BT-Drucksache 16/13543

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/8954- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Vom 23. Juni 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 16/13543
16. Wahlperiode 23. 06. 2009

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 16/8954 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

A. Problem

Aufgrund gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Wertvorstellungen,
insbesondere einer stärkeren Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des
Einzelnen, sowie durch die Akzeptanz nicht traditionell vorgegebener Lebens-
entwürfe hat sich im Erbrecht, vor allem im Pflichtteilsrecht, punktueller Ände-
rungsbedarf ergeben. Für diesen hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner
Entscheidung vom 19. April 2005 (BVerfGE 112, 332 ff.) den Rahmen vorgege-
ben: Kernpunkt der Entscheidung ist die Feststellung, dass die grundsätzlich un-
entziehbare und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung der Kinder des Erblas-
sers an dessen Nachlass durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie
nach Maßgabe des Grundgesetzes gewährleistet ist.

Weiterer Änderungsbedarf hat sich im Verjährungsrecht ergeben. Seit dem 1. Ja-
nuar 2002 sind die Verjährungsvorschriften durch das Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz mit einer Regelverjährung von drei Jahren grundlegend neu geord-
net worden. Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche gilt eine Sonderver-
jährung von 30 Jahren. Die unterschiedliche Verjährung führt in der Praxis zu
Wertungswidersprüchen und Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffe-
nen Rechtsverhältnisse.

Ziel des Entwurfs ist es, das Erbrecht unter Berücksichtigung der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts durch punktuelle Änderungen an die heutigen
Lebensverhältnisse anzupassen und die Verjährung der familien- und erbrecht-
lichen Ansprüche in das System der Regelverjährung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs (BGB) zu integrieren.
B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den Änderungen des Rechtsausschusses, die
im Wesentlichen die Streichung der im Entwurf enthaltenen Neuregelung vor-
sehen, mit der die Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmen der Aus-
gleichung auf alle gesetzlichen Erben erstreckt werden sollte. Für Abkömmlinge
soll die Anrechnung von Pflegeleistungen bei der Ausgleichung verbessert wer-
den.

Drucksache 16/13543 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13543

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/8954 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Der Rechtsausschuss

Andreas Schmidt (Mülheim)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter

a) In der Überschrift wird das Wort „Höchstfristen“
durch das Wort „Verjährungshöchstfristen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „beginnt“ die
Wörter „ , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn
bestimmt ist,“ eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen
oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfü-
gung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne
Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige
Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des
Anspruchs an.“

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2

bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer
Entstehung an.“
4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


g des Erb- und Verjährungsrechts

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Erb- und Verjährungsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 16/13543 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderun
– Drucksache 16/8954 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Erb- und Verjährungsrechts

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I
S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 197 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, ande-
ren dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130
und 2362 sowie die Ansprüche, die der
Geltendmachung der Herausgabeansprüche
dienen,“.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Soweit“
die Wörter „Ansprüche nach Absatz 1 Nummer 2
regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unter-
haltsleistungen und“ gestrichen.

2. § 199 wird wie folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

3. § 207 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. dem Kind und

a) seinen Eltern oder

b) dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Eltern-
teils

bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kin-
des,“.

4. § 1302 wird wie folgt gefasst:

㤠1302

Verjährung

Die Verjährungsfrist der in den §§ 1298 bis 1301 be-
stimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des
Verlöbnisses.“

5. § 1378 Absatz 4 wird aufgehoben.

6. § 1390 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der
Beendigung des Güterstands.“

7. In § 1513 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch
die Angabe „und 3“ ersetzt.

8. In § 1600b Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „sind“
die Angabe 㤠204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und
Absatz 2 sowie“ eingefügt.

9. § 1836e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ er-
setzt.

10. § 1936 wird wie folgt gefasst:

㤠1936

Gesetzliches Erbrecht des Staates

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte
oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das
Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen
letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht fest-
stellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im
Übrigen erbt der Bund.“

11. Dem § 2050 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Der Erblasser kann nachträglich Anordnungen
über die Ausgleichung oder den Ausschluss der Ausglei-
chung von Zuwendungen treffen. Die Anordnung erfolgt
durch Verfügung von Todes wegen.“

12. Dem § 2053 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2050 Abs. 4 gilt entsprechend.“
13. § 2057a Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
– Drucksache 16/13543

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t

7. u n v e r ä n d e r t

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 1836e wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) u n v e r ä n d e r t

10. u n v e r ä n d e r t

11. entfällt

12. entfällt
11. § 2057a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erb-
lasser während längerer Zeit gepflegt hat.“

Drucksache 16/13543 – 6

E n t w u r f

14. Nach § 2057a wird folgender § 2057b angefügt:

㤠2057b

Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen
eines gesetzlichen Erben

(1) Ein gesetzlicher Erbe, der den Erblasser während
längerer Zeit gepflegt hat, kann bei der Auseinanderset-
zung die Ausgleichung dieser Leistung verlangen.
§ 2052 und § 2057a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.

(2) Die Höhe des Ausgleichungsbetrags bemisst sich
in der Regel nach den zur Zeit des Erbfalls in § 36 Abs. 3
des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Be-
trägen.“

15. § 2182 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährleistung“
durch das Wort „Haftung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine nur der Gat-
tung nach bestimmte Sache“ durch die Wörter
„ein nur der Gattung nach bestimmter Gegen-
stand“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Sache“ durch
die Wörter „den Gegenstand“ ersetzt.

16. § 2183 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Gewährleistung“
durch das Wort „Haftung“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig
verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer an-
stelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Scha-
densersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er
eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss.“

c) In Satz 3 werden die Wörter „Gewährleistung wegen
Mängeln einer verkauften“ durch die Wörter „Sach-
mängelhaftung beim Kauf einer“ ersetzt.

17. In § 2204 wird die Angabe „2056“ durch die Angabe
„2057b“ ersetzt.

18. § 2278 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Andere Verfügungen als

1. Erbeinsetzungen,

2. Vermächtnisse,

3. Auflagen und

4. Anordnungen nach den §§ 2050, 2053 und 2315

können vertragsmäßig nicht getroffen werden.“

19. § 2287 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit
dem Erbfall.“

20. In § 2297 Satz 2 wird die Angabe „bis 4“ durch die An-
gabe „und 3“ ersetzt.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

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14. entfällt

12. u n v e r ä n d e r t

13. u n v e r ä n d e r t

14. In § 2204 wird die Angabe „2056“ durch die Angabe
„2057a“ ersetzt.

18. entfällt

15. u n v e r ä n d e r t
16. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

21. Dem § 2305 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkun-
gen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art
außer Betracht.“

22. In § 2306 Absatz 1 werden die Wörter „so gilt die Be-
schränkung oder die Beschwerung als nicht angeordnet,
wenn der ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des ge-
setzlichen Erbteils nicht übersteigt. Ist der hinterlassene
Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte“
durch die Wörter „so kann er“ ersetzt.

23. Dem § 2315 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Gleiches gilt, wenn der Erblasser die Anrechnung
nachträglich bestimmt hat. Der Erblasser kann seine
Anordnungen über die Anrechnung nachträglich än-
dern. Nachträgliche Anordnungen erfolgen durch Ver-
fügung von Todes wegen.“

24. Dem § 2316 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Pflicht-
teilsberechtigten bei der Ausgleichung von Pflegeleis-
tungen nach § 2057b.“

25. § 2325 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres
vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes wei-
teren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel we-
niger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung
des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die
Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den
Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auf-
lösung der Ehe.“

26. § 2331a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlan-
gen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten An-
spruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassge-
genstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn
sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräu-
ßerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für
den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebens-
grundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberech-
tigten sind angemessen zu berücksichtigen.“

27. § 2332 wird wie folgt gefasst:

㤠2332

Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberech-
tigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden
Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(2) Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des
Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt,
dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erb-
schaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht wer-
den können.“
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17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

23. entfällt

24. entfällt

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20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 16/13543 – 8

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28. § 2333 wird wie folgt gefasst:

㤠2333

Entziehung des Pflichtteils

(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den
Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling

1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem
anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähn-
lich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet;

2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätz-
lichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 be-
zeichneten Personen schuldig macht;

3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich oblie-
gende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder

4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits-
strafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung
rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des
Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblas-
ser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unter-
bringung des Abkömmlings in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt
wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätz-
lichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des
Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.“

29. Die §§ 2334 und 2335 werden aufgehoben.

30. § 2336 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nr. 4
muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein
und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen;
beides muss in der Verfügung angegeben werden.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

31. In § 2352 wird die Angabe „, 2348“ durch die Angabe
„bis 2349“ ersetzt.

32. § 2376 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verpflichtung
des Verkäufers zur Gewährleistung wegen eines
Mangels im Recht beschränkt sich auf die Haftung
dafür“ durch die Wörter „Haftung des Verkäufers für
Rechtsmängel beschränkt sich darauf“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehören-
den Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei
denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen

oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegen-
stands übernommen hat.“

33. In der Inhaltsübersicht werden die einzelnen Paragra-
phen und die zugehörigen Angaben gestrichen.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

22. u n v e r ä n d e r t

23. u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

25. u n v e r ä n d e r t

26. u n v e r ä n d e r t
27. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ [17] angefügt:

㤠[17]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Erb- und Verjährungsrechts

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung in der seit dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und
nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der
Verjährung und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, wenn bei Anwen-
dung dieser Vorschriften die Verjährung früher vollendet
wird als bei Anwendung der entsprechenden Vorschriften
nach Satz 1.

(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel
3 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, beginnt die Frist
nicht vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes]. Läuft die nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung bestimmte Verjährungs-
frist früher ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen
Gesetzbuch in der seit dem … [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung, ist die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor
dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3
Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Vorschriften vollendet.

(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den
Zeitraum vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 3 Satz 1 dieses Gesetzes] nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gel-
tenden Fassung.

(4) Für die Frist nach § 1836e Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 2 dieses Geset-
zes] die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 3 Satz 2 dieses Gesetzes] geltenden Fassung. Für Erbfälle

seit dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 3 Satz 2 dieses Gesetzes] gelten die Vorschriften des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs in der seit dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 2 dieses Gesetzes] gel-
tenden Fassung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der
– Drucksache 16/13543

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender
§ [21] angefügt:

㤠[21]

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung
des Erb- und Verjährungsrechts

(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fas-
sung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht ver-
jährten Ansprüche anzuwenden. Der Beginn der Verjährung
und die Verjährungsfrist bestimmen sich nach den Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar
2010 geltenden Fassung, wenn bei Anwendung dieser Vor-
schriften die Verjährung früher vollendet wird als bei An-
wendung der entsprechenden Vorschriften nach Satz 1.

(2) Bestimmen sich der Beginn und die Verjährungsfrist
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, beginnt die Frist
nicht vor dem 1. Januar 2010. Läuft die nach den Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar
2010 geltenden Fassung bestimmte Verjährungsfrist früher
ab als die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetz-
buch in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung, ist
die Verjährung mit Ablauf der Frist nach den vor dem 1. Ja-
nuar 2010 geltenden Vorschriften vollendet.

(3) Die Hemmung der Verjährung bestimmt sich für den
Zeitraum vor dem 1. Januar 2010 nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden
Fassung.

(4) entfällt

(4) Im Übrigen gelten für Erbfälle vor dem 1. Januar 2010
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor
dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung. Für Erbfälle seit
dem 1. Januar 2010 gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fas-

sung, unabhängig davon, ob an Ereignisse aus der Zeit vor
dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft wird.“

Drucksache 16/13543 – 10

E n t w u r f

Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften angeknüpft
wird.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9 Buchstabe a, Nr. 19 und 27 tritt am
1. Januar … [einsetzen: Jahresdatum] in Kraft. Im Übrigen
tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

werden (§ 197 Absatz 1 Nummer 3). Im Übrigen kann ein Dr. Jörg Mayer Notar, Simbach

Neubeginn der Verjährungsfrist durch Vornahme behörd-
licher oder gerichtlicher Vollstreckungsmaßnahmen erreicht
werden, § 212 Absatz 1 Nummer 2. Angesichts der jetzt drei-
jährigen Verjährungsfrist des Regressanspruchs ist eine
Erlöschensfrist von zehn Jahren, die im Hinblick auf die
bisherige 30-jährige Regelverjährung zugunsten des An-

Dr. Angelika Nake Rechtsanwältin, Darm-
stadt

Prof. (em.) Dr. Gerhard Otte Universität Bielefeld
Prof. Dr. Thomas Pfeiffer Ruprecht-Karls-Universi-

tät Heidelberg
Prof. Dr. Peter Rawert Notar, Hamburg
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/13543

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Christine Lambrecht, Dirk Manzewski,
Joachim Stünker, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Wolfgang Neskovic und
Jerzy Montag

I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
16/8954 in seiner 163. Sitzung am 29. Mai 2008 beraten und
an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie
an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für Gesundheit
zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache
16/8954 in seiner 135. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. deren Annahme in der Fassung der
Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 16/8954 in seiner 92. Sitzung
am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme der Änderungsanträge auf Ausschussdruck-
sache 16(6)327 sowie mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Ge-
setzentwurfs in der Fassung der Beschlussempfehlung.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Vorlage auf Druck-
sache 16/8954 in seiner 125. Sitzung am 17. Juni 2009 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. deren Annahme
in der Fassung der Beschlussempfehlung.

III. Beratung im federführenden Ausschuss
Zu den Beratungen lagen dem Rechtsausschuss mehrere Pe-
titionen vor.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 105. Sitzung
am 18. Juni 2008 sowie in seiner 107. Sitzung am 25. Juni
2008 beraten und beschlossen, zu dem Gesetzentwurf eine
öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner
112. Sitzung am 8. Oktober 2008 durchgeführt hat. An dieser
Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 112. Sitzung vom 8. Oktober 2008 mit den anlie-
genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in seiner 146. Sitzung
am 17. Juni 2009 abschließend beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. dessen Annahme in der aus der Ausschuss-
drucksache 16(6)327 ersichtlichen Fassung.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss an-
genommenen Änderungen am ursprünglichen Gesetzent-
wurf begründet. Soweit der Rechtsausschuss die unveränder-
te Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die je-
weilige Begründung in der Drucksache 16/8954 verwiesen.
Die Stellungnahme des Bundesrates zum ursprünglichen Ge-
setzentwurf der Bundesregierung ergibt sich aus Anlage 3
(S. 29) die darauf erfolgte Gegenäußerung der Bundesregie-
rung aus Anlage 4 (S. 35) zu Drucksache 16/8954.

A. Allgemeines

Aufgrund der Stellungnahme des Bundesrates, der Gegenäu-
ßerung der Bundesregierung, der Sachverständigenanhörung
und seiner eigenen Beratungen empfiehlt der Rechtsaus-
schuss im Wesentlichen eine Änderung in § 2057a Absatz 1
Satz 2 BGB zur Verbesserung der Anrechnung von Pflege-
leistungen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)

Zu Nummer 9 – alt (§ 1836e BGB)

Die Erlöschensfrist für den Rückgriffsanspruch der Staats-
kasse wird gestrichen. Der Rückgriffsanspruch unterliegt da-
mit nur noch der Verjährung. Nicht festgesetzte Ansprüche
bei tatsächlicher Mittellosigkeit des Mündels oder Betreuten
(§ 1836d Nummer 1 erste Alternative, § 1908i Absatz 1
Satz 1) verjähren in drei Jahren; rechtskräftig festgesetzte
Ratenzahlungen können innerhalb von 30 Jahren eingezogen

Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb Universität Köln
Prof. Dr. Knut Werner Lange Universität Bayreuth
Dr. Wolfgang Litzenburger Notar, Mainz
spruchsschuldners die zeitliche Begrenzung des Rück-
griffsanspruchs bezweckte, systemwidrig.

Dr. Gerhard Schlichting Richter am Bundes-
gerichtshof, Karlsruhe

rücksichtigung von Pflegeleistungen im Rahmen der Aus-
gleichung auf alle gesetzlichen Erben erstreckt werden sollte,
wird aus den zu Nummer 11 (neu) dargelegten Gründen ge-
strichen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Im Hinblick auf die im Entwurf enthaltenen Änderungen von
Verjährungsvorschriften ist es sachgerecht, das Gesetz insge-
samt zum 1. Januar 2010 in Kraft treten zu lassen.

Berlin, den 17. Juni 2009

Ute Granold
Berichterstatterin

Christine Lambrecht
Berichterstatterin

Dirk Manzewski
Berichterstatter

Joachim Stünker
Berichterstatter

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Berichterstatterin

Wolfgang Neskovic
Berichterstatter

Jerzy Montag
Berichterstatter
Drucksache 16/13543 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu den Nummern 11 und 12 – alt (§§ 2050, 2053 BGB)

Der Vorschlag, mit dem die Möglichkeit geschaffen werden
sollte, die Ausgleichung von Zuwendungen unter Abkömm-
lingen auch noch nachträglich anzuordnen oder eine solche
Anordnung rückgängig zu machen, entfällt. Das Vertrauen
des Zuwendungsempfängers darauf, dass nicht nachträglich
noch Auswirkungen der Zuwendung auf den späteren Erbteil
entstehen, ist zu schützen.

Zu Nummer 11 – neu (§ 2057a BGB)

Die bisherige Rechtslage, nach der Pflegeleistungen nur im
Rahmen einer Ausgleichung unter Abkömmlingen berück-
sichtigt werden können, soll beibehalten werden. Eine Er-
weiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten führt zu
einer Vielzahl von Folgeproblemen und Abgrenzungsfragen.
Mit dem Tatbestandsmerkmal „unter Verzicht auf berufliches
Einkommen“ benachteiligt die geltende Rechtslage aller-
dings gerade diejenigen Abkömmlinge, die zusätzlich zu ih-
rer beruflichen Tätigkeit noch die Pflege eines Eltern- oder
Großelternteils übernehmen und dadurch doppelt belastet
sind. Diese Anspruchsvoraussetzung soll daher entfallen.

Zu Nummer 14 – alt (§ 2057b BGB)

Die im Entwurf vorgesehene Neuregelung, mit der die Be-

Zu Nummer 18 – alt (§ 2278 BGB)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von
Nummer 11 (alt) und 12 (alt). Die Anpassung des § 2278 Ab-
satz 2 mit der neu vorgesehenen Nummer 4 kann entfallen.

Zu Nummer 23 – alt (§ 2315 BGB)

Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, nachträglich die
Anrechnung von Zuwendungen auch auf den Pflichtteil zu
bestimmen und solche Anordnungen nachträglich zu ändern,
entfällt. Entsprechend der Begründung zur Streichung von
Nummer 11 (alt) und 12 (alt) ist auch hier das Vertrauen des
Zuwendungsempfängers darauf, dass sich nicht noch nach-
träglich Auswirkungen einer vorbehaltlos empfangenen Zu-
wendung auf den Pflichtteil ergeben, schutzwürdig.

Zu Nummer 24 – alt (§ 2316 BGB)

Folgeänderung zur Streichung von Nummer 14 (alt).

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Es handelt sich um Folgeänderungen, da die Erlöschensfrist
(§ 1836e Absatz 1 Satz 2 BGB) gestrichen wird. Außerdem
wird das Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 (Artikel 3) berück-
sichtigt.

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