BT-Drucksache 17/11415

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)

Vom 7. November 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11415
17. Wahlperiode 07. 11. 2012

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger,
Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg),
Dr. Gerhard Schick, Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige
Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)

A. Problem

Öffentliche Auftraggeber vergeben derzeit bisweilen Aufträge auch an Unter-
nehmen, obwohl diese zuvor korruptiv oder anders wirtschaftskriminell auf-
fällig wurden, weil die Auftraggeber hiervon keine Kenntnis erhalten. Derlei
Erkenntnisse sind bisher nämlich nur dezentral notiert bis allenfalls auf Länder-
ebene in einzelnen Bundesländern.

B. Lösung

Es wird ein bundeszentrales „Korruptionsregister“ eingerichtet, wohin öffent-
liche Auftraggeber von Bund, Ländern und Kommunen solche Auffälligkeiten
melden sowie dort eine etwaige Notierung von Bietern bei ihren öffentlichen
Auftragsvergaben erfragen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Personal- und Sachkosten für Einrichtung und Unterhaltung des Korruptions-
registers. Dem stehen noch nicht quantifizierbare Ersparnisse auch im Bundes-
haushalt gegenüber, indem öffentliche Investitionen nicht länger an miss-
brauchsanfällige Unternehmen gelangen und Bundesaufträge künftig zu niedri-
geren, weil nicht korruptiv überhöhten Preisen, durchgeführt werden können.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, vor allem auf das
Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

tigung), 283d (Schuldnerbegünstigung), 298 (Wettbe- Strafprozeßordnung,

werbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen),
299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen
Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) des Strafge-
setzbuchs,

2. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen, insbesondere nach § 14 durch Preisab-

4. gerichtlicher Feststellung eines dringenden Tatverdachts,

5. Einleitung eines Strafverfahrens bei Vorliegen eines Ge-
ständnisses des Beschuldigten,

6. einem bestandskräftigen Bußgeldbescheid über 2 500
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11415

Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige
Unternehmen (Korruptionsregister-Gesetz)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Einrichtung eines Registers über unzulässige
Unternehmen (Korruptionsregister)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmern,
Unternehmen und für diese handelnde Personen bei der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge wird beim Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle ein Korruptionsregister einge-
richtet und geführt.

§ 2
Zweck des Korruptionsregisters

(1) Das Korruptionsregister dient dazu, für die Prüfung
von Bietern und Bewerbern bei öffentlichen Auftragsver-
fahren Daten über unzuverlässige Unternehmer, Unterneh-
men und für diese handelnde Personen zu beschaffen, zur
Abfrage bereitzuhalten und an öffentliche Auftraggeber zu
übermitteln.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes
sind der Bund, die Bundesländer, die kommunalen Körper-
schaften, die öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen
und Körperschaften ohne Gebietshoheit sowie die Stellen,
bei denen die absolute Mehrheit der Anteile oder die abso-
lute Mehrheit der Stimmen einer der vorstehenden Körper-
schaften zusteht oder deren Finanzierung zum überwiegen-
den Anteil durch Zuwendungen solcher Stellen erfolgt.

§ 3
Straftaten und Verstöße

(1) Die Daten werden erhoben über Straftaten und Ver-
stöße (Verfehlungen) von erheblicher Bedeutung im Rahmen
von wirtschaftlicher Betätigung, und zwar insbesondere über

1. Straftaten nach den §§ 334 (Bestechung), 333 (Vorteils-
gewährung), 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrecht-
mäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 263a
(Computerbetrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kre-
ditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten und Verun-
treuen von Arbeitsentgelt), 283 (Bankrott), 283b (Verlet-
zung der Buchführungspflicht), 283c (Gläubigerbegüns-

13. Verstöße gegen die §§ 15, 15a des Arbeitnehmerüber-
lassungsgesetzes (Ver- und Entleihe ausländischer
Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung),

14. Verstöße gegen die §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeitsbe-
kämpfungsgesetzes, die zu einem Vergabeausschluss
nach § 21 jenes Gesetzes führen können, sowie Ver-
stöße gegen § 23 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
die zu einem Vergabeausschluss nach § 21 jenes Geset-
zes führen können,

15. Verstöße gegen § 331 Nummer 1 des Handelsgesetz-
buchs (Bilanzfälschung), § 64 Absatz 1 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung (Insolvenzhaftung), § 92 des Aktiengesetzes (In-
solvenzverschleppung) oder den §§ 14, 38 Absatz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes (Insidergeschäfte),

16. Straftaten nach § 370 der Abgabenordnung (Steuerhin-
terziehung),

17. Straftaten nach den §§ 19, 20, 20a, 22 des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie § 34 des
Außenwirtschaftsgesetzes (jeweils Proliferations-
delikte),

18. Straftaten nach § 331 des Handelsgesetzbuchs (Unrich-
tige Darstellung),

19. Straftaten nach den §§ 399, 400, 401 des Aktiengeset-
zes (Falsche Angaben; Unrichtige Darstellung; Pflicht-
verletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungs-
unfähigkeit) ,

10. Straftaten nach Artikel 2 § 2 (Bestechung ausländi-
scher Abgeordneter im Zusammenhang mit internatio-
nalem geschäftlichen Verkehr) des Gesetzes zur Be-
kämpfung internationaler Bestechung, unabhängig von
der Form der Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme
im Sinne des Strafgesetzbuchs).

(2) Straftaten und Verstöße im Sinne von Absatz 1 einer
Person oder eines Unternehmens werden nur gemeldet, ge-
speichert und mitgeteilt, wenn keine vernünftigen Zweifel
bestehen an der Täterschaft, die sich ergibt aus

1. einer strafrechtliche Verurteilung,

2. dem Erlass eines Strafbefehls,

3. der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a der
sprachen und Absprachen über die Teilnahme am Wett-
bewerb,

Euro oder

7. einer zivilrechtlichen Verurteilung.

Drucksache 17/11415 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ist noch keine Rechtskraft eingetreten, erfolgt eine Mittei-
lung nur unter entsprechendem Hinweis auf die fehlende
Rechtskraft.

(3) Ergibt sich aus den Umständen der Straftat oder des
Verstoßes, dass eine Person diese als vertraglich mit einem
Unternehmen verbunden beging, so sind auch Daten über
das Unternehmen zu melden, zu speichern und mitzuteilen.
Eine Begehung für ein Unternehmen ist nicht anzunehmen,
wenn das Unternehmen durch die Tat keinen Vorteil erlangt
hat und durch die Tat auch nicht erlangen konnte.

§ 4
Datenübermittlung an das Korruptionsregister

(1) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet,
dem Korruptionsregister die in § 5 Absatz 1 genannten Da-
ten von Personen und Unternehmen bzw. Unternehmenstei-
len unverzüglich detailliert zu melden, die wegen einer
Straftat oder eines Verstoßes im Sinne von § 3 in einem öf-
fentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können
oder ausgeschlossen worden sind.

(2) Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu-
ständigen Behörden und die Strafverfolgungsbehörden im
Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie die Gerichte sind
verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle zum Korruptionsregister eintragungsfähige Sach-
verhalte und Rechtsverstöße im Sinne von § 3 Absatz 1 un-
verzüglich detailliert mitzuteilen, soweit andere gesetzliche
Vorschriften einer Mitteilung nicht entgegenstehen. Entspre-
chendes gilt für spätere Veränderungen der nach Satz 1 mit-
geteilten Sachstände.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist berechtigt, für das dort geführte Korruptionsregister Mit-
teilungen von Vergabestellen oder vergleichbaren Register-
oder Informationsstellen von Bund, Ländern und Kommu-
nen oder sonstigen öffentlichen Auftraggebern zu Sachver-
halten, die eintragungspflichtige Verfehlungen von Unter-
nehmen betreffen, entgegenzunehmen und zur Grundlage ei-
gener Prüfungen und gegebenenfalls eines Registereintrags
zu machen. Liegen dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Verga-
bestellen oder vergleichbare Register- oder Informationsstel-
len von Bund, Ländern und Kommunen sachdienliche Mit-
teilungen machen könnten, ist sie berechtigt, diese um dies-
bezügliche Mitteilungen zu bitten.

(4) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen können in
sonstigen Fällen, soweit dies nicht gegen anderweitige
Rechtsvorschriften verstößt, Personen und Unternehmen un-
verzüglich detailliert mitteilen, von denen ihnen bekannt ist,
dass diese Straftaten und Verstöße im Sinne von § 3 began-
gen oder verursacht haben.

§ 5
Erhebung, Speicherung und Löschung von Daten

im Korruptionsregister

(1) Im Korruptionsregister werden zu Verfehlungen im
Sinne von § 3 folgende Daten erhoben und gespeichert:

1. Name und Adresse der meldenden Stelle,

3. vertretungsberechtigte Personen des Unternehmens und
dessen betroffener Niederlassungen, dessen Firma, Sitz
und Rechtsform,

4. Gewerbe, Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der gemel-
deten Person bzw. des Unternehmens,

5. Handelsregisterdaten und Umsatzsteueridentifikations-
bzw. Wirtschaftsidentifikationsnummer,

6. im Fall des Ausschlusses von der öffentlichen Auftrags-
vergabe durch die meldende Stelle Datum und Dauer des
Ausschlusses,

7. Art der Verfehlung nach § 3 Absatz 1 sowie die wesent-
lichen tatsächlichen Umstände für einen Ausschluss-
grund,

8. Art des Nachweises der Verfehlung nach § 3 Absatz 2,

9. Informationen über die Leistung von Schadenersatz im
Zusammenhang mit der Verfehlung.

Wurde ein Vergehen von einzelnen Personen begangen, die
keinen bestimmenden Einfluss auf ihr Unternehmen bzw.
auf ihren Unternehmensteil hatten, und ist das Vergehen
nicht auf strukturelle oder organisatorische Mängel in dem
Unternehmen zurückzuführen, so erfolgt nur eine Speiche-
rung der verantwortlich handelnden Personen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
prüft, ob die Voraussetzungen für eine Speicherung nach
Absatz 1 vorliegen.

(3) Vor der Speicherung wird die Person bzw. das Unter-
nehmen darüber unterrichtet, welche Daten gespeichert und
mitgeteilt werden sollen. Sie erhalten Gelegenheit zur Stel-
lungnahme in angemessener Frist.

(4) Werden Gründe für vernünftige Zweifel an der Recht-
mäßigkeit der Speicherung glaubhaft gemacht, unterbleibt
die Speicherung. Erweisen sich Angaben als falsch, so wer-
den diese unverzüglich gelöscht. Ebenso sind die Speiche-
rungen zu löschen, wenn das Verfahren durch rechtskräf-
tigen Freispruch abgeschlossen oder gemäß § 170 Absatz 2
der Strafprozeßordnung eingestellt wurde, sofern die in
§ 172 der Strafprozeßordnung genannten Fristen fruchtlos
verstrichen sind.

Sonstige Speicherungen werden gelöscht, wenn sie zum
Ausschluss der Betroffenen von öffentlichen Vergabeverfah-
ren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende
des fünften Jahres nach erstmaligem Nachweis der Verfeh-
lung. In Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und 6 erfolgt die
Löschung spätestens drei Jahre nach erstmaligem Nachweis
der Verfehlung. Sind im Korruptionsregister mehrere Ver-
fehlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 zu einem Unternehmen
oder einer Person eingetragen, so erfolgt die Löschung für
alle Verfehlungen erst, wenn sämtliche Eintragungen
löschungsreif sind.

(5) Die Verfehlung gilt als nachgewiesen im Sinne von
Absatz 4 Satz 3 und die Löschungsfrist beginnt wie folgt:

1. mit dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung in den
Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 2, 6 oder 7,

2. mit dem Datum der endgültigen Einstellung in den Fäl-
len des § 3 Absatz 2 Nummer 3,
2. Name und Adresse der gemeldeten Person und/oder des
gemeldeten Unternehmens,

3. mit dem Datum der Entscheidung in den Fällen des § 3
Absatz 2 Nummer 1,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11415

4. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mit dem
Datum einer endgültigen Einstellung oder der Rechts-
kraft einer Verurteilung.

(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit der
letzten Eintragung in das Register die Eintragung einer Per-
son, eines Unternehmens oder Unternehmers löschen, wenn
diese oder dieses glaubhaft macht, durch geeignete organisa-
torische – und im Fall von Unternehmen personelle – Maß-
nahmen die Gefahr der Wiederholung korruptiven Verhal-
tens beseitigt und hierdurch etwa entstandene Schäden er-
setzt zu haben.

ten Daten ein Ausschluss bei der Vergabe eines öffentlichen
Auftrags erfolgt.

(5) Die anfragende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie
die übermittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden
darf und sie nach Abschluss des Vergabeverfahrens zu lö-
schen hat.

(6) Anfragende und meldende Stellen dürfen einander im
Rahmen der allgemeinen Datenschutzgesetze ergänzende
Informationen über Bieter und zum Register gemeldete Per-
sonen bzw. Unternehmen übermitteln.
(7) Erhält ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis von
Umständen, die vernünftige Zweifel an der Berechtigung ei-
ner weiteren Speicherung im Korruptionsregister begrün-
den, so hat er dies dem Korruptionsregister unverzüglich
mitzuteilen. Andere Stellen haben insofern ein Melderecht.

§ 6
Anfrage bei öffentlichen Aufträgen und

Datenübermittlung

(1) Vor Vergabe eines Auftrages oder mehrerer zusam-
menhängender Aufträge mit einem Auftragsvolumen von
insgesamt mehr als 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer sind
öffentliche Auftraggeber verpflichtet, beim Korruptions-
register anzufragen, ob die Bieter bzw. Bewerber oder eine
für sie gegenwärtig oder früher handelnde Person dort ge-
speichert sind.

(2) Sonstige öffentliche Stellen des Bundes und anderer
Länder sowie öffentliche Auftraggeber bei einem Auftrags-
volumen von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer und weniger
sind berechtigt, beim Korruptionsregister anzufragen, ob
Bieter bzw. Bewerber oder eine für sie handelnde Person
dort gespeichert sind.

(3) Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt und
gehalten, die Anfragen nach den Absätzen 1 und 2 auch auf
etwaige Nachunternehmerinnen und Nachunternehmer zu
erstrecken.

(4) Liegt eine berechtigte Anfrage nach Absatz 1 oder 2
vor, so werden der anfragenden Stelle vom Korruptions-
register die gespeicherten Daten über Personen bzw. Unter-
nehmen übermittelt, die als Bieter bzw. Bewerber in der An-
frage genannt werden, sowie die Stellen, welche durch ihre
Meldung die Speicherung veranlasst haben. Die anfragende
Stelle entscheidet selbständig, ob auf Grund der übermittel-

§ 7
Sicherheit der Datenübermittlung

(1) Datenübermittlungen durch das Register und an das
Register erfolgen schriftlich. Elektronisch übermittelte Aus-
künfte an betroffene Unternehmen und Personen sind zu
verschlüsseln.

(2) Die elektronische Datenübermittlung zwischen öf-
fentlichen Auftraggebern und dem Register ist mindestens
mit einer fortgeschrittenen Signatur nach dem Signaturge-
setz zu versehen oder es ist nach dem Stand der Technik ent-
sprechend sicherzustellen, dass die Identität der übermit-
telnden Stelle und des Absenders sowie die Unversehrtheit
und Authentizität der Daten gewährleistet sowie eine unbe-
fugte Einsichtnahme Dritter ausgeschlossen sind. Im Fall
der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüs-
selungsverfahren anzuwenden.

§ 8
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Im Übrigen gilt das Bundesdatenschutzgesetz sinngemäß
auch, soweit von diesem Gesetz andere als natürliche Perso-
nen betroffen sind.

§ 9
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informatio-
nelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) beschränkt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 6. November 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

14/9356) bzw. Entwurf der Fraktionen von SPD und kel 14 GG) – nicht nur von juristischen, sondern auch von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag „zur Einrich-
tung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen“
(Bundestagsdrucksache 15/9356) scheiterte im Juli 2002 an

natürlichen Personen – eingegriffen wird.

Bei einer gesetzlichen Regelung ist eine möglichst knappe,
aber klare Normierung wünschenswert. Insbesondere sind
Drucksache 17/11415 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Derzeit bestehen in zahlreichen Bundesländern sog. Kor-
ruptionsregister: soweit bekannt auf gesetzlicher Grundlage
in Berlin, Bremen (seit 2011: http://bremen.de/23167551),
Hamburg (zeitweise von 2004 bis 2006, neuer Referenten-
entwurf des Senats eines „HmbKorrRegG“ von Frühjahr
2012 liegt vor; ein gemeinsames Gesetz mit Schleswig-Hol-
stein wird erwogen) und Nordrhein-Westfalen. Per Erlass
o. Ä. sind Korruptionsregister geregelt in Bayern, Baden-
Württemberg, Rheinland-Pfalz und – schon seit 1997 – in
Hessen (vgl. Überblick bei Stoye, ZRP 2005, 265 Fn. 3;
Ohrtmann, NZBau 2007, 201 ff, 278 ff; der hessische Land-
tag lehnte am 13. April 2011 den Gesetzentwurf der
Fraktion der SPD eines Korruptionsregisters [Landtags-
drucksache 18/3005] mehrheitlich ab: Landtagsdrucksache
18/3908 u. Plenarprotokoll 18/71 S. 4921 bis 4928).

Die Landesregierung Schleswig-Holsteins plant die Schaf-
fung eines länderübergreifenden Registers (vgl. Koalitions-
vertrag SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Südschles-
wigsche Wählerverband – SSW vom 3. Juni 2012: „Wir
streben ein gemeinsames Korruptionsregister mit Hamburg
bzw. den norddeutschen Ländern an.“).

NRW verlängerte sein bisher nur befristetes Korruptionsre-
gister-Landesgesetz mit der erwartungsvollen Begründung,
dass bald eine bundesgesetzliche Regelung erfolgt (vgl.
NRW-Drucksache: 15/98).

Denn ohne bundeszentrales Register erfahren die Länder-
register und öffentlichen Auftraggeber vielfach nicht von
auffällig gewordenen Unternehmen oder Personen in je-
weils anderen Bundesländern.

Auch angesichts dessen hat im Deutschen Bundestag die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seit langem auf ein
solches bundeszentrales Register als notwendigen Bestand-
teil von Korruptionsprävention gedrängt (vgl. etwa Kleine
Anfragen Bundestagsdrucksache 13/276 vom 13. Januar
1995, Bundestagsdrucksache 13/476 vom 9. Februar 1995;
Antrag Bundestagsdrucksache 13/617 vom 17. Februar
1995 [dort Petitum 2 a/e], von Plenarmehrheit abgelehnt am
24. Juni 1998, Plenarprotokoll 13/244 S. 22652 D; Kleine
Anfrage Bundestagsdrucksache 14/3854 vom 6. Juli 2000
[dort Frage 16]).

Auch die Finanzministerkonferenz 1995 und nochmals am
3. Juli 1998 sowie die Innenministerkonferenz am 5. Mai
2000 und 19. November 2004 haben entsprechende Be-
schlüsse gefasst, doch auf Bundesebene unterblieb die Um-
setzung bisher.

Ein entsprechender Entwurf eines „Gesetzes zur tariflichen
Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen und zur Einrichtung
eines Registers über unzuverlässige Unternehmen“ der
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/7796, 14/8285,

weil laut diesem Entwurf der Datenaustausch im Zusam-
menhang mit dem Register nur per Rechtsverordnung auf-
grund eines § 126a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (GWB) n. F. statt im Gesetz selbst abschlie-
ßend geregelt werden sollte.

Damit war auch der zu diesem Regierungsentwurf vom
Bundesverband Mediation Wirtschaft und Arbeitswelt e. V.
(BMWA) vorgelegte Entwurf einer „Verordnung zur Ein-
richtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen“
(BKorRegVO-E) vom 11. Juli 2002 (Bundesratsdrucksache
644/02) hinfällig.

Auch hernach wurden im Rahmen der Novellierung des
Vergaberechts Vor-Entwürfe des Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie (BMWi) zur Regelung eines
Korruptionsregisters (Arbeitsentwurf vom 8. Oktober 2004,
Referentenentwurf vom 29. März 2005) vorgelegt http://
72.14.221.104/search?q=cache:f5lLZhhcCEIJ:www.bmwi.de/
BMWi/Redaktion/PDF/E/entwurf-der-begruendung-des-
gesetzes-zur-neurgelung-des-vergaberechts,property%3
Dpdf,bereich%3Dbmwi,sprache%3Dde,rwb%3Dtrue.pdf+
www.bmwa.bund.de+Korruptionsregistergesetz&hl=de&gl
=de&ct=clnk&cd=2.

Wegen des vorzeitigen Endes der 15. Legislaturperiode
wurde dieses Vorhaben jedoch nicht zu Ende geführt. In die
beschlossene Neufassung des Vergaberechts wurden diese
Vorentwürfe nicht aufgenommen. (Dritte Verordnung zur
Änderung der Vergabeverordnung 2006 vom 23. Oktober
2006, BGBl. Teil I Nr. 48 v. 26. Oktober 2006).

In der 16. Legislaturperiode hat die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN mehrfach ein Korruptionsregister beantragt
(Anträge Bundestagsdrucksache 16/4459 und 16/8810) und
sodann den Entwurf eines „Gesetzes zur Einrichtung eines
Registers über unzuverlässige Unternehmen“ (Bundestags-
drucksache 16/9780) eingebracht. Gemäß der Beschluss-
empfehlung Bundestagsdrucksache 16/11312 hat jedoch die
Bundestags-Mehrheit am 20. März 2009 diesen Gesetzent-
wurf abgelehnt (Plenarprotokoll 16/212).

Auch in der 17. Legislaturperiode hat die Bundesregierung
trotz der Notwendigkeit eines bundeszentralen Korruptions-
registers noch keinen dahingehenden Gesetzentwurf vorge-
legt.

In der Tat bedarf die Schaffung eines Korruptionsregisters
einer präzisen gesetzlichen Grundlage, da bei einer zentra-
len Datenerhebung, Verarbeitung und Übermittlung zum
Ausschluss von unzuverlässigen Unternehmen bei der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge in das Grundrecht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG), in
die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und u. U. in das Recht
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Arti-
der Diskontinuität wegen Ablaufs der Wahlperiode. Denn
der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an, vor allem

die wesentlichen Verfahrensabläufe, die Zuständigkeit, die
Rechte und Pflichten sowie die erfolgenden informationel-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11415

len Grundrechtseingriffe mit hinreichender Bestimmtheit zu
regeln.

Nur eine einheitliche Regelung auf Bundesebene ermöglicht
auch ein bundesweit einheitliches und wirkungsvolles Vor-
gehen beim Informationsaustausch zum Zweck der Korrup-
tionsbekämpfung. Wegen der länderübergreifenden Bedeu-
tung von öffentlichen Aufträgen kann mit bestehenden Län-
derregelungen selbst auf nationaler Ebene nur ansatzweise
ein Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen erreicht wer-
den. Der Bund hat diese Materie zur Feststellung der o. g.
Zuverlässigkeit bisher in den §§ 97 ff. GWB nicht abschlie-
ßend oder umfassend geregelt.

Das Gewerbezentralregister nach § 149 der Gewerbeord-
nung (GewO) gibt nur Auskunft über die gewerberechtliche
Zuverlässigkeit, nicht aber über die bei öffentlichen Aufträ-
gen relevante wettbewerbsrechtliche Zuverlässigkeit. Bei
den Datenverarbeitungsregelungen handelt es sich nicht um
einen Annex zu den inhaltlichen Regelungen der §§ 97 ff.
GWB, sondern um einen Annex zum Verwaltungsverfahren,
das bisher weitgehend ungeregelt geblieben ist.

Eine wie in diesem Entwurf auf Vergaberelevanz begrenzte
Datenspeicherung in einem Korruptionsregister kann in
geeigneterer Form den Grundsatz der Datensparsamkeit rea-
lisieren als etwa eine Abfrage-Befugnis in mehreren, teil-
weise erheblich umfassenderen Datenbeständen etwa des
Gewerbezentralregisters.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

Das Register soll beim Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn eingerichtet werden und
weist insofern diesem die Zuständigkeit zur Einrichtung und
Unterhaltung desselben zu.

Zu § 2 (Zweck des Korruptionsregisters)

Die Regelung definiert den Zweck des Registers. Dabei er-
folgt keine Beschränkung auf Daten bestimmter Herkunft.
Auch die Meldungen, welche das Register entgegen nimmt,
werden bei dessen Aufgabenbeschreibung nicht beschränkt.

Die Beschränkung erfolgt vielmehr durch den Begriff des
Öffentlichen Auftraggebers. Abweichend von § 98 GWB
umfasst die Definition dieses Begriffs in Absatz 2 alle öf-
fentlichen Stellen sowie private Auftraggeber, auf welche
die öffentliche Hand einen bestimmenden Einfluss hat.
Durch die präzise Festlegung des bestimmenden Einflusses
(über 50 Prozent Stimmen/Anteil/Finanzierung) kann eine
genaue Abgrenzung des Anwendungsbereiches vorgenom-
men werden. Der hier eingeführte Begriff des öffentlichen
Auftraggebers geht bei privaten Auftraggebern, die mit öf-
fentlichen Geldern wirtschaften, teilweise über den Begriff
gemäß § 98 GWB hinaus. Die damit erfolgende branchenu-
nabhängige Regelung dürfte schon aus Gleichheitsgründen
rechtlich geboten sein.

Zu § 3 (Straftaten und Verstöße)

1. § 3 Absatz 1 Nummer 1 führt im Wesentlichen die schon
2002 in § 2 Absatz 2 des Regierungsentwurfs einer
BKorRegVO vorgesehenen Straftatbestände auf. Der
aufgeführte Katalog ist eine Auflistung von Regelbei-

rechtlich unbedenklich, da der Umfang möglicher weite-
rer Fälle durch das Erheblichkeits-Erfordernis und die
Voraussetzung eines direkten Wirtschaftsbezuges hin-
reichend eingegrenzt wird. Umgekehrt wird so dem Um-
stand Rechnung getragen, dass im Einzelfall auch andere
Tatbestände als die genannten Delikte dem Zweck des
Gesetzes gemäß eine Erfassung im Register angezeigt
erscheinen lassen können. Angesichts dessen könnte
hingegen eine pauschale, abschließende Regelung die
Effektivität der Gefahrenabwehr in diesem Bereich un-
nötig beschränken.

Solche Öffnungsklauseln sind bzw. waren auch bereits in
anderen entsprechenden Regelungen enthalten: etwa im
Bundes-Regierungsentwurf 2002 (Bundestagsdrucksache
14/9356), Bayern, Berlin [je „insbesondere“], Hessen
[„unter anderem“], Rheinland-Pfalz [„vor allem“] und
im Referentenentwurf Hamburg [„vergleichbar […] ins-
besondere“], Baden-Württemberg [„nicht verbindlich
definiert und kurz zu beschreiben. Im Kern […] umris-
sen“; es folgt abschließender enumerativer Katalog von
Tatbeständen inkl. „Unzuverlässigkeit“].

Inwieweit vergabefremde Kriterien als Voraussetzung
einer Vergabeentscheidung und damit zur Ausfüllung
des Begriffs der „Zuverlässigkeit“ herangezogen werden
können, bleibt hier offen. Nur wenn durch die Gerichte
eine extensive Auslegung des Begriffs der Zuverlässig-
keit anerkannt würde, wäre gegen die Aufnahme solcher
Kriterien in den § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 nichts
einzuwenden.

2. Aufgeführt werden hier Verstöße gemäß §§ 9 bis 11
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und
illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) und § 23 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), die in §§ 23
bzw. 21 jener Gesetze als Ausschlussgründe von der Ver-
gabe öffentlicher Aufträge benannt werden. Nach diesen
Regelungen ist auch eine Gewerberegisterabfrage vorge-
sehen. § 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 SchwarzArbG sowie
§ 21 Absatz 3 AEntG regeln zwar ein Informationsver-
fahren zur Feststellung des Ausschlusses von öffent-
lichen Aufträgen, ohne jedoch abschließend zu sein. Das
Gewerbezentralregister verfolgt allerdings vorrangig ei-
nen anderen Zweck (Zulassung zur Gewerbeausübung)
als das hier vorgeschlagene Korruptionsregister.

Der Deliktskatalog orientiert sich auch an demjenigen
des Hamburgischen Korruptionsregister-Gesetzes (Ent-
wurf u. a. § 2 Absatz 2 Nummer 2).

Entsprechende Mehrfachspeicherungen sind im Bereich
des Strafrechtes bzw. der strafrechtlichen Ermittlungen
weit verbreitet. Durch eine einmalige Speicherung sämt-
licher auftragsrelevanter Delikte im speziellen Korrup-
tionsregister könnte die Notwendigkeit der Abfrage in
verschiedenen Registern (z. B. Bundeszentralregister,
Gewerbezentralregister) vermieden werden.

Nachdem das Tariftreuegesetz in der 14. Wahlperiode
des Bundestages und bis heute nicht verabschiedet wor-
den ist, kann dieses nicht in den Katalog der Rechtsver-
stöße mit aufgenommen werden. Die Aufnahme von
Verstößen gegen die Abgabenordnung (wie im Entwurf
Bundestagsdrucksache 14/7796 vorgesehen) ist wegen
spielen und auf Grund der Verwendung des Begriffs
„insbesondere“ nicht abschließend. Diese Regelung ist

der völlig anderen Zielrichtung hier nicht übernommen
worden.

Drucksache 17/11415 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die hier vorgeschlagene Regelung folgt dem Wunsch
nach möglichster Präzision und Bestimmtheit der Erfas-
sungs-Voraussetzungen. Erforderlich ist allerdings auch
eine gewisse Offenheit der Formulierung, um Wertungs-
widersprüche im Einzelfall wegen u. U. fehlender Er-
wähnung bestimmter Delikte zu vermeiden.

3. Zu Absatz 2:

Die hier aufgeführten Vergehen müssen mit einer großen
Wahrscheinlichkeit, ohne verbleibenden vernünftigen
Zweifel begangen worden sein, um die sensible Mel-
dung im Rahmen des Vergabeverfahrens rechtfertigen zu
können. Dies kann bei Verfahrenseinstellungen nach
§ 153 der Strafprozessordnung (StPO) nicht angenom-
men werden, zumal derartige Einstellungen gegen den
Willen der Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft
vorgenommen werden können. Bei einer strafrechtlichen
Verurteilung (auch schon in der ersten Instanz), einem
Strafbefehl, einer gerichtlichen Feststellung eines drin-
genden Tatverdachts, einem bestandskräftigen Bußgeld-
bescheid sowie einer zivilgerichtlichen Verurteilung je-
doch ist ein förmliches Verfahren zur Feststellung des
Vergehens durchgeführt worden.

Wird eine Verurteilung durch eine höhere Instanz rechts-
kräftig aufgehoben, so muss nach § 5 Absatz 4 Satz 1
eine Löschung erfolgen. Eine Einstellung nach § 153a
StPO kann der Betroffene durch Verweigerung seiner
Zustimmung verhindern, so dass er auch auf die Spei-
cherung im Register Einfluss hat.

4. Es ist sinnvoll, nicht den Abschluss eines u. U. lange
dauernden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab-
warten zu müssen, bevor der Beschuldigte bzw. dessen
Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlos-
sen werden kann. Denn wenn Unternehmer, Unterneh-
men und Personen durch Korruption aufgefallen sind,
soll deren weitere, von öffentlichen Auftraggebern un-
entdeckte Teilnahme an Vergabeverfahren vermieden
werden. Um diesen Zweck erreichen zu können, gebietet
es der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr,
bereits frühzeitig eine Eintragung in das Register vorzu-
nehmen. Dadurch soll auch der Gefahr begegnet werden,
dass eine Verurteilung lediglich auf Grund anderer Um-
stände als Zweifeln an der Täterschaft scheitert: zum
Beispiel bei frühzeitigem Ableben oder Verhandlungs-
unfähigkeit des Angeklagten. Notwendig ist aber dann,
dass ein hohes Maß an Gewissheit bzgl. der Täterschaft
an der Verfehlung besteht. Während ein nur von der
Staatsanwalt angenommener „hinreichender“ oder
„dringender Tatverdacht“ wegen der schwerwiegenden
Folgen einer Speicherung nicht verhältnismäßig wäre,
kann bei Vorliegen einer gerichtlichen Feststellung eines
dringenden Tatverdachts oder eines Geständnisses davon
ausgegangen werden, dass eine große Wahrscheinlich-
keit für die Straftat oder den Verstoß gegeben ist, zumal
zusätzlich gilt, dass begründete vernünftige Zweifel an
der Täterschaft nicht bestehen dürfen. Solche Zweifel
können sich aus Angaben des Unternehmens, aber auch
aus anderen Erkenntnissen ergeben.

5. Die Mindestsumme im Bereich der Bußgelder dient
dazu, Bagatelldelikte von der Speicherung auszuneh-

6. Den hier vorgeschlagenen Verdachtsgrad, „wenn keine
vernünftigen bzw. begründeten Zweifel“ bestehen, las-
sen ebenfalls die Länderregelungen in Baden-Württem-
berg, Bayern, Berlin, NRW und der Referentenentwurf
des Hamburger Senats ausreichen, aber auch die Recht-
sprechung (vgl. OLG Saarbrücken NZBau 2004, 347;
LG Frankfurt NZBau 2004, 630, 631; Pietzker NZBau
2004, 530, 534 mwN). Die Unschuldsvermutung steht
einer solchen Meldung und Eintragung schon vor Ab-
schluss eines Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. § 127
Absatz 2 GWB; OLG Saarbrücken aaO; VG Berlin
vom 18. April 2008 Az 4 A 329.07; LG Berlin, NZBau
2006, 397; LG Frankfurt/M. aaO.; OLG Frankfurt/M.,
VergabeR 2004, 642, 645), da es sich bei der Meldung
und Eintragung in das Register nicht um strafrechtliche
Sanktionen, sondern um Maßnahmen des Polizei- und
Ordnungsrechts handelt.

7. Dieser Entwurf verzichtet in § 3 Absatz 2 auf eine Öff-
nungsklausel, wonach der Verstoß auch bei anderen als
den in Nummer 1 bis 7 genannten Umständen als erwie-
sen gelten könnte. Eine entsprechende Formulierung
enthalten etwa § 5 Absatz 1 Satz 2 SchwarzArbG bzw.
§ 6 Satz 2 AEntG: „Das Gleiche gilt schon vor Durchfüh-
rung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Ein-
zelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zwei-
fel an einer schwerwiegenden Verfehlung … besteht“.

Entsprechende Regelungen (vgl. Regierungs-Fraktions-
entwurf Bundestagsdrucksache 15/9356, Bayern, Berlin,
Hessen, Rheinland-Pfalz, Referentenentwurf Hamburg)
sehen je vor, den Verstoß „insbesondere“ bei Vorliegen
der dort explizit genannten Beweislagen anzunehmen,
folglich daneben auch bei ähnlichen Konstellationen.
Ähnlich sehen Regelungen in Bayern, Hessen und
Rheinland-Pfalz den Verstoß als erwiesen an „zum Bei-
spiel“ bei Vorliegen eines Geständnisses, folglich auch
in gleichgewichtigen Beweislagen.

Dieser Entwurf sieht – anders als zum Deliktskatalog in
Absatz 1 – hinsichtlich der in Absatz 2 geregelten ver-
dachtsbegründenden Umstände von derlei bewusst ab
wegen u. U. verbleibender Zweifel an der Beachtung des
Bestimmtheitsgebotes.

Die erwähnten Öffnungsklauseln mögen zwar insofern
einengend interpretierbar sein, als die sonstigen Tat-
sachen in der Qualität einem Geständnis entsprechen
müssen. Auch wird – da es um Gefahrenabwehr geht –
hier eine zwingende Beachtung des Prinzips der Un-
schuldsvermutung rechtlich nicht gefordert sein, gleich-
wohl aber das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu berück-
sichtigen sein. Daher könnte das Fehlen plausibler Ge-
generklärungen allein nicht genügen. Die ermittelnde
und meldende Stelle muss vielmehr die Tatsachen fest-
stellen und mitteilen, die eine große Gewissheit des Vor-
liegens des Vergehens begründen (vgl. § 5 Absatz 1
Nummer 7, 8), um dem Korruptionsregister die Prüfung
nach § 5 Absatz 2 zu ermöglichen.

8. Absatz 2 Nummer 7 des Entwurfs sieht nunmehr ledig-
lich die zivilgerichtliche Verurteilung wegen einer in
Absatz 1 begangenen Tat voraus. Die Einschränkung auf
die Rechtsfolge „Schadensersatz“ ist gerade in Anbe-
men. Die gewählte Grenze von 2 500 Euro entspricht der
bremischen Regelung.

tracht auf die Möglichkeit von Unterlassungsanträgen
nicht sachgerecht.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11415

Trotz des Umstands, dass es vorliegend gerade nicht
um einen Bereich des Strafrechts geht und darum die
Unschuldsvermutung nicht anwendbar ist bzw. im In-
teresse der Effektivität der Gefahrenabwehr zurückzu-
stehen hat, erscheint es angemessen, die Speicherung
einer Täterschaft vor Vorliegen eines rechtskräftigen
Urteils nur mit entsprechendem Hinweis vorzuneh-
men. Mit diesem Hinweis soll dem praktischen An-
wender verdeutlicht werden, dass der Fortgang des
Verfahrens zu beobachten ist.

9. Nach Absatz 2 Satz 2 hat die mitteilende Stelle, der
mitgeteilte Sachverhalt noch nicht rechtskräftig ist,
hierauf gesondert hinzuweisen. Dies gilt auch für Frei-
sprüche, die noch nicht rechtskräftig sind.

10. In Absatz 3 erfolgt eine Zurechnung zwischen der
Handlung von Personen zu Unternehmen, die dadurch
erforderlich wird, dass Unternehmen selbst als juristi-
sche Personen nicht strafrechtlich verfolgt werden kön-
nen und so als Täter im engeren Sinne ausscheiden,
umgekehrt aber regelmäßig selbst Profiteure von Kor-
ruptionsdelikten sind. Zudem wird die Zurechnung da-
durch erforderlich, dass andernfalls durch Personal-
wechsel strukturelle Defizite unberücksichtigt bleiben
können und eine Eintragung des Unternehmens in das
Register unterbliebe. Die Beweislastumkehr ist auf
Grund des objektiven Kriteriums des wirtschaftlichen
Nutzens angezeigt.

Satz 1 schafft eine hinreichend bestimmte gesetzliche
Grundlage für die Datennutzung im intendierten Um-
fang. Satz 2 schafft eine Regelvermutung und schränkt
die Datenverarbeitungs-Befugnisse angemessen ein,
jedoch nur in Fällen objektiv untauglichen Versuchs.

Zu § 4 (Datenübermittlung an das Korruptionsregister)

Zu Absatz 1: Öffentliche Auftraggeber melden dem BAFA
zum Korruptionsregister die von ihnen vorgenommenen
Vergabeausschlüsse (vgl. bremische Regelung § 4 Absatz 2)
sowie Sachverhalte gemäß § 3 dieses Gesetzes, die zu
einem solchen Ausschluss führen können.

Zu Absatz 2: Die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten zuständigen Stellen sowie Gerichte sind
verpflichtet, Sachverhalte nach § 3 zu melden. Die Rege-
lung entspricht denjenigen z. B. in Bremen (§ 4 Absatz 1)
und Hamburg (Entwurf § 4 Absatz 2). Einzelheiten der
Datenübermittlung kann die Justiz in den sogen. Anordnun-
gen über Mitteilungen in Zivil- bzw. Strafsachen regeln
(MiStra bzw. MiZi).

Zu Absatz 3: Auch Register mit ähnlichen Aufgaben kön-
nen dem Korruptionsregister Erkenntnisse bezüglich kor-
ruptiver Sachverhalten und der daran Beteiligten melden.
Erhält die BAFA Hinweise auf derlei, darf es die datenfüh-
rende Stelle um Mitteilung von auch personenbezogenen
Einzelheiten ersuchen; die so ersuchte Stelle darf die Daten
übermitteln. – Die Regelung entspricht derjenigen in Ham-
burg (Entwurf § 4 Absatz 5).

Zu Absatz 4: Eine Verpflichtung zur Datenübermittlung
kann nur gegenüber öffentlichen bzw. öffentlich stark beein-
flussten Stellen geregelt werden. Es besteht aber kein Hin-

grundlage zu verbreitern. Die Befugnis von privaten und
sonstigen öffentlichen Stellen zur Meldung zielt darauf ab,
einen möglichst hohen Aussagewert des Registers zu errei-
chen. Private werden insbesondere durch die Strafgesetze
davon abgehalten, unzutreffende Meldungen vorzunehmen
(z. B. §§ 164, 185 ff. des Strafgesetzbuchs – StGB). Werden
private Meldungen zugelassen, so ist eine Richtigkeitsprü-
fung durch das Korruptionsregister von großer Bedeutung
(vgl. § 5 Absatz 2). Die Regelung entspricht derjenigen z. B.
in Bremen § 5 Absatz 3.

Zu § 5 (Erhebung, Speicherung und Löschung von Daten
im Korruptionsregister)

Absatz 1 regelt präzise den Inhalt des Registers. Anders als
bei anderen Vorschlägen ist nicht Speicherungsvorausset-
zung, dass es schon zu einem Ausschluss bei einem öffent-
lichen Vergabeverfahren gekommen ist, sondern dass ein
Verstoß vorliegt, der einen solchen Ausschluss rechtfertigen
würde. So kann eine Meldung eines Bewerbers erfolgen, der
von einem Vergabeverfahren hätte ausgeschlossen werden
können und müssen, der aber aus anderen Gründen keinen
Zuschlag bzw. Auftrag erhalten hat.

Als verantwortliche Stelle kann das Korruptionsregister die
Meldungen nicht ungeprüft übernehmen. Vielmehr muss
eine Relevanz- und Angemessenheitsprüfung erfolgen (Ab-
satz 2). Die eigentliche vergaberechtliche Zuverlässigkeits-
prüfung obliegt allerdings nicht dem BAFA, sondern den
öffentlichen Auftraggebern.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erfolgt bei Verstößen,
die nur Teile eines Unternehmens (etwa Filialen) betreffen,
eine darauf begrenzte Speicherung.

Durch die Unterrichtung vorab (Absatz 3) wird dem Betrof-
fenen die für die Wahrnehmung seines Rechts auf informa-
tionelle Selbstbestimmung nötige Information gegeben so-
wie die Möglichkeit der Stellungnahme. Damit wird zu-
gleich der Anspruch auf rechtliches Gehör gesichert. Die
Benachrichtigung erfolgt erst vor der Speicherung, nicht
schon bei der Meldung (so aber noch § 6 BKorRegVO). Da-
durch werden Benachrichtigungen vermieden, bei denen die
Meldung keine weiteren Folgen für das Unternehmen hat.

Macht das gemeldete Unternehmen bzw. die gemeldete Per-
son auf die Benachrichtigung gemäß Absatz 3 hin vernünf-
tige Zweifel an ihrer Verantwortlichkeit glaubhaft (mit den
Mitteln gemäß § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO), wel-
che die gemäß Absatz 1 Nummern 7 und 8 gemeldeten ver-
dachtsbegründenden Tatsachen ernstlich in Frage stellen, so
unterbleibt die Speicherung im Register (Absatz 4).

Die Löschungsregelung des Absatzes 4 ermöglicht vor
Ablauf von 5 Jahren eine Löschung nach einer Angemes-
senheitsprüfung. Unternehmen können die Löschung vor
Fristablauf z. B. erreichen, wenn sie die Etablierung und
Durchführung von wirksamen Management- bzw. Control-
ling-Instrumenten belegen, die geeignet sind, die Korrup-
tion auszuschließen. Dann erschiene die Speicherung nicht
länger erforderlich zum Ausschluss von künftigen Vergabe-
verfahren.

Die prinzipielle Höchstspeicherfrist von 5 Jahren orientiert
sich an einem Vorschlag von Transparency International.
derungsgrund, qualifizierte Meldungen auch von privaten
Stellen entgegenzunehmen, auch um die Informations-

Sie stimmt mit der Höchstspeicherfrist nach § 153 Absatz 1
GewO überein. Im Übrigen soll die Speicherfrist grundsätz-

Drucksache 17/11415 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lich auf drei Jahre befristet sein. Zusätzlich ist die Speiche-
rung zu löschen, wenn das Verfahren durch rechtskräftigen
Freispruch beendet wurde oder das Verfahren mangels Tat-
verdacht eingestellt und kein Klageerzwingungsverfahren
angestrebt wurde.

Diese kürzere Befristung soll im Fall der § 3 Absatz 2 Num-
mer 3 die geringere Schuld berücksichtigen, was auch eine
minder schwere Form der Täterschaft anzeigt. Ferner soll
die kürzere Befristung in Fällen dieser Ziffer den Beteilig-
ten am Strafverfahren erleichtern, einer Verfahrenseinstel-
lung nach § 153a StPO wie erforderlich zuzustimmen, ohne
sodann eine fünfjährige Speicherung befürchten zu müssen.

Im Fall des § 3 Absatz 2 Nummer 6 erscheint hier eine Be-
grenzung der Speicherfrist im Verhältnis zur Regelspeicher-
frist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten.

In den Fällen der Nummern 4 und 5 bleibt es hingegen bei
der Höchstspeicherfrist, um die Fälle aufzufangen, in denen
es auf Grund anderer Umstände als fehlender Täterschaft
nicht zu einer Verurteilung kommt. Ebenso kommt eine
Reduzierung im Fall der Nummer 7 nicht in Betracht, da die
Täterschaft an den in Absatz 1 genannten Taten durch die
Verurteilung hinreichend belegt ist und nicht schon deshalb,
weil es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren handelt eine
minder schwere Form der Täterschaft angenommen werden
kann.

Die tatbestandsabhängige Differenzierung de Fristen wie
hier vorgeschlagen sowie des Fristbeginns (Absatz 5) orien-
tiert sich an entsprechenden Regelungen in Berlin, Bremen
und im Referentenentwurf Hamburg (zum Fristbeginn vgl.
§ 8 Absatz 5 KorrG Berlin, § 8 Absatz 5 BremKorrG, § 10
Absatz 1 HmbKorRegG-Entwurf).

Die in Absatz 6 vorgesehene Nachberichtspflicht der mel-
denden Stellen soll die Richtigkeit des Registers gewährleis-
ten. Sie entspricht inhaltlich § 2 Absatz 3 BKorRegVO-E.
Voraussetzung für die Nachmeldung ist, dass der Stelle be-
kannt ist, dass eine Datenspeicherung im Korruptionsregis-
ter falsch bzw. nicht mehr richtig ist. Auch nicht melde-
pflichtige Stellen können Nachberichtigungen veranlassen.

Die Aufnahme einer bisweilen geforderten Regelung eines
Schadenersatzanspruches bei unberechtigter Verweigerung
der Löschung oder bei unzulässiger Speicherung ist nicht
nötig, da sich ein solcher Anspruch schon aus § 7 des Bun-
desdatenschutzgesetzes (BDSG) ergibt.

Entgegen manchen Befürchtungen entsteht kein Defizit hin-
sichtlich eines effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes. Ge-
gen die Datenübermittlung durch den öffentlichen Auftrag-
geber sowie gegen jegliche Formen der Datenverarbeitung
beim Korruptionsregister ist der Rechtsweg gegeben wie
folgt.

Gegen eine Auftragssperre ist der Zivilrechtsweg eröffnet
(vgl. LG Berlin NZBau 2006, 397; OVG Lüneburg, NZBau
2006, 396). Gegen die Meldung an das Korruptionsregister
gilt eine Klage zum Verwaltungsgericht gemäß § 40 VwGO
zwar als unzulässig, da es sich hierbei noch um keinen be-
lastenden Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Lüneburg,
NZBau 2006, 396; VG Düsseldorf , BeckRS 2006, 23371).
Jedoch kann eine auf Löschung des Registereintrags gerich-

Zu § 6 (Anfrage bei öffentlichen Aufträgen und Daten-
übermittlung)

Unter gesetzlich definierten Voraussetzungen besteht für öf-
fentliche Stellen eine Pflicht zur Anfrage beim Register.
Wenn nämlich den ausschreibenden Stellen Ermessen ein-
geräumt würde, ob eine Anfrage beim Korruptionsregister
überhaupt erfolgen soll, könnte schon dies Anlass für Mani-
pulation und korruptes Handeln sein.

Die Pflicht zur Anfrage besteht spätestens vor Vergabe des
Auftrages (Absatz 1). Möglich ist aber auch schon ein Ab-
gleich der Bewerberdaten mit dem Register nach Ablauf der
Ausschreibungsfrist, soweit der Bewerber nicht schon auf
Grund sonstiger Umstände für die Vergabe nicht in Betracht
kommt.

Die Formulierung „gegenwärtig oder früher handelnde Per-
son“ soll klarstellen, dass Unternehmen die Konsequenzen
einer Register-Eintragung nicht etwa dadurch vermeiden
können, indem sie diejenigen Beschäftigten rasch aus dem
Unternehmen entfernen, die zuvor korruptiv aufgefallen
waren.

Aus dem Begriffspaar „früher“ und „gespeichert“ ergibt
sich ferner, dass dabei nur Personen berücksichtigt werden,
die während der letzten fünf Jahre für das Unternehmen tä-
tig waren.

Aus dem Begriff der „handelnden“ Person folgt, dass deren
Speicherung sich in zweierlei Weise auf ein Unternehmen
auswirken kann: entweder weil die Person bereits als da-
mals für das Unternehmen tätige Person im Register gespei-
chert wurde, oder aber wenn eine dort gespeicherte Person
hernach in ein Unternehmen eintritt.

Die Relevanzschwelle von 25 000 Euro ist ohne Umsatz-
steuer zu verstehen. Sie ist erheblich geringer als noch in
§ 5 Absatz 3 BKorRegVO-E vorgesehen. Hingegen sah
Artikel 6 § 8 Absatz 1 des BMWA-Referentenentwurfs vom
29. März 2005 eine niedrigere Schwelle vor von nur „mehr
als 5 000 Euro“. Die entsprechenden Länderregelungen
sehen folgende Schwellenwerte vor: Baden-Württemberg
[ab 50 000 Euro]; Berlin [„muss“ ab 15 000 Euro; „kann“
darunter“]; Bremen [„muss ab 10 000 Euro; „kann“ darun-
ter Hamburg [ab 25 000 Euro Liefer- und Dienstleistungen,
Bau ab 50 000 Euro]; Hessen [15 000 Euro Dienstleistung;
25 000 Euro Lieferungen, 50 000 Euro Bau]; NRW [ab
25 000 Euro bei Lieferungen- und Dienstleistungen, ab
50 000 Euro für Bau]; Rheinland-Pfalz [ab 15 000 Euro bei
Dienstleistungen, ab 25 000 Euro Lieferungen, ab 50 000
Euro Bau].

Die öffentlichen Auftraggeber sind berechtigt und sollen
ihre Anfragen an das Register auch auf Nachunternehmer
der überprüften Bieter erstrecken (Absatz 3). Die Regelung
entspricht derjenigen in Hamburg (Entwurf § 7 Absatz 2).

Für die Beurteilung der Vergabevoraussetzungen des § 97
GWB bleibt der öffentliche Auftraggeber verantwortlich.
Wollte man stattdessen die Vergabestellen zur Verweigerung
von Aufträgen im Fall einer Speicherung verpflichten,
würde dies eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall aus-
schließen und zudem die Verantwortlichkeit für die Vergabe
auf eine Stelle verschieben, die keine direkte Kenntnis des
tete einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO erwirkt
werden (vgl. VG Düsseldorf , BeckRS 2006, 23371).

gemeldeten Unternehmens bzw. der gemeldeten Person hat.
Auch eine Begründungspflicht des öffentlichen Auftrag-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11415

gebers bei einer Vergabe an ein im Register gespeichertes
Unternehmen ist wohl derzeit nicht notwendig und ange-
messen.

Um die Angemessenheit im Einzelfall vertieft überprüfen
zu können, sollen öffentliche Auftraggeber sich weiter-
gehende Informationen über ein im Register gespeichertes
Unternehmen von der zuvor meldenden Stelle übermitteln
lassen dürfen. Dies betrifft Informationen über den der
Meldung zugrunde liegenden Anlass. Dem entsprechen soll
die Übermittlungsbefugnis jener einst meldenden Stellen
(Absatz 5).

Wichtig ist, dass die aus dem Korruptionsregister übermit-
telten Daten nur zweckgerecht verwendet werden. Die so-
fortige Löschungspflicht nach Abschluss des Vergabever-
fahrens soll verhindern, dass die Daten ein Eigenleben
außerhalb des Korruptionsregisters entfalten (Absatz 4).

Zu § 7 (Sicherheit der Datenübermittlung)

Der Formulierungsvorschlag entspricht inhaltlich § 8
BKorRegVO-E. Weitere Regelungen zur technischen Siche-
rung der Datenverarbeitung sind nicht erforderlich, da inso-
fern das BDSG ausreichende technische und organisatori-
sche Maßnahmen vorsehen (vgl. § 8).

Zu § 8 (Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes)

Die Regelung stellt die Wahrung des Datenschutzes im All-
gemeinen sicher, z. B. die Gewährung der Auskunft an den

Betroffenen (§ 19 BDSG). Anwendbar sind u.a. die sons-
tigen verfahrensrechtlichen Anforderungen (z. B. §§ 9 f.
BDSG) sowie die Regelungen zur Datensicherheit. Dies soll
auch sinngemäß gelten, soweit keine natürlichen Personen
(juristische Personen, Unternehmensteile) betroffen sind.
Dadurch wird ein einheitliches (hohes) Datenschutzniveau
im Korruptionsregister sichergestellt.

Die generelle Anwendbarkeit des BDSG hat auch zur Folge,
dass die Register nicht für jedermann „öffentlich einsehbar“
sind. Die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes
(IFG) ist durch dessen Ausnahmevorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten (§ 5 IFG) weitgehend ausge-
schlossen. Dies ist angesichts der Sensibilität der Daten
über individuelle strafrechtliche und sonstige Rechtsver-
stöße auch angemessen.

Zu § 9 (Einschränkung von Grundrechten)

Soweit das Gesetz in Artikel 12 und 14 GG berührt, unter-
liegt dies gemäß § 19 Absatz 1 Satz 2 GG nicht dem Zitier-
gebot. Jedoch soll diesem Gebot, soweit durch das Gesetz
auch in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestim-
mung eingegriffen wird, vorsorglich Rechnung getragen
werden mit Rücksicht auf eine im juristischen Schrifttum
vertretene dahingehende Auffassung (dafür etwa Sachs/
Sachs, Artikel 19 GG, , Rn. 29; a.A. BVerfG NJW 2012,
833 [Rn. 67 ff mwN]).

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