BT-Drucksache 17/1429

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze im Bereich des Adoptionsrechts

Vom 21. April 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1429
17. Wahlperiode 21. 04. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Ekin Deligöz, Katja Dörner,
Kai Gehring, Ingrid Hönlinger, Tabea Rößner, Memet Kilic, Agnes Krumwiede,
Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Gerhard Schick, WolfgangWieland,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
und anderer Gesetze im Bereich des Adoptionsrechts

A. Problem

Nach Erkenntnissen des Statistischen Bundesamtes wachsen in jeder achten
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Kinder auf. Nach bestehender
Rechtslage ist Eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern anders
als Eheleuten eine gemeinsame Adoption nicht möglich. Handelt es sich um
Pflegekinder oder um das Adoptivkind eines Partners, so verkennt die rechtliche
Behandlung dieser Kinder die bestehende Elternschaft und benachteiligt sie
damit z. B. durch fehlende Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber beiden
Eltern. Dies widerspricht demKindeswohl.

B. Lösung

Der Entwurf sieht Angleichungen des Rechts der Lebenspartnerschaft an das
Recht der Ehe im Adoptionsrecht vor.

C. Alternativen

Die Öffnung des Instituts Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

D. Kosten

Keine

Drucksache 17/1429 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
und anderer Gesetze im Bereich des Adoptionsrechts

Vom…

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft (LPartG)

§ 9 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartner-
schaft in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch … wird wie
folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Regelungen in
Bezug auf Kinder“.

2. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für die Annahme eines Kindes durch Lebenspart-
ner gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz-
buchs über die Annahme eines Kindes durch Ehegatten
sowie Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche entsprechend.“

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert
durch…wird wie folgt geändert:

1. In § 101 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 188 Absatz 1 Nummer 1c werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten auf die Ver-
kündung folgendenMonats in Kraft.

Berlin, den 20. April 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1429

Begründung

A. Allgemeines

I. Wohl des Kindes

Das Grundgesetz schützt in Artikel 6 Absatz 1 die Familie.
Um diesen Schutz gewährleisten zu können, muss das Fami-
lienrecht sich wandelnden familiären Lebensformen gerecht
werden. In Deutschland wachsen bereits in jeder achten
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft Kinder auf.
Handelt es sich um das Adoptivkind eines Partners, so ist
eine Adoption durch den anderen Partner nicht möglich. Im
Falle eines Pflegekindes darf es lediglich ein in einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft lebender Elternteil bei der Er-
füllung der gesetzlichen Voraussetzungen adoptieren. Dem
anderen wird das per Gesetz verboten. Somit werden die
Kinder durch fehlendeAnsprüche gegenüber den Eltern nach
dem geltenden Unterhalts- oder Erbrecht benachteiligt. Ge-
genüber gemeinschaftlich adoptierten Kindern verheirateter
Eltern fehlt ihnen die doppelte Sicherheit. Auch imAlltag er-
fahren Kinder in solchen Familien Nachteile durch die feh-
lende rechtliche Anerkennung als Familie. Diese Diskrimi-
nierung ist auch hinsichtlich Artikel 6 Absatz 1 des Grundge-
setzes (GG) bedenklich. Der Schutz der Familie und das
Wohl des Kindes gebieten die rechtliche Absicherung dieser
Eltern-Kind-Beziehungen.

In der politischen Diskussion vorgetragene Befürchtungen,
das Aufwachsen in gleichgeschlechtlichen Lebensgemein-
schaften füge Kindern seelische und psychische Schäden zu
und führe zu Entwicklungsstörungen, sind wissenschaftlich
nicht haltbar. Alle vorliegenden Studien legen nahe, dass
kein nennenswerter Unterschied zum Leben in Familien mit
verschiedengeschlechtlichen Eltern auszumachen ist. Letzt-
lich hat das die im Auftrag des Bundesministeriums der
Justiz (BMJ) vom Bayrischen Staatsinstitut für Familien-
forschung an der Universität Bamberg (ifb) durchgeführte
Studie „Die Lebenssituation von Kindern in gleichge-
schlechtlichen Lebensgemeinschaften“ deutlich bestätigt.
„Entscheidend für die Entwicklung der Kinder ist nicht die
Struktur der Familie, sondern die Qualität der innerfamiliä-
ren Beziehungen“, heißt es dort. Ferner kommt die Studie
zum Ergebnis, dass Nachteile für das Wohl der in gleich-
geschlechtlichen Lebenspartnerschaften erzogenen Kinder
nicht zu erwarten sind, sondern vielmehr die gemeinschaft-
liche Adoption für das Kindeswohl tatsächlich vorteilhaft ist
(S. 308 f.). In zahlreichen Kommunen berichten Jugend-
ämter über ihre guten Erfahrungen mit schwulen und les-
bischen Pflegeeltern. Auch die positiven Meldungen aus den
Niederlanden, Schweden, Spanien, dem Vereinten König-
reich, Belgien, Island, Norwegen und Dänemark, wo die
Möglichkeit der gemeinschaftlichen Adoption durch gleich-
geschlechtliche Paare bereits eingeführt ist, widerlegen die
ohnehin empirisch nie belegten Vorbehalte.

Niemand hat ein Recht auf ein Kind. Kinder haben vielmehr
ein Recht auf Liebe, Fürsorge, Aufmerksamkeit und Gebor-
genheit. All dies können sie bei gleichgeschlechtlichen
Eltern in gleicher Weise erfahren wie bei verschiedenge-
schlechtlichen Paaren. Lesben und Schwule sind genauso
verantwortliche Eltern wie andereMenschen auch. Ein gene-

reller Ausschluss vom gemeinsamen Adoptionsrecht stellt
die Fähigkeit von Lesben und Schwulen zur Kindererzie-
hung aus politischen Gründen pauschal in Frage. Diese will-
kürliche Diskriminierung ist sachlich nicht gerechtfertigt
und schadet dem Kindeswohl, indem es die Stigmatisierung
bereits bestehender Familien mit gleichgeschlechtlichen
Eltern fördert und den Kreis der am besten geeigneten Adop-
tiveltern künstlich verknappt. Ob eine Adoption im konkre-
ten Fall dem Wohl des Kindes dient, muss bei gleichge-
schlechtlichen Lebenspartnerschaften genauso wie bei Ehe-
paaren jeweils im Einzelfall der sachkundigen Entscheidung
des Familiengerichts überlassen bleiben.

II. Urteil desBundesverfassungsgerichts vom7. Juli 2009
(1 BvR 1164/07)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem bindenden
Senatbeschluss einstimmig entschieden, dass sich eingetra-
gene Lebenspartnerschaft und Ehe „in der auf Dauer über-
nommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für
den Partner“ nicht unterscheiden. „Beide sind auf Dauer an-
gelegt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht“,
heißt es in der Entscheidung (Rn. 102). Eine auf die sexuelle
Orientierung der Grundrechtsträger basierte Ungleichbe-
handlung von Ehegatten und Lebenspartnern bedarf daher
einer Rechtfertigung, für die genauso „ernstlicheGründe“ er-
forderlich sind, wie für die Unterscheidung aufgrund des
Geschlechts.

Der Gesetzgeber hat 1976 – also vor der Statuierung des Ins-
tituts der Lebenspartnerschaft – die Privilegierung der Ehe
beim Adoptionsrecht damit begründet, dass jede „andere
Lebensgemeinschaft als die Ehe (…) rechtlich nicht abgesi-
chert (ist), um eine gemeinschaftliche Annahme des Kindes
durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen. Es fehlen die Voraus-
setzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft ein-
zuordnen“ (Bundestagsdrucksache 7/3061, S. 30). Seit dem
1. August 2001 können jedoch gleichgeschlechtliche Paare
in Deutschland eine rechtlich abgesicherte Lebenspartner-
schaft eingehen. Ferner lässt der Gesetzgeber im § 9Absatz 6
Satz 1 LPartG und in Übereinstimmung mit Artikel 14 der
Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrücklich zu,
dass ein einzelner Lebenspartner oder eine einzelne Lebens-
partnerin ein fremdes Kind adoptiert und innerhalb der Le-
benspartnerschaft großzieht. Und auch die Möglichkeit der
2005 eingeführten Stiefkindadoption von Lebenspartnern
wurde im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
10. August 2009 nicht beanstandet (1 BvL 15/09, FamRZ
2009, 1653). Nach der Meinung des Gerichts vermittelt sich
die Elternstellung zu einem Kind i. S. d. Artikels 6 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes „damit nicht allein durch die Ab-
stammung, sondern auch aufgrund der sozial- familiären
Verantwortungsgemeinschaft“ (Rn. 14).

Daher ist das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nicht haltbar, was
sich auch aus demGutachten derWissenschaftlichenDienste
des Bundestages (WD 3 – 060/10) ergibt und in der Literatur
bestätigt wird (Siegfried, NJW 11/2010, S. 10).

Drucksache 17/1429 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

III. Europäisches Übereinkommen vom 24. April 1967
über die Adoption von Kindern

Internationale Abkommen stehen der Einführung des ge-
meinschaftlichen Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche
Lebenspartner nicht entgegen.

Zwar sieht die ursprüngliche Fassung des Europäischen
Übereinkommens über die Adoption von Kindern vom
24. April 1967 in Artikel 6 nur die gemeinschaftliche Adop-
tion für „verheiratete Personen“ (Absatz 1) bzw. die einzelne
Adoption eines „Adoptivkindes des Ehegatten“ (Absatz 2)
vor. Gleichwohl macht die Auslegung des Artikels 6 deut-
lich, dass das Abkommen das gemeinsame Adoptionsrecht
für gleichgeschlechtliche Lebenspartner nicht verwehrt. Im
„Erläuternden Bericht“ des Europarates (Bundestagsdruck-
sache 8/3529 vom 21. Dezember 1979, S. 20 ff.) wird zu
Artikel 6 ausgeführt, dass Absatz 1 lediglich die Vorzugs-
würdigkeit der gemeinsamen Adoption durch ein Paar
gegenüber der Einzeladoption zum Ausdruck bringen soll:
„23. Dieser Artikel bezieht sich in der allgemein anerkannten
Reihenfolge zunächst auf die Adoption durch Ehegatten und
dann auf die Adoption durch eine Einzelperson.“ Ebenso
nehmen die Ausführungen zu Absatz 2 keinen Bezug auf die
sexuelle Identität der Adoptiveltern. Es soll lediglich ge-
währleistet werden, dass bereits adoptierte Kinder nur maxi-
mal zwei Adoptiveltern haben können: „25.Mit Absatz 2 soll
verhindert werden, dass ein adoptiertes Kind zu mehr als
einer Familie gehört. Somit können zwei annehmende Ehe-
paare nicht gleichzeitig die elterlichen Rechte über dasselbe
Kind haben.“

Als das Übereinkommen von 1967 formuliert wurde, gab es
in keinem europäischen Land ein Rechtsinstitut für gleichge-
schlechtliche Partnerschaften, so dass die Ehe die einzige
Form einer engen formalisierten Partnerschaft war. Seit Ende
der Achtzigerjahre haben jedoch immer mehr europäische
Staaten Statusverbindungen für gleichgeschlechtliche Paare
geschaffen bzw. die Ehe für sie geöffnet und für diese gleich-
geschlechtlichen Partnerschaften ein gemeinsames Adop-
tionsrecht ermöglicht. Daher gebietet eine amVertragszweck
orientierte Auslegung, dass das Vorliegen einer rechtlich
anerkannten Statusverbindung zwischen den potentiellen
Adoptiveltern entscheidend ist und nicht etwas deren sexuel-
le Identität.

Der Rückgriff auf diese historische und teleologische Ausle-
gung ist jedoch durch eine explizite Klarstellung in der am
7. Mai 2008 vom Ministerkomitee des Europarats verab-
schiedeten revidierten Fassung des Übereinkommens selbst
erlässlich geworden. Gemäß Artikel 7 n. F. steht grundsätz-
lich allen verheirateten ggf. verpartnerten verschiedenge-
schlechtlichen Paaren sowie Alleinstehenden ein Adoptions-
recht zu. Darüber hinaus bleibt es den Mitgliedstaaten frei
überlassen, ob sie diese Möglichkeit auf gleichgeschlecht-
liche Ehepaare bzw. Lebenspartner ausweiten. Schließlich
dürfen die Staaten verschieden- wie gleichgeschlechtlichen
informell lebenden Paaren das Adoptionsrecht einräumen,
solange sie in einer stabilen Beziehung („stable relation-
ship“) leben.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Schwe-
den (2002) und Vereinigtes Königreich (2005) das Überein-
kommen gekündigt hatten, um nicht gegen den bisherigen
Wortlaut des Übereinkommens – kein Adoptionsrecht für
gleichgeschlechtliche Paare –zu verstoßen. Auch um zu ver-

hindern, dass andere Staaten dem folgen, hat man sich für
diese Opt-in-Lösung entschieden.

Bislang haben 14 Staaten (Armenien, Belgien, Dänemark,
Finnland, Island, Montenegro, die Niederlanden, Norwegen,
Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden, die Ukraine und
Vereinigtes Königreich) das revidierte Übereinkommen ge-
zeichnet. Ebenso steht es der Bundesrepublik offen die revi-
dierte Fassung zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderungen LPartG)

ZuNummer 1 (Änderung Überschrift § 9 LPartG)

Die Formulierung „Regelung in Bezug auf Kinder“ ersetzt
die bestehende Überschrift „Regelung in Bezug auf Kinder
eines Lebenspartners“. Damit wird deutlich gemacht, dass es
sich nicht mehr ausschließlich um Kinder einer Lebenspart-
nerin oder eines Lebenspartners handelt, sondern dass durch
das gemeinsame Adoptionsrecht nunmehr auch die Annah-
me fremder Kinder erfasst ist.

ZuNummer 2 (§ 9 Absatz 7 Satz 2 LPartG)

Durch den eingeführten Verweis auf Bestimmungen des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs über die Annahme eines Kindes
durch Ehegatten wird die sog. Stiefkindadoption um die
Möglichkeit erweitert, dass der eine Lebenspartner bzw. die
Lebenspartnerin das Kind des anderen Lebenspartners bzw.
der anderen Lebenspartnerin nach § 9 Absatz 7 Satz 1
LPartG auch dann annehmen kann, wenn es sich bereits um
ein Adoptivkind handelt. Ferner wird die gemeinschaftliche
Adoption durch beide Lebenspartnerinnen oder Lebenspart-
ner ermöglicht.

Durch den Verweis auf Artikel 22 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Annahme als Kind) wird
klargestellt, dass die Annahme durch eine Lebenspartnerin
bzw. einen Lebenspartner oder beide Lebenspartnerinnen
bzw. Lebenspartner dem Recht unterliegt, das nach Arti-
kel 17b EGBGB für die allgemeinenWirkungen der Lebens-
partnerschaft maßgebend ist.

ZuArtikel 2 (Änderungen FamFG)

ZuNummer 1 (§ 101 FamFG)

Die in § 101 FamFG geregelte Zuständigkeit der Gerichte für
das Adoptionssachen bezieht sich bisher nur explizit auf
Ehegatten. Die Einfügung des Zusatzes „oder Lebenspart-
ner“ stellt deshalb eine prozessrechtliche Anpassung an die
materiellrechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner mit Ehegatten im Adoptionsrecht dar.

ZuNummer 1 (§ 188 Absatz 1 FamFG)

Die Liste der Beteiligten in Verfahren nach § 186 Nummer 1
(Annahme als Kind) soll um Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner der Annehmenden bzw. des Anzunehmenden
durch die jeweilige Einfügung des Zusatzes „oder Lebens-
partner“ ergänzt und somit der materiellrechtlichen Gleich-
stellung von Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Adop-
tionsrecht angepasst werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1429

ZuArtikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 legt das Inkrafttreten des Gesetzes auf den ersten
Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats fest.
Damit ist gewährleistet, dass die mit Zustimmung des Bun-
desrates zu erlassenden Ausführungsvorschriften zum
FamFG geschafft werden können.

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