BT-Drucksache 17/9984

Konsequente Umsetzung des Public Corporate Governance Kodex

Vom 13. Juni 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9984
17. Wahlperiode 13. 06. 2012

Antrag
der Abgeordneten Beate Walter-Rosenheimer, Volker Beck (Köln), Dr. Gerhard
Schick, Dr. Konstantin von Notz, Kerstin Andreae, Priska Hinz (Herborn),
Dr. Tobias Lindner, Ingrid Nestle, Kai Gehring, Katrin Göring-Eckardt,
Sven-Christian Kindler, Fritz Kuhn, Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus,
Elisabeth Scharfenberg, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Konsequente Umsetzung des Public Corporate Governance Kodex

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Im Public Corporate Governance Kodex (Public Kodex), der für Unternehmen
mit staatlicher Beteiligung gilt, ist die individuelle Offenlegung der Gehälter der
Geschäftsführung, Vorstände und Aufsichtsräte als Empfehlung enthalten. Seit
der Verabschiedung im Sommer 2009 kommt die Umsetzung der Empfehlungen
aus dem Public Kodex zwar voran, es gibt aber nach wie vor Unternehmen in
Bundesbesitz, welche den Public Kodex noch nicht in ihren Satzungen verankert
haben bzw. die Gehälter von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, Vor-
ständen und Aufsichtsräten noch nicht individualisiert veröffentlichen. Deshalb
ergibt sich folgender Handlungsbedarf:

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. sich dafür einzusetzen, dass in allen Satzungen der Unternehmen mit Mehr-
heitsbeteiligungen des Bundes bis Ende des Jahres 2012 der Public Kodex
verankert wird;

2. auf die Umsetzung des Public Kodex in allen anderen Bundesbeteiligungen
hinzuwirken;

3. mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass bei allen Änderungen der Verträge
der Mitglieder der Geschäftsführung, der Vorstände und Aufsichtsräte sowie
bei sämtlichen Neuanstellungen von Geschäftsführerinnen und Geschäfts-
führern, Vorständen und Aufsichtsräten festgesetzt wird, dass deren Vergü-
tung unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und
der zu dieser Frage ergangenen einschlägigen Rechtsprechung auf gesetz-
licher Grundlage grundsätzlich transparent und in namentlicher Aufzählung

offengelegt wird.

Berlin, den 12. Juni 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Drucksache 17/9984 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung

Im Public Kodex ist die Offenlegung der Vergütung von Geschäftsführern und
Vorständen als Empfehlung enthalten. So ist eine Abweichung vom Public
Kodex möglich, die lediglich im jährlichen Corporate-Governance-Bericht ver-
merkt werden muss. Die Zahl der Unternehmen, die die Bezüge der Vorstände
und Aufsichtsräte tatsächlich individuell veröffentlichen, zeigt, dass eine frei-
willige Empfehlung zu kurz greift. Als Anteilseigner kann der Bund maßgeblich
darauf hinwirken, wie und ob der Public Kodex umgesetzt wird, und für eine
klare gesetzliche Offenlegungspflicht der Vergütung sorgen. Nur so kann die
Unternehmensführung und -überwachung ehrlich, konsequent und transparent
gestaltet werden.

Die öffentliche Bekanntmachung von individuell zuordenbaren Vergütungen
stellt zwar einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in Artikel 8 der Europä-
ischen Menschenrechtskonvention bzw. das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung der Betroffenen dar (vgl. Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs vom 20. Mai 2003, C 465/00, C-138/01 und C-139/01 – Slg. 1-4989 – Ös-
terreichischer Rundfunk; BVerfGE 65, 1, 41 ff.; BVerfG NJW 2008, 1435).
Beide Gerichte betonen allerdings die Umsetzbarkeit des Transparenzanspru-
ches, soweit besondere privatheitschützende Elemente beachtet werden.

Im Falle von Unternehmen mit staatlicher Beteiligung überwiegt grundsätzlich
das Interesse der Beteiligungsverwaltung, der Steuerzahler und der Öffentlich-
keit daran, über die Verwendung der eingesetzten öffentlichen Mittel Rechen-
schaft zu erhalten gegenüber den dadurch betroffenen Persönlichkeitsrechten
und einem möglichen Bedürfnis nach Geheimhaltung. Betriebe mit Beteiligung
des Bundes sollen grundsätzlich eine Vorbildrolle einnehmen und die obligato-
rischen Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung umsetzen.

In den Antworten auf die Schriftlichen Fragen 62 und 63 von Beate
Walter- Rosenheimer im Februar 2012 auf Bundestagsdrucksache 17/8958 be-
ruft sich das Bundesministerium der Finanzen auf laufende Satzungsänderungs-
verfahren, in denen der Public Kodex dann verankert werden solle. Seit der Ver-
abschiedung im Sommer 2009 kommt die Umsetzung der Empfehlungen nicht
schnell genug voran. Daher sollen die für die Führung der Beteiligung zuständi-
gen Bundesministerien darauf hinwirken, bei den Unternehmen, die die Regel-
werke noch immer nicht angepasst haben, bis Ende des Jahres eine Satzungs-
änderung zugunsten der Einbindung des Public Kodex zu erwirken.

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