BT-Drucksache 16/8185

Eckpunkte für eine gerechte Reform der Erbschafts- und Schenkungsteuer

Vom 20. Februar 2008


Deutscher Bundestag Drucksache 16/8185
16. Wahlperiode 20. 02. 2008

Antrag
der Abgeordneten Christine Scheel, Dr. Gerhard Schick, Britta Haßelmann, Volker
Beck (Köln), Birgitt Bender, Dr. Thea Dückert, Hans-Josef Fell, Kai Gehring, Markus
Kurth, Jerzy Montag, Irmingard Schewe-Gerigk, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Eckpunkte für eine gerechte Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

1. Die Erbschaftsteuer ist eine Gerechtigkeitssteuer. Mit ererbtem oder ge-
schenktem Vermögen erhält der Begünstigte „leistungsloses Einkommen“.
Deshalb ist das Gemeinwesen berechtigt, einen größeren Anteil als bisher zur
Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu erheben, z. B. um Zukunftsinvestitio-
nen in Bildung und Kinderbetreuung zu finanzieren. Im internationalen Ver-
gleich hat Deutschland mit nur 0,9 Prozent eine der niedrigsten Steuerquoten
bei vermögensbezogenen Steuern. Aus Gründen der Generationengerechtig-
keit ist die verstärkte Besteuerung großer Vermögen im Erbschaft- und
Schenkungsfall zu Gunsten verstärkter Bildungsfinanzierung nachwachsen-
der Generationen sozial gerecht und notwendig.

2. Das Vermögen ist in Deutschland weitaus stärker konzentriert als das verfüg-
bare Einkommen. Jüngste Studien des Deutschen Instituts für Wirtschaftsfor-
schung (DIW) aus dem Jahr 2007 mit den Daten des sozio-ökonomischen
Penels belegen, dass die bereits beträchtliche Ungleichverteilung von Vermö-
gen in Deutschland stetig zunimmt. Die reichsten 10 Prozent der Bevölke-
rung besitzen 60 Prozent des privaten Vermögens in Deutschland, während
die untersten 70 Prozent der nach dem Vermögen sortierten Bevölkerung
einen Anteil von weniger als 10 Prozent des Gesamtvermögens haben. Ent-
sprechend steigt der Anteil der Unternehmens- und Vermögenseinkommen
am gesamten Volkseinkommen und hat von 1996 bis 2006 um knapp 4 Pro-
zent auf 33,8 Prozent zugenommen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden
Bedeutung von Vermögenseinkommen, der stark ungleichen Vermögensver-
teilung und des engen Zusammenhangs zwischen laufenden Einkommen und
der Höhe des Vermögens ist eine Reform der Erbschaft- und Schenkung-
steuer dringend notwendig.

3. Die Uneinigkeit in der großen Koalition gefährdet den Bestand der Erb-
schaftsteuer. Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2007 seinen Gesetz-
entwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG)
verabschiedet und in den Bundesrat eingebracht. Bereits im Bundeskabinett
gaben mehrere Bundesminister Erklärungen über strittige Fragen im Gesetz-
entwurf der Regierung zu Protokoll. Der Gesetzentwurf wurde auf die parla-
mentarische Reise geschickt, ohne dass er die Zustimmung aller Teil der

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Regierungskoalition der CDU/CSU und SPD hat. Er ist zwischen den Koali-
tionspartnern und auch zwischen den Bundesländern hoch strittig.

4. Bis Ende 2008 muss der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungs-
gerichtsurteils vom 7. November 2006 (1BvL 10/02, veröffentlicht am
31. Januar 2007) umsetzen, sonst droht ein Wegfall der Erbschaftsteuer
wegen Verfassungswidrigkeit. Praktisch bedeutet dies: Wenn die Reform bis
zum 31. Dezember 2008 nicht im Bundesgesetzblatt steht, darf die Steuer
nicht mehr erhoben werden. Viele Vertreter der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP spekulieren offensichtlich darauf, dass sich die Koalition nicht
einigt und damit die Erbschaftsteuer faktisch abgeschafft würde.

5. Der Gesetzentwurf orientiert sich an einem antiquierten Gesellschaftsbild.

Begünstigt werden weiterhin nur nah Verwandte. Das passt nicht mehr in die
heutige Zeit. Neue Formen gelebter Solidarität nehmen stetig zu. Der demo-
grafische Wandel der Gesellschaft und das stetig steigende durchschnittliche
Lebensalter führen dazu, dass das solidarische Helfen im Alter einen immer
größeren Stellenwert gewinnt. Darauf reagiert der Regierungsentwurf über-
haupt nicht. Menschen, die immer häufiger im hohen Alter nicht verheiratetet
zusammenleben, werden im Erbfall durch den Regierungsvorschlag über-
haupt nicht entlastet. Selbst Geschwister, die sich solidarisch helfen, bleiben
entfernten Verwandten gleichgestellt. Hinzu kommt, dass der Regierungsent-
wurf noch nicht einmal Lebenspartnerschaften den Ehepaaren in der Steuer-
klasse I gleichstellt.

6. Der Reformentwurf der Bundesregierung ist misslungen. Vererben und
Schenken wird zukünftig komplizierter und eine Spielwiese für Berater und
Beraterinnen. Auch auf die Finanzbeamtinnen und -beamten kommen nach
dem Gesetzentwurf der Bundesregierung erhebliche Mehrbelastungen zu. So
wird die Fortführung der Betriebe über 15 Jahre, bei Land- und Forstwirt-
schaftsbetriebe sogar über 20 Jahre kontrolliert. Die Finanzämter müssen
jährlich prüfen und die Betriebe müssen die Entwicklung ihrer Lohnsummen
nachweisen. Nur dann bleibt Betriebsvermögen vor der hohen Erbschaft-
steuerlast verschont. Diese Regelungen sind abschreckend und werden ge-
rade mittlere Unternehmen mit einem Bürokratiewust überziehen. So hat
auch der Normenkontrollrat zu Recht erhebliche Zweifel daran, dass die zu-
sätzlichen Bürokratiekosten für Unternehmer nur 3,5 Mio. Euro betragen sol-
len, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) behauptet.

7. Wirtschafts- und sozialpolitisch begründete Begünstigungen im Erbschaft-
und Schenkungsteuerrecht für einzelne Vermögensarten und Vermögens-
werte dürfen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht
mehr auf der Ebene der Bewertung gewährt werden, sondern müssen zukünf-
tig offen und transparent ausgewiesen werden.

8. Angesichts der aktuellen Verdachtsfälle von Steuerhinterziehung in großem
Stil in Liechtenstein muss auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Vor-
sorge getroffen werden. Dies betrifft insbesondere Länder, in denen die Erb-
schaft- und Schenkungsteuer abgeschafft oder in andere Steuerarten inte-
griert worden ist wie z. B. in Österreich. Hier werden für Steuerhinterzieher
lukrative Möglichkeiten geschaffen, dem Fiskus auch nach ihrem Tod noch
unbehelligt „von der Schippe zu springen“ bzw. ihr Schwarzgeld steuerfrei an
ihre Erben weiter zu reichen. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland auch
bereits das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich gekündigt. Dabei
darf es aber nicht bleiben. Die Bundesregierung muss hier härter verhandeln
und auch andere Doppelbesteuerungsabkommen konsequent und unverzüg-
lich überprüfen.

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II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

– die Bundesregierung soll ein Erschaftsteuermodell vorlegen, dass ein deut-
lich ergiebigeres Erbschaftsteueraufkommen erbringt;

– die verbreiterte Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer
infolge der vorgesehenen Novellierung des Bewertungsrechts bewirkt auch
bei kleinen Vermögen im Erbfall höhere Belastungen. Die persönlichen Frei-
beträge sollen in diesem Bereich zur Kompensation angemessen angehoben
werden. Steuermehreinnahmen müssen durch die Ausgestaltung des progres-
siven Steuertarifverlaufs und der Freibeträge sichergestellt werden. Erb-
schaften und Schenkungen sollen einen größeren Beitrag zur Finanzierung
des Gemeinwesens erbringen;

– der Steuertarif soll sich allein nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
also nach der Vermögensgröße im Erbfall, und nicht nach dem Verwandt-
schaftsgrad richten. Der progressiv gestaltete Steuertarif wirkt nach der
Größe des vererbten Vermögens. Dazu ist nur noch eine Steuerklasse nötig.
Damit werden insoweit auch eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ehen
gleichgestellt;

– das Aufkommen der Erbschaftsteuer fällt den Ländern zu. Zugleich liegen
die Bildungspolitik und die Finanzierung der Bildung maßgeblich in der Ver-
antwortung der Länder. Mehreinnahmen aus der Erbschaftsteuer ermög-
lichen es den Ländern, mehr Mittel für zwingend erforderliche Bildungs-
investitionen und den Ausbau der Kinderbetreuung einzusetzen. Die Länder
sind in der Pflicht, die gesamten Einnahmen aus der Erbschaft- und Schen-
kungsteuer generationsgerecht einzusetzen;

– das Betriebsvermögen soll pauschal, d. h. mit einem bestimmten Prozentsatz
ermittelt werden. In Verbindung mit dem persönlichen Freibetrag führt dies
im Ergebnis zu einer Verschonung des Betriebsvermögens für kleinste und
kleine Unternehmen.

Der bisherige Freibetrag von 225 000 Euro zuzüglich eines Bewertungs-
abschlags von 35 Prozent entfällt. Mit der Pauschalbesteuerung von nur
einem Teil des Betriebsvermögens bei Betriebsfortführung wird die Unter-
nehmensnachfolge kleiner und mittelständischer Betriebe erleichtert;

– damit sich kleinste und kleine Betriebe gar nicht erst einem Bewertungsver-
fahren unterziehen müssen, ist ein Freibetrag nur für Betriebsvermögen vor-
zusehen;

– alle Betriebsarten, also auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sollen
außerdem ein Recht auf Stundung der Erbschaftsteuer über einen Zeitraum
von bis zu zehn Jahren erhalten, solange die Betriebsfortführung ohne essen-
zielle Abstriche gewährleistet bleibt;

– die persönlichen Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung sollen so ange-
passt werden, dass das durchschnittliche, selbstgenutzte Haus bzw. die selbst-
genutzte Eigentumswohnung in der Regel steuerfrei übertragen werden kann.
Die von der Regierung vorgeschlagenen Freibeträge für Verwandte ersten
Grads gehen über dieses Ziel hinaus;

– Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollen, wenn sie dauer-
haft und langfristig einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vererbenden ge-
führt haben beim persönlichen Freibetrag angemessen berücksichtigt wer-
den;

– Menschen mit Behinderungen sollen in Abhängigkeit vom Grad ihrer Behin-
derung einen besonderen Freibetrag erhalten;

Drucksache 16/8185 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

– die wesentlichen Einzelheiten zu den Bewertungsverfahren für Betriebsver-
mögen, Grundvermögen und Land- und Forstwirtschaftsvermögen werden
im Gesetz geregelt und nicht nur im Rahmen einer Rechtsverordnung;

– Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer mit
anderen Ländern müssen konsequent auf Umgehungsmöglichkeiten für
deutsche Erben überprüft werden. Werden solche Lücken entdeckt, muss die
Bundesregierung unmittelbar und unverzüglich Verhandlungen aufnehmen
und die geltenden Doppelbesteuerungsabkommen ggf. kündigen.

Berlin, den 20. Februar 2008

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Begründung

Es besteht akuter Regelungsbedarf, weil ohne Erbschaft- und Schenkungsteuer-
reform die Erbschaftsteuer ab Ende 2008 verfassungswidrig würde und damit
der Wegfall der Erbschaftsteuer droht.

Der Regelungsbedarf infolge des Bundesverfassungsgerichtsurteils besteht,
weil alle Vermögensarten zum Verkehrswert in die Bemessungsgrundlage der
Erbschaft- und Schenkungsteuer eingehen müssen. Bisher gehen die verschiede-
nen Vermögensarten Geldvermögen, Grund- und Immobilienvermögen und Be-
triebsvermögen zu einem sehr unterschiedlichen Niveau in die Bemessungs-
grundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Steuersparmodelle zur Ver-
meidung von Erbschaftsteuer z. B. durch Anlage von Vermögen in Immobilien
sind deshalb weit verbreitet.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es die ureigene poli-
tische Verantwortung des Parlaments, Maßstäbe zur gleichmäßigen Besteuerung
unterschiedlicher Vermögensarten im Erbschaft- und Schenkungsfall zu setzen.
Deshalb müssen die Bewertungsregeln z. B. für das Betriebsvermögen im Gesetz
und nicht nur im Rahmen einer Rechtsverordnung festgeschrieben werden.

Dabei sind alle bisher unterbewerteten Vermögensarten (Grund- und Immobi-
lienvermögen, Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermö-
gen) an das Niveau der Marktwerte heranzuführen, um eine gleichmäßige Be-
steuerung aller Vermögensarten zu gewährleisten. Dies ist notwendig, weil eine
Untersuchung der Finanzverwaltung 1998 ergeben hat, dass unbebaute Grund-
stücke nur mit rd. 72 Prozent ihres Kaufpreises (Verkehrswert) erfasst wurden.
Bei bebauten Grundstücken erreichten im Durchschnitt die steuerlichen Grund-
besitzwerte rd. 51 Prozent der Verkehrswerte, wobei die Durchschnittswerte für
Einfamilienhäuser rd. 49 Prozent, für Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh-
nungen rd. 51 Prozent, für Mietwohngrundstücke rd. 53 Prozent sowie für Ge-
schäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke rd. 53 Prozent betrugen.

Auch für Betriebsvermögen geht bisher kein marktorientierter Wert in die Be-
messungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer ein. Deshalb soll gene-
rell der Verkehrswert des Betriebsvermögens rechtsformneutral unter Berück-
sichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten des Betriebs in die Bemes-
sungsgrundlage eingehen. Die Summe der Vermögenswerte allein gibt nicht den
tatsächlichen Wert eines Unternehmens wieder. Das Zusammenwirken der Be-
standteile eines Unternehmens gibt erst Auskunft über dessen Ertragsfähigkeit,
wie sie auch für die Zukunft erwartet werden kann. Diese Ertragsfähigkeit ist
auch maßgebend für die Bemessung des Kaufpreises eines Unternehmens.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/8185

Insgesamt wird auf diese Weise die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und
Schenkungsteuer verbreitert und erbringt entsprechend höhere Steuereinnah-
men.

Für Betriebsvermögen (gewerbliches und land- und forstwirtschaftliches Ver-
mögen) sowie bei Anteilen an Familienkapitalgesellschaften soll durch einen
erhöhten Freibetrag sichergestellt werden, dass beim Übergang kleinster und
kleiner Betriebe in der Regel keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt.

Die derzeitigen persönlichen Freibeträge sollen zur Kompensation der verbrei-
terten Bemessungsgrundlage bei kleinen Vermögen angemessen angehoben
werden. Sie sollen durch ihre Höhe im Regelfall das selbst genutzte, durch-
schnittliche Einfamilienhaus oder die selbst genutzte Eigentumswohnung
steuerfrei lassen. Die Freibeträge sind nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt und
betragen derzeit 307 000 Euro pro Ehegatte, 205 000 Euro für jedes Kind,
51 200 Euro für jedes Enkelkind und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern
und Großeltern, 10 300 Euro für Geschwister u. a.

Die eingetragenen Lebenspartner sollen Ehegatten in Freibetrag und Steuer-
klasse gleichgestellt werden.

Menschen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften werden, auch wenn sie dau-
erhaft und langfristig einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vererbenden ge-
führt haben, beim Entwurf der Bundesregierung in Zukunft auch weiterhin nicht
entlastet, obwohl hier vielfach soziale Verantwortung gelebt wird. Durch Vor-
lage eines Gesetzentwurfes für nichteheliche Lebensgemeinschaften soll auch
das Erbschaftsteuerrecht an die sozialen Realitäten angepasst werden. Rechte
und Pflichten müssen dabei in ein faires Verhältnis gestellt werden. Die gelebte
Solidarität muss angemessen berücksichtigt werden.

Im internationalen Vergleich hat Deutschland mit nur 0,9 Prozent eine der nied-
rigsten Steuerquoten bei vermögensbezogenen Steuern. Zusammengefasst erge-
ben die Grundsteuer, Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kapi-
talverkehrsteuer und Grunderwerbsteuer in den EU-Staaten einen Durch-
schnittswert von 2,0 Prozent und in den OECD-Staaten von 1,9 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, Erbschaften und
Schenkungen künftig verstärkt zu besteuern.

Auch vor diesem Hintergrund dürfen Lücken durch Doppelbesteuerungsabkom-
men nicht geduldet werden. Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Län-
dern sind dem Grunde nach dazu da, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass völlige Steuerfreiheit dort entsteht, wo
eigentlich Steuerpflicht gilt. Da einige Länder die Erbschaft- und Schenkung-
steuer abgeschafft oder in andere Steuerarten integriert haben wie z. B. Öster-
reich, entstehen aber solche Zonen völliger Steuerfreiheit bei Erbschaften und
Schenkungen. Hier muss konsequent und unverzüglich Abhilfe geschaffen wer-
den.

Allgemein soll der Grundsatz gelten, größere Vermögen verstärkt heranzuziehen
und kleinere Vermögen eher zu schonen. Der Steuertarif soll sich allein nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und nicht nach dem Verwandtschaftsgrad
richten. Er muss sich nach der Größe des vererbten oder verschenkten Vermö-
gens richten. Deshalb soll es nur noch eine Steuerklasse geben. Der Steuertarif
wird dadurch insgesamt transparenter und einfacher für die Steuerpflichtigen
wie auch für die Steuerverwaltung.

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