BT-Drucksache 16/3827

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung (... Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung)

Vom 13. Dezember 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3827
16. Wahlperiode 13. 12. 2006

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland,
Volker Beck (Köln), Grietje Bettin, Kai Gehring, Priska Hinz (Herborn), Monika
Lazar, Omid Nouripour, Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk,
Silke Stokar von Neuforn, Dr. Harald Terpe, Jürgen Trittin, Josef Philip Winkler,
Renate Künast, Fritz Kuhn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung
(… Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung)

A. Problem und Ziel

Anzahl und Durchführung der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
in Deutschland – meist Telefonüberwachungen – haben den grundgesetzlich
vorgegebenen Rahmen gesprengt. Telefonüberwachungen für Zwecke der Straf-
verfolgung stiegen in den letzten zehn Jahren jährlich stark an, disproportional
zur allgemeinen Kriminalitätsentwicklung und auch zu den sich ändernden
Kommunikationsgewohnheiten der Bevölkerung. Bereits zwischen 1995 und
2000 hat sich die Zahl der Anordnungen mehr als verdreifacht (vgl. zu Zahlen
und jährlichen Steigerungsraten von 1990 bis 2000 die Studie des Max-
Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht: Albrecht/
Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz der Überwachung der Tele-
kommunikation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung (StPO) und
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen, Abschlussbericht, Freiburg 2003,
S. 27 ff. m. w. N., im Folgenden zitiert: MPI-Studie). Seither steigen die Über-
wachungsmaßnahmen jährlich ungebremst weiter. Berechnungen nach den Jah-
resstatistiken der Regulierungsbehörde für Telekommunikation bzw. Bundes-
netzagentur ergeben, dass sich die Zahl der Anordnungen vom Jahr 2000 mit
15 741 bis zum Jahr 2005 mit 42 508 Anordnungen nochmals annähernd ver-
dreifacht hat. Der Anstieg lässt sich auch nicht allein aus der zunehmenden Ver-
breitung von Mobiltelefonen erklären. So stieg die Ausstattung mit Mobiltelefo-
nen in 2005 nur um 10 Prozent. Dagegen nahmen die Anordnungen von
Telekommunikationsüberwachungen im gleichen Jahr um 23,6 Prozent zu.

Das Ausmaß der Telefonüberwachungen in Deutschland liegt weit über dem
Niveau vieler anderer demokratischer Staaten, auch wenn die sehr unterschied-
lichen Rechtsgrundlagen und Zählweisen berücksichtigt werden. Bei der Zahl
der Telekommunikationsüberwachungs-Anordnungen, der erfassten Anschlüsse
und Kommunikationseinheiten nimmt Deutschland einen unrühmlichen Platz
ganz vorne ein.

Jede Telekommunikationsüberwachungs-Maßnahme ist ein tiefer Eingriff in das
durch Artikel 10 des Grundgesetzes (GG) geschützte Telekommunikations-
geheimnis. Darum ist es besonders wichtig, dass die gesetzlichen Bestimmun-
gen das Grundrecht in seinem Kern effektiv schützen und strikt eingehalten wer-

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den. Die bisherigen Bestimmungen der Strafprozessordnung werden dieser
Anforderung nicht mehr gerecht. Darüber hinaus belegen inzwischen Studien,
die praktische Defizite bei der Rechtsanwendung bis zu immer wieder vorkom-
menden Rechtsverstößen offenlegen, dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf
besteht. Der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis wiegt auch deshalb so schwer,
weil bei jeder Maßnahme eine Vielzahl unbeteiligter Personen betroffen sein
kann. Hier sind zusätzliche Schutzmechanismen erforderlich.

Trotz fortwährenden Anstiegs der Telekommunikationsüberwachung und ob-
wohl eine Eindämmung dieser Entwicklung immer wieder eingefordert wird,
wächst der Katalog der Straftaten, die im Verdachtsfall Anlass zu einer Telefon-
überwachung sein können, ständig an. Obwohl inzwischen ca. einhundert De-
likte erfasst sind, wird die Aufnahme weiterer Delikte in den Katalog der An-
lasstaten gefordert. In der Tat entstehen immer wieder neue systematische
Unstimmigkeiten und auch Lücken. Schwerste Verbrechen und Vergehen fehlen
im Katalog. So ist es etwa nicht nachvollziehbar, warum räuberischer Diebstahl
(§ 252 des Strafgesetzbuches – StGB) im Gegensatz zum Raub (§ 249 StGB) bei
gleicher Tatschwere im Katalog nicht enthalten ist. Selbst Verbrechen mit erhöh-
ter Mindeststrafe wie die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB – Frei-
heitsstrafe nicht unter drei Jahren) führt der Katalog nicht auf. Grundsätzlich
kann eine Telefonüberwachung zur Aufklärung schwerer Straftaten sowie orga-
nisierter und abgeschotteter Kriminalität beitragen, so zum Beispiel beim Men-
schenhandel, der zurzeit nur in den Fällen des schweren Menschenhandels über-
wacht werden kann. Auch Bestechlichkeit und Bestechung (§§ 332, 334 StGB)
sollten als Korruptionsdelikte der Aufklärung durch Telekommunikationsüber-
wachung zugänglich gemacht werden. Weitere Beispiele ließen sich anfügen.

Gleichzeitig muss aber der erhebliche Grundrechtseingriff, den die Überwa-
chung der Telekommunikation darstellt, auf tatsächlich gewichtige und auf eine
andere Art und Weise nicht aufklärbare Fälle begrenzt sein. Er darf nicht zum
Standardinstrument jeder Art von Ermittlungsverfahren werden. Die gericht-
liche Anordnung muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. In der Pra-
xis bestehen hier erhebliche Mängel.

Die genannte Studie des Max-Planck-Instituts beanstandete daher den Umgang
der Richterinnen und Richter mit den Anforderungen der §§ 100a, 100b StPO
(MPI-Studie, S. 446). Sie erhebt den Vorwurf, dass es an Transparenz, Nachvoll-
ziehbarkeit und Kontrolle mangelt (MPI-Studie, S. 467). Auch eine Unter-
suchung der Universität Bielefeld ergab, dass die Richterinnen und Richter ihre
Kontroll- und Dokumentationspflichten nur unzureichend erfüllen (Backes/
Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung? Eine empirische Untersuchung
zum Richtervorbehalt bei der Telefonüberwachung, unter Mitarbeit von Bege-
mann, Doka und Finke, Frankfurt am Main 2003, S. 21 ff., insbes. S. 44, 52,
123). Große Defizite gibt es besonders bei der meist unzureichenden Begrün-
dung der Anordnungen und bei der Benachrichtigung der Betroffenen. Nur ein
Viertel der Beschuldigten und/oder Anschlussinhaber erfährt durch Benachrich-
tigung oder Akteneinsicht von der Telefonüberwachung. Gesprächsteilnehmer
werden nicht benachrichtigt, selbst wenn sie bekannt oder identifizierbar sind
(MPI-Studie, S. 447 f., 450 f.). Wenn die Benachrichtigung unterbleibt, kann
ein wie auch immer geartetes nachträgliches Kontrollsystem nicht greifen
(MPI-Studie, S. 470 f.). Zur tatsächlichen Verbesserung des nachträglichen
Rechtsschutzes muss eine Reform daher insbesondere bei der Benachrichtigung
ansetzen.

Der Gesetzentwurf soll die angeordneten Maßnahmen der Telekommunika-
tionsüberwachung grundrechtsfest machen und wird damit deren Zahl deutlich
senken. Zugleich soll dieses Ermittlungsinstrument so ausgestaltet werden, dass
eine effektive Strafverfolgung möglich bleibt und wo nötig und möglich verbes-
sert wird. Dabei soll die Vielzahl von Reformforderungen gebündelt und die

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Schwere des Grundrechtseingriffs in das Fernmeldegeheimnis stärker berück-
sichtigt werden. Der Rechtsschutz für die Betroffenen soll gestärkt werden.

Die Rechte der Berufsgeheimnisträger und zeugnisverweigerungsberechtigten
Angehörigen, die bisher nur völlig unsystematisch und rudimentär berücksich-
tigt werden, sollen gewahrt werden. Es fehlt bisher eine entsprechende Regelung
zum umfassenden Schutz der Vertrauensverhältnisse zu Berufsgeheimnisträgern
und zeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen. Dies ist nicht nur für das
Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu dem jeweiligen Berufsgeheimnisträ-
ger von großer Bedeutung. Wichtig ist der Schutz auch im Hinblick auf die gro-
ße Zahl unbeteiligter Dritter, deren Gespräche mit den jeweiligen Berufsgeheim-
nisträgern beim Abhören von deren Anschlüssen mit erfasst werden.

Weiterer Änderungsbedarf zum Schutz von Vertrauensverhältnissen besteht bei
den Regelungen zur Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten in
§§ 100g, 100h StPO. Diese erlauben den Strafverfolgungsbehörden seit dem
Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember 2001 nur
noch unter strengen Voraussetzungen den Zugriff auf Verbindungsdaten der
Telekommunikation im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren,
ohne Kenntnisnahme von den Kommunikationsinhalten. Die Daten einiger Be-
rufsgeheimnisträger – wie Strafverteidiger oder Geistlicher als Seelsorger – sind
generell ausgenommen. Bisher konnte jedoch noch kein ausreichender Schutz
der Telekommunikationsverbindungsdaten weiterer Personen erreicht werden,
deren Berufe besonders vertrauliche Kommunikation erfordern. Diese fortbeste-
henden Schutzlücken, welche durch den Entwurf nun geschlossen werden sol-
len, betreffen insbesondere Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, die nicht Verteidigerinnen und Verteidiger sind, Angehörige
ärztlicher Berufe sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Drogenberatungs-
stellen.

Die Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO läuft zum 31. Dezember 2007 aus.
Sie war mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 bereits verlängert worden, um die
Vorschriften in eine harmonische Gesamtüberarbeitung der Regelungen zu allen
heimlichen Ermittlungsmaßnahmen einbeziehen und ausgestalten zu können.
Trotz erheblicher Vorarbeiten der Regierungskoalition von SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der 15. Wahlperiode konnte das Vorhaben
nicht abgeschlossen werden, weil die Legislaturperiode vorzeitig endete. Auf
der Basis dieser Vorarbeiten und ihrer Weiterentwicklung schlägt der Entwurf
die unten dargestellte Lösung vor.

Ferner muss als wesentliches Element der Reform die – vom Bundesverfas-
sungsgericht für alle Formen heimlicher repressiver wie präventiver staatlicher
Ermittlungstätigkeit angemahnte (vgl. BVerfGE 109, 279, 313) – Beachtung der
Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
auch bei Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation für Zwecke der
Strafverfolgung gewährleistet werden. Aus ihr folgt ein absolut geschützter
Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den der Staat nicht eingreifen darf.
Der Schutz dieses Kernbereichs muss auch bei der Telekommunikationsüberwa-
chung erreicht werden.

B. Lösung

Die Regelungen der Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessord-
nung werden umfassend überarbeitet. Mit dem Entwurf wird ein wesentlicher
Reformschritt getan. Weitere Änderungen im Bereich strafprozessualer heim-
licher Ermittlungsmethoden stehen noch aus, bis ein harmonisches Gesamt-
system geschaffen ist. Dabei ist insbesondere der Schutz der Zeugnisverweige-
rungsrechte und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei Maßnahmen
wie der akustischen Überwachung außerhalb von Wohnungen, der längerfris-

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tigen Observation oder dem Einsatz von Verdeckten Ermittlern und V-Leuten zu
gewährleisten.

Es wird ein völlig neuer Ansatz vorgeschlagen, der die fortwährende Diskussion
um Lücken im Anlasstatenkatalog einerseits und den Reformbedarf zur insge-
samt grundrechtsfesten und damit restriktiveren Handhabung der Maßnahmen
andererseits zusammenführt. Dies geschieht, indem der Katalog von Straftatbe-
ständen ersetzt wird durch Kriterien, welche die Anlasstaten abstrakt und kon-
kret der Schwere nach beschreiben. Die Telekommunikationsüberwachung wird
damit auf Verbrechen und auf Vergehen, die in ihrer Schwere Verbrechen gleich-
stehen, begrenzt. Fälle konkret niedrigen Unrechtsgehalts werden ausdrücklich
ausgenommen. Damit soll, gestützt durch weitere Änderungen, erreicht werden,
dass die Telekommunikationsüberwachung – anders als bisher – nur bei Straf-
taten, die ihrer Schwere nach einen Eingriff in das Grundrecht des Artikels 10 GG
rechtfertigen, und nur als ultima ratio zur Aufklärung angeordnet wird.

Ein wesentliches Element des Konzeptes zur grundrechtsfesten Ausgestaltung
und damit restriktiver zu handhabenden Anordnung von Telefonüberwachungen
liegt in einer Vielzahl von unten näher dargestellten zu beachtenden Verfahrens-
regeln. Daneben werden die Eingriffsvoraussetzungen konkretisiert. Dabei wer-
den insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die Nachrangigkeit
gegenüber weniger eingriffsintensiven Ermittlungsmöglichkeiten stärker betont.

Dem Ziel, Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensge-
staltung zu verhindern und damit die Menschenwürde zu wahren wird dadurch
entsprochen, dass gesetzliche Regelungen der akustischen Wohnraumüber-
wachung auf die Telekommunikationsüberwachung übertragen werden, soweit
dies bei Beachtung des Erfordernisses einer effektiven Strafverfolgung sinnvoll
und möglich ist.

Der Entwurf enthält dazu ein differenziertes und praktikables Konzept. Werden
die Gespräche ohne persönliches Mithören automatisch aufgezeichnet, besteht
ein Beweisverwertungsverbot, soweit Gespräche und sonstige Äußerungen aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Damit wird eine
Fortsetzung und Vertiefung des Eingriffs verhindert. Dies wird ergänzt durch ein
sofortiges Löschungsgebot. In Fällen des persönlichen Mithörens muss das Ab-
hören und Aufzeichnen unverzüglich unterbrochen werden (Abbruchgebot).
Dennoch erlangte Aufzeichnungen über Äußerungen, die in den Kernbereich
privater Lebensgestaltung fallen, sind unverzüglich löschen bzw. zu vernichten
(Löschungsgebot). Das Abbruchgebot wird ergänzt durch ein entsprechendes
Verwertungsverbot. Bei Zweifeln ist eine gerichtliche Entscheidung einzuholen.

Der Schutz der Zeugnisverweigerungsrechte von Berufsgeheimnisträgern und
Angehörigen wird entscheidend gestärkt. Dies geschieht durch einschränkende
Anordnungsvoraussetzungen, Beweiserhebungs- sowie Beweisverwertungsver-
bote.

Diese Reformelemente betonen den Vorrang grundrechtsschonender offener Er-
mittlungsmaßnahmen, verdeutlichen den Ausnahmecharakter der grundrechts-
einschneidenden heimlichen Abhörmaßnahmen, stärken die Rechte der Betrof-
fenen und tragen damit zur Verringerung überflüssiger und aus Gründen des
Grundrechtsschutzes unvertretbarer Überwachungsanordnungen bei.

Die Ausrichtung der Anordnungen von Telekommunikationsüberwachung auf
den grundrechtsschonenden, restriktiven Gebrauch soll vor allem durch eine
Reihe zu beachtender Regelungen im Anordnungsverfahren erreicht werden:

● Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Telekommunikationsüberwachung
und die Anordnung durch das Gericht sind konkret und einzelfallbezogen zu
begründen.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/3827

● Die Anordnung treffen nur noch besonders qualifizierte Lebenszeitrichterin-
nen und -richter.

● Die Zuständigkeit wird bei dem Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft
konzentriert.

● Die Überwachung darf statt bisher 3 nur noch für 2 Monate angeordnet und
nur für jeweils einen Monat verlängert werden.

● Über Verlängerungen der Überwachung über 6 Monate hinaus entscheidet
ein Senat des Oberlandesgerichts.

● Den anordnenden Richterinnen und Richtern werden die Ergebnisse der
Telekommunikationsüberwachung mitgeteilt.

● Die Erkenntnisse aus der Überwachung sind als solche zu kennzeichnen und
unterliegen erhöhtem Weiterverwertungsschutz.

● Die Kriterien der Berichterstattung durch die Staatsanwaltschaften an das
neue Bundesamt für Justiz werden genauer formuliert.

● Die Betroffenen werden früher benachrichtigt. In regelmäßigen Abständen
prüft ein Gericht, ob die Benachrichtigung noch zurückgehalten werden darf.
Wenn nach 18 Monaten immer noch nicht benachrichtigt worden ist, ent-
scheidet das Oberlandesgericht nach einer Stellungnahme des oder der Da-
tenschutzbeauftragten.

● Der nachträgliche Rechtsschutz wird durch eine spezielle Regelung gestärkt.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Auskunft über die Telekommuni-
kationsverbindungsdaten werden ebenfalls verschärft. Es gelten strengere Be-
gründungs- und erstmals auch Berichtspflichten. Der Schutz des Zeugnisver-
weigerungsrechtes von Berufsgeheimnisträgern und des damit verknüpften
Vertrauensverhältnisses zu ihnen wird bei der Regelung der Auskunftserteilung
über Telekommunikationsverbindungsdaten vervollständigt. Dazu wird das Be-
weiserhebungsverbot des § 100h Abs. 2 auf alle dort bisher nicht genannten Be-
rufsgeheimnisträger erstreckt. Die Erweiterung betrifft neben Journalistinnen
und Journalisten insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht
Verteidigerinnen und Verteidiger sind, Angehörige ärztlicher Berufe und Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter von Drogenberatungsstellen.

C. Alternativen

Es könnten einige Anlasstaten des bisherigen Katalogs des § 100a gestrichen,
andere dafür ergänzt werden. Diese Alternative lässt jedoch keine substanzielle
Begrenzung der Überwachungsmaßnahmen erwarten. Für eine Streichung kom-
men nur ganz wenige Straftatbestände in Betracht. Wegen dieser Tatbestände
wird überdies nur eine sehr geringe Zahl der Überwachungen angeordnet. Der
größte Teil der Telefonüberwachungen wird in der Praxis bei Drogendelikten
(Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz) vorgenommen. Mit jährlichen
Schwankungen machen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz mindestens
rund 55 Prozent aller Verfahren mit Telekommunikationsüberwachung aus
(MPI-Studie, S. 53 ff.). Bis zu 90 Prozent der Verfahren erstreckte sich auf nur
fünf der 18 Deliktsgruppen (MPI-Studie, S. 56).

Wählt man den Weg der Streichung einiger Tatbestände aus dem Katalog, wäre
der weitere Anstieg der Überwachungsmaßnahmen trotzdem vorprogrammiert,
weil der Streichung die bislang zurückgestellte Erweiterung um zusätzliche
Katalogtaten gegenüberstünde. Wegen des Reformziels der deutlichen Reduzie-
rung grundrechtlich problematischer Überwachungen scheidet diese Alternative
aus.

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D. Kosten

Die Neufassung der Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung können
einerseits insbesondere aufgrund der verstärkten Prüfungs-, Begründungs-, Be-
nachrichtigungs- sowie Berichtspflichten für die Haushalte der Länder Mehr-
kosten verursachen, deren Umfang sich jedoch nicht abschätzen und mithin
nicht beziffern lässt. Andererseits steht dem aufgrund der neuen Anordnungs-
voraussetzungen entsprechend dem Ziel der Reform ein zu erwartender und mit
entsprechenden Kostenersparnissen verbundener Rückgang von überflüssigen
und aus Gründen des Grundrechtsschutzes unvertretbaren Telekommunikations-
überwachungsmaßnahmen gegenüber.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere
das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

E. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind insoweit zu er-
warten, als die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung durch die all-
gemeine Regelung auch beim Menschenhandel auf schwere Vergehen, die in
ihrem Unrechtsgehalt Verbrechen gleichstehen, ausgeweitet wird. Menschen-
handel betrifft ganz überwiegend Frauen. Die Bekämpfung des Frauenhandels
durch die Strafverfolgung wird mit dem Entwurf entscheidend unterstützt.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/3827

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Telekommunikationsüberwachung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt ge-
ändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:

㤠100a
Telekommunikationsüberwachung

(1) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekom-
munikation kann angeordnet werden, wenn bestimmte
Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter
oder Teilnehmer eine Straftat nach Absatz 2

1. begangen hat,

2. in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu bege-
hen versucht hat, oder

3. durch eine Straftat vorbereitet hat,

die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten durch die Maßnahme
gefördert werden kann und mit weniger einschneidenden
Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre
und soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maß-
nahme gewahrt wird, insbesondere die voraussichtlichen
Eingriffe in Rechte Dritter in einem angemessenen Ver-
hältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen.

(2) Straftaten im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Verbrechen und vorsätzliche Vergehen, die mit Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind,
wenn nicht bereits auf Grund der äußeren Umstände
des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass wegen der
Tat eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheits-
strafe verhängt wird, und

2. vorsätzliche Vergehen, die im Höchstmaß mit Frei-
heitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind
und bei denen auf Grund der äußeren Umstände der
Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu
erwarten ist.

(3) Die Anordnung wegen eines vorsätzlichen Verge-
hens nach Absatz 2 Nr. 2 darf nur erfolgen, sofern es sich
im Einzelfall, insbesondere auf Grund der Schutzwürdig-
keit des verletzten Rechtsguts, des Grads der eingetrete-
nen Bedrohung der Allgemeinheit oder des verursachten
Schadens, um eine schwere, im Unrechtsgehalt einem
Verbrechen gleichstehende Straftat handelt.

(4) Die Anordnung nach Absatz 1 darf nur hinsichtlich
solcher Telekommunikationsanschlüsse erfolgen, von
denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass

1. der Beschuldigte sie nutzt oder

2. mittels ihrer für den Beschuldigten bestimmte oder
von ihm herrührende Mitteilungen entgegengenom-
men oder weitergeben werden.

(5) Soweit von der Überwachung und Aufzeichnung
eines Anschlusses nach Absatz 4 Nr. 1 voraussichtlich
Kommunikation mit einer nach § 53 zeugnisverweige-
rungsberechtigten Person erfasst sein wird, ist die An-
ordnung entsprechend zu beschränken; dennoch erlangte
Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeich-
nungen über solche Äußerungen sind unverzüglich zu
löschen und zu vernichten. Die Tatsache der Erfassung
der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Dies
gilt nicht, soweit gegen die zeugnisverweigerungsberech-
tigte Person ein Strafverfahren wegen des Verdachts der
Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung, Strafver-
eitelung oder Hehlerei eingeleitet und ein Strafantrag ge-
stellt oder eine Ermächtigung erteilt ist, wenn die Tat nur
auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar ist.
§ 97 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekom-
munikation über einen Telekommunikationsanschluss
nach Absatz 4 Nr. 2 ist unzulässig, wenn der Anschluss
einer nach § 53 zeugnisverweigerungsberechtigten Per-
son zuzuordnen ist; dennoch erlangte Erkenntnisse dür-
fen nicht verwertet werden. Absatz 5 Satz 2 bis 5 gilt ent-
sprechend.

(7) Soweit von der Überwachung und Aufzeichnung
voraussichtlich Kommunikation erfasst sein wird, über
die nach den §§ 52 oder 53a das Zeugnis verweigert wer-
den darf, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnis-
mäßigkeit unter Würdigung des vom betroffenen Zeug-
nisverweigerungsrecht geschützten Interesses besonders
zu berücksichtigen und, soweit hiernach geboten und
möglich, die Überwachung zu beschränken. Erkenntnisse
aus der Überwachung der Telekommunikation dürfen
nicht zu Beweiszwecken verwertet werden, soweit sie
entgegen den Beschränkungen nach Satz 1 gewonnen
worden sind oder die Verwertung zu Beweiszwecken un-
ter Würdigung des vom betroffenen Zeugnisverweige-
rungsrecht geschützten Interesses außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache steht. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.

(8) Wird die Telekommunikation automatisch aufge-
zeichnet, dürfen Erkenntnisse aus der Aufzeichnung
nicht verwertet werden, soweit der Kernbereich privater
Lebensgestaltung betroffen ist. Absatz 5 Satz 2 und 3 gel-
ten entsprechend. Bestehen Zweifel, ob solche Erkennt-
nisse aufgezeichnet wurden, hat die Staatsanwaltschaft
unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über ihre
Verwertbarkeit herbeizuführen. Soweit das Gericht eine
Verwertbarkeit verneint, ist dies für das weitere Verfah-
ren bindend.

(9) Wird die Telekommunikation mitgehört, ist das
Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen,
wenn während der Überwachung Äußerungen erfasst
werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen sind. Erkenntnisse über solche Äußerungen

Drucksache 16/3827 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

dürfen nicht verwertet werden. Absatz 5 Satz 2 und 3 so-
wie Absatz 8 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Telekom-
munikation über begangene Straftaten und Äußerungen,
mittels derer Straftaten begangen werden, sind in der Re-
gel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu-
zurechnen.

§ 100b
Verfahren bei Telekommunikationsüberwachungen

(1) Die Anordnung nach § 100a ergeht auf zu begrün-
denden Antrag der Staatsanwaltschaft durch einen nach
§ 10 des Deutschen Richtergesetzes auf Lebenszeit er-
nannten Richter. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
nung von der Staatsanwaltschaft getroffen werden; sie
tritt rückwirkend außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Tagen vom Gericht bestätigt wird.

(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält:

1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift des Be-
troffenen, gegen den sie sich richtet;

2. die Angabe des technischen Merkmals zur Bezeich-
nung der Telekommunikation, die überwacht werden
soll (Nummer des Anschlusses);

3. die Bestimmung von Umfang und Dauer der Maß-
nahme.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens zwei Monate zu
befristen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der unter
Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu be-
gründen ist, ist eine Verlängerung um jeweils bis zu
einem Monat zulässig, soweit die Voraussetzungen fort-
bestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig
ist. Über Verlängerungen über sechs Monate hinaus ent-
scheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.

(4) In der Begründung der Anordnung oder Verlänge-
rung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen
Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind
einzelfallbezogen anzugeben:

1. die Bezeichnung der Straftat, deretwegen die Maß-
nahme angeordnet wird;

2. die bestimmten Tatsachen, die den Verdacht begrün-
den;

3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Eine Bekanntgabe der Gründe an die nach Absatz 5 Ver-
pflichteten erfolgt nicht.

(5) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren
im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu
treffen sind, ergibt sich aus § 110 des Telekommunika-
tionsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2
gilt entsprechend.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr
vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maß-
nahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist
dem Richter und dem nach Absatz 5 Verpflichteten mit-
zuteilen. Bei der Mitteilung an den Richter ist auch anzu-
geben, ob und welche Erkenntnisse durch die Maßnahme
gewonnen wurden.

(7) Die durch eine Telekommunikationsüberwachung
erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in
anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken ohne Einwil-
ligung des Beschuldigten nur zur Aufklärung einer in
§ 100a Abs. 2 bezeichneten Straftat oder zur Ermittlung
des Aufenthalts der einer solchen Straftat beschuldigten
Person verwendet werden. § 100a Abs. 3 und 5 bis 9
gelten entsprechend. Die Verwendung zu Zwecken der
Gefahrenabwehr bestimmt sich nach § 481 mit der Maß-
gabe, dass die Daten nur soweit genutzt werden dürfen,
wie eine Anordnung der Überwachung der Telekommu-
nikation auch für Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig
wäre. Im Falle einer nicht nachträglich gerichtlich bestä-
tigten Eilanordnung der Staatsanwaltschaft (Absatz 1
Satz 2 Halbsatz 2) dürfen die auf Grund der Anordnung
erlangten personenbezogenen Informationen nicht ver-
wertet werden.

(8) Sind personenbezogene Informationen durch eine
polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der
Maßnahme nach § 100a entspricht, dürfen diese Informa-
tionen zu Beweiszwecken ohne Einwilligung des Be-
schuldigten nur zur Aufklärung einer in § 100a Abs. 2 be-
zeichneten Straftat oder zur Ermittlung des Aufenthalts
der einer solchen Straftat beschuldigten Person verwen-
det werden. § 100a Abs. 3 und 5 bis 9 gelten entspre-
chend.

(9) Aufzeichnungen und Niederschriften über Über-
wachungsmaßnahmen sind als solche zu kennzeichnen.
Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch
den Empfänger aufrechtzuerhalten.

(10) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unter-
lagen zur Strafverfolgung und für eine etwaige gericht-
liche Überprüfung nach § 101 Abs. 6 nicht mehr erfor-
derlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der
Staatsanwaltschaft zu vernichten; der persönlichen An-
wesenheit eines Staatsanwalts bedarf es hierbei nicht.
Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Soweit die Vernichtung lediglich für eine gerichtliche
Überprüfung nach § 101 Abs. 6 zurückgestellt ist, sind
die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu diesem Zweck
verwendet werden.

(11) Die Staatsanwaltschaften und der Generalbundes-
anwalt berichten nach Maßgabe der Anlage 1 zu diesem
Gesetz kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des Jah-
res über beantragte und angeordnete Telekommunika-
tionsüberwachungen. Das Bundesamt für Justiz erstellt
eine Übersicht zu den im Berichtsjahr bundesweit bean-
tragten und angeordneten Maßnahmen und veröffentlicht
diese im Internet. Die Anlassstraftaten sind in den Be-
richten den in Anlage 1 genannten Kategorien zuzuord-
nen.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/3827

2. § 100g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass
jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von
auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbeson-
dere eine Straftat nach § 100a Abs. 2 i. V. m. Abs. 3,
oder mittels Telekommunikation begangen, in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht
oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeord-
net werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringen oder daran mitwir-
ken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3
bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten
zu erteilen haben, soweit dies zur Erforschung des
Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthalts des
Beschuldigten erforderlich ist.“

b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten die in
§ 100a Abs. 2 bezeichneten Telekommunikationsan-
schlüsse betreffen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem
Telekommunikationsanschluss Telekommunikations-
verbindungen zu den in § 100a Abs. 4 bezeichneten
Telekommunikationsanschlüssen hergestellt worden
sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erfor-
schung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Auf-
enthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aus-
sichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht.“

3. § 100h wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Anordnung gilt § 100b Abs. 1, 2, 4, 5, 9
und 10 entsprechend. Im Fall einer Straftat von auch
im Einzelfall erheblicher Bedeutung genügt eine
räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Be-
zeichnung der Telekommunikation, über die Auskunft
erteilt werden soll, wenn andernfalls die Erforschung
des Sachverhalts aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre. Im Falle der Anordnung der Auskunft
über zukünftige Telekommunikationsverbindungen
gilt auch § 100b Abs. 3 und 6 entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht in den Fällen
des § 53 Abs. 1 reicht, ist das Verlangen einer Aus-
kunft über Telekommunikationsverbindungen, die
von dem oder zu dem zur Verweigerung des Zeugnis-
ses Berechtigten hergestellt wurden, unzulässig; eine
dennoch erlangte Auskunft darf nicht verwertet wer-
den. Dies gilt nicht, soweit gegen die zeugnisverwei-
gerungsberechtigte Person ein Strafverfahren wegen
des Verdachts der Beteiligung an der Tat oder der Be-
günstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei eingeleitet
und ein Strafantrag gestellt oder eine Ermächtigung
erteilt ist, wenn die Tat nur auf Antrag oder nur mit Er-
mächtigung verfolgbar ist.“

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

„Über die beantragten und angeordneten Auskünfte
über Verbindungsdaten nach § 100g bestehen Be-
richtspflichten entsprechend § 100b Abs. 11.“

4. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von den nach §§ 81e, 99, 100a, 100b, 100f
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 100g und 100h durchgeführ-
ten Maßnahmen sind die Betroffenen zu benachrichti-
gen, sobald dies ohne Gefährdung

1. des Untersuchungszwecks,

2. des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder
der persönlichen Freiheit einer Person sowie

3. der Möglichkeit der weiteren Verwendung eines
eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten

geschehen kann. Dabei ist auf die Möglichkeit nach-
träglichen Rechtsschutzes nach Absatz 5 und die da-
für vorgesehene Frist hinzuweisen. Wird die Benach-
richtigung zurückgestellt, so sind die Gründe
aktenkundig zu machen. Erfolgt die Benachrichtigung
nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der
Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der
Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung; Ent-
sprechendes gilt nach Ablauf von jeweils sechs weite-
ren Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das
Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zu-
ständig gewesen ist; ist die Benachrichtigung um ins-
gesamt 18 Monate zurückgestellt worden, so ent-
scheidet über weitere Zurückstellungen ein Strafsenat
des Oberlandesgerichts, der vor der Entscheidung
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz Gele-
genheit zur Stellungnahme gibt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Betroffene im Sinne des Absatzes 1 sind im
Fall der §§ 100a, 100b, 100g, 100h:

a) Beschuldigte;

b) bekannte Inhaber der überwachten Anschlüsse, so-
weit der Anschluss nicht ausschließlich vom Be-
schuldigten genutzt wurde;

c) sonstige von der Überwachung betroffene Per-
sonen, soweit diese bekannt sind und ihre Be-
nachrichtigung ohne unverhältnismäßige weitere
Ermittlungen möglich ist; die Benachrichtigung
dieser Personen unterbleibt, wenn ihr überwiegen-
de schutzwürdige Belange des Beschuldigten oder
der Anschlussinhaber gegenüberstehen.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3
bis 5.

d) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6
angefügt:

„(6) Auch nach Erledigung einer in Absatz 1 in Be-
zug genommenen Maßnahme kann derjenige, in des-
sen Rechte durch die Maßnahme eingegriffen wurde,
die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung
sowie der Art und Weise des Vollzugs bis zu einem
Monat nach seiner Benachrichtigung beantragen. Vor

Drucksache 16/3827 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet das Ge-
richt, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig
gewesen ist, danach das mit der Sache befasste Ge-
richt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde
statthaft. Soweit das mit der Sache befasste Gericht
zuständig ist, kann es über die Rechtmäßigkeit in
der Entscheidung befinden, die das Verfahren ab-
schließt.“

5. § 162 wird wie folgt gefasst:

㤠162

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer
gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich,
so stellt sie ihre Anträge bei dem Amtsgericht, in dessen
Bezirk sie ihren Sitz hat. Für gerichtliche Vernehmungen
und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig,
in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzu-
nehmen sind, wenn dies zur Beschleunigung des Verfah-
rens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener
geboten ist.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Hand-
lung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig
ist.“

6. § 100b Abs. 11 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage 1 (zu § 100b Abs. 11)

In den Berichten nach § 100b Abs. 11 sind anzugeben:

1. die Anzahl der von der Staatsanwaltschaft gestellten
Anträge;

2. die Straftatbestände, auf die das Ermittlungsverfahren
gestützt wurde und welcher der in § 100a Abs. 2 ge-
nannten Alternativen die verfolgte Straftat zugeordnet
wurde;

3. die Anzahl der vom Gericht abgelehnten Anträge mit
Angabe zu den rechtlichen Gründen der Ablehnung;

4. die Anzahl der Eilanordnungen nach Absatz 1 Satz 2
und die Anzahl der gerichtlichen Bestätigungen dieser
Eilanordnungen;

5. die Anzahl der überwachten Telekommunikationsan-
schlüsse, jeweils aufgegliedert nach deren Zuordnung
zum Beschuldigten und sonstigen Personen;

6. die Dauer der Überwachung, jeweils aufgegliedert
nach deren Zuordnung zum Beschuldigten und sons-
tigen Personen;

7. im Falle der Überwachung von Telefonaten die Zahl
der überwachten Telefonate;

8. ob eine Benachrichtigung (§ 101) erfolgt ist oder die
Gründe für die Nichtbenachrichtigung, jeweils auf-
gegliedert nach Beschuldigten und sonstigen zu be-
nachrichtigenden Personen;

9. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für
das Verfahren relevant sind;

10. ob die Überwachung Ergebnisse erbracht hat, die für
andere Strafverfahren voraussichtlich relevant sein
werden;

11. ob die überwachte Telekommunikation verschlüsselt
und eine Entschlüsselung möglich war.“

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung

Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessord-
nung vom 1. Februar 1877 (RGBl. S. 346), zuletzt geändert
durch …, wird folgender § 12 eingefügt:

㤠12
Abweichungsfeste Regelungen der Strafprozessordnung

(Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes)

Von den Verfahrensregelungen in § 100b Abs. 11 mit An-
lage 1 und § 100h Abs. 4 der Strafprozessordnung darf durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.“

Artikel 3

Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 wird das Grundrecht des Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) ein-
geschränkt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2006

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/3827

Begründung

A. Allgemeines

Die Regelung der Telekommunikationsüberwachung in der
Strafprozessordnung (StPO) wird mit dem Entwurf um-
fassend überarbeitet. In Teilbereichen umfassen die Neu-
regelungen auch weitere heimliche Ermittlungsmaßnahmen.
Weitere Änderungen im Bereich strafprozessualer heim-
licher Ermittlungsmethoden stehen noch aus, bis ein voll-
ständiges harmonisches Gesamtsystem geschaffen ist.

Angesichts der eingangs geschilderten Problembeschreibung
enthält der Gesetzentwurf die folgenden Grundelemente:

I. Allgemeiner Kriterienkatalog statt Anlasstaten-
katalog

Der Entwurf schlägt einen völlig neuen Ansatz vor, der die
fortwährende Diskussion um Lücken im Anlasstatenkatalog
einerseits und den Reformbedarf zur insgesamt restriktive-
ren Handhabung der Maßnahme andererseits zusammen-
führt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich
intensiv mit der Problematik des uneinheitlichen und un-
stimmigen Anlasstatenkatalogs und der zahlreichen Erweite-
rungsforderungen auseinandergesetzt. Sie hat sich aus
kriminalpolitischen Gründen – wie dem Fehlen schwerster
Verbrechen und Vergehen und zur Vermeidung einer weite-
ren Aufblähung des Katalogs durch jeweils aktuelle kri-
minalpolitische Diskussionen über die Aufnahme weiterer
Tatbestände – gegen eine Überarbeitung des bisherigen
Anlasstatenkatalogs und für ein neues Konzept entschieden.
Mit dem fortbestehenden Ziel einer deutlichen Verringerung
der Abhörzahlen ersetzt das neue Konzept den Katalog ver-
schiedener Straftaten durch abstrakte Kriterien, welche die
Anlasstaten der Schwere nach beschreiben. Gestützt durch
weitere Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen
und eine Vielzahl von Verfahrenssicherungen zielt das Kon-
zept darauf ab, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der
Anordnung einer Telekommunikationsüberwachung besser
als bisher Rechnung zu tragen und die Überwachungspraxis
klar einzudämmen. Trotz nicht zu leugnender Bedenken
gegen die Umstellung auf einen abstrakten Kriterienkatalog
und möglicher Risiken bei der Anwendung des neuen
Konzepts in der Praxis ist die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN der Ansicht, dass diese Umstellung unumgäng-
lich ist. Der bisherige Katalog hat sich in der Rechtspraxis
nicht als wirksamer Schutz vor unverhältnismäßigen Grund-
rechtseingriffen erwiesen (vgl. die Studie des Max-Planck-
Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht:
Albrecht/Dorsch/Krüpe, Rechtswirklichkeit und Effizienz
der Überwachung der Telekommunikation nach den
§§ 100a, 100b StPO und anderer verdeckter Ermittlungs-
maßnahmen, Abschlussbericht, Freiburg 2003, im Folgen-
den zitiert: MPI-Studie).

Eine Überarbeitung des bisherigen Katalogs würde zur Strei-
chung weniger und zur Einführung vieler neuer Tatbestände
in den Katalog führen. Ein notwendiger Rückgang der Über-
wachungsmaßnahmen und eine restriktivere Handhabung
des Instruments durch die Ermittlungsbehörden sind damit
nicht zu erwarten. Für eine Streichung kommen aus krimi-
nalpolitischen Gründen nicht viele Straftatbestände in Be-

tracht, in denen überdies nur eine vergleichsweise geringe
Zahl von Überwachungen angeordnet wird. Der größte Teil
der Telefonüberwachungen wird in der Praxis insbesondere
bei Drogendelikten (Straftaten nach dem Betäubungsmittel-
gesetz) vorgenommen, wobei bei weitem nicht jede so
mögliche Aufklärung grundrechtlich gerechtfertigt ist. Hier
bleibt die Telekommunikationsüberwachung unverzichtba-
res Ermittlungsinstrument.

Der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN zielt darauf ab, bei jeder einzelnen Anordnung sicher-
zustellen, dass sie nur bei einer schweren Anlasstat im kon-
kreten Fall angeordnet und die Schwere des Grundrechts-
eingriffs stärker berücksichtigt wird. Dies geschieht insbe-
sondere durch restriktive Eingriffsvoraussetzungen wie das
Vorliegen einer schweren Straftat und Präzisierung des Ver-
hältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie Betonung der Subsidia-
rität, kurze Anordnungs- und Verlängerungsfristen, strenge
Begründungspflichten, weitere Sicherungen durch Verfah-
rensregelungen und Verbesserungen beim Rechtsschutz.

Bei der Ersetzung des bisherigen Straftatenkatalogs durch
einen Kriterienkatalog wird eine von einzelnen Tatbeständen
losgelöste, allgemein an der Schwere der Tat orientierte An-
ordnungsvoraussetzung in folgender Weise geschaffen: An-
lasstaten sind alle Verbrechen und vorsätzliche Vergehen, die
bereits von der Strafdrohung her eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr vorsehen. Die Anordnung ist dabei
explizit ausgeschlossen, wenn mit einer geringeren Strafe als
ein Jahr Freiheitsstrafe zu rechnen ist. Damit wird gesichert,
dass auch im konkreten Fall eines Verbrechens oder eines
vergleichbaren Vergehens, etwa durch Beihelfer, nur eine be-
sondere Schwere der Tat die Telekommunikationsüberwa-
chung rechtfertigt.

Weitere Anlasstaten sind vorsätzliche Vergehen, die auf-
grund ihrer angedrohten Mindesthöchststrafe von fünf Jah-
ren eine erhöhte Schwere aufweisen. Damit werden Verge-
hen mit maximalen Strafdrohungen von ein, zwei und drei
Jahren sowie Fahrlässigkeitsdelikte ausgeschlossen. Außer-
dem muss geprüft werden, ob eine Freiheitsstrafe von min-
destens einem Jahr zu erwarten ist. Hierfür sind allein die äu-
ßeren Umstände der Tat maßgeblich. Bei diesen Vergehen
muss es sich auch im konkreten Einzelfall um eine schwere,
in ihrem Unrechtsgehalt einem Verbrechen gleichstehende
Straftat handeln. Bei der Beurteilung sind insbesondere die
Schutzwürdigkeit des verletzten Rechtsguts und der Grad
der eingetretenen Bedrohung der Allgemeinheit oder des
verursachten Schadens heranzuziehen. Hieraus muss sich
ein Schweregrad ergeben, der einem Verbrechen gleichsteht
und der deutlich über dem einer Straftat von erheblicher Be-
deutung liegt.

Indem der Entwurf die Schutzwürdigkeit des verletzten
Rechtsgutes ausdrücklich als zusätzliches, die abstrakt be-
schriebenen Merkmale beschränkendes Kriterium benennt,
aus dem sich im Einzelfall ein besonderes Gewicht der zu
verfolgenden Tat ergeben muss, trägt er dem Verhältnismä-
ßigkeitsprinzip Rechnung. Gleiches gilt für den Grad der
eingetretenen Bedrohung der Allgemeinheit und des verur-
sachten Schadens. Damit entspricht er auch den Maßstäben

Drucksache 16/3827 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur präven-
tiven Telekommunikationsüberwachung in Niedersachsen
(BVerfG NJW 2005, 2603, 2610 f.). Das Gericht hatte darin
– allerdings im Kontext einer sehr unbestimmten Umschrei-
bung der Voraussetzungen einer Vorsorge für die Verfolgung
und die Verhütung künftiger Straftaten – erhöhte Anforde-
rungen an das Gewicht des Schutzgutes und der konkreten
Straftat gestellt.

II. Weitere Eingriffsvoraussetzungen

Der Gesetzentwurf strebt besonders die Sicherung von Nach-
rangigkeit und Verhältnismäßigkeit der Überwachungsan-
ordnungen an. Eine vertiefende Analyse der bereits erwähn-
ten MPI-Studie und erweiterte Datengrundlagen ergaben,
dass es mit 38 Prozent eine beträchtliche Zahl an Verfahren
gab, in denen die Anordnung der Telekommunikationsüber-
wachung sinnlos oder zumindest zweifelhaft war. Diese Fälle
waren gekennzeichnet durch eine vage Verdachtslage zu Be-
ginn, einen schnellen Einsatz der Telekommunikationsüber-
wachung, häufig auch kombiniert mit Scheinkäufen, und der
Zuordnung zu Drogendelikten (Dorsch, Die Effizienz der
Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a,
100b StPO, Berlin 2005, S. 224 f., 322).

Hier muss angesetzt werden, um vermeidbare Überwachun-
gen und damit verbundene Grundrechtseingriffe zu reduzie-
ren. Der Entwurf sieht dazu vor, dass besonders geprüft und
begründet werden muss, ob die Ermittlungen durch die
Überwachung überhaupt gefördert werden können. Weniger
einschneidende Maßnahmen müssen vorrangig herangezo-
gen werden. Nur wenn die Aufklärung mit ihnen aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre, kommt eine Überwa-
chung in Betracht. Die Anordnung darf außerdem nur
erfolgen, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der
Maßnahme gewahrt wird. Dabei wird besonders hervorge-
hoben, dass die voraussichtlichen Eingriffe in Rechte Dritter
in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen müssen – ein Aspekt, der in der Praxis zu leicht aus
dem Blick gerät.

Die Anordnung bei vager Verdachtslage soll schon nach gel-
tendem Recht dadurch ausgeschlossen sein, dass der Ver-
dacht auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein muss. Da-
mit dies in der Praxis künftig besser beachtet wird, muss die
Begründung der Anordnung diese Tatsachen ausdrücklich
benennen.

III. Zeugnisverweigerungsrecht stärken – Schutz
der Vertrauensverhältnisse zu Berufsgeheim-
nisträgern und Familienangehörigen

Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO dient sowohl
dem Geheimhaltungsinteresse des Hilfesuchenden als auch
dem Schutz seines besonderen Vertrauensverhältnisses zum
Berufsgeheimnisträger und damit der sozialen und gesell-
schaftlichen Funktion bestimmter Berufsgruppen. Dieser in
§ 53 StPO zum Ausdruck kommende Schutzgedanke muss
sich auch bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen wie der
Telefonüberwachung niederschlagen. Auch wenn die Er-
mittlungsbehörden und die Justiz die gesuchten Informatio-
nen nicht durch die Vernehmung des Berufsgeheimnisträ-
gers, sondern durch das Abhören der Telefongespräche mit
ihm erlangen und verwerten, wird die freie Kontaktaufnah-
me und Kommunikation mit Angehörigen beratender und

behandelnder Berufe, Geistlichen, Presse und Rundfunk
sowie Abgeordneten beeinträchtigt. Daher besteht Schutz-
bedarf.

Auch die innerfamiliäre Kommunikation und das familiäre
Vertrauensverhältnis ist ergänzend zum Zeugnisverweige-
rungsrecht der Angehörigen nach § 52 StPO zu schützen.

Bei der Ausgestaltung des Schutzes ist zu berücksichtigen,
dass es nicht möglich ist, von vornherein in allen Fällen
schützenswerte Gespräche von der Telefonüberwachung
auszunehmen. Oft ist es nicht im Voraus ersichtlich, wann
mit welchen Gesprächspartnern und über welche Inhalte
Kommunikation stattfinden wird. Bei der Gestaltung der
Reichweite des Schutzes ist außerdem die staatliche Aufgabe
der wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämp-
fung mit abzuwägen.

Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote bei der Tele-
kommunikationsüberwachung

In § 100a StPO bilden die neuen Absätze 5 und 6 ein sich er-
gänzendes Schutzsystem für vertrauliche Kommunikation
mit Berufsgeheimnisträgern. Der Entwurf wählt zur Lösung
des Problems nicht vorhersehbarer Kommunikationsinhalte
den Ansatz, nach der Art der benutzten Anschlüsse zu diffe-
renzieren.

Bei Anschlüssen, bei denen davon auszugehen ist, dass
der Beschuldigte sie nutzt, ist ein Beweisverwertungsverbot
für Erkenntnisse aus der überwachten Kommunikation mit
dem betreffenden Berufsgeheimnisträger vorgesehen. Wenn
schon vorhersehbar ist, dass der Beschuldigte von diesem
Anschluss aus einen bestimmten Berufsgeheimnisträger an-
rufen wird, sind diese Schaltungen von der Überwachung
auszunehmen. Soweit dies also praktikabel ist, besteht hier
bereits ein Beweiserhebungsverbot, im Übrigen ein Beweis-
verwertungsverbot.

Dagegen ist das Abhören und Aufzeichnen generell unzuläs-
sig, wenn ein Anschluss des Berufsgeheimnisträgers betrof-
fen ist und die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen,
dass der Beschuldigte dort anrufen wird (Beweiserhebungs-
verbot). Hier erhält der Schutz des Zeugnisverweigerungs-
rechts nach § 53 StPO absoluten Vorrang.

Das Beweiserhebungsverbot bei Anschlüssen von Berufs-
geheimnisträgern dient auch dem Schutz einer großen Zahl
völlig unverdächtiger Dritter, die ebenfalls bei den An-
schlüssen der Berufsgeheimnisträger anrufen und besonders
private Inhalte zur Sprache bringen. Es verhindert auch die
Erhebung von „Zufallsfunden“ in Gesprächen, die Dritte mit
Berufsgeheimnisträgern führen und die jenseits des Anlasses
der Telefonüberwachung zu Ermittlungen gegen bisher Un-
verdächtigte wegen anderer Straftaten führen können. Damit
wird dem Verhältnismäßigkeitsprinzip wesentlich besser als
bisher gesetzlich Rechnung getragen.

In beiden Fällen ist unerheblich, ob die Telefonate mit dem
Berufsgeheimnisträger selbst oder seinen Berufshelfern
(z. B. Rechtsanwaltsgehilfinnen) geführt werden. Der
Schutz wird über den Anschluss des Berufsgeheimnisträgers
vermittelt.

Den ergänzenden Schutz des Zeugnisverweigerungsrechts
der Berufshelfer von Berufsgeheimnisträgern (§ 53a StPO),
der nur für Kommunikation über andere als dem Berufsge-
heimnisträger zuzuordnende Anschlüsse relevant ist, gestal-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/3827

tet ein neuer Absatz 7 des § 100a StPO. Soweit voraussicht-
lich Kommunikationsinhalte erfasst werden, über die das
Zeugnis verweigert werden dürfte, ist besonders zu prüfen,
ob die Überwachungsanordnung mit Blick auf das Zeugnis-
verweigerungsrecht verhältnismäßig wäre. Gegebenenfalls
ist die Anordnung einzuschränken. Ein Beweisverwertungs-
verbot besteht bei Verstoß hiergegen oder aus sonstigen Ver-
hältnismäßigkeitsgründen.

Das Gleiche gilt für den Schutz des Zeugnisverweigerungs-
rechts für in § 52 StPO genannte Angehörige. Äußerst priva-
te Telefonate mit Angehörigen und anderen, auch von § 52
StPO nicht erfassten nahe stehenden Personen (z. B. Freun-
din) werden zusätzlich unter einen noch stärkeren Schutz ge-
stellt (Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung,
dazu IV.).

Bei Überwachungsanordnungen, die Kommunikation von
und mit Angehörigen oder Berufshelfern von Berufsgeheim-
nisträgern über andere Anschlüsse als die der Berufsgeheim-
nisträger betreffen, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeits-
prüfung jeweils besonders zu bedenken, welches Zeugnis-
verweigerungsrecht einschlägig ist und welchen Schutz-
zweck es hat. So wird in den Fällen des § 53a besonders stark
zu gewichten sein, dass die Berufshelfer ein Zeugnisverwei-
gerungsrecht haben, damit nicht indirekt das Zeugnisverwei-
gerungsrecht des zugeordneten Berufsgeheimnisträgers aus-
gehöhlt werden kann.

Ausweitung des Beweiserhebungsverbotes bei der Auskunft
über Telekommunikationsverbindungsdaten

Weiterer Änderungsbedarf besteht bei den Regelungen der
§§ 100g, 100h StPO. Diese erlauben den Strafverfolgungs-
behörden – nach einer rechtsstaatlichen Überarbeitung in der
14. Legislaturperiode nur noch unter strengen Voraussetzun-
gen – den Zugriff auf telefonische Verbindungsdaten von
Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen von strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, ohne dass das dabei gesprochene
Wort mitgehört wird. Das Gleiche gilt für Internetverbin-
dungsdaten. Die Daten bestimmter Berufsgeheimnisträger
wie Strafverteidiger oder Geistlicher als Seelsorger wurden
generell ausgenommen. Bei der letzten Reform konnte je-
doch noch kein ausreichender Schutz der Gespräche mit
allen Personengruppen erreicht werden, deren Beruf beson-
ders vertrauliche Gespräche und andere Kommunikations-
formen mit sich bringt. Die Ausnahmen erfassten bisher un-
ter anderem Journalisten noch nicht. Diese fortbestehenden
Schutzlücken werden nunmehr geschlossen. Ein Gesetz-
entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht zu
diesem Zweck bereits ein Beweiserhebungsverbot für Jour-
nalistinnen, Journalisten und andere Medienangehörige im
Vorgriff auf eine umfassende Regelung vor (Gesetz zum
Schutz von Journalisten und der Pressefreiheit im Straf- und
Strafprozessrecht (Bundestagsdrucksache 165/576, aus An-
lass der so genannten Cicero-Affaire). Der vorliegende Ent-
wurf beabsichtigt darauf aufbauend bei der Auskunft über
Telekommunikationsverbindungsdaten nach § 100h StPO
einen Schutz aller Berufsgeheimnisträger. Die Erweiterung
betrifft neben Journalistinnen und Journalisten insbesondere
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nicht Verteidige-
rinnen oder Verteidiger sind, Angehörige ärztlicher Berufe
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Drogenbera-
tungsstellen.

IV. Schutz des Kernbereichs privater Lebens-
gestaltung

1.

Als wesentliches Element der Reform muss die Unantastbar-
keit der Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grund-
gesetzes gewährleistet werden. Aus ihr folgt ein absolut ge-
schützter Kernbereich privater Lebensgestaltung, in den der
Staat nicht eingreifen darf. Mit seinem Urteil vom 3. März
2004 – 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 – hat das Bundesver-
fassungsgericht die einfachgesetzliche Grundlage für die
akustische Wohnraumüberwachung zu Zwecken der Straf-
verfolgung in der Strafprozessordnung (StPO) für verfas-
sungswidrig erklärt und dies unter anderem besonders mit
dem fehlenden Schutz dieses Kernbereichs begründet
(BVerfGE 109, 279, Leitsätze 2 und 6 sowie S. 308 ff. und
325 ff.).

In der Folge sind alle heimlichen Ermittlungsmaßnahmen
darauf zu überprüfen, ob sie den Schutzanforderungen ent-
sprechend den Ausführungen in der schriftlichen Urteilsbe-
gründung genügen. Der Schutz eines Kernbereichs persön-
licher Lebensgestaltung muss auch bei der Telekommunika-
tionsüberwachung erreicht werden.

2.

Das Bundesverfassungsgericht führt in der genannten Ent-
scheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung aus:
„Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass
es mit der Würde des Menschen nicht vereinbar ist, ihn zum
bloßen Objekt der Staatsgewalt zu machen (vgl. BVerfGE
30, 1, 25 f. und 39 ff.; 96, 375, 399). So darf ein Straftäter
nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschütz-
ten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs behandelt und
dadurch zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung
und Strafvollstreckung gemacht werden (vgl. BVerfGE 45,
187, 228; 72, 105, 116). (…) Die Menschenwürde wird aller-
dings nicht schon dadurch verletzt, dass jemand zum Adres-
saten von Maßnahmen der Strafverfolgung wird, wohl aber
dann, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die
Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage ge-
stellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die
öffentliche Gewalt die Achtung des Wertes vermissen lässt,
die jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt. Sol-
che Maßnahmen dürfen auch nicht im Interesse der Effek-
tivität der Strafrechtspflege und der Wahrheitserforschung
vorgenommen werden. Dabei führt ein heimliches Vorgehen
des Staates an sich noch nicht zu einer Verletzung des abso-
lut geschützten Achtungsanspruchs. Wird jemand zum Ob-
jekt einer Beobachtung, geht damit nicht zwingend eine
Missachtung seines Wertes als Mensch einher. Bei Beobach-
tungen ist aber ein unantastbarer Kernbereich privater Le-
bensgestaltung zu wahren (zu dessen Garantie vgl. BVerfGE
6, 32, 41; 27, 1, 6; 32, 373, 378 f.; 34, 238, 245; 80, 367,
373). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die
jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfal-
tung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegen-
heiten. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit
können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Kern-
bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl.
BVerfGE 34, 238, 245).“ (BVerfGE 109, 279, 312 f.).

Drucksache 16/3827 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Der unantastbare Bereich ist besonders, jedoch nicht aus-
schließlich, mit dem Wohnraum verknüpft. Das Bundes-
verfassungsgericht sieht in der Privatwohnung als „letztes
Refugium“ ein Mittel zur Wahrung der Menschenwürde
(BVerfGE 109, 279, 314).

Es merkt dazu an: „Der Schutz der Menschenwürde wird
auch in dem Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 GG konkreti-
siert. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen
Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen
Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot un-
bedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine aus-
schließlich private – eine „höchstpersönliche“ – Entfaltung.
Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden,
gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE
75, 318, 328; siehe auch BVerfGE 51, 97, 110).“ (BVerfGE
109, 279, 313).

3.

Die enge Beziehung des Kernbereichs privater Lebens-
gestaltung zu dem durch Artikel 13 Abs. 1 GG geschützten
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist jedoch
keine ausschließliche. Bereits in seiner Entscheidung zu den
Überwachungsbefugnissen des Zollkriminalamtes (AWG-
Entscheidung) hat das Bundesverfassungsgericht hervorge-
hoben, das Grundrecht aus Artikel 10 Abs. 1 GG gewähr-
leiste die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen pri-
vaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von
Kommunikation und schütze damit zugleich die Würde des
Menschen (BVerfG 1 BvF 3/93 vom 3. März 2004, BVerfGE
110, 33, 53).

Das Kernbereichskonzept findet seine Wurzel im generellen
Verhältnis von Menschenwürdesatz und Einzelgrundrech-
ten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass dieses Konzept un-
gebrochen auf sämtliche heimliche Ermittlungsmaßnahmen
zu übertragen ist. Vielmehr hängt seine Reichweite davon
ab, welche Überwachungsart vorliegt und wie der Men-
schenwürdegehalt des jeweils betroffenen Grundrechts zu
bestimmen ist (Manfred Baldus, Überwachungsrecht unter
Novellierungsdruck, in: Peter Schaar (Hrsg.), Folgerungen
aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur akusti-
schen Wohnraumüberwachung: Staatliche Eingriffe auf dem
Prüfstand? Tagungsband zum Symposium des Bundesbeauf-
tragten für den Datenschutz am 8. November 2004 in Berlin,
Bonn 2005, S. 15 f.).

Die Überwachung der Telekommunikation ist nach ihrer Art
und Eingriffstiefe nicht vergleichbar mit einer akustischen
Wohnraumüberwachung, welche den wesentlich schwereren
Grundrechtseingriff darstellt. Die Bürgerinnen und Bürger
sind zur höchstpersönlichen Kommunikation nicht in glei-
cher Weise auf Telekommunikation angewiesen wie auf eine
Wohnung (BVerfG NJW 2005, 2603, 2612). Allerdings hat
die Telekommunikation in der heutigen Zeit, in der die Infor-
mationsgesellschaft voll ausgeprägt ist, eine immens ge-
wachsene Funktion für die – auch höchstpersönliche – Ent-
faltung der Bürgerinnen und Bürger. Mag sie auch nicht in
gleichem Maße als „letztes Refugium“ wie die private Woh-
nung gelten können, so hat sie doch in einem engeren Kern-
bereich eine Bedeutung, die dem ähnlich ist. Nicht zuletzt
durch die gestiegenen Mobilitätsanforderungen, die viele
Familienmitglieder voneinander trennt und die viele Paare
dazu zwingt, in unterschiedlichen Städten zu leben, wird

heute eine Vielzahl höchstpersönlicher Angelegenheiten am
Telefon oder per E-Mail erörtert, die früher ausschließlich in
der Privatwohnung besprochen wurden. Auch hier ist grund-
sätzlich ein „Recht, in Ruhe gelassen zu werden“ und eine
Sphäre für ausschließlich private Entfaltung in einem
höchstpersönlichen Bereich als Menschenwürdegehalt des
Artikels 10 Abs. 1 GG anzuerkennen. Das Bundesverfas-
sungsgericht hat in neueren Entscheidungen wiederholt, Ar-
tikel 10 GG gewährleiste die freie Entfaltung der Persönlich-
keit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen
Austausch von Kommunikation und schütze damit zugleich
die Würde des Menschen (BVerfGE 110, 33, 53; BVerfG
NJW 2005, 2603, 2612; 2006, 976, 977). Dabei hat es aller-
dings auch deutlich gemacht, der Schutz sei anders ausge-
staltet als der des Grundrechts der Unverletzlichkeit der
Wohnung (BVerfG NJW 2005, 2603, 2612). Der Schutz gilt
auch nicht für den gesamten Umfang privater Telekommuni-
kation – ebenso wenig wie dies für sämtliche Äußerungen im
privaten Wohnraum gilt.

Die nach Artikel 1 Abs. 1 GG garantierte Unantastbarkeit
der Menschenwürde fordert – soviel steht fest – auch im Ge-
währleistungsbereich des Artikels 10 GG Vorkehrungen zum
Schutz individueller Entfaltung im Kernbereich privater Le-
bensgestaltung (BVerfG NJW 2005, 2603, 2612). Die kon-
krete Gestalt der Schutzvorkehrungen ist hingegen nicht
denen des Urteils zur akustischen Wohnraumüberwachung
gleichzusetzen. Aus dem Urteil ergeben sich jedoch Hin-
weise.

Das Gericht führt in Bezug auf die akustische Wohnraum-
überwachung aus, dass die gesetzlichen Vorschriften hinrei-
chende Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass Eingriffe in
den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestal-
tung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt
wird. Wird dieses Verbot verletzt oder greift eine Maßnahme
unerwartet in den absolut geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung ein, muss sie abgebrochen werden, und es
muss durch Löschungspflichten und Verwertungsverbote
vorgesorgt sein, dass ihre Folgen beseitigt werden (BVerfGE
109, 279, 328). Da die bei der akustischen Wohnraumüber-
wachung erforderlichen Schutzvorkehrungen nicht vollstän-
dig auf die Telekommunikationsüberwachung übertragbar
sind, ist eine Abstufung erforderlich.

4.

Der Entwurf enthält ein differenziertes und praktikables
Konzept zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebens-
gestaltung im Bereich der Telekommunikationsüberwa-
chung, das auch die konkrete Eingriffssituation berücksich-
tigt:

Werden Gespräche aus dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung ohne persönliches Mithören automatisch abgehört
und aufgezeichnet, unterfallen die gewonnenen Daten einem
absoluten Beweisverwertungsverbot. Damit wird eine Fort-
setzung und Vertiefung des Eingriffs verhindert. Dies wird
ergänzt durch ein sofortiges Löschungsgebot. Hiermit wird
der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Folgen-
beseitigung von Kernbereichseingriffen entsprochen.

In der Praxis wird in einigen Fällen der Telefonüberwachung
„live“ mitgehört. Dies geschieht etwa, um den aktuellen
Aufenthaltsort des Beschuldigten zu ermitteln und diesen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/3827

festnehmen zu können oder um den Zeitpunkt und Ort eines
unmittelbar bevorstehenden Zugriffs, z. B. die Sicherstel-
lung einer Rauschgiftlieferung, zu bestimmen. In derartigen
Fällen des Mithörens muss das Abhören und Aufzeichnen
unverzüglich unterbrochen werden, wenn Äußerungen aus
dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden
(Abbruchgebot). Dennoch erlangte Aufzeichnungen über
solche Äußerungen sind unverzüglich löschen bzw. zu ver-
nichten (Löschungsgebot). Das Abbruchgebot wird ergänzt
durch ein entsprechendes absolutes Verwertungsverbot.

In beiden Fällen ist bei Zweifeln über eine Zuordnung erfass-
ter Äußerungen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung
eine gerichtliche Entscheidung einzuholen. Sie ist bindend,
wenn eine Unverwertbarkeit festgestellt wird.

V. Weitere Sicherungen

Die Aktenauswertung der bereits angeführten Studie des
Max-Planck-Instituts hat ergeben, dass nur etwa ein Viertel
der Beschlüsse substanziell begründet waren. Ferner wurde
ein weiteres Viertel als formelhaft bewertet. Insbesondere ist
überwiegend keine tiefer gehende Auseinandersetzung mit
dem Merkmal der Subsidiarität dokumentiert (MPI-Studie,
S. 447). Bei den Verlängerungsanordnungen fand keine ge-
genüber den Erstanordnungen tiefer gehende Begründung
statt, obwohl dies bei fortwährenden und länger andauernden
Grundrechtseingriffen angezeigt wäre.

Die Begründungspflichten werden daher verschärft. Die
Überwachungsanordnung durch das Gericht ist einzelfallbe-
zogen detailliert zu begründen. Die Staatsanwaltschaft muss
die klarstellend geforderte Begründung ihres Antrags hierauf
ausrichten. Will sie eine Verlängerung erreichen, muss sie in
der Antragsbegründung das bisherige Ermittlungsergebnis
darstellen. Anhand dessen kann und muss das Gericht ver-
stärkt prüfen, ob die Anordnungsvoraussetzungen noch fort-
bestehen.

Die Entscheidung darf nur noch durch Lebenszeitrichterin-
nen/Lebenszeitrichter getroffen werden. Die Anordnung ist
nur für maximal zwei Monate zulässig (bisher drei Monate),
die Verlängerung nur für einen Monat. Das Gericht erhält am
Ende der Überwachung eine Rückmeldung zum Erfolg oder
Misserfolg der Maßnahme. So kann das Gericht die Ergeb-
nisse seiner Anordnungen besser beurteilen und dies bei
seinen künftigen Entscheidungen berücksichtigen.

Die Erkenntnisse aus der Überwachung sind als solche zu
kennzeichnen und unterliegen einem erhöhten Weiterver-
wertungsschutz.

Es ist auch erwogen, aber letztlich davon abgesehen worden,
ein Beweisverwertungsverbot für Fälle rechtswidrig ange-
ordneter Telekommunikationsüberwachungen gesetzlich zu
verankern. Beweisverwertungsverbote sind in Ergänzung
des Richtervorbehalts grundsätzlich ein geeignetes und
wichtiges Instrument, die tatsächliche Einhaltung der An-
ordnungsvoraussetzungen durchzusetzen. Mittlerweile hat
die Rechtsprechung hierzu jedoch Grundsätze entwickelt,
die eine ausdrückliche Regelung entbehrlich machen. So hat
der Bundesgerichtshof im Jahr 2002 klargestellt, dass Er-
kenntnisse aus einer rechtswidrig angeordneten Telefon-
überwachung nicht als Beweismittel verwertet werden dür-
fen (BGH NJW 2003, 368, 369). Soweit hierbei ein
Beurteilungsspielraum bei der Prüfung von Tatverdacht und

Subsidiarität eingeräumt wird, geht es um Schwierigkeiten,
die auch mit einer gesetzlichen Regelung kaum auszuräu-
men wären. Hier wird Raum für eine Weiterentwicklung der
Rechtsprechung gelassen.

Beweisverwertungsverbote werden im Entwurf allerdings
für geschützte Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern, ihren
Berufshelfern, Familienangehörigen errichtet. Hier war eine
Gesamtregelung erforderlich, die sowohl für den Verstoß
gegen Beweiserhebungsverbote als auch für rechtmäßig
erlangte Erkenntnisse gilt. Darüber hinaus ist zu beachten,
dass gesonderte Möglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutzes
– auch schon vor der Endentscheidung – vorgesehen werden.

VI. Benachrichtigung und Rechtsschutz

Der Entwurf enthält eine allgemeine Regelung zum nach-
träglichen Rechtsschutz für alle in § 101 in Bezug genomme-
nen Maßnahmen. Damit ist diese Rechtsschutzmaßnahme
auch für die Telekommunikationsüberwachung eröffnet,
ebenso für die Auskunftserteilung von Telekommunika-
tionsverbindungen, die akustische Überwachung außerhalb
von Wohnungen, sonstige technische Observationsmittel so-
wie die Postbeschlagnahme. Danach können Betroffene die
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der
Art und Weise des Vollzugs beantragen.

Der Entwurf gewährleistet aber auch die Information als ers-
te Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechtsschutz
und bekämpft das besonders schwerwiegende Praxisdefizit,
dass eine große Zahl gesetzlich vorgesehener Benachrichti-
gungen schlichtweg nicht vorgenommen wird.

Der Kreis der zu benachrichtigenden Betroffenen wird näher
bestimmt. Er ist relativ weit gezogen und bezieht insbeson-
dere unbeteiligte Dritte mit ein, die von der Telekommunika-
tionsüberwachung, von der Auskunft über die Telekommu-
nikationsverbindungsdaten oder Abhörmaßnahmen außer-
halb von Wohnungen mit erfasst wurden. Die Bedeutung
dieser Neuregelung erklärt sich vor dem Hintergrund eines
Anteils überwachter Anschlüsse von unbeteiligten Dritten
von 60 Prozent (MPI-Studie, S. 449). Auch über die übrigen
abgehörten Anschlüsse von Beschuldigten wird eine große
Zahl von Gesprächen mit Unbeteiligten aufgezeichnet.

Da aber die Handhabung der Benachrichtigung praktikabel
bleiben muss und die personellen Kapazitäten der Staatsan-
waltschaft nicht überfordern soll, werden dieser keine wei-
teren unverhältnismäßigen Ermittlungspflichten auferlegt,
wenn der Name oder weitere Kontaktdaten nicht bekannt
sind. Außerdem sind schutzwürdige Belange des Beschul-
digten und der Anschlussinhaber abzuwägen. Überwiegen
sie, hat eine Benachrichtigung zu unterbleiben.

VII. Berichtspflichten zur Evaluation

Der Entwurf sieht differenzierte Berichtspflichten der
Staatsanwaltschaften vor, die Aufschluss über Umfang, An-
lässe, Dauer, Erfolge und Kosten der Telekommunikations-
überwachung sowie die Benachrichtigungspraxis geben.
Entsprechendes wird für die Auskunft über Telekommunika-
tionsverbindungsdaten eingeführt. Damit soll eine bessere
Verantwortlichkeit und Kontrolle bereits innerhalb der Justiz
hergestellt werden. Durch die daraus entstehenden jährlichen
Berichte soll eine parlamentarische Kontrolle und Bewer-
tung der weiteren Entwicklung der Überwachungspraxis, der
Erreichung der Reformziele und gegebenenfalls angezeigte

Drucksache 16/3827 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

gesetzgeberische Korrekturen ermöglicht werden. Die Eva-
luierung soll dazu beitragen, dass die Telekommunikations-
überwachung künftig sorgsamer und sparsamer eingesetzt
wird.

VIII. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Arti-
kel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (gerichtliches Verfahren).

IX. Kosten

Die Neufassung der Regelungen zur Telekommunikations-
überwachung können einerseits insbesondere aufgrund der
verstärkten Prüfungs-, Begründungs-Benachrichtigungs- so-
wie Berichtspflichten für die Haushalte der Länder Mehr-
kosten durch deutlich erhöhten Vollzugsaufwand verur-
sachen, deren Umfang sich jedoch nicht abschätzen und
mithin nicht beziffern lässt. Andererseits steht dem aufgrund
der erhöhten Anordnungsvoraussetzungen entsprechend
dem Ziel der Reform ein zu erwartender und mit entspre-
chenden Kostenersparnissen verbundener Rückgang der
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gegenüber.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau
und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu
erwarten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§§ 100a, 100b Telekommunikationsüber-
wachung und Verfahren bei Telekommu-
nikationsüberwachungen)

Zu § 100a (Telekommunikationsüberwachung)

Zu Absatz 1

Absatz 1 konkretisiert die so genannte Subsidiaritätsklausel.
Nach bisheriger Gesetzesfassung war es Voraussetzung einer
Anordnung der Telekommunikationsüberwachung, dass die
Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Auf-
enthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre. Die neue Fassung setzt
voraus, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten durch die
Maßnahme gefördert werden kann und mit weniger ein-
schneidenden Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre. Damit wird die Nachrangigkeit der Telekom-
munikationsüberwachung stärker betont, um leichtfertige
Anordnungen zu vermindern. Als weniger einschneidende
Maßnahmen kommen offene Ermittlungsmethoden und die
Abfrage von Telekommunikationsverbindungsdaten, bei der
nicht auf die Inhalte der Kommunikation zugegriffen wird,
in Betracht.

Zudem stellt Absatz 1 den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
besonders heraus. Die Anordnung darf nur erfolgen, soweit
die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt
wird. Dabei wird besonders hervorgehoben, dass die voraus-
sichtlichen Eingriffe in Rechte Dritter in einem angemesse-
nen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen müssen – ein
Aspekt, der in der Praxis zu leicht aus dem Blick gerät. Mit
der Formulierung „soweit“ wird sowohl das „Ob“ als auch
das Ausmaß der Anordnung (insbesondere Befristung, Zahl

der Anschlüsse, Abhörzeiten) an das Verhältnismäßigkeits-
prinzip geknüpft.

Zu Absatz 2

Absatz 2 ersetzt den bisherigen Straftatenkatalog durch ei-
nen Kriterienkatalog. Hierdurch soll aus den oben dargeleg-
ten Erwägungen eine von einzelnen Tatbeständen losgelöste,
an der Schwere der Strafnorm wie der Tat orientierte Anord-
nungsvoraussetzung geschaffen werden.

Nummer 1 erfasst Straftaten, die besonders schwer sind, weil
sie bereits von der Strafdrohung her eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr vorsehen. Neben Verbrechen (§ 12
Abs. 1 StGB) sind dies vorsätzliche Vergehen, die mit Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind, ohne da-
durch zu Verbrechen zu werden (vgl. § 12 Abs. 3 StGB). Die
Anordnung ist ausgeschlossen, wenn – bereits aufgrund der
äußeren Umstände des Einzelfalls – damit zu rechnen ist,
dass die Tat nur eine Strafe von weniger als einem Jahr recht-
fertigen wird. Dies kann bei minderschweren Fällen von
Verbrechen, lediglich versuchten Verbrechen (fakultative
Strafmilderung, § 23 Abs. 2 StGB) und Fällen mit obligato-
rischer Strafmilderung, so z. B. Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB)
zu Verbrechen oder Vergehen mit Mindeststrafandrohung
von einem Jahr Freiheitsstrafe der Fall sein.

Nummer 2 erfasst vorsätzliche Vergehen, die aufgrund ihrer
angedrohten Mindesthöchststrafe von fünf Jahren eine er-
höhte Schwere aufweisen. Damit wird die große Zahl von
Vergehen mit maximalen Strafdrohungen von ein, zwei und
drei Jahren ausgeschlossen. Zusätzlich muss das Delikt im
Falle einer möglichen Verurteilung nach dem Erkenntnis-
stand im Zeitpunkt der Entscheidung über eine Telekommu-
nikationsüberwachungsmaßnahme eine Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr erwarten lassen. Diese Prüfung ist an-
gelehnt an die des § 112a Abs. 1, wo beim Haftgrund der
Wiederholungsgefahr in den Fällen des § 112a Abs. 1 Nr. 2
eine entsprechende Prognose voraussetzt wird. Bei der Tele-
kommunikationsüberwachung wird die Straferwartungspro-
gnose von mindestens einem Jahr nur auf die äußeren Um-
stände der Tat gestützt. Damit werden aus Gründen der
Praktikabilität individuelle, subjektive Faktoren, die zum
Anordnungszeitpunkt unter Umständen noch gar nicht be-
kannt sind, ausgenommen.

Bei allen Vergehen gilt eine Beschränkung auf vorsätzliche
Delikte, so dass bei Fahrlässigkeitstaten keine Abhörmaß-
nahme möglich ist.

Nummer 2 ist im Zusammenhang mit Absatz 3 zu sehen, der
zusätzliche Voraussetzungen für den konkreten Fall aufstellt
(siehe Einzelbegründung zu Absatz 3).

Zu Absatz 3

Absatz 3 betont den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es
muss sich bei der Anlasstat auch im konkreten Einzelfall um
eine schwere, im Unrechtsgehalt einem Verbrechen gleich-
stehende Straftat handeln. Bei der Prüfung sind insbesondere
die Schutzwürdigkeit des verletzten Rechtsguts, der Grad
der eingetretenen Bedrohung der Allgemeinheit oder der
verursachte Schaden heranzuziehen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 legt fest, dass die Anordnung nach Absatz 1 nur
hinsichtlich solcher Telekommunikationsanschlüsse erfol-
gen darf, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzu-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/3827

nehmen ist, dass entweder der Beschuldigte sie nutzt oder
mittels ihrer für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm
herrührende Mitteilungen entgegengenommen oder weiter-
geben werden.

Die Regelung geht auf den bisherigen § 100a Satz 2 StPO
zurück, bestimmt aber präziser die Zielrichtung der Tele-
kommunikationsüberwachung, indem sie konkret vorgibt,
welche Anschlüsse überwacht werden dürfen.

Zu Absatz 5

Der Schutz der Telekommunikation mit Berufsgeheimnisträ-
gern ist in den Absätzen 5 und 6 geregelt. Dabei regelt Ab-
satz 5 die Kommunikation über Anschlüsse, von denen an-
zunehmen ist, dass der Beschuldigte sie nutzt. Das sind
insbesondere Anschlüsse des Beschuldigten selbst, aber
auch solche, die er lediglich nutzt, z. B. Anschlüsse von Mit-
bewohnern oder der Lebenspartnerin.

Zu Satz 1

Soweit bei der Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
kommunikation von den vom Beschuldigten genutzten An-
schlüssen aus voraussichtlich Kommunikation mit einem
nach § 53 zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsge-
heimnisträger betroffen wird, muss die Überwachung schon
in der Anordnung entsprechend beschränkt werden. Das be-
deutet, dass die Schaltung zu den Anschlüssen des jeweili-
gen Berufsgeheimnisträgers, soweit bekannt oder ermittel-
bar, von der Überwachung auszunehmen ist. Insoweit
besteht damit ein Beweiserhebungsverbot. Werden dennoch
Erkenntnisse erlangt – etwa, weil die Gesprächspartner der-
artiger Gespräche nicht vorab erkennbar waren –, wird der
Schutz dieser Gespräche durch ein Verwertungsverbot auf-
gefangen. Das Verwertungsverbot ist absolut, d. h. es
schließt nicht nur die Verwertung zu Beweiszwecken, son-
dern auch die mittelbare Verwertung als Spurenansatz für
weitere Ermittlungen aus. Es gilt selbstverständlich nur, so-
weit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht.

Ruft der Beschuldigte einen Anschluss an, der einem Berufs-
geheimnisträger zuzuordnen ist, so ist für die Unzulässigkeit
bzw. Unverwertbarkeit unerheblich, ob der Berufsgeheim-
nisträger selbst oder sein Berufshelfer den Anruf entgegen-
nimmt. Insoweit kommt es nur auf den Anschluss an.

Zu Satz 2

Satz 2 stellt klar, dass Aufzeichnungen, die aus einem unzu-
lässigen Abhören solcher Gespräche gewonnen worden sind,
unverzüglich gelöscht (Daten) bzw. vernichtet (etwaige Ab-
schriften der Bänder, Zusammenfassungen dieser Proto-
kolle) werden müssen.

Zu Satz 3

Die Tatsache der Erfassung solcher Äußerungen und ihrer
Löschung ist nach Satz 3 zu dokumentieren. Die Dokumen-
tierung dient der Gewährleistung einer nachträglichen Über-
prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Zu Satz 4

Beweiserhebungs-, Beweisverwertungsverbot, Löschungs-
und Dokumentationspflicht gelten nicht im Fall der so ge-
nannten Verstrickung des Berufsgeheimnisträgers. Hierzu
darf nicht nur ein Verdacht der Beteiligung an der Tat oder
der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bestehen.
Vielmehr muss dies auch zur Einleitung eines Strafverfah-

rens gegen den Berufsgeheimnisträger geführt haben, der da-
mit formell zum Beschuldigten geworden ist. Dies soll dazu
beitragen, dass über Vermutungen hinaus ein echter Verdacht
geprüft und ein besonderes Bewusstsein für den durch die
Zeugnisverweigerungsrechte bezweckten Schutz geschärft
wird. Darüber hinaus ist bei Antragsdelikten das Vorliegen
eines Strafantrages erforderlich. Ist die Tat nur mit Ermäch-
tigung verfolgbar, so muss die Ermächtigung erteilt sein.

Aus der Formulierung „soweit“ in der Verstrickungsausnah-
me ergibt sich einschränkend, dass Erkenntnisse aus der
Überwachung des mutmaßlich verstrickten Berufsgeheim-
nisträgers nur so weit verwendet werden dürfen, wie dessen
Verstrickung reicht. Äußerungen des Berufsgeheimnisträ-
gers und von Teilnehmern der Telekommunikation mit dem
Berufsgeheimnisträger, die außerhalb des Verstrickungsbe-
reichs des Berufsgeheimnisträgers selbst liegen, bleiben un-
verwertbar. So bleiben etwa Äußerungen von und gegenüber
Mandanten geschützt, soweit sie nicht die Verstrickung des
Anwalts betreffen.

Zu Satz 5

Der Schutz der Medienmitarbeiter (insbesondere Journalis-
ten) endet mit ihrer Verstrickung. Dann darf unter den
Voraussetzungen des Satzes 4 grundsätzlich auch ihre Tele-
kommunikation überwacht werden. Bei der ebenfalls eine
Verstrickungsausnahme enthaltenden Regelung der Be-
schlagnahme bei zeugnisverweigerungsberechtigten Perso-
nen ist allerdings nach § 97 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz auch
in solchen Fällen bei der Anordnung der Beschlagnahme das
Grundrecht der Pressefreiheit als besondere institutionelle
Verfassungsschranke zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz
wird durch den Verweis auf die Vorschrift aufgegriffen und
auch im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation
herangezogen.

Zu Absatz 6

Zu Satz 1

Satz 1 statuiert ein Beweiserhebungsverbot hinsichtlich sol-
cher Telekommunikationsanschlüsse, von denen aufgrund
bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass mittels ihrer für
den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende
Mitteilungen entgegengenommen oder weitergegeben wer-
den, wenn dieser Anschluss einer Person zuzuordnen ist, der
nach § 53 ein Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. Damit
sollen beruflich genutzte Anschlüsse von Berufsgeheimnis-
trägern von Telekommunikationsüberwachung – bis zur
Grenze des Verstrickungsverdachtes nach Absatz 5 Satz 4,
dessen Einschränkungen gemäß Satz 2 entsprechend gelten –
freigestellt werden. Soweit nach § 53a zeugnisverweige-
rungsberechtigte Berufshelfer Anschlüsse des Berufsge-
heimnisträgers nutzen, nehmen von ihnen geführte Gesprä-
che an dem stark ausgestalteten Schutz teil.

Zu Satz 2

Über den Verweis in Satz 2 auf Absatz 5 Satz 2 wird klarge-
stellt, dass Aufzeichnungen, die aus einem unzulässigen Ab-
hören von Berufsgeheimnisträgern gewonnen worden sind,
unverzüglich gelöscht werden müssen. Der Verweis auf
Absatz 5 Satz 3 erreicht, dass auch hier die Dokumentations-
pflicht gilt. Über den Verwies auf Satz 4 wird sichergestellt,
dass Beweiserhebungs-, Beweisverwertungsverbot, Lö-
schungs- und Dokumentationspflicht unter den Vorausset-

Drucksache 16/3827 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

zungen des Absatzes 4 Satz 4 nicht im Fall der Verstrickung
des Berufsgeheimnisträgers gelten.

Zu Absatz 7

Zu Satz 1

Die Regelung berücksichtigt den Schutz der Zeugnisverwei-
gerungsrechte für bestimmte Familienangehörige nach § 52
sowie für in § 53a genannte Berufshelfer von Berufsgeheim-
nisträgern nach § 53, soweit der Schutz nicht ohnehin schon
über die vorrangigen Absätze 5 und 6 gewährleistet ist. Dies
betrifft also private Anschlüsse. Dabei ist unter Würdigung
des vom betroffenen Zeugnisverweigerungsrecht geschütz-
ten Interesses im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
zu berücksichtigen, wenn und in welchem Umfang („so-
weit“) voraussichtlich Kommunikationsinhalte erfasst wer-
den, über die das Zeugnis verweigert werden dürfte.

Rechtsfolge nach Satz 1 ist die Beschränkung der Überwa-
chung, soweit dies im Ergebnis der Prüfung geboten und
möglich ist. Durch die Aufnahme der Worte „und möglich“
soll berücksichtigt werden, dass es Fallgestaltungen gibt, bei
denen eine Beschränkung zwar als geboten erscheint, aus
technischen Gründen in der gebotenen Art aber nicht mög-
lich ist und ein genereller Verzicht auf die Durchführung der
Maßnahme nicht als vertretbar erscheint.

Zu Satz 2

Die Regelung sichert das Beweiserhebungsverbot des Satzes 1
durch ein Beweisverwertungsverbot ab. Soweit nach Satz 1
bereits in der Anordnung die Überwachung und Aufzeich-
nung der Telekommunikation beschränkt wurde, dürfen
(dennoch) erlangte Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken
verwertet werden. Diese Regelung stellt einen wirksamen
Schutz her, weil die Missachtung von nur begrenzten Anord-
nungen in der Praxis nicht mit einem dennoch verwertbaren
Beweismittel belohnt wird.

Darüber hinaus greift ein Verwertungsverbot ein, soweit die
Verwertung zu Beweiszwecken außer Verhältnis zur Bedeu-
tung der Sache steht, wobei ebenfalls das vom betroffenen
Zeugnisverweigerungsrecht geschützte Interesse zu würdi-
gen ist. Diese Regelung erhält Bedeutung insbesondere für
die Fälle, in denen die Anordnung rechtswidrig ergeht, weil
sie nicht die nach Satz 1 gebotenen Einschränkungen enthält,
aber auch für die Fälle, in denen sich erst im Verlauf der
Durchführung der Maßnahme herausstellt, dass Umstände
vorliegen, die eine Einschränkung nach Satz 1 gebieten wür-
den.

Zu Satz 3

Es gelten Löschungs- und Dokumentationspflichten wie in
Absatz 5 Satz 2 und 3 hinsichtlich Äußerungen, über die das
Zeugnis verweigert werden darf. Soweit die zeugnisverwei-
gerungsberechtigte Person der Beteiligung an der Tat oder
der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig
und deswegen ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet ist,
gilt die Einschränkung des Satzes 1 und das Verwertungsver-
bot des Satzes 2 sowie die Löschungs- und Dokumentations-
pflichten der Sätze 2 und 3 durch den Verweis auf Absatz 5
Satz 4 nicht. Bei Antrags- und Ermächtigungsdelikten muss
entsprechend Absatz 5 Satz 4 ein Strafantrag bzw. eine Er-
mächtigung zur Strafverfolgung vorliegen.

Zu Absatz 8

Zu Satz 1

Die Vorschrift dient zusammen mit dem folgenden Absatz
dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung als
Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
zur akustischen Wohnraumüberwachung.

Werden die Gespräche ohne persönliches Mithören auto-
matisch aufgezeichnet, besteht nach Satz 1 ein absolutes
Beweisverwertungsverbot, soweit Gespräche und sonstige
Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung
erfasst werden. Damit wird eine Fortsetzung und Vertiefung
des Eingriffs verhindert. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desverfassungsgerichts unterliegen Daten aus Handlungen,
die den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung
betreffen, von Verfassungs wegen einem absoluten Verwer-
tungsverbot und dürfen weder im Hauptsacheverfahren ver-
wertet werden noch Anknüpfungspunkt weiterer Ermitt-
lungen sein (BVerfGE 109, 279, 332).

Zu Satz 2

Das Verwertungsverbot wird in Satz 2 ergänzt durch ein so-
fortiges Löschungsgebot. Hiermit wird der Forderung des
Bundesverfassungsgerichts nach Folgenbeseitigung von
Kernbereichseingriffen entsprochen. Die Löschung betrifft
den Mitschnitt. Mit der zusätzlichen Erwähnung der Ver-
nichtung von Aufzeichnungen wird klargestellt, dass auch in
etwa bereits erstellten Abschriften (Abhörprotokollen) oder
deren Übersetzungen kernbereichsrelevante Passagen ver-
nichtet werden müssen. Sowohl die Erfassung als auch die
Löschung bzw. Vernichtung ist zu dokumentieren.

Zu den Sätzen 3 und 4

Bei Zweifeln über die Zuordnung der aufgezeichneten Er-
kenntnis zum Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestal-
tung muss die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine – im Fall
der Verneinung der Verwertbarkeit für das weitere Verfahren
bindende – gerichtliche Entscheidung einholen. Eine ent-
sprechende Regelung findet sich bereits für die akustische
Wohnraumüberwachung in § 100c Abs. 7.

Zu Absatz 9

Zu Satz 1

Satz 1 enthält eine Regelung für den Fall, dass die Telekom-
munikation „live“ mitgehört wird. In derartigen Fällen muss
das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich unterbrochen
werden, wenn sich während der Überwachung zeigt, dass
Äußerungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind (Abbruchgebot).

Zu Satz 2

Gemäß Satz 3 besteht ferner ein absolutes Verwertungsver-
bot für solche Aufzeichnungen, die dem Kernbereich pri-
vater Lebensgestaltung zugehörig sind. Damit wird eine
Fortsetzung und Vertiefung des Eingriffs verhindert. Die
Regelung ergänzt das Abbruchgebot nach Satz 1. Aufgrund
des absoluten Verwertungsverbots dürfen die Erkenntnisse
aus derartigen Aufzeichnungen weder im Hauptsacheverfah-
ren verwertet werden noch als Spurenansatz Anknüpfungs-
punkt weiterer Ermittlungen sein.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/3827

Zu Satz 3

Trotz der Regelung des Satzes 1 kann es zu Aufzeichnungen
von Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebens-
gestaltung kommen. Diese Aufzeichnungen sind nach dem
Verweis in Satz 3 auf Absatz 5 Satz 2 unverzüglich zu lö-
schen bzw. zu vernichten (Löschungsgebot). Hiermit wird
der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach Folgen-
beseitigung von Kernbereichseingriffen entsprochen. Die
Löschung betrifft den Mitschnitt. Mit der zusätzlichen Er-
wähnung der Vernichtung von Aufzeichnungen wird klarge-
stellt, dass auch in etwa bereits erstellten Abschriften (Ab-
hörprotokollen) oder deren Übersetzungen kernbereichsrele-
vante Passagen eliminiert werden müssen.

Der Verweis auf Absatz 5 Satz 3 stellt klar, dass die Tatsache
der Erfassung und der Löschung bzw. Vernichtung zu doku-
mentieren sind. Der Verweis auf Absatz 8 Satz 3 und 4 be-
wirkt, dass auch hier bei Zweifeln über die Zuordnung er-
fasster Äußerungen zum Kernbereich höchstpersönlicher
Lebensgestaltung eine – gegebenenfalls bindende – Ent-
scheidung des Gerichts einzuholen ist.

Zu Satz 4

Telekommunikation über begangene Straftaten und Äuße-
rungen, mittels derer Straftaten begangen werden, sind nach
Satz 4 entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts zur akustischen Wohnraumüberwachung re-
gelmäßig nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung
zu rechnen. Von diesem Grundsatz sind durch die Formulie-
rung „in der Regel“ Ausnahmen möglich. Im Einzelfall – et-
wa im Streitgespräch zwischen Ehegatten – kann einer an
sich strafbaren Handlung die Strafwürdigkeit fehlen. Damit
kann es zugleich an der Eignung mangeln, den Schutz des
Kernbereichs privater Lebensgestaltung aufzuheben. Diese
Konstellationen sind hiermit berücksichtigt.

Zu § 100b (Verfahren bei Telekommunikationsüberwa-
chungen)

Zu Absatz 1

Zu Satz 1

Satz 1 stellt klar, dass die Überwachung stets eines – zu be-
gründenden – Antrags der Staatsanwaltschaft bedarf. Der
Umfang der Begründung wird sich an den Anforderungen
für die richterliche Anordnungsbegründung nach Absatz 4
auszurichten haben. Ferner wird geregelt, dass nur Lebens-
zeitrichter die Überwachungsanordnung treffen dürfen
(Ausschluss von Proberichtern).

Zu Satz 2

Wie in der bisherigen Regelung kann die Staatsanwaltschaft
bei Gefahr im Verzug eine Eilanordnung treffen. Wird sie
nicht innerhalb von 3 Tagen vom Gericht bestätigt, tritt sie
außer Kraft. Eine Neuerung liegt darin, dass dieses Außer-
krafttreten rückwirkend geschieht. Absatz 7 Satz 4 knüpft
hieran ein Beweisverwertungsverbot. Dieses greift auch für
die Erkenntnisse, die in den ersten drei Tagen gewonnen
wurden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 legt fest, dass die Anordnung schriftlich ergehen
und bestimmte Mindestangaben enthalten muss. Anzugeben
sind nach Satz 2 Nr. 1 Name und Anschrift des Betroffenen,

jedoch nur, soweit bekannt. Dies stellt eine Modifizierung
gegenüber der bisherigen Fassung dar, die dem Umstand
Rechnung trägt, dass nicht stets die Angaben zur Person
möglich sind. So kann es vorkommen, dass der richtige oder
vollständige Name des Betroffenen nicht bekannt ist. Dane-
ben erfordert Satz 2 Nr. 2 die Angabe des technischen Merk-
mals der Bezeichnung der Telekommunikation, die über-
wacht werden soll (Nummer des Anschlusses). Darüber
hinaus muss nach Nummer 3 der Umfang und die Dauer der
Maßnahme benannt sein.

Die Streichung des Merkmals „Art der Maßnahme“ in der
gültigen Gesetzesfassung erfolgt nur aus redaktionellen
Gründen. Absatz 2 wird durch die Begründungsanforder-
nisse des Absatzes 4 ergänzt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 verkürzt die maximale Erstanordnungsdauer von
drei auf zwei Monate. Die Verlängerungsdauer wird auf je-
weils einen Monat verkürzt. Für eine Verlängerung ist ein
begründeter Antrag der Staatsanwaltschaft erforderlich. Die
Verhältnismäßigkeit ist dabei neben den ursprünglichen An-
ordnungsvoraussetzungen und ihrem Fortbestehen beson-
ders zu prüfen.

Will die Staatsanwaltschaft eine Verlängerung der Anord-
nung erreichen, muss sie in der Antragsbegründung das bis-
herige Ermittlungsergebnis darstellen, das in die Prüfung der
Verlängerung einzubeziehen ist. Über Verlängerungen der
Überwachung über sechs Monate hinaus entscheidet das
Oberlandesgericht. Dies entspricht der Regelung bei der Ver-
längerung der Untersuchungshaft.

Zu Absatz 4

Zu Satz 1

Satz 1 enthält eine ausdrückliche Regelung des erforderli-
chen Inhalts der Begründung einer gerichtlichen Anordnung
und ihrer Verlängerung. Es sind deren gesetzliche Vorausset-
zungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte
darzulegen. Auf den konkreten Einzelfall bezogen – das be-
deutet, dass rein formelhafte Ausführungen nicht ausreichen –
müssen die Anlasstat, die den Verdacht begründenden be-
stimmten Tatsachen und die wesentlichen Erwägungen zur
Erforderlichkeit sowie zur Verhältnismäßigkeit angegeben
werden.

Zu Satz 2

Satz 2 enthält die Neuregelung, dass den verpflichteten Tele-
kommunikationsunternehmen lediglich Rubrum und Tenor,
nicht aber die Begründung der Anordnung bekannt zu geben
ist. Dies ist nicht nur eine praktische Erleichterung, sondern
trägt vor allem dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Anschlussinhabers Rechnung.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält eine redaktionelle Anpassung an Änderun-
gen im Telekommunikationsgesetz.

Zu Absatz 6

Ein neuer Satz 3 enthält die Verpflichtung, das Gericht nach
Beendigung der Überwachungsmaßnahme über den Erfolg
oder Misserfolg der Maßnahme zu unterrichten. Damit soll
erreicht werden, dass das Gericht die Auswirkungen und Er-
gebnisse seiner Anordnungen besser beurteilen und dies in

Drucksache 16/3827 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Ausfüllung seiner grundrechtsschützenden Funktion bei sei-
nen künftigen Entscheidungen berücksichtigen kann.

Zu Absatz 7

Satz 1 enthält die ansonsten nur redaktionell überarbeitete
bisherige Verwertungsregelung für Erkenntnisse in anderen
Strafverfahren. Diese Beschränkung der Verwertung von
Zufallsfunden auf Taten nach dem Kriterienkatalog ergänzt
Satz 2 durch die Übertragung der weiteren Einschränkungen
hinsichtlich der Schwere der Tat nach § 100a Abs. 3, den
Schutz von Vertrauensverhältnissen zu Angehörigen, Be-
rufsgeheimnisträgern und ihren Berufshelfern sowie den
Schutz von Gesprächen aus dem Kernbereich höchstpersön-
licher Lebensgestaltung nach § 100a Abs. 5 bis 9.

Satz 1 Halbsatz 1 übernimmt den Einwilligungsgedanken
des § 100h Abs. 3, so dass eine ansonsten unzulässige Ver-
wertung mit Einwilligung des Beschuldigten dennoch mög-
lich wird. Dies kann insbesondere zu dessen Entlastung
dienlich sein.

Satz 3 trifft eine Verwendungsregelung zu Zwecken der
Gefahrenabwehr. Danach ist die Verwendung nur zulässig,
wenn und soweit nach Landespolizeirecht eine Überwa-
chung der Telekommunikation hätte angeordnet werden
können.

Satz 4 regelt die Verwendung von Erkenntnissen aus Maß-
nahmen, die lediglich von der Staatsanwaltschaft angeordnet
(Eilanordnungen) und vom Gericht nicht nachträglich bestä-
tigt werden. Hier wird ein absolutes – mithin auch für weitere
Ermittlungsansätze geltendes – Verwertungsverbot einge-
führt. Eine Umgehung des Richtervorbehalts bei tatsächlich
fehlenden Voraussetzungen einer Anordnung der Überwa-
chung darf nicht durch eine – und sei es auch nur mittelbare –
Verwertbarkeit der Ergebnisse belohnt werden. Damit wird
die effektive gerichtliche Kontrolle gestärkt.

Zu Absatz 8

Satz 1 enthält eine Verwendungsregelung für Erkenntnisse
aus präventiver Telekommunikationsüberwachung nach
Landespolizeirecht. Die Verwendung ist nach Satz 1 be-
schränkt auf die Aufklärung von Taten nach dem Kriterien-
katalog. Auch hier gilt die Möglichkeit der Einwilligung in
die Verwertung wie in Absatz 7 Satz 1. Satz 2 überträgt mit
der entsprechenden Geltung von § 100a Abs. 3 und 5 bis 9
die Einschränkungen hinsichtlich der Schwere der Tat, den
Schutz von Vertrauensverhältnissen zu Angehörigen, Be-
rufsgeheimnisträgern und ihren Berufshelfern sowie den
Schutz von Gesprächen aus dem Kernbereich höchstpersön-
licher Lebensgestaltung.

Zu Absatz 9

Zur Sicherstellung der beschränkenden Verwendungsrege-
lungen wird eine Kennzeichnungspflicht für die Aufzeich-
nungen und Niederschriften aus Überwachungsmaßnahmen
vorgesehen (vgl. die Entscheidung zum G-10-Gesetz,
BVerfGE 100, 313 ff.: „Die Zweckbindung läßt sich nur ge-
währleisten, wenn auch nach der Erfassung erkennbar bleibt,
daß es sich um Daten handelt, die aus Eingriffen in das Fern-
meldegeheimnis stammen. Eine entsprechende Kennzeich-
nung ist daher von Verfassungs wegen geboten.“).

Zu Absatz 10

Die Ergänzung, dass es bei der Vernichtung nicht mehr erfor-
derlicher Unterlagen aus Überwachungsmaßnahmen nicht
der persönlichen Anwesenheit des Staatsanwalts bedarf, soll
die Staatsanwaltschaft entlasten.

Für den Fall der Zurückstellung der Vernichtung aus Grün-
den des Rechtsschutzes ist eine Sperrregelung für die Ver-
wendung der Daten vorgesehen.

Zu Absatz 11

Absatz 11 sieht nach Maßgabe der Anlage differenzierte Be-
richtspflichten der Staatsanwaltschaften über die Maßnah-
men der Telekommunikationsüberwachung vor. Durch die
daraus entstehenden jährlichen Berichte durch das Bundes-
amt für Justiz soll eine parlamentarische Bewertung der wei-
teren Entwicklung der Überwachungspraxis, der Erreichung
der Reformziele und gegebenenfalls angezeigter gesetzgebe-
rischer Nachsteuerung ermöglicht werden.

Zu Nummer 2 (§ 100g Abs. 1, Auskunft über Telekom-
munikationsverbindungen)

Zu Absatz 1

Die Änderung von Satz 1 enthält neben einer redaktionellen
Änderung und einer Folgeänderung, die sich aus der Strei-
chung des bisherigen Anlasstatenkatalogs in § 100a Abs. 1
ergibt, zwei weitere Änderungen. Zum einen wird klarge-
stellt, dass die Straftat nicht nur abstrakt, sondern auch im
Einzelfall von erheblicher Bedeutung sein muss. Zum ande-
ren wird die Erforderlichkeit präzisiert. Kam es bisher nur
allgemein auf die Erforderlichkeit „für die Untersuchung“
an, wird nunmehr auf die Erforschung des Sachverhalts bzw.
die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten abgestellt.

Bei der Änderung von Satz 2 handelt es sich um eine redak-
tionelle und eine Folgeänderung zu § 100a Abs. 4, da dieser
nunmehr vorsieht, die Anordnung auf bestimmte Telekom-
munikationsanschlüsse zu beziehen und nicht mehr auf den
Beschuldigten oder bestimmte andere Personen.

Zu Absatz 2

Die bisherige Subsidiaritätsklausel wird strenger gefasst.
Die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des
Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise muss
aussichtslos sein. Künftig genügt es nicht mehr, wenn diese
wesentlich erschwert wäre. Damit wird das Verhältnismä-
ßigkeitsprinzip auch bei der Auskunft über Telekommunika-
tionsverbindungsdaten stärker betont.

Zu Nummer 3 (§ 100h, Anordnung zur Auskunftsertei-
lung von Telekommunikationsverbindun-
gen)

Zu Absatz 1

Begründungs- und Kennzeichnungspflichten gelten künftig
entsprechend den Regelungen zur Telekommunikations-
überwachung. Im Übrigen ist die Neufassung von § 100h
Abs. 1 Satz 1 und 3 durch die Neugliederung von § 100b be-
dingt (Folgeänderung). In Satz 2 wird die Formulierung an
die Änderung in § 100g Abs. 1 (Straftat von auch im Einzel-
fall erheblicher Bedeutung) angepasst.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/3827

Zu Absatz 2

Die Neufassung von § 100h Abs. 2 Satz 1 regelt den Schutz
des Vertrauensverhältnisses zu Berufsgeheimnisträgern. Die
bisherige Beschränkung auf Geistliche, Verteidiger und Ab-
geordnete wird beseitigt und der Schutz auf alle Personen
ausgedehnt, die aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverwei-
gerungsrecht nach § 53 haben. Die Erweiterung betrifft ins-
besondere Journalistinnen und Journalisten, Rechtsanwältin-
nen und Rechtsanwälte, die nicht Verteidigerinnen und
Verteidiger sind, Angehörige ärztlicher Berufe und Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter von Drogenberatungsstellen.

Der neu gefasste Satz 2 überträgt die einschränkenden
Voraussetzungen der Verstrickungsausnahme von der Tele-
kommunikationsüberwachung auf die Auskunft über Ver-
bindungsdaten.

Zu Absatz 4

Zu den Berichtspflichten gilt die Regelung der Berichts-
pflichten zur Überwachung der Telekommunikation entspre-
chend. Erstmals wird damit auch der Bereich der Auskunft
über Verbindungsdaten einer Evaluation zugänglich ge-
macht.

Zu Nummer 4 (§ 101, Benachrichtigung)

Zu Absatz 1

Die Regelung zur besseren Benachrichtigung Betroffener ist
wesentlicher Bestandteil der Reform der Telekommunika-
tionsüberwachung. Sie weist jedoch darüber hinaus, da sie
allgemein bei allen in § 101 genannten Maßnahmen gilt.
Neben der Telefonüberwachung und der Auskunftserteilung
von Telekommunikationsverbindungen gilt sie auch für wei-
tere heimliche Ermittlungsmaßnahmen – für die akustische
Überwachung außerhalb von Wohnungen, sonstige techni-
sche Observationsmittel sowie die Postbeschlagnahme.

Zu Satz 1

Der sehr unspezifische Begriff des „Beteiligten“ wird ersetzt
durch den Begriff des „Betroffenen“ als demjenigen, dessen
Interessen durch die Maßnahmen beeinträchtigt worden sein
können und der deshalb zu benachrichtigen ist. Der Begriff
des Betroffenen wird in Absatz 2 näher bestimmt.

Zu Satz 2

Analog der Regelung zur akustischen Wohnraumüberwa-
chung (§ 100d Abs. 8) ist auf die Möglichkeit nachträglichen
Rechtsschutzes und die dafür vorgesehene Frist hinzuwei-
sen.

Zu den Sätzen 3 bis 5

Die Zurückstellung der Benachrichtigung ist mit Gründen
aktenkundig zu machen und wird einer gerichtlichen Kon-
trolle unterstellt:

– Nach jeweils 6 Monaten ist eine gerichtliche Entschei-
dung des Gerichts, welches für die Anordnung der Maß-
nahme zuständig war, erforderlich, um die Benachrichti-
gung zurückstellen zu können.

– Nach 18 Monaten geht die Zuständigkeit an das Oberlan-
desgericht über.

– Vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu hören.

Mit dieser Regelung wird ein wesentliches Defizit bei der
Transparenz und Kontrolle der Telefonüberwachung über-
wunden. Es wird sichergestellt, dass – entgegen der bisheri-
gen Praxis – die bekannten oder identifizierbaren Betrof-
fenen künftig tatsächlich in allen Fällen, in denen dies
gesetzlich vorgeschrieben ist, von der Staatsanwaltschaft be-
nachrichtigt werden. Die Regelung gilt bei allen in § 101
Abs. 1 genannten Maßnahmen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält eine Definition der zu benachrichtigenden
Betroffenen für die Maßnahmen der Telekommunikations-
überwachung und der Auskunft über die Telekommunikati-
onsverbindungsdaten. Sie ist ausreichend weit gezogen und
bezieht insbesondere unbeteiligte Dritte mit ein, die von den
Maßnahmen mit erfasst wurden. Da aber die Handhabung
der Benachrichtigung praktikabel bleiben muss und die per-
sonellen Kapazitäten der Staatsanwaltschaft nicht überfor-
dern soll, werden dieser keine unverhältnismäßigen weiteren
Ermittlungspflichten auferlegt, wenn der Name oder weitere
Kontaktdaten nicht bekannt sind. Außerdem sind schutzwür-
dige Belange des Beschuldigten und der Anschlussinhaber
abzuwägen. Überwiegen sie, hat eine Benachrichtigung zu
unterbleiben.

Zu Absatz 6

Absatz 6 enthält eine allgemeine Regelung zum nachträg-
lichen Rechtsschutz für alle in § 101 in Bezug genommenen
Maßnahmen. Damit ist diese Rechtsschutzmaßnahme auch
für die Telekommunikationsüberwachung eröffnet, ebenso
für die Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbin-
dungen, die akustische Überwachung außerhalb von Woh-
nungen, sonstige technische Observationsmittel sowie die
Postbeschlagnahme. Danach können Betroffene die Über-
prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art
und Weise des Vollzugs beantragen. Zum nachträglichen
Rechtsschutz bei der akustischen Wohnraumüberwachung
besteht bereits eine weitgehend entsprechende Regelung in
§ 100d Abs. 10. Die Frist für die Beantragung der Überprü-
fung beträgt einen Monat, gerechnet ab der Benachrichti-
gung. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. Bei
Kenntniserlangung vor Benachrichtigung ist ebenfalls be-
reits nachträglicher Rechtsschutz möglich. Das Absehen von
einer Frist würde den Interessen der Betroffenen an einer
baldigen Vernichtung der erhobenen personenbezogenen
Daten, wie sie in § 100b Abs. 6 vorgesehen ist, widerspre-
chen. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller mit der
Beschwerde vorgehen. Ist im Zeitpunkt des Antrags auf ge-
richtliche Überprüfung bereits Anklage erhoben worden,
kann das Hauptsachegericht über den nachträglichen Rechts-
schutz auch in der das Verfahren abschließenden Entschei-
dung (z. B. dem Urteil) mit entscheiden. In diesem Fall sind
nur die Rechtsmittel der Berufung bzw. der Revision eröff-
net. Es kann aber auch gesondert durch Beschluss entschei-
den. Dann bleibt die Möglichkeit der Beschwerde erhalten.
Dies kann sinnvoll sein, um vor der das Verfahren abschlie-
ßenden Entscheidung eine schnelle Klärung über die Recht-
mäßigkeit der Telekommunikationsüberwachung herbeizu-
führen.

Drucksache 16/3827 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Nummer 5 (§ 162, Konzentration beim Ermittlungs-
richter am Sitz der Staatsanwaltschaft)

Zu Absatz 1

Mit Absatz 1 wird eine Anregung aus der Wissenschaft
(Backes/Gusy, Wer kontrolliert die Telefonüberwachung?,
S. 130) sowie der Bundesrechtsanwaltkammer aufgenom-
men: Die Zuständigkeit für ermittlungsrichterliche Maßnah-
men wie die Anordnung der Überwachung der Telekommu-
nikation wird bei dem Amtsgericht am Sitz der Staatsanwalt-
schaft in dem betreffenden Landgerichtsbezirk konzentriert.
Dies dient insbesondere der Erhöhung der Qualität der An-
ordnungen und ihrer Begründung. Außerdem lässt sich die
Zahl der Eilanordnungen ohne vorherige richterliche Ent-
scheidung senken, weil ein richterlicher Bereitschaftsdienst
leichter als in der Fläche aller Amtsgerichte bereitgestellt
werden kann.

Satz 2 sieht Ausnahmen im Interesse der Betroffenen oder
der Verfahrensbeschleunigung vor.

Zu Absatz 2

Der bisherige Absatz 2 kann entfallen. Der bisherige Absatz 3
wird Absatz 2 und redaktionell angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung)

§ 12 gestaltet die Berichtspflichten der Länder hinsichtlich
der Telekommunikationsüberwachung und der Verbindungs-
daten abweichungsfest aus (Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6
GG). Das hierfür erforderliche besondere Bedürfnis nach
einer bundeseinheitlichen Regelung besteht. Ohne eine län-
derübergreifende Erhebung und Ermittlung der in § 100b
Abs. 11 und Anlage 1 sowie § 100h Abs. 4 genannten statis-
tischen Daten lassen sich die Entwicklung und das Ausmaß
der mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbundenen
Maßnahmen in der Praxis nicht verlässlich beobachten. Eine
solche laufende Beobachtung ist jedoch für eine Evaluierung
erforderlich, damit der Gesetzgeber prüfen und entscheiden
kann, ob und welche Änderungen der gesetzlichen Regelun-
gen insbesondere zur Gewährleistung des erforderlichen
Grundrechtsschutzes angezeigt sind.

Zu Artikel 3 (Einschränkung von Grundrechten)

Mit der Vorschrift wird dem Zitiergebot des Artikels 19
Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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