BT-Drucksache 15/813

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 8. April 2003


Deutscher Bundestag Drucksache 15/813
15. Wahlperiode 08. 04. 2003

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing, Klaus
Uwe Benneter, Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Michael Bürsch, Anette
Kramme, Ernst Kranz, Volker Kröning, Christine Lambrecht, Dirk Manzewski, Axel
Schäfer (Bochum), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Erika Simm, Christoph Strässer,
Franz Müntefering und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Volker Beck
(Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Silke Stokar von Neuforn, Katrin Dagmar
Göring-Eckardt, Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze

A. Problem und Ziel
Der Rat der Europäischen Union hat am 13. Juni 2002 auf der Grundlage der
Artikel 29, 31 Buchstabe e und Artikel 34 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags über
die Europäische Union den Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung an-
genommen (ABl. EG Nr. L 164 S. 3). Der Rahmenbeschluss ist Teil eines um-
fassenden – durch die Ereignisse des 11. September 2001 intensivierten – Vor-
gehens der Europäischen Union gegen den Terrorismus. Der Rahmenbeschluss
enthält unter anderem eine Definition der terroristischen Straftaten und terroris-
tischen Vereinigungen. Ferner legt er für bestimmte Delikte Strafsanktionen
fest. Die Regelungen des deutschen Strafrechts entsprechen diesen Erfordernis-
sen nicht in vollem Umfang. Der Rahmenbeschluss ist nach seinem Artikel 11
Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2002 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

B. Lösung
Zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses in das deutsche Recht ist das Strafge-
setzbuch (StGB) zu ändern. Der Straftatenkatalog des § 129a StGB ist anzupas-
sen und teilweise zu erweitern. Zum Teil bedürfen auch die Strafdrohungen der
Anpassung. § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
ist zu erweitern. Die Strafprozessordnung (StPO) ist anzupassen.

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/813 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen durch die Gesetzesänderung keine
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
2. Vollzugsaufwand
Der möglicherweise durch die Einleitung neuer Strafverfahren auf Grund der
Gesetzesänderung entstehende Vollzugs- und Verwaltungsaufwand kann
voraussichtlich durch den Einsatz vorhandener Kapazitäten im Bund und bei
den Landesjustizverwaltungen gedeckt werden. Mit zusätzlichen Kosten ist
gegebenenfalls die Vollstreckung von Freiheitsstrafen durch die Länder verbun-
den, die die Gerichte der Länder in Ausübung der Strafgerichtsbarkeit des Bun-
des aussprechen. Ob auf Grund der Gesetzesänderung solche Freiheitsstrafen
verhängt werden und in welchem Umfang hier Kosten entstehen, ist ungewiss
und hängt vom jeweiligen Einzelfall, insbesondere der Dauer einer zu voll-
streckenden Strafe, ab. Diese – gegebenenfalls entstehenden – Kosten, die
vom Bund zu tragen wären, sind derzeit nicht quantifizierbar.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/813

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung und zur Änderung anderer Gesetze

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. § 129a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11
oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),“ durch die
Angabe „(§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafge-
setzbuches) oder“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe „oder des § 239b
oder“ durch die Angabe „oder des § 239b“ ersetzt.

c) In Absatz 1 wird Nummer 3 gestrichen.
d) Nach Absatz 1 werden folgende neue Absätze 2 und

3 eingefügt:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer in der Absicht, die Be-

völkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern,
eine Behörde oder eine internationale Organisation
rechtswidrig zu einer Handlung, Duldung oder Unterlas-
sung zu zwingen oder die politischen, verfassungsrecht-
lichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen
eines Staates oder einer internationalen Organisation
ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören, eine Verei-
nigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind,
1. Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit in

den Fällen des § 226,
2. Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder ge-

meingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306
bis 306c oder des 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1
bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder
des 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, des § 316b Abs. 1
oder Abs. 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des
§ 317 Abs. 1,

3. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des
§ 330a Abs. 1 bis 3,

4. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder
Abs. 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder
Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 20a
Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen oder

5. Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengeset-
zes

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung
als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1
bis 5 bezeichneten Taten durch die Art ihrer Begehung

oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internatio-
nale Organisation ernsthaft schädigen kann.
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereini-

gung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 be-
zeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.“
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt

geändert:
Die Wörter „auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
ren“ werden durch die Wörter „in den Fällen der Ab-
sätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jah-
ren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe
von einem Jahr bis zu zehn Jahren“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt
gefasst:
„(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 be-

zeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen
der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absat-
zes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Ab-
satz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder
Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „in den Fällen der Absätze 1 und 3“ wer-
den durch die Wörter „in den Fällen der Absätze 1, 2,
3 und 5“ ersetzt.

h) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 7
und 8.

i) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie folgt
geändert:
Die Wörter „In den Fällen der Absätze 1 und 2“ wer-
den durch die Wörter „In den Fällen der Absätze 1, 2
und 4“ ersetzt.

2. In § 261 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „und § 129a
Abs. 3“ durch die Angabe „und § 129a Abs. 5“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert
worden ist, werden die Wörter „und den in § 129a Abs. 1
Nr. 2 und 3 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“
durch die Wörter „und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und
Abs. 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten“ er-
setzt.

Drucksache 15/813 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

In § 112 Abs. 3 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird die

Angabe „oder § 129a Abs. 1“ durch die Angabe „oder
§ 129a Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. April 2003

Franz Müntefering und Fraktion
Katrin Dagmar Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/813

Begründung

A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Hintergrund des Gesetzes
Mit Artikel 1 des Gesetzes werden die Vorgaben des Rah-
menbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terroris-
musbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) in das deutsche
Recht umgesetzt. Der Rat der Europäischen Union hat die
Ereignisse vom 11. September 2001 in New York zum An-
lass genommen, um die strafrechtlichen Vorschriften der
Mitgliedstaaten zur Terrorismusbekämpfung mittels eines
Rahmenbeschlusses weiter anzugleichen. Der Rahmenbe-
schluss ist Teil eines umfassenden Vorgehens der Europäi-
schen Union gegen den Terrorismus und ergänzt bereits be-
stehende internationale strafrechtliche Rechtsinstrumente
wie das Übereinkommen des Europarats vom 27. Januar
1977 zur Bekämpfung des Terrorismus (vgl. Gesetz zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur
Bekämpfung des Terrorismus vom 28. März 1978 (BGBl. II
S. 321, 907)), den Gemeinsamen Standpunkt des Rates
(2001/930/GASP) vom 27. Dezember 2001 über die Be-
kämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 90), den
Gemeinsamen Standpunkt des Rates (2001/931/GASP) vom
27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maß-
nahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L
344 S. 93), die Verordnung 2580/2001 (EG) des Rates vom
27. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 344 S. 70) und die Verord-
nung 881/2002 (EG) des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl.
Nr. L 139 S. 9).
In den Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses wird
klargestellt, dass der Rahmenbeschluss nicht dahin gehend
ausgelegt werden kann, dass er Grundrechte oder Grund-
freiheiten wie das Streikrecht und die Versammlungs-, Ver-
einigungs- oder Meinungsfreiheit, einschließlich des
Rechts, mit anderen Gewerkschaften zu gründen und sich
zur Verteidigung seiner Interessen Gewerkschaften anzu-
schließen, und des damit zusammenhängenden Demonstra-
tionsrechts, schmälert oder behindert (vgl. auch Artikel 1
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses). Das Gleiche gilt auch für
dieses Umsetzungsgesetz.

II. Die Vorgaben des Rahmenbeschlusses
Der Rahmenbeschluss ist in 13 Artikel gegliedert. Artikel 1
des Rahmenbeschlusses enthält in Absatz 1 eine EU-weite
Definition der terroristischen Straftaten. Diese sind vor al-
lem durch die Begehung mit der in Absatz 1 aufgeführten
besonderen Absicht gekennzeichnet. Als terroristische
Straftaten eingestuft werden Taten, wenn sie mit dem Ziel
begangen werden, die Bevölkerung auf schwer wiegende
Weise einzuschüchtern oder öffentliche Stellen oder eine in-
ternationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder
Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungs-
rechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen
eines Landes oder einer internationalen Organisation ernst-
haft zu destabilisieren oder zu zerstören. Absatz 2 stellt klar,
dass die Pflicht zur Achtung der Grundrechte und der allge-
meinen Rechtsgrundsätze durch die Vorschriften des Rah-
menbeschlusses unberührt bleibt.

Artikel 2 definiert in Absatz 1 den Begriff der terroristi-
schen Vereinigung, während Absatz 2 die Mitgliedstaaten
verpflichtet, das Anführen einer terroristischen Vereinigung
sowie die Beteiligung an deren Handlungen unter Strafe zu
stellen. Artikel 3 verpflichtet die Mitgliedstaaten, be-
stimmte Handlungen als Straftaten im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten einzustufen.
Gemäß Artikel 4 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, An-
stiftung, Mittäterschaft und Versuch unter Strafe zu stellen.
Artikel 5 stellt die zentrale Vorschrift des Rahmenbeschlus-
ses dar. In Absatz 1 werden die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die in den Artikeln 1 bis 4 näher bezeichneten Straftaten mit
wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafen zu
bedrohen. In den Absätzen 2 und 3 werden Mindesthöchst-
strafen für die terroristischen Straftaten vorgeschrieben.
Durch die Anforderungen des Absatzes 3 werden die Ände-
rungen des § 129a StGB notwendig.
In Artikel 6 sind die Fälle genannt, für welche die Mitglied-
staaten Milderungen der in Artikel 5 vorgeschriebenen Stra-
fen festlegen können.
Artikel 7 regelt die Verantwortlichkeit juristischer Personen,
Artikel 8 die gegen diese möglichen Sanktionen.
Artikel 9 beinhaltet Regelungen zur Gerichtsbarkeit und zur
Strafverfolgung. Artikel 10 enthält Vorschriften zum Schutz
und zur Unterstützung der Opfer. Gemäß Artikel 11 Abs. 1
sollen die Mitgliedstaaten den Rahmenbeschluss bis zum
31. Dezember 2002 umsetzen; sie sollen nach Absatz 2 dem
Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember 2002 den
Wortlaut der Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbe-
schlusses übermitteln. Der Rat prüft bis spätestens 31. De-
zember 2003, ob die Mitgliedstaaten die notwendigen Um-
setzungsmaßnahmen getroffen haben. Nach Artikel 12 fin-
det der Rahmenbeschluss auch auf Gibraltar Anwendung.
Artikel 13 regelt sein Inkrafttreten.
III. Änderungsbedarf im deutschen Recht auf

Grund des Rahmenbeschlusses
Das geltende deutsche Strafrecht entspricht bereits in vielem
den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses. Die §§ 129,
129a und 129b StGB stellen weitgehende Strafvorschriften
zur Sanktionierung von Straftaten im Zusammenhang mit
terroristischen Vereinigungen dar.
Umsetzungsbedarf wird jedoch durch Artikel 5 Abs. 3 in
Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 1 Abs. 1 des
Rahmenbeschlusses ausgelöst.
1. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 erste Alternative (Anführen

einer terroristischen Vereinigung)
Der Rahmenbeschluss fordert für das Anführen einer terro-
ristischen Vereinigung eine Höchststrafe von mindestens 15
Jahren. Nach geltendem Recht richtet sich die Strafe für die
Rädelsführerschaft einer Vereinigung, deren Zwecke oder
Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten im Sinne von Ar-
tikel 1 des Rahmenbeschlusses gerichtet sind, die indes
keine Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 StGB darstellen,

Drucksache 15/813 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

nicht nach § 129a Abs. 2 StGB, sondern nach § 129 Abs. 4
StGB. Hiernach beträgt die Höchststrafe lediglich fünf
Jahre.
Bislang von § 129a StGB nicht erfasste Katalogtaten sind
nach dem Rahmenbeschluss
– Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b: Angriffe auf die körperli-

che Unversehrtheit einer Person,
– Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe d: schwer wiegende Zerstö-

rung einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen
Einrichtung sowie einer Infrastruktur einschließlich ei-
nes Informatiksystems,

– Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f: Herstellung, Besitz, Er-
werb, Beförderung, Bereitstellung oder Verwendung von
Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen
und chemischen Waffen,

– Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe g: Freisetzung gefährlicher
Stoffe.

Erforderlich ist deshalb – auch um eine nicht vertretbare all-
gemeine Strafrahmenerhöhung in § 129 StGB zu vermeiden
– eine Ergänzung des Katalogs des § 129a StGB um die
noch fehlenden, in Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses
genannten Straftaten und damit eine Unterstellung der Rä-
delsführerschaft unter die höhere Strafdrohung des derzeiti-
gen § 129a Abs. 2 StGB (nicht unter drei Jahren). Gleich-
zeitig werden die Katalogtaten in Absatz 2 der Definition
der terroristischen Straftaten im Rahmenbeschluss ange-
passt.
2. Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 zweite Alternative (Beteiligung

an einer terroristischen Vereinigung)
Der Rahmenbeschluss fordert für die Beteiligung an den
Handlungen einer terroristischen Vereinigung eine Höchst-
strafe von mindestens acht Jahren. Die Strafdrohung für Un-
terstützung ist zurzeit nach § 129a Abs. 3 StGB Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Erforderlich ist deshalb eine Anhebung der Höchststrafe.
3. Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 (Anführen einer terroristischen

Vereinigung, die terroristische Straftaten androht)
Der Rahmenbeschluss schreibt für das Anführen einer terro-
ristischen Vereinigung, die lediglich terroristische Straftaten
androht, eine Höchststrafe von mindestens acht Jahren vor.
Auch hier beträgt, wenn keine Straftat des Katalogs des
§ 129a StGB vorliegt, die Höchststrafe für Rädelsführer-
schaft nach § 129 Abs. 4 StGB derzeit nur fünf Jahre.
Erforderlich ist deshalb eine entsprechende Ergänzung des
Straftatenkatalogs des § 129a StGB.
Weitergehender Umsetzungsbedarf besteht nicht. Insbeson-
dere können terroristische Straftaten bereits nach geltendem
Recht im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 des Rahmenbeschlus-
ses mit höheren Freiheitsstrafen bestraft werden als andere
Straftaten, da die Beweggründe und Ziele des Täters bei der
Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt wer-
den.
Artikel 7 und 8 des Rahmenbeschlusses lösen mit Blick auf
die §§ 30, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes keinen
weitergehenden Umsetzungsbedarf hinsichtlich der Vor-

schriften über die Verantwortlichkeit juristischer Personen
aus.
Darüber hinaus wird den Anforderungen des Artikels 1
Abs. 1 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses durch § 129a
Abs. 1 Nr. 1 StGB, denen des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe c
des Rahmenbeschlusses durch § 129a Abs. 1 Nr. 2 StGB
Rechnung getragen. Die Anforderungen des Artikels 1
Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbeschlusses werden im Üb-
rigen durch § 316b StGB in Verbindung mit § 305a StGB
(Verkehrsmittel), durch § 316b StGB (Infrastruktur ein-
schließlich Informatiksystem), durch § 308 StGB (allge-
mein zugänglicher Ort) und durch § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB
in Verbindung mit § 316b StGB erfüllt. Die Bestimmungen
des Artikels 1 Abs. 1 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses
sind durch § 129a Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie durch § 129a
Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit den §§ 315 und 316c
StGB abgedeckt. Den Erfordernissen des Artikels 1 Abs. 1
Buchstabe g des Rahmenbeschlusses wird durch § 129a
Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit den §§ 306, 308, 313,
314 und 316b StGB Rechnung getragen. Artikel 1 Abs. 1
Buchstabe h des Rahmenbeschlusses ist durch § 129a
Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verbindung mit § 316b StGB abge-
deckt.
IV. Weitere Gesetzesänderungen
Als Konsequenz der Einfügung des neuen Absatzes 2 in
§ 129a StGB soll dieser ebenfalls in § 120 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgenommen wer-
den (Artikel 2).
In Artikel 3 sollen Folgeänderungen der Strafprozessord-
nung vorgenommen werden.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 129a StGB)
a) zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von
Absatz 1 Nr. 3.
b) zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung von
Absatz 1 Nr. 3.
c) zu Buchstabe c
Der bisherige Absatz 1 Nr. 3 wird als Absatz 2 Nr. 2 fortge-
führt und damit den Voraussetzungen des Rahmenbeschlus-
ses unterstellt. Bei den Katalogtaten der Nummern 1 und 2
wurde dies wegen ihres Unrechtsgehaltes für kriminalpoli-
tisch nicht möglich erachtet.
d) zu Buchstabe d
§ 129a Abs. 1 StGB bleibt, abgesehen von seiner im neuen
Absatz 2 aufgehenden Nummer 3, im Wesentlichen in sei-
ner gegenwärtigen Fassung erhalten. Durch die Einfügung
der neuen Absätze 2 und 3 wird Artikel 5 Abs. 3 in Verbin-
dung mit den Artikeln 2 und 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlus-

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/813

ses umgesetzt. Die nach dem Rahmenbeschluss notwendi-
gen Ergänzungen des Straftatenkatalogs werden unter
gleichzeitiger Einführung der nach dem Rahmenbeschluss
erforderlichen terroristischen Absicht sowie der Schädi-
gungseignung (Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses)
aufgenommen. Der Strafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB
wird in seiner gegenwärtigen Fassung auch für Absatz 2
beibehalten.
aa) Zu § 129a Abs. 2 Nr. 1 StGB (neu)
Durch die Einfügung des neuen Absatzes 2 Nr. 1 wird Arti-
kel 5 Abs. 3 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 1 Abs. 1
Buchstabe b des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Artikel 1
Abs. 1 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses fordert in der
deutschen Fassung die Aufnahme der „Angriffe auf die kör-
perliche Unversehrtheit einer Person“ als terroristische
Straftat. Mit Blick auf andere Sprachfassungen (Franzö-
sisch: „atteintes graves à l'intégrité physique“; Italienisch:
„attentati gravi all'integrità fisica“; Spanisch: „attentados
graves contra la integridad física“; Niederländisch: „erns-
tige schending van de lichamelijke integriteit“, vgl. jeweils
ABl. EG Nr. L 164 S. 4 in den unterschiedlichen Sprachfas-
sungen) ist insoweit die Aufnahme der schweren Körperver-
letzung nach § 226 StGB ausreichend.
bb) Zu § 129a Abs. 2 Nr. 2 StGB (neu)
Absatz 2 Nr. 2 (neu) übernimmt den früheren Absatz 1 Nr. 3
(Straftaten nach § 305a oder gemeingefährliche Straftaten
in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des
§ 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314
oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des
§ 316c Abs. 1 bis 3).
Darüber hinaus werden die Straftaten der §§ 303b (Comput-
ersabotage), 305 (Zerstörung von Bauwerken) und 317
Abs. 1 StGB (Störung von Telekommunikationsanlagen), in
den Katalog des § 129a StGB aufgenommen. Hiermit wird
Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 und 1 Abs. 1
Buchstabe d des Rahmenbeschlusses umgesetzt.
Da somit Teile des Straftatenkatalogs des geltenden Rechts
mit Tatbeständen zusammengelegt werden, die der Umset-
zung des Rahmenbeschlusses dienen, kann nicht in den für
alleKatalogtaten einheitlich geltendenWortlaut desAbsatzes
2 Nr. 2 die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe d des Rahmenbe-
schlusses enthaltene Beschränkung auf Taten, die „Men-
schenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen
Verlusten führen können“, aufgenommen werden. Eines der-
artigen ausdrücklichen Zusatzes bedarf es jedoch nicht, da
sich ohnehin für alle in derVorschrift genanntenKatalogtaten
(also neben den neu aufgenommenen §§ 303b, 305 und 317
Abs. 1 etwa auch für die aus dem geltenden Recht übernom-
menen §§ 305a, 306, 315, 316b) aus dem letztenHalbsatz des
Absatzes 2 eine – im Ergebnis weitergehende – Einschrän-
kung ergibt. Danach sind nämlich all diese Taten nur dann als
Katalogtaten tauglich, wenn sie „durch die Art ihrer Bege-
hung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine interna-
tionale Organisation ernsthaft schädigen“ können.
cc) Zu § 129a Abs. 2 Nr. 3 StGB (neu)
Durch die Einfügung der Umweltstraftaten des § 330a
Abs. 1 bis 3 StGB in den Katalog der Straftaten des § 129a

StGB wird Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 2 und
1 Abs. 1 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses („Freisetzung
gefährlicher Stoffe“) umgesetzt.
dd) Zu § 129a Abs. 2 Nr. 4 StGB (neu)
Mit der Einfügung der Straftaten nach den §§ 19 bis 22a des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in den Kata-
log des § 129a StGB wird Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung
mit Artikel 2 und 1 Abs. 1 Buchstabe f des Rahmenbe-
schlusses umgesetzt.
ee) Zu § 129a Abs. 2 Nr. 5 StGB (neu)
Wegen der Vorgabe in Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit
Artikel 2 und 1 Abs. 1 Buchstabe f des Rahmenbeschlusses
sind auch Strafvorschriften des Waffengesetzes in den Kata-
log der Straftaten des § 129a StGB aufzunehmen.
Ein Verweis auf Strafvorschriften des Sprengstoffgesetzes,
welches im Wesentlichen den Umgang mit explosionsge-
fährlichen Stoffen (hierunter fallen auch pyrotechnische
Grundstoffe, die beispielsweise zur Produktion von Feuer-
werkskörpern verwendet werden) regelt, ist entbehrlich, da
das Sprengstoffgesetz der Abwehr von Gefahren dient, die
allein aus dem Umgang mit diesen Stoffen herrühren, und
bereits § 308 Abs. 1 bis 4 StGB (Herbeiführen einer
Sprengstoffexplosion) im Katalog der Straftaten des § 129a
Abs. 1 StGB aufgeführt ist.
ff) Zu § 129a Abs. 3 StGB (neu)
Die Einfügung des neuen Absatzes 3 trägt Artikel 5 Abs. 3
Satz 2 in Verbindung mit Artikel 2 und 1 Abs. 1 Buchstabe i
des Rahmenbeschlusses Rechnung; hierdurch wird die Auf-
nahme der Androhung mit terroristischen Straftaten in den
Katalog erforderlich. Für die bloße Androhung einer der in
§ 129a Abs. 1 und 2 StGB genannten Straftaten ist wegen
des geringeren Unrechtsgehaltes ein niedrigerer Strafrah-
men geboten. In § 129a Abs. 3 StGB ist deshalb eine Frei-
heitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vorgesehen.
e) zu Buchstabe e
Die neue Nummerierung ist Folge der Einfügung der neuen
Absätze 2 und 3.
Der ersten Alternative in Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a des Rahmenbe-
schlusses, der als Höchststrafe für das Anführen einer terro-
ristischen Vereinigung eine Freiheitsstrafe von mindestens
15 Jahren vorsieht, wird durch die Übernahme der Strafdro-
hung des geltenden § 129a Abs. 2 in Verbindung mit § 38
Abs. 2 StGB Rechnung getragen.
Für Rädelsführer und Hintermänner einer Vereinigung, de-
ren Zwecke oder Tätigkeit lediglich darauf gerichtet sind,
terroristische Straftaten anzudrohen (vgl. den neuen § 129a
Abs. 3 StGB), soll eine geringere Strafdrohung (Freiheits-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) vorgesehen wer-
den. Hierdurch wird Artikel 5 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses
umgesetzt. Danach ist für das Anführen einer terroristischen
Vereinigung, deren Zwecke oder Tätigkeit ausschließlich
auf das Androhen terroristischer Straftaten gerichtet sind,
eine Höchststrafe von mindestens acht Jahren vorzusehen.

Drucksache 15/813 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Eine derartige Höchststrafe kennt jedoch die Strafrahmen-
systematik des StGB nicht; daher ist eine Höchststrafe von
zehn Jahren Freiheitsstrafe anzudrohen.
Der Rädelsführer als Anführer im Sinne des Rahmenbe-
schlusses ist wegen der Kohärenz der Regelung auch wei-
terhin mit dem Hintermann gleichzustellen.

f) zu Buchstabe f
Die neue Nummerierung ist Folge der Einfügung der neuen
Absätze 2 und 3. Für das Unterstützen einer terroristischen
Vereinigung im Sinne der Absätze 1 und 2 wird eine Straf-
drohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren vorgesehen. Hierdurch wird die zweite Alternative in
Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2
Buchstabe b des Rahmenbeschlusses umgesetzt. Danach ist
für die Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen
Vereinigung (= Unterstützen einer terroristischen Vereini-
gung) eine Höchststrafe von mindestens acht Jahren vorzu-
sehen. Aus den zuvor in e) genannten rechtssystematischen
Gründen ist die Höchststrafe jedoch auf zehn Jahre festzu-
setzen.
Der Strafrahmen für die Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit nur die Andro-
hung einer terroristischen Straftat ist, ist im Verhältnis zu
den in § 129a Abs. 1 bis 3 StGB vorgesehenen Strafrahmen
zu reduzieren (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe).
Für das – qualifizierte – Werben im Sinne des § 129a Abs. 5
StGB für eine in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Vereini-
gung wird an der bisherigen Strafdrohung (Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) festgehalten. Der
Rahmenbeschluss sieht hierfür keine Mindesthöchststrafe
vor. Absatz 5 erfasst das Werben um Mitglieder oder Unter-
stützer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Verei-
nigung, die in der Absicht, die Bevölkerung auf schwer wie-
gende Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine inter-
nationale Organisation rechtswidrig zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu zwingen oder die politi-
schen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozia-
len Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen
Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören,
gegründet wurde und wenn eine der in den Nummern 1 bis
5 bezeichneten Taten durch die Art ihrer Begehung oder

ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Or-
ganisation ernsthaft schädigen kann.
g) zu Buchstabe g
Die geänderte Nummerierung sowie die erweiterte Bezug-
nahme sind eine Folge der Einfügung der neuen Absätze 2
und 3.
h) zu Buchstabe h
Die neue Nummerierung stellt eine Folgeänderung zur Ein-
fügung der neuen Absätze 2 und 3 dar.
i) zu Buchstabe i
Die geänderte Nummerierung sowie die erweiterte Bezug-
nahme sind ebenfalls Folge der Einfügung der neuen Ab-
sätze 2 und 3.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 261 StGB)
Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
gesetzes)

Das Evokationsrecht des Generalbundesanwalts soll auf den
neuen Absatz 2 des § 129a StGB erstreckt werden. Auch
wenn der Anwendungsbereich des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
GVG durch die Einführung des § 129b StGB kleiner gewor-
den ist, sind Fälle denkbar, die nur auf der Grundlage der
Kompetenznorm des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVG für ihn
verfolgbar sind.

Zu Artikel 3 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Erweiterung der Möglichkeit der erleichterten Anord-
nung der Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 der Strafpro-
zessordnung berücksichtigt die in § 129a Abs. 2 StGB er-
folgten Änderungen.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Wegen
der im Rahmenbeschluss vorgesehenen kurzen Prüffrist soll
ein Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach der Verkündung
vorgesehen werden.

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