BT-Drucksache 17/4107

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/3404, 17/4032 - Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 2. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4107
17. Wahlperiode 02. 12. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Fritz Kuhn, Markus Kurth, Katrin Göring-Eckardt, Britta
Haßelmann, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang Strengmann-
Kuhn, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Alexander Bonde, Ekin Deligöz, Katja
Dörner, Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), Sven-Christian Kindler, Maria Klein-
Schmeink, Monika Lazar, Lisa Paus, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel,
Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/3404, 17/4032 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 2 Nummer 31 wird wie folgt geändert:

a) § 28 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3a wird gestrichen.

bb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene
Schule des gewählten Bildungsgangs und zur Teilhabe am sozialen
und kulturellen Leben in zumutbarer Weise nur mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln erreichen können, werden die hierfür entstehenden
Mehraufwendungen, die nicht von Dritten übernommen werden, be-
rücksichtigt.“

b) In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 3a“ durch die Angabe „Ab-
satz 5a“ ersetzt.

c) In § 30 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 28 Absatz 5“ ein Komma
und die Angabe „5a“ eingefügt.

2. Artikel 3 Nummer 12 wird wie folgt geändert:
a) § 34 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 3a wird aufgehoben.

bb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Bei Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene
Schule des gewählten Bildungsgangs und zur Teilhabe am sozialen

Drucksache 17/4107 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und kulturellen Leben in zumutbarer Weise nur mit öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichen können, werden die hierfür entstehenden
Mehraufwendungen, die nicht von Dritten übernommen werden, be-
rücksichtigt.“

b) In § 34a Absatz 1 und 2 wird die Angabe „Absatz 3a“ durch die Angabe
„Absatz 5a“ ersetzt.

3. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a wird Doppelbuchstabe bb wie folgt gefasst:

‚bb) Nummer 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die
Bedarfe für mehrtägige Klassenfahrten, für Lernförderung und für
eine Monatsfahrkarte im Sinne des § 28 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach
den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat
oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den
Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inan-
spruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch verzichten. Für den Bedarf für die Mehraufwen-
dungen bezüglich einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung nach
§ 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist ein Betrag in
Höhe von 26 Euro zu Grunde zu legen. Für den Bedarf für die Mehr-
aufwendungen bezüglich der Schülerbeförderungskosten nach § 28
Absatz 5a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und § 34 Absatz 5a
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, soweit diese nicht von
Dritten übernommen werden, die Kosten in tatsächlicher Höhe zu
Grunde zu legen; dabei sind die nach § 6 des Regelbedarfs-Ermitt-
lungsgesetzes in Abteilung 7 angesetzten Beträge in Abzug zu brin-
gen.“‘

b) In Buchstabe b wird Nummer 2 Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c) die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelege-
nen Schule des gewählten Bildungsgangs, sofern diese in zumutbarer
Weise nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann, in
der nach Absatz 1 Nummer 4 Satz 5 zu Grunde zu legenden Höhe als
Zuschuss,“.

Berlin, den 2. Dezember 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Die Ableitung der Regelbedarfe von Kindern, die im Gesetzentwurf den entspre-
chenden Bestimmungen zugrunde gelegt worden ist, beruht auf einem problem-
behafteten Vorgehen.

Da die Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) grundsätzlich nur die
Verbrauche von Haushalten erhebt, können die im Rahmen der Regelbedarfs-

bemessung anzuerkennenden Bedarfe für einzelne Haushaltsmitglieder nur

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durch die Anwendung zusätzlicher wissenschaftlich fundierter Methoden von-
einander abgegrenzt und ermittelt werden.

Die Abgrenzung der durchschnittlichen Verbrauchspositionen eines Kindes von
denjenigen des mit ihnen in einem Haushalt lebenden Paares in der Referenz-
gruppe „Familienhaushalt“ ist für das laufende Gesetzgebungsverfahren norma-
tiv auf Basis der Studie „Kosten eines Kindes“ vorgenommen worden, zu der auf
S. 105 ff. der Begründung Näheres ausgeführt wird.

Diese Basis ist aus mehreren Gründen problematisch. Zum Ersten sind die darin
enthaltenen Wertungen und Setzungen und die komplizierte Systematik der Ab-
leitung und Anwendung verschiedener Verteilungsschlüssel nur von Experten
(z. B. Wissenschaftler verschiedener Disziplinen) zu durchschauen und zu
bewerten, so dass es dem Gesetzgeber selbst nicht möglich ist, sich ein Urteil
darüber zu bilden. Es sind zwar Experten an der Erstellung der Basis beteiligt
gewesen, auch haben Experten in der Zeit seit der Entwicklung der Basis in den
Jahren vor 2000 bestätigt, dass zurzeit keine bessere Basis existiert. Es hat
jedoch keine aktuelle wissenschaftliche Bewertung dieser Basis und ihrer der-
zeitigen Geeignetheit gegeben, auf deren Urteil sich der Gesetzgeber stützen
könnte. Zum Zweiten bergen die Daten und Überlegungen, die in die Studie
„Kosten eines Kindes“ eingeflossen sind, die Gefahr, schon deshalb eine kaum
noch akzeptable Basis zu bieten, weil sie nicht aktuell sind: Sie stammen im We-
sentlichen aus dem Jahr 1998. Zum Dritten werden in die Betrachtungen Haus-
halte aller Einkommensschichten einbezogen und nicht nur die unteren Einkom-
mensgruppen.

Es kann nachvollzogen werden, dass es in dem Zeitraum, der zur Vorbereitung
der anstehenden Neubemessung der Regelbedarfe zur Verfügung stand, nicht
möglich war, eine besser geeignete Basis für die Ableitung von Regelbedarfen
von Kindern verschiedener Altersstufen zu schaffen. Mit Mühe lässt sich nach-
vollziehen, dass es in diesem Zeitraum auch nicht möglich war, die zu Grunde
gelegte Basis wenigstens zu aktualisieren.

Mangels der Möglichkeit, zur anstehenden Regelbedarfsbemessung rechtzeitig
bessere Voraussetzungen zu schaffen, und angesichts vorliegender Einschätzun-
gen u. a. des Bundesverfassungsgerichts, dass die Basis jedenfalls noch bei der
letzten Neuregelung zu Kinder-Regelsätzen als akzeptabel betrachtet werden
konnte, erscheint es vertretbar, die Anwendung der Methode normativer Festle-
gungen für die Verteilung der Haushaltsausgaben auf Erwachsene und Kind im
Haushalt auf Basis der Studie „Kosten eines Kindes“ letztmalig hinzunehmen.
Allerdings ist es notwendig, für künftige Regelbedarfsbemessungen eine aktua-
lisierte und auch im Übrigen verbesserte Grundlage zu schaffen. Dazu müssen
unverzüglich Aufträge an Experten zur Entwicklung einer besser geeigneten Ba-
sis zur Ermittlung des Verbrauchs von Kindern erteilt werden. Die Aufträge
müssen sich zum einen darauf beziehen, zu prüfen, ob und ggf. wie eine besser
geeignete Basis für die Ableitung von Regelbedarfen von Kindern unterer Ein-
kommensschichten verschiedener Altersstufen geschaffen werden kann und ggf.
Entsprechendes in die Wege zu leiten, sowie zum anderen – parallel dazu hilfs-
weise – die jetzt zur Anwendung gekommene Basis so zu aktualisieren, dass sie
ggf. der nächsten Neubemessung nach Vorliegen der Daten aus der EVS 2013
zu Grunde gelegt werden kann.

Über die Auswahl der künftig anzuwendenden Methodik ist Einvernehmen mit
den Ländern zu erzielen, wird doch damit eine Vorentscheidung über die Grund-
lagen getroffen, auf denen künftige Regelbedarfsbemessungen möglich sind.
Damit wird der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers gestaltet. In Artikel 3
Nummer 8 ist in § 28 Absatz 3 eine entsprechende Einbeziehung der Länder zu
regeln.

Drucksache 17/4107 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Artikel 2 (Nummer 31)

Zu § 28

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL
1/09) den Bundesgesetzgeber u. a. dazu verpflichtet, hilfebedürftige Schülerin-
nen und Schüler mit den für den Schulbesuch, aber auch mit den für die Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben notwendigen Mitteln auszustatten. Eine Be-
schränkung der Mobilität auf den Besuch der Schule wird den verfassungsrecht-
lichen Vorgaben nicht ausreichend gerecht.

Die Praxis belegt, dass nicht nur in vereinzelten Ausnahmefällen, sondern ins-
besondere in Flächenkreisen und in größeren Städten die nächstgelegene Schule
und Teilhabeangebote häufig in zumutbarer Weise nur mit öffentlichen Verkehrs-
mitteln erreicht werden kann, wobei die hierdurch entstehenden Kosten durch
den Regelsatz nicht ausreichend gedeckt werden. Für den Bereich Verkehr wer-
den nach § 6 RBEG-E lediglich 14 Euro (vom Beginn des 7. bis zur Vollendung
des 14. Lebensjahres) bzw. 12,62 Euro (15. bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres) berücksichtigt. Die Kosten einer Monatskarte liegen meist weit darüber.

Da es somit nicht um die Deckung eines atypischen Mehrbedarfes im Sinne des
§ 21 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geht, sondern
diese Bedarfe in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen regelmäßig auftreten
und – soweit der Schulweg oder die Wege zu Angeboten der sozialen und kultu-
rellen Teilhabe in zumutbarer Weise nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad etc. zu-
rückgelegt werden können – zwingend mit dem Schulbesuch und der sozialen
und kulturellen Teilhabe verknüpft sind, sind sie in § 28 im Bereich der Bedarfe
für Bildung und Teilhabe anzusiedeln. Damit können (was bei Anwendung des
aus den genannten Gründen ohnehin nicht anwendbaren § 21 Absatz 6 nicht der
Fall wäre) auch Kinder von Geringverdienern, bei denen nur die Bedarfe für Bil-
dung und Teilhabe nicht oder nicht vollständig gedeckt sind, in den Genuss der
Übernahme der Mehraufwendungen für die Beförderung gelangen.

Erstattet werden nur die Mehraufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln. Soweit in den Schulgesetzen der Länder eine vollständige oder
teilweise Kostenübernahme vorgesehen ist, ist diese ebenso anzurechnen, wie
eine Kostenübernahme durch Dritte. Im Übrigen sind die in § 6 RBEG-E für
Verkehrsdienstleistungen genannten Beträge aus Gründen der Verwaltungsver-
einfachung pauschal in Abzug zu bringen.

Zu den §§ 29 und 30

Es handelt sich um Folgeänderungen zu dem neu eingefügten § 28 Absatz 5a.

Zu Artikel 3 (Nummer 12)

Die Änderungen erfolgen aus den zu § 28 SGB II dargestellten Gründen.

Zu Artikel 5 (Nummer 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung in § 28 SGB II und
§ 34 SGB XII. Die dort jeweils mit dem neuen Absatz 5a vorgenommene Be-
rücksichtigung der Kosten der Schülerbeförderung als weitere Leistung für Bil-
dung und Teilhabe ist auch für den Bereich des Kinderzuschlags zu übernehmen.

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