BT-Drucksache 16/3467

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung -16/2300, 16/2302, 16/3111, 16/3123, 16/3124, 16/3125- Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) hier: Einzelplan 11 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Vom 20. November 2006


Deutscher Bundestag Drucksache 16/3467
16. Wahlperiode 20. 11. 2006

Änderungsantrag
der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll, Dr. Gesine Lötzsch, Klaus
Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter,
Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert,
Dorothee Menzner, Elke Reinke, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann und
der Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 16/2300, 16/2302, 16/3111, 16/3123, 16/3124, 16/3125 –

Entwurf eines Gesetzes
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007
(Haushaltsgesetz 2007)

hier: Einzelplan 11
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Titelansatz für 11 12 216 01 (Aussteuerungsbetrag der Bundesagentur für
Arbeit) wird um 2,5 Mrd. Euro auf 1,5 Mrd. Euro abgesenkt.

Berlin, den 20. November 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Begründung

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für jeden Arbeitslosen, der vom Arbeits-
losengeldbezug in das Arbeitslosengeld II übergeht, den Aussteuerungsbetrag
sozusagen als „Strafbetrag“ an den Bund. Dadurch werden Beitragsmittel der
Bundesagentur für Arbeit sachentfremdet zur Sanierung des Bundeshaushalts
verwendet. Die Verringerung des Aussteuerungsbetrags ist zudem auf Grund
seiner negativen Wirkungen gerechtfertigt. Er trägt mit dazu bei, dass sich die

Bewilligung von vor allem längerfristigen Maßnahmen zunehmend an betriebs-
wirtschaftlichen Kriterien orientiert. Wenn eine Maßnahme im Vergleich zum
Aussteuerungsbetrag „zu teuer“ ist oder ihr nur wenig Potenzial zur Verbesse-
rung der Integrationschancen zugesprochen wird, rechnet sie sich häufig ange-
sichts des bestehenden Spardrucks für die Arbeitsagenturen nicht. In nicht weni-
gen Fällen lohnt es sich für sie, eher den Aussteuerungsbetrag statt der Maß-

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nahme zu zahlen. Insbesondere, wenn der Eingliederungserfolg wie bei den so
genannten „BetreuungskundInnen“ als gering erachtet wird. Wenn Arbeitslose
an einer Maßnahme teilnehmen und sie trotzdem keine Beschäftigung finden,
fallen sowohl die Kosten für die Maßnahme als auch der Aussteuerungsbetrag
an. Daher besteht die Gefahr, dass der Schwerpunkt der Arbeitsförderung ver-
stärkt bei Arbeitslosen mit vermeintlich besseren Vermittlungschancen liegt.
Der sozialpolitische Auftrag der Bundesagentur für Arbeit gerät dabei ins
Hintertreffen.

Mit den freiwerdenden Mitteln wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes I wieder
verlängert. Für jedes Jahr Beitragszahlung entsteht ein Anspruch auf einen
Monat Arbeitslosengeld I. Für Erwerbslose, die noch nicht ausreichend Beitrags-
jahre vorweisen können, soll eine Mindestabsicherung im Rahmen des Arbeits-
losengeldes I eingeführt werden. Menschen unter 55 Jahren haben einen Min-
destanspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld I, Menschen über 55 Jahren auf
24 Monate und Menschen über 60 Jahren haben einen Anspruch auf 30 Monate.
Einen solchen Mindestanspruch erwerben sie nach zwei Jahren Beitragszahlun-
gen, für geringere Beitragszeiten gelten die Regelungen vor Hartz.

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