BT-Drucksache 17/7486

Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben bis 31. Dezember 2016 verlängern

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7486
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Antrag
der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Matthias W. Birkwald, Diana Golze,
Heidrun Dittrich, Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Katja Kipping,
Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Jens Petermann, Dr. Ilja Seifert,
Kathrin Senger-Schäfer, Kersten Steinke, Alexander Süßmair, Kathrin
Vogler, Harald Weinberg, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Betrieben bis 31. Dezember
2016 verlängern

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf zur Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Be-
trieben vorzulegen, der sicherstellt, dass die Frist über den 31. Dezember 2011
hinaus bis zum 31. Dezember 2016 verlängert wird.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Unterlagen über Löhne und Arbeitszeiten in DDR-Betrieben müssen von den
Unternehmen bzw. ihren Nachfolgeunternehmen sowie den beauftragten Ar-
chiv- und Dokumentationszentren nur noch bis Ende 2011 aufbewahrt werden.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund sowie der DRV
Berlin-Brandenburg, der DRV Mitteldeutschland und der DRV Nord gibt es
rund 648 000 ungeklärte Versicherungskonten von Versicherten in den ostdeut-
schen Bundesländern. Dabei sind die ungeklärten Konten der Versicherten, die
mittlerweile in die westdeutschen Bundesländer verzogen sind, noch unberück-
sichtigt.
Hinzu kommen diejenigen, die sich in einem Klageverfahren wegen ihrer Al-
tersversorgung befinden und darüber hinaus diejenigen, auf die ein Urteil zu-
gunsten der Betroffenen ausgeweitet werden könnte. Ebenso könnten Gesetzes-
änderungen dazu führen, dass Versicherte Zugang zu ihren Lohnunterlagen
brauchen.

Drucksache 17/7486 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist der Lohnunterlagen von DDR-Be-
trieben und -Einrichtungen ist aus dargelegten Gründen dringend erforderlich.
Wenn die Versicherten keinen Nachweis über Beschäftigungszeiten vorlegen
können und ein Rückgriff auf die Lohnunterlagen zukünftig ausgeschlossen
wäre, dann bestünde nur noch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Bei-
tragszahlungen nach § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden aber wertmäßig um ein Sechstel ge-
mindert. Das würde für viele Versicherte eine unzumutbare Schlechterstellung
bedeuten. Hinzu kommt, dass vielen Betroffenen selbst eine Glaubhaftmachung
nicht mehr möglich ist, weil sie nicht mehr im Besitz entsprechender Doku-
mente sind und/oder weil sie für eine eidesstattliche Versicherung keine hinrei-
chenden Angaben mehr machen können. Das betrifft auch Personen, die zu
DDR-Zeiten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nahmen, bei-
spielsweise durch Ausreise, nach Flucht oder Ausweisung.

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