BT-Drucksache 15/3045

Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes - §§ 180b, 181 StGB (...StrÄndG)

Vom 4. Mai 2004


Deutscher Bundestag Drucksache 15/3045
15. Wahlperiode 04. 05. 2004

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Joachim Stünker, Hermann Bachmaier, Sabine Bätzing,
Bernhard Brinkmann (Hildesheim), Dr. Michael Bürsch, Anette Kramme, Ernst
Kranz, Volker Kröning, Christine Lambrecht, Dirk Manzewski, Axel Schäfer
(Bochum), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Erika Simm, Christoph Strässer, Franz
Müntefering und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Irmingard Schewe-Gerigk, Jerzy Montag, Hans-Christian
Ströbele, Volker Beck (Köln), Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – §§ 180b, 181 StGB
(… StrÄndG)

A. Problem und Ziel
Die strafrechtliche Definition des Menschenhandels, insbesondere des Frauen-
handels, ist entsprechend den Vorgaben der Vereinten Nationen (Zusatzpro-
tokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, ins-
besondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität) und der
Europäischen Union (Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union
vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ABl. EG Nr. L 203
vom 1. August 2002 S. 1) zu erweitern.

B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, die §§ 180b und 181 StGB (Menschenhandel und
Schwerer Menschenhandel) neu zu fassen, in den Achtzehnten Abschnitt
„Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ des Besonderen Teils des Straf-
gesetzbuches zu überführen und dort mit Teilbereichen des § 234 StGB (Men-
schenraub) zu einheitlichen und erweiterten Strafvorschriften gegen Menschen-
handel zusammenzufassen. Dabei unterscheidet der Entwurf zwischen
(Schwerem) Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (neue
§§ 232 und 232a StGB) und (Schwerem) Menschenhandel zum Zweck der
Ausbeutung der Arbeitskraft (neue §§ 233 und 233a StGB).

C. Alternativen
Keine

Drucksache 15/3045 – 2 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Durch die Einführung neuer und die Erweiterung bereits bestehender Straftat-
bestände kann mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden entstehen,
dessen Umfang im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau abschätz-
bar ist.

E. Sonstige Kosten
Keine

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 3 – Drucksache 15/3045

Entwurf eines … Strafrechtsänderungsgesetzes – §§ 180b, 181 StGB
(… StrÄndG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geän-
dert durch …, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zum Besonderen Teil wird wie folgt

geändert:
a) Im Dreizehnten Abschnitt werden die Angaben

„§ 180b Menschenhandel“ und „§ 181 Schwerer
Menschenhandel“ durch die Angabe „§§ 180b und
181 (weggefallen)“ ersetzt.

b) Im Siebzehnten Abschnitt wird die Angabe 㤤 232
und 233 (weggefallen)“ gestrichen.

c) Im Achtzehnten Abschnitt werden nach der Über-
schrift „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“
folgende Angaben eingefügt:
㤠232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen

Ausbeutung
㤠232a Schwerer Menschenhandel zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung
㤠233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeu-

tung der Arbeitskraft
㤠233a Schwerer Menschenhandel zum Zweck der

Ausbeutung der Arbeitskraft
„§ 233b Führungsaufsicht; Erweiterter Verfall“.

2. § 6 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4.Menschenhandel und schwerer Menschenhandel zum

Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck
der Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 232 bis 233a);“.

3. In § 126 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „§§ 234,“ durch
die Angabe „§§ 232a, 233a, 234,“ ersetzt.

4. § 138 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Num-

mern 5 bis 8.
c) In der bisherigen Nummer 7 und neuen Nummer 6

wird die Angabe „§§ 234,“ durch die Angabe
„§§ 232a, 233a, 234,“ ersetzt.

5. In § 140 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“
durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder 6“ er-
setzt.

6. Die §§ 180b und 181 werden aufgehoben.
7. In § 181b wird die Angabe „180b bis“ gestrichen.

8. In § 181c Satz 1 werden die Wörter „In den Fällen der
§§ 181 und 181a Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „In
den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

9. Nach § 231 wird die Angabe „§§ 232 und 233 (weg-
gefallen)“ gestrichen.

10. Im Achtzehnten Abschnitt des Besonderen Teils
„Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ werden
nach der Überschrift folgende §§ 232, 232a, 233, 233a
und 233b eingefügt:

㤠232
Menschenhandel zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung
(1) Wer auf eine andere Person seines Vermögens-

vorteils wegen einwirkt, um sie unter Ausnutzung ei-
ner Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem
Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur
Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder sonst
zu sexuellen Handlungen zu bringen, die sie an oder
vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von
dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen
lassen soll, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer
auf eine Person unter achtzehn Jahren seines Vermö-
gensvorteils wegen einwirkt, um sie zur Aufnahme
oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in
Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(2) Bringt der Täter das Opfer in den Fällen des Ab-

satzes 1 zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitu-
tion oder zu den sonst dort bezeichneten sexuellen
Handlungen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren.

§ 232a
Schwerer Menschenhandel zum Zweck der

sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindli-
chen Übel oder durch List zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution oder sonst zu sexuel-
len Handlungen bringt, die sie an oder vor dem Tä-
ter oder einem Dritten vornehmen oder von dem
Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen
soll,

2. zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
oder zu den sonst in Nummer 1 bezeichneten sexu-
ellen Handlungen bringt und das Opfer durch die
Tat oder eine während der Tat begangene Hand-
lung in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt oder

3. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, oder durch List anwirbt, um sie unter
Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosig-

Drucksache 15/3045 – 4 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

keit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden
Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortset-
zung der Prostitution oder zu den sonst in Nummer
1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter vier-

zehn Jahren seines Vermögensvorteils wegen zur Auf-
nahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den
sonst in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten sexuellen Hand-
lungen bringt oder sich einer anderen Person mit
Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder
Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Ab-
satz 1 Nr. 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu
bringen.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-

heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 233

Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung
der Arbeitskraft

(1) Wer auf eine andere Person einwirkt, um sie un-
ter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosig-
keit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land
verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder
Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortset-
zung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten
zu Arbeitsbedingungen zu bringen, die in einem auffäl-
ligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen ande-
rer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, wel-
che die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit aus-
üben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer auf eine
Person unter achtzehn Jahren einwirkt, um sie in Skla-
verei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder
zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 be-
zeichneten Beschäftigung zu bringen.
(2) Bringt der Täter das Opfer in den Fällen des Ab-

satzes 1 in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknecht-
schaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer dort
bezeichneten Beschäftigung, so ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

§ 233a
Schwerer Menschenhandel zum Zweck der

Ausbeutung der Arbeitskraft
(1) Wer eine andere Person

1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindli-
chen Übel oder durch List in Sklaverei, Leibeigen-
schaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme
oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder
einem Dritten zu Arbeitsbedingungen bringt, die in
einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeits-
bedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Ar-
beitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine
vergleichbare Tätigkeit ausüben,

2. in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknecht-
schaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer
in Nummer 1 bezeichneten Beschäftigung bringt

und das Opfer durch die Tat oder eine während der
Tat begangene Handlung in die Gefahr des Todes
oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt
oder

3. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat oder durch List anwirbt, um sie unter
Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosig-
keit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden
Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft,
Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fort-
setzung einer in Nummer 1 bezeichneten Beschäf-
tigung zu bringen,

wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter vier-

zehn Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuld-
knechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung
einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Beschäftigung
bringt oder sich einer anderen Person mit Gewalt,
durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder
durch List bemächtigt, um sie in Sklaverei, Leibeigen-
schaft, Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder
Fortsetzung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Be-
schäftigung zu bringen.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-

heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 233b

Führungsaufsicht; Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen der §§ 232 bis § 233a kann das Ge-

richt Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(2) In den Fällen von § 232 Abs. 2, §§ 232a, 233

Abs. 2 oder des § 233a ist § 73d anzuwenden, wenn
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat.“

11. § 234 wird wie folgt gefasst:
㤠234

Menschenraub
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch

Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen
oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähn-
lichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
straft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-

heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.“
12. In § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort

„Handlung“ die Wörter „oder zur Eingehung der Ehe“
eingefügt.

13. § 261 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „180b,

181a“ durch die Angabe „181a, 232, 233“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 129a Abs. 5“

durch die Angabe „§ 129a Abs. 3 und 5“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 5 – Drucksache 15/3045

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch …, wird wie folgt geändert:
1. In § 68b Satz 2 Nr. 2 werden die Angabe „180b,“ gestri-

chen und nach der Angabe „225 Abs. 1 oder 2“ die An-
gabe „oder nach § 232“ eingefügt.

2. In § 100a Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „einen schwe-
ren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1 Nr. 2, 3 des
Strafgesetzbuches,“ gestrichen und vor der Angabe
„§§ 234“ die Angabe „§ 232a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,“ ein-
gefügt.

3. In § 100c Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a werden die Angabe
„einen schweren Menschenhandel nach § 181 Abs. 1
Nr. 2, 3 des Strafgesetzbuches“ gestrichen und vor der
Angabe „§§ 234“ die Angabe „§ 232a Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 2,“ eingefügt.

4. § 154c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpres-
sung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese an
(§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer
begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsan-
waltschaft von der Verfolgung des Vergehens abse-
hen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine
Sühne unerlässlich ist.“

5. In § 255a Abs. 2 Satz 1 werden die Angabe „oder gegen
das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches) oder
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des

Strafgesetzbuches)“ durch die Angabe „oder gegen das
Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen
Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafge-
setzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche
Freiheit nach den §§ 232, 232a des Strafgesetzbuches“
ersetzt.

6. § 395 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „ , 180b, 181“ gestri-

chen.
c) In Buchstabe d wird die Angabe „234“ durch die An-

gabe „232“ ersetzt.
7. In § 397a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „beruht“

die Angabe „oder er durch eine rechtswidrige Tat nach
den §§ 232, 232a des Strafgesetzbuches verletzt ist“ ein-
gefügt.

Artikel 3
Folgeänderungen anderer Gesetze

(1) In § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Artikel
10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird die Angabe
„181“ durch die Angabe „232a“ ersetzt.

(2) In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird nach der Angabe „225“
die Angabe „, 232 bis 233a“ eingefügt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 2004

Franz Müntefering und Fraktion
Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und Fraktion

Drucksache 15/3045 – 6 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines
I. Änderung des § 180b StGB (Menschenhandel) und

des § 181 StGB (Schwerer Menschenhandel)
Der Entwurf sieht vor, die §§ 180b und 181 StGB (Men-
schenhandel und Schwerer Menschenhandel) in den Acht-
zehnten Abschnitt „Straftaten gegen die persönliche Frei-
heit“ des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu über-
führen und dort mit Teilbereichen des § 234 StGB (Men-
schenraub) zu einheitlichen und erweiterten Strafvorschrif-
ten gegen Menschenhandel zusammenzufassen. Dabei
unterscheidet der Entwurf zwischen (Schwerem) Men-
schenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (neue
§§ 232 und 232a StGB) und (Schwerem) Menschenhandel
zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (neue §§ 233
und 233a StGB).
Dieses Vorhaben dient dem Zweck, die strafrechtliche Defi-
nition des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhan-
dels, entsprechend den Vorgaben der Vereinten Nationen
und der Europäischen Union zu erweitern. Hinzuweisen ist
hierzu auf das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des
Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Ver-
einten Nationen gegen die grenzüberschreitende organi-
sierte Kriminalität vom 15. November 2000, das die Bun-
desrepublik Deutschland am 12. Dezember 2000 gezeichnet
hat, und auf den Rahmenbeschluss des Rates der Europäi-
schen Union vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Men-
schenhandels (ABl. EG Nr. L 203 vom 1. August 2002
S. 1), der am 1. August 2002 in Kraft getreten ist.
Gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Zusatzprotokolls bedeutet
Menschenhandel die Anwerbung, Beförderung, Verbrin-
gung, Beherbergung oder den Empfang von Personen
– durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder an-

deren Formen der Nötigung,
– durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von

Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder
– durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen

oder Vorteilen, um das Einverständnis einer Person zu
erlangen, die Gewalt über eine andere Person hat,

zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindes-
tens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere
Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangs-
dienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken,
Leibeigenschaft oder Entnahme von Körperorganen. Artikel
5 Nr. 1 des Protokolls verpflichtet jeden Vertragsstaat, die in
Artikel 3 genannten Handlungen, wenn sie vorsätzlich be-
gangen werden, unter Strafe zu stellen.
Artikel 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses knüpft an die Be-
griffsbestimmung des Menschenhandels in Artikel 3 Buch-
stabe a des Zusatzprotokolls an. Zur Ausbeutung der Prosti-
tution und zu anderen Formen sexueller Ausbeutung zählt
der Rahmenbeschluss ausdrücklich auch die Pornographie.
Abweichend vom Zusatzprotokoll verzichtet der Rahmen-
beschluss darauf, die Entfernung von Körperorganen als be-
sondere Form der Ausbeutung zu nennen (zur Strafbarkeit

des Organhandels und der Organentnahme vgl. §§ 18 und
19 des Transplantationsgesetzes).
Zum Kinderhandel ist außerdem auf das Fakultativprotokoll
vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen der Vereinten Na-
tionen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution
und die Kinderpornographie, das die Bundesrepublik
Deutschland am 6. September 2000 gezeichnet hat, sowie
auf das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimms-
ten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290) hin-
zuweisen. Gemäß den Artikeln 1 und 3 Abs. 1 Buchstabe a
des Fakultativprotokolls sind die Vertragsstaaten verpflich-
tet, den Verkauf von Kindern zu verbieten und unter Strafe
zu stellen. Gemäß Artikel 7 Nr. 1 des Übereinkommens
Nr. 182 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die schlimms-
ten Formen der Kinderarbeit unter Strafe zu stellen. Gemäß
Artikel 3 Buchstabe a des Übereinkommens umfasst dieser
Begriff „alle Formen der Sklaverei oder alle sklavereiähn-
lichen Praktiken, wie den Verkauf von Kindern und den
Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft so-
wie Zwangs- oder Pflichtarbeit …“.
Das geltende Recht enthält bereits eine Vielzahl von Straf-
vorschriften, die der Bekämpfung des Menschenhandels im
Sinne der vier vorgenannten Regelungswerke dienen. Für
den Bereich der sexuellen Ausbeutung ist insbesondere auf
die §§ 180b, 181 (Menschenhandel, Schwerer Menschen-
handel), außerdem auf die §§ 180a (Ausbeutung von Prosti-
tuierten) und 181a (Zuhälterei) hinzuweisen. Zur Ausbeu-
tung der Arbeitskraft sind für den Bereich des Strafgesetz-
buches in erster Linie § 234 (Menschenraub), aber auch die
allgemeinen Strafvorschriften z. B. gegen Freiheitsberau-
bung (§ 239) und Nötigung (§ 240), für den Bereich des
Nebenstrafrechts vor allem die §§ 406 und 407 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch III (SGB III) sowie die §§ 15 und
15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu nen-
nen. Das besondere Schutzbedürfnis von Kindern und Ju-
gendlichen wird darüber hinaus in den §§ 235 (Entziehung
Minderjähriger) und 236 (Kinderhandel), außerdem in den
Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 und 59 des Ju-
gendarbeitsschutzgesetzes berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf vor, die bereits
bestehenden Strafvorschriften zu ergänzen, soweit dies ge-
boten erscheint, um dem besonderen Unrechtsgehalt eines
Menschenhandels im Sinne des Zusatzprotokolls zum Über-
einkommen der Vereinten Nationen, des Rahmenbeschlus-
ses der Europäischen Union und der zwei anderen vorge-
nannten internationalen Regelungswerke Rechnung zu tra-
gen. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen somit nicht
nur der Klarstellung, sondern auch dem Ziel, wichtigen und
in mehreren Regelungswerken festgelegten zwischenstaatli-
chen Verpflichtungen im Rahmen des innerstaatlichen
Rechts auch durch die Einführung neuer Strafvorschriften
umfassend nachzukommen. Dabei setzt sich der Entwurf
das Ziel, die einzelnen Strafvorschriften so weit wie mög-
lich unter dem einheitlichen Begriff des Menschenhandels

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/3045

(vgl. die Überschriften zu den neuen §§ 232, 232a, 233 und
233a) zusammenzufassen.

II. Gesetzgebungskompetenz
Bei der Regelung des Artikels 1 handelt es sich um eine auf
Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht) gestützte Änderung
eines Bundesgesetzes, des Strafgesetzbuches. Die Wahrung
der Rechtseinheit gebietet auch bei der Neufassung und Er-
weiterung der in diesem Entwurf enthaltenen Strafvorschrif-
ten eine bundeseinheitliche Regelung.

III. Auswirkungen
Durch die Einführung neuer und die Erweiterung bereits be-
stehender Straftatbestände kann mehr Aufwand bei den
Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang im ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht hinreichend genau abschätzbar
ist. Abgesehen davon wird das Vorhaben Bund, Länder und
Gemeinden voraussichtlich nicht mit nennenswerten Mehr-
kosten belasten. Da sich der Entwurf auf Änderungen und
Ergänzungen von Strafvorschriften beschränkt, welche die
Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten belasten, sind Aus-
wirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, oder die Umwelt nicht zu er-
warten.
Der Entwurf unterscheidet rechtlich nicht zwischen dem
Schutz von Frauen und Männern. In seinen praktischen
Auswirkungen wird er aber, soweit er die Bekämpfung des
Menschenhandels betrifft, in erster Linie den Schutz von
Frauen verbessern.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur
Überführung der Strafvorschriften gegen Menschenhandel
(§§ 180b, 181) in die neuen §§ 232 bis 233b (Artikel 1
Nr. 6, 9 und 10).

Zu Nummer 2 (§ 6 Nr. 4)
Es handelt sich zum einen um eine Folgeänderung zur Über-
führung der §§ 180b und 181 in die neuen §§ 232 und 232a
(Artikel 1 Nr. 6, 9 und 10). Zum anderen werden die neuen
Strafvorschriften der §§ 233 und 233a (Artikel 1 Nr. 10) in
den Katalog des § 6 Nr. 4 aufgenommen.

Zu Nummer 3 (§ 126 Abs. 1 Nr. 4)
Die Einfügung des neuen § 233a (Schwerer Menschenhan-
del zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft) beruht
darauf, dass diese Strafvorschrift Teilbereiche des bereits in
§ 126 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten § 234 (Menschenraub)
übernimmt. Die Einfügung des neuen § 232a (Schwerer
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung)
beruht darauf, dass die Vorschriften der §§ 232, 232a und
der §§ 233, 233a jeweils gleich behandelt werden sollen, so-
weit dies nicht anders geboten ist. Das ist hier nicht der Fall.

Zu Nummer 4 (§ 138 Abs. 1 Nr. 5 und 7)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Überführung
des bisher in § 138 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten § 181 in den
neuen § 232a und von Teilbereichen des § 234 in die neuen
§§ 233 und 233a (Artikel 1 Nr. 6, 10 und 11). Abweichend
vom geltenden Recht wird auch § 232a Abs. 1 Nr. 1, der
dem bisherigen § 181 Abs. 1 Nr. 1 entspricht, in den Strafta-
tenkatalog des § 138 Abs. 1 aufgenommen, weil der dort ge-
regelte Fall der Zwangsprostitution das gleiche Gewicht hat
wie die bisher schon in § 138 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten
Fälle des § 181 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (jetzt: § 232a Abs. 1
Nr. 3).
Zu Nummer 5 (§ 140)
In § 140 wird § 138 Abs. 1 Nr. 6 (bisher: § 138 Abs. 1 Nr. 7
– Straftaten gegen die persönliche Freiheit) einbezogen, um
zu erreichen, dass § 181, der bisher in § 138 Abs. 1 Nr. 5
genannt und als neuer § 232a jetzt in § 138 Abs. 1 Nr. 6 auf-
geführt ist (Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c), weiterhin von § 140
erfasst wird. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser Maß-
nahmenur insoweit verbunden, als § 181 (§ 232a – neu –) ins-
gesamt, also einschließlich des bisher nicht berücksichtigten
§ 181 Abs. 1 Nr. 1, in § 138 und damit auch in § 140 aufge-
nommen wird.
Zu Nummer 6 (§§ 180b und 181)
§ 180b (Menschenhandel) und § 181 (Schwerer Menschen-
handel) werden vom Dreizehnten Abschnitt „Straftaten ge-
gen die sexuelle Selbstbestimmung“ in den Achtzehnten
Abschnitt „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“ des
Besonderen Teils überführt, um sie dort in den neuen
§§ 232, 232a, 233 und 233a mit einzelnen Tatbeständen des
bisherigen § 234 (Menschenraub) zu einheitlichen und er-
weiterten Strafvorschriften gegen Menschenhandel zusam-
menzufassen (Artikel 1 Nr. 10).
Zu Nummer 7 (§ 181b) und
Zu Nummer 8 (§ 181c Satz 1)
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Überführung der
§§ 180b und 181 in die neuen §§ 232 und 232a und zur Ein-
führung des neuen § 233b (Artikel 1 Nr. 6,9 und 10).
Zu Nummer 9 (§§ 232 und 233 – alt –)
An die Stelle der durch das 6. StrRG weggefallenen §§ 232
und 233 sollen neue Strafvorschriften gegen Menschenhan-
del treten (Artikel 1 Nr. 10).
Zu Nummer 10 (§§ 232, 232a, 233, 233a und 233b – neu –)
Vorbemerkung
Ausgangspunkt für die Neuregelung der Strafvorschriften
gegen Menschenhandel sind die bisherigen §§ 180b und
181. Sie werden in den §§ 232 (Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung) und 232a (Schwerer
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung)
des Entwurfs neu gefasst. Der Entwurf zielt darauf ab, die
einzelnen Tatbestände zu vereinheitlichen und zu vereinfa-
chen. Die Strafdrohung des § 180b Abs. 2 soll in dem neuen
§ 232 abgestuft werden.

Drucksache 15/3045 – 8 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Die neuen Strafvorschriften gegen Menschenhandel zum
Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (§§ 233, 233a)
knüpfen an einzelne Tatbestandsmerkmale des § 234 (Men-
schenraub) an. Der Aufbau der Vorschriften richtet sich
nach dem Vorbild der neuen §§ 232 und 232a.
Den internationalen Vorgaben werden die neuen Tatbe-
stände in der Weise gerecht, dass die dort genannten Tat-
handlungen (Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beher-
bergung und spätere Aufnahme einer Person – vgl. Artikel 1
des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union
vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels
[ABl. EG Nr. L 203 vom 1. August 2002 S. 1]) entweder
ausdrücklich als Tathandlungen genannt werden (Anwer-
bung gemäß § 232a Abs. 1 Nr. 3, § 233a Abs. 1 Nr. 3) oder
je nach den Umständen des Einzelfalls als Mittäterschaft
oder Beihilfe zu dem Bringen zur Prostitution oder den
sonst genannten Zwecken (§ 232 Abs. 2, § 233 Abs. 2,
§ 232a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, § 233a Abs. 1 Nr. 1, 2,
Abs. 2) strafbar sind. So kann etwa mit der Beförderung ei-
ner Person von ihrem Heimat- zu dem Ort, an dem diese der
Prostitution nachgehen soll, Beihilfe zum Menschenhandel
(Bringen zur Prostitution gemäß § 232 Abs. 2) geleistet
werden, wenn die erforderlichen subjektiven Tatbestands-
voraussetzungen (doppelter Gehilfenvorsatz) vorliegen; im
Einzelfall können auch die Voraussetzungen der Mittäter-
schaft erfüllt sein. Entsprechendes gilt auch für die Beher-
bergung des Opfers, seine Weitergabe an einen anderen Tat-
beteiligten nach Vollendung des eigenen Tatbeitrages, etwa
wenn mehrere Personen an der Beförderung beteiligt sind,
und seine Aufnahme am Bestimmungsort. Die Taten nach
§ 232 Abs. 2, § 233 Abs. 2 und den §§ 232a, 233a sind im
Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht und
erfüllen damit die Anforderungen von Artikel 3 Abs. 1
und 2 des oben genannten Rahmenbeschlusses.
Der neue § 233b (bisher §§ 181b und 181c) regelt Füh-
rungsaufsicht und Erweiterten Verfall.

Zu § 232 – neu –
Grundlage des neuen § 232 ist der bisherige § 180b (Men-
schenhandel), der hinsichtlich des Tatbestandes vereinheit-
licht und vereinfacht sowie hinsichtlich der Strafdrohungen
anders ausgestaltet werden soll.
Absatz 1 Satz 1 fasst den bisherigen § 180b Abs. 1 Satz 1
und 2 mit einem Teilbereich des § 180b Abs. 2 (Einwirken
zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution) zusam-
men. Dabei sind drei sachliche Änderungen hervorzuheben:
Als erste Änderung ist vorgesehen, das subjektive Merkmal
der Kenntnis einer Zwangslage oder auslandsspezifischen
Hilflosigkeit (§ 180bAbs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2Nr. 1) durch
das objektive Merkmal der Ausnutzung (einer Zwangslage
oder auslandsspezifischen Hilflosigkeit) zu ersetzen. Die
gleiche Änderung wird in § 181 Abs. 1 Nr. 3 (§ 232a Abs. 1
Nr. 3 – neu –) vorgeschlagen. Das bedeutet eine Rückkehr zu
der Fassung, die § 181 insoweit vor Inkrafttreten des Sechs-
undzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes – Menschen-
handel vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1255) hatte (zur Kritik
desMerkmals der Kenntnis vgl. Schroeder, Irrwege aktionis-
tischer Gesetzgebung – das 26. StrÄndG [Menschenhandel],
JZ 1995, S. 231, 233 f.).

Die zweite Änderung besteht darin, dass die Tathandlung
des „Bestimmens“ durch die Tathandlung des „Bringens“
(zu sexuellen Handlungen oder zur Prostitution) ersetzt
wird. Dieses bereits in § 180b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ver-
wendete Merkmal reicht weiter, weil es auch den Fall er-
fasst, dass das Opfer durch Täuschung zu sexuellen Hand-
lungen oder zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution
veranlasst wird (zum Unterschied zwischen „bestimmen“
und „dazu bringen“ vgl. Lenckner/Perron, in: Schönke/
Schröder, StGB, 26. Auflage, § 180b Rn. 13). Die Änderung
führt dazu, dass in dem neuen § 232 und auch in dem neuen
§ 232a (vgl. außerdem die neuen §§ 233 und 233a) auf das
engere Merkmal des „Bestimmens“ durchweg verzichtet
und einheitlich auf das weiter reichende Merkmal des „Da-
zubringens“ abgestellt wird. Damit wird die Ungereimtheit
des geltenden Rechts beseitigt, dass es in den bisherigen
§§ 180b und 181 ohne überzeugenden Grund zwischen den
Merkmalen des „Bestimmens“ und des „Dazubringens“
wechselt.
Die dritte Änderung ist darin zu sehen, dass der Tatbestand
nicht nur das „Bringen“ zur Aufnahme oder Fortsetzung der
Prostitution, sondern auch zu sonstigen sexuellen Handlun-
gen erfassen soll, die das Opfer an oder vor dem Täter oder
einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem
Dritten an sich vornehmen lassen soll. Diese Formulierung
ist dem § 180b Abs. 1 Satz 2 entnommen. Erweitert wird sie
insoweit, als auch die Vornahme sexueller Handlungen mit
dem Täter – nicht nur mit einem Dritten (so der bisherige
Wortlaut) – strafbar sein soll. Die Einbeziehung der Vor-
nahme sexueller Handlungen mit dem Täter oder einem
Dritten zielt darauf ab, neben der Prostitution andere Er-
scheinungsformen eines Menschenhandels wirksamer als
bisher verfolgen zu können. Dabei ist etwa an die men-
schenverachtende „Vermarktung“ und Ausbeutung des Op-
fers in so genannten Peepshows oder im Heiratshandel oder
an den Missbrauch zur Herstellung pornographischer Dar-
stellungen zu denken.
Zum Verhältnis der „Prostitution“ im Sinne des bisherigen
§ 180b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und der „sexuellen Handlun-
gen“ im Sinne des § 180b Abs. 1 Satz 2 wird klargestellt
(„zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
sonst zu sexuellen Handlungen zu bringen“), dass es sich
bei der Prostitution um einen Unterfall der sexuellen Hand-
lungen handelt.
Eine redaktionelle Änderung ist darin zu sehen, dass die
Formulierung „einer dritten Person“ durch die kürzere For-
mulierung „eines Dritten“ abgelöst werden soll. Das ent-
spricht dem beim Sechsten Gesetz zur Reform des Straf-
rechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164,
704) festgelegten Grundsatz, geschlechtsneutrale Formulie-
rungen von Strafvorschriften aus sprachlichen Gründen
grundsätzlich nur auf Opferseite, nicht auch auf Täterseite,
vorzunehmen (vgl. hierzu den Bericht des Rechtsausschus-
ses des Deutschen Bundestages zum 6. StrRG, Bundestags-
drucksache 13/9064, S. 12 zu § 177).
Absatz 1 Satz 2 knüpft an § 180b Abs. 2 Nr. 2 an und erwei-
tert diese Vorschrift ebenfalls um die Vornahme sexueller
Handlungen mit dem Täter oder einem Dritten. Dabei ist die
Schutzaltersgrenze von einundzwanzig auf achtzehn Jahre
gesenkt worden. Artikel 1 des Internationalen Übereinkom-
mens zur Bekämpfung des Mädchenhandels (BGBl. 1972 II

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 9 – Drucksache 15/3045

S. 1483) verpflichtet nämlich nur dazu, denjenigen zu be-
strafen, der eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges
Mädchen selbst mit deren Einwilligung zu unsittlichen
Zwecken anwirbt, verschleppt oder verführt. Minderjährig
sind nach deutschem Recht Personen unter achtzehn Jahren.
Um Widersprüche zum geltenden Sexualstrafrecht zu ver-
meiden, ist das Tatbestandsmerkmal des Handelns um des
Vermögensvorteils willen auch in Absatz 1 Satz 2 aufge-
nommen worden.
Absatz 2 greift § 180b Abs. 2 Nr. 1 insoweit auf, als er auf
das Merkmal des „Bringens“ zur Aufnahme oder Fortset-
zung der Prostitution, also auf den vom Täter erstrebten Er-
folg, abstellt.
Der Strafrahmen soll für die Fälle des Absatzes 1 („einwir-
ken“) auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
ren und für die Fälle des Absatzes 2 („dazu bringen“) auf
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren fest-
gelegt werden. Im Hinblick auf Absatz 1 bedeutet dies eine
Verschärfung gegenüber dem bisherigen § 180b Abs. 1,
nämlich eine Anhebung des Mindestmaßes der Freiheits-
strafe von einem Monat auf drei Monate. Gerechtfertigt ist
diese Verschärfung, weil der Tatbestand auf Seiten des Tä-
ters nicht nur die Ausnutzung einer Zwangslage oder aus-
landsspezifischen Hilflosigkeit des Opfers, sondern auch
das Ziel eines wirtschaftlichen Vorteils verlangt. Gegenüber
dem bisherigen § 180b Abs. 2 (Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren) bedeutet der Strafrahmen des
neuen § 232 Abs. 1 (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren) eine Milderung, die darauf beruht, dass der
Entwurf die Fälle des „Einwirkens“ mit dem Ziel sexueller
Handlungen (Absicht) und des „Bringens“ zu sexuellen
Handlungen mit unterschiedlichen Strafen bedrohen will.
Dabei geht er davon aus, dass das – wenn auch zielgerich-
tete, aber erfolglose – „Einwirken“ einen geringeren Un-
rechtsgehalt aufweist als das zum Erfolg führende „Brin-
gen“. Dem entspricht es, dass das „Bringen“ wegen seines
höheren Unrechtsgehalts in Absatz 2 wie bisher (§ 180b
Abs. 2) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bedroht sein soll.
Im Gegensatz zum geltenden § 180b Abs. 3 wird in dem
neuen § 232 von einer Strafbarkeit des Versuchs abgesehen.
Nach der Konzeption des Entwurfs stellt sich der Versuch
des „Dazubringens“ im Sinne des § 232 Abs. 2 als ein „Ein-
wirken“ im Sinne des § 232 Abs. 1 dar. Bei den Fällen des
„Einwirkens“, die als Unternehmensdelikte angesehen wer-
den können (vgl. BGHSt 45, 158, 163), bewirkt die Straf-
barkeit des Versuchs eine zu weit gehende Vorverlagerung
der Strafbarkeit.
Zu § 232a – neu –
Der neue § 232a löst den bisherigen § 181 (Schwerer Men-
schenhandel) ab.
§ 181 Abs. 1 Nr. 1 wird mit der Maßgabe in § 232a Abs. 1
Nr. 1 übernommen, dass auch hier neben der Prostitution
auf die Vornahme sexueller Handlungen mit dem Täter oder
einem Dritten abgestellt und das „Bestimmen“ durch „Brin-
gen“ (zur Prostitution oder zu sonstigen sexuellen Handlun-
gen) ersetzt wird (vgl. die Begründung zu § 232).
Absatz 1 Nr. 2 enthält in Anlehnung an den Rahmen-
beschluss der Europäischen Union vom 19. Juli 2002 (ABl.

EG Nr. L 203 vom 1. August 2002 S. 1) zur Bekämpfung
des Menschenhandels einen neuen Verbrechenstatbestand
des Bringens zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitu-
tion oder zu sonstigen sexuellen Handlungen unter der Vor-
aussetzung, dass das Opfer durch die Tat oder eine während
der Tat begangene Handlung in die Gefahr des Todes oder
einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird.
Absatz 1 Nr. 3 fasst den bisherigen § 181 Abs. 1 Nr. 2 und 3
zusammen und erweitert ihn um die bandenmäßige Bege-
hungsweise. Auf die bisher in § 181 Abs. 1 Nr. 2 geregelte
Entführung wird im Hinblick auf den neuen Absatz 2 zweite
Alternative verzichtet. Sie wird durch ein vollendetes oder
versuchtes (§ 23 Abs. 1) Sichbemächtigen im Sinne des
neuen Absatzes 2 zweite Alternative hinreichend erfasst.
Der Strafrahmen entspricht sowohl für den Regelfall (Ab-
satz 1) als auch für minder schwere Fälle (Absatz 3) dem
geltenden Recht (§ 181 Abs. 1 und 2).
In Absatz 2 wird ein neuer Verbrechenstatbestand einge-
führt, der mit der Tathandlung des Sichbemächtigens an
§ 234 (Menschenraub) anknüpft. Er soll eine Strafbarkeit
schon für den Fall begründen, dass ein Menschenhändler
die physische Herrschaft über ein Opfer erlangt, um es der
Prostitution oder sonstigen sexuellen Handlungen zuzufüh-
ren. Der Einordnung als Verbrechen entspricht es, dass das
Sichbemächtigen mit Nötigungsmitteln (Gewalt oder Dro-
hung mit einem empfindlichen Übel) oder durch List ge-
schehen muss (vgl. § 234). Namentlich im Hinblick auf Ent-
führungsfälle – eine Entführung kann Vorstufe zur Erlan-
gung der physischen Gewalt sein – ist hervorzuheben, dass
auch der Versuch des Sichbemächtigens strafbar ist (§ 23
Abs. 1). Außerdem wird ein neuer Verbrechenstatbestand
des Bringens eines Kindes zur Aufnahme oder Fortsetzung
der Prostitution oder zu sonstigen sexuellen Handlungen
eingeführt. Dabei soll das Tatbestandsmerkmal des Han-
delns um des Vermögensvorteils wegen Widersprüche mit
dem geltenden Sexualstrafrecht vermeiden.

Zu den §§ 233 und 233a – neu –
Während die neuen §§ 232 und 232a den Menschenhandel
zum Zweck der sexuellen Ausbeutung regeln, befassen sich
die neuen §§ 233 und 233a mit Menschenhandel zum
Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft. Sie knüpfen an den
bisherigen § 234 (Menschenraub) an und übernehmen aus
dieser Vorschrift die Tatbestände des Verbringens in Sklave-
rei oder Leibeigenschaft.
In den §§ 233, 233a werden zwei neue Erscheinungsformen
sklavereiähnlicher Verhältnisse aufgenommen. Neben der
bereits in § 234 aufgeführten Sklaverei und Leibeigenschaft
wird zunächst die Schuldknechtschaft neu eingefügt. Es
handelt sich um ein Abhängigkeitsverhältnis, bei dem der
Gläubiger die Arbeitskraft eines Schuldners über Jahre oder
Jahrzehnte mit dem Ziel ausbeutet, dass tatsächlich beste-
hende oder vermeintliche Schulden abgetragen werden (vgl.
zu den Erscheinungsformen der Schuldknechtschaft Pino
Arlacchi, Ware Mensch – Der Skandal des modernen Skla-
venhandels, München Zürich 1999, S. 69 bis 75, 156 bis
164). Bei dem zweiten sklavereiähnlichen Verhältnis han-
delt es sich um Beschäftigung zu ungünstigen Arbeitsbedin-
gungen, deren tatbestandsmäßige Umschreibung auf § 406

Drucksache 15/3045 – 10 – Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Abs. 1 SGB III und § 15a Abs. 1 Satz 1 AÜG zurückgeht
(vgl. auch § 291 Abs. 1).
Im Übrigen sind die neuen §§ 233 und 233a den §§ 232 und
232a nachgebildet. Das bedeutet für die Tatbestände des
§ 233, dass sie auf die Ausnutzung einer Zwangslage oder
einer auslandsspezifischen Hilflosigkeit abstellen. Die Ein-
ordnung der Tatbestände des § 233a als Verbrechen beruht
auch hier darauf, dass der Täter Nötigungsmittel (Gewalt
oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) einsetzt oder
durch List handelt (§ 233a Abs. 1 Nr. 1), das Opfer in die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädi-
gung bringt (§ 233a Abs. 1 Nr. 2) oder das Opfer gewerbs-
oder bandenmäßig oder durch List anwirbt (§ 233a Abs. 1
Nr. 3) oder es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt
(§ 233a Abs. 2 erste Alternative). Der Tatbestand des Sich-
bemächtigens in § 233a Abs. 2 zweite Alternative entspricht
§ 232a Abs. 2 zweite Alternative. Auch die Strafdrohungen
sind mit den §§ 232 und 232a abgestimmt.

Zu § 233b – neu –
Der neue § 233b übernimmt die §§ 181b (Führungsaufsicht)
und 181c (Erweiterter Verfall), soweit sich diese Vorschrif-
ten auf die bisherigen §§ 180b und 181 beziehen. Die An-
wendbarkeit des Erweiterten Verfalls (§ 73d) wird auf die
neuen Vergehenstatbestände des § 232 Abs. 2 und des § 233
Abs. 2, die Verbrechen nahe kommen, erweitert.

Zu Nummer 11 (§ 234)
Nachdem die Tatbestände des Verbringens in Sklaverei oder
Leibeigenschaft in die neuen §§ 233 und 233a übernommen
worden sind, verbleiben in § 234 die Tatbestände des Aus-
setzens in hilfloser Lage und des Zuführens in ausländi-
schen Militärdienst, die weder einem Menschenhandel zum
Zweck der sexuellen Ausbeutung (§§ 232 und 232a – neu –)
noch einem Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung
der Arbeitskraft (§§ 233 und 233a – neu –) zugeordnet wer-
den können. In Anlehnung an die Vorschriften der §§ 232a,
233a beträgt das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe
zehn Jahre.

Zu Nummer 12 (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1)
Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel nötigt, mit ihm oder einem Drit-
ten die Ehe einzugehen, macht sich bereits nach geltendem
Recht wegen Nötigung (§ 240) strafbar. Nicht seltene Fälle
einer erzwungenen Verheiratung lassen es geboten erschei-
nen, das strafbare Unrecht eines solchen menschenverach-
tenden, dem Menschenhandel ähnlichen Vorgehens in der
Weise zu betonen, dass die Zwangsverheiratung in § 240
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 als Regelbeispiel für einen besonders
schweren Fall der Nötigung aufgenommen wird. Das Min-
destmaß der Freiheitsstrafe beträgt sechs Monate, das
Höchstmaß fünf Jahre (§ 240 Abs. 4 Satz 1).

Zu Nummer 13 (§ 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a
und Nr. 5)

Bei der Änderung in Buchstabe a handelt es sich um eine
Folgeänderung zur Überführung des bisherigen § 180b in

einen neuen § 232 und zur Einführung des neuen § 233 (Ar-
tikel 1 Nr. 6 und 10). Mit der Änderung in Buchstabe b soll
der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2836) neu eingefügte Vergehenstatbestand des § 129a
Abs. 3 in den Vortatenkatalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
aufgenommen und so ein diesbezügliches Versehen berich-
tigt werden.

Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Artikel 2 dient im Wesentlichen dem Zweck, die in der
Strafprozessordnung vorhandenen Verweisungen auf die
Strafvorschriften gegen Menschenhandel (§§ 180b, 181
StGB) den im diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen
anzupassen.
Zu den Nummern 1 bis 3, 5 bis 7
Die Änderungen dienen dem Zweck, die in der Strafpro-
zessordnung vorhandenen Verweisungen auf die Strafvor-
schriften gegen Menschenhandel (§§ 180b, 181 StGB) den
in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen anzupassen.

Zu Nummer 4
Mit der Anfügung eines neuen Absatzes 2 an § 154c StPO
soll der Zwangslage eines Opfers einer Nötigung oder Er-
pressung über die bislang von § 154c StPO erfassten – nun-
mehr in Absatz 1 der Vorschrift geregelten – Fälle hinaus
auch dann Rechnung getragen werden, wenn die Nötigung
oder Erpressung nicht durch die Drohung begangen worden
ist, eine Straftat zu offenbaren. In der Praxis sieht das Opfer
einer Nötigung oder Erpressung oftmals auch deshalb von
einer Strafanzeige ab, weil es befürchten muss, dass durch
die Anzeige eine eigene Straftat bekannt und strafrechtlich
verfolgt wird. Dies gilt vor allem in Fällen eines Menschen-
handels, insbesondere des Frauenhandels, bei denen die Op-
fer oftmals zur Ausübung der Prostitution genötigt werden,
aber zum Beispiel wegen ihres illegalen Aufenthalts im
Bundesgebiet bei einer Strafanzeige auch ein gegen sie ge-
richtetes Strafverfahren gewärtigen müssen. Nach dem neu
angefügten Absatz 2 kann die Staatsanwaltschaft in solchen
Fallgestaltungen von der Verfolgung eines durch das Opfer
begangenen Vergehens absehen, wenn das Opfer die Nöti-
gung oder Erpressung nach § 158 StPO angezeigt hat, erst
hierdurch das vom Opfer begangene Vergehen bekannt ge-
worden ist und nicht wegen der Schwere der vom Opfer be-
gangenen Straftat eine Sühne unerlässlich ist.

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen anderer Gesetze)
Es handelt sich um Folgeänderungen, die sich aus der
Überführung des § 181 StGB in den neuen § 232a StGB
(Absatz 1) und der Einführung der neuen §§ 232 bis 233a
StGB (Absatz 2) ergeben.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Da eine
Vorlaufzeit nicht erforderlich erscheint, soll das Gesetz am
Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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