BT-Drucksache 17/4097

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP - Drucksachen 17/3404, 17/4032 - Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 2. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4097
17. Wahlperiode 02. 12. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Fritz Kuhn, Markus Kurth, Britta Haßelmann, Katrin
Göring-Eckardt, Beate Müller-Gemmeke, Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Kerstin Andreae, Birgitt Bender, Alexander Bonde,
Katja Dörner, Priska Hinz (Herborn), Lisa Paus, Sven-Christian Kindler,
Maria Klein-Schmeink, Elisabeth Scharfenberg, Christine Scheel, Dr. Gerhard
Schick, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP
– Drucksachen 17/3404, 17/4032 –

Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In Artikel 2 Nummer 15 wird in § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach dem
Komma die Angabe „bei Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit
der Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit monatlich ein Betrag in Höhe von
einem Zwölftel des steuerfreien Betrages nach § 3 Nummer 26 des Einkom-
mensteuergesetzes,“ angefügt.

2. Artikel 3 Nummer 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Komma folgende Angabe an-
gefügt:

„bei Aufwandsentschädigungen im Zusammenhang mit der Aus-
übung ehrenamtlicher Tätigkeit monatlich ein Betrag in Höhe von
einem Zwölftel des steuerfreien Betrages nach § 3 Nummer 26 des
Einkommensteuergesetzes,“.‘

b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Berlin, den 2. Dezember 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Drucksache 17/4097 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Begründung

Durch die Regelung erfolgt eine Klarstellung, dass Aufwandsentschädigungen,
die im Zusammenhang mit der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit bezo-
gen werden (z. B. Übungsleiterpauschale), in Höhe des steuerfreien Betrages
nach § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes bei der Berechnung des ein-
zusetzenden Einkommens nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch (SGB II und SGB XII) anrechnungsfrei bleiben. Der steuerfreie Betrag (in
Höhe von derzeit jährlich 2 100 Euro) ist in monatlichen Teilbeträgen vom Ein-
satz des Einkommens freizustellen.

Die Bereinigung dieser Einkünfte um den steuerfreien Betrag soll gewährleis-
ten, dass vom Regelsatz nicht umfasste zusätzliche Aufwendungen im Zusam-
menhang mit der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit belassen werden. Da-
rüber hinaus soll die Pauschale das gesellschaftlich erwünschte ehrenamtliche
Engagement gerade auch der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem
SGB XII fördern, da es ein geeignetes Mittel ist, die Eigenständigkeit und die
Gesundheit von älteren Menschen durch deren aktive Teilhabe am gesellschaft-
lichen Leben zu fördern sowie bei Erwerbsfähigen die Arbeitsfähigkeit zu erhal-
ten und deren Vermittlungschancen in eine Vollzeittätigkeit auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt zu erhöhen.

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