BT-Drucksache 17/13872

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

Vom 11. Juni 2013


Deutscher Bundestag Drucksache 17/13872
17. Wahlperiode 11. 06. 2013

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Kai Gehring, Ingrid Hönlinger,
Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg),
Dr. Gerhard Schick, Beate Walter-Rosenheimer, Wolfgang Wieland,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichstellung
der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

A. Problem

Die bestehende Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft
und Ehe im Einkommensteuerrecht ist verfassungswidrig, wie das Bundesver-
fassungsgericht in seinem Urteil vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/06) festgestellt
hat.

B. Lösung

Der Entwurf sieht eine verfassungsgebotene Gleichstellung von eingetragener
Lebenspartnerschaft und Ehe vor.

C. Alternativen

Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare.

D. Kosten

Die für gleichgeschlechtliche Paare vorgeschlagenen Regelungen werden zu
Steuermindereinnahmen im geringen Umfang führen. Das Bundesministerium
der Finanzen verweist in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 11. April 2013 (Bundestagsdrucksache
17/13044) auf eigene Berechnungen, in denen die Steuermindereinnahmen mit
„rund 30 Mio. Euro“ pro Jahr beziffert werden.

5. § 10 wird wie folgt geändert: partner die von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-

geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zu-
stehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1
und 2 zu berücksichtigen. Der Höchstbetrag nach Ab-
satz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um
60 Euro. Dabei sind die von dem Ehegatten oder Le-
benspartner, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten
Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebei-
träge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindes-
Drucksache 17/13872 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur Gleichstellung
der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden den Angaben zu den
§§ 26, 26a und 26b jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ angefügt.

2. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatte“ und „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

3. In § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder des Lebens-
partners“ und nach den Wörtern „die Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 7b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden jeweils nach
den Wörtern „seinem Ehegatten“ und „dem Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und jeweils
nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „seinem
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und
nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

ccc) In Satz 6 werden nach dem Wort „Ehe“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
fügt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

cc) In Nummer 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„dies gilt sinngemäß in den Fällen der Aufhe-
bung einer Lebenspartnerschaft und bei dauernd
getrennt lebenden Lebenspartnern.“

dd) In Nummer 7 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ und nach den Wörtern „jeden Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „zusam-
men veranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ und nach den Wörtern „jedem Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) In Absatz 4a werden in der Tabellenüberschrift nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
nern“ eingefügt.

6. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall
der Veranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern
nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten oder Lebenspart-
ner unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geson-
dert zu. Gehört nur ein Ehegatte oder Lebenspartner
zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis
und ist der andere Ehegatte oder Lebenspartner nach §
79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach
Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten oder Lebens-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

tens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten oder
Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge. Ge-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/13872

hören beide Ehegatten oder Lebenspartner zu dem
nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt
ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist
bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der An-
spruch auf Zulage beider Ehegatten oder Lebens-
partner anzusetzen.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden die Wörter „zulageberechtigte
Ehegatte“ durch das Wort „Zulageberechtigte“
ersetzt.

7. In § 10b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

8. In § 10c werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

9. § 10d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

10. § 10e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 8 werden nach den Wörtern „sei-
nem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
und nach den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Ehegatten, bei“
durch die Wörter „Ehegatten oder Lebenspart-
ner, bei“ ersetzt und nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“
eingefügt.

bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“, nach den
Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und nach den Wörtern „anderen Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In Absatz 5a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

11. In § 10f Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

12. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ehegat-
ten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

13. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

14. In § 14a Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

15. § 20 Absatz 9 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen ver-
anlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pausch-

jedem Ehegatten oder Lebenspartner je zur Hälfte ab-
zuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten oder
Lebenspartners niedriger als 801 Euro, so ist der antei-
lige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitaler-
träge dieses Ehegatten oder Lebenspartners übersteigt,
bei dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner abzu-
ziehen.“

16. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „jeden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

17. In § 24b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder in
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ gestrichen.

18. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatte“ oder „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

c) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

20. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und
nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

21. § 26b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „ oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Jeweils nach den Wörtern „von Ehegatten“ und
„den Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens-
partnern“ und jeweils nach den Wörtern „die Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
betrag von 1 602 Euro gewährt. Der gemeinsame
Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei

22. In § 28 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

Drucksache 17/13872 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

23. In § 32 Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.

24. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Ehegatte“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“
und nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „oder
eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.

25. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

26. In § 32d Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern
„zusammenveranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „beider Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

27. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder seinem Lebenspartner“ einge-
fügt.

28. In § 34e Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

29. In § 34f werden jeweils nach den Wörtern „seines Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

30. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

31. In § 36 Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „einen Ehegatten“ und „anderen
Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

32. § 38b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wird wie folgt gefasst:

„bb) verheiratet sind oder in einer Lebenspart-
nerschaft leben, die verwitwet oder ge-
schieden sind und bei denen die Voraus-
setzungen für die Steuerklasse III oder IV
nicht erfüllt sind oder die beantragen, in
die Steuerklasse I eingeordnet zu werden;
der Scheidung steht die Aufhebung der
Lebenspartnerschaft gleich;“.

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ver-
heiratet sind“ die Wörter „oder in einer Le-
benspartnerschaft leben“, jeweils nach dem
Wort „Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaft“, jeweils nach den Wörtern „Ehegatten“

Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begrün-
det hat“ eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „ver-
heiratet sind“ die Wörter „oder in einer Le-
benspartnerschaft leben“ und jeweils nach den
Wörtern „Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

dd) In Nummer 5 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatte“ und „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

33. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „älteren Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

34. In § 39a Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern
„Ehegatten“ und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“, nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder Le-
benspartnerschaft“ und nach dem Wort „geheiratet“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ ein-
gefügt.

35. § 39e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Verheirateten“ die Wörter „oder in Lebens-
partnerschaft Lebenden“ und nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

36. § 39f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bei Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „beider Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „beide Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Satz 4 werden nach den Wörtern „jeden Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

37. In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

38. In § 44a Absatz 2a werden jeweils nach den Wörtern
„des Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
und „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ und nach den Wörtern „geheiratet hat“ die

39. In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/13872

40. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranla-
gungszeitraum durch Tod, Scheidung oder
Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder
sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranla-
gungszeitraum wieder geheiratet hat; dies gilt
sinngemäß, wenn eine Lebenspartnerschaft
aufgehoben oder begründet wird;“.

e) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

41. In § 51a Absatz 2c werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

42. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in
den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2013 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom
Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese
Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn an-
zuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember
2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt
wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
31. Dezember 2012 zufließen.“

b) In Absatz 50f Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.

c) In Absatz 52 werden nach dem Wort „geheiratet“
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begrün-
det“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

d) Absatz 68 wird wie folgt gefasst:

„(68) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen
Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2013 die für
den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fas-
sung des Einkommensteuergesetzes mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass die für Ehegatten geltenden
Regelungen sinngemäße Anwendung finden. Die
Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Anwendung
der Abschnitte X und XI.“

43. In § 63 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.

45. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

46. In § 79 Satz 2 werden nach den Wörtern „Ehegatte“
und „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

47. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspart-
ner und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „begünstigter
Ehegatte“ durch das Wort „Zulageberechtigter“ er-
setzt, nach den Wörtern „gehörende Ehegatte“ wer-
den die Wörter „oder Lebenspartner“ sowie nach
den Wörtern „den Ehegatten“ die Wörter „oder den
Lebenspartnern“ eingefügt.

48. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe
„Satz 2“ die Wörter „berechtigten Ehegatten“ durch
das Wort „Zulageberechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den
Wörtern „und dessen Ehegatten“ die Wörter „oder
dessen Lebenspartners“ eingefügt und nach der An-
gabe „Satz 2“ die Wörter „berechtigten Ehegatten“
durch das Wort „Zulageberechtigten“ ersetzt.

49. Dem § 92a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Le-
benspartner.“

50. In § 92b Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

51. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird folgender
Halbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die
Lebenspartner im Zeitpunkt des Todes des Zulage-
berechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllt haben;“.

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend im Falle der
Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.“

Artikel 2

Änderung der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I
S. 717), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 56 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
44. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 61 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

Drucksache 17/1387 destag – 17. Wahlperiode

Berlin, den 11. Juni 2013

Renate Künast, Jürgen T
2 – 6 – Deutscher Bun

3. §62d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“, nach den
Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „die Ehegatten“ sowie „einzelnen
Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

4. In § 64 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „2012“ durch die An-
gabe „2013“ ersetzt.

b) In Absatz 3f und Absatz 11 werden jeweils die An-
gabe „des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. November
2011 (BGBl. I S. 2131)“ durch die Angabe „Artikel 4
des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle
des vorliegenden Änderungsgesetzes]“ ersetzt.

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Bei Lebenspartnern ist auf gemeinsamen An-
trag für Veranlagungszeiträume vor 2013 die für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fassung
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die für Ehegatten
geltenden Regelungen sinngemäße Anwendung fin-
den.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft,
es ist jedoch auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer
nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist oder entsteht.

rittin und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/13872

Begründung

A. Allgemeines

Die Gleichstellung von eingetragener Lebenspartnerschaft
und Ehe im Einkommensteuerrecht ist nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 (2 BvR 909/
06) zwingend umzusetzen.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes – EStG)

Zu den Nummern 1 bis 41

Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelungen zur
Besteuerung von Ehegatten, insbesondere die §§ 26 ff. EStG,
werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
ausgedehnt.

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a (§ 52 Absatz 1)

Mit der Änderung wird die allgemeine Anwendungsrege-
lung in § 52 Absatz 1 EStG mit Inkrafttreten zum 1. Januar
2013 fortgeschrieben. Damit sind die Änderungen des Ein-
kommensteuergesetzes durch dieses Gesetz, die ebenfalls
am 1. Januar 2013 in Kraft treten, erstmals anzuwenden für
den Veranlagungszeitraum 2013 bzw. für laufenden Arbeits-
lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Be-
züge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.

Zu den Buchstaben b und c (§ 52 Absatz 50f und 52)

Auf die Begründung zu den Nummern 1 bis 41 wird verwie-
sen.

Zu Buchstabe d (§ 52 Absatz 68)

a) Die Regelungen im bisherigen Absatz 68 sind entbehr-
lich, weil sie von der Neuregelung in § 52 Absatz 1 EStG
(siehe Begründung zu Buchstabe a) erfasst werden.

b) Die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der ein-
getragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe soll auch für
Veranlagungszeiträume vor 2013 gelten.

Anstelle einer für die Besteuerungspraxis nicht zu be-
wältigenden Auflistung der für den jeweiligen Veranla-

gungszeitraum anzuwendenden Vorschriften wird mit
der Generalregelung in dem neuen Absatz 68 die sinnge-
mäße Anwendung der für Ehegatten geltenden Regelun-
gen auf eingetragene Lebenspartnerschaften angeordnet.

Die sinngemäße Anwendung der für Ehegatten gelten-
den Regelungen auf eingetragene Lebenspartnerschaften
ist antragsabhängig ausgestaltet. Damit wird vermieden,
dass eine die Steuerpflichtigen belastende Rückwirkung
entsteht.

Zu den Nummern 43 bis 51

Die im Einkommensteuergesetz enthaltenen Regelungen
zum Kindergeld und zur Altersvorsorgezulage werden auf
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausge-
dehnt.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung –
EStDV 2000)

Zu den Nummern 1 bis 4

Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
enthaltenen Regelungen zur Besteuerung von Ehegatten
werden auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
ausgedehnt.

Zu Nummer 5 (§ 84)

Zu den Buchstaben a und c

Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b
wird verwiesen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung; die erstma-
lige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2013 ergibt
sich aus der aktuellen Fassung der EStDV.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und sieht
eine Rückwirkung ab dem Inkrafttreten des Lebenspartner-
schaftsgesetzes vor. Sie erfasst alle Entscheidungen, die auf
der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen, was
vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom
7. Mai 2013 zugelassen wurde (Rn. 108).

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