Vom 8. September 2009
Deutscher Bundestag Drucksache 16/14017
16. Wahlperiode 08. 09. 2009
Änderungsantrag
der Abgeordneten Rainder Steenblock, Dr. Thea Dückert, Jürgen Trittin,
Renate Künast, Fritz Kuhn, Jerzy Montag, Manuel Sarrazin, Marieluise Beck
(Bremen), Volker Beck (Köln), Alexander Bonde, Dr. Uschi Eid, Thilo Hoppe,
Ute Koczy, Monika Lazar, Kerstin Müller (Köln), Winfried Nachtwei, Omid Nouripour,
Claudia Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn,
Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksachen 16/13923, 16/13985, 16/13994 –
Entwurf eines Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des
Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 (Integrationsverantwortungsgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 7 wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Kompetenzklausel“ die Wörter
„und weitere Ermächtigungen“ angefügt.
2. In Absatz 1 wird Satz 1wie folgt gefasst:
„Der deutsche Vertreter im Rat darf einem Beschlussvorschlag gemäß
Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buch-
stabe d, Artikel 83 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder Artikel 86 Absatz 4 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nur zustimmen oder
sich bei der Beschlussfassung enthalten, nachdem hierzu ein Gesetz gemäß
Artikel 23 Absatz 1 des Grundgesetzes in Kraft getreten ist.“
Berlin, den 8. September 2009
Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
Begründung
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßt, dass es im federführenden
Ausschuss gelungen ist, die Geltung der Vorschrift auf die Fälle der Artikel 308
Absatz 3 und 86 Absatz 4 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Drucksache 16/14017 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Union (AEUV) zu erstrecken. Diese Erweiterung der Rechte des Deutschen
Bundestages reicht aus Sicht der Fraktion jedoch nicht aus. Vielmehr ist aus
rechtspolitischen Gründen eine Stärkung der Position des Deutschen Bundes-
tages auch in den Fällen der Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 82
Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d AEUV geboten. Die entsprechenden Aus-
führungen von Prof. Dr. Christian Hillgruber in der Anhörung und seine Stel-
lungnahme sind aus Sicht der Fraktion insoweit überzeugend, auch wenn keine
verfassungsrechtliche Pflicht besteht, § 7 des Integrationsverantwortungsgeset-
zes auf diese Bereiche zu erstrecken.
Die Ermächtigung des Artikels 82 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d AEUV
ist sehr unbestimmt, weil danach Mindestvorschriften auch hinsichtlich sonsti-
ger „spezifischer Aspekte des Strafverfahrens“ erlassen werden können. Zu-
gleich ist hier mit dem Strafverfahren ein – auch gerade nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes – besonders sensibler Bereich betroffen. Deshalb
bindet der vorliegende Antrag die Inanspruchnahme dieser Kompetenz an eine
vorherige Zustimmung des Deutschen Bundestages.
Bei der Regelung in Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV, die die – gleich-
falls sensible – Regelungsbefugnis im familienpolitischen Bereich betrifft, ist
unklar, ob es sich um eine die Befugnisse der Mitgliedstaaten stärkende Rege-
lung handelt oder ob sie künftig dahin interpretiert werden könnte, dass sie den
Katalog der familienpolitischen Bereiche, in dem die Europäische Union han-
deln kann, erweitert. Eine solche erweiternde Interpretation der Regeln sollte
nur nach Zustimmung des Deutschen Bundestages möglich sein. Dies sichert
der vorliegende Änderungsantrag ab.