlicher Perspektive aber nicht
haltbar ist.“ (Krüger 2001: Gutachten zum Fragenkatalog 1 BvR 2062/96, 1 BvR 1143/98, Würzburg).
Das zweite vom Bundesverfassungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bishe-
rige Studien nicht gezeigt haben, dass „cannabispositive Fahrer ein signifikant höheres Risiko darstellen als dro-
genfreie Fahrer“ (Berghaus: Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des Fragenkatalogs – 1 BvR 2062, 1 BvR
1143/98, Köln). Es bestehe nur ein geringer Zusammenhang zwischen Cannabiskonsum und Verursacherrisiko.
Das Gutachten bestätigte zudem, dass Cannabiskonsumenten zwischen Konsum und Fahren trennen können.
(Berghaus: Gutachterliche Äußerung zu den Fragen des Fragenkatalogs – 1 BvR 2062, 1 BvR 1143/98, Köln).
Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dieser Auffassung in seinem Urteil an, dass die generelle Unterstel-
lung, Drogeneinnahme und Fahren würden nicht getrennt, nicht aufrecht gehalten werden könne. (BVerfG, 1 BvR
2062/96 vom 20.6.2002, Absätze 34, 35)

Drucksache 18/4204 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Eine Reihe von weiteren Studien empfiehlt die Festsetzung eines Gefahrengrenzwerts für Cannabis, der mit der
0,5 Promille BAK vergleichbar ist, so zum Beispiel die Bundesanstalt für Straßenwesen in ihrer Studie „Driving
under the Influence of Drugs, Alcohol and Medicines“ (2011). Ein solches Grenzwertmodell würde ermöglichen,
dass „sich der Cannabiskonsument ähnlich wie der Alkoholkonsument durch verantwortungsvolles Verhalten,
d.h. eine ausreichend lange Drogenabstinenz vor aktiver Teilnahme am Straßenverkehr, auf die durch ein Grenz-
wertmodell gesetzten Anforderungen einstellen kann“ (Grotenhermen und Karus, 2002). Während einige Studien
davon ausgehen, dass unterhalb einer THC-Plasmakonzentration von 10 ng/ml eine geringere Beeinträchtigung
als bei einer BAK von 0,5 Promille vorliegt (Grotenhermen u. a., 2007; Schmitt u. a. 2005), betrachten andere
Studien 5 ng/ml THC im Blutserum als Äquivalent zur 0,5 Promille BAK Grenze (Bundesanstalt für Straßenwe-
sen, 2011; Wolff und Johnston, 2014).
Die Studie von Möller zeigt, dass nach dem Konsum von Cannabis die THC-Konzentration innerhalb weniger
Stunden stark absinkt. Bei einer Ausgangskonzentration von 70 ng/ml THC sinkt die Konzentration grundsätzlich
im Verlauf von sechs Stunden auf unter 1 ng/ml THC. Selbst bei der Aufnahme von hohen Konzentrationen an
THC, die zu einer Konzentration von 110 ng/ml führte, lag diese nach sechs Stunden im Mittel ebenfalls unter 1
ng/ml THC.
Die Studie zeigte in Leistungstests, dass bei Werten zwischen 5 – 30 ng/ml THC signifikante Beeinträchtigungen
der Probanden feststellbar waren (Möller 2006: 172ff, in: 44. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2006).
Verschiedene Länder im europäischen und außereuropäischen Ausland haben für das Führen von Kraftfahrzeu-
gen Gefahrengrenzwerte für THC eingeführt. Diese Grenzwerte variieren zwischen 5ng/ml THC und 12 ng/ml
THC im Blutserum. Norwegen hat einen Grenzwert von ca. 5,4 ng/ml THC im Serum (3 ng/ml im Vollblut), die
Niederlande haben THC-Grenzwerte von 5 ng/ml THC im Serum und Slowenien von 5 ng/ml THC im Blutserum
eingeführt (Wong u. a. 2014: Establishing legal limits for driving under the influence of marijuana, in: Injury
Epidemiology, Vol. 1). Die Schweiz hat einen analytischen THC-Grenzwert (inklusive Messunsicherheit) von ca.
4 ng/ml im Serum (Lott 2009: 21). In den US-Bundesstaaten Washington, Montana, Colorado gilt ein Grenzwert
von 5 ng/ml aktives THC im Vollblut, auf Blutserum umgerechnet ca. 9 ng/ml THC (Wong u. a. 2014: Estab-
lishing legal limits for driving under the influence of marijuana, in: Injury Epidemiology, Vol. 1).
Der Gesetzentwurf entspricht mit einem Grenzwert von 5,0 ng/ml Blutserum dem strengsten Vergleichswert von
0,5 Promille BAK.

Zu Nr. 1 (neuer Satz in § 24a Absatz 1)
Diese Vorschrift führt einen Gefahrengrenzwert für Cannabis ein. Dieser Grenzwert gründet sich auf die wissen-
schaftliche Forschung der letzten 20 Jahre über die Risiken von Cannabiskonsum für den Straßenverkehr. Der
Gefahrengrenzwert wird analog zur 0,5 Promillegrenze bei Alkohol bei Cannabis auf 5 ng/ml aktives THC im
Blutserum festgelegt. Eine THC-Konzentration oberhalb dieses Grenzwertes kann Einfluss auf das Fahrverhalten
haben und wird deshalb analog zu den Vorschriften für Alkohol in Satz 1 mit den gleichen Sanktionen belegt.
Die Festlegung eines Gefahrengrenzwertes für Cannabis soll definieren, ab welchem Blutserumwert von THC
eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die konkrete Höhe des Grenzwertes von fünf Nanogramm aktives Tetrahydro-
cannabinol je Milliliter Blutserum gründet sich auf die einschlägigen Studien deutscher und internationaler Wis-
senschaftler (siehe oben). Der Wert entspricht dem strengsten wissenschaftlich belegten Äquivalenzwert einer
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille.
Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist es erforderlich einen Grenzwert zu normieren. Der bestehende
Grenzwertvorschlag von 1 ng/ml Serum ist aus den obigen Erwägungen nicht haltbar. Der Grenzwert von 1 ng/ml
stellt „nur“ den analytischen Grenzwert dar, der nicht mit einer Wirkung gleichzusetzen ist. Für die Verkehrssi-
cherheit relevante Beeinträchtigungen sind in der Regel erst bei THC-Konzentrationen von über 5 ng/ml zu er-
warten.

Zu Nr. 2 (Streichung von Cannabis aus der Anlage zu § 24a)
Die Streichung von Cannabis aus der Anlage zu § 24a ergibt sich aus Nr.1. Da für den aktiven Wirkstoff von
Cannabis (Tetrahydrocannabinol) ein Grenzwert eingeführt wurde, sind die Begriffe „Cannabis“ und „Tetrahyd-
rocannabinol“ (wie Alkohol) nicht mehr in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/4204

Zu Artikel 5 (Änderung von Verordnungsrecht)
Zu Nr. 1 (Streichung von Satz 3 in § 14 Absatz 1 der Fahrerlaubnisverordnung)
§ 14 Absatz 1 Satz 2 FeV erlaubt auch bei bloßem Besitz von Betäubungsmitteln und im Gegensatz zur § 24a
StVG die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Klärung, ob Bedenken gegen die Eignung des Besitzers
zum Führen eines Kfz bestehen. Diese Vorschrift kann aufgrund des Verweises auf das Betäubungsmittelgesetz
keine Anwendung mehr auf den Besitz von Cannabis finden, da mit dieser Gesetzesänderung Cannabis nicht mehr
unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.

Darüber hinaus erlaubt § 14 Absatz 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersu-
chung bei „gelegentlicher Einnahme“ von Cannabis. In der Praxis wurde bereits bei der Feststellung des erst-
maligen Konsums von Cannabis von einer „gelegentlichen Einnahme“ ausgegangen. Bei Alkohol dagegen kann
eine medizinisch-psychologische Untersuchung nur angeordnet werden bei wiederholten Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss sowie beim Führen eines Kfz bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Promille (siehe § 13 FeV). Der Besitz allein (z. B. ein Kasten Bier im Kofferraum) führt nicht zur Anordnung
einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und dem damit möglichen Entzug der Fahrerlaubnis. Die Strei-
chung von Absatz 1 Satz 3 soll sicherstellen, dass wie bei Alkohol der gelegentliche Konsum von Cannabis allein
nicht zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens führen darf.

Zu Nr. 2 (Einfügung des neuen § 14a in die Fahrerlaubnisverordnung)
§ 14a FeV ist eine Konkretisierung des § 11 und regelt die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, bei Verdacht auf
Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch. Die Regelung orientiert sich an § 13 FeV.
Bei der Frage der Untersuchungsart wird unterschieden zwischen dem Verdacht Cannabisabhängigkeit (Satz 1
Nr. 1) und Cannabismissbrauch (Verdacht auf unzureichendes Trennungsvermögen, Satz 1 Nr. 2). Ein ärztliches
Gutachten ist erforderlich und ausreichend bei Verdacht auf Cannabisabhängigkeit, da es sich um eine ärztliche
Frage handelt und psychologische Fragestellungen nicht zu beurteilen sind.
Satz 1 Nr. 1 soll vornehmlich Fälle außerhalb des Straßenverkehrs erfassen, wenn der Fahrerlaubnisbehörde In-
formationen vorliegen, die den Verdacht auf Cannabisabhängigkeit rechtfertigen, unabhängig von einer aktiven
Verkehrsteilnahme; außerdem können auch Fälle im Zusammenhang darunter fallen, wenn besondere Umstände
den Verdacht auf Abhängigkeit begründen.
Satz 1 Nr. 2 regelt die Fälle, in denen ein medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht werden muss. Dies
ist insbesondere der Fall bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Cannabismissbrauch (Nummer 2 Buchstabe
a), da es hierbei im Wesentlichen um die Beurteilung des Cannabiskonsumverhaltens des oder der Betroffenen
und den Umgang mit Cannabis geht (Frage des kontrollierten Cannabiskonsums, Trennen von Konsum und Fah-
ren) und eine Verhaltensprognose erforderlich ist. Im Weiteren ist auch vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
nach festgestellter Cannabisabhängigkeit die Stabilität der Abstinenz durch eine Verhaltensprognose erforderlich.
Cannabismissbrauch liegt vor, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Cannabiskonsum und das Fahren
nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Buchstabe b) stellt gegenüber dem Punktsystem in § 4 StVG eine Spezialvorschrift dar, wonach die Maßnahme
der Eignungsüberprüfung bereits bei einem wiederholten Cannabisverstoß zu ergreifen ist, unabhängig von der
Punktzahl.
Buchstabe c) und d) erlauben eine medizinisch-psychologische Untersuchung, falls die Fahrerlaubnis aus einem
der unter Buchstabe a) oder b) genannten Gründe entzogen war. Buchstabe d) erlaubt eine medizinisch-psycho-
logische Untersuchung, wenn zu klären ist, ob eine Cannabisabhängigkeit fortbesteht.

Zu Nr. 3 (Änderungen in Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung)
Die Änderungen in Anlage 4 der FeV betreffen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen von Cannabiskon-
sumenten. Die Ausführungen der Tabelle bilden die Grundlage für eine Beurteilung von Eignungszweifeln bei
einer Cannabisproblematik nach § 14a FeV. Die vorgenommenen Änderungen bewirken, dass bei der Beurteilung
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

Drucksache 18/4204 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Cannabiskonsumenten die gleichen Kriterien Anwendung fin-
den wie die für Alkoholkonsumenten entwickelten Kriterien.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Artikel 6 regelt das gespaltene Inkrafttreten des Gesetzes. Absatz 1 enthält die Inkrafttretensvorschrift für das
Gesetz. Das Gesetz kann erst an dem Tag in Kraft treten, an dem die Kündigung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe sowie, falls erforderlich, des Suchtstoffübereinkommens 1988 wirksam wird. Die Kün-
digung des Einheits-Übereinkommens von 1961 richtet sich nach Artikel 46 Einheits-Übereinkommen. Demzu-
folge wird eine Kündigung, die bis zum 1. Juli eines Jahres beim Generalsekretär eingereicht wird, zum 1. Januar
des Folgejahres wirksam. Eine Kündigung, die nach dem 1. Juli eines Jahres beim Generalsekretär eingeht, wird
wirksam, als wäre sie vor bzw. an dem 1. Juli des Folgejahrs beim Generalsekretär eingegangen (Art. 46 Absatz 2
Einheits-Übereinkommen). Somit kann die Kündigungsfrist für das Einheits-Übereinkommen unter Umständen
fast 18 Monate betragen. Der Aufschlag von weiteren drei Monaten dient der Vorbereitung der Kündigung. Damit
ist auch die Frist nach Artikel 30 des Suchtstoffübereinkommens 1988 gewahrt. Zugleich erhalten die Länder, die
Bundesregierung und die betroffenen Stellen ausreichende Vorlaufzeit für die Vorbereitung der Umsetzung.
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnungsermächtigungen. Absatz 2 schreibt vor, dass die einzelnen Er-
mächtigungsvorschriften für den Erlass von Rechtsverordnungen bereits zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Dies ist
notwendig, weil die Rechtsverordnungen erst ausgefertigt werden dürfen, wenn die entsprechende Ermächti-
gungsnorm in Kraft getreten ist. Um ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Rechtsverordnungen und des Gesetzes zu
gewährleisten, müssen die Ermächtigungsnormen bereits vor den übrigen Vorschriften des Gesetzes in Kraft tre-
ten.

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