BT-Drucksache 16/5190

Entwicklungen des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente ab 67)

Vom 27. April 2007


Deutscher Bundestag Drucksache 16/5190
16. Wahlperiode 27. 04. 2007

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Klaus Ernst, Volker Schneider (Saarbrücken), Dr. Dietmar
Bartsch, Dr. Lothar Bisky, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Diana Golze, Dr. Barbara
Höll, Katja Kipping, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Elke
Reinke, Dr. Ilja Seifert, Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und
der Fraktion DIE LINKE.

Entwicklungen des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Rente ab 67)

Im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz hat die Bundesregierung die als Nach-
holfaktor bekanntgewordene Rentendämpfung unter dem Namen „modifizierte
Schutzklausel“ umgesetzt. Diese sieht vor, aufgrund der von der vorherigen
rot- grünen Bundesregierung zusammen mit dem Nachhaltigkeitsfaktor einge-
führten Schutzklausel, unterlassene Rentenkürzungen zukünftig mit Renten-
erhöhungen zu verrechnen. Dies bedeutet, dass die Renten auf mittlere Sicht
weiter hinter der Lohnentwicklung zurück bleiben werden. Zweck dieser Regel
ist es, die Ausgaben der Rentenversicherung an den Einnahmen zu orientieren
und damit eine Abkehr vom Leistungsprinzip. Damit ist nicht mehr das Ziel der
Lebensstandardsicherung im Mittelpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung,
sondern die Begrenzung des Beitragssatzes und damit die Kostendämpfung für
die Unternehmen. Ergebnis ist damit zukünftig ein Sicherungsniveau, das für die
meisten Versicherten höchstens noch geringfügig oberhalb der Sozialhilfe liegt.
Insbesondere Frauen, die schon heute sehr geringe Renten beziehen, werden so
verstärkt in die Sozialhilfe gedrängt. Bedeutung hat die modifizierte Schutz-
klausel aber auch für die – bei gleichen Entgeltpunkten – niedrigeren Renten in
den neuen Bundesländern.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist bei der modifizierten Schutzklausel im RV-Altersgrenzenanpassungs-
gesetz vorgesehen, den unterbliebenen Minderungsbedarf (Ausgleichs-
bedarf) getrennt für den aktuellen Rentenwert sowie den aktuellen Renten-
wert (Ost) zu berechnen und getrennt auszugleichen?

2. Wenn ja, wie groß ist der Nachholbedarf für die neuen Bundesländer und wie
groß für die alten Bundesländer?
Wenn nein, welche Daten werden der Ermittlung des Nachholbedarfs zu
Grunde gelegt, und wie groß ist der so ermittelte Nachholbedarf?

3. Wie würden sich der aktuelle Rentenwert sowie der aktuelle Rentenwert
(Ost) bis 2020 entwickeln, wenn sich eine Lohnentwicklung wie in den letz-
ten 10 Jahren ergeben würde (keine durchschnittliche Betrachtung, sondern
unter Betrachtung der jährlichen Schwankungen) unter Berücksichtigung
der modifizierten Schutzklausel?

Drucksache 16/5190 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
4. Bis wann wäre der aktuell aufgebaute Nachholbedarf ausgeglichen, wenn
sich die Löhne und Gehälter analog zu den Annahmen im Rentenversiche-
rungsbericht 2006 entwickeln würden (gegebenenfalls getrennt nach Ost-
und Westdeutschland angegeben)?

Berlin, den 26. April 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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