BT-Drucksache 18/3031

Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

Vom 4. November 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/3031
18. Wahlperiode 04.11.2014

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg,
Katja Dörner, Matthias Gastel, Kai Gehring, Katja Keul, Maria Klein-Schmeink,
Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Özcan Mutlu, Dr. Konstantin
von Notz, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Claudia Roth
(Augsburg), Elisabeth Scharfenberg, Dr. Gerhard Schick, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Hans-Christian Ströbele, Dr. Harald Terpe,
Dr. Julia Verlinden, Beate Walter-Rosenheimer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung
der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener
Lebenspartnerschaften

A. Problem
Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz beabsichtigte rechtliche Gleichstellung
von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist in weiten Teilen des
Rechts nachvollzogen worden. Weiterhin bestehende Ungleichbehandlungen sind
dennoch mehrfach erst durch das Bundesverfassungsgericht beanstandet worden.
So hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 7. Mai 2013 den
Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für ver-
fassungswidrig erklärt (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Dieser
Beschluss ist bereits die sechste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in
dem gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehand-
lung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung,
BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erb-
schaft- und Schenkungsteuer, BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012, 2 BvR
1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom
18.07.2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbsteuer, BVerfG, Beschluss vom
19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption).
Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen
noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft etwa 150 Regelun-
gen in 54 Gesetzen und Verordnungen (eingetragene Lebenspartnerschaften sind
diskriminiert z. B. bei der Übernahme eines Hofes durch den Lebenspartner, im
Sprengstoffgesetz, im Infektionsschutzgesetz, im Bundesvertriebenengesetz, im
Strafrecht sowie bei der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung). Außerdem
gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die der Existenz des Instituts Eingetra-
gene Lebenspartnerschaft nicht Rechnung tragen und Regelungslücken enthalten.

Drucksache 18/3031 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dazu zählen u. a. Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung, der Insolvenzordnung, des EGBGB, des BGB, des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes.
Schließlich gibt es eine Reihe von Regelungen die aus unerklärlichen Gründen
eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen privilegieren. Dazu zählen
beispielsweise Vorschriften des BGB, des Strafgesetzbuches, des Beruflichen Re-
habilitierungsgesetzes, des Transsexuellengesetzes, der 27 Verordnungen über
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Dienst in verschiedenen Bundes-
behörden und Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte.
Auch im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben sich die CDU,
CSU und SPD zur Beendigung der Schlechterstellung von lesbischen und schwu-
len Paaren verpflichtet: „Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Le-
benspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen“ (S. 105). Diese Be-
seitigung der Schlechterstellung setzt dieser Gesetzentwurf um.

B. Lösung
Der Entwurf sieht eine verfassungsgebotene Gleichstellung von Ehe und Lebens-
partnerschaft in 54 Gesetzen und Verordnungen vor.

C. Alternativen
Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3031

Entwurf eines Gesetzes zur abschließenden Beendigung
der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener

Lebenspartnerschaften

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Artikel 2 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im

Verfassungsschutz des Bundes
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst

im Verfassungsschutz des Bundes
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärti-

gen Dienst
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Aus-

wärtigen Dienst
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswär-

tigen Dienst
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zoll-

dienst des Bundes
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-

technischen Zolldienst des Bundes
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-

technischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im

Bundesnachrichtendienst
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst

im Bundesnachrichtendienst
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an

wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttech-

nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nicht-

technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der

Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst

der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Artikel 18 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuer-

wehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen techni-

schen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Artikel 20 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen

Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Drucksache 18/3031 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren techni-

schen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik
Artikel 22 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst

in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik
Artikel 23 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in

der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik
Artikel 24 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Archiv-

dienst des Bundes
Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-

dienst des Bundes
Artikel 26 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Steuer-

dienst des Bundes
Artikel 27 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen techni-

schen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen
Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautech-

nischen Verwaltungsdienst des Bundes
Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen

Verwaltungsdienst des Bundes
Artikel 30 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 31 Änderung des Transsexuellengesetzes
Artikel 32 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 33 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 34 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 35 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Artikel 36 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 37 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 38 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 39 Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Artikel 40 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 41 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Artikel 42 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-

willigen Gerichtsbarkeit
Artikel 44 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 45 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 46 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 48 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 49 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 50 Änderung der Höfeordnung
Artikel 51 Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen
Artikel 52 Änderung des Heimarbeitsgesetzes
Artikel 53 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
Artikel 54 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
Artikel 55 Inkrafttreten

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3031

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder“.

b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Anwendung der ehebezogenen Vorschriften“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1310 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort „verheiratet“ die Wörter „mit einer dritten Person“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 1307 Satz 2, § 1308 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten ent-
sprechend.“

3. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 1353 und 1356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Regelungen in Bezug auf Kinder“.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Annahme eines Kindes durch Lebenspartner gelten die Bestimmungen des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs über die Annahme eines Kindes durch Ehegatten entsprechend.“

5. In § 10 Absatz 7 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter „über das Inventar für eine zum Gesamt-
gut gehörende Erbschaft und“ eingefügt.

6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn die Gründe des § 1314 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gegeben sind; § 1316 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für den Ausschluss und die Folgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie für die

Antragsfristen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 1315, 1317 und 1318 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die Aufhebung der bisherigen bzw. der neuen Lebenspartnerschaft nach Todeserklärung

des anderen Lebenspartners oder Ehegatten gelten § 1319 und § 1320 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Drucksache 18/3031 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
7. § 23 wird wie folgt gefasst:

㤠23
Anwendung der ehebezogenen Vorschriften

(1) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf das Bestehen oder das frühere Be-
stehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebens-
partnerschaft.

(2) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat
beziehen, gelten entsprechend für die Begründung einer Lebenspartnerschaft.

(3) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer
Ehe beziehen, gelten entsprechend für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

(4) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten ent-
sprechend für den Lebenspartner.

(5) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder
früheren Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen
Lebenspartnerschaft.

(6) Vorschriften anderer Gesetze und Verordnungen, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den
hinterbliebenen Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Artikel 17b Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche und § 1309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Lebenspartnerschaften.“

Artikel 2

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Lebenspartner gilt Satz 1 entsprechend.“
2. In § 10 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3031

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren Auswärtigen Dienst

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Auswärtigen Dienst

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Auswärtigen Dienst

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Zolldienst des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Drucksache 18/3031 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 10

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit

In § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt durch
… geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsur-
kunde“ eingefügt.

Artikel 11

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst

In § 9 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 12

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt durch
… geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsur-
kunde“ eingefügt.

Artikel 14

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327),
die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspart-
nerschaftsurkunde“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3031

Artikel 15

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die
zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartner-
schaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 16

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die
zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartner-
schaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 17

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die
zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartner-
schaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 18

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ ein-
gefügt.

Artikel 19

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

In § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Drucksache 18/3031 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 20

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

In § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch … geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 21

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I S.
1444), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 22

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik

In § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240,
3692) werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 23

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik

In § 7 Nummer 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 366) werden nach
dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 24

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Archivdienst des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3031

Artikel 25

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Steuerdienst des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 26

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558), die zuletzt durch … geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 27

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen

In § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch …
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“
eingefügt.

Artikel 28

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

In § 7 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch … geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ ein-
gefügt.

Artikel 29

Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes

In § 8 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch … geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „oder der Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Drucksache 18/3031 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 30

Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

„§ 5 Erhöhter Auslandszuschlag für Ehegatten und Lebenspartner“.
2. In § 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Erhöhter Auslandszuschlag für Ehegatten und Lebenspartner“.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.“

Artikel 31

Änderung des Transsexuellengesetzes

Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 12 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 32

Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,“.

b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) die Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,“.

2. § 39 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Geburtsurkunde und gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3031

Artikel 33

Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte

Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „und bei Verpartnerten oder verpartnert

Gewesenen die Geburtsurkunde und die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.
2. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Eheurkunde“ die Wörter „und bei Verpartnerten

oder verpartnert Gewesenen die Geburtsurkunde und die Lebenspartnerschaftsurkunde“ eingefügt.

Artikel 34

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In § 60 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das
durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 35

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 101 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠101
Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.“

Artikel 36

Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 37

Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes

In § 8 Absatz 3 Satz 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gemeinschaft“
die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

Drucksache 18/3031 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 38

Änderung des Asylverfahrensgesetzes

In § 48 Nummer 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008
(BGBl. I S. 1798), das durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder
Begründung einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

Artikel 39

Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes

Das Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach
dem Wort „Familienstand“ die Wörter „und Zahl der gemeinsamen Kinder“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) Angabe darüber, ob einer bzw. beide der Eltern in einer bzw. zwei Lebenspartnerschaften
leben,“.

bb) Die bisherigen Buchstaben d bis h werden die Buchstaben e bis i.
2. In § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem zweiten Komma die Wörter „Zahl der lebenden

gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,“ angefügt.

Artikel 40

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3203;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 774 wie folgt gefasst:

„§ 774 Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners“.
2. In § 152 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
3. In § 305 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
4. In § 740 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
5. In § 741 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegat-

ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
6. In § 742 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Le-

benspartner“ eingefügt.
7. § 743 wird wie folgt gefasst:

㤠743
Beendete Gütergemeinschaft

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung
in das Gesamtgut nur zulässig, wenn

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3031

1. beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
2. der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der

Zwangsvollstreckung.“
8. In § 744 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern

„gegen den anderen Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
9. § 745 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gelten die Vorschriften der
§§ 743, 744 mit der Maßgabe, dass an die Stelle desjenigen Ehegatten oder Lebenspartners, der das
Gesamtgut allein verwaltet, der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner tritt und an die Stelle des
anderen Ehegatten oder Lebenspartners die anteilsberechtigten Abkömmlinge treten.“

10. § 774 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠774
Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners“.

b) Nach dem Wort „Ehegatte“ und nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

11. In § 850a Nummer 5 werden die Wörter „Heirats- und Geburtsbeihilfen“ durch die Wörter „Geburtsbeihilfen
sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft“ und die
Wörter „der Heirat oder der Geburt“ durch die Wörter „der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft“ ersetzt.

12. In § 852 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
13. In § 860 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 41

Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

In § 180 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte“ durch die Wörter „sein Ehegatte,
sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner“ und die Wörter „dieses Ehegatten
oder früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder
früheren Lebenspartners“ ersetzt.

Artikel 42

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-

fügt.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner entsprechend.“

Drucksache 18/3031 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
3. Dem § 331 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt für Lebenspartner entsprechend.“
4. Dem § 333 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner entsprechend.“
5. In § 334 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 43

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit

In § 101 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch … werden nach dem
Wort „ Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 44

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2949; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht eines an-
deren Staates und hat einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder betreibt er
hier ein Gewerbe, so ist § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1412 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden; der fremde Güterstand steht einem vertragsmäßigen gleich.“

2. Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 45

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 563 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 1617c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“

und nach dem Wort „Ehename“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehename“ die Wörter „oder Lebenspartnerschafts-

name“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3031
3. § 1618 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „unverheiratetes“ werden die Wörter „und nicht in Lebenspartnerschaft lebendes“ ein-
geführt.

b) Nach dem Wort „Ehegatte“ werden die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Ehenamen“ werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ eingefügt.
d) Nach dem Wort „Ehename“ werden die Wörter „oder Lebenspartnerschaftsname“ eingefügt

4. In § 1624 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf seine Verheiratung“ ein Komma und die Wörter „auf
seine Begründung einer Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

5. § 1629 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft,
so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen
geltend machen, solange
1. die Eltern getrennt leben oder
2. eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des

Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit zwischen ihnen anhängig ist.“

6. Dem § 1633 wird folgender Satz angefügt:
„Das gleiche gilt für einen Minderjährigen, der in einer Lebenspartnerschaft lebt oder gelebt hat.“

7. § 1649 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „unverheirateten“ die Wörter „oder nicht in einer Lebenspartnerschaft

lebenden“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Begründung einer Lebenspart-

nerschaft“ eingefügt.
8. § 1749 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder eines in einer Lebenspartnerschaft
Lebenden“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.
9. In § 1766 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder begründet ein Annehmender mit dem Angenom-

menen oder einem seiner Abkömmlinge den Vorschriften zuwider die Lebenspartnerschaft“ und nach dem
Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder der Begründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

10. In § 1775 Satz 1 werden die Wörter „ein Ehepaar“ durch die Wörter „zwei Personen, die eine Ehe oder
Lebenspartnerschaft miteinander führen“ und ein Komma ersetzt.

11. In § 2350 Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Artikel 46

Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes

§ 16 Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitge-
staltung wird beim Tod eines Nutzers mit dessen Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt, wenn auch der Ehe-
gatte oder Lebenspartner Nutzer ist.“

Drucksache 18/3031 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 47

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 172 wie folgt gefasst:

„§ 172 Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“.
2. § 77b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 172 wird wie folgt gefasst:

㤠172
Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft

(8) Wer mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet, obwohl
er verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person, die verheiratet ist oder eine Lebens-
partnerschaft führt, die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet.“

4. In § 181a Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 48

Änderung der Abgabenordnung

In § 52 Absatz 2 Nummer 19 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

Artikel 49

Änderung des Sprengstoffgesetzes

In § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma
und die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3031

Artikel 50

Änderung der Höfeordnung

Der Höfeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1997 (BGBl. I S. 1933), die zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird folgender § 19 angefügt:

㤠19
Geltung für Lebenspartner; Übergangsbestimmungen

(1) Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner. Eine
land- oder forstwirtschaftliche Besitzung gemäß § 1 dieses Gesetzes, die im gemeinschaftlichen Eigentum von
Lebenspartnern steht, ist ein Lebenspartnerhof.

(2) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bei Beteiligung eines Lebenspartners bleibt das bis zum ... [einset-
zen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 55 dieses Gesetzes] geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser
vor dem 7. Juli 2009 verstorben ist.“

Artikel 51

Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen

§ 26 der Verfahrensordnung für Höfesachen vom 29. März 1976 (BGBl. I S. 881, 885), die zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠26
Geltung für Lebenspartner

Die für Ehegatten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner.“

Artikel 52

Änderung des Heimarbeitsgesetzes

§ 2 Absatz 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „oder deren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-

fügt.
2. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) Mündel, Betreute und Pflegekinder des in Heimarbeit Beschäftigten oder nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Buchstabe a Gleichgestellten, deren Ehegatten oder Lebenspartner.“

Artikel 53

Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung

§ 105a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird aufgehoben.

Drucksache 18/3031 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 54

Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 65 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 55

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 sowie Artikel 43 des Gesetzes treten am ersten Tag

des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Berlin, den 7. Oktober 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3031
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Am 7. Mai 2013 hat das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom
Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Diese Entschei-
dung reiht sich ein in die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen gesetzliche Regelungen
beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss
vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, BVerfG, Beschluss vom
19.06.2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18.07.2012, 1
BvL 16/11 zur Grunderwerbsteuer BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur
sukzessiven Adoption).
Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass einge-
tragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestig-
ten Partnerschaft lebten, die ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründete. Die Privi-
legierung der Ehe liege demnach in der auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung
für den Partner. In diesem Punkt unterschieden sich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes eingetra-
gene Lebenspartnerschaft und Ehe allerdings nicht.
Eine Ungleichbehandlung sei jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG nur gerechtfertigt, wenn ein
hinreichend gewichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die
Benachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105).
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reiche die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur
Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen Vergünstigungen zukommen zu
lassen, die den kinderlosen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern hingegen verwehrt bleiben. Wenn der Ge-
setzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeu-
gung eines Kindes anknüpfen.
In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das Bundesverfassungsgericht wiederholt klar: „Ein Grund für
die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht darin gesehen werden, dass typi-
scherweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer
Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe
auf Kinder ausgelegt. […] In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder.“ (1 BvR 1164/07
Rn. 112). Und weiter: „Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst
mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht er-
kennbar und könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen
könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der gleichge-
schlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft.“ (ebd. Rn. 104).
Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren
benachteiligt. Dies betrifft ungefähr 150 Regelungen in 55 Gesetzen und Verordnungen (eingetragene Lebens-
partnerschaften sind diskriminiert z. B. in der Abgabenordnung, bei der Übernahme eines Hofes durch den Le-
benspartner, im Sprengstoffgesetz, beim Jugendschutz, im Infektionsschutzgesetz, im Bundesvertriebenengesetz,
im Strafrecht sowie bei der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung). Außerdem gibt es eine ganze Reihe
von Vorschriften, die der Existenz des Instituts Eingetragene Lebenspartnerschaft nicht Rechnung tragen und
klare Regelungslücken beinhalten. Dazu zählen u. a. Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung, der Insolvenzordnung, des EGBGB, des BGB, des Schuldrechtsanpassungsgesetz.
Schließlich gibt es eine Reihe von Regelungen die aus unerklärlichen Gründen eingetragene Lebenspartnerschaf-
ten gegenüber Ehen privilegieren. Dazu zählen beispielsweise Vorschriften des BGB, des Strafgesetzbuches, des
Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, des Transsexuellengesetzes, der 27 Verordnungen über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den Dienst in verschiedenen Bundesbehörden und Approbationsordnungen für Ärzte
und Zahnärzte.

Drucksache 18/3031 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht des LPartG)
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den materiellrechtlichen Änderungen geändert.

Zu Nummer 2 (§ 1 LPartG)

Zu Buchstabe a (Änderung des Absatzes 1)
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden folgende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für Le-
benspartnerschaften gelten:
– die Mitwirkungspflicht des Standesbeamten gem. § 1310 Abs. 1 Satz 2 BGB;
– die Wirksamkeit einer vor einem Scheinstandesbeamten geschlossenen Ehe gem. § 1310 Abs. 2 BGB;
– die Möglichkeit der Heilung einer nicht vor der zuständigen Behörde geschlossenen Ehe gem. § 1310 Abs. 3

BGB.

Zu Buchstabe b (Änderung des Absatzes 3)

Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das LPartG an § 1306 BGB angepasst. Diese Vorschrift verbietet nur
die Eheschließung mit einer dritten Person. Nach einer personenstandsrechtlichen Geschlechtsfeststellung können
Eheleute ohne Hinderung durch § 1 Absatz 3 Nummer 1 LPartG eine Lebenspartnerschaft begründen und wären
damit nicht mehr gezwungen, in dem für sie ggf. nicht mehr passenden familienrechtlichen Institut zu leben.

Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden folgende Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für Le-
benspartnerschaften entsprechend gelten:
– das Bestehen des Ehehindernisses der Verwandtschaft auch im Falle derer Auflösung durch Annahme als

Kind gem. § 1307 Satz 2 BGB;
– Sondervorschrift für das Ehehindernis „Verwandtschaft durch Adoption“ gem. § 1308 Abs. 1 Satz 2 und

Absatz 2 BGB.

Zu Nummer 3 (§ 2 LPartG)
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Verpflichtung zu einer ehelichen Lebensgemeinschaft und die
Vorschrift über Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit auch für die Lebenspartner gelten.

Zu Nummer 4 (§ 9 LPartG)

Zu Buchstabe a (Änderung der Überschrift)
Die Formulierung „Regelung in Bezug auf Kinder“ ersetzt die bestehende Überschrift „Regelung in Bezug auf
Kinder eines Lebenspartners“. Damit wird deutlich gemacht, dass es sich nicht mehr ausschließlich um Kinder
einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners handelt, sondern dass durch das gemeinsame Adoptionsrecht
nunmehr auch die Annahme fremder Kinder erfasst ist.

Zu Buchstabe b (Absatz 7)
Am 19. Februar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verbot der sukzessiven Adoption
durch Lesben und Schwule mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.
Das Grundgesetz schützt in Artikel 6 Abs. 1 die Familie. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt:
„Das Familiengrundrecht schützt auch die aus gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und einem Kind bestehende
Gemeinschaft, sofern diese dauerhaft angelegt ist und als umfassende Gemeinschaft gelebt wird“ (BVerfG, 1 BvL
1/11 vom 19.2.2013).
Zusammenfassend stellte das Gericht in dieser Entscheidung nach Anhörung zahlreicher Sachverständiger klar:
„Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der
Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht“ (Rn. 104).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3031
Die vorgeschlagene Änderung stellt eine verfassungsgemäße Umsetzung dieser Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts sicher.
In der Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages vom 5. Mai 2014
wurde deutlich: Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD setzt das Urteil des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 19. Februar 2013 zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner nicht richtig um und verstößt
gegen das Grundgesetz.
So fasste die Sachverständige Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M. in ihrer Stellungnahme zur Anhörung:
zusammen:
„Tritt der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD in Kraft, entsteht folgende einfachgesetzliche
Rechtslage:
– Ein eingetragener Lebenspartner kann ein Kind allein annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 9 Abs. 6

LPartG; s. auch BVerfG, 1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09 vom 19. Februar 2013, Rn. 2; BVerfG, 1 BvL 2/13
u. 1 BvL 3/13 vom 23.1 .2014, Rn. 7).

– Der andere Lebenspartner kann das von seinem Lebenspartner zuvor allein angenommene Kind (sukzessiv)
adoptieren (§ 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG-E iVm § 1742 BGB), wobei die erste Adoption sowohl vor dem Beste-
hen der Lebenspartnerschaft als auch während des Bestehens der Lebenspartnerschaft erfolgen kann.

– Ein Ehepartner kann das von seinem Ehepartner vor Bestehen der Ehe allein angenommene Kind (s. § 1741
Abs. 2 Satz 1 BGB) nach Eingehung der Ehe (sukzessiv) adoptieren (S 1742 BGB). Während des Bestehens
der Ehe dürfen Ehepartner ein Kind dage-gen nur gemeinschaftlich adoptieren (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB;
s. auch BVerfG, 1BvL1/11 u. 1 BvR 3247/09 vom 10. Februar 2013, Rn.2; BVerfG, 1 BvL 2/13 u. 1 BvL
3/13 vom 23.1.2014, Rn. 8). Während des Bestehens einer Ehe ist die Adoption eines Kindes durch einen
Ehepartner allein und die anschließende (Sukzessiv-)Adoption durch den anderen Ehepartner unzulässig.

– Die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes ist nur Ehepartnern (§ 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB), nicht hin-
gegen eingetragenen Lebenspartnern gestattet.“

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 „folgt, dass der Gesetzgeber Ehen und
Lebenspartnerschaften im gesamten Adoptions-recht gleichstellen muss. Da sich Lebenspartner und Ehegatten in
ihrer Fähigkeit, Elternverantwortung wahrzunehmen, nicht voneinander unterscheiden, muss der Gesetzgeber sie
in allen Fragen des Adoptionsrechts gleichstellen. Daher gilt:
– Der Gesetzgeber muss wegen der gleichen Elternfähigkeiten von Ehe- und Lebenspartnern nicht nur das Ver-

bot der Sukzessivadoption, sondern auch das weitere Verbot der gemeinschaftlichen Adoption eines fremden
Kindes durch Lebenspartner (§ 9 Abs. 7 LPartG, in dem ein Verweis auf § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB fehlt)
aufheben. Auch insoweit werden Lebenspartner gegenüber Ehepaaren, die ein fremdes Kind gemeinsam
adoptieren können (§ 1741 Abs.2 Satz 2 BGB), benachteiligt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die das Verbot
der gemeinschaftlichen Adoption eines Kindes durch Lebenspartner rechtfertigen können. (…) Außerdem
findet in beiden Fälle vor der Adoption eine Einzelfallprüfung statt. Das Verbot der gemeinschaftlichen Adop-
tion durch Lebenspartner verstößt daher ebenso gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 1 GG wie
das Verbot der Sukzessivadoption durch Lebenspartner (ebenso Dethloff, ZRP 2004, 195 [199 f.]; Henkel,
NJW 2011, 259; anderer Ansicht Gärditz, JZ 2O11, 930 [931 f.]).

Dementsprechend hat jüngst auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Unzulässigkeit einer
Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Lebenspartnern von der gemeinschaftlichen
Adoption klargestellt, dass es zwar in seiner Entscheidung zur Sukzessivadoption vom 19. Februar 2013 offenge-
lassen habe, ,,ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner mit
dem Grundgesetz vereinbar ist, weil dies nicht Gegenstand des dortigen Verfahrens war“. Jedoch werfe ,,die Prü-
fung der Verfassungsmäßigkeit des damals zu beurteilenden Ausschlusses der Sukzessivadoption und des hier zu
beurteilenden Ausschlusses der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner ... ähnliche oder
identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf.“ Beide Fragestellungen hätten eine ,,große ... sachliche ... Nähe“.
(BVerfG, 1 BvL 2/13 u. 1 BvL 3/13 vom 23.1.2014, Rn. 27 )
– Umgekehrt muss der Gesetzgeber bei einer Erstreckung der Sukzessivadoption auf eingetragene Lebenspart-

nerschaften verhindern, dass Ehen gegenüber Lebenspartnerschaften benachteiligt werden. Das Grundrecht
der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet ein Verbot der Diskriminierung der Ehe gegenüber nichtehelichen
Lebensformen (s. nur BVerfGE 6, 55 [76]; 75, 382 [393]; 105, 313 [346]; 107, 205 [215]; 114, 316 [333], zu
denen nach überwiegender Ansicht auch eingetragene Lebenspartnerschaften gehören. Das Diskriminie-

Drucksache 18/3031 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rungsverbot untersagt dem Staat jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung der Ehe gegen-
über nichtehelichen Lebensformen (näher Brosius-Gersdorf, in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3.
Aufl. 2013, Art. 6 Rn. 91).“

Zu Nummer 5 (§ 10 Absatz 7 LPartG)
§ 2008 BGB sieht Sondervorschriften für die Inventarerrichtung für eine zum Gesamtgut der ehelichen Güterge-
meinschaft gehörende Erbschaft vor. Die Änderung bewirkt, dass diese Sondervorschriften für die Inventarerrich-
tung auch für eine zum Gesamtgut der lebenspartnerschaftlichen Gütergemeinschaft gehörende Erbschaft gelten.
Zu Nummer 6 (§ 15 LPartG)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Aufhe-
bungsgründe einer Ehe (§ 1314 BGB) und die dementsprechende Antragsberechtigung (§ 1316 BGB) auch für
Lebenspartnerschaften gelten.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Mit der vorgeschlagenen Änderung werden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Folgen der
Aufhebung und die Antragsfristen für die Aufhebung einer Ehe (§ 1314 BGB) auch für Lebenspartnerschaften
gelten.

Zu Buchstabe c (Absatz 5)
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das LPartG an § 1319 und § 1320 BGB angepasst. Diese Vorschrift
regelt gesondert die Folgen einer unrichtigen Todeserklärung in Bezug auf eine später geschlossene Ehe.

Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine Folgenänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 5.
Zu Nummer 7 (§ 23 LPartG)
Die neue Regelung hebt den bisherigen § 23 auf, nach dem im Unterschied zum Eherecht eine Möglichkeit der
Länder gab, die Zuständigkeit für die Lebenspartnerschaftsschließung bei anderen Stellen als den Standesämtern
abzugeben. Zurzeit bleibt diese Vorschrift unangewandt, sodass Lebenspartnerschaften in allen Ländern in den
Standesämtern geschlossen werden.
Der neue Wortlaut stellt sicher, dass auch in anderen Gesetzen und Verordnungen die für Ehegatten geltenden
Vorschriften sinngemäß auf Lebenspartner anzuwenden sind. Ausgenommen davon sind folgende Regelungen:
– Der Artikel 17b EGBGB regelt das Internationale Privatrecht für die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Die

Vorschrift ist als allseitige Kollisionsnorm ausgestaltet, bestimmt also auch über die Anwendbarkeit auslän-
discher Sachvorschriften, die ein Rechtsinstitut zum Gegenstand haben, das mit der Eingetragenen Lebens-
partnerschaft im Sinne des LPartG vergleichbar ist. Die geltende Regelung berücksichtigt, dass bislang nur
eine Minderheit von Staaten das Rechtsinstitut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft kennt, so dass es –
anders als im deutschen internationalen Eherecht – problematisch wäre, vorrangig an das Heimatrecht der
Lebenspartner anzuknüpfen. Denn dann bliebe einer Vielzahl ausländischer Staatsangehöriger selbst nach
langjährigem Inlandsaufenthalt die Begründung einer Lebenspartnerschaft versagt, weil ihr Heimatrecht ein
solches Rechtsinstitut (noch) nicht kennt. Eine Alternative könnte darin bestehen, an den gemeinsamen ge-
wöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner anzuknüpfen. Doch würde dies solche
Paare von der Eingehung einer Lebenspartnerschaft ausschließen, in denen eine Lebenspartnerin oder ein
Lebenspartner aus dem Ausland kommt.

– § 1309 BGB (Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer): da bislang nur eine Minderheit von Staaten das Rechts-
institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft kennt und in etwa 70 Staaten Homosexualität strafbar bleibt,
würde die Übertragung der Geltung dieser Vorschrift auf LPartG vielen binationalen Paaren die Schließung
einer Lebenspartnerschaft unmöglich machen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 9 Absatz 2 StAG)
Nach § 9 Abs. 2 StAG gilt die Regelung des Absatzes 1 auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres
nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3031
dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsange-
hörigkeit besitzt. Mit der Anfügung des neuen Satzes wird die Regelung auf Lebenspartnerinnen und Lebens-
partner, auf die Lebenspartnerschaft aufhebende Urteile und auf Antragsteller, denen die Sorge für die Person
eines Kindes aus der Lebenspartnerschaft zusteht, ausgedehnt.
Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 2 StAG)
Nach § 10 Abs. 2 StAG können der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers unter bestimmten
Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten. Der uneingeschränkten rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern wird
durch die Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Verfassungsschutz)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Auswärtigen Dienst)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Auswärtigen Dienst)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Auswärtigen Dienst)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Zolldienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Drucksache 18/3031 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Zolldienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 10 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst im Bundesnachrichtendienst)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 12 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 14 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3031

Zu Artikel 16 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 17 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 18 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 19 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 20 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 21 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 22 (Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen techni-
schen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Drucksache 18/3031 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 23 (Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 24 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Archivdienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 25 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Steuerdienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 26 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Steuerdienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 27 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 28 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 29 (Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst des Bundes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartner beendet, die, analog zu Verheira-
teten, bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst eine Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde werden
vorlegen müssen.

Zu Artikel 30 (Änderung der Auslandszuschlagsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den materiellrechtlichen Änderungen geändert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/3031
Zu Nummer 2 (§ 3)
Nach § 3 richtet sich die Höhe des Auslandszuschlags bei Ehegatten, die sich im Ausland einen Arbeitsplatz
teilen, nach der Grundgehaltsspanne des höher besoldeten Berechtigten. Mit der Änderung wird die Regelung
auch für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten.

Zu Nummer 3 (§ 5)
Mit der vorgeschlagenen Änderung sollen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die mit einer Beamtin, Rich-
terin oder Soldatin bzw. mit einem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame
Wohnung haben, im Auslandszuschlag, wie Ehegatten, uneingeschränkt berücksichtigungsfähig sein.

Zu Artikel 31 (Änderung des Transsexuellengesetzes)

Zu Nummer 1
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die frühere Lebenspartnerin bzw. der frühere Lebenspartner des Antrag-
stellers bzw. der Antragstellerin, wie der frühere Ehegatte, verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn
dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist.

Zu Nummer 2
Mit der Änderung werden Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Leben-
spartners oder einer früheren Lebenspartnerin, wie im Falle eines früheren Ehegatten, durch die Entscheidung,
dass die Antragstellerin oder der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nicht begrün-
det.

Zu Artikel 32 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte)

Zu Nummer 1
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartnerinnen und der Lebenspartner been-
det, die nun, analog zu Verheirateten oder verheiratet Gewesenen, dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ihre
Lebenspartnerschaftsurkunde werden beifügen müssen.

Zu Nummer 2
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartnerinnen und der Lebenspartner been-
det, die nun, analog zu Verheirateten oder verheiratet Gewesenen, dem Antrag auf Approbation als Zahnarzt ihre
Lebenspartnerschaftsurkunde werden beifügen müssen.

Zu Artikel 33 (Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte)

Zu Nummer 1
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartnerinnen und der Lebenspartner been-
det, die nun, analog zu Verheirateten, dem Antrag auf Zulassung zum ersten und zum zweiten Abschnitt der
ärztlichen Prüfung die Lebenspartnerschaftsurkunde werden beifügen müssen.

Zu Nummer 2
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Privilegierung der Lebenspartnerinnen und der Lebenspartner been-
det, die nun, analog zu Verheirateten, dem Antrag auf Approbation als Arzt die Lebenspartnerschaftsurkunde
werden beifügen müssen.

Zu Artikel 34 (Änderung des Infektionsschutzgesetzes)

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden nicht nur Ehegatten sondern auch Lebenspartner und Lebenspartne-
rinnen eines Spätaussiedlers/einer Spätaussiedlerin im Sinne des § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes,
die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des IfSG genommen haben oder nehmen, Anspruch auf Ver-
sorgung wegen Impfschadens haben, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des IfSG einen Impfschaden erlit-
ten haben infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den

Drucksache 18/3031 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokrati-
schen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden
ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird.

Zu Artikel 35 (Änderung des Bundesvertriebenengesetzes)

Mit dieser Klausel werden Lebenspartner im Bundesvertriebenengesetz erstmals berücksichtig und mit den Ehe-
gatten gleichgestellt. Das betrifft insbesondere die folgenden Regelungen:
– Definition von Vertriebenen gem. § 1 Abs. 3,
– Definition von Heimatvertriebenen gem. § 2 Abs. 2,
– Definition von Spätaussiedler gem. § 4 Abs. 3,
– Rechte von Vertriebenen und Spätaussiedlern gem. § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1,
– Bescheinigungen des Bundesverwaltungsamtes gem. § 15 Abs. 2 und 4,
– Anspruch gem. § 27 Abs. 1 bis 3,
– Datenschutz gem. § 29 Abs. 1a und
– Familiennamen und Vornamen gem. § 94 Abs. 1.

Zu Artikel 36 (Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7 StrRehaG)
Nach dem § 7 StrRehaG haben nur der Ehegatte und andere im Gesetz genannte Personen nach dem Tod des
Betroffenen das Recht, einen Antrag auf gerichtliche strafrechtliche Rehabilitierung zu stellen. Die Lebenspart-
nerin oder der Lebenspartner haben keine solche Antragsbefugnis. Mit der vorgeschlagenen Änderung werden sie
mit den Ehegatten gleichgestellt.

Zu Nummer 2 (§ 18 StrRehaG)
Nach dem § 18 Absatz 3 StrRehaG erhalten nach dem Tod des politischen Häftlings Ehegatten, nicht aber Leben-
spartnerinnen oder Lebenspartner, Unterstützungsleistungen durch die Stiftung für ehemalige politische Häft-
linge. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Adressatenkreis dieser Leistungen um Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner erweitert.

Zu Artikel 37 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes)

Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bzw. in
der Deutschen Demokratischen Republik sowie in Berlin (Ost) durch eine willkürliche oder politisch motivierte
Maßnahme, die mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und deren Folgen
noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken, einen Vermögens- oder Gesundheitsschaden, eine Benach-
teiligung in Beruf, Ausbildung oder als Schüler erlitten hat, kann nach dem BerRehaG auf Antrag rehabilitiert
werden und soziale Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen.
Bei der Ermittlung des für den Anspruch auf soziale Ausgleichsleistungen maßgeblichen Einkommens wird nach
dem geltenden § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 BerRehaG nur das Einkommen von Ehegatten und
Lebensgefährten der zu rehabilitierenden Person berücksichtigt. Die Änderung bewirkt, dass auch das Einkom-
men von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern berücksichtigt wird.

Zu Artikel 38 (Änderung des Asylverfahrensgesetzes)

Nach § 48 Nummer 3 ist eine Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, nur durch
Eheschließung möglich. Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist dagegen unbeachtlich. Mit der vorgeschla-
genen Ergänzung wird diese Differenzierung aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/3031

Zu Artikel 39 (Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 BevStatG)

Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird bei Eheschließungen u. a. die Zahl der gemeinsamen Kinder der
Ehegatten übermittelt. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird bei Begründungen von Lebenspartnerschaften
auch die Zahl der gemeinsamen Kinder der Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner übermittelt. Dies kann rele-
vant sein, wenn Kinder vor der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht im Ausland
angenommen wurden.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe c wird bei lebend- und bei totgeborenen Kindern die Angabe darüber
übermittelt, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird auch
die Angabe übermittelt, ob einer bzw. beide der Eltern in einer bzw. zwei Lebenspartnerschaften leben.

Zu Nummer 2 (§ 3 BevStatG)
Nach § 3 Nummer 1 Buchstabe b übermitteln die für Ehesachen und Aufhebungen von eingetragenen Lebens-
partnerschaften zuständigen Gerichte erster Instanz bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen den statis-
tischen Ämtern der Länder mindestens monatlich u. a. die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen
Kinder. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen minderjährigen Kin-
der auch bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften übermittelt.

Zu Artikel 40 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 774 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 152 ZPO)
Nach § 152 ZPO kann ein Rechtsstreit ausgesetzt werden, wenn die Aufhebung der Ehe beantragt ist, nicht aber,
wenn die Aufhebung der Lebenspartnerschaft beantragt wurde. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das
gleichgestellt werden.

Zu den Nummern 3 bis 10 und 13 (§ 305 Abs. 2, §§ 740 bis 745, 774 und 860 ZPO)
Die Bestimmungen des § 305 Absatz 2, der §§ 740 bis 745, 774 und 860 ZPO betreffen jeweils in Gütergemein-
schaft lebende Ehegatten bzw. die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Nach § 7 Satz 1 LPartG können Lebenspart-
nerinnen oder Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln.
Nach § 7 Satz 2 LPartG gelten die §§ 1409 bis 1563 BGB entsprechend. Über § 7 LPartG finden mithin alle
Regelungen über die Gütergemeinschaft von Eheleuten in den §§ 1415 bis 1518 BGB entsprechende Anwendung.
Die Bestimmungen des § 305 Absatz 2, der §§ 740 bis 745, 774 und 860 ZPO beziehen sich bislang nur auf
Ehegatten, nicht auf Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner.
Der uneingeschränkten rechtlichen Gleichstellung von in Gütergemeinschaft lebenden Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartnern wird durch die Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Nummer 11 (§ 850a Nr. 5 ZPO)
Nach § 850a Nummer 5 ZPO sind Beihilfen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich einer Heirat ge-
währt, nur unter den in der Vorschrift genannten besonderen Voraussetzungen pfändbar. Die Änderung bewirkt,
dass Beihilfen, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft ge-
währt, ebenso wie Heiratsbeihilfen nur beschränkt pfändbar sind.

Zu Nummer 12 (§ 852 Abs. 2 ZPO)
Nach § 852 Absatz 2 ZPO ist der Anspruch eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich nur beschränkt pfändbar.
Gemäß § 6 Satz 1 LPartG leben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Güterstand der Zugewinngemein-
schaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Gemäß § 6 Satz 2 LPartG
ist § 1363 Absatz 2 BGB entsprechend anwendbar, was bedeutet, dass die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner

Drucksache 18/3031 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
ebenso wie der Ehegatte bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft einen Anspruch auf Zugewinnausgleich hat.
Die Änderung bewirkt, dass dieser Anspruch ebenso wie der eines Ehegatten nur beschränkt pfändbar ist.

Zu Artikel 41 (Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung)

Nach § 180 Absatz 3 ZVG ist auf Antrag eines Ehegatten oder früheren Ehegatten die einstweilige Einstellung
des Verfahrens der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, die ein Miteigentümer betreibt und
der außer ihm nur sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte angehört, anzuordnen, wenn dies zur Abwendung
einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes erforderlich ist.
Die Änderung bewirkt, dass eine Lebenspartnerin bzw. ein Lebenspartner ebenso wie ein Ehegatte die einstwei-
lige Einstellung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft beantragen kann,
wenn das Wohl eines gemeinsamen Kindes gefährdet ist. Dieser Sachverhalt kann auch bei Lebenspartnerinnen
bzw. Lebenspartnern in der Konstellation vorkommen, dass eine Lebenspartnerin bzw. ein Lebenspartner das
Kind des anderen gemäß § 9 Absatz 7 LPartG und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 19. Februar 2013 adoptiert hat.

Zu Artikel 42 (Änderung der Insolvenzordnung)

Die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 37, § 331 Absatz 2, § 333 und § 334 InsO betreffen jeweils
in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten. Nach § 7 Satz 1 LPartG können Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner
ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Nach § 7 Satz 2 LPartG gelten
die §§ 1409 bis 1563 BGB entsprechend. Über § 7 LPartG finden mithin alle Regelungen über die Gütergemein-
schaft in den §§ 1415 bis 1518 BGB entsprechende Anwendung. Die Bestimmungen in den zur Änderung vorge-
schlagenen Vorschriften beziehen sich bislang nur auf Ehegatten, nicht auf Lebenspartnerinnen oder Lebens-
partner.
Der uneingeschränkten rechtlichen Gleichstellung von in Gütergemeinschaft lebenden Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartnern wird durch die Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Artikel 43 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Die in § 101 FamFG geregelte Zuständigkeit der Gerichte für Adoptionssachen bezieht sich bisher nur explizit
auf Ehegatten. Die Einfügung des Zusatzes „oder Lebenspartner“ stellt deshalb eine prozessrechtliche Anpassung
an die materiellrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten im gesamten
Adoptionsrecht dar.

Zu Artikel 44 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Nummer 1 (Artikel 17b Absatz 2 EGBGB)
Die vorgeschlagene Regelung dehnt den sachlichen Gehalt von Artikel 16 Absatz 1 EGBGB, der nur für Ehegat-
ten gilt, auf Lebenspartnerinnen und Lebenspartner aus.

Zu Nummer 2 (Artikel 17b Absatz 4 EGBGB)
Mit der Streichung des Artikels 17b Absatz 4 EGBGB wird die sogenannte Kappungsregelung abgeschafft. Für
diese Regelung wird kein Bedarf mehr gesehen, nachdem Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner und Ehegatten
im deutschen bürgerlichen Recht mit dem vorgeschlagenen Gesetz generell gleichgestellt werden und im Ausland
eingetragene Lebenspartnerschaften in ihrer Rechtswirkung darüber regelmäßig ohnehin nicht hinausgehen.
Das heißt aber nicht, dass ein durch Artikel 17b EGBGB anzuwendendes ausländisches Recht zukünftig schran-
kenlos anzuwenden wäre. Vielmehr kann auch dieses zukünftig an dem allgemeinen Ordre-public-Vorbehalt (Ar-
tikel 6 EGBGB) gemessen werden. Hiernach wäre ausländisches Recht dann nicht anwendbar, wenn seine An-
wendung im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre.
Diese „Grenzziehung“ nach Artikel 6 EGBGB ist flexibel genug, um die Durchsetzung deutschen Rechts in Zwei-
felsfällen zu garantieren. Sie überfordert auch die Rechtspraxis nicht, weil der Ordre-public-Vorbehalt durch

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/3031
Rechtsprechung und Rechtswissenschaft durch Fallgruppenbildung und differenzierte Auslegung inzwischen pra-
xisgerecht ausgeformt wird.

Zu Artikel 45 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 563 BGB)

Zu Buchstabe a
Bereits nach der geltenden Rechtslage (§ 563 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB) tritt sowohl der Ehegatte als auch der
Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, bei dessen Tod in das Mietverhältnis ein.
Die in § 563 Absatz 1 BGB vorgenommenen Änderungen sind daher rein redaktioneller Art; es handelt sich
lediglich um eine sprachliche Überarbeitung ohne inhaltliche Änderung.

Zu Buchstabe b
Gemäß § 563 Absatz 2 Satz 1 und 2 BGB tritt der Lebenspartner eines Mieters jedoch nur gleichrangig mit den
Kindern des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis ein, während der Ehegatte eines Mieters vorrangig vor
Kindern des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis eintritt. Die Änderung bewirkt, dass der Lebenspartner
ebenso wie der Ehegatte vorrangig vor Kindern des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis eintritt.

Zu Nummer 2 (§ 1617c Absatz 1 und 2 BGB)
Gemäß § 1617c Absatz 1 und 2 BGB ändert sich unter bestimmten Voraussetzungen der Kindesname, wenn die
Eltern eines Kindes nachträglich einen Ehenamen bestimmen oder sich dieser ändert. Die vorgeschlagene Ände-
rung bewirkt, dass sich der Kindesname unter denselben Voraussetzungen auch bei nachträglicher Bestimmung
oder Änderung eines Lebenspartnerschaftsnamens ändert.

Zu Nummer 3 (§ 1618 BGB)
Nach dem § 1618 BGB können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder
gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind,
das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren
Ehenamen erteilen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird das Recht auf Einbenennung auch durch die Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft durch das Kind eingeschränkt (Buchstabe a) und auf Lebenspartnerin bzw. Le-
benspartner des Elternteils ausgedehnt (Buchstabe b bis d).

Zu Nummer 4 (§ 1624 BGB)
Nach § 1624 BGB gilt das, was einem Kind im Hinblick auf seine Eheschließung oder auf die Erlangung einer
selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung von der
Mutter oder dem Vater zugewendet wird (Ausstattung), auch wenn dazu keine Verpflichtung besteht, nur insoweit
als Schenkung, als die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters
oder der Mutter, entsprechende Maß übersteigt.
Die Vorschrift gilt für alle Kinder, unabhängig davon, ob sie unter elterlicher Sorge stehen, volljährig oder min-
derjährig sind oder dem elterlichen Hausstand angehören. Zweck der Vorschrift ist es, bestimmte unentgeltliche
Zuwendungen der Eltern an das Kind aus dem Geltungsbereich der strengen Schenkungsregelungen herauszu-
nehmen. Sie betrifft Vermögenswerte, die ein Kind anlässlich der Heirat oder sonst zur Begründung oder Erhal-
tung der Selbstständigkeit von seinen Eltern zu diesem Zweck erhält.
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Ausstattung anlässlich der Begründung einer Lebenspartnerschaft
anders behandelt werden sollte als die Ausstattung anlässlich der Schließung einer Ehe. Deshalb bewirkt die Än-
derung, dass auch das, was einem Kind mit Rücksicht auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft von der
Mutter oder dem Vater zugewendet wird, Ausstattung im Sinne des § 1624 BGB ist.

Zu Nummer 5 (§ 1629 Absatz 3 BGB)
Nach § 1629 Absatz 1 BGB vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich. Nach § 1629 Absatz 2 Satz 1 BGB
können der Vater und die Mutter das Kind allerdings insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund
von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies betrifft unter anderem den Fall eines Rechtsstreits zwi-
schen dem Kind/Mündel und dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Elternteils/Vormunds. § 1629 Absatz 2
Satz 2 BGB ordnet deshalb als Ausnahme für den Fall, dass den Eltern die elterliche Sorge für ein Kind gemein-
sam zusteht, an, dass der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes

Drucksache 18/3031 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
gegen den anderen Elternteil geltend machen kann. Auf diese Weise bedarf es trotz des Interessenkonflikts nicht
der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Hierdurch soll die schnelle Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
ermöglicht werden. § 1629 Absatz 3 BGB modifiziert diese Regelung für den Fall, dass die Eltern noch verheiratet
sind, aber getrennt leben oder zwischen ihnen eine Ehesache anhängig ist. In diesem Fall kann ein Elternteil den
Unterhaltsanspruch nur im eigenen Namen geltend machen. Dadurch sollte dem die Obhut innehabenden Eltern-
teil der Zwang zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge erspart werden (Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 96)
und verhindert werden, dass das Kind in den Streit seiner Eltern oder in das Scheidungsverbundverfahren förmlich
als Partei einbezogen wird (Bundestagsdrucksache 7/650, S. 176; Bundestagsdrucksache 10/4514, S. 23; Bundes-
tagsdrucksache 13/4899, S. 96).
Dieser Sachverhalt kann auch bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern vorkommen, und zwar in der Kons-
tellation, dass eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner das Kind der/des anderen adoptiert hat (zulässig ge-
mäß § 9 Absatz 7 LPartG und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
19. Februar 2013 zur sukzessiven Adoption). Die Interessenkollision im Fall der Trennung der Lebenspartnerin-
nen oder Lebenspartner ist mit der Trennung der Ehegatten vergleichbar, eine Ausdehnung der Vorschrift auf die
Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner daher sachgerecht. Diese Ausdehnung wird durch die vorgeschlagene
Änderung erreicht.

Zu Nummer 6 (§ 1633 BGB)
Nach § 1633 BGB beschränkt sich die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, auf
die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten. Diese Vorschrift wird mit der vorgeschlagenen Änderung
auf Personensorge für einen Minderjährigen, der in einer Lebenspartnerschaft lebt oder gelebt hat.

Zu Nummer 7 (§ 1649 Absatz 2 und 3 BGB)
Nach § 1649 Absatz 2 BGB können Eltern Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes, die für die ordnungsgemäße
Verwaltung des Vermögens und den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden, unter anderem für minderjährige
unverheiratete Geschwister des Kindes verwenden, soweit dies der Billigkeit entspricht. Diese Befugnis erlischt
mit der Eheschließung des Kindes. Entsprechende Regelungen für in einer Lebenspartnerschaft lebende Ge-
schwister und die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch das Kind existieren nicht. Der uneingeschränkten
rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern wird durch die Änderung dieser Vorschriften Rechnung getragen.

Zu Nummer 8 (§ 1749 Absatz 2 BGB)
§ 1749 Absatz 2 BGB verlangt bei der Adoption einer/eines verheirateten Minderjährigen die Einwilligung seines
Ehegatten, nicht jedoch die Einwilligung seiner Lebenspartnerin bzw. seines Lebenspartners. Mit der vorgeschla-
genen Änderung wird bei der Adoption einer/eines in einer Lebenspartnerschaft lebenden Minderjährigen die
entsprechende Einwilligung seiner Lebenspartnerin bzw. seines Lebenspartners verlangt.

Zu Nummer 9 (§ 1766 BGB)
Nach § 1766 BGB führt nur die Eheschließung, nicht die Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen An-
nehmenden und Adoptierten oder dessen Abkömmlingen zur Aufhebung der Adoption. Der uneingeschränkten
rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern wird durch die Änderung dieser Vor-
schriften Rechnung getragen.

Zu Nummer 10 (§ 1775 Satz 1 BGB)
Nach § 1775 Satz 1 BGB kann das Familiengericht ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen. Die
Änderung bewirkt, dass auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt
werden können.

Zu Nummer 11 (§ 2350 Absatz 2 BGB)
§ 2350 Absatz 2 BGB regelt, dass im Falle des Verzichts eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht, ist es
im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten des Erb-
lassers gelten soll. Die Änderung bewirkt, dass diese Auslegungsregel auch die Lebenspartnerin bzw. den Leben-
spartner ausdrücklich umfasst.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/3031

Zu Artikel 46 (Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes)

Ein Vertrag nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 SchuldRAnpG zur kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeit-
gestaltung wird beim Tod eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt, wenn auch der überle-
bende Ehegatte Nutzer ist. Die Änderung bewirkt, dass dies auch für die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner
gilt. Zusätzlich wurde § 16 Absatz 2 SchuldRAnpG ohne inhaltliche Änderung sprachlich überarbeitet und klarer
gefasst.

Zu Artikel 47 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der Überschrift von § 172 StGB.

Zu Nummer 2 (§ 77b Absatz 2 StGB)
§ 77b Absatz 2 Satz 2 StGB, der einen Sonderfall des Beginns der Strafantragsfrist im Zusammenhang mit einer
Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe regelt, soll im Wege der Rechtsbereinigung aufge-
hoben werden, da sämtliche Strafantragsdelikte, auf welche die Vorschrift zugeschnitten war (etwa der Tatbestand
des Ehebruchs oder des Ehebetrugs; vgl. Bundestagsdrucksache IV/650, S. 255), inzwischen außer Kraft getreten
sind oder deren Verfolgbarkeit nicht mehr von einer Entscheidung über die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe
abhängt (vgl. Aufhebung von § 238 Absatz 2 StGB a. F. durch Artikel 1 Nummer 42 des 6. StrRG vom 26. Januar
1998, BGBl. I S. 164).

Zu Nummer 3 (§ 172 StGB)
Zur Überschrift
Die Überschrift soll an die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift angepasst werden und nunmehr
„Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“ lauten.
Zu den Sätzen 1 und 2
Nach dem bisherigen § 172 StGB macht sich nur strafbar, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder
wer mit einer verheirateten Person die Ehe schließt. Künftig soll sich auch strafbar machen, wer eine Ehe mit
einer dritten Person schließt oder eine Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person begründet, obwohl er verhei-
ratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt (§ 172 Satz 1 StGB-E), und wer mit einer dritten Person, die verhei-
ratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder eine Lebenspartnerschaft begründet (§ 172
Satz 2 StGB-E). Damit sind auch die Fälle der Eheschließung mit einer dritten Person trotz bestehender Lebens-
partnerschaft und der Begründung einer Lebenspartnerschaft mit einer dritten Person trotz bestehender Ehe um-
fasst; die Überschrift „Doppelehe; doppelte Lebenspartnerschaft“ gibt dies im Interesse der Knappheit und Ein-
prägsamkeit nur verkürzt wieder.
Ausdrücklich klargestellt wird durch die an § 1306 BGB, § 1 Absatz 1 Nummer 1 LPartG angepasste Formulie-
rung „mit einer dritten Person“ auch, dass sich nicht strafbar macht, wer die Person, mit der er verheiratet ist oder
eine Lebenspartnerschaft führt, heiratet oder mit ihr eine Lebenspartnerschaft eingeht. Dies entspricht der zivil-
rechtlichen Rechtslage. § 1306 BGB verbietet die Eheschließung nur bei bestehender Ehe oder Lebenspartner-
schaft mit einer dritten Person. Die Eingehung einer Ehe zwischen zwei Personen, zwischen denen bereits eine
Lebenspartnerschaft besteht, etwa nach einer Geschlechtsumwandlung, ist daher zivilrechtlich zulässig und darf
mithin auch nicht strafrechtlich geahndet werden.
Mit der Formulierung von § 172 Satz 2 StGB („Person, die verheiratet ist“) wird zudem die Vorschrift an die
Erfordernisse einer geschlechtsneutralen Sprache angepasst. Die Strafdrohung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe gegenüber dem bisherigen § 172 StGB unverändert.

Zu Nummer 4 (§ 181a Absatz 3 StGB)
Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für den Fall der Ehegattenzuhälterei, deren Anwendungsbereich nun-
mehr auf den Fall der Zuhälterei gegenüber der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner erweitert wird. Künftig
soll auch in diesen Fällen auf das Erfordernis der Feststellung von „Beziehungen, die über den Einzelfall hinaus-
gehen“ verzichtet werden.

Drucksache 18/3031 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 48 (Änderung der Abgabenordnung)

Die vorgeschlagene Änderung erweitert die Definition von gemeinnützigen Zwecken auf die Förderung des
Schutzes von Lebenspartnerschaft.

Zu Artikel 49 (Änderung des Sprengstoffgesetzes)

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 SprengG darf nach dem Tod des Erlaubnisinhabers der hinterbliebene Ehegatte oder
der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisheri-
gen Erlaubnis fortsetzen. Die Änderung bewirkt, dass dieses Recht auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern
zusteht.

Zu Artikel 50 (Änderung der Höfeordnung)

Die Höfeordnung begründet ein landwirtschaftliches Sondererbrecht, das der Erhaltung eines landwirtschaftlichen
Betriebs als Einheit dient. Zahlreiche Vorschriften in der Höfeordnung sehen Sonderregelungen für Ehegatten
vor: Nach § 1 Absatz 1, 2, 5 und 7 HöfeO können Ehegatten Eigentümer eines Ehegattenhofs sein; nach § 5
Nummer 2 HöfeO ist der Ehegatte gesetzlicher Hoferbe; nach § 14 Absatz 1 HöfeO ist der überlebende Ehegatte
nachabfindungsberechtigt.
§ 19 HöfeO-E sieht vor, dass die für Ehegatten geltenden Vorschriften der HöfeO entsprechend für Lebenspart-
nerinnen und Lebenspartner gelten; die Vorschriften für die Scheidung, die Aufhebung und die Nichtigerklärung
der Ehe gelten daher entsprechend für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Damit wird der uneingeschränkten
rechtlichen Gleichstellung von Lebenapartnerinnen und Lebenspartnern im Geltungsbereich der Höfeordnung
Rechnung getragen. Gleichzeitig wird der Lebenspartnerhof legal definiert.
Mit der Übergangsregelung soll klargestellt werden, dass die Änderungen auch Erbfälle erfassen, die sich in der
Zeit zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.2009 und der Verkündung des vorlie-
genden Gesetzes ereignet haben. Diese Rückwirkung ist zulässig, weil die Entscheidung vom 7.7.2009 eine Zäsur
darstellt. Ab diesem Zeitpunkt musste damit gerechnet werden, dass sich die Rechtslage ändern und gegebenen-
falls Gerichte die noch geltende Regelung unangewendet lassen würden. Nur für vor dem 7.7.2009 eingetretene
Erbfälle bleibt es bei der alten Regelung (vgl. das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder,
zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.04.2011 – BGBl. 2011, Teil 1 Nr. 17,
S. 615 und BGH NJW 2012, 231).

Zu Artikel 51 (Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen)

Mit der Änderung wird die rechtliche Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten nach der Höfeordnung
auch für das Verfahren nachvollzogen. Wie in der Änderung der Höfeordnung vorgesehen, ist der Ehegattenhof
bei Lebenspartnerinnen oder Lebenaprtnern der Lebenspartnerhof.

Zu Artikel 52 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen ergänzen entsprechend § 2 Absatz 5 Buchstabe a HAG die Vorschrift des § 2
Absatz 5 Buchstabe b und c HAG um die Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dadurch
werden bestehende Unklarheiten in Bezug auf die Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im
Heimarbeitsgesetz beseitigt. Mit der Neufassung des Buchstaben c wird der zweite Halbsatz gestrichen. Die Strei-
chung vollzieht nach, dass das Jugendwohlfahrtsgesetz als Rechtsgrundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in
veränderter Form durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch ersetzt worden ist und der Pflegekindbegriff gemessen
am Zweck des HAG umfassend zu verstehen ist.

Zu Artikel 53 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung)

§ 105a SGB VI betrifft Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die zwischen dem 1. August 2002 und dem 31.
Dezember 2004 geheiratet haben, was nach der damaligen Rechtslage möglich war. Nach dieser Bestimmung hat

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/3031
die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Witwen- oder
Witwerrente, wenn für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf eine
Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht oder ein Rentensplitting durchgeführt wurde; der Ehe-
gatte ist nicht genannt.
Da keine solchen Fallkonstellationen bekannt sind und die Regelung überlebende Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner schlechter stellt als überlebende Ehegatten, wird diese Vorschrift gestrichen.

Zu Artikel 54 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung)

§ 65 Absatz 7 SGB VII betrifft Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die zwischen dem 1. August 2002 und
dem 31. Dezember 2004 geheiratet haben, was nach der damaligen Rechtslage möglich war. Nach dieser Bestim-
mung haben Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn Wit-
wen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf eine Wit-
wen- oder Witwerrente haben.
Da keine solchen Fallkonstellationen bekannt sind und die Regelung überlebende Lebenspartnerinnen und Le-
benspartner schlechter stellt als überlebende Ehegatten, wird diese Vorschrift gestrichen.

Zu Artikel 55 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Das Inkrafttreten des Gesetzes wird auf den ersten Tag nach seiner Verkündung festgelegt.

Zu Absatz 2
Das Inkrafttreten in Bezug auf die Annahme eines Kindes wird auf den ersten Tag des dritten auf die Verkündung
folgenden Monats festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass die mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassenden
Ausführungsvorschriften zum FamFG geschafft werden können.

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