BT-Drucksache 17/1035

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -17/200, 17/201, 17/607, 17/623, 17/624, 17/625- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010) hier: Einzelplan 07 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom 15. März 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/1035
17. Wahlperiode 15. 03. 2010

Änderungsantrag
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Steffen Bockhahn,
Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Herbert Behrens, Karin Binder,
Heidrun Bluhm, Roland Claus, Katrin Kunert, Caren Lay, Sabine Leidig,
Michael Leutert, Thomas Lutze, Kornelia Möller, Petra Pau, Jens Petermann,
Ingrid Remmers, Dr. Ilja Seifert, Raju Sharma, Kersten Steinke, Sabine Stüber,
Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak
und der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 17/200, 17/201, 17/607, 17/623, 17/624, 17/625 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010
(Haushaltsgesetz 2010)

hier: Einzelplan 07
Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Der Bundestag wolle beschließen:

Die Zweckbestimmung in Kapitel 07 02 Titel 687 88 wird wie folgt gefasst:

„Beratungshilfe für den Aufbau eines demokratischen Rechts- und Sozial-
staats“.

Berlin, den 15. März 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Begründung

Der Titel 687 88 in Kapitel 07 02 hat die Zweckbestimmung „Beratungshilfe für
den Aufbau von Demokratie und Marktwirtschaft“. Nach Maßgabe dieser
Zweckbestimmung sind für die „Stiftung für internationale rechtliche Zusam-
menarbeit e. V.“ insgesamt 3,8 Mio. Euro als Zuwendungen, § 45 Absatz 1,
§§ 44, 23 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), in den Haushaltsplan eingestellt.
Drucksache 17/1035 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Eine Zweckbestimmung zur Förderung der Marktwirtschaft findet in der BHO
keine Rechtsgrundlage. Nach § 23 BHO dürfen Zuwendungen nur veranschlagt
werden, wenn der Bund an der Erfüllung ein erhebliches Interesse hat, das ohne
die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden
kann. Ein erhebliches Interesse an der Förderung der Marktwirtschaft ist nicht
gegeben. Zwar ist die – soziale – Marktwirtschaft die herrschende Wirtschafts-
ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Daraus kann jedoch nicht abge-
leitet werden, dass der Aufbau einer Marktwirtschaft in anderen Staaten im er-
heblichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland ist. Das Grundgesetz kennt
keine „Wirtschaftsverfassung“ im Sinne eines ordnungspolitisch geschlossenen
Systems. Es ist wirtschaftspolitisch neutral (herrschende Meinung, vergleiche
schon BVerfGE 4, 7, 17f). Maßgebend für die Wirtschaftsordnung sind die
Grundrechte und die Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Es kann an
dieser Stelle dahingestellt sein, ob sich eine soziale Marktwirtschaft überhaupt
widerspruchsfrei in diesem Rahmen bewegen kann. Jedenfalls ist es nur eine
von vielen denkbaren Wirtschaftsordnungen, die diesen Maßstäben gerecht
werden muss. Das einzige förderungsfähige erhebliche Interesse der Bundes-
republik Deutschland besteht daher darin, in anderen Staaten beim Aufbau
dieser Rahmenbedingungen Beratungshilfe zu leisten. Eine sich daraus ergebene
Wirtschaftsordnung ist dann auch stets im Interesse der Bundesrepublik
Deutschland.

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