BT-Drucksache 17/11196

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 17/10000, 17/10604, 17/11190 - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013

Vom 24. Oktober 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/11196
17. Wahlperiode 24. 10. 2012

Änderungsantrag
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Britta Haßelmann, Ekin Deligöz, Lisa Paus,
Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang
Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/10000, 17/10604, 17/11190 –

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013

Der Bundestag wolle beschließen:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 12 folgende Angaben
eingefügt:

„Artikel 12a Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Artikel 12b Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes“.

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Bei den Inhaltsangaben zu den §§ 26, 26a und 26b werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 42g Lohnsteuer-Nachschau“.

c) Die Angabe zu § 45b wie folgt gefasst:

„§ 45b (weggefallen)“.

d) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale“.

b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1a und 1b eingefügt:
‚1a. § 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

Drucksache 17/11196 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1b. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Der Scheidung steht bei Lebenspartnerschaften die Aufhe-
bung gleich.‘“

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

‚3a. In § 3 Nummer 55c Buchstabe b werden nach den Wörtern „des Ehe-
gatten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“ und nach den Wörtern
„die Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

‚6a. § 7b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „seinem
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach den Wör-
tern „den Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ einge-
fügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „seinem Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

e) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.‘

bb) Nach dem neuen Buchstaben a wird folgender Buchstabe b einge-
fügt:

‚b) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

cc) Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe c.

dd) Folgender Buchstabe d wird eingefügt:

‚d) In Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 werden nach den Wörtern „Bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „jeden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.‘

ee) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.

ff) Die folgenden Buchstaben f bis h werden angefügt:

‚f) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

g) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „zusammenveran-
lagten Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
den Wörtern „jedem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

h) In Absatz 4a werden in der Tabellenüberschrift nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘
gg) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe i.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/11196

f) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

‚8a. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

bb) In Satz 5 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „oder 3“
eingefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Lebenspartner.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach der Angabe „§ 79 Satz 2“ die Angabe
„oder 3“ eingefügt und werden die Wörter „zulageberech-
tigte Ehegatte“ durch das Wort „Zulageberechtigte“ ersetzt.‘

g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

‚9. § 10b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/EWG
einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranla-
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes“ durch die Wörter „Amtshilferichtlinie ge-
mäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

h) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 9a bis 9g eingefügt:

‚9a. In § 10c werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartnern“ eingefügt.

9b. In § 10d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

9c. § 10e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 8 werden nach den Wörtern „seinem Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach der ersten Angabe „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach den Wörtern „den
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“, nach den Wörtern „den Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „anderen
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
d) In Absatz 5a werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

Drucksache 17/11196 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

9d. In § 10f Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

9e. In § 12 Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ jeweils
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

9f. In § 13 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

9g. § 14a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „bei
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den
Wörtern „beider Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

i) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

‚11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

„Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf an-
dere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und
§ 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entspre-
chend.“

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „jedem Ehegat-
ten“, den Wörtern „dieses Ehegatten“ und den Wörtern „an-
deren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und
nach den Wörtern „eines Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartners“ eingefügt.‘

j) Nach Nummer 11 werden die folgenden Nummern 11a bis 11f eingefügt:

‚11a. In § 24a Satz 4 werden nach den Wörtern „von Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „jeden Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

11b. In § 25 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

11c. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und jeweils nach dem Wort „Ehe“
die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
c) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/11196

11d. § 26a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „je-
dem Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ und nach den Wörtern „an-
deren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

11e. § 26b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „und Lebenspartnern“ eingefügt.

b) Nach den Wörtern „von Ehegatten“ werden jeweils die Wörter
„oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „die Ehegatten“
werden jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

11f. In § 28 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartners“ eingefügt.‘

k) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

‚12. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
„§ 14b des Zivildienstgesetzes“ durch die Wörter „§ 5 des Bun-
desfreiwilligendienstgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsausbildung und eines Erst-
studiums“ durch die Wörter „Berufsausbildung oder eines Erst-
studiums“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

l) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

‚12a. § 32a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Ehegatte“ und „Ehegat-
ten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ und nach dem

Wort „geheiratet“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft
begründet“ eingefügt.

Drucksache 17/11196 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

m) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b einge-
fügt:

‚13a. § 32c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

13b. In § 32d Absatz 6 Satz 4 werden nach den Wörtern „zusammen-
veranlagten Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und
nach den Wörtern „beider Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.‘

n) Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa) Folgender Buchstabe a wird vorangestellt:

‚a) In § 33a Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder seinem Lebenspartner“ eingefügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a und b werden die Buchstaben b und c.

o) Nach Nummer 15 werden die folgenden Nummer 15a bis 15c eingefügt:

‚15a. In § 34e Absatz 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

15b. In § 34f werden jeweils nach den Wörtern „seines Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

15c. In § 34g Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

p) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

‚17. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bei Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und jeweils nach den Wör-
tern „einen Ehegatten“ und „anderen Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 77/799/
EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwen-
denden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweili-
gen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsakts“ durch die Wörter
„Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfe-
gesetzes“ ersetzt.‘

q) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern17a und 17b einge-
fügt:

‚17a. § 38b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird wie
folgt gefasst:

„bb) verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft
leben, die verwitwet oder geschieden sind und bei

denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III
oder IV nicht erfüllt sind;“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/11196

bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „verheiratet sind“
die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft leben“,
werden jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaft“, nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach den Wörtern
„geheiratet hat“ die Wörter „oder eine Lebenspartner-
schaft begründet hat“ eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „verheiratet sind“
die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft leben“ und
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

17b. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Bei Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wörtern „äl-
teren Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

r) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

‚19. § 39a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurech-
nungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und
vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines
Kalenderjahres. Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3
sowie 5 bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen
Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalender-
jahres, für das der Freibetrag erstmals gilt, berücksichtigt. Der
Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb
dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu
seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu sei-
nen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umge-
hend anzuzeigen.“

b) In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“, nach dem Wort „Ehe“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnerschaft“ und nach dem Wort „geheira-

tet“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“
eingefügt.‘

Drucksache 17/11196 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

‚19a. § 39e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Verhei-
rateten“ die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft Lebenden“
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

t) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:

‚20. § 39f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Bei Ehegatten“ werden die Wörter „oder
Lebenspartner“ und nach den Wörtern „beider Ehegatten“
und „beide Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

b) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 38b Satz 2 Nummer 5)“ durch
die Angabe „(§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)“ ersetzt.‘

u) Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

‚20. § 40 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personal-
computer“ durch das Wort „Datenverarbeitungsgeräte“ er-
setzt.‘

v) Nummer 28 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „des Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.“

bb) Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die Buchstaben d bis h.

w) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

‚In § 45d Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder auf Grund von Sam-
melanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertrag-
steuer beantragt“ gestrichen und werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.‘

x) Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 32a eingefügt:

‚32a. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 3, 3a und 4 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehe“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnerschaft“, nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „gehei-
ratet“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“
eingefügt.
c) In Nummer 7 Buchstabe a werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/11196

y) Nummer 34 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In Absatz 2c Satz 7 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

z) Nummer 35 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l eingefügt:

‚l) In Absatz 50f Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe l wird Buchstabe m.

cc) Nach Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt:

‚n) In Absatz 52 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

dd) Die bisherigen Buchstaben m bis o werden die Buchstaben o bis q.

aa) Nach Nummer 36 werden die folgenden Nummern 36a und 36b einge-
fügt:

‚36a. In § 63 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

36b. In § 64 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

bb) Nummer 38 wird wie folgt gefasst:

‚38. In § 65 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 28 Nummer 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“, die Wörter „Eu-
ropäischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Europäischen
Union“ ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.‘

cc) Nach Nummer 38 werden die folgenden Nummern 38a bis 38g einge-
fügt:

‚38a. Dem § 79 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 2 gilt entsprechend bei Lebenspartnern, die die Vorausset-
zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.“

38b. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Lebenspartner, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1
Satz 1 erfüllen, können auf gemeinsamen Antrag die Kinder-
zulage von dem nach Absatz 1 berechtigten Elternteil auf den
anderen Elternteil übertragen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 kann für ein abgelaufenes
Beitragsjahr nicht zurückgenommen werden.“

38c. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“, nach der

Angabe „Satz 2“ die Wörter „oder Satz 3“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

Drucksache 17/11196 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „begünstigter Ehegatte“
durch die Wörter „oder Satz 3 Zulageberechtigter“ ersetzt und
nach den Wörtern „gehörende Ehegatte“ werden die Wörter
„oder Lebenspartner“ sowie nach den Wörtern „den Ehegat-
ten“ die Wörter „oder den Lebenspartnern“ eingefügt.

38d. In § 87 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 79 Satz 2“ die
Wörter „oder Satz 3“ eingefügt.

38e. § 89 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „Satz 2“ die Wör-
ter „berechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „oder Satz 3
Zulageberechtigten“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern
„und dessen Ehegatten“ die Wörter „oder dessen Lebenspart-
ners“ eingefügt und nach der Angabe „Satz 2“ die Wörter „be-
rechtigten Ehegatten“ durch die Wörter „oder Satz 3 Zulage-
berechtigten“ ersetzt.

38f. Dem § 92a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Lebenspartner,
wenn die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Zulage-
berechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt
hat.“

38g. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c wird folgender Halbsatz an-
gefügt:

„dies gilt entsprechend für Lebenspartner, wenn die Lebens-
partner im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben.“

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend im Falle der Aufhe-
bung einer Lebenspartnerschaft.“‘

3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 263 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Die Angabe zu § 275 wie folgt gefasst:

„§ 275 (weggefallen)“.‘

b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:

‚2a. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verlobte“ die Wörter
„(auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ einge-
fügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Ehegatte oder Lebenspartner,“.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/11196

cc) In Nummer 6 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Im Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaft“ angefügt.

2b. In § 19 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort
„verheirateten“ die Wörter „oder in Lebenspartnerschaft lebenden“
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.‘

c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

‚12a. § 122 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner oder
Ehegatten mit ihren Kindern Lebenspartner mit ihren Kindern oder
Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe
an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer ge-
meinsamen Anschrift übermittelt wird.“‘

d) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

‚15a. In § 147a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.‘

e) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

‚19a. Dem § 183 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner.“‘

f) Nach Nummer 23 werden die folgenden Nummern 23a und 23b eingefügt:

‚23a. § 263 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

23b. § 271 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „eines Ehegatten“ werden die Wörter „oder Le-
benspartners“ und nach den Wörtern „anderen Ehegatten“ werden
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

4. Dem Artikel 12 wird vor der Nummer 1 die folgende Nummer 0 vorange-
stellt:

‚0. Dem § 1 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Die durch Artikel 10 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [ein-
setzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorlie-
genden Änderungsgesetzes]) geänderten Vorschriften sind auf alle beim
Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden; soweit die
geänderten Vorschriften die Bekanntgabe von schriftlichen oder elektro-
nisch übermittelten Verwaltungsakten regeln, gelten sie für alle nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes zur Post gegebenen oder abgesandten Verwal-
tungsakte.“‘

5. Nach Artikel 12 werden die folgenden Artikel 12a und 12b eingefügt:

‚Artikel 12a

Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-

Drucksache 17/11196 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

setzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 2a werden nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Le-
benspartnern“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder
Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ners“ eingefügt.

5. In § 4a Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 11a des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für das Spar-
jahr 2010 anzuwenden.“

Artikel 12b

Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wörter
„der Lebenspartner“ eingefügt.‘

6. Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 und 2 eingefügt:

‚1. In der Inhaltsübersicht wird in § 26 nach der Angabe „Ehegatten“ die
Angabe „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

2. In der Überschrift und im Wortlaut des § 26 werden nach den Wörtern
„bei Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach den Wör-
tern „anderen Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.‘

b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 3 und 4.

7. In Artikel 26 wird die Angabe „Soweit Steuerbescheide für Erwerbsvorgänge

von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist“ gestrichen und nach
der Angabe „(BGBl. I S. 1768)“ die Angabe „ist“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/11196

8. Dem Artikel 33 Absatz 8 wird folgender Absatz 8a angefügt:

„(8a) Die Lebenspartner betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes sind
auf Einkünfte und Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Juli
2001 entstanden ist oder entsteht.“

Berlin, den 24. Oktober 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG,
Bundestagsdrucksache 14/3751) schuf für gleichgeschlechtliche Paare das neue
familienrechtliche Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Allerdings
wird es gegenüber der Ehe im Steuerrecht und insbesondere im Einkommen-
steuerrecht diskriminiert. Lebenspartner werden bislang bei der Einkommen-
steuerveranlagung nicht wie Ehegatten, sondern wie Ledige behandelt und der
ungünstigeren Steuerklasse zugeordnet. Darüber hinaus gibt es gezielte Benach-
teiligungen gleichgeschlechtlicher Familien mit Kindern, die zu einer spürbaren
Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation führen, unter der auch die Kin-
der mitleiden müssen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten leibliche oder adoptierte
Kinder eines Lebenspartners nicht als Kinder im Sinne des § 63 Absatz 1 Num-
mer 2 und der Partner infolgedessen nicht als Stiefelternteil im Sinne des § 32
Absatz 6 Satz 7 (vgl. BFH/NV 2005, 695; FG Köln, Urteil vom 31. August 2005,
12 K 6309/04). Lebenspartner können deshalb den Kinder- und den Betreuungs-
freibetrag nicht auf die Co-Mutter oder den Co-Vater übertragen, auch wenn
diese die Alleinverdiener sind. Außerdem kann der Behindertenpauschbetrag
eines Kindes nicht auf den Alleinverdiener übertragen werden (§ 33b Absatz 5).
Der die Familie unterhaltende Lebenspartner kann auch die Aufwendungen für
den Unterhalt und die Ausbildung von Kindern des anderen Partners, der nicht
mehr kindergeldberechtigt ist, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend
machen (§ 33a Absatz 1).

Die bestehende Benachteiligung wurden bisweilen damit gerechtfertigt, dass es
dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe aus Arti-
kel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht verwehrt sei, diese gegenüber an-
deren Lebensformen zu begünstigen (BVerfGE 105, 313, 348). In seinem Be-
schluss vom 7. Juli 2009 hat das Bundesverfassungsgericht hingegen grundle-
gend entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß
Abschnitt I Artikel 6 GG eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspart-
nerschaft gegenüber der Ehe nicht rechtfertigen könne. Demnach stellt die
Rechtfertigung der Privilegierung der Ehe auf die „auch rechtlich verbindliche
Verantwortung für den Partner“ ab. Das Bundesverfassungsgericht stellt aber
klar, dass sich in diesem Punkt Ehen nicht von eingetragenen Lebenspartner-
schaften unterscheiden: „Beide sind auf Dauer angelegt und begründen eine ge-
genseitige Einstandspflicht“. Weiterhin heißt es in dem Urteil: „Ein Grund für
die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht
… darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten … aufgrund von
Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspart-
nern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder

ausgerichtet. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass in Ehen eine Rollen-
verteilung besteht, bei der einer der beiden Ehegatten deutlich weniger berufs-

Drucksache 17/11196 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

orientiert wäre.“ Auch beim Steuerrecht kann eine Besserstellung von Ehegatten
gegenüber anderen Gruppen nur mit der besonderen Unterhaltsverpflichtung in
einer Ehe begründet werden. Diese besteht aber für eingetragene Lebenspartner-
schaften im gleichen Umfang. Eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Le-
benspartnerschaften in Steuerrecht entspricht daher nicht mehr den Grundsätzen
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Dieser Interpretation schließt sich auch der wissenschaftliche Dienst des Deut-
schen Bundestages (Ausarbeitung WD 3 – 391/09) an, der feststellt, dass „nach
der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eingetra-
gene Lebenspartner Eheleuten auch im Beihilfe und Steuerrecht grundsätzlich
gleichzustellen sind“.

Auch in seinen Beschlüssen vom 21. Juli 2010 zum Erbschaftsteuerrecht, vom
19. Juni 2012 zum Beamtenrecht und vom 18. Juli 2012 zur Grunderwerbsteuer
bestätigte das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung über die Verfas-
sungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern gegenüber Ehe-
gatten. Es betonte, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft wie die Ehe auf
Dauer angelegt sei und eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht be-
gründete. Weiterhin führt es aus:

„In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich
die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung
gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervor-
gehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer un-
terschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen
werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist.
Denn das geltende Recht macht – im Unterschied zu früheren Regelungen – die
Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht
vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.“

Das Gleiche gilt ebenfalls für das Ehegattensplitting, welches unabhängig vom
Vorhandensein gemeinsamer Kinder eingeräumt wird.

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in den oben genannten Ent-
scheidungen betont, dass die Ungleichbehandlung ab dem Zeitpunkt des Inkraft-
tretens des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Fe-
bruar 2001 (BGBl. I S. 266) verfassungswidrig war. Die unterschiedliche steuer-
liche Behandlung der verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paare, die in
einer Ehe bzw. in einer Lebenspartnerschaft leben, kann vor dem Hintergrund
des Artikels 3 Absatz 1 GG nicht aufrechterhalten werden. Mit dem vorliegenden
Änderungsantrag wird diese ungerechte und grundrechtswidrige Behandlung
rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschafts-
gesetzes am 1. August 2001 beseitigt.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.