BT-Drucksache 17/5917

Wirksamen Verbraucherschutz bei Nanostoffen durchsetzen

Vom 25. Mai 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5917
17. Wahlperiode 25. 05. 2011

Antrag
der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, Heidrun
Bluhm, Steffen Bockhahn, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Dr. Barbara Höll,
Katrin Kunert, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine
Lötzsch, Thomas Lutze, Dorothee Menzner, Kornelia Möller, Jens Petermann,
Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Sabine Stüber,
Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Wirksamen Verbraucherschutz bei Nanostoffen durchsetzen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Nanotechnologien bieten in einzelnen Bereichen auch für Unternehmen in
Deutschland gute Chancen. Sie können helfen, Prozesse und Verfahren in der In-
dustrie weiterzuentwickeln sowie Produkte mit neuen Eigenschaften zu verse-
hen. Ein wichtiger Nutzen ergibt sich in der Medizin, wo die Diagnose und The-
rapie sowie das hygienische Umfeld verbessert werden können. Für die
Verbraucherinnen und Verbraucher hingegen ist der unmittelbare Mehrwert der
Nanotechnologie bisher begrenzt. Ob ein nanospezifischer Zusatznutzen bei Le-
bensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs in einem vernünftigen Verhält-
nis zu möglichen Risiken und Mehrkosten stehen wird, ist derzeit offen.

Die Förderpraxis der Bundesregierung widerspricht den Versprechen hinsicht-
lich einer nachhaltigen Entwicklung: Vorrangig dienen die Geldmittel dazu, für
vorhandene Verfahren, Prozesse und Produkte Kostensenkungspotentiale bei
den Unternehmen auszuschöpfen. Wichtige gesellschaftliche Fragestellungen
wie Energieeffizienz und Klimaschutz sowie Ressourcen- und Umweltschonung
machen einen nur geringen Teil der Forschungs- und Entwicklungsförderung
aus. Eine gezielte Gewichtung der Bundesmittel hin zu solchen Themen findet
nicht statt. Es entsteht der Eindruck, dass gesellschaftsrelevante Aspekte vorge-
schoben werden, um die Förderung der Industrie mit öffentlichen Geldern in er-
heblicher Höhe zu rechtfertigen.

Die Erforschung und Bewertung gesundheitlicher und umweltbezogener Risi-
ken, die von technisch bewusst erzeugten Nanostoffen ausgehen, ist bisher stark
vernachlässigt worden. Der Gesetzgeber ist aufgrund von Wissensmangel kaum
in der Lage, wirksame gesetzliche Maßnahmen zur Gesundheits- und Umwelt-

vorsorge zu treffen. Zu welchen ungewollten Effekten solche Nanostoffe beitra-
gen, wenn sie mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen oder in die
Umwelt gelangen, ist derzeit nur sehr begrenzt absehbar. Zu Verbreitung, Giftig-
keit und Umweltwirkung von technisch bewusst erzeugten Nanostoffen liegen
kaum Erkenntnisse vor. Derzeit gibt es laut dem Bundesinstitut für Risikobewer-
tung erste ernst zu nehmende Befunde zu entzündlichen, krebserregenden und
fortpflanzungsgefährdenden Wirkungen beim Menschen. Im Ökosystem sind

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laut Umweltbundesamt Störungen bei Kleinstlebewesen und Fischen sowie im
Pflanzenwachstum zu verzeichnen. Einzelne Nanostoffe sind daher für die
breite Verwendung bei Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen nicht geeignet.

Es gibt bisher keine anerkannte Beschreibung für technisch bewusst erzeugte
Nanostoffe, die über die technologischen Effekte hinaus einer gesundheitlichen
und umweltbezogenen Vorsorge genügen. Das erschwert dem Gesetzgeber bis-
lang die Festlegung eines Regulierungsrahmens. Derweil werden bei Unterneh-
men durch enge und willkürlich festgelegte Definitionen für bereits marktfähige
Nanoprodukte vollendete Tatsachen geschaffen. Erste hilfsweise und auf wenige
Produktgruppen beschränkte Festlegungen auf der EU-Ebene könnten von Mit-
gliedstaaten übernommen werden und so zur Etablierung einer unzureichenden
Begriffsfestlegung bei der Nanotechnologie führen.

Verbraucherschutz kommt im Bereich der Nanotechnologie praktisch nicht vor.
Noch stehen viele Verbraucherinnen und Verbraucher dem Technologiebereich
generell aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl nimmt die Skepsis zu. Nur ein
Bruchteil der Bevölkerung hat tiefere Kenntnisse über Nanoprodukte. Informa-
tionsmangel und ungenügende Hinweise verunsichern Verbraucherinnen und
Verbraucher zunehmend. Hersteller reagieren zunehmend mit der Verschleie-
rung von technisch bewusst erzeugten Nanobestandteilen in Lebensmitteln und
Produkten des täglichen Bedarfs oder verzichten ganz auf Nanozusätze.

Die Bundesregierung ist gefordert, eine wirksame Regulierung der Nanotechno-
logie auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips auf nationaler Ebene umzusetzen
und auf EU-Ebene durchzusetzen. Nur so können den offenkundigen Risiken
gegenüber Mensch und Umwelt angemessen begegnet und unbegründete Ängste
abgebaut werden. Klare gesetzliche Vorgaben mindern auch betriebswirtschaft-
liche Risiken bei den Unternehmen, die mit Nanotechnologien befasst sind. Die
Förderstruktur ist zugunsten eines vorsorgenden Gesundheits-, Umwelt- und
Verbraucherschutzes und einer nachhaltigen Entwicklung neu auszurichten.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Erfassung und Regulierung von Nano-
stoffen vorzulegen, der Folgendes sicherstellt:

– Technisch bewusst erzeugte Stoffe und Materialien sind als nanospezi-
fisch zu beschreiben, wenn sie in einem Größenbereich zwischen kleiner
300 und größer 0,5 Nanometern unabhängig von ihrer physischen und
biologischen Stabilität mindestens einen nanotypischen Effekt aufweisen.

– Die so beschriebenen Stoffe und Materialien unterliegen einer Melde-
pflicht bei einem einzurichtenden behördlichen Bundesregister. Dabei
sind bereits marktgängige Stoffe und Materialien einzubeziehen.

– Jedes erfasste Material, das bewusst im nanoskaligen Bereich technisch
erzeugt wird, muss eine unabhängige gesundheits- und umweltbezogene
Risikobewertung durchlaufen und behördlich zugelassen werden, bevor
es als Rohstoff oder Produkt auf den Markt gelangen darf. Bei besonderer
Gefährdung soll ein Verbotsvorbehalt gelten.

– Technisch bewusst erzeugte Nanostoffe dürfen nur dann industriell herge-
stellt und auf den Markt gebracht werden, wenn Struktur und Verhalten
durch geeignete Verfahren präzise gemessen sowie die mögliche Freiset-
zung und Verteilung in der Umwelt zuverlässig beschrieben und in ihrer
Auswirkung bewertet werden können.

– Zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz sind bei jedem einzelnen
technisch bewusst erzeugten Nanostoff Grenzwerte der Exposition fest-

zulegen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5917

– Der Einsatz von technisch neu erzeugten Nanostoffen und Nanomate-
rialien ist in Lebensmitteln und Lebensmittelbedarfsgegenständen sowie
bei Bedarfsgegenständen für Kinder aufgrund der bisher bekannten Ri-
siken bei einzelnen Nanostoffen vorsorglich zu verbieten.

– Die Informationen zu registrierten Nanostoffen müssen den Hersteller, die
nanospezifischen Eigenschaften, den Anwendungsbereich sowie die Er-
gebnisse der Risikobewertung umfassen und jederzeit öffentlich zugäng-
lich sein.

– Die Verschleierung oder Nichtbenennung von technisch bewusst erzeugte
Nanobestandteilen in Verbrauchsprodukten sind mittels eines angemesse-
nen Bußgeldes zu sanktionieren;

2. sich auf der EU-Ebene für eine durchgängige Erfassung und Regulierung von
Nanostoffen einzusetzen:

– Gegenüber den europäischen und internationalen Einrichtungen und
Gremien soll eine umfassende Definition von Nanostoffen im Sinne der
gesundheitlichen und ökologischen Vorsorge durchgesetzt und die rein
technische größenbezogene Einengung auf 1 bis 100 Nanometer als unzu-
reichend abgelehnt werden.

– Bei bereits EU-regulierten Nanostoffen und Produktgruppen ist auf eine
Vereinheitlichung zugunsten einer umfassenden Definition und wirksamen
Risikovorsorge zu drängen.

– Im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) soll ein eigen-
ständiges Register für Nanostoffe geschaffen werden. Dazu sind nanospe-
zifische Bewertungs- und Zulassungsverfahren sowie eine Aufhebung der
Regelungsuntergrenze erzeugter Stoffmengen erforderlich.

– Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen Produkte, die tech-
nisch neu erzeugte Nanopartikel beinhalten, im Hauptblickfeld des Pro-
duktes bzw. der Verpackung kenntlich gemacht werden. Der Zusatznutzen
und die Unbedenklichkeit müssen belegt und in allgemein verständlicher
Weise erläutert sein. Dabei sind bereits marktgängige Produkte einzu-
beziehen;

3. die Förderstruktur des Bundes für Nanotechnologie neu auszurichten:

– Mindestens 25 Prozent der jährlichen Fördermittel für Nanotechnologie
aus dem Bundeshaushalt müssen unmittelbar in die Bereiche Energie und
Klimaschutz sowie Ressourcen- und Umweltschonung fließen.

– Für den medizinischen Bereich zur Diagnose, Therapie, Rehabilitation
und Prävention sowie zur Senkung der diesbezüglichen Kosten ist ein An-
teil von mindestens 25 Prozent sicherzustellen. Hier ist die Förderung von
Forschungen zur Unbedenklichkeit neuer Therapien in den Mittelpunkt zu
stellen.

– Zur unternehmensunabhängigen Erforschung und Bewertung von gesund-
heitlichen und umweltbezogenen Risiken, die von Nanostoffen und nano-
behafteten Produkten ausgehen können, sind mindestens 10 Prozent und
mindestens 40 Mio. Euro bereitzustellen.

Berlin, den 25. Mai 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Drucksache 17/5917 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

Die Festlegung eines Materials als Nanostoff darf nicht nur über die Partikel-
größe erfolgen. Entscheidend ist, ob nanotechnische Effekte erzielt werden. Das
sind gegenüber den herkömmlichen Stoffen vor allem veränderte physikalische,
chemische und biologische sowie elektrische, optische und katalytische Eigen-
schaften. Auf der Nanoebene gebildete Verhaltensweisen und Eigenschaften,
wie Verklumpung und Wasserlöslichkeit, müssen ebenfalls betrachtet werden,
da die Wirkungsweise bei Mensch und Umwelt ungeklärt ist. Das Größenspek-
trum 0,5 bis 300 Nanometer spiegelt den anerkannten Diskussionsstand der ge-
sellschaftlichen Gruppen wider.

Um eine angemessene Vorsorge zu ermöglichen, muss ein Stoff behördlich er-
fasst werden, wenn er mindestens eine nanospezifische Eigenschaft aufweist.
Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass alle nanotechnisch hergestellten Stoffe
und Materialien bekannt werden. Eine spürbare Kostenbelastung entsteht für die
Unternehmen zunächst nicht. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden
bei einer behördlichen Meldung nicht verletzt. Das Öko-Institut e. V. hat die
Einführung eines Registers für Nanoprodukte im Auftrag der Bundesregierung
untersucht und kommt zu dem Schluss, dass eine solche Liste rechtlich machbar
und realisierbar ist. Die Schaffung neuer Behördenstrukturen ist dazu nicht er-
forderlich.

Die Datengrundlage zur Risikobewertung von Nanostoffen ist derzeit unzurei-
chend. Das Bundesinstitut für Risikobewertung weist darauf hin, dass über die
Exposition und Freisetzung von Nanopartikeln derzeit keine verlässlichen
Aussagen gemacht werden können. Neuere Befunde zu bereits marktgängigen
Nanomaterialien zeigen aber ein ernst zu nehmendes gesundheitsschädigendes
Potential. So liegen bei nanoskaligem Silber, Titandioxid, Siliziumdioxid und
bei Kohlenstoff-Nanoröhrchen Hinweise auf eine krebserregende Wirkung vor.
Es ist daher erforderlich, jedes einzelne Nanomaterial hinsichtlich einer mögli-
chen gesundheitsrelevanten Wirkung zu betrachten. Die Hersteller von Nano-
stoffen haben eine Sorgfaltspflicht bei der Entwicklung, Herstellung, Anwen-
dung und Entsorgung der Produkte. Sie sind deshalb zu verpflichten, geeignete
Verfahren zur Messung der Freisetzung und Verbreitung von Nanostoffen in
Luft, Wasser und Boden bereitzustellen. Das ist auch zur Sicherung eines aus-
reichenden Arbeitsschutzes unerlässlich.

Aufgrund der hohen Unsicherheiten bei der Einschätzung des Risikopotentials
ist der Einsatz von Nanostoffen in Lebensmitteln und Produkten, die damit un-
mittelbar in Berührung kommen, zu untersagen. Da nach Aussagen des Bundes
für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. als Lobbyverband der
Lebensmittelwirtschaft Nahrungsmittel für Endverbraucher aktuell nicht mit
Nanopartikeln versetzt sind und Nanolebensmittel eine Fiktion seien, kann hier
auch nicht von einer Benachteiligung der Lebensmittelunternehmen ausgegan-
gen werden. Ohnehin sieht ein Großteil der Verbraucherinnen und Verbraucher
nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Bundesverband die Anwen-
dung von Nanotechnologie im Lebensmittelbereich skeptisch.

Um einen ausreichenden Verbraucherschutz sicherzustellen, ist es eine Selbst-
verständlichkeit, dass Informationen über die Nanobestandteile in Produkten der
Öffentlichkeit zugänglich sind. Jede Verbraucherin und jeder Verbraucher sowie
deren Interessenvertretungen müssen in der Lage sein, nachzuvollziehen, um
welchen Nanostoff es sich handelt, welche Eigenschaften er aufweist, für wel-
chen Anwendungsbereich er vorgesehen bzw. zugelassen ist, wer ihn herstellt
und zu welchem Ergebnis die Risikobewertung gelangt ist. Neben der Transpa-
renz ist eine angemessene Sanktionierung ein erforderliches Instrument des Ver-
braucherschutzes.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5917

Der Nanotechnologie werden hohe gesellschaftliche Problemlösungsfähigkei-
ten zugeschrieben, auch, um die Förderung durch die öffentliche Hand zu be-
gründen. Nach Angaben der Bundesregierung werden wesentliche Beiträge zur
Lösung zentraler und globaler Zukunftsfragen durch die Anwendung von Nano-
stoffen zur Sicherung des Energiebedarfs, zum Erhalt der natürlichen Lebens-
grundlagen durch Ressourceneinsparung sowie zur umfassenden und vorbeu-
genden medizinischen Versorgung erwartet. In der Praxis wird Nanotechnologie
vor allem angewandt, um industrielle Prozesse und daraus entstehende Produkte
zu verbessern. Die Innovation besteht im Wesentlichen im Kostensenkungs-
potential bei den Unternehmen. Den Bereichen Energie und Ressourcen sowie
der wichtigen Risikoforschung standen bisher nur wenige Prozentanteile der
Fördermittel des Bundes zu. Der Falschetikettierung soll durch eine veränderte
Gewichtung der Förderpolitik zugunsten eines vorsorgenden Verbraucherschut-
zes und einer nachhaltigen Entwicklung entgegengewirkt werden.

Auf der EU-Ebene ist die Bundesregierung über den Rat und in verschiedenen
Gremien in die internationalen Diskussionen zur Erarbeitung einer einheitlichen
Begriffsfestlegung für Nanostoffe eingebunden. In der Hauptsache sind dies die
International Organization for Standardization (ISO), das European Committee
for Standardization (CEN) und die Organisation for Economic Cooperation and
Development (OECD). Hier gilt es aus der Sichtweise des Vorsorgeauftrags Ein-
fluss zu nehmen. Das bedeutet auch, bei bereits regulierten Teilbereichen, für die
eine hilfsweise Festlegung von Nanostoffen vorgenommen wurde, auf eine bes-
sere gesundheitliche und ökologische Vorsorge hinzuwirken, indem eine Verein-
heitlichung auf hohem Vorsorgeniveau erfolgt.

Von hoher Bedeutung ist die Neuausrichtung der Chemikalienrichtlinie
REACH. Hier ergibt sich bei fundierter Befassung durch die Bundesregierung
die Möglichkeit einer weitreichenden Erfassung, Bewertung und Beschränkung
von Nanostoffen im Sinne eines vorsorgenden Verbraucherschutzes. Konkrete
Vorschläge einer Arbeitsgruppe, an der auch die Bundesregierung beteiligt ist,
werden 2012 erwartet. Es wird erwartet, dass die Mengenschwellen herabgesetzt
und Nanostoffe in einer gesonderten Liste geführt werden. Das Europäische
Parlament, Umweltgruppen sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
erkennen an, das REACH ein geeigneter Rahmen für die Regelung von Nano-
stoffen sein kann.

Verbraucherinnen und Verbraucher erwarten, dass Behörden, Wissenschaft und
Industrie die Frage nach den Risiken der Nanotechnologie beantworten können.
Aufgrund des eklatanten Wissensmangels ist das derzeit kaum möglich. Der Ge-
setzgeber muss eine generelle Kenntlichmachung aller nanobehafteten Produkte
sicherstellen. Dabei reicht ein Hinweis auf der Verpackungsrückseite nicht aus.
Der Zusatznutzen und die Unbedenklichkeit müssen belegt und in verständ-
licher Weise erläutert sein.

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