BT-Drucksache 17/5390

Vom Anspruch zur Wirklichkeit: Menschenrechte in Deutschland schützen, respektieren und gewährleisten

Vom 6. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5390
17. Wahlperiode 06. 04. 2011

Antrag
der Abgeordneten Katrin Werner, Annette Groth, Jan van Aken, Christine
Buchholz, Dr. Martina Bunge, Sevim Dag˘delen, Dr. Diether Dehm, Wolfgang
Gehrcke, Heike Hänsel, Inge Höger, Dr. Barbara Höll, Andrej Hunko, Ulla Jelpke,
Harald Koch, Stefan Liebich, Ulla Lötzer, Cornelia Möhring, Niema Movassat,
Wolfgang Neskovic, Thomas Nord, Paul Schäfer (Köln), Dr. Ilja Seifert,
Kathrin Senger-Schäfer, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Harald Weinberg
und der Fraktion DIE LINKE.

Vom Anspruch zur Wirklichkeit: Menschenrechte in Deutschland schützen,
respektieren und gewährleisten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Achtung, dem Schutz und der Gewähr-
leistung der Menschenrechte im In- und Ausland verpflichtet. Dies ergibt sich
unmittelbar aus Artikel 1 des Grundgesetzes (GG): „Die Würde des Menschen
ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt“. Deutschland hat im Jahr 1973 sowohl den Pakt über die bürgerlichen
und politischen Rechte (Zivilpakt) als auch den Pakt über die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Menschenrechte (Sozialpakt) der Vereinten Nationen
(VN) ratifiziert. Beide traten 1976 in Kraft. Bereits im Jahr 1957 trat die Euro-
päische Menschenrechtskonvention (EMRK) in Kraft, im Jahr 1965 folgte die
Europäische Sozialcharta. Dennoch haben der Menschenrechtsrat der Vereinten
Nationen, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und weitere
Nichtregierungsorganisationen Deutschland wiederholt wegen der Nichteinhal-
tung seiner Menschenrechtspflichten im eigenen Land kritisiert. Zu den gravie-
renden Menschenrechtsverletzungen in Deutschland zählen u. a. die Diskrimi-
nierung von Migrantinnen und Migranten sowie Flüchtlingen, von Trans- und
Intersexuellen, die zunehmende Kinder- und Altersarmut, die andauernde Verlet-
zung der Gleichstellung der Geschlechter, Gewalt gegen Frauen im Alltag und
weitere.

Menschenrechtsverletzungen gegenüber Migrantinnen und Migranten und
Asylsuchenden

Migrantinnen und Migranten sind bei der politischen, sozialen und wirtschaft-

lichen Teilhabe gegenüber Menschen ohne Migrationshintergrund deutlich
benachteiligt. Zur Durchsetzung politischer Partizipation sollten Menschen mit
Migrationshintergrund das Wahlrecht erhalten. Menschen mit Migrationshinter-
grund werden im Bildungssystem und am Arbeitsmarkt benachteiligt und sind
überproportional von Erwerbslosigkeit betroffen. Mit der Residenzpflicht hat
die Bundesrepublik Deutschland ein landesweites System der Aufenthaltsbe-
schränkung etabliert, das in Europa ohne Beispiel ist. Die Abschiebung faktisch

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integrierter Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, insbesondere von
hier geborenen und/oder aufgewachsenen Kindern und Jugendlichen, verstößt
gegen das in Artikel 8 EMRK enthaltene Recht auf Achtung des Privat- und Fa-
milienlebens. Auch die Beschränkungen des Ehegattennachzugs durch Sprach-
nachweise bereits im Ausland stehen hierzu im Konflikt. Rücküberstellungen
von Asylsuchenden nach der Dublin-Verordnung in andere EU-Mitgliedstaaten
ohne Gewährung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten stehen im Widerspruch
zum Recht auf wirksame Beschwerde nach Artikel 13 EMRK. Die Praxis der
Abschiebehaft gegenüber abgelehnten Asylsuchenden ist menschenunwürdig
und verstößt gegen die besondere Schutzbedürftigkeit der Familie. Durch die
Abschiebung einzelner Mitglieder werden Familien auseinandergerissen. Viele
Betroffene werden dadurch zusätzlich traumatisiert.

Migrantinnen und Migranten sowie Asylsuchende werden überdurchschnittlich
oft Opfer rassistischer und fremdenfeindlicher Gewalt. Bei der Ausübung des
Rechts auf Religionsfreiheit werden Musliminnen und Muslime benachteiligt.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ist verfassungswidrig, denn es ist nicht mit
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom
9. Februar 2010 vereinbar, in dem es das Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG statuiert. Die Bundes-
republik Deutschland hat das Zusatzprotokoll zum VN-Sozialpakt für ein Indivi-
dualbeschwerdeverfahren sowie das Zusatzprotokoll Nummer 12 zur Europäi-
schen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ETS
Nr. 177) noch nicht ratifiziert.

Menschenrechtsverletzungen gegenüber Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung werden im Vergleich zu Menschen ohne Behinde-
rung diskriminiert. Sie unterliegen einem ungleich höheren Armutsrisiko, sind
häufiger erwerbslos und können häufig nicht ihren Wohnort bestimmen. Diese
Benachteiligungen und Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung und
chronischen Erkrankungen entsprechen nicht der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (BRK). Letztere ist seit dem 26. März 2009 für die Bundesrepu-
blik Deutschland rechtlich verbindlich. Deutschland blockiert die 5. Gleichbe-
handlungsrichtlinie KOM(2008) 426 der Europäischen Union.

Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kindern

In Deutschland wächst die Kluft zwischen Kindern, die gesund, abgesichert und
gefördert aufwachsen und solchen, deren Alltag durch Hoffnungslosigkeit,
Mangel und Ausgrenzung geprägt ist, so der UNICEF-Bericht zur Lage der Kin-
der in Deutschland 2008. In Deutschland manifestiert sich Kinderarmut in
schlechter Ernährung, mangelnder Bildung, unzureichender ärztlicher Versor-
gung und eingeschränkten sozialen Beziehungen. Hauptursache für Kinder-
armut ist die Einkommensarmut der Eltern. Besonders armutsgefährdet sind die
Kinder von Eltern mit Migrationshintergrund, ohne elterliche Fürsorge, aus bil-
dungsfernen Schichten und von Alleinerziehenden, wie dies auch der 9. Men-
schenrechtsbericht (Bundestagsdrucksache 17/2840) bestätigt. Armut wirkt sich
negativ auf gesunde Ernährung, Kleidung, Wohnen, soziale Kontakte, schuli-
sche und berufliche Bildung und Leistung aus.

In Deutschland werden 16 und 17 Jahre alte Flüchtlingskinder, die ohne Erwach-
sene in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, verfahrensrechtlich wie Er-
wachsene behandelt, obwohl nach der UN-Kinderrechtskonvention Menschen
unter 18 Jahren als Kinder bezeichnet werden und auch so zu behandeln sind. In

der Bundesrepublik Deutschland können nicht alle Kinder ihr in der UN-Kinder-
rechtskonvention und der UN-Behindertenrechtskonvention ausdrücklich vor-

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gesehenes Recht auf Schulbesuch wahrnehmen. Ein wesentliches Hindernis für
den Schulbesuch und den Besuch von Tageseinrichtungen von Kindern und
Jugendlichen ohne Papiere besteht in der Übermittlungspflicht nach § 87 Ab-
satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Rechtliche Unsicherheiten beim
Schulbesuch von Kindern ohne Aufenthaltsstatus entstehen durch die Einfüh-
rung so genannter Schülerregister. Die Aufnahme an einer Schule kann auch
scheitern, wenn Schulleitungen Meldebescheinigungen, Pässe oder Kopien von
Pässen der Eltern verlangen. § 6 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) enthält für Kinder ohne Aufenthaltsstatus
die Einschränkung, dass der Zugang zu Tageseinrichtungen (Kindergärten) nur
dann möglich ist, wenn sich das Kind rechtmäßig oder geduldet in Deutschland
aufhält.

Menschenrechtsverletzungen gegenüber alten Menschen

Ein Drittel der Seniorinnen und Senioren könnte bald wieder von Altersarmut
betroffen sein, schätzt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Insbesondere
für Frauen bedeutet die Rente ab 67 eine starke Bedrohung von Armut. Schon
heute sind rund zwei Drittel der Sozialhilfeempfangenden über 65 Jahren
Frauen. Bei Frauen mit 64 beträgt die sozialversicherungspflichtige Vollzeit-
beschäftigungsquote 3,4 Prozent. Die Altersrente liegt bei Frauen in West-
deutschland im Durchschnitt bei 487 Euro. Nach Angaben des Statistischen
Bundesamtes beträgt die Armutsgefährdungsquote in ganz Deutschland bei
Menschen über 65 Jahren 15 Prozent. Insbesondere Ostdeutschland ist davon
stark betroffen. Durch Altersarmut werden die Menschen der sozialen und ge-
sellschaftlichen Teilhabe und eines Lebens im Alter in Gesundheit und Würde
beraubt. Altersarmut ist dauerhafte Armut. Die zunehmende Polarisierung der
Alterseinkommen führt zu großen Unterschieden in wesentlichen Lebensberei-
chen wie Wohnen und Teilhabe an Gesundheitsleistungen.

Zusätzlich zur Altersarmut bestehen in Deutschland erhebliche Mängel im Be-
reich der Altenpflege. Eine flächendeckende, diskriminierungsfreie menschen-
würdige Grundversorgung ist bei der Pflege älterer und hilfebedürftiger Men-
schen nicht gewährleistet. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte hat die menschenunwürdigen Zustände in deutschen Pflege-
heimen kritisiert. Im Jahr 2000 hat der Europäische Ausschuss zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bei
seinem dritten periodischen Besuch in Deutschland im Dezember 2000 erstmals
auch Altenpflegeheime inspiziert.

Deutschland hat das Zusatzprotokoll ZP 1988 der Europäischen Sozialcharta
noch nicht ratifiziert, in dem im Artikel 4 das Recht älterer Menschen auf sozia-
len Schutz festgeschrieben ist. Das Zusatzprotokoll soll älteren Menschen die
Möglichkeit geben, so lange wie möglich gleichberechtigte und aktive Mitglie-
der der Gesellschaft zu bleiben. Älteren Menschen muss die Möglichkeit gege-
ben werden, ihre Lebensweise frei zu wählen und in ihrer gewohnten Umgebung
ein eigenständiges Leben zu führen. Älteren Menschen, die in Anstalten leben,
muss die Achtung ihres Privatlebens sowie die Beteiligung an den Lebensbedin-
gungen in der Anstalt gewährleistet werden.

Menschenrechtsverletzungen aufgrund sexueller Orientierung und Geschlechts-
indentität

Das Transsexuellengesetz (TSG) enthält Regelungen, die die Selbstbestimmung
und Würde von transsexuellen Menschen beeinträchtigen. Eine Lebenspartner-
schaft für Transsexuelle einzugehen noch bevor es zu geschlechtsangleichenden
Maßnahmen gekommen ist, ist erst durch eine Entscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 11. Januar 2011 (Az. 1 BvR 3295/07) möglich geworden. Zu-
dem darf die Regelung des § 8 Absatz 1 Nummer 3 TSG, die den menschen-

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rechtswidrigen Sterilisationszwang beinhaltet, mit sofortiger Wirkung nicht
mehr angewendet werden.

Die geschlechtliche und sexuelle Anerkennung wird intersexuellen Menschen
und Transgendern verwehrt. Intersexuelle Menschen (gebräuchlich sind auch
die Begriffe Hermaphroditen und Zwitter), also Personen, deren körperliche Ge-
schlechtsmerkmale dem männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht eindeutig
zugeordnet werden können, werden in ihrer Geschlechtsuneindeutigkeit nicht
anerkannt. Das Personenstandsgesetz (PStG) verpflichtet zur Geburtsanzeige
binnen einer Woche nach der Geburt und zur eindeutigen Festlegung des Ge-
schlechts. Das geltende Personenstands- und Vornamensrecht wird den Bedürf-
nissen von Transgendern, Intersexuellen und Transsexuellen nicht gerecht.

Die Yogyakarta-Prinzipien, die die Menschenrechte zur Stärkung der ge-
schlechtlichen und sexuellen Vielfalt anwenden, werden auch in der Bundes-
republik Deutschland nicht ausreichend beachtet. Im Vordergrund schreiben sie
zwar das Recht auf Leben (Prinzip 4) fest, das sich gegen die Todesstrafe wen-
det, denn in sieben Ländern der Erde droht Homosexuellen die Todesstrafe. Die
Prinzipien fordern aber auch ein Recht auf Familiengründung. In der Bundes-
republik Deutschland sind eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner aber
Ehepaaren nicht gleichgestellt, insbesondere im Steuerrecht und im Adoptions-
recht.

Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender sozialer Rechte in der Verfas-
sung

Der Vierte periodische Bericht über die Durchführung des Paktes über wirt-
schaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen in der Bundes-
republik Deutschland vom 31. August 2001 kritisiert, dass die wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Rechte im Vertragsstaat weniger Beachtung finden und
geringer gesichert sind als die zivilen und politischen Rechte. Die unzureichende
Inhaltsbestimmung des Sozialstaatsgebots im Grundgesetz mindert seine ver-
fassungsrechtliche Durchsetzungskraft. Sozialabbau und die Umverteilung ge-
sellschaftlichen Reichtums zu Ungunsten sozial Schwacher konnte das Sozial-
staatsgebot nicht verhindern. Zahlreiche völkerrechtliche und supranationale
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, nach denen ein bestimmter
Mindeststandard an sozialen Menschenrechten gewährleistet werden muss, ge-
bieten die Aufnahme sozialer Grundrechte in das Grundgesetz. Auch die soziale
Lage in der Bundesrepublik Deutschland erfordert eine Konkretisierung des
Sozialstaatsgebots. Die Massenarbeitslosigkeit stellt eine andauernde Verlet-
zung der Menschenrechte dar. Zunehmende Armut und die wachsenden Defizite
vor allem in den Bereichen Arbeit, Wohnen, Gesundheitsversorgung und Bil-
dung müssen beseitigt werden. Erst ein funktionierender Sozialstaat gewährleis-
tet, dass die Inanspruchnahme von Freiheitsrechten und von Rechtsschutz nicht
zu einem Privileg für Einkommensstarke und Vermögende wird. Nur in dem
Maße, in dem die Menschen über einklagbare soziale Grundrechte verfügen,
werden auch Freiheitsrechte für sie umfassend wirksam. Ohne ein Mindestmaß
an sozialer Gleichheit gibt es keine wirkliche Freiheit.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. die universellen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte
sowie die politischen und bürgerlichen Menschenrechte in ihrer Sozial-, Ge-
sundheits-, Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik zu achten und zu schützen;

2. einen Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Fakultativprotokolls zu dem Inter-
nationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom
19. Dezember 1966 vorzulegen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5390

3. Kindern und volljährigen Personen, insbesondere auch jenen, die von Ar-
mut betroffen sind und die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus besitzen,
im Rahmen der Sozial-, Arbeits-, Aufenthalts- und Asylgesetzgebung früh-
zeitig Chancen auf gleichberechtigte Teilhabe und Entfaltung ihrer persön-
lichen Fähigkeiten einzuräumen und hierfür einen Gesetzentwurf vorzule-
gen;

4. die soziale, gesellschaftliche und politische Partizipation der in Deutsch-
land lebenden Menschen, unabhängig von Geschlecht, Behinderung, Her-
kunft, Religions- oder Konfessionszugehörigkeit, Hautfarbe oder sozialem
Status, zu gewährleisten;

5. die UN-Behindertenrechtskonvention vollständig umzusetzen, dem dafür
notwendigen ersten Aktionsplan entsprechende finanzielle und personelle
Ressourcen zuzuweisen und hierfür notwendige Gesetzentwürfe vorzule-
gen, die dafür benötigten strukturellen Voraussetzungen zu schaffen sowie
darin kurz-, mittel- und langfristig zu erreichende Ziele zu benennen und die
5. Gleichbehandlungsrichtlinie der EU nicht weiter zu blockieren und ihr
zuzustimmen;

6. insbesondere Kinder- und Altersarmut mit allen erforderlichen Maßnahmen
zu bekämpfen und ihr vorzubeugen;

7. die schnelle und konsequente Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention
mit entsprechenden Änderungen auf gesetzlicher und untergesetzlicher
Ebene voranzutreiben und hierfür einen entsprechenden Gesetzentwurf vor-
zulegen;

8. Menschen, die ihre ökonomische Existenz nicht aus eigener Kraft sichern
können, eine armutsfeste, solidarische, sanktionsfreie und bedarfsdeckende
Mindestsicherung zu gewährleisten, die Asylsuchende, Geduldete und
Menschen mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis mit erfasst und hierfür
einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen;

9. Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierungen aufgrund der sexuel-
len Orientierung und Geschlechtsidentität zu bekämpfen und vorzubeugen;

10. einen Gesetzentwurf zur Aufnahme sozialer Grundrechte – wie das Recht
auf Arbeit und eine existenzsichernde gerechte Entlohnung, das Recht auf
Wohnen, das Recht auf Zugang zu einer guten Gesundheitsvor- und -für-
sorge und das Recht auf Bildung – in das Grundgesetz vorzulegen.

Berlin, den 6. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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