BT-Drucksache 14/3751

Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz-LPartG)

Vom 4. Juli 2000


Deutscher Bundestag Drucksache 14/3751

14. Wahlperiode 04. 07. 2000

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Alfred Hartenbach, Margot von Renesse, Hanna Wolf
(München), Olaf Scholz, Hermann Bachmaier, Bernhard Brinkmann (Hildesheim),
Hans-Joachim Hacker, Anette Kramme, Christine Lambrecht, Winfried Mante,
Dirk Manzewski, Dr. Jürgen Meyer (Ulm), Wilhelm Schmidt (Salzgitter),
Richard Schuhmann (Delitzsch), Erika Simm, Ludwig Stiegler, Joachim Stünker,
Hedi Wegener, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD
sowie der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Claudia
Roth (Augsburg), Irmingard Schewe-Gerigk, Hans-Christian Ströbele, Kerstin
Müller (Köln), Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlecht-
licher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschafts-
gesetz – LPartG)

A. Problem

Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare soll abgebaut werden.
Gleichgeschlechtlichen Paaren soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihrer
Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor, ein eigenes familienrechtliches Institut – die „Einge-
tragene Lebenspartnerschaft“ – für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, die
einen gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben
unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität wünschen. Die vor-
geschlagenen Einzelregelungen tragen zum einen dem Umstand Rechnung,
dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften durch gegenseitige Fürsorge,
Unterstützung und Verantwortung geprägt sind und dass ihnen deshalb die
Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung und Absicherung offen stehen soll.
Der Entwurf berücksichtigt, dass die Ehe als Vereinigung von Mann und Frau
zu einer Lebensgemeinschaft gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter

dem besonderen Schutz des Staates steht und unterscheidet zwischen Eingetra-
gener Lebenspartnerschaft und Ehe. Der Entwurf wählt den Weg eines eigenen
Rechtsinstituts und schafft vor allem gegenseitige Unterhaltspflichten – auch
nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Er sieht zugleich Folgeregelungen
vor, die im Hinblick auf die vorgeschlagene neue familienrechtliche Rechtsstel-
lung der Lebenspartner in anderen Rechtsgebieten erforderlich werden, insbe-
sondere im Sozial-, Steuer-, Beamten- und Ausländerrecht.

Drucksache 14/3751 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine

2. Vollzugsaufwand

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen werden zu Entlastungen
und Belastungen der öffentlichen Haushalte führen, die sich voraussichtlich in
etwa die Waage halten dürften. So könnten die Haushalte des Bundes und der
Länder im Bereich der Einkommensteuer mit gewissen Mindereinnahmen be-
lastet werden, deren Größenordnung allerdings wegen der nicht im Einzelnen
vorhersehbaren Inanspruchnahme des familienrechtlichen Instituts nicht prog-
nostizierbar sind. Für gewisse Mindereinnahmen im Bereich der Grunderwerb-
steuer und der Erbschaftssteuer, sowie für gewisse Mehrausgaben durch die be-
amtenrechtlichen Regelungen gilt das Gleiche. Den Belastungen im
Sozialbereich dürften umfangreichere Einsparungen durch die neuen Unter-
haltsverpflichtungen gegenüberstehen.

E. Sonstige Kosten

Bei Wirtschaftsunternehmen könnten durch das Gesetz geringfügige Mehrkos-
ten im Bereich freiwilliger Sozialleistungen für Angehörige entstehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/3751

Abschnitt 2 terhalt verpflichtet. Die §§ 1360a, 1360b des Bürgerlichen
Wirkungen der Lebenspartnerschaft

§ 2
Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unter-

Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 6
Erklärung über den Vermögensstand

(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben
sich die Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten
Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)

Abschnitt 1

Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1
Form und Voraussetzungen

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber
dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger An-
wesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Le-
benszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Le-
benspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeit-
bestimmung und erst dann abgegeben werden, wenn die Er-
klärung der Lebenspartner über den Vermögensstand (§ 6
Abs. 1) vorliegt.

(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln be-
fragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Stan-
desbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr
begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft
kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.

(3) Der Standesbeamte trägt die Begründung der Lebens-
partnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch ein.

(4) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam be-
gründet werden

1. mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist
oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspart-
nerschaft führt;

2. zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander
verwandt sind;

3. zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern.

§ 3
Lebenspartnerschaftsname

(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Na-
men (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem
Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner
durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ge-
burtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklä-
rung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens
soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.
Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich
beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Le-
benspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegen-
über dem Standesbeamten dem Lebenspartnerschaftsna-
men seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung
über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens ge-
führten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht,
wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen
besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehre-
ren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt
werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeam-
ten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Er-
klärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der
Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschafts-
namen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft.
Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten
seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen,
den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsna-
mens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Lebens-
partnerschaftsnamen voranstellen oder anfügen. Absatz 2
gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde
eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegen-
über dem Standesbeamten einzutragen ist.

§ 4
Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus
dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Ver-
pflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzuste-
hen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegen.

§ 5
Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt

Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Un-
stützung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung. über den Vermögensstand zu erklären. Die Erklärung erfolgt

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 4 – Drucksache 14/3751
in der Weise, dass die Lebenspartner mitteilen, dass sie den
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vereinbart ha-
ben, oder dass sie eine Ausfertigung eines Lebenspartner-
schaftsvertrages (§ 7) überreichen.

(2) Beim Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft
wird Vermögen, das die Lebenspartner zu Beginn der Le-
benspartnerschaft haben oder während der Lebenspartner-
schaft erwerben, nicht gemeinschaftliches Vermögen. Jeder
Lebenspartner verwaltet sein Vermögen selbst. Bei Beendi-
gung des Vermögensstandes wird der Überschuss, den die
Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes
erzielt haben, ausgeglichen. Die §§ 1371 bis 1390 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 7
Lebenspartnerschaftsvertrag

(1) Die Lebenspartner können ihre vermögensrechtlichen
Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag)
regeln. Der Vertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit
beider Lebenspartner zur Niederschrift eines Notars ge-
schlossen werden. Die §§ 1409 und 1411 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn die Lebenspartner
vor der Begründung der Lebenspartnerschaft den Vermö-
gensstand der Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 1
vorgesehenen Form vereinbaren.

§ 8
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner
wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder
beider Lebenspartner befindlichen Sachen dem Schuldner
gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) § 1357 und die §§ 1365 bis 1370 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 9
Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners

(1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Le-
benspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen
mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mit-
entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des
Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu be-
rechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte El-
ternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Ab-
satz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl
des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn
die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

§ 10
Erbrecht

(1) Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist ne-
ben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben

zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Zusätzlich ste-
hen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehö-
renden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grund-
stücks sind, und die Geschenke zur Begründung der
Lebenspartnerschaft als Voraus zu. Auf den Voraus sind die
für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten
Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überle-
bende Lebenspartner die ganze Erbschaft.

(3) Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist
ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspart-
nerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren
und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zu-
gestimmt hatte oder

2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 ge-
stellt hatte und dieser Antrag begründet war.

In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testa-
ment errichten. Die §§ 2266 bis 2273 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblas-
ser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 Abs. 1 und
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner
durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausge-
schlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes
des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. Die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil
gelten entsprechend.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
den Erbverzicht gelten entsprechend.

§ 11
Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des
anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes be-
stimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit
dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und
der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie
und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die
Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartner-
schaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Abschnitt 3

Getrenntleben der Lebenspartner

§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben

(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Le-
benspartner von dem anderen den nach den Lebensverhält-
nissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen wäh-
rend der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt
verlangen. Der nichterwerbstätige Lebenspartner kann dar-
Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern auf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Er-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/3751
werbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies
von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter Be-
rücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht
erwartet werden kann.

(2) Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzuset-
zen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme
des Verpflichteten unbillig wäre. § 1361 Abs. 4 und § 1610a
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

§ 13
Hausratsverteilung bei Getrenntleben

(1) Leben die Lebenspartner getrennt, so kann jeder von
ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem
anderen Lebenspartner herausverlangen. Er ist jedoch ver-
pflichtet, sie dem anderen Lebenspartner zum Gebrauch zu
überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonder-
ten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Um-
ständen des Falles der Billigkeit entspricht.

(2) Haushaltsgegenstände, die den Lebenspartnern ge-
meinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grund-
sätzen der Billigkeit verteilt. Das Gericht kann eine ange-
messene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegen-
stände festsetzen.

(3) Die Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt, sofern
die Lebenspartner nichts anderes vereinbaren.

§ 14
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben

(1) Leben die Lebenspartner getrennt oder will einer von
ihnen getrennt leben, so kann ein Lebenspartner verlangen,
dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen
Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwen-
dig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem
Lebenspartner allein oder gemeinsam mit einem Dritten das
Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem
Grundstück zu, auf dem sich die gemeinsame Wohnung be-
findet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entspre-
chendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohn-
recht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Ist ein Lebenspartner verpflichtet, dem anderen Le-
benspartner die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur
alleinigen Benutzung zu überlassen, so kann er vom ande-
ren Lebenspartner eine Vergütung für die Benutzung verlan-
gen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Abschnitt 4

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

§ 15
Aufhebung

(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder
beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.

(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn

1. beide Lebenspartner erklärt haben, die Lebenspartner-
schaft nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Erklärung

2. ein Lebenspartner erklärt hat, die Lebenspartnerschaft
nicht fortsetzen zu wollen, und seit der Zustellung dieser
Erklärung an den anderen Lebenspartner 36 Monate ver-
gangen sind;

3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antrag-
steller aus Gründen, die in der Person des anderen Le-
benspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

(3) Die Lebenspartner können ihre Erklärungen nach Ab-
satz 2 Nr. 1 und 2 widerrufen, solange die Lebenspartner-
schaft noch nicht aufgehoben ist. Widerruft im Falle des
Absatzes 2 Nr. 1 einer der Lebenspartner seine Erklärung,
die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, hebt das
Gericht die Lebenspartnerschaft auf, wenn seit der Zustel-
lung dieser Erklärung 36 Monate vergangen sind.

(4) Die Erklärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und nach
Absatz 3 bedürfen der öffentlichen Beurkundung.

§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt

(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der Le-
benspartnerschaft nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen,
kann er vom anderen Lebenspartner den nach den Lebens-
verhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemesse-
nen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm eine
Erwerbstätigkeit, insbesondere wegen seines Alters oder
wegen Krankheiten oder anderer Gebrechen, nicht erwartet
werden kann.

(2) Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berech-
tigte eine Ehe eingeht oder eine neue Lebenspartnerschaft
begründet. Im Übrigen gelten § 1578 Abs. 1 Satz 1, Satz 2
erster Halbsatz und Satz 4, Abs. 2 und 3, §§ 1578a bis 1581
und 1583 bis 1586 und § 1586b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend.

§ 17
Familiengerichtliche Entscheidung

Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung
der Lebenspartnerschaft nicht darüber einigen, wer von ih-
nen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer
die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhal-
ten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die
Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat nach
billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht alle Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Regelung der
Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat
rechtsgestaltende Wirkung.

§ 18
Entscheidung über die gemeinsame Wohnung

(1) Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht be-
stimmen, dass

1. ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietver-
hältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird
oder

2. ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebens-
partner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle
eintritt.

(2) Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder
Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für
zwölf Monate vergangen sind; den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Woh-

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nung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn
eine unbillige Härte wäre.

(3) Die §§ 3 bis 7 der Verordnung über die Behandlung
der Ehewohnung und des Hausrats und § 60 des Wohnungs-
eigentumsgesetzes gelten entsprechend.

§ 19
Entscheidung über den Hausrat

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gel-
ten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entspre-
chend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebens-
partners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und ei-
nes Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen
Lebenspartner nur zuweisen, wenn dieser auf ihre Weiterbe-
nutzung angewiesen ist und die Überlassung dem anderen
zugemutet werden kann.

Artikel 2

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 204 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Ansprüche zwischen Le-
benspartnern, solange die Lebenspartnerschaft nicht auf-
gehoben ist.“

2. Die §§ 569 bis 569b werden wie folgt gefasst:

㤠569

(1) In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem
Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter ei-
nen gemeinsamen Haushalt führt. Dasselbe gilt für Le-
benspartner.

(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des
Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. An-
dere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen ge-
meinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des
Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehe-
gatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für
Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angeleg-
ten gemeinsamen Haushalt führen.

(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Ab-
satzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Ver-
mieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wol-
len, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfä-
hige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Perso-
nen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die
Erklärung für sich abgeben.

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt

tung der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person
des Eintretenden ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des
Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2
eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

§ 569a

(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, bei dem meh-
rere Personen im Sinne des § 569 gemeinsam Mieter
sind, wird bei Tod eines Mieters mit den überlebenden
Mietern fortgesetzt.

(2) Die überlebenden Mieter können das Mietverhält-
nis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des
Mieters Kenntnis erlangt haben, unter Einhaltung der ge-
setzlichen Frist kündigen.

(3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des
Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 fort-
setzungsberechtigt sind, ist unwirksam.

§ 569b

(1) Die Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhält-
nis eingetreten sind oder mit denen es gemäß § 569a
fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum
Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten aus dem
Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu
diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts an-
deres bestimmt ist.

(2) Hat der Mieter den Mietzins für einen nach seinem
Tode liegenden Zeitraum im voraus entrichtet, sind die
Personen, die gemäß § 569 in das Mietverhältnis einge-
treten sind oder mit denen es gemäß § 569a fortgesetzt
wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben,
was sie infolge der Vorausentrichtung des Mietzinses er-
sparen oder erlangen.

(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die ge-
mäß § 569 in das Mietverhältnis eintreten oder mit de-
nen es gemäß § 569a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des
§ 550b eine Sicherheitsleistung verlangen.“

3. Nach § 569b wird folgender § 569c eingefügt:

㤠569c

(1) Treten beim Tod des Mieters keine Personen im
Sinne des § 569 in das Mietverhältnis über Wohnraum
ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 569a fortgesetzt,
so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall sind
sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das
Mietverhältnis innerhalb eines Monats unter Einhaltung
der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom
Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass
ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortset-
zung nicht erfolgt ist.

(2) Bei Mietverhältnissen über andere Sachen gilt Ab-
satz 1 Satz 2 entsprechend.“

4. In § 570b Abs. 3 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1

in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, unter Einhal- oder 2“ durch die Angabe „§ 569 Abs. 1 oder 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/3751
5. § 1493 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endigt, wenn
der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Le-
benspartnerschaft begründet.“

6. § 1586 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „mit der Wie-
derheirat“ die Wörter „, der Begründung einer Le-
benspartnerschaft“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Zeit
der Wiederheirat“ die Wörter „, der Begründung ei-
ner Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

7. § 1617c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
schließung“ die Wörter „oder Begründung einer Le-
benspartnerschaft“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt
sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartner-
schaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch
der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensän-
derung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entspre-
chend.“

8. In § 1682 Satz 2 werden nach den Wörtern „Elternteil
und“ die Wörter „dessen Lebenspartner oder“ einge-
fügt.

9. In § 1685 Abs. 2 werden nach den Wörtern „früheren
Ehegatten“ die Wörter „sowie den Lebenspartner oder
früheren Lebenspartner“ eingefügt.

10. Nach § 1687a wird folgender § 1687b eingefügt:

㤠1687b

(1) Der Ehegatte eines allein sorgeberechtigten El-
ternteils, der nicht Elternteil des Kindes ist, hat im Ein-
vernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die
Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des
täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Ehegatte dazu be-
rechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum
Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte
Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach
Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies
zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht,
wenn die Ehegatten nicht nur vorübergehend getrennt
leben.“

11. § 1757 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder
dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name
(§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsge-
setz).“

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Geburtsname zum Ehenamen oder Lebens-
partnerschaftsnamen des Kindes geworden, so
bleibt dieser unberührt.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name
zum Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen
geworden, so hat das Vormundschaftsgericht auf
gemeinsamen Antrag der Ehegatten oder Lebens-
partner mit der Aufhebung anzuordnen, dass die
Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder
Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen füh-
ren, den das Kind vor der Annahme geführt hat.“

13. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

㤠1757 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der
Angenommene eine Lebenspartnerschaft begründet hat
und sein Geburtsname zum Lebenspartnerschaftsna-
men bestimmt worden ist.“

14. In § 1795 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „, seinem Lebenspartner“ eingefügt.

15. In § 1836c Nr. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

16. § 1897 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl
des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonsti-
gen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbe-
sondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum
Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Ge-
fahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.“

17. In § 1903 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf Einge-
hung einer Ehe“ die Wörter „oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

18. In § 1908i Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „den Lebenspartner“ eingefügt.

19. In § 1936 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
wandter“ die Wörter „, ein Lebenspartner“ eingefügt.

20. § 1938 wird wie folgt gefasst:

㤠1938

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwand-
ten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der ge-
setzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben
einzusetzen.“

21. In § 2279 Abs. 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

22. In § 2280 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

23. In § 2292 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem zwei-
ten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
12. § 1765 wird wie folgt geändert: eingefügt.

Drucksache 14/3751 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Artikel 3

Änderung sonstigen Bundesrechts

§ 1
Staatsangehörigkeitsgesetz

In § 9 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 2
Abgeordnetengesetz

Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996
(BGBl. I S. 326), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird folgender Satz eingefügt:

„Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für
Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebens-
partnern eines Mitglieds des Bundestages.“

§ 3
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

In § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl. I S. 1474), das zuletzt durch ... geändert wor-
den ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „, Le-
benspartners“ eingefügt.

§ 4
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Militäri-
schen Abschirmdienst (Artikel 3 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1990, BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch ...
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „dem Ehe-
gatten oder“ die Wörter „Lebenspartner oder“ eingefügt.

§ 5
Minderheiten-Namensänderungsgesetz

§ 2 des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1997, BGBl. 1997 II
S. 1406), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehenamen“ die Wör-
ter „oder Lebenspartnerschaftsnamen“ und nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf Kinder, deren Ehegatten oder Lebenspartner er-
streckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe
der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

§ 6
Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998
(BGBl. I S. 3050), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:

„2a. der Lebenspartner,“.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
fügt:

„6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister
der Lebenspartner,“.

2. In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a ein-
gefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Be-
ziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht
mehr besteht,“.

§ 7
Personenstandsgesetz

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 des Ge-
setzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Fa-
milienbuch, ein Lebenspartnerschaftsbuch, ein Gebur-
tenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).“

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Lebenspartnerschaftsbuch dient der Eintra-
gung der Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes.“

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:

„Zweiter Abschnitt. Eheschließung, Heiratsbuch und Fa-
milienbuch; Begründung der Lebenspartnerschaft und
Lebenspartnerschaftsbuch“.

4. § 14 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Wiederverheiratung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft,“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. wenn das Kind die Ehe schließt oder eine Le-
benspartnerschaft begründet,“.

b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr
fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen oder die Le-
benspartnerschaft begründet hat. Es wird jedoch im
Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschlie-
ßung oder Begründung der Lebenspartnerschaft ein-
getragen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllt sind.“

6. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt d
angefügt:

„d) Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebens-

1. Satz 1 wird wie folgt geändert: partnerschaftsbuch

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/3751
§ 15f

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Le-
benspartnerschaft begründen wollen, haben dies bei ei-
nem der nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten an-
zumelden.

(2) Für die Prüfung der Voraussetzungen gilt § 5 Abs.
1 bis 3, für die Feststellung der Voraussetzungen und die
Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärungen gilt
§ 6 entsprechend.

(3) Für den Fall der lebensgefährlichen Erkrankung
eines Erklärenden gilt § 7 entsprechend.

§ 15g

(1) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im
Beisein der Lebenspartner und der bei der Begründung
anwesenden Zeugen zu beurkunden.

(2) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetra-
gen

1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner, ihr
Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie
im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zu-
gehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer
Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungs-
gemeinschaft,

2. die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft anwesender Zeugen, ihr Alter,
Beruf und Wohnort,

3. die Erklärungen der Lebenspartner zur Begründung
der Lebenspartnerschaft,

4. der Lebenspartnerschaftsname, wenn dieser bei der
Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird.

(3) Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den
Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

§ 15h

Im Lebenspartnerschaftsbuch sind unterhalb des Ein-
trags über die Begründung der Lebenspartnerschaft zu
vermerken

1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder
die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die
Aufhebung solcher Beschlüsse,

2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspart-
nerschaft,

4. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung
des Namens,

5. der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die
Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesell-
schaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,

6. die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft
oder die Eheschließung eines Lebenspartners,

§ 15i

(1) Die Erklärung,

1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der
Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen
(Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen,

2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen
oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestim-
mung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten
Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voran-
stellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung
widerruft,

3. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen
oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartner-
schaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder be-
urkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Stan-
desbeamte zuständig, der das Lebenspartnerschafts-
buch führt; er vermerkt auf Grund der Erklärungen die
geänderte Namensführung im Lebenspartnerschaftsein-
trag. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deut-
schen Lebenspartnerschaftsbuch beurkundet, so ist der
Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.“

7. § 37 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten
oder des Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der
Verstorbene eine Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht geführt hat,“.

8. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

㤠41a

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart-
nerschaft begründet, so kann die Lebenspartnerschaft
auf Antrag eines Lebenspartners in das vom Standesbe-
amten des Standesamts I in Berlin geführte Lebenspart-
nerschaftsbuch eingetragen werden. Gleiches gilt,
wenn ein Lebenspartner Staatenloser, heimatloser Aus-
länder, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling
mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.

(2) Für die Anlegung und Fortführung des Lebens-
partnerschaftsbuchs gelten die §§ 15g und 15h, für die
Grundlagen der Eintragung gilt § 15b entsprechend.“

9. In § 44 Abs. 1 wird nach dem Wortteil „Heirats-,“ der
Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

10. In § 44a Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil „Hei-
rats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

11. § 44b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Heirats-
buchs,“ das Wort „Lebenspartnerschaftsbuchs,“
eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Heirat,“ die
Wörter „Begründung einer Lebenspartner-
7. Berichtigungen. schaft,“ eingefügt.

Drucksache 14/3751 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hei-
rat,“ die Wörter „der Begründung einer Lebens-
partnerschaft,“ eingefügt.

12. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Lebenspartnerschaftsbuch die Angaben
über Beruf und Wohnort der Lebenspartner so-
wie die Angaben über die Vor- und Familien-
namen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und
Wohnort,“.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wortteil „Heirats-,“ der
Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

13. In § 46b Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wortteil
„Heirats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ ein-
gefügt.

14. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Eheschlie-
ßung,“ die Wörter „Begründung der Lebenspartner-
schaft,“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wortteil „Hei-
rats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ einge-
fügt.

15. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten,“
das Wort „Lebenspartnern,“ eingefügt.

16. § 61a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Geburts-, Heirats-, Lebenspartnerschafts- und Ster-
beurkunden,“.

17. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

㤠63a

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufge-
nommen

1. die Vornamen und der Familienname der Lebens-
partner, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt so-
wie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzu-
gehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die
rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörig-
keit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,

2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-
schaft.“

18. § 64 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten
oder Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Ver-
storbene nicht verheiratet war und keine Lebens-
partnerschaft führte,“.

19. In § 65 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wortteil „Heirats-“
ein Komma und der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“
eingefügt.

20. In § 68a werden nach den Wörtern „des Familien-
buchs,“ die Wörter „des Lebenspartnerschaftsbuchs“

21. In § 70 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein-
gefügt:

„9a. die Anmeldung und Begründung der Lebenspart-
nerschaft,“

§ 8
Beamtenrechtsrahmengesetz

Nach § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S.
654), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgen-
der § 1a eingefügt:

㤠1a

Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten
beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß
anzuwenden.“

§ 9
Bundesbeamtengesetz

§ 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Be-
stehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf
das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Le-
benspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen
dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehöri-
gen beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und ihre
Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für der-
artige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund
dieses Gesetzes.“

§ 10
Bundesbesoldungsgesetz

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 1066),
das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das
Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind
auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmun-
gen, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen,
sind auf eingetragene Lebenspartner und ihre Angehörigen
sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestim-
mungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-
zes.“

2. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Mietzuschuss wird demjenigen Ehegatten gewährt,
den die Ehegatten bestimmen; treffen sie keine Bestim-
mung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses;
eingefügt. § 6 findet keine Anwendung.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/3751
§ 11
Bundesreisekostengesetz

Nach § 1 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegat-
ten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinnge-
mäß anzuwenden. Bestimmungen in Rechtsverordnungen
aufgrund dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“

§ 12
Bundesumzugskostengesetz

Nach § 1 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegat-
ten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinnge-
mäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen
in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.“

§ 13
Sonderurlaubsverordnung

§ 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I
S. 978), die durch ... geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
Wörter „oder der eingetragenen Lebenspartnerin“ einge-
fügt.

2. Nummer 2 wird die folgt gefasst:

„2. Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils
oder des eingetragenen Lebenspartners 2 Arbeits-
tage“.

§ 14
Erziehungsurlaubsverordnung

In § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997
(BGBl. I S. 983), die zuletzt durch ... geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehepartners“ die Wörter „oder ein-
getragenen Lebenspartners“ eingefügt.

§ 15
Bundeslaufbahnverordnung

In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBl. I
S. 449, 863), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetragenen
Lebenspartner,“ eingefügt.

§ 16
Trennungsgeldverordnung

Nach § 1 Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I
S. 1533), die durch ... geändert worden ist, wird folgender

„(5) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehe-
gatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartnerschaf-
ten sinngemäß anzuwenden.“

§ 17
Transplantationsgesetzes

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
(BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder eingetragener Lebenspartner
(Lebenspartner)“ eingefügt.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten,“
das Wort „Lebenspartner,“ eingefügt.

§ 18
Approbationsordung für Apotheker

In § 6 Abs. 3 Nr. 1 der Approbationsordnung für Apothe-
ker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch ...
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „geführten
Familienbuch“ die Wörter „bei Lebenspartnerschaften auch
ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten
Lebenspartnerschaftsbuch,“ eingefügt.

§ 19
Gesetz über das Apothekenwesen

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Apotheken-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Okto-
ber 1980 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. durch den überlebenden erbberechtigten Ehegatten oder
Lebenspartner bis zu dem Zeitpunkt der Heirat oder der
Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern er nicht
selbst eine Erlaubnis gemäß § 1 erhält.“

§ 20
Approbationsordnung für Ärzte

In § 10 Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I
S. 1593), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden in
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a jeweils
nach den Wörtern „geführten Familienbuch“ die Wörter
„, bei Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für
die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschafts-
buch,“ angefügt.

§ 21
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologi-

sche Psychotherapeuten

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psy-
chotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749),
die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden jeweils
nach den Wörtern „geführten Familienbuch“ die Wörter
„, bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die
Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch,“
Absatz 5 eingefügt: eingefügt.

Drucksache 14/3751 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
§ 22
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapeuten

In § 7 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 19 Abs. 1 Nr. 2 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendli-
chenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3761), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden
jeweils nach den Wörtern „geführten Familienbuch“ die
Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem
für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartner-
schaftsbuch,“ eingefügt.

§ 23
Approbationsordung für Zahnärzte

§ 9 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen ein Auszug aus dem
Familienbuch der Eltern oder die Geburtsurkunde, bei Ver-
heirateten oder verheiratet Gewesenen ein Auszug aus dem
für ihre Ehe geführten Familienbuch oder, falls ein solches
nicht geführt wird, ein Auszug aus dem Familienbuch der
Eltern oder die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde, bei
Lebenspartnerschaften auch ein Auszug aus dem für die Le-
benspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch bei-
zufügen.“

§ 24
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen

und Entbindungspfleger

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I
S. 929), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „geführten Familienbuch“ die Wörter „,
bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Le-
benspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch,“
eingefügt.

§ 25
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharma-

zeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-
technische Assistenten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmzeutisch-technische Assistenten vom 23. September
1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch ... geändert wor-
den ist, werden nach den Wörtern „geführten Familien-
buch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Auszug
aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspart-
nerschaftsbuch,“ eingefügt.

§ 26
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom
2. August 1999 (BGBl. I S. 1731), die zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „geführten Fami-
lienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Aus-
zug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten

§ 27
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
S. 1892), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden
nach den Wörtern „geführten Familienbuch“ die Wörter „,
bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem für die Le-
benspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch,“
eingefügt.

§ 28
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe

in der Krankenpflege

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Okto-
ber 1985 (BGBl. I S. 1973), die zuletzt durch ... geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „geführten Familien-
buch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Auszug
aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspart-
nerschaftsbuch,“ eingefügt.

§ 29
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungs-

assistentinnen und Rettungsassistenten

In § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch
... geändert worden ist, werden nach den Wörtern „geführ-
ten Familienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften
ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten
Lebenspartnerschaftsbuch,“ eingefügt.

§ 30
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische

Assistenten in der Medizin

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für technische Assistenten in der Medizin vom
25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „geführten Fami-
lienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Aus-
zug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten
Lebenspartnerschaftsbuch,“ eingefügt.

§ 31
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassisten-

tinnen und Diätassistenten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten vom
1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch ... geän-
dert worden ist, werden nach den Wörtern „geführten Fami-
lienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Aus-
zug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten
Lebenspartnerschaftsbuch,“ eingefügt.

§ 32
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure

und medizinische Bademeister

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Masseure und medizinische Bademeister vom
6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch ...
geändert worden ist, werden nach den Wörtern „geführten
Familienbuch“ die Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein
Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Le-
Lebenspartnerschaftsbuch,“ eingefügt. benspartnerschaftsbuch,“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/3751
§ 33
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothera-

peuten

In § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
ordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994
(BGBl. I S. 3786), die zuletzt durch ... geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „geführten Familienbuch“ die
Wörter „, bei Lebenspartnerschaften ein Auszug aus dem
für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartner-
schaftsbuch,“ eingefügt.

§ 34
Unterhaltsvorschussgesetz

Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. in Deutschland bei einem Elternteil lebt, der
nicht verheiratet ist und keine Lebenspartner-
schaft führt, oder von seinem Ehegatten oder Le-
benspartner dauernd getrennt lebt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Als dauernd getrennt lebend im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 gilt ein Elternteil, bei dem das Kind
lebt, auch dann, wenn sein Ehegatte oder Lebenspart-
ner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf
Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich
wenigstens sechs Monate in einer Anstalt unterge-
bracht ist.“

2. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter „nicht vorgelegen“
durch die Wörter „nicht durchgehend vorgelegen“ er-
setzt.

§ 35
Bundessozialhilfegesetz

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs.1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspart-
nern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegat-
ten oder Lebenspartner zu berücksichtigen;“.

2. In § 28 Abs.1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt
sowie nach dem Wort „Hilfesuchenden“ ein Komma
eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen.

4. In § 81 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe-

5. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eltern“ das Wort
„oder“ gestrichen und ein Komma eingefügt und
werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder sein Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

6. § 92c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Erbe des Hilfeempfängers, seines Ehegat-
ten oder Lebenspartners, falls der Ehegatte oder
Lebenspartner vor dem Hilfeempfänger stirbt,
ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit
Ausnahme der vor dem 1. Januar 1987 entstan-
denen Kosten der Tuberkulosehilfe verpflich-
tet.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten
oder Lebenspartners besteht nicht für die Kos-
ten der Sozialhilfe, die während des Getrenntle-
bens der Ehegatten oder Lebenspartner gewährt
worden ist.“

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Hilfeemp-
fängers“ das Wort „oder“ gestrichen und ein
Komma eingefügt und werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder seines Lebenspart-
ners“ eingefügt.

7. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
Komma und das Wort „Lebenspartner“ einge-
fügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ ein-
gefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein
Komma und die Wörter „den Lebenspartner“ ein-
gefügt.

8. In § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden nach dem
Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

9. In § 119 Abs. 5a werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 140 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör-

gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt. ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Drucksache 14/3751 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
§ 36
Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des

Bundessozialhilfegesetzes

§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88
Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar
1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch ... geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesu-
chenden und seines nicht getrennt lebenden Ehegat-
ten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Num-
mer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag
zuzüglich eines Betrages von 1200 Deutsche Mark
für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Be-
trages von 500 Deutsche Mark für jede Person, die
von dem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten oder Le-
benspartner überwiegend unterhalten wird,“.

2. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Eheleute“
die Wörter „oder beide Lebenspartner“ eingefügt.

§ 37
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk

für behinderte Kinder“

In § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1971, das zuletzt
durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „, seinem Lebenspartner“ eingefügt.

§ 38
Asylbewerberleistungsgesetz

In § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „, Lebenspart-
ner“ eingefügt.

§ 39
Graduiertenförderungsgesetz

In § 7a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Graduiertenförderungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar
1976 (BGBl. I S. 207), das zuletzt durch ... geändert worden
ist, werden jeweils nach den Wörtern „den Ehegatten“ und
„der Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach
den Wörtern „des Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ners“ eingefügt.

§ 40
Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645,
1680), zuletzt geändert durch...., wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden jeweils nach dem Wort
„verheiratet“ die Wörter „oder in einer Lebenspartner-
schaft verbunden“ eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder

b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

3. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“
die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft füh-
renden“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

c) Dem Absatz 4 Nr. 4 wird der Halbsatz „; dasselbe
gilt für Unterhaltsleistungen des früheren oder dau-
ernd getrennt lebenden Lebenspartners“ angefügt.

6. In § 24 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebens-
partners“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ersetzt
durch folgende Nummer 2:

„2. vom Einkommen der Elternteile, die dauernd von-
einander getrennt leben, und vom Einkommen des
Ehegatten oder Lebenspartners jeweils
1.565 DM.“

c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

d) In Absatz 4 und 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.

8. In § 26 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt und
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“.

9. In § 29 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“

Lebenspartners“ eingefügt. die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/3751
10. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

11. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.

12. In § 47a Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

13. In § 50 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

14. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

§ 41
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. I
S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 16 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter
„oder sein Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 22 werden in der Überschrift und in Satz 1 nach
dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

5. In § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 8 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

6. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 42
Berufliches Rehabilitierungsgesetz

§ 8 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl.
I S. 1625), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

2. In Satz 2 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem zweiten
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

§ 43
Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-
zes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt ge-
ändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe 㤠17
Abs. 1“ die Wörter „oder § 27a Satz 1“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Eheschließung“ die Wörter „oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 44
Ausländergebührenverordnung

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Ausländergebührenverord-
nung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die durch
... geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

§ 45
Aufenthaltsgesetz/EWG

Das Aufenthaltsgesetz/EWG vom 31. Januar 1980
(BGBl I S. 116), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a

Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizü-
gigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 1
Abs. 1 freizügigkeitsberechtigten Person sind die für den
Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften
des Ausländergesetzes anzuwenden.“

2. In § 15a Abs. 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
„oder die Lebenspartner der durch diese Richtlinien be-
günstigten Personen betrifft“ eingefügt.

§ 46
Freizügigkeitsverordnung/EG

Nach § 9 Satz 1 der Freizügigkeitsverordnung/EG vom
17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch ... geändert wor-
den ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Lebenspartner von Personen, deren Recht auf Einreise
und Aufenthalt sich aus § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt, findet § 18
Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe entspre-
chende Anwendung, dass anstelle der dort genannten Vor-
aussetzungen der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EG ge-
nügt.“

§ 47
Ausländergesetz

Das Ausländergesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli
1990, BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch ...,
„oder Lebenspartner“ eingefügt. wird wie folgt geändert:

Drucksache 14/3751 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

㤠27a
Nachzug von Lebenspartnern

Dem ausländischen Lebenspartner eines Ausländers
kann eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und
Wahrung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft
mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlän-
gert werden. Auf die Einreise und den Aufenthalt des
Lebenspartners finden § 17 Abs. 2 bis 5, §§ 18, 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 4, §§ 23, 25 und
27 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 4 entsprechend Anwen-
dung.“

2. Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Dem Lebenspartner eines Ausländers, der eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann unter den Voraus-
setzungen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 eine Aufenthalts-
bewilligung für die Herstellung und Wahrung der le-
benspartnerschaftlichen Gemeinschaft erteilt werden.
Für die Verlängerung gilt Absatz 3 entsprechend.“

3. In § 31 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „ehe-
licher“ die Wörter „oder lebenspartnerschaftlicher“ ein-
gefügt.

§ 48
Konsulargesetz

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I
S. 2317), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „sowie seinen Lebenspartner“ eingefügt.

2. § 8 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit
dem Bundesministerium des Innern besonders bezeich-
neten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten be-
fugt, Eheschließungen und Begründungen von Eingetra-
genen Lebenspartnerschaften vorzunehmen und zu
beurkunden, sofern mindestens einer der Eheschließen-
den oder der die Lebenspartnerschaft Begründenden
Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Emp-
fangsstaates ist. Sie gelten dabei als Standesbeamte im
Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Lebenspartnerschaftsgesetzes, des Personenstands-
gesetzes und der zu diesen Gesetzen ergangenen Aus-
führungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, so-
weit sie die Anmeldung der Eheschließung oder der
Begründung der Lebenspartnerschaft, die Prüfung der
Ehefähigkeit oder der Voraussetzungen für die Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft, die Vornahme und Beur-
kundung der Eheschließung oder der Begründung der
Lebenspartnerschaft und die Ausstellung von Personen-
standsurkunden über die Eheschließung oder die Be-
gründung der Lebenspartnerschaft betreffen, anzuwen-
den. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. 1 des
Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz
des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Perso-
nenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregierung. Für

Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsi-
dent des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk
die Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratsein-
trag oder der bei der Begründung der Lebenspartner-
schaft errichtete Lebenspartnerschaftseintrag ist zusam-
men mit den von den Eheschließenden oder den die
Lebenspartnerschaft Begründenden beigebrachten Ur-
kunden und sonstigen die Eheschließung oder die Be-
gründung der Lebenspartnerschaft betreffenden Vorgän-
gen unverzüglich, die für das Zweitbuch bestimmte
Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartner-
schaftseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des
Standesamts I in Berlin zu übersenden. Dieser gilt nach
Zugang des Heiratseintrags oder des Lebenspartner-
schaftseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe
geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet
worden ist.“

3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und in § 24 Abs. 1 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort „Eheschließungen“ die
Wörter „und Begründungen von Eingetragenen Lebens-
partnerschaften“ eingefügt.

§ 49
Gesetz über den Auswärtigen Dienst

Dem § 19 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
... geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehe-
partner und deren Angehörigen beziehen, sind auf eingetra-
gene Lebenspartner und ihre Angehörigen sinngemäß anzu-
wenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.“

§ 50
Gerichtsverfassungsgesetz

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 23a werden in Nummer 5 der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. Lebenspartnerschaftssachen.“

2. In § 23b Abs. 1 Satz 2 werden in Nummer 14 der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 15
angefügt:

„15. Lebenspartnerschaftssachen.“

3. In § 138 Abs. 2 werden die Wörter „die Nichtigerklä-
rung einer Ehe, die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe oder“ gestrichen.

4. § 155 wird wie folgt geändert:

a) I Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei
ist, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht;“.

b) In II Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die

die Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/3751
§ 51
Rechtspflegergesetz

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl.
I S. 2065), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-
dert:

1. § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen
im Sinne des Zweiten Abschnittes des Gesetzes über
die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbar-
keit und Angelegenheiten, die im Bürgerlichen Ge-
setzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz dem
Familiengericht übertragen sind;“.

2. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern
„Bürgerlichen Gesetzbuch“ die Wörter „und Lebens-
partnerschaftsgesetz“ eingefügt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die Aufhebung einer Beschränkung oder Aus-
schließung der Berechtigung des Ehegatten oder
Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den
anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besor-
gen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes);“.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Entscheidung über die Stundung der Aus-
gleichsforderung im Falle des § 1382 Abs. 5 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Übertra-
gung bestimmter Vermögensgegenstände unter
Anrechnung auf die Ausgleichsforderung im
Falle des § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 2
Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes;“.

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten
oder Lebenspartners, eines Sorgeberechtigten
oder eines Abkömmlings zu einem Rechtsge-
schäft mit Ausnahme der Ersetzung der Zustim-
mung eines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs;“.

§ 52
Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.

2. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.

3. In § 53 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 3“ gestri-
chen.

4. In § 55 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „bis 3“ gestri-
chen.

5. In § 114a Abs. 1 Satz 2 und in § 155 Abs. 4 werden nach
dem Wort „Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.

6. In § 170 Abs. 4 werden die Wörter „gelten § 20 Abs. 1
Nr. 2 und 3 und“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

§ 53
Beurkundungsgesetz

Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I
S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:

„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners oder frühe-
ren Lebenspartners,“.

2. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:

„2a. sein Lebenspartner,“.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,“.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:

„2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebens-
partner oder“.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. mit dem Notar verheiratet ist,“.

b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-
fügt:

„3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder“.

§ 54
Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 41 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a ein-
gefügt:

„2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

2. § 78 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:

„1a. die Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen in
allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesa-
b) Nummer 6 wird aufgehoben. chen beteiligte Dritte nur für die weitere Be-

Drucksache 14/3751 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
schwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesge-
richtshof,“.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in
selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1
Nr. 8 und § 661 Abs. 1 Nr. 6 in allen Rechtszügen,
in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1
Nr. 4, 5, 10 mit Ausnahme der Verfahren nach
§ 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Nr. 11 sowie in Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs. 1 Nr. 4 nur vor den Gerichten des
höheren Rechtszuges,“.

3. Dem § 93a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 und 2 gelten in Lebenspartner-
schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend.“

4. In § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern
„und ihren Ehegatten“ die Wörter „oder ihren Lebens-
partner“ eingefügt.

5. In § 154 Abs. 1 werden nach den Wörtern „ob zwischen
den Parteien eine Ehe“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft“ und nach den Wörtern „Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe“ die Wörter „oder der Lebens-
partnerschaft“ eingefügt.“

6. In § 313a Abs. 2 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:

„1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1
Nr. 2 und 3;“.

7. In § 328 Abs. 2 werden vor dem Wort „handelt“ die
Wörter „oder um eine Lebenspartnerschaftssache im
Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ eingefügt.

8. In § 383 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt:

„2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Le-
benspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

9. Nach § 660 wird folgender Siebenter Abschnitt einge-
fügt:

„Siebenter Abschnitt
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

§ 661

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, wel-
che zum Gegenstand haben

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,

2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Lebenspartnerschaft,

3. die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in
der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft,

4. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetz-
liche Unterhaltspflicht,

5. die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemein-

6. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Gü-
terrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren betei-
ligt sind,

7. Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 des Lebens-
partnerschaftsgesetzes in Verbindung mit §§ 1382
und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) In Lebenspartnerschaftssachen finden die für Ver-
fahren auf Scheidung, auf Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien
oder auf Herstellung des ehelichen Lebens und für Ver-
fahren in anderen Familiensachen nach § 621 Abs. 1
Nr. 5, 7, 8 und 9 geltenden Vorschriften jeweils entspre-
chende Anwendung.

(3) § 606a gilt mit den folgenden Maßgaben entspre-
chend:

1. Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig,
wenn

a) einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat, die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 jedoch nicht erfüllt
sind, oder

b) die Lebenspartnerschaft vor einem deutschen
Standesbeamten begründet worden ist.

2. Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

3. In Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Staaten, de-
nen die Ehegatten angehören, der registerführende
Staat.“

10. § 739 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermu-
tung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgeset-
zes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspart-
ner.“

11. In § 850c Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „frü-
heren Ehegatten“ die Wörter „, seinem Lebenspartner,
einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.

12. § 850d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „frü-
heren Ehegatten“ die Wörter „, dem Lebenspartner,
einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach Buchstabe a folgender Buch-
stabe b eingefügt:

„b) der Lebenspartner und ein früherer Lebenspart-
ner,“.

c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c, der
bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

13. In § 850i Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „frü-
heren Ehegatten“ die Wörter „, seines Lebenspartners,
eines früheren Lebenspartners“ eingefügt.

14. In § 863 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „frü-
heren Ehegatten“ die Wörter „, seinem Lebenspartner,
samen Wohnung und am Hausrat der Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/3751
§ 55
Insolvenzordnung

Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom
5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... ge-
ändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Le-
benspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung einge-
gangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufge-
löst worden ist;“.

§ 56
Strafprozessordnung

Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 22 Nr. 2 wird nach dem Wort „Ehegatte,“ das Wort
„Lebenspartner,“ eingefügt.

2. In § 52 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
2a eingefügt:

„2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn
die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

3. In § 149 Abs. 1 und in § 404 Abs. 3 Satz 2 werden nach
dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

4. In § 361 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“ die
Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

5. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 57
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a
eingefügt:

„2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die
Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

2. Nach § 45 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die vorstehenden Regelungen gelten für Lebens-
partnerschaften entsprechend.“

3. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kin-
des von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) oder von dem Ehegatten, dem
Lebenspartner oder Umgangsberechtigten (§ 1682
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.“

4. § 50c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind auf Grund ei-
ner Entscheidung nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bei dem dort genannten Ehegatten, Lebenspartner
oder Umgangsberechtigten lebt.“

„Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächti-
gung oder die Zustimmung eines anderen zu einem
Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Aus-
schließung der Berechtigung des Ehegatten oder Le-
benspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen
Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes), aufgehoben wird, wird erst mit der Rechtskraft
wirksam.“

6. § 55b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In dem Verfahren, das die Feststellung des Vaters eines
Kindes zum Gegenstand hat, hat das Gericht die Mutter
des Kindes sowie, wenn der Mann gestorben ist, dessen
Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder zu hören.“

7. § 68a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen,
seinem Lebenspartner, seinen Eltern, Pflegeeltern und
Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei
denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Grün-
den.“

8. § 69g Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers
von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungs-
vorbehalts und eine Entscheidung, durch die die Bestel-
lung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilli-
gungsvorbehalts abgelehnt wird, steht unbeschadet des
§ 20 dem Ehegatten des Betroffenen, dem Lebenspartner
des Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in
gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seiten-
linie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der zu-
ständigen Behörde zu.“

9. In § 70d Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
1a eingefügt:

„1a. dem Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Le-
benspartner nicht dauernd getrennt leben,“.

§ 58
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsent-

ziehungen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheits-
entziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 316 - 1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Gleiches gilt für den Lebenspartner.“

2. § 6 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) den nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 3 zu hörenden Perso-
nen;“.

§ 59
Sozialgerichtsgesetz

In § 73 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Le-
5. § 53 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: benspartnern“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 20 – Drucksache 14/3751
§ 60
Gerichtskostengesetz

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zu-
letzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erhe-
bung von Kosten für das Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten nach der Zivilprozessordnung gelten auch für
Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9
der Zivilprozessordnung, die Folgesachen einer Schei-
dungssache sind, und Lebenspartnerschaftssachen des
§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung, die
Folgesache eines Verfahrens über die Aufhebung der Le-
benspartnerschaft sind. Für Familiensachen des § 621
Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozessordnung und Lebenspart-
nerschaftssachen des § 661 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilpro-
zessordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a
Abs. 2 der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung mit
§ 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, einheitlich durch
Urteil zu entscheiden ist.“

2. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen
des § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Mona-
ten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute oder der
Lebenspartner einzusetzen.“

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehesachen“ die
Wörter „und in Lebenspartnerschaftssachen des
§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung“
eingefügt.

3. § 19a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für die Lebenspartnerschaftssache nach § 661
Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und deren Fol-
gesachen (§ 661 Abs. 2, § 623 Abs. 1, 4 und 5 der Zi-
vilprozessordnung) gelten Absatz 1 Satz 1 und 3 und
Absatz 2 entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 20 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 7 und § 661 Abs. 1
Nr. 5 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Wert,
soweit die Benutzung der Wohnung zu regeln ist, nach
dem dreimonatigen Mietwert, soweit die Benutzung des
Hausrats zu regeln ist, nach § 3 der Zivilprozessord-
nung.“

5. § 61 wird wie folgt gefasst:

㤠61
Fälligkeit der Gebühren

(1) In folgenden Verfahren wird die Gebühr mit der

Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entspre-
chenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich
der Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 und
11 der Zivilprozessordnung und nach § 621 Abs. 1
Nr. 10 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme der
Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs sowie der Lebenspartnerschaftssachen
nach § 661 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Zivilprozessord-
nung;

2. im Insolvenzverfahren und im schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsverfahren;

3. in den Rechtsmittelverfahren des gewerblichen
Rechtsschutzes (§ 1 Abs. 3).

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sons-
tige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit die-
ser fällig.“

6. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zivilprozessord-
nung“ ein Komma und die Wörter „für Folgesachen ei-
nes Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft“ eingefügt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Überschrift zu Teil 1 wie
folgt gefasst:

„Teil 1

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Le-
benspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie Be-
schwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerich-
ten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung“.

b) In der Gliederung zu Teil 1 wird die Nummer V wie
folgt gefasst:

„Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Schei-
dungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines Verfah-
rens über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft“.

c) In Teil 1 wird die Überschrift des Teil 1 wie folgt ge-
fasst:

„Teil 1

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familien- und Le-
benspartnerschaftssachen (§ 1 Abs. 2) sowie Be-
schwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen vor den ordentlichen Gerich-
ten außer Verfahren der Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung“.

d) In Teil 1 wird die Überschrift des Hauptabschnitts V
wie folgt gefasst:

„Verfahren in Ehesachen, Folgesachen von Schei-
dungssachen, Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO und Folgesachen eines
Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspartner-
Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder schaft“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/3751
e) In der Vorbemerkung vor Nummer 1516 wird das
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort „Fol-
gesachen“ ersetzt.

f) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
des 2. Abschnitts wie folgt gefasst:

„Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
nach § 629a Abs. 2 ZPO auch i.V.m. § 661 Abs. 2
ZPO“.

g) In der Vorbemerkung vor Nummer 1526 wird das
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort „Fol-
gesachen“ ersetzt.

h) Im Hauptabschnitt V des Teils 1 wird die Überschrift
des 3. Abschnitts wie folgt gefasst:

„Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen
nach § 629a Abs. 2 ZPO auch i.V.m. § 661 Abs. 2
ZPO“.

i) In der Vorbemerkung vor Nummer 1536 wird das
Wort „Scheidungsfolgesachen“ durch das Wort „Fol-
gesachen“ ersetzt.

k) In den Nummern 1701 und 1702 werden jeweils
beim Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO“
ein Komma und die Angabe „auch i.V.m. § 661
Abs. 2 ZPO“ angefügt.

§ 61
Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 3 werden die Wörter „dem Ehegatten oder
einem früheren Ehegatten“ durch die Wörter „dem Ehe-
gatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner
oder einem früheren Lebenspartner“ ersetzt und nach
den Wörtern „die Schwägerschaft begründende Ehe“ die
Wörter „oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund deren
jemand als verschwägert gilt,“ eingefügt.

2. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspart-
nerschaftsverträgen.“

3. In § 46 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehevertrag“ die
Wörter „oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag“ einge-
fügt.

4. In § 60 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein
Komma und die Wörter „des Lebenspartners“ eingefügt.

5. Die Überschrift des 4. Unterabschnitts des Zweiten Ab-
schnitts wird wie folgt gefasst:

„4. Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspart-
nerschaftssachen“.

6. In § 97 Abs. 1 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt; folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. für Entscheidungen, welche die persönlichen Rechts-
beziehungen der Lebenspartner oder früheren Le-
benspartner zueinander oder den Vermögensstand der

7. Nach § 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠100
Wohnung, Hausrat

(1) Für das gerichtliche Verfahren nach der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur
richterlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr
auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der Antrag
zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder
einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist,
so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen
Gebühr.

(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Ge-
bührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die
Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag
der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berech-
nete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Der Geschäftswert bestimmt sich, soweit der Streit
die Wohnung betrifft, nach dem einjährigen Mietwert,
soweit der Streit den Hausrat betrifft, nach dem Wert des
Hausrats. Betrifft jedoch der Streit im Wesentlichen nur
die Benutzung des Hausrats, so ist das Interesse der Be-
teiligten an der Regelung maßgebend. Der Richter setzt
den Wert in jedem Fall von Amts wegen fest.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Le-
benspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozessordnung.“

8. § 131a wird wie folgt gefasst:

㤠131a
Bestimmte Beschwerden in Familien- und Lebenspart-

nerschaftssachen

In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivil-
prozessordnung in

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilpro-
zessordnung,

3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 6
der Zivilprozessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug
erhoben.“

§ 62
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
..., wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Scheidungssache und die Folgesachen
(§ 623 Abs. 1 bis 3, 5, § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 der Zivil-
prozessordnung) sowie ein Verfahren über die Aufhe-
bung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen
(§ 661 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, § 661 Abs. 2, § 623 der Zivil-
prozessordnung) gelten als dieselbe Angelegenheit im
Lebenspartner betreffen.“ Sinne dieses Gesetzes.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 22 – Drucksache 14/3751
2. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe 㤠613
der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wör-
ter „auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivil-
prozessordnung,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Zivilprozessord-
nung“ die Wörter „und für Folgesachen einer Le-
benspartnerschaftssache (§ 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7,
Abs. 2, § 623 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.

3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehe-
sachen“ ein Komma und die Wörter „in Lebenspartner-
schaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
zessordnung“ eingefügt.

4. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Aussöh-
nung“ die Wörter „Ausschluss der Vergleichsge-
bühr,“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In Ehesachen (§ 606 Abs. 1 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung) und in Lebenspartnerschaftssachen
nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung gilt § 23 nicht. Wird ein Vergleich, insbeson-
dere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in
Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der
Wert dieser Sache außer Betracht.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Verfahren über die Aufhebung der Le-
benspartnerschaft gilt Absatz 2 entsprechend.“

5. § 41 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verfahren nach

a) § 127a der Zivilprozessordnung,

b) §§ 620, 620b Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung,
auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilpro-
zessordnung,

c) § 621f der Zivilprozessordnung, auch in Verbindung
mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung,

d) § 641d der Zivilprozessordnung,

e) § 644 der Zivilprozessordnung

gelten jeweils als besondere Angelegenheit.“

6. § 61a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Beschwerde in Folgesachen“.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei Folgesachen ei-
nes Verfahrens über die Aufhebung der Lebenspart-
nerschaft.“

7. In § 122 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort
„Ehesachen“ die Wörter „und in Verfahren über Lebens-
partnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der

§ 63
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch ...
geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a eingefügt:

„Artikel 17a
Eingetragene Lebenspartnerschaft

(1) Die Begründung, die allgemeinen und die güter-
rechtlichen Wirkungen sowie die Auflösung einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvor-
schriften des registerführenden Staates. Auf die
unterhaltsrechtlichen und die erbrechtlichen Folgen der
Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vor-
schriften maßgebende Recht anzuwenden; begründet die
Lebenspartnerschaft danach keine gesetzliche Unter-
haltsberechtigung oder kein gesetzliches Erbrecht, so
findet insoweit Satz 1 entsprechende Anwendung.

(2) Artikel 10 Abs. 2 gilt entsprechend. Unterliegen
die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft
dem Recht eines anderen Staates, so ist auf im Inland be-
findliche bewegliche Sachen § 8 Abs. 1 des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes und auf im Inland vorgenommene
Rechtsgeschäfte § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs anzuwenden, soweit diese Vorschriften für
gutgläubige Dritte günstiger sind als das fremde Recht.

(3) Bestehen zwischen denselben Personen eingetra-
gene Lebenspartnerschaften in verschiedenen Staaten, so
ist die zuletzt begründete Lebenspartnerschaft vom Zeit-
punkt ihrer Begründung an für die in Absatz 1 umschrie-
benen Wirkungen und Folgen maßgebend.

(4) Die Wirkungen einer im Ausland eingetragenen
Lebenspartnerschaft gehen nicht weiter als nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Gesetzes
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vorgesehen.“

§ 64
Wohngeldgesetz

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 11. April
2000 (BGBl. I S. 450), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. Der Lebenspartner,“.

2. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bis zu 12 000 Deutsche Mark für einen nicht zum
Haushalt rechnenden früheren oder dauernd ge-
trennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;“.

3. In § 25 Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatte“ das Wort

Zivilprozessordnung“ eingefügt. „, Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/3751
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 65
Schuldrechtsanpassungsgesetz

§ 57 Abs. 2 Nr. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„3. das Grundstück an Abkömmlinge, den Ehegatten oder
Lebenspartner oder an Geschwister des Grundstücksei-
gentümers verkauft wird oder“.

§ 66
Hausratsverordnung

§ 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-
nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

§ 67
Aktiengesetz

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 89 Abs. 3 Satz 1 und in § 115 Abs. 2 wird nach dem
Wort „Ehegatten“ jeweils das Wort „, Lebenspartner“
eingefügt.

2. In § 135 Abs. 9 Satz 2 werden die Wörter „oder Ehe-
gatte“ durch die Wörter „, Ehegatte oder Lebenspartner“
ersetzt.

3. In § 286 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort „Ehegatten“
das Wort „, Lebenspartnern“ eingefügt.

§ 68
Patentanwaltsordnung

In § 137 Abs. 4 der Patentanwaltsordnung vom 7. Sep-
tember 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ... geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

§ 69
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember
1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. In § 43c werden die Wörter „Verheiratetenzuschlages
nach den §§ 61, 62“ durch die Wörter „Familienzuschla-
ges nach den §§ 39 bis 41“ ersetzt.

2. In § 43e und in § 43f Abs. 1 werden nach dem Wort
„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“
eingefügt.

3. In § 43g Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 70
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der

bildenden Künste und der Photographie

In § 22 Satz 4 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch
§ 141 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273) aufgehoben worden ist, soweit es nicht den Schutz
von Bildnissen betrifft, und das insoweit zuletzt durch Arti-
kel 145 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)
geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 71
Strafgesetzbuch

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „, den Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
„, Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 77d Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „der
Ehegatte“ die Wörter „, der Lebenspartner“ eingefügt.

§ 72
Wehrdisziplinarordnung

In § 126 Abs. 1 Nr. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972
(BGBl. I S. 1665), die zuletzt durch ... geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder der Le-
benspartner“ eingefügt.

§ 73
Unterhaltssicherungsgesetz

Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2614),
zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 1 wird nach dem Semikolon folgender Halb-
satz angefügt:

„allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a)
und besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt
für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehr-
dienst leistet;“.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

b) Der Nummer 3 werden die Wörter „sowie Kinder des
Lebenspartners, die mit dem Wehrpflichtigen im ge-
meinsamen Haushalt leben,“ angefügt.

c) Der Nummer 4 werden die Wörter „sowie der Le-
benspartner des Wehrpflichtigen, dessen Lebenspart-
nerschaft aufgehoben ist,“ angefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehefrau“ die Wörter „oder den Lebenspartner“ ein-
an Werken der bildenden Künste und der Photographie in gefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 24 – Drucksache 14/3751
b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehefrau“ die Wörter „oder dem Lebenspartner“ ein-
gefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehefrau“
die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 5a Satz 2 und in § 5b Satz 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehefrau“ die Wörter „oder für den Lebens-
partner“ eingefügt.

5. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Lebenspartnerschaft sind die allgemeinen
Leistungen sowie das Überbrückungsgeld und die be-
sondere Zuwendung an den Lebenspartner des Wehr-
pflichtigen auszuzahlen.“

6. In § 12a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht für die Zeit, in der auch der Lebenspart-
ner Grundwehrdienst leistet.“

7. In der Anlage (zu § 13c) werden im Kopf der Tabelle
dem Wort „verheiratet“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft führend“ angefügt.

§ 74
Abgabenordnung

Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 613; 1977 S. 269), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:

„2a. der Lebenspartner,“.

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwis-
ter und Geschwister der Ehegatten oder Le-
benspartner,“.

b) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6 die die
Beziehung begründende Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht;“.

2. § 122 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten
mit ihren Kindern oder Lebenspartner oder Lebenspart-
ner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren
Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Betei-
ligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer ge-
meinsamen Anschrift übermittelt wird.“

3. Dem § 183 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

4. § 263 wird wie folgt gefasst:

㤠263
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebens-
partner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743,
744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend an-
zuwenden.“

§ 75
Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Dem Artikel 97 § 1 des Einführungsgesetzes zur Abga-
benordung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977
I S. 667), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz ... angefügt:

„(...) Die durch § 9 des Gesetzes vom ...(BGBl. I S. ...)
geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des
Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts
anderes bestimmt ist.“

§ 76
Grunderwerbsteuergesetz

In § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden die
Nummern 3 bis 7 wie folgt gefasst:

„3. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks
durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Mit-
erben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit
den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein-
schaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in
Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zuge-
winn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlass ge-
höriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben steht
der überlebende Lebenspartner gleich, wenn ihm in An-
rechnung auf eine Ausgleichsforderung am Überschuss
oder Zugewinn des verstorbenen Lebenspartners ein
zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird.
Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder Le-
benspartner gleich;

4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den
Lebenspartner des Veräußerers;

5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten
oder Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Ver-
mögensauseinandersetzung nach der Scheidung oder
nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit
dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Ab-
kömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Ver-
wandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen
deren Ehegatten oder Lebenspartner gleich;

7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grund-
stücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Güterge-
meinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilneh-
mern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre
„Satz 1 gilt entsprechend für Lebenspartner.“ Ehegatten oder Lebenspartner gleich;“.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/3751
§ 77
Einkommensteuergesetz

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt
geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „, des
Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder an den Lebenspartner“ einge-
fügt.

2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit
oder der Aufhebung der Ehe sowie in Fällen der Auf-
hebung einer Lebenspartnerschaft und des Getrennt-
lebens von Lebenspartnern entsprechend. In Fällen
der Lebenspartnerschaft, in der die Lebenspartner un-
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben, gelten Unterhaltsleistungen
von dem Lebenspartner mit dem höheren Gesamtbe-
trag der Einkünfte bis zur Höhe der Hälfte des Diffe-
renzbetrags zu dem niedrigeren Gesamtbetrag der
Einkünfte des anderen Lebenspartners, höchstens bis
zu 40 000 Deutsche Mark, als erbracht und können
insoweit auf Antrag des Gebers mit Zustimmung des
Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden;
die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß.“

b) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Leben zwei Alleinstehende oder Lebenspartner in
einem Haushalt zusammen, können sie den Höchst-
betrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „Familienangehörige“
durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf
Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht
und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuer-
pflichtigen, seinem Ehegatten oder seinem Le-
benspartner gesetzlich unterhaltsberechtigte Per-
son oder deren Ehegatten oder Lebenspartner,
auch wenn diese Zuwendungen auf einer beson-
deren Vereinbarung beruhen;“.

4. In § 33a Abs. 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ange-
fügt:

„Für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 steht einem nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten ein nicht dauernd
getrennt lebender Lebenspartner gleich.“

§ 78
Erbschaftsteuergesetz

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl.

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der
Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes), sind bei Beendigung der Ausgleichsge-
meinschaft die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen-
den.“

2. § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung
der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs) erfährt. Regeln die Lebenspartner ihre
vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Lebens-
partnerschaftsvertrag (§ 7 Abs. 1 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes) entsprechend der Gütergemein-
schaft, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.“

3. In § 13 Abs. 1 Nr. 4a wird am Ende des Satzes 2 das Se-
mikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen unter Le-
benden eines Lebenspartners an den anderen Lebens-
partner entsprechend;“.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Steuerklasse I wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1a eingefügt:

„1a. der Lebenspartner,“

bb) In Steuerklasse II wird am Ende der Nummer 7
das Semikolon durch ein Komma ersetzt und fol-
gende Nummer 7a eingefügt:

„7a. der Lebenspartner einer aufgehobenen Le-
benspartnerschaft;“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und soweit der überlebende Ehegatte oder Le-
benspartner an die Verfügung gebunden ist, sind die
mit dem verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner
näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als
seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim
Tode des überlebenden Ehegatten oder Lebenspart-
ners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“

5. § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. des Ehegatten oder des Lebenspartners in Höhe von
600 000 DM;“.

6. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Ehegatten“ jeweils durch
die Wörter „Ehegatten und dem überlebenden Lebens-
partner“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. 1 wird das Wort „Ehegatten“ durch die
Wörter „Ehegatten oder Lebenspartner“ ersetzt.

8. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet
auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem …
I S. 378), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: entstanden ist oder entsteht.“

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 26 – Drucksache 14/3751
§ 79
Umsatzsteuergesetz

In § 4 Nr. 19 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999
(BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch ... geändert worden ist,
werden nach den Wörtern „der Ehegatte,“ die Wörter „der
Lebenspartner,“ eingefügt.

§ 80
Wirtschaftsprüferordnung

In § 116 Abs. 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder seines Le-
benspartners“ eingefügt.

§ 81
Entwicklungshelfer-Gesetz

Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
(BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:

1. In § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“
das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

§ 82
Gewerbeordnung

In § 46 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartners“ einge-
fügt.

§ 83
Handwerksordnung

Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zu-
letzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 7
Abs. 8 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „, der Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 22 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „, des Lebenspartners“ eingefügt.

§ 84
Schornsteinfegergesetz

In § 21 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I
S. 2071), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „, dem Lebenspart-
ner“ eingefügt.

§ 85
Gaststättengesetz

In § 10 Satz 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I

nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „, den Lebenspart-
ner“ eingefügt.

§ 86
Gesetz über das Kreditwesen

In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S.
2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird jeweils
nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „, Lebenspartner“
eingefügt.

§ 87
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

In § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Einlagensicherungs- und Anleger-
entschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „, Lebenspart-
ner“ eingefügt.

§ 88
Versicherungsvertragsgesetz

§ 177 Abs. 2 des Gesetz über den Versicherungsvertrag
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht nament-
lich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder
Lebenspartner und den Kindern des Versicherungsnehmers
zu.“

§ 89
Milch- und Margarinegesetz

In § 5 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Milch- und Margarinege-
setzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegat-
ten“ das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

§ 90
Betriebsverfassungsgesetz

In § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988
(BGBl. 1989 I S. 902), das zuletzt durch ... geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Ehegatte,“ die Wörter „der Le-
benspartner,“ eingefügt.

§ 91
Heimarbeitsgesetz

§ 2 Abs. 5 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Es wird nach dem Wort „sind,“ folgender Buchstabe a
eingefügt:

„a) Ehegatten und Lebenspartner der in Heimarbeit Be-
schäftigten (§ 1 Abs. 1) oder der nach § 1 Abs. 2
Buchstabe a Gleichgestellten;“.

2. Der bisherige Buchstabe a wird Buchstabe b und in ihm
wird die Angabe „(§ 1 Abs. 1)“ gestrichen.
S. 3418), das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden 3. Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/3751
§ 92
Arbeitslosenhilfe-Verordnung

Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974
(BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch ... geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nicht dauernd
getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens-
partners“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 werden nach den Wörtern
„nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte“ jeweils die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 93
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung

der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „und eingetragenen Lebenspartner (Le-
benspartner)“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatten“
und „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Le-
benspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mitarbeitende Familienangehörige sind Ver-
wandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte
bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Perso-
nen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte
oder sein Lebenspartner durch ein familienähnli-
ches, auf längere Dauer angelegtes Band verbun-
den ist, sofern er sie in seinen Haushalt auf-
genommen hat) eines landwirtschaftlichen
Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines
Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in sei-
nem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptbe-
ruflich beschäftigt sind.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart-
ners“ eingefügt.

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „des Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach
den Wörtern „die Ehegatten“ die Wörter „oder Le-

3. In § 9 Abs. 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder den Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.

§ 94
Bundesversorgungsgesetz

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt
geändert durch..., wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 4 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

2. In § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

3. Dem § 25 Abs. 4 Satz 2 wird folgende Nummer 6 ange-
fügt:

„6. der Lebenspartner des Beschädigten.“

4. In § 25d Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 25e Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

6. § 25f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

7. In § 26a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

8. In § 27 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 5 sowie
Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

9. In § 27b Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. § 33a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

11. In § 33b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stief-
kinder“ die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“
eingefügt.

12. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das
Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 und 5, Absatz 4 Satz 2 und Ab-
satz 5 Satz 3 und 4 wird jeweils nach dem Wort
benspartner“ eingefügt. „Ehegatte“ das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 28 – Drucksache 14/3751
13. In § 36 Abs. 2 Satz 3 und § 37 Abs. 2 Satz 1 werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „, der Le-
benspartner“ eingefügt.

14. § 45 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Stiefkin-
der“ die Wörter „oder Kinder des Lebenspartners“
eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

§ 95
Ausgleichsrentenverordnung

§ 4 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠4
Unterhaltsansprüche

(1) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes sind bei Schwerbeschädigten
auch die Leistungen des Ehegatten oder des Lebenspartners
aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs
zu berücksichtigen. Ist der Unterhalt nicht gerichtlich fest-
gesetzt, so ist bei der Bewertung des Unterhaltsanspruchs
davon auszugehen, dass der unterhaltspflichtige Ehegatte
oder Lebenspartner von seinem Bruttoeinkommen mindes-
tens den Betrag, der in der Anrechnungsverordnung bei Be-
schädigten der Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen
Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben
Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt.

(2) Als übrige Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes sind ferner die Unterhaltsleis-
tungen des früheren Ehegatten oder Lebenspartners auf-
grund eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs zu
berücksichtigen.“

§ 96
Kriegsopferfürsorgeverordnung

Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar
1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch ..., wird wie
folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 50 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

§ 97
Bundeserziehungsgeldgesetz

Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Ehepart-
ner“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 2 werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehepartners“ je-
weils die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die
Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld
demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestim-
men. Wird die Bestimmung nicht im Antrag auf Erzie-
hungsgeld getroffen, ist die Mutter die Berechtigte; Ent-
sprechendes gilt für den Lebenspartner, der Elternteil ist.
Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die
Betreuung und Erziehung des Kindes nicht mehr sicher-
gestellt werden kann.“

4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Ver-
heiratete entsprechend.“

5. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehepartner“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 98
Erstes Buch Sozialgesetzbuch

– Allgemeiner Teil –

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 33a wird folgender § 33b eingefügt:

„33b
Lebenspartnerschaften

Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuchs
sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartner-
schaftsgesetz.“

2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort
„, Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „, dem Lebenspartner“ eingefügt.

3. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer
1a eingefügt:

„1a. dem Lebenspartner,“.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

§ 99
Drittes Buch Sozialgesetzbuch

– Arbeitsförderung –

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I
S. 594), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „verheira-
tet“ die Wörter „, führt er eine Lebenspartnerschaft“
Lebenspartner“ eingefügt. eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/3751
2. In § 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils
nach dem Wort „verheiratet“ die Wörter „, führt er eine
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

3. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „, des Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder des Ehegat-
ten“ durch die Wörter „, des Ehegatten oder des Le-
benspartners“ ersetzt.

4. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.

5. In § 74 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „, des Lebenspartners“ eingefügt.

6. In § 101 Abs. 2 Satz 5 werden nach den Wörtern „ver-
heiratet ist“ die Wörter „, eine Lebenspartnerschaft
führt“ eingefügt.

7. In § 105 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie in § 106 Abs. 1
werden jeweils nach den Wörtern „unverheiratet ist“
die Wörter „oder keine Lebenspartnerschaft führt“ ein-
gefügt.

8. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

9. In § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ durch die
Wörter „seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehe-
gatten oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Le-
benspartners, in denen das Kind das dritte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat“ ersetzt.

10. In § 129 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

11. In § 134 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „, dem Lebenspartner“ eingefügt.

12. In § 163 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

13. In § 192 Satz 3 werden nach den Wörtern „seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartners“ eingefügt.

14. In § 193 Abs. 2 und § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 10 werden je-
weils nach den Wörtern „nicht dauernd getrennt leben-
den Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.

15. In § 194 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „der
Ehegatte“ die Wörter „, der Lebenspartner“ eingefügt.

16. In § 196 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern „sei-
nes nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

17. § 315 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern „dessen
Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Ehegatten“ die Wörter „, des Lebenspartners“, nach
den Wörtern „dieser Ehegatte“ das Wort „, Lebens-
partner“ und nach den Wörtern „diesen Ehegatten“
das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

§ 100
Anwerbestoppausnahmeverordnung

In § 6 Abs. 2 der Anwerbestoppausnahmeverordnung
vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893), die zuletzt
durch ... geändert worden ist, werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.

§ 101
Arbeitsgenehmigungsverordnung

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2899), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Familien-
angehörigen“ die Wörter „oder als Lebenspartner mit
einem Ausländer, dem nach den Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaften oder nach dem
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Freizügigkeit zu gewähren ist,“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Lebensge-
meinschaft“ die Wörter „oder lebenspartner-
schaftliche Gemeinschaft“ eingefügt.

2. In § 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und
Kinder“ durch die Wörter „, Lebenspartner oder Kinder“
ersetzt.

§ 102
Viertes Buch Sozialgesetzbuch

– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3854), zuletzt geän-
dert durch ..., wird wie folgt geändert:

§ 47 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 103
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Krankenversicherung –

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1988, BGBl. I S. 24776), zuletzt geändert durch ..., wird
wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 7 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“

fügt. die Wörter „, der Lebenspartner oder“ eingefügt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 30 – Drucksache 14/3751
2. In § 6 Abs. 3a Satz 3 werden die Wörter „steht die Ehe“
durch die Wörter „stehen die Ehe oder die Lebenspart-
nerschaft“ ersetzt.

3. In § 9 Abs. 1 Nr. 4 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder ihr Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „, der Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die
Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.“

5. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 4 des
Bundesvertriebenengesetzes“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ ein
Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 61 wird wie folgt geändert :

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ange-
höriger“ die Wörter „und Angehöriger des Lebens-
partners“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden vor der Angabe „um 10“ die
Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
eingefügt.

7. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Ange-
hörigen“ die Wörter „des Versicherten und des Le-
benspartners“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor der Angabe „um 10“ die
Wörter „des Versicherten und des Lebenspartners“
eingefügt.

8. In § 103 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte,“ die Wörter „der Lebenspartner,“ eingefügt.

9. In § 173 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 240 Abs. 4a werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „, seines Lebenspartners“ eingefügt.

11. In § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.

§ 104
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Rentenversicherung –

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert

1. In § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.

2. In § 32 Abs. 2 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

4. In § 104 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“
das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

§ 105
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Unfallversicherung –

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996,
BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 7 werden je-
weils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Unternehmer
oder ihrer Ehegatten“ durch die Wörter „der Unter-
nehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner“
ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nr. 2 und 4 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 werden

aa) im ersten Halbsatz nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt,

bb) im zweiten Halbsatz nach dem Wort „Unterneh-
mer“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushaltsfüh-
renden“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder der
Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden im ersten und zweiten Halb-
satz jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe a wird der zweite Halbsatz

durch ..., wird wie folgt geändert: wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/3751
„wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspart-
ner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuver-
trauen oder“.

b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder deren Lebenspartner“ eingefügt.

7. In § 46 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder ihre Lebenspartner“ eingefügt.

8. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c werden jeweils
nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebens-
partner“ eingefügt.

9. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-
nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte, ihre im Unternehmen mitarbeitenden
Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner wäh-
rend einer stationären Behandlung, wenn den Unter-
nehmern, ihren Ehegatten oder Lebenspartnern we-
gen dieser Behandlung die Weiterführung des Haus-
halts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht
sicherzustellen ist.“

b) In Absatz 3 werden

aa) in Nummer 1 nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt,

bb) in Nummer 2 nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt,

cc) in Nummer 3 nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 55 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

11. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“
eingefügt.

12. § 83 wird wie folgt gefasst:

㤠83
Jahresverdienst kraft Satzung

Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für
kraft Satzung versicherte Unternehmer, Ehegatten oder
Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die
Satzung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des
Jahresarbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner
zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzun-
gen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen
und die kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehe-
gatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem
höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.“

13. In § 92 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder mitarbeitenden Lebenspartner“ eingefügt.

14. In § 93 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

15. In § 101 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-

16. In § 135 Abs. 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die
Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

17. In § 154 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterneh-
mer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unternehmer,
Ehegatten und Lebenspartner“ ersetzt.

§ 106
Achtes Buch Sozialgesetzbuch

– Kinder und Jugendhilfe –

In § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 1 Satz 1 und § 97a Abs. 2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember
1998 (BGBl. I S. 3546), das zuletzt durch ... geändert wor-
den ist, werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 107
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

– Verwaltungsverfahren –

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsver-
fahren – (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt
geändert:

1. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
gefügt:

„2a. der Lebenspartner,“.

bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
gefügt:

„6a. Lebenspartner der Geschwister und Ge-
schwister der Lebenspartner,“.

b) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die
Beziehung begründende Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht,“.

2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein
Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner“
eingefügt.

3. § 116 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht gel-
tend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Ge-
schädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des
Schadensereignisses

1. die Ehe geschlossen hat oder

2. eine Lebenspartnerschaft begründet hat

und in häuslicher Gemeinschaft lebt.“

§ 108
Elftes Buch Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Pflegeversicherung –

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch ..., wird wie
ten“ die Wörter „, Lebenspartner“ eingefügt. folgt geändert:

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 32 – Drucksache 14/3751
§ 110
Fahrlehrergesetz

In § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. Au-
gust 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter
„oder Lebenspartners“ eingefügt.

§ 111
Ausgleichsleistungsgesetz

In § 3 Abs. 5 Satz 9 des Ausgleichsleistungsgesetzes
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624), das zuletzt
durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegat-
ten“ das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Artikel 3 § 40 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit der
Maßgabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen
nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeiträume zu
berücksichtigen sind, die nach dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt beginnen. Artikel 3 § 40 Nr. 3 tritt mit der Maß-
gabe in Kraft, dass die darin bestimmten Änderungen nur
bei Entscheidungen zu berücksichtigen sind, die nach dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt werden.

Berlin, den 4. Juli 2000

Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“
die Wörter „, der Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die
Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
schaftsgesetzes gelten als Familienangehörige im
Sinne dieses Buches.“

2. In § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g werden nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder eingetragene Le-
benspartner“ sowie nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör-
ter „oder ein eingetragener Lebenspartner“ eingefügt.

§ 109
Rehabilitations-Angleichungsgesetz

In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Rehabilitations-Anglei-
chungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das
zuletzt durch ... geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

§ 112
Flächenerwerbsverordnung

Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995
(BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „, den Lebenspartner“ eingefügt.

2. In der Anlage 4 Nr. 2 werden in dem Klammerzusatz
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „, den Lebens-
partner“ eingefügt.

Artikel 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 3 §§ 13 bis 16, 18, 20 bis 33, 36, 43, 44,
46, 69, 92, 95, 96, 100, 101 und 112 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/3751

beschränkt, sondern auch verschiedengeschlechtlichen Le- schiedengeschlechtlichen Verbindung. Allerdings wachsen

bensgemeinschaften zugänglich gemacht. In diesen Ländern
ist verschiedengeschlechtlichen Paaren daher eine dreifache
Wahlmöglichkeit eröffnet: Sie können heiraten, ihre Part-

schon heute Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaf-
ten auf. Zur Sicherung und unter Beachtung des Wohles die-
ser Kinder sind geeignete Regelungen erforderlich, z. B. ein
Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und Problem

Auch in der Bundesrepublik Deutschland sind gleichge-
schlechtliche Partnerschaften bisher diskriminiert. Diese
Diskriminierung soll abgebaut werden, gleichgeschlechtli-
chen Paaren soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihrer
Partnerschaft einen rechtlichen Rahmen zu geben. Der Ent-
wurf schlägt vor, ein eigenständiges familienrechtliches Ins-
titut, die „Eingetragene Lebenspartnerschaft“, für gleichge-
schlechtliche Paare zu schaffen, die einen gesicherten
Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben
unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität
wünschen, zumal auch die Entscheidung zweier Personen
des gleichen Geschlechtes, eine Lebensgemeinschaft unter
Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehung ein-
zugehen, verfassungsrechtlichen Schutz (Artikel 2 Abs. 1
GG) genießt.

Das Europäische Parlament hat bereits in seiner am 8. Feb-
ruar 1994 angenommenen Entschließung die Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union aufgefordert, die ungleiche Be-
handlung von Personen mit gleichgeschlechtlicher Orientie-
rung in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu
vermeiden (Drucksache 12/7069). Die Regierungsparteien
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben diese Emp-
fehlung aufgenommen und in ihrer Koalitionsvereinbarung
vom 20. Oktober 1998 ein Gesetz gegen Diskriminierung
und zur Förderung der Gleichbehandlung (u. a. mit der Ein-
führung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspart-
nerschaft mit Rechten und Pflichten) in Aussicht gestellt.
Mit dem Entwurf des Gesetzes über die „Eingetragene Le-
benspartnerschaft“ wird diese Vereinbarung hinsichtlich
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften umgesetzt.

II. Lösung

1. Überblick

a) Europäische Lösungsansätze

In einigen anderen europäischen Ländern (Schweden, Dä-
nemark, Norwegen, Island, Belgien, Frankreich, Nieder-
lande, einzelne Regionen Spaniens) gibt es bereits gesetzli-
che Vorschriften, die die Rechtsstellung gleichgeschlechtli-
cher Paare regeln. Sie sehen eine amtliche Registrierung
gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vor und knüpfen an
diese Registrierung bestimmte Rechtsfolgen.

In manchen dieser Länder (Belgien, Frankreich, Nieder-
lande und einige Regionen Spaniens) wird das Rechtsinsti-
tut der registrierten Partnerschaft aber – anders als im Ent-
wurf – nicht auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften

sen und sie können von jeglicher Formalisierung ihrer Le-
bensgemeinschaft absehen.

In einigen europäischen Ländern (Dänemark, Norwegen,
Schweden) wird in den „Partnerschaftsgesetzen“, die nur
für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten, angeord-
net, dass grundsätzlich sämtliche Rechtsfolgen, die nach
dem jeweiligen Recht an die Schließung einer Ehe geknüpft
werden, auch bei der registrierten Partnerschaft eintreten
sollen; für einzelne Bereiche – insbesondere im Kind-
schaftsrecht – werden sodann Ausnahmeregelungen getrof-
fen.

Dieser Weg wird in der Bundesrepublik Deutschland viel-
fach für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten, weil Ar-
tikel 6 Abs. 1 GG die Ehe als Vereinigung von Mann und
Frau zu einer Lebensgemeinschaft (st. Rspr. des BVerfG,
BVerfGE 10, 59 [66]; BVerfGE 49, 286 [300]; BVerfGE 53,
224 [245]; BVerfGE 62, 323 [330]; BVerfGE 87, 234 [264])
unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Nicht nur
wegen des wesensmäßigen Unterschieds zwischen eingetra-
gener Partnerschaft und Ehe, sondern auch wegen dieser
verfassungsrechtlichen Bestimmung ließe sich, so wird ar-
gumentiert, eine schematische Gleichstellung von Ehe und
Eingetragener Lebenspartnerschaft mit diesem besonderen
Schutz kaum vereinbaren.

b) Eigenes familienrechtliches Institut

Um die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensfor-
men abzubauen und gleichgeschlechtlichen Paaren einen
gesicherten Rechtsrahmen für ihre Lebensgemeinschaft zur
Verfügung zu stellen, wird ein eigenes familienrechtliches
Institut („Eingetragene Lebenspartnerschaft“) geschaffen.
Es soll festlegen, daß die Partner füreinander einstehen und
dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche
Rechte und Pflichten erwachsen; gleichzeitig werden für
den Fall des Scheiterns dieses gemeinsamen Lebensplanes
Härten gemildert und staatliche Hilfe bei der Auseinander-
setzung gewährt. Schließlich wird die enge, auch emo-
tionale Verbundenheit der Partner von der Gemeinschaft
anerkannt und durch Zeugnisverweigerungsrechte in Ver-
waltungs- und Gerichtsverfahren flankiert, weil solchen
Partnern nicht zugemutet werden kann, auch nur möglicher-
weise negative oder gar belastende Umstände in Bezug auf
den anderen Lebenspartner durch staatlichen Zwang offen-
baren zu müssen. Andererseits bleibt ein Lebenspartner bei
der Ausübung eines öffentlichen Amtes ausgeschlossen,
wenn Angelegenheiten seines Lebenspartners in Rede ste-
hen.

Aus der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können
biologisch keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Unter
anderem das unterscheidet sie wesensgemäß von einer ver-
nerschaft – mit bestimmten Rechtsfolgen – registrieren las- Umgangsrecht des (früheren) Lebenspartners oder so ge-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 34 – Drucksache 14/3751
nannte Verbleibensanordnungen, bzw. die Mitbeteiligung
des Lebenspartners an der elterlichen Sorge in Angelegen-
heiten des täglichen Lebens.

2. Einzelne Regelungsvorschläge

a) Begründung und Inhalt der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft soll vor dem Standesamt begrün-
det werden und einen gemeinsamen Lebenspartnerschafts-
namen wählen können. Das neue familienrechtliche Institut
verpflichtet die Lebenspartner zu Fürsorge, Unterstützung
und grundsätzlich angemessenem Unterhalt. Die Lebens-
partner haben vor der Begründung der Lebenspartnerschaft
eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben. Den
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft können sie
ohne einen besonderen notariellen Vertrag vereinbaren; die-
ser Vermögensstand, der von der Trennung der Vermögen
der Lebenspartner ausgeht, sieht bei seiner Beendigung den
Ausgleich eines eventuellen Überschusses an Vermögen
zwischen den Partnern vor. Zum Schutz der materiellen
Grundlage der Lebenspartnerschaft sind Beschränkungen
bei Verfügungen über das Vermögen im Ganzen und über
Haushaltsgegenstände vorgesehen.

Den Lebenspartnern wird ein gesetzliches Erbrecht einge-
räumt. Dieses beträgt neben Abkömmlingen des Erblassers
ein Viertel, neben Großeltern, Eltern und Abkömmlingen
der Eltern die Hälfte der Erbschaft. Dem Lebenspartner
wird ein Pflichtteil zugebilligt.

b) Auflösung der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft wird durch gerichtliches Urteil
aufgehoben. Der Entwurf sieht eine Wartefrist von 12 Mo-
naten vor, wenn sich die Lebenspartner über die Aufhebung
einig sind. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Wartezeit
36 Monate. Während des Getrenntlebens und nach Beendi-
gung der Lebenspartnerschaft sind unter bestimmten Vor-
aussetzungen Unterhaltsansprüche vorgesehen. Gesetzliche
Regelungen betreffen auch die Verteilung des Hausrates und
die Nutzung der gemeinsamen Wohnung.

c) Regelungen für in der Lebenspartnerschaft lebende
Kinder

Bringt ein Lebenspartner ein eigenes Kind in die eingetra-
gene Lebenspartnerschaft mit, so soll der andere Lebens-
partner ein „kleines Sorgerecht“ erhalten, das ihm die Mit-
entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des
Kindes ermöglicht. Außerdem soll eine gerichtliche Ver-
bleibensanordnung getroffen werden können, wenn der be-
treuende und sorgeberechtigte Elternteil etwa wegen Todes-
falls ausfällt. Weiterhin soll dem Lebenspartner ein
Umgangsrecht eingeräumt werden, wenn es dem Wohl des
Kindes dient.

d) Verfahrensrecht

Streitigkeiten aus Lebenspartnerschaftssachen werden dem
Familiengericht zugewiesen, weil bei den Familiengerich-
ten die entsprechende Fachkompetenz für den gerichtlichen

e) Allgemeine Folgeregelungen

Die rechtliche Anerkennung der Lebensgemeinschaft erfor-
dert Folgeregelungen, die die Einbeziehung des Lebenspart-
ners als Familienangehöriger in den Regelungsbereich be-
stimmter Vorschriften ergänzen. So wird z. B. in § 556a
Abs. 1 Satz 1 BGB darauf abgestellt, ob die vertragsmäßige
Beendigung eines Mietverhältnisses für den Mieter oder
seine Familie eine Härte bedeuten würde: Auch der Lebens-
partner gehört zur „Familie“ des Mieters im Sinne der Vor-
schrift. Für das Strafrecht (und andere Rechtsmaterien) wird
der Angehörigenbegriff gesondert definiert. Diese Definitio-
nen sollen den Lebenspartner umfassen.

f) Steuerrecht

Auch im Steuerrecht sind Folgeregelungen für die Lebens-
partnerschaft erforderlich; insbesondere erfordert der Grund-
satz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit beim Ver-
pflichteten eine Berücksichtigung bei den durch den Entwurf
vorgesehenen Unterhaltsverpflichtungen.

aa) Steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsverpflich-
tungen von Lebenspartnern

1) Während bestehender Lebenspartnerschaft

Es wird eine Individualbesteuerung mit Berücksichtigung
von Unterhaltsverpflichtungen durch einen Unterhaltsab-
zugsbetrag in Höhe von 40 000 DM in Anlehnung an das
Realsplitting bei Ehegatten (§ 10 EStG) eingeführt. Die fik-
tiven Unterhaltsleistungen werden als Einkünfte beim un-
terhaltsberechtigten Lebenspartner versteuert.

2) Bei getrennt lebenden Lebenspartnern oder nach Auf-
hebung der Partnerschaft

Tatsächlich aufgewendete Unterhaltsleistungen an den dau-
ernd getrennt lebenden Lebenspartner oder an den ehemali-
gen Lebenspartner können entweder als Sonderausgaben im
Wege des sog. Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder
als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG)
vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten abgezogen
werden.

bb) Erbschaftsteuerrecht

Für Lebenspartner sollen bei der Erbschaftsteuer hinsicht-
lich der sachlichen Steuerbefreiungen, der Steuerklassen,
der persönlichen Freibeträge, des besonderen Versorgungs-
freibetrags und der vermögensrechtlichen Auswirkungen
die gleichen Regelungen wie bei Ehegatten gelten.

g) Staatliche Hilfeleistungen

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit in der Sozialhilfe, Ausbil-
dungsförderung und beim Wohngeld sollen Einkommen
und Vermögen des Lebenspartners mit einbezogen werden.
Dafür werden Lebenspartner im Leistungsrecht entspre-
chend berücksichtigt.

h) Änderungen im SGB III – Arbeitsförderung

Bei den Regelungen über die Förderung in der Berufsaus-
bildung, der beruflichen Eingliederung Behinderter, des Ar-
beitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe werden die Be-
Umgang mit familiengerichtlichen Verfahren vorhanden ist. stimmungen entsprechend angepasst.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/3751
i) Änderungen im SGB V – Krankenversicherung und
SGB XI – Pflegeversicherung

Die Lebenspartner werden in die beitragsfreie Familienver-
sicherung für die Kranken- und Pflegeversicherung einbe-
zogen.

j) Ausländerrecht

Die Lebenspartner werden in die Vorschriften über den Fa-
miliennachzug einbezogen. In den Fällen des Zuzugs zu ei-
nem deutschen Partner besteht regelmäßig ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Arbeitsge-
nehmigung.

k) Beamtenrecht

Die wesentlichen beamtenrechtlichen Regelungen (Beam-
tenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und Bundes-
besoldungsgesetz) werden für Lebenspartner für sinngemäß
anwendbar erklärt.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Arti-
kel 73 Nr. 8 (Recht der Bundesbeamten), Artikel 74 Abs. 1
Nr. 1 (Bürgerliches Recht), Nr. 2 (Personenstandsrecht),
Nr. 4 (Ausländerrecht), Nr. 7 (öffentliche Fürsorge), Nr. 11
(Recht der Wirtschaft), Nr. 12 (Sozialrecht), Nr. 13 (Recht
der Ausbildungsbeihilfen), Artikel 74a (Besoldung), Arti-
kel 75 Abs. 1 Nr. 1 (öffentlicher Dienst) und Artikel 105
Abs. 2 GG, jeweils in Verbindung mit Artikel 72 GG. Die
bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtsein-
heit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Ohne eine
bundeseinheitliche Regelung ergäben sich erhebliche Pro-
bleme bei der Anerkennung der familienrechtlichen Insti-
tute in den einzelnen Ländern. Dasselbe ergibt sich für die
Folgeregelungen.

Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen, die der Zu-
stimmung des Bundesrates bedürfen. Die Eingehung der
Partnerschaft vor dem Standesbeamten betrifft ein Verwal-
tungsverfahren der Länder im Sinne des Artikels 84 Abs. 1
GG und ist deshalb zustimmungspflichtig. Zustimmungs-
pflichtig sind weiterhin die Änderungen des Einkommen-
steuergesetzes, des Erbschaftsteuergesetzes, des Grunder-
werbsteuergesetzes, des Unterhaltsvorschussgesetzes, des
Bundessozialhilfegesetzes, des Bundesausbildungsförde-
rungsgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und die
Regelungen des Beamtenrechtes.

IV. Kosten und Preise

Um die Auswirkungen des Entwurfs auf Kosten und Preise
beurteilen zu können, müsste ermittelt werden können, wie
viele gleichgeschlechtlich orientierte Paare von dem Rechts-
institut Gebrauch machen werden. Das allerdings lässt sich
kaum abschätzen. Interessante Hinweise könnten sich jedoch
aus den Erfahrungen anderer Länder ergeben: So lebten in
Dänemark zum 1. Januar 1998 – neun Jahre nach Einführung
des Rechtsinstituts – 4 337 Personen (0,0821 % der Gesamt-
bevölkerung) in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen

rung 1 199 Personen (0,027 % der Gesamtbevölkerung), in
Schweden nach fünf Jahren 1 753 Personen (0,0197 % der
Gesamtbevölkerung) und in den Niederlanden nach zwei
Jahren 9 542 Personen (0,0606 % der Gesamtbevölkerung).
Im ersten Jahr nach Einführung des Rechtsinstituts gingen in
Dänemark 0,0122 %, in Schweden 0,0069 %, in Norwegen
0,0071 % und in den Niederlanden 0,0383 % der Bevöl-
kerung eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft ein. In den
Folgejahren betrug der Anteil 0,0034 % (Schweden) bis
0,0224 % (Niederlande). Ob und in welcher Weise sich diese
Erfahrungen allerdings auf Deutschland übertragen lassen,
ist nicht plausibel abzuschätzen.

a) Kosten der öffentlichen Haushalte

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen werden
zu Entlastungen und möglicherweise auch geringfügigen
Belastungen der öffentlichen Haushalte führen, die sich vor-
aussichtlich in etwa die Waage halten dürften. So könnten
die Haushalte des Bundes und der Länder im Bereich der
Einkommensteuer mit gewissen Mindereinnahmen belastet
werden, deren Größenordnung allerdings wegen der nicht
im Einzelnen vorhersehbaren Inanspruchnahme des famili-
enrechtlichen Instituts nicht prognostizierbar sind. Für ge-
wisse Mindereinnahmen im Bereich der Grunderwerbsteuer
und der Erbschaftsteuer sowie für gewisse Mehrausgaben
durch die beamtenrechtlichen Regelungen gilt das Gleiche.
Den Belastungen im Sozialbereich dürften umfangreichere
Einsparungen durch die neuen Unterhaltsverpflichtungen
gegenüberstehen.

b) Sonstige Kosten

Bei Wirtschaftsunternehmen könnten durch das Gesetz al-
lenfalls geringfügige Mehrkosten im Bereich freiwilliger
Sozialleistungen für Angehörige entstehen.

c) Preise

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Eingetragene Lebenspart-
nerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz)

Artikel 1 enthält mit dem „Gesetz über die Eingetragene Le-
benspartnerschaft“ die grundlegenden Bestimmungen über
Begründung, Wirkung und Beendigung der Lebenspartner-
schaft.

Zu Abschnitt 1 (Begründung der Lebenspartnerschaft)

Abschnitt 1 befasst sich mit der Begründung der Eingetra-
genen Lebenspartnerschaft und regelt deren Voraussetzun-
gen, das Verfahren in seinen Grundzügen (Details finden
sich im Personenstandsgesetz) und normiert Hinderungs-
gründe, bei deren Vorliegen die Begründung einer Lebens-
Partnerschaft, in Norwegen waren es fünf Jahre nach Einfüh- partnerschaft nicht möglich ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 36 – Drucksache 14/3751
Zu § 1 (Form und Voraussetzungen)

§ 1 regelt die wesentlichen Förmlichkeiten, die Grundzüge
des Verfahrens des Standesbeamten und die negativ formu-
lierten Voraussetzungen für eine Lebenspartnerschaft.

Die Lebenspartnerschaft wird nach Absatz 1 durch überein-
stimmende Erklärung der künftigen Lebenspartner, eine
Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründet.
Die Erklärungen sind an den Standesbeamten gerichtet; sie
sind bei persönlicher und gleichzeitiger Anwesenheit der
Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten abzugeben.

Satz 1 enthält eine Legaldefinition der Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner. Wegen der Legaldefinition ist es ent-
behrlich, in Folgevorschriften auf den „eingetragenen Le-
benspartner“ abzustellen. Dies gilt entsprechend für die
weibliche Form „Lebenspartnerin“.

Wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsgeschäfts der
Begründung der Lebenspartnerschaft verbietet es sich nach
Satz 2, dass die Willenserklärungen der Lebenspartner unter
einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt nach
Satz 2 ferner voraus, dass die Lebenspartner sich zu dem
von ihnen vereinbarten Vermögensstand erklärt haben (§ 6).

Absatz 2 legt die Zeremonie, die bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft einzuhalten ist, im Einzelnen fest.

Absatz 3 bestimmt, dass der Standesbeamte die Begründung
der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch
einzutragen hat. Die Regelungen zum Lebenspartner-
schaftsbuch und zu den bei Eintragungen vom Standesbe-
amten zu beachtenden Voraussetzungen finden sich in Arti-
kel 3 § 7 (Änderung des Personenstandsgesetzes).

Absatz 4 normiert die materiellen Voraussetzungen für eine
Lebenspartnerschaft. Diese Erfordernisse werden negativ
formuliert; die Art der Ausformung ist jedoch nur gesetzes-
technisch bedingt und ändert nichts an dem Charakter dieser
Erfordernisse als Wirksamkeitsvoraussetzungen: Ihr Vorlie-
gen ist notwendig und muss ggf. nachgewiesen werden, da-
mit der Standesbeamte die Lebenspartnerschaft in das Le-
benspartnerschaftsbuch eintragen kann.

Zur Wirksamkeit der Begründung müssen beide Lebens-
partner mindestens 18 Jahre alt sein. Sie dürfen nicht bereits
verheiratet sein oder mit einer anderen Person eine Lebens-
partnerschaft begründet haben. Die Lebenspartnerschaft ist
zwischen engen Verwandten ausgeschlossen.

Wird die Lebenspartnerschaft – trotz Fehlens einer dieser
Voraussetzungen – in das Lebenspartnerschaftsbuch einge-
tragen, ist die Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründet
worden. Die fehlende Wirksamkeit wird durch die Eintra-
gung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschafts-
buch nicht geheilt. Sollte das Fehlen einer Voraussetzung
erst nachträglich entdeckt werden, muss die Lebenspartner-
schaft nach allgemeinen Regeln rückabgewickelt werden.

Eine bestimmte Staatsangehörigkeit oder ein besonderer
Aufenthaltsstatus wird für die Begründung der Lebenspart-

Zu Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)

Der Abschnitt 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes regelt die
allgemeinen Rechtswirkungen im Verhältnis der Lebens-
partner untereinander.

Hier sind zu erwähnen: die ein familienrechtliches Verhält-
nis allgemein kennzeichnende gegenseitige Pflicht zu Für-
sorge und Unterstützung (§ 2 LPartG) und die daraus ent-
springende gegenseitige Pflicht zur Leistung des
angemessenen Unterhalts (§ 5 LPartG). Weitere Wirkungen
der Lebenspartnerschaft sind in den Vorschriften zum Le-
benspartnerschaftsnamen (§ 3 LPartG), zum Umfang der
Sorgfaltspflicht (§ 4 LPartG), zu den vermögensrechtlichen
Verhältnissen der Lebenspartner (§§ 6 bis 8 LPartG), zum
„kleinen Sorgerecht“ (§ 9 LPartG) sowie zum Erbrecht
(§ 10 LPartG) angeführt. Abschließend wird die familien-
rechtliche Stellung der Lebenspartner klargestellt (§ 11
LPartG).

Während das Eherecht die Verpflichtung der Ehegatten zur
Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht
(vgl. § 1353 BGB), wird von der Schaffung einer entspre-
chenden Pflicht für Lebenspartner abgesehen. Das Zusam-
menleben der Lebenspartner wird auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Pflicht angesichts der Fürsorge- und Unterstüt-
zungsverpflichtung in § 2 LPartG und der Regelungen über
das Getrenntleben im Abschnitt 3 die Regel sein; deshalb
hat jeder Lebenspartner ein Recht auf Rücksichtnahme auf
das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch andere, insbe-
sondere durch staatliche Stellen.

Zu § 2 (Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft)

Mit der Begründung der Lebenspartnerschaft sind die Le-
benspartner einander zu Fürsorge und Unterstützung ver-
pflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Diese Ele-
mente sind die Grundlage einer jeden familienrechtlichen
Verbindung. Dies gilt z. B. für das Verhältnis zwischen Ehe-
gatten, die nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur ehelichen
Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Ver-
antwortung tragen. Im Verhältnis zwischen Eltern und Kin-
dern gilt nach § 1618a BGB, dass sie einander Beistand und
Rücksicht schuldig sind, unabhängig davon, ob die elterli-
che Sorge (noch) besteht.

Wie sich aus der Rechtsprechung zu den Parallelvorschrif-
ten der §§ 1353, 1618a BGB ergibt, die im Übrigen auch für
die Auslegung des § 2 LPartG heranzuziehen ist, sind die
Lebenspartner zur wechselseitigen Unterstützung und Hil-
feleistung in allen Lebenslagen verpflichtet. Es kann von
den Lebenspartnern nicht nur ein Tun verlangt werden. Sie
haben auch gegenseitige Rücksichtnahme zu üben. Die Le-
benspartnerschaft ist damit eine gegenseitige Einstehens-
und Verantwortungsgemeinschaft.

Zu § 3 (Lebenspartnerschaftsname)

Die Lebenspartner können ihre Lebensgemeinschaft durch
einen gemeinsamen Namen nach außen dokumentieren
(Absatz 1).

Alle Erklärungen zur Bestimmung des Lebenspartner-
schaftsnamens sowie zur Annahme des früheren Namens
nerschaft nicht vorausgesetzt. sind im Interesse der Rechtssicherheit gegenüber dem Stan-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/3751
desbeamten abzugeben und müssen öffentlich beglaubigt
werden.

Die Vorschrift räumt den Lebenspartnern die Möglichkeit
ein, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu
wählen. Dazu können sie nach Absatz 1 Satz 2 den Geburts-
namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Lebenspart-
ner können sich bei der Begründung der Lebenspartner-
schaft für einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen
entscheiden, sie können dies auch noch später tun.

Die Möglichkeit zur Führung eines unechten Doppelna-
mens für einen Partner wird durch Absatz 2 eröffnet. Derje-
nige, dessen Name nicht Partnerschaftsname wird, kann sei-
nen bisherigen Namen als Begleitnamen dem gemeinsamen
Namen anfügen oder voranstellen. Namen, die aus mehr als
zwei Namen zusammengesetzt sind, sind nicht zugelassen.

Es entspricht namensrechtlichen Grundsätzen, dass ein Le-
benspartner einen Lebenspartnerschaftsnamen auch nach
der Beendigung der Lebenspartnerschaft weiterführen kann
(Absatz 3 Satz 1). Er kann allerdings auch die vor der Be-
stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Na-
men wieder annehmen. Zusätzlich kann er seinen Geburts-
namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellen oder
anfügen; auch hier dürfen höchstens zweigliedrige Namen
entstehen.

Absatz 4 enthält die auch beim Ehenamensrecht (§ 1355
Abs. 6 BGB) getroffene notwendige Klarstellung, dass der
Geburtsname eines Lebenspartners nicht der Familienname
ist, den er „bei seiner Geburt“ erhalten hat, sondern der
Name, der zum Zeitpunkt der Erklärung über den Lebens-
partnerschaftsnamen in seine Geburtsurkunde einzutragen
ist.

Zu § 4 (Umfang der Sorgfaltspflicht)

Mit der Begründung der Lebenspartnerschaft hat jeder Le-
benspartner nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche
er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („diligen-
tia quam in suis“). Wie sich aus § 277 BGB ergibt, ist er von
der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. So-
weit die Rechtsprechung diese Haftungsmilderung auf An-
sprüche, die sich aus der gemeinsamen Teilnahme am Stra-
ßenverkehr ergeben haben, nicht anwenden will (zuletzt
BGHZ 63, 57), dürften die diese Entscheidungen tragenden
Gründe auch bei Lebenspartnerschaften zutreffen, so dass
diese Ausnahme auch hier Anwendung findet. Im Hinblick
auf die gefestigte Rechtsprechung ist eine ausdrückliche ge-
setzliche Regelung nicht für erforderlich gehalten worden.

Zu § 5 (Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt)

Die Verpflichtung zur Leistung von Lebenspartnerschafts-
unterhalt stellt eine zentrale Ausprägung der in § 2 LPartG
allgemein statuierten Verpflichtung „zu Fürsorge und Unter-
stützung“ dar. Durch sie soll den Lebenspartnern Sicherheit
und zugleich (Dispositions-)Freiheit gewährleistet werden.
Die Unterhaltspflicht ist als unmittelbare Konsequenz der
durch die §§ 1 und 2 LPartG begründeten engen Bindungen
zu sehen.

§ 5 LPartG ist auf die §§ 1360a bis 1360b BGB bezogen.

freiheit eingeräumt; zwingendes Recht besteht nur dort, wo
schützenswerte Interessen Dritter, wie z. B. weitere Unter-
haltspflichtige oder Interessen anderer, die in Notfällen ein-
zutreten haben (Sozialhilfe), zu beachten sind.

Satz 1 schafft für die Lebenspartner eine Verpflichtung zum
Unterhalt und damit Sicherheit.

Durch die Verweisung in Satz 2 auf § 1360a BGB wird klar-
gestellt, dass sich der Umfang des Unterhaltes nach den
partnerschaftlichen Lebensverhältnissen, der Erforderlich-
keit, richtet. Der Anspruch ist lediglich im Interesse Dritter
nicht verzichtbar. Im Übrigen ist die Angemessenheit der
einzige Maßstab. Durch die Bezugnahme auf § 1360b BGB
wird vermieden, dass Leistungen, die im Hinblick auf diese
Partnerschaft gewährt wurden, nach ihrer Erbringung auf
ihre Zweckrichtung hin überprüft werden müssen; solche
Leistungen werden in Zweifelsfällen als ohne Rückforde-
rungswillen geleistet angesehen.

Zu § 6 (Erklärung über den Vermögensstand)

Für die Gestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse
in der Lebenspartnerschaft gilt der Grundsatz der Privatau-
tonomie. Ein gesetzlicher Vermögensstand, der gilt, wenn
keine Vereinbarung zu den vermögensrechtlichen Wirkun-
gen getroffen wird, ist nicht vorgesehen. Bei der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft müssen sich die Lebenspart-
ner entscheiden, wie sie ihre vermögensrechtlichen
Verhältnisse gestalten wollen. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz
2 LPartG ergibt, können die Lebenspartner die Lebenspart-
nerschaft erst dann begründen, wenn sie die Erklärung nach
§ 6 Abs. 1 LPartG abgegeben haben.

Zu Absatz 1

Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die
Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten über den
von ihnen vereinbarten Vermögensstand, in dem sie wäh-
rend der Dauer der Lebenspartnerschaft leben wollen, zu er-
klären. Die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten soll
in der Weise geschehen, dass die Lebenspartner entweder
mitteilen, dass sie die in Absatz 2 näher beschriebene Aus-
gleichsgemeinschaft vertraglich vereinbart haben, oder eine
Ausfertigung eines zur Niederschrift eines Notars geschlos-
senen Lebenspartnerschaftsvertrages überreichen. Dass bei
der Vereinbarung der Ausgleichsgemeinschaft durch die Le-
benspartner die bloße Mitteilung genügt, erklärt sich daraus,
dass nach § 7 Abs. 2 LPartG die in § 7 Abs. 1 Satz 2 LPartG
vorgesehene notarielle Form entbehrlich ist, wenn dieser
Vermögensstand ohne Abweichungen von den Vorgaben in
Absatz 2 gelten soll.

Zu Absatz 2

Eine gesetzliche Regelung ist nur für den Vermögensstand
der Ausgleichsgemeinschaft erforderlich. Insoweit wird auf
die bei der Ehe für die Zugewinngemeinschaft geltenden
Vorschriften der §§ 1371 bis 1390 BGB verwiesen. Eine
Verweisung auf §§ 1365 bis 1370 BGB ist entbehrlich, weil
diese Vorschriften nach § 8 Abs. 2 LPartG unabhängig vom
vereinbarten Vermögensstand gelten sollen (dazu siehe die
Wie dort wird dem Lebenspartner die größtmögliche Wahl- Begründung zu § 8 Abs. 2 LPartG).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 38 – Drucksache 14/3751
Der Vermögensstand der Vermögenstrennung erfordert
demgegenüber keine gesetzliche Regelung. Eine vertragli-
che Regelung, dass die vermögensrechtlichen Verhältnisse
durch die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht be-
rührt werden, reicht aus, um die gewünschten Rechtsfolgen
herbeizuführen. Es ist darauf verzichtet worden, den Güter-
stand der „Vermögensgemeinschaft“ gesetzlich zu regeln.
Es steht den Lebenspartnern frei, die Wirkungen einer „Ver-
mögensgemeinschaft“ durch einen Lebenspartnerschafts-
vertrag nach § 7 Abs. 1 LPartG-E herbeizuführen.

Zu § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)

Der Vorrang der privatautonomen Gestaltung der vermö-
gensrechtlichen Verhältnisse in der Lebenspartnerschaft
wird in dieser Vorschrift in Absatz 1 Satz 1 herausgestellt.
Wegen der besonderen Bedeutung und der weitreichenden
Wirkung der Verträge ist die notarielle Beurkundung vorge-
sehen. Eine Ausnahme von diesem Formerfordernis wird in
Absatz 2 wegen mangelnden Schutzbedürfnisses nur für die
Fälle vorgesehen, in denen die Lebenspartner anlässlich der
Begründung der Lebenspartnerschaft die Ausgleichsge-
meinschaft in der in § 6 Abs. 2 LPartG vorgesehenen Form
vereinbaren.

Zu Absatz 1

Die Lebensverhältnisse gleichgeschlechtlicher Paare sind so
vielgestaltig, dass die Lebenspartner – falls sie sich nicht für
die Ausgleichsgemeinschaft entscheiden – am besten eine
auf ihre jeweilige Lebenssituation passende Regelung ihrer
vermögensrechtlichen Verhältnisse treffen. Ein solcher Le-
benspartnerschaftsvertrag soll aus Gründen des Schutzes
des schwächeren Vertragspartners, zum Schutz vor Über-
vorteilung sowie zur Sicherung einer fachkundigen Bera-
tung nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden
können.

Ist einer der Lebenspartner oder sind beide Lebenspartner
geschäftsunfähig, gilt nach § 1411 Satz 3 BGB entspre-
chend; der Vertrag ist mit Zustimmung des für diesen Wir-
kungskreis bestellen Betreuers abzuschließen. Ebenfalls aus
Gründen der Rechtssicherheit soll die Vorschrift des § 1409
BGB entsprechend anwendbar sein, wonach ein Vermö-
gensstand nicht durch pauschalen Verweis auf nicht mehr
geltendes oder ausländisches Güterrecht vereinbart werden
kann.

Zu Absatz 2

Das Formerfordernis der notariellen Beurkundung des Le-
benspartnerschaftsvertrages soll nicht gelten, wenn die Le-
benspartner anlässlich der Begründung der Lebenspartner-
schaft die Ausgleichsgemeinschaft in der in § 6 Abs. 2
LPartG vorgesehenen Form vereinbaren. In diesem Fall er-
scheint es vertretbar, auf die notarielle Form zu verzichten,
da die Wirkungen der Zugewinngemeinschaft und damit
auch der Ausgleichsgemeinschaft allgemein hinlänglich be-
kannt sein dürften und ein Schutzbedürfnis der Lebenspart-
ner daher nicht besteht. Wollen die Lebenspartner allerdings
von den Vorgaben des § 6 Abs. 2 LPartG abweichen, bedarf
ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung nach Ab-

Zu § 8 (Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen)

In dieser Vorschrift sind die sonstigen, nicht in den §§ 6 und
7 LPartG geregelten vermögensrechtlichen Wirkungen der
Lebenspartnerschaft enthalten.

Zu Absatz 1

Die auch für die Lebenspartner geltende Eigentumsvermu-
tung soll Probleme, die bei der Zwangsvollstreckung in das
Vermögen eines Lebenspartners auftreten können, lösen.
Aus der engen Lebensgemeinschaft können sich für Gläubi-
ger von Lebenspartnern im Hinblick auf die Durchsetzung
von Ansprüchen im Rahmen der Zwangsvollstreckung
Schwierigkeiten ergeben. Wirken Lebenspartner zusammen
und verschleiern die Eigentumslage an den einzelnen, im
gemeinsamen Besitz befindlichen Vermögensgegenstän-
den, wäre eine Vollstreckung für Gläubiger eines Lebens-
partners nahezu unmöglich. Diese auch bei Eheleuten beste-
henden Schwierigkeiten haben zu der Regelung in § 1362
BGB geführt. Danach wird zugunsten der Gläubiger eines
Ehegatten vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder
beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem
Schuldner gehören. Da bei Lebenspartnern aufgrund der tat-
sächlichen Verhältnisse eine vergleichbare ungünstige Lage
für die Gläubiger besteht, ist auch hier eine § 1362 BGB
entsprechende Eigentumsvermutung notwendig. Im Übri-
gen gelten die in § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie in Abs. 2
BGB niedergelegten Ausnahmen auch bei Lebenspartner-
schaften.

Zu Absatz 2

Mit der Aufnahme von § 1357 BGB (sog. Schlüsselgewalt)
in den Kreis der anwendbaren Vorschriften werden beide
Lebenspartner berechtigt, Geschäfte zur Deckung des ange-
messenen Lebensbedarfs auch mit Wirkung für den anderen
Lebenspartner zu schließen. Bei einer arbeitsteiligen Le-
benspartnerschaft, in der nur ein Partner den Unterhalt der
Partnerschaft durch Einkünfte sicherstellt, der andere Part-
ner sich dagegen häuslichen Pflichten widmet, soll auch
dem letzteren die Befugnis zustehen, ohne besondere Voll-
macht des anderen Lebenspartners diesen rechtsgeschäftlich
verpflichten zu können.

Die §§ 1365 bis 1370 BGB sollen in der Lebenspartner-
schaft unabhängig vom Vermögensstand, den die Lebens-
partner vereinbaren, gelten. Auch bei der Lebenspartner-
schaft ist es gerechtfertigt, die Wirksamkeit von insoweit
eingegangenen Verpflichtungen von der Zustimmung des
anderen Lebenspartners abhängig zu machen. Da dieser
Rechtsgedanke der Erhaltung der materiellen Grundlage der
Lebensgemeinschaft unabhängig vom Vermögensstand Gel-
tung beanspruchen kann, soll jedenfalls bei der Lebenspart-
nerschaft die Anwendbarkeit der §§ 1365 bis 1369 BGB
nicht an einen bestimmten Vermögensstand anknüpfen.

Soweit anerkannt ist, dass die §§ 1365 bis 1369 BGB durch
Ehevertrag abbedungen werden können (vgl. Palandt/Die-
derichsen, 59. Aufl. 2000, § 1365, Rn. 1) hat Entsprechen-
des auch für die Regelung der vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 Abs. 1
satz 1 Satz 2. LPartG) zu gelten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/3751
Über die Verweisung auf § 1370 BGB gilt die dingliche
Surrogation (Fortsetzung des Eigentumsrechts an den als
Ersatz angeschafften Gegenständen) auch bei in die Lebens-
partnerschaft eingebrachten Haushaltsgegenständen.

Zu § 9 (Sorgerechtliche Befugnisse des Lebenspartners)

Die Vorschrift trifft Regelungen über die elterliche Sorge,
wenn das Kind eines Lebenspartners in der Lebenspartner-
schaft lebt.

Zu Absatz 1

Gemäß Absatz 1 soll der Lebenspartner eines allein sorge-
berechtigten Elternteils im Einvernehmen mit dem Eltern-
teil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten
des täglichen Lebens des Kindes erhalten („kleines Sorge-
recht“). In einer Lebenspartnerschaft wird regelmäßig auch
der Lebenspartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, Auf-
gaben der Pflege und Erziehung des Kindes übernehmen.
Dieser Umstand soll durch die vorgeschlagene Beteiligung
des Lebenspartners an der elterlichen Sorge rechtlich aner-
kannt und abgesichert werden.

Dem Lebenspartner soll eine Mitentscheidungsbefugnis in
„Angelegenheiten des täglichen Lebens“ des Kindes einge-
räumt werden. Damit wird auf die in § 1687 BGB verwen-
dete Terminologie Bezug genommen. Nach der Legaldefini-
tion des § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB sind Entscheidungen in
Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche,
die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden
Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Er-
fasst sind damit insbesondere die praktisch im Vordergrund
stehenden Fragen der täglichen Betreuung und Versorgung
des Kindes, aber auch Alltagsfragen, die im schulischen Le-
ben und in der Berufsausbildung des Kindes vorkommen.
Ebenfalls gehören Entscheidungen, die im Rahmen der ge-
wöhnlichen medizinischen Versorgung des Kindes zu tref-
fen sind, dazu (Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz
zur Reform des Kindschaftsrechts, Drucksache 13/4899,
S. 107).

Entsprechend dem Vorschlag, den der Bundesrat in seinem
Entwurf für ein Kinderrechteverbesserungsgesetz für die
heterosexuelle Stieffamilie gemacht hat (vgl. Drucksache
14/2096, S. 8), wird die Regelung auf Elternteile be-
schränkt, die allein Inhaber der elterlichen Sorge sind. In
diesen Fällen ist zu erwarten, dass im Rahmen der Lebens-
partnerschaft eine neue soziale Familie entsteht. Sorgerecht-
liche Befugnisse des nicht mit dem Kind zusammenleben-
den anderen Elternteils, die in Konkurrenz zu den
Befugnissen des Lebenspartners treten würden, bestehen
nicht.

Da die elterliche Sorge die Vertretung des Kindes umfasst
(§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB), steht dem Lebenspartner im
Rahmen seines kleinen Sorgerechts – also in Angelegenhei-
ten des täglichen Lebens des Kindes – auch ein Vertretungs-
recht für das Kind zu. Um in diesen Fällen Interessenkolli-
sionen zu vermeiden, ordnet Absatz 1 Satz 2 die
entsprechende Anwendung von § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB

Zu Absatz 2

Absatz 2 räumt dem Lebenspartner, der nicht Elternteil ist,
entsprechend § 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB ein Notvertretungs-
recht ein. Die Regelung hat insbesondere Bedeutung bei
Unfällen, Krankheiten und Verletzungen des Kindes. Kann
die Mitwirkung des sorgeberechtigten Elternteils nicht
rechtzeitig eingeholt werden, ist der Lebenspartner berech-
tigt, alle notwendigen Rechtshandlungen – etwa die Einwil-
ligung in medizinische Maßnahmen oder die Hinzuziehung
von Ärzten – allein vorzunehmen. Der sorgeberechtigte El-
ternteil ist danach unverzüglich zu unterrichten.

Zu Absatz 3

Das kleine Sorgerecht wird dem Lebenspartner nicht unbe-
schränkt eingeräumt. So können etwa fortwährende Streitig-
keiten der Lebenspartner über Angelegenheiten des Kindes
zu Belastungen führen, die dem Wohl des Kindes zum
Nachteil gereichen. Absatz 3 gibt daher dem Familienge-
richt die Befugnis, das kleine Sorgerecht einzuschränken
oder auszuschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erfor-
derlich ist.

Zu Absatz 4

Das kleine Sorgerecht soll die tatsächliche Übernahme von
Aufgaben der Pflege und Erziehung für das Kind rechtlich
schützen und absichern. Es endet daher, wenn die Lebens-
partner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Zu § 10 (Erbrecht)

Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sind auch
die erbrechtlichen Wirkungen einer Lebenspartnerschaft im
Lebenspartnerschaftsgesetz und nicht in den erbrechtlichen
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der
überlebende Lebenspartner ist im Falle des Todes des ande-
ren Lebenspartners über ein gesetzliches Erbrecht (Ab-
satz 1) und ein Pflichtteilsrecht (Absatz 6) an dessen Erb-
schaft beteiligt. Damit wirken die in § 2 niedergelegte
Pflicht zur gegenseitigen Fürsorge und Unterstützung sowie
die in § 5 geregelte Unterhaltspflicht auch im Falle des
Todes eines der Lebenspartner fort. Bei der Frage, wie das
Erbrecht des überlebenden Lebenspartners mit dem Erb-
recht der Verwandten des Erblassers in Einklang zu bringen
ist, ist die hier vorgesehene, nach dem Grad der Verwandt-
schaft abgestufte Lösung für interessengerecht gehalten.

Zum Erbschaftsteuerrecht siehe Artikel 3 § 78.

Zu den Absätzen 1 und 2

In den Absätzen 1 und 2 wird die Höhe des gesetzlichen
Erbrechts des überlebenden Lebenspartners geregelt. Er be-
trägt ein Viertel der Erbschaft, wenn Erben der ersten Ord-
nung (§ 1924 Abs. 1 BGB: Abkömmlinge des Erblassers)
vorhanden sind. Neben Erben der zweiten Ordnung (§ 1925
BGB: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) soll
der überlebende Lebenspartner die Hälfte erben. Dies soll
auch gelten, wenn neben dem Lebenspartner Großeltern er-
ben. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten
Ordnung und auch keine Großeltern vorhanden, erhält der
an. Lebenspartner nach Absatz 2 die gesamte Erbschaft.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 40 – Drucksache 14/3751
Darüber hinaus stehen dem überlebenden Lebenspartner
nach Absatz 1 Satz 2 die zum Haushalt der Lebenspartner
gehörenden Gegenstände des Erblassers, soweit sie nicht
Grundstückszubehör sind (§§ 97, 98 BGB), und die Ge-
schenke, die die Lebenspartner anlässlich der Begründung
der Lebenspartnerschaft erhalten haben, als „Voraus“ zu.
Der Lebenspartner soll zusätzlich zu seinem Erbteil die Ge-
genstände erhalten, die den äußeren Rahmen der partner-
schaftlichen Lebensgemeinschaft gebildet haben. Wie beim
Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) sind die für Vermächt-
nisse geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden
(Absatz 1 Satz 2).

Zu Absatz 3

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners
ist nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils über die Aufhe-
bung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, sondern be-
reits dann, wenn entweder beide Lebenspartner erklärt hat-
ten, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen
(§ 15 Abs. 2 Nr. 1 LPartG), oder wenn die Erklärung eines
der Lebenspartner nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG, die
Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, dem ande-
ren zugestellt und auch der Antrag auf Aufhebung der
Lebenspartnerschaft bei Gericht gestellt worden war. Das
Gleiche gilt bei einem Antrag auf Aufhebung der Lebens-
partnerschaft wegen einer besonderen Härte (§ 15 Abs. 2
Nr. 3 LPartG).

Da der Lebenspartner bei der Aufhebung der Lebenspart-
nerschaft vor dem Tod des Erblassers unterhaltsberechtigt
gewesen wäre, soll ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 16 LPartG auch ein Unterhaltsanspruch gegen die Er-
ben zustehen.

Zu Absatz 4

Den Lebenspartnern soll die Möglichkeit eingeräumt wer-
den, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Wegen
der Einzelheiten verweist der Entwurf auf die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Ehegattentestament. Praktisch
wichtige Regelungen sind vor allem die Möglichkeit, ein
gemeinschaftliches Testament privatschriftlich zu errichten
(§ 2267 BGB) und die Bindungswirkung der Testierenden
an ihre Verfügungen (§ 2271 BGB).

Zu Absatz 5

Mit der Auflösung der Lebenspartnerschaft durch den Tod
eines Lebenspartners oder durch die Aufhebung nach § 15
LPartG soll nicht nur das gesetzliche Erbrecht des Lebens-
partners erlöschen (vgl. Absatz 4); auch eine letztwillige
Verfügung zugunsten des Lebenspartners soll unwirksam
werden. Ähnlich wie bei Absatz 3 wird der Zeitpunkt des
Unwirksamwerdens durch die entsprechende Anwendung
von § 2077 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorverlegt auf den
Zeitpunkt, zu dem der Erblasser die Aufhebung der Lebens-
partnerschaft verlangen konnte und er den entsprechenden
Antrag gestellt hatte. Mit der Verweisung auf § 2077 Abs. 3
BGB wird klargestellt, dass ein anderweitiger Wille des

Zu Absatz 6

Wegen der engen persönlichen Bindung der Lebenspartner
ist es gerechtfertigt, dem überlebenden Lebenspartner ein
Pflichtteilsrecht zuzugestehen. Auf dieses sind die Vor-
schriften der §§ 2303 ff. BGB entsprechend anzuwenden.
Dies gilt für das gesamte Pflichtteilsrecht, so dass auch die
Vorschriften über die Pflichtteilsergänzung, insbesondere
die Frist in § 2325 Abs. 3 BGB, erfasst sind.

Zu Absatz 7

Da dem Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht eingeräumt
wird, ist er auch in den Kreis der Personen einzubeziehen,
die nach den §§ 2346 ff. BGB auf das gesetzliche Erbrecht
verzichten können.

Zu § 11 (Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft)

Die Vorschrift hat im Wesentlichen klarstellende Wirkung.
Sie betrifft die rechtliche Stellung des Lebenspartners im
Gesamtgefüge familienrechtlicher Beziehungen.

Absatz 1 stellt klar, dass der Lebenspartner mit der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft rechtlich als Familienangehö-
riger des Lebenspartners anzusehen ist. Dies hat Konse-
quenzen im Zivilrecht. Mit der Klarstellung in Absatz 1
gehört auch der Lebenspartner zu den Angehörigen im
Sinne des § 530 BGB. Ähnlich stellt § 541b Abs. 1 Satz 1
BGB auf den Schutz des Mieters und seiner Familie ab.
Auch hier ist der Lebenspartner durch die Fiktion in
Absatz 1 in den Schutzbereich der Norm einbezogen, ohne
dass die Norm ergänzt werden müsste. Das Gleiche gilt für
§ 1969 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 111d Abs. 3, § 364b Abs. 1
Nr. 3 und § 456 Abs. 1 StPO sowie für § 67 VVG, aber auch
für § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 1
und § 10a Abs. 2 Satz 1 des Künstlersozialversicherungsge-
setzes, §§ 7, 16 Satz 1 BSHG, § 35 Abs. 6 BVG, § 118
Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 2, § 141 Abs. 1 und 3, § 150 Abs. 2
Nr. 5 Buchstabe a, § 179 Abs. 3 SGB III und § 6 Abs. 2
KraftfahrzeughilfeVO.

Die Einschränkung des zweiten Halbsatzes bezieht sich auf
Regelungsbereiche, in denen der „Angehörige“ legal defi-
niert ist, z. B. in § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Hier gilt die geson-
dert getroffene Regelung.

Absatz 2 regelt die Schwägerschaft des Lebenspartners. Er
gilt durch die Begründung der Lebenspartnerschaft als mit
den Verwandten seines Lebenspartners verschwägert im
Sinne des § 1590 BGB. Rechtliche Konsequenzen hat die
Schwägerschaft vor allem bei der Zeugnisverweigerung und
dem gesetzlichen Mitwirkungsverbot für einen Amtsträger
in Angelegenheiten der Verwandten seines Lebenspartners.

Zu Abschnitt 3 (Getrenntleben der Lebenspartner)

Der Abschnitt 3 trifft Regelungen zum Getrenntleben der
Lebenspartner. Dabei werden drei Komplexe angesprochen:
Unterhalt (§ 12 LPartG), Hausrat (§ 13 LPartG) und die ge-
meinsame Wohnung (§ 14 LPartG).

Zu § 12 (Unterhalt bei Getrenntleben)

Die während der intakten Lebenspartnerschaft wechselseitig

Erblassers vorgeht. gebundenen Unterhaltsansprüche wandeln sich nach der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/3751
Trennung in einseitige Ansprüche eines Lebenspartners ge-
gen den anderen Partner auf Leistung von Geld um. Maßge-
bend für die Höhe sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Trennung. Dabei sind die Ansprüche durch die Summe der
vorhandenen Einkünfte sowie das verwertbare Vermögen
bestimmt. Da die Bindungen in dieser Phase noch nicht end-
gültig gelöst sind, kommt der Wahrung des bestehenden Sta-
tus der Lebenspartner insoweit ein bedeutendes Gewicht zu.

Auf der anderen Seite wird ausgehend von einer anzuneh-
menden größeren wirtschaftlichen Unabhängigkeit beider
Partner bereits in der Phase des Getrenntlebens als gesetzli-
che Regel die Verpflichtung statuiert, dass grundsätzlich je-
der Lebenspartner zur Sicherung des Unterhaltes durch eine
eigene Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. Nur für solche
Fälle, in denen diese gesetzgeberische Annahme sich als
nicht zutreffend erweist, verbleibt es bei der grundsätzli-
chen Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt.

Absatz 1 Satz 1 enthält die dargestellte Verpflichtung beider
Lebenspartner zur Wahrung des bestehenden Status. Der
Anspruch ist hinsichtlich der Höhe auch auf die Dauer der
Lebenspartnerschaft zu beziehen und ein Einsatz von Ver-
mögenswerten, der nach Aufhebung der Lebenspartner-
schaft unzumutbar wäre (§15 LPartG), kann auch während
des Getrenntlebens nicht vom Partner verlangt werden.

In Absatz 1 Satz 2 wird festgehalten, dass im Falle einer
sich auflösenden Lebenspartnerschaft die Mobilisierung der
eigenen Arbeitsleistung als Unterhaltsmittel im Regelfall
als zumutbar erscheint. Diese Vermutung ist freilich im Hin-
blick auf Besonderheiten im Einzelfall widerleglich und
stets bezogen auf die Lebensverhältnisse in der konkreten
Lebenspartnerschaft.

Absatz 2 enthält zunächst eine allgemeine Härteklausel. Die
Bezugnahme auf § 1610a BGB gewährleistet eine sachge-
rechte Behandlung von Sozialleistungen für Behinderte;
weitere Modalitäten sind durch eine Verweisung auf § 1361
BGB geregelt.

Zu § 13 (Hausratsverteilung bei Getrenntleben)

§ 13 enthält Regelungen zur Hausratsverteilung bei Ge-
trenntleben der Lebenspartner.

Absatz 1 regelt den Grundsatz: Jeder erhält sein Eigentum,
muss aber in seinem Eigentum stehende Gegenstände dem
Lebenspartner überlassen, wenn dieser sie billigerweise zur
Führung eines eigenen Haushaltes benötigt.

Absatz 2 ordnet die Verteilung der im Miteigentum stehen-
den Haushaltsgegenstände beider Partner an. Satz 2 stellt
klar, dass das Gericht eine angemessene Vergütung für die
Benutzung der nach Absatz 1 Satz 2 zu überlassenden Ge-
genstände festsetzen kann.

Da es sich um eine grundsätzlich vorübergehende Regelung
für die Dauer des Getrenntlebens handelt, bleiben nach Ab-
satz 3 die Eigentumsverhältnisse vorbehaltlich einer abwei-
chenden Regelung der Lebenspartner unverändert.

Zu § 14 (Wohnungszuweisung bei Getrenntleben)

Die Vorschrift gibt in Absatz 1 einem Lebenspartner bei Ge-

men Wohnung der Lebenspartner oder eines Teiles davon.
Dies gilt allerdings nur, wenn ansonsten eine schwere Härte
drohen würde. Bei dem Anspruch ist die dingliche Berechti-
gung an der Wohnung besonders zu berücksichtigen. Ab-
satz 2 regelt – vergleichbar der Regelung beim Hausrat –
eine Pflicht zur Vergütung nach dem Billigkeitsmaßstab.

Zu Abschnitt 4 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Der Abschnitt 4 regelt die Voraussetzungen, unter denen die
Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Lebenspartner auf-
gehoben werden kann, und die Folgen für Unterhalt, Woh-
nung und Hausrat. Geregelt wird in § 15 LPartG die Aufhe-
bung, die auf dem Wunsch eines oder beider Lebenspartner
beruht. Die Folgen der Aufhebung sind in den §§ 16 bis 19
LPartG geregelt.

Zu § 15 (Aufhebung)

Absatz 1 stellt wegen der besonderen Bedeutung der Le-
benspartnerschaft klar, dass diese nur durch gerichtliches
Urteil aufgehoben werden kann.

Nach Absatz 2 Nr. 1 muss das Gericht die Lebenspartner-
schaft aufheben, wenn beide Lebenspartner übereinstim-
mend erklären, die Lebenspartnerschaft nicht fortsetzen zu
wollen, und seit der Erklärung zwölf Monate vergangen
sind.

Absatz 2 Nr. 2 regelt die Aufhebung der Lebenspartner-
schaft auf Verlangen nur eines Lebenspartners. Auch hier
findet sich ein der Nummer 1 vergleichbarer Mechanismus
eines Aufhebungsverlangens, das in Verbindung mit der Zu-
stellung der (einseitigen) Aufhebungserklärung und eines
gegenüber Nummer 1 modifizierten Fristenlaufs (36 Mo-
nate) ebenfalls zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft
führt. Die in Nummer 2 im Vergleich zu Nummer 1 längere
Frist trägt dem hier größeren Bedürfnis eines Übereilungs-
schutzes Rechnung. Anders als im Fall der Nummer 1 ist
bei Nummer 2 das Aufhebungsverlangen einseitig und bie-
tet damit nicht in gleichem Umfang wie bei einem überein-
stimmenden Aufhebungsverlangen die Gewähr eines ernst-
haften und wohlbedachten Handelns.

Die Zustellung der einseitigen Erklärung hat durch den Ge-
richtsvollzieher zu erfolgen.

Absatz 2 Nr. 3 gibt einem Lebenspartner die Möglichkeit,
auch ohne Einhaltung der Wartefrist des Absatzes 2 Nr. 2
(ggf. auch Nr. 1) die Lebenspartnerschaft durch das Gericht
aufheben zu lassen. Voraussetzung ist eine in der Person des
anderen Lebenspartners liegende unzumutbare Härte für
den Antragsteller. Es muss dem Antragsteller unzumutbar
sein, das Lebenspartnerschaftsband weiter bestehen zu las-
sen. Dies wird insbesondere bei Misshandlungen durch den
Antragsgegner in Betracht kommen.

Absatz 3 Satz 1 eröffnet den Lebenspartnern die Möglich-
keit, die Aufhebungserklärungen zu widerrufen. Diese
Möglichkeit entfällt, wenn die Lebenspartnerschaft bereits
aufgehoben ist. Wenn nur ein Lebenspartner die Erklärung
widerruft, kann dennoch eine Aufhebung nach § 15 Abs. 2
Nr. 2 LPartG erfolgen. Es muss dann allerdings die dort vor-
trenntleben einen Anspruch auf Überlassung der gemeinsa- geschriebene Wartefrist eingehalten werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 42 – Drucksache 14/3751
Absatz 4 bestimmt, dass die Aufhebungs- und Widerrufser-
klärungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 zu ihrer
Wirksamkeit der öffentlichen Beurkundung bedürfen. Da-
durch wird die Authentizität der Erklärungen sichergestellt;
zusätzlich besteht ein Übereilungsschutz.

Zu § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)

Tatbestände, die der Annahme der wirtschaftlichen Selb-
ständigkeit von Lebenspartnern nach Aufhebung ihrer Part-
nerschaft entgegenstehen können, sind nur in Ausnahme-
fällen zu erwarten. Wegen der wirtschaftlichen Eigenverant-
wortung beider Lebenspartner ist nach Aufhebung der
Partnerschaft daher ein Unterhaltsanspruch von vornherein
nur in Fällen des Unvermögens, für sich selbst zu sorgen,
vorzusehen.

Eine Verantwortung der Lebenspartner füreinander nach
Aufhebung der Partnerschaft kann sich ergeben, wenn im
Hinblick auf die während der Partnerschaft gewählte Ar-
beitsteilung es einem Lebenspartner nach Aufhebung der
Partnerschaft nicht gelingt, eine angemessene Erwerbstätig-
keit aufzunehmen.

In Absatz 1 Satz 1 ist zunächst der Grundsatz der Eigenver-
antwortlichkeit enthalten. Ein Unterhaltsanspruch ist ledig-
lich unter folgenden engen Voraussetzungen anzuerkennen:

– Das Unvermögen des Partners, für sich selbst zu sorgen,
sowie

(entweder:)

– eine Unerreichbarkeit einer angemessenen Erwerbstätig-
keit,

(oder:)

– eine im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf Alter
oder Krankheit gegründete Annahme, dass die Auf-
nahme einer Erwerbstätigkeit durch den Lebenspartner
sich nicht erwarten lässt.

Die nähere Ausgestaltung des Unterhaltsanspruches nach
Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt in Absatz 2
durch Verweisung auf die einschlägigen Regelungen im
Scheidungsfolgenrecht des BGB. Das Erlöschen des Unter-
haltsanspruches durch die Eingehung einer Ehe oder die Be-
gründung einer neuen Lebenspartnerschaft ist im Hinblick
auf ihre besondere Bedeutung in Satz 1 hervorgehoben. Bei
den in Bezug genommenen Regelungen des BGB erscheint
eine Abweichung bzw. eine gegenüber dem bürger-
lich-rechtlichen Scheidungsfolgenrecht eigenständige Aus-
gestaltung in der Sache nicht angezeigt.

Zu § 17 (Familiengerichtliche Entscheidung)

Die Vorschrift ist § 1 der Hausratsverordnung nachgebildet
und eröffnet den Lebenspartnern, wenn sie sich anlässlich
der Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht darüber eini-
gen können, wer von ihnen die bislang gemeinsame Woh-
nung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung
und den sonstigen Hausrat erhalten soll, die Möglichkeit,
diese Fragen auf Antrag vom Familiengericht regeln zu las-
sen. Das Verfahren richtet sich, soweit in den §§ 18 und 19

über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und dem
Hausrat.

Die Vorschrift verdeutlicht den Charakter des Richter-
spruchs als einer Ermessensentscheidung, der in Ansehung
der Zuweisung von Wohnung und Hausrat rechtsgestaltende
Bedeutung zukommt.

Zu § 18 (Entscheidung über die gemeinsame Wohnung)

Die Vorschrift regelt die Zuweisung einer gemeinsamen
Wohnung der Lebenspartner an einen von ihnen bei Aufhe-
bung der Lebenspartnerschaft.

Absatz 1 betrifft die gemietete Wohnung. Das Gericht kann
die Wohnung einem Lebenspartner zuweisen, unabhängig
davon, ob das Mietverhältnis von beiden oder von dem an-
deren Lebenspartner eingegangen worden ist. Maßstab für
die gerichtliche Entscheidung ist das billige Ermessen.

Absatz 2 bindet die Zuweisung einer Wohnung, die im Al-
lein- oder Miteigentum eines Lebenspartners steht, an den
anderen Lebenspartner an strengere Voraussetzungen. Es
muss eine unbillige Härte vorliegen, damit dem nicht ding-
lich Berechtigten eine Wohnung zugewiesen werden kann.
Damit soll das Eigentumsrecht des Lebenspartners berück-
sichtigt werden.

In Absatz 3 werden die Vorschriften der Hausratsverord-
nung, die die Ehewohnung betreffen, für entsprechend an-
wendbar erklärt. Da die Hausratsverordnung das Woh-
nungseigentum nicht kennt, muss auch § 60 des
Wohnungseigentumsgesetzes für entsprechend anwendbar
erklärt werden. Die Vorschrift stellt klar, dass auch Woh-
nungseigentum der Hausratsverordnung unterfällt.

Zu § 19 (Entscheidung über den Hausrat)

Die Vorschrift setzt ebenso wie § 18 eine gemeinsame Woh-
nung der Lebenspartner voraus. Sie ermöglicht für den Fall
der Aufhebung der Lebenspartnerschaft eine richterliche
Verteilung des gemeinsamen Hausrats. Auch hier ist das Ei-
gentum eines Lebenspartners besonders zu berücksichtigen.
Die Vorschrift verweist auf die Regelungen über die Vertei-
lung des Hausrats unter Ehegatten in der Hausratsverord-
nung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 204 BGB)

Wegen der engen persönlichen Beziehung der Lebenspart-
ner soll die Verjährung zwischen ihnen bestehender Ansprü-
che für die Dauer der Lebenspartnerschaft gehemmt sein.

Zu Nummer 2 (§§ 569 bis 569b BGB – neu –)

Mietverhältnisse enden nicht mit dem Tod des Mieters.
Nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen geht
ein Mietverhältnis vielmehr beim Tod des Mieters im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf den Erben
des Mieters über. Dieser setzt das Mietverhältnis mit densel-
ben Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag fort. Die
Vorschriften der §§ 569 bis 569c BGB treffen insoweit, wie
nichts Abweichendes bestimmt ist, nach den Vorschriften schon bisher die §§ 569 bis 569b BGB, für die Rechtsnach-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/3751
folge in Mietverhältnisse über Wohnraum besondere Rege-
lungen. Sie lassen abweichend vom Prinzip der Gesamt-
rechtsnachfolge unter bestimmten Voraussetzungen eine
Sonderrechtsnachfolge für bestimmte Personen in das Miet-
verhältnis über Wohnraum zu (§§ 569, 569a BGB, bisher
§§ 569a, 569b BGB). Findet eine Sonderrechtsnachfolge
nicht statt, so bleibt es bei dem allgemeinen erbrechtlichen
Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, und das Mietverhältnis
wird mit dem Erben fortgesetzt (§ 569c BGB).

Die Vorschriften der §§ 569 bis 569c BGB knüpfen an die
bisherigen §§ 569 bis 569b BGB an. In dem Bemühen um
einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen
von Mietern, Vermietern und Erben werden sie an die ver-
änderten gesellschaftlichen Verhältnisse und die Entwick-
lung der Rechtsprechung angepasst. Die hier vorgeschlage-
nen Änderungen stehen dabei inhaltlich grundsätzlich im
Einklang mit der geplanten Mietrechtsreform.

Zu § 569 BGB

§ 569 BGB enthält das bisher in § 569a BGB geregelte so
genannte Eintrittsrecht. Gemeint ist der Eintritt von be-
stimmten, eng mit dem verstorbenen Mieter verbundenen
Personen, die mit ihm in dem gemieteten Wohnraum bis-
lang einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, ohne Par-
tei des Mietvertrages zu sein.

§ 569 Abs. 1 Satz 1 BGB übernimmt mit einigen jedoch le-
diglich sprachlichen Änderungen das Eintrittsrecht des Ehe-
gatten aus § 569a Abs. 1 Satz 1 BGB. Sachlich bestehen zur
Neuformulierung keine Unterschiede. Dies gilt insbeson-
dere auch für das Erfordernis der gemeinsamen Haushalts-
führung gerade in den gemieteten Wohnräumen. Zusätzlich
wird in Satz 2 das Eintrittsrecht des Lebenspartners beson-
ders erwähnt.

§ 569 Abs. 2 Satz 1 BGB regelt anders als bisher ausdrück-
lich das Eintrittsrecht von im Haushalt lebenden Kindern
des Mieters. Die Regelung führt wie bisher dazu, dass das
Eintrittsrecht des Kindes entfällt, wenn der überlebende
Ehegatte des Mieters eintritt. Besteht kein vorrangiges Ein-
trittsrecht des Ehegatten (etwa weil der Mieter alleinstehend
war oder in einer Lebenspartnerschaft lebte) oder lehnt der
Ehegatte den Eintritt ab, so treten Kinder des Mieters in das
Mietverhältnis ein. Für den Fall, dass der Mieter vor seinem
Tod mit seinen Kindern und anderen eintrittsberechtigten
Personen, z. B. anderen Familienangehörigen, dem Lebens-
partner oder dem Partner „eines auf Dauer angelegten ge-
meinsamen Haushaltes“ (§ 569 Abs. 2 Satz 3 BGB, siehe
dazu unten) gemeinsam in der Wohnung zusammengelebt
hat, bedeutet dies, dass die Kinder und diese anderen ein-
trittsberechtigten Personen gemeinsam in das Mietverhält-
nis eintreten.

§ 569 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält das Eintrittsrecht anderer
Familienangehöriger, die mit dem Mieter bislang in dem
Wohnraum einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Danach treten andere Familienangehörige dann in das Miet-
verhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner
eintritt. Damit wird dem Lebenspartner ein vorrangiges Ein-
trittsrecht gegenüber anderen Familienangehörigen (außer
gegenüber den Kindern des Mieters, siehe oben) einge-

§ 569 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält ein Eintrittsrecht für Perso-
nen, die in den gemieteten Räumen mit dem Mieter „einen
auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen“. Da-
mit ist nunmehr neben den Familienangehörigen auch ein –
gleich- oder andersgeschlechtlicher – Lebensgefährte aus-
drücklich eintrittsberechtigt. Sein Eintrittsrecht steht gleich-
rangig neben dem der Familienangehörigen und wird nicht
dadurch verdrängt. Haben Familienangehörige und Lebens-
gefährten bislang mit dem verstorbenen Mieter gemeinsam
in der Wohnung gelebt und dort einen gemeinsamen Haus-
halt geführt, so steht jedem von ihnen gleichberechtigt ein
Eintrittsrecht zu. Daher können auch alle gemeinsam eintre-
ten und auf diese Weise die bisher bestehende Lebensge-
meinschaft in der Wohnung fortsetzen.

Bislang hat die Rechtsprechung in analoger Anwendung der
geltenden Vorschrift des § 569a Abs. 2 BGB (Eintrittsrecht
für Familienangehörige) nur dem Partner einer nichteheli-
chen (heterosexuellen) Lebensgemeinschaft ein Eintritts-
recht zugebilligt (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 13. Ja-
nuar 1993, RES Band IX., § 569a BGB Nr. 4 = BGHZ 121,
116), nicht aber gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten.
Nunmehr steht das Eintrittsrecht allen Lebensgefährten un-
geachtet ihrer sexuellen Orientierung zu. Auf das Vorliegen
geschlechtlicher Beziehungen gleich welcher Art kann es
beim Eintritt in das Mietverhältnis nicht ankommen. Maß-
gebend ist vielmehr allein, dass eine besonders enge Le-
bensgemeinschaft zwischen den Partnern besteht. Wegen
der anknüpfenden Folgen sind an die Intensität der Bezie-
hung hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Haushalts- oder
Wohngemeinschaften gehören nicht hierzu. Eine über die
gemeinsame Haushaltsführung hinausgehende Verrechtli-
chung des Partnerschaftsverhältnisses ist andererseits nicht
notwendig, insbesondere muss der Lebensgefährte kein ein-
getragener Lebenspartner sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein
„auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt“ voraus, dass
zwischen den Partnern eine Lebensgemeinschaft besteht,
die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen glei-
cher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeich-
net, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen,
die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hin-
ausgehen. Sowohl die verschieden- als auch die gleichge-
schlechtliche Partnerschaft wie auch das dauerhafte Zusam-
menleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder
Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Füreinandereinstehen zum
Beispiel durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren,
können daher grundsätzlich diese Kriterien erfüllen.

§ 569 Abs. 3 BGB entspricht den Regelungen des § 569a
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 BGB, die in einem Satz zu-
sammengefasst wurden. Der Verweis auf die Vorschrift des
§ 206 BGB wurde beibehalten, die Fallgruppen, um die es
geht, werden jedoch deutlich hervorgehoben.

§ 569 Abs. 4 BGB lehnt sich an § 569a Abs. 5 BGB an, ge-
währt dem Vermieter aber anders als bisher eine einmona-
tige Überlegungsfrist, innerhalb derer er sich entscheiden
kann, ob er das Mietverhältnis mit dem Eingetretenen kün-
digen will. Die bisherige Beschränkung der Kündigung auf
den ersten zulässigen Termin kann abhängig vom Zeitpunkt
des Todes des Mieters im Einzelfall nur wenige Tage betra-
räumt. gen. Insbesondere dann, wenn der Vermieter mit dem Ein-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 44 – Drucksache 14/3751
getretenen in Vertragsverhandlungen treten möchte, kann
sie sich als zu kurz herausstellen.

Die Frist beginnt, nachdem der Vermieter Kenntnis vom
Tod des Mieters und davon erlangt hat, dass der Eintritt end-
gültig ist (also spätestens mit Ablauf der Frist nach Ab-
satz 3).

Macht der Mieter von seinem Kündigungsrecht Gebrauch,
so endet das Mietverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen
Kündigungsfrist.

§ 569 Abs. 5 BGB regelt die Unabdingbarkeit wie bisher.

Zu § 569a BGB

§ 569a BGB enthält das bisher in § 569b BGB geregelte so
genannte Fortsetzungsrecht, betrifft also anders als § 569
BGB den Fall, dass neben dem verstorbenen Mieter noch
weitere Personen Mieter des Mietvertrages waren. Würde
die Vorschrift für den „Anteil“ des verstorbenen Mieters am
Mietverhältnis keine Sonderregelung treffen, so würde nach
den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätzen der Erbe in
diesen „Anteil“ einrücken. Demgegenüber ordnet § 569a
BGB ähnlich wie schon bisher § 569b BGB für bestimmte
Mitmieter eine Sonderrechtsnachfolge in diesen „Anteil“
an, die die allgemeine Erbfolge verdrängt.

Die Vorschrift übernimmt im Grundsatz § 569b BGB, dehnt
ihn jedoch folgerichtig auf den gesamten Personenkreis der
nach § 569 BGB eintrittsberechtigten Personen aus. Haben
mehrere dieser Personen gemeinsam eine Wohnung gemie-
tet und stirbt einer von ihnen, setzen die überlebenden Mit-
mieter das Mietverhältnis ohne den Erben fort.

Interessen des Vermieters werden nicht nennenswert be-
rührt, da der oder die überlebenden Mitmieter von ihm be-
wusst in das Mietverhältnis mit aufgenommen worden wa-
ren.

Nach § 569a Abs. 2 BGB besteht wie bisher das Recht der
überlebenden Mitmieter zur außerordentlichen Kündigung
mit gesetzlicher Frist. Für die zeitliche Ausübung des Kün-
digungsrechts sowie die Rechtsfolgen der Kündigung gilt
das in der Begründung zu § 569 BGB Gesagte. Das Kündi-
gungsrecht können die Mitmieter, wie die Vorschrift aus-
drücklich klarstellt, nur gemeinsam ausüben, wie dies nach
allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen auch schon zu
Lebzeiten des verstorbenen Mieters der Fall war. Durch den
Tod eines Mitmieters tritt insofern keine Veränderung ein.

Absatz 3 regelt entsprechend dem geltenden Recht die Un-
abdingbarkeit.

Zu § 569b BGB

Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle eines
Eintritts nach § 569 BGB oder einer Fortsetzung nach
§ 569a BGB. Sie entspricht abgesehen von der bereits in
diesen Vorschriften angelegten Ausdehnung des Eintritts-
und Fortsetzungsrechts im Wesentlichen dem geltenden
Recht (§ 569a Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 und 4, § 569b Satz 2
BGB). Über die rein sprachliche Umformulierung hinaus
bestehen inhaltlich gegenüber den bisherigen Regelungen

Da insbesondere im Fall der Fortsetzung mit den überleben-
den Mitmietern (§ 569a BGB, § 569b BGB) im Innenver-
hältnis eine Haftung der Erben für frühere Verbindlichkei-
ten nicht in jedem Fall sachgerecht ist (vgl. MünchKomm/
Voelskow, 3. Aufl., § 569b BGB Rn. 5), steht sie gemäß Ab-
satz 1 Satz 2 in Anlehnung an § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB un-
ter dem Vorbehalt einer anderweitigen Bestimmung. Diese
kann zum Beispiel darin liegen, dass der verstorbene Mieter
zu Lebzeiten entsprechende Vereinbarungen mit den ein-
tritts- oder fortsetzungsberechtigten Personen oder dem Er-
ben getroffen hat.

Neu ist der in Absatz 3 vorgesehene Anspruch des Vermie-
ters auf Leistung einer Sicherheit. Er trägt den durch Tod
des Mieters und Eintritt oder Fortsetzung geänderten Um-
ständen in wirtschaftlicher Hinsicht im Interesse des Ver-
mieters Rechnung.

Zu Nummer 3 (§ 569c BGB)

Der neue § 569c BGB übernimmt § 569a Abs. 6 BGB mit
den redaktionellen Änderungen, die durch die Übernahme
in einen selbständigen Paragraphen veranlasst sind, sowie
im Wesentlichen den teilweise inhaltsgleichen § 569 BGB.

Absatz 1 Satz 1 stellt nochmals klar, dass das Eintritts- und
Fortsetzungsrecht einer Fortsetzung des Mietverhältnisses
mit dem Erben vorgeht. Nur für den Fall, dass weder Eintritt
noch Fortsetzung vorliegen, wird also das Mietverhältnis
mit dem Erben weitergeführt.

Absatz 1 Satz 2 enthält für den Fall der Weiterführung des
Mietverhältnisses mit dem Erben für Vermieter und Erben
wie bisher ein außerordentliches Kündigungsrecht mit ge-
setzlicher Frist.

Sowohl dem Erben als auch dem Vermieter steht aber an-
ders als bisher eine Überlegungsfrist von einem Monat für
die Ausübung des Kündigungsrechts zu (vgl. die Begrün-
dung zu § 569 BGB).

Absatz 2 betrifft andere als Wohnraummietverhältnisse, auf
die die Regelungen zum Eintritts- und Fortsetzungsrecht
wie bisher keine Anwendung finden. Wegen der gegenüber
dem geltenden Recht geänderten Anordnung der Vorschrif-
ten ist für diese Mietverhältnisse eine eigenständige Rege-
lung über die Weiterführung des Mietverhältnisses mit dem
Erben erforderlich. Diese entspricht im Wesentlichen dem
geltenden § 569 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der neu einge-
führten Überlegungsfrist für die Kündigung wird auf die
Ausführungen oben verwiesen.

Zu Nummer 4 (§ 570b BGB)

Folgeänderung

Zu Nummer 5 (§ 1493 BGB)

Die Vorschrift geht davon aus, dass eine fortgesetzte Güter-
gemeinschaft allein zwischen dem überlebenden Ehegatten
und gemeinsamen Abkömmlingen bestehen kann und durch
eine neue Ehe ihren Sinn verliert. Das Gleiche muss für den
Fall gelten, in dem der überlebende Ehegatte eine Lebens-
partnerschaft eingeht. Auch in diesem Fall verliert eine fort-
folgende Änderungen: gesetzte Gütergemeinschaft ihre Berechtigung.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 6 (§ 1586 BGB)

Mit der Regelung wird klargestellt, dass auch bei der Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch
erlischt.

Zu Nummer 7 (§ 1617c BGB)

§ 1617c Abs. 2 Nr. 2 betrifft Änderungen des Familienna-
mens eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes
geworden ist. Diese Namensänderungen bewirken eine Än-
derung des Kindesnamens. Dies gilt nicht, wenn die Na-
mensänderung auf einer Eheschließung beruht. Nummer 1
erstreckt diese Regelung auf den Lebenspartnerschaftsna-
men, damit die Begründung einer Lebenspartnerschaft keine
leichteren Möglichkeiten zur Namensänderung eröffnet.

§ 1617c Abs. 3 BGB setzt voraus, dass ein Kind und sein
Ehegatte den Geburtsnamen des Kindes zum Ehenamen be-
stimmt haben. Ändert sich der Geburtsname des Kindes
nach § 1617c Abs. 1 oder 2, so ändert sich der Ehename nur
dann, wenn der Ehegatte zustimmt. Wegen der vergleichba-
ren namensrechtlichen Lage soll die Regelung gemäß Num-
mer 2 des Entwurfes auch für Lebenspartner gelten.

Zu Nummer 8 (§ 1682 BGB)

Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, Ver-
bleibensanordnungen nach § 1682 BGB auch zugunsten des
Lebenspartners eines Elternteils zu treffen, der längere Zeit
in einem Haushalt mit dem Kind gelebt hat. Hält sich das
Kind aufgrund einer solchen Verbleibensanordnung bei dem
Lebenspartner auf, so ist dieser berechtigt, in Angelegenhei-
ten des täglichen Lebens des Kindes zu entscheiden sowie
den Inhaber der elterlichen Sorge in diesen Angelegenheiten
zu vertreten (§ 1688 Abs. 4 BGB). Damit wird ein ausrei-
chender Schutz des in der Lebenspartnerschaft aufwachsen-
den Kindes auch beim Tod des sorgeberechtigten Lebens-
partners gewährleistet.

Zu Nummer 9 (§ 1685 BGB)

Durch die Änderung wird dem (früheren) Lebenspartner ei-
nes Elternteils, der mit dem Kind längere Zeit in häuslicher
Gemeinschaft gelebt hat, ein Umgangsrecht entsprechend
dem eines Stiefelternteils eingeräumt.

Zu Nummer 10 (§ 1687b BGB – neu –)

§ 1687b BGB sieht eine dem § 9 LPartG entsprechende
Teilhabe des Ehegatten eines sorgeberechtigten Elternteils,
der nicht Elternteil des Kindes ist, an der elterlichen Sorge
vor („kleines Sorgerecht“). Ebenso wie in dem Vorschlag
des Bundesrates für ein Kinderrechteverbesserungsgesetz
(Drucksache 14/2096, S. 8) und in § 9 Abs. 1 LPartG wird
die Regelung auf Elternteile beschränkt, die allein Inhaber
der elterlichen Sorge sind. Auf die Begründung zu § 9
LPartG wird verwiesen.

Das in § 1687b Abs. 2 BGB vorgeschlagene Notvertre-
tungsrecht entspricht der in § 9 Abs. 2 LPartG für die Le-
benspartnerschaft vorgeschlagenen Regelung; das Gleiche
gilt für die Regelungen in den Absätzen 3 und 4.

Zu Nummer 11 (§ 1757 BGB)

§ 1757 Abs. 1 Satz 2 regelt, dass der Begleitname, den ein

nach § 1355 Abs. 4 BGB vorangestellt oder angefügt hat,
nicht auf das angenommene Kind übergeht. Die Regelung
wird auf den Begleitnamen eines Lebenspartners nach § 3
Abs. 2 LPartG erstreckt, damit für den Lebenspartner-
schaftsnamen keine Privilegierung entsteht.

Zu Nummer 12 (§ 1765 BGB)

§ 1765 regelt den Familiennamen eines angenommenen
Kindes nach Aufhebung der Annahme.

Grundsätzlich verliert das Kind mit der Aufhebung das
Recht, den Familiennamen des Annehmenden als Geburts-
namen zu führen. Eine Ausnahme gilt für den Ehenamen,
der aus dem Geburtsnamen des Kindes entstanden ist. Die-
ser bleibt unberührt (§ 1765 Abs. 1 Satz 3 BGB). Wegen der
vergleichbaren Interessenlage wird diese Vorschrift durch
Buchstabe a auf den Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt.

Nach § 1757 Abs. 3 BGB können die Eheleute zur Abände-
rung der Regelung des § 1765 Abs. 1 Satz 3 BGB beantra-
gen, dass sie als Ehenamen den Namen führen, den der an-
genommene Ehegatte vor der Aufhebung als Geburtsnamen
führte. Buchstabe b erstreckt auch diese Regelung auf den
Lebenspartnerschaftsnamen, weil die Interessenlage ver-
gleichbar ist.

Zu Nummer 13 (§ 1767 BGB)

Wird ein minderjähriges Kind angenommen, das schon ver-
heiratet ist und dessen Geburtsname zum Ehenamen gewor-
den ist, so erhält es als Geburtsnamen den Familiennamen
des Annehmenden. Dieser neue Geburtsname erstreckt sich
auf den Ehenamen nur dann, wenn sich der Ehegatte der
Namensänderung anschließt (§ 1757 Abs. 3 BGB). Bei ei-
ner Volljährigenadoption wird durch die Verweisung in
§ 1767 Abs. 2 BGB auf das Recht der Minderjährigenadop-
tion das gleiche Ergebnis erzielt. Eine Lebenspartnerschaft
kann nur zwischen Volljährigen begründet werden (§ 1
Abs. 3 Nr. 1 LPartG), eine Verweisung auf das Recht der
Minderjährigenadoption geht ins Leere. Damit auch hier
wegen der gleichen Interessenlage das gleiche Ergebnis er-
zielt werden kann, wird durch den vorgeschlagenen § 1767
Abs. 2 Satz 2 BGB die entsprechende Anwendung des
§ 1757 Abs. 3 BGB angeordnet.

Zu Nummer 14 (§ 1795 BGB)

§ 1795 BGB regelt den Ausschluss der Vertretungsmacht
des Vormundes bei Rechtsgeschäften mit Personen, die dem
Vormund nahe stehen. Wegen des engen persönlichen Ver-
hältnisses zwischen den Lebenspartnern soll der Lebens-
partner gleichfalls in den Kreis der nahestehenden Personen
einbezogen werden.

Zu Nummer 15 (§ 1836c BGB)

Die Vorschrift regelt den Einsatz des Vermögens eines Mün-
dels für die Kosten der Vormundschaft. Sie gewinnt beson-
dere Bedeutung durch die Verweisung in § 1908i Abs. 1
BGB, nach der sie auch für volljährige Betreute gilt. Wegen
der Unterhaltspflicht des Lebenspartners soll auch dessen
Annehmender nach seiner Eheschließung dem Ehenamen Einkommen angerechnet werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 46 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 16 (§ 1897 BGB)

§ 1897 Abs. 5 BGB schreibt eine bevorzugte Berücksichti-
gung des Lebenspartners bei der Auswahl des Betreuers vor.
Die Regelung erklärt sich aus dem Näheverhältnis der Le-
benspartner zueinander.

Zu Nummer 17 (§ 1903 BGB)

Die Regelung nimmt die Begründung einer Lebenspartner-
schaft wie andere höchstpersönliche Willenserklärungen
von der Möglichkeit aus, einen Einwilligungsvorbehalt an-
zuordnen.

Zu Nummer 18 (§ 1908i BGB)

§ 1908i Abs. 2 Satz 2 befreit nahe Angehörige des Betreu-
ten u. a. von der Verpflichtung, für Geldgeschäfte die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen und
Rechnung zu legen. Wegen des engen Verhältnisses zwi-
schen Lebenspartnern soll diese Befreiung auch auf sie er-
streckt werden.

Zu Nummer 19 (§ 1936 BGB)

Die Vorschrift regelt das gesetzliche Erbrecht des Fiskus.
Da der Lebenspartner gesetzlicher Erbe wird, ist er als dem
Fiskus Bevorrechtigter in der Vorschrift aufzuführen.

Zu Nummer 20 (§ 1938 BGB)

Die Vorschrift erlaubt die Enterbung eines Verwandten oder
des Ehegatten, ohne dass ein Erbe eingesetzt wird („negati-
ves Testament“). Da § 10 LPartG dem Lebenspartner ein
gesetzliches Erbrecht einräumt, soll auch er ohne Benen-
nung eines Erben enterbt werden können.

Zu Nummer 21 (§ 2279 BGB)

Mit dem Vorschlag wird klargestellt, dass auch eine in ei-
nem Erbvertrag unter Lebenspartnern getroffene Verfügung
zugunsten eines Lebenspartners bei Auflösung der Lebens-
partnerschaft unwirksam wird und diese Unwirksamkeit
sich auch auf eine Zuwendung an einen Dritten erstreckt.

Zu Nummer 22 (§ 2280 BGB)

Da § 2269 BGB („Berliner Testament“) mit seiner Ausle-
gungsregel für die Lebenspartner wegen der Verweisung auf
die Vorschriften über das gemeinsame Testament in § 10
Abs. 4 LPartG gilt, soll diese Auslegungsregel auch für ei-
nen unter Lebenspartnern abgeschlossenen Erbvertrag An-
wendung finden.

Zu Nummer 23 (§ 2292 BGB)

Da § 10 Abs. 4 LPartG Lebenspartnern die Möglichkeit ein-
räumt, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, ist es
konsequent, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, einen ge-
meinschaftlichen Erbvertrag durch gemeinschaftliches Tes-

Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu § 1 (Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes)

Nach der Sollvorschrift des § 9 StAG haben Ehegatten
Deutscher, sofern sie die dort geregelten Voraussetzungen
erfüllen, grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung.
Mit der Ergänzung des Absatzes 1 wird diese Begünstigung
auch auf den ausländischen Lebenspartner eines Deutschen
erstreckt. Eine entsprechende Ergänzung des Absatzes 2
scheidet von der Sache her aus, da die hier geregelte zusätz-
liche Privilegierung speziell auf Ehepartner mit gemeinsa-
men Kindern zugeschnitten ist.

Zu § 2 (Änderung des Abgeordnetengesetzes)

§ 12 Abs. 3 Satz 2 erklärt den Ersatz von Aufwendungen für
Arbeitsverträge mit Personen, die mit dem Mitglied des
Bundestages in einem engen familienrechtlichen Verhältnis
stehen, für grundsätzlich unzulässig. Die Aufzählung der fa-
milienrechtlichen Verhältnisse soll um die Lebenspartner-
schaft ergänzt werden, da auch hier ein enges persönliches
Verhältnis besteht.

Zu § 3 (Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)

Die Wiederaufnahmemöglichkeit, die § 61 BVerfGG den
nächsten Angehörigen eines Verurteilten nach dessen Tode
zubilligt, soll wegen des besonders engen Verhältnisses
auch dem Lebenspartner eingeräumt werden.

Zu § 4 (Änderung des MAD-Gesetzes)

Die Änderung stellt sicher, dass sich die Zuständigkeit des
Militärischen Abschirmdienstes nach § 2 Abs. 1 MADG ge-
genüber Personen, die nicht dem Geschäftsbereich des Bun-
desministeriums der Verteidigung angehören oder die nicht
in ihm tätig sind, auch auf Lebenspartner erstreckt.

Zu § 5 (Änderung des Minderheiten-Namensänderungs-
gesetzes)

Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen, durch die
auch der Lebenspartnerschaftsname in die Regelungen ein-
bezogen wird.

Zu § 6 (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes)

Durch die Änderung werden Lebenspartner in den Kreis der
Personen einbezogen, die in einem Verwaltungsverfahren
nicht tätig werden dürfen, weil wegen ihrer engen persönli-
chen Beziehung zu dem Beteiligten der Verdacht der Befan-
genheit vermutet wird.

Zu § 7 (Änderung des Personenstandsgesetzes)

Nach § 1 LPartG setzt die Begründung einer Lebenspartner-
schaft die Mitwirkung des Standesbeamten voraus. Die Do-
kumentation der wirksam begründeten Lebenspartnerschaft
erfolgt in einem neuen Personenstandsbuch, dem „Lebens-
partnerschaftsbuch“.

Die Änderung des Personenstandsgesetzes trägt diesen Vor-
gaben Rechnung: Im Ersten Abschnitt des Gesetzes ist die
tament aufzuheben. Einführung des neuen Personenstandsbuchs vorgesehen; der

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/3751
neue Unterabschnitt d des Zweiten Abschnitts regelt das
Verfahren der Begründung der Lebenspartnerschaft und die
Führung des Lebenspartnerschaftsbuchs.

Die Systematik des Personenstandsrechts erfordert weitere
Änderungen. Die Schwerpunkte liegen dabei auf einer not-
wendigen Verzahnung des neuen Personenstandsbuchs mit
den anderen Personenstandsbüchern und der Ausstattung
der Lebenspartner mit beweiskräftigen Unterlagen über ih-
ren neuen Personenstand.

Das Lebenspartnerschaftsbuch soll – den anderen Personen-
standsbüchern entsprechend – Nachweisquelle für den
neuen Personenstand sein (§ 2 PStG). Die Beurkundung ge-
schieht in der Weise, dass die bereits mit den übereinstim-
menden Willenserklärungen vor dem Standesbeamten be-
gründete Lebenspartnerschaft auf dem amtlichen Vordruck
des neuen Personenstandsbuchs mit den Unterschriften der
Lebenspartner und des Standesbeamten dokumentiert wird
(§ 15g PStG). Für die Lebenspartner nach der Beurkundung
der Lebenspartnerschaft eintretende personenstandsrechtli-
che Veränderungen (z. B. hinsichtlich der Namensführung)
werden unterhalb des Eintrags vermerkt (§ 15h PStG). Der
Extrakt aus Eintrag und Vermerken kann in einer Lebens-
partnerschaftsurkunde (§§ 61a, 63a und 65 PStG) zusam-
mengefasst werden. Mit dieser vom Standesbeamten zu er-
teilenden Personenstandsurkunde oder einer beglaubigten
Abschrift des Lebenspartnerschaftseintrags weisen die Le-
benspartner ihre Lebenspartnerschaft nach (§ 60 PStG).

§ 15f PStG erklärt die Vorschriften über Anmeldung, Zu-
ständigkeiten und Schließung der Ehe für entsprechend an-
wendbar. Die Begründung der Lebenspartnerschaft setzt zu-
nächst eine Anmeldung durch die Erklärenden voraus. Die
hierbei vorzulegenden Unterlagen, die in den Ausführungs-
vorschriften zum Personenstandsgesetz näher zu bezeich-
nen sind, sollen dem Standesbeamten die Prüfung ermögli-
chen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der
Lebenspartnerschaft vorliegen. Nach Abschluss der Prüfung
– bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden be-
reits früher – kann die Lebenspartnerschaft begründet wer-
den. Nähere Vorschriften über die Ausgestaltung des stan-
desamtlichen Begründungsakts sind den Ausführungsvor-
schriften vorbehalten.

Das System der deutschen Personenstandsbuchführung
setzt ein intensives Zusammenwirken der Personenstands-
bücher voraus. So ist auch eine Aktualisierung des Lebens-
partnerschaftsbuchs nur über einen Austausch mit den ande-
ren Personenstandsbüchern zu erreichen. Das Personen-
standsgesetz legt dabei den Rahmen der einzutragenden
Angaben fest, während die Ausführungsvorschriften durch
ein Netz von Mitteilungspflichten sicherzustellen haben,
dass der das Lebenspartnerschaftsbuch führende Standesbe-
amte von den personenstandsrechtlichen Veränderungen
Kenntnis erlangt. Hinsichtlich der zu aktualisierenden Da-
ten ist das Lebenspartnerschaftsbuch am ehesten mit dem
Familienbuch vergleichbar, das für die Ehegatten ebenfalls
alle personenstands- und namensrechtlichen Veränderungen
verlautbart.

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 1 und 2 PStG)

Nach § 1 Abs. 3 LPartG ist die Einführung des Lebenspart-

standsbuch zur Eintragung von Lebenspartnerschaften (§ 2
Abs. 2 PStG) vorgesehen. Die technischen Einzelheiten
hierzu (insbesondere Schaffung eines amtlichen Vordrucks)
sind in der Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes zu regeln.

Zu Nummer 3 (Überschrift des Zweiten Abschnitts des
PStG)

Die Überschrift wird um den Inhalt des neuen Unterab-
schnitts d vervollständigt.

Zu Nummer 4 ( § 14 PStG)

Ebenso wie die Wiederverheiratung ist auch die Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft im Familienbuch einer Vor-
ehe zu vermerken, weil im Falle der Begründung der Le-
benspartnerschaft das Familienbuch für diesen früheren
Ehegatten nicht mehr fortgeführt wird.

Zu Nummer 5 (§ 15 PStG)

Auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft durch das
Kind ist nach der Regelung in Buchstabe a in Spalte 9 rechts
des Familienbuches seiner Eltern zu vermerken.

Da auch das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist
(§§ 15f ff. PStG) kann in Buchstabe b – wie bei der Ehe –
die Fortführung des Familienbuches der Eltern in Spalte 9
rechts entfallen. In beiden Fällen bleibt es jedoch bei der –
auch späteren – Eintragung in Spalte 9 links.

Zu Nummer 6 (neuer Unterabschnitt d des Zweiten Ab-
schnitts PStG)

Die Überschrift beschreibt den Inhalt des Unterabschnitts.
Die Zusammenfassung der grundlegenden Regelungen des
Verfahrens der Anmeldung und der Begründung der Le-
benspartnerschaft in einem besonderen Unterabschnitt ist
zum einen durch die erforderliche Abgrenzung des neuen
Instituts gegenüber der Ehe, zum anderen aber auch wegen
der Eingliederung des Lebenspartnerschaftsbuchs in das be-
stehende System der Personenstandsbuchführung erforder-
lich. Das neue Personenstandsbuch soll Eigenschaften des
Heiratsbuchs und des Familienbuchs in sich vereinigen: Es
soll nicht nur – wie das Heiratsbuch – auf die Beurkundung
des Ereignisses (Begründung der Lebenspartnerschaft) be-
schränkt sein, sondern – wie das Familienbuch – die beur-
kundeten Angaben (über die Lebenspartner) fortschreiben.

Zu § 15f PStG

Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der
Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die in den §§ 5, 6 und 7
PStG getroffenen Regelungen für die Eheschließung gelten
entsprechend

a) für die Zuständigkeit des Standesbeamten zur Entgegen-
nahme der Anmeldung und der Erklärungen zur Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft; in der Regel ist danach
der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk einer der
Erklärenden wohnt (Ausnahme- und Sonderregelungen
bestehen bei Wunsch nach einem anderen Standesbeam-
nerschaftsbuchs (§ 1 Abs. 2 PStG) als neues Personen- ten und bei Wohnsitz im Ausland);

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 48 – Drucksache 14/3751
b) für die Prüfung der Voraussetzungen der Begründung
der Lebenspartnerschaft und der Ausnahme vom Grund-
satz der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen
bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden.

Zu § 15g PStG

Die Vorschrift fordert in Absatz 1 aus Gründen der Richtig-
keit und Vollständigkeit des Eintrags in das Lebenspartner-
schaftsbuch, dass die Beurkundung der Lebenspartnerschaft
im Beisein der Lebenspartner erfolgt. Sie legt in Absatz 2
die in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragenden Anga-
ben fest, wobei sie sich an dem Inhalt des Heiratseintrags
(§ 11 PStG) orientiert. Außerdem wird der Lebenspartner-
schaftsname eingetragen, wenn er bei der Begründung der
Lebenspartnerschaft bestimmt wird. Mit dieser Angabe be-
ginnt bereits die Fortschreibung des Eintrags, die bei der
Eheschließung dem im Anschluss an die Beurkundung an-
zulegenden Familienbuch vorbehalten ist.

Zu § 15h PStG

Das Lebenspartnerschaftsbuch ist aus den aufgezählten An-
lässen fortzuführen. Insbesondere soll die Fortführung darü-
ber Aufschluss geben, ob die Lebenspartnerschaft noch be-
steht, welchen Namen die Lebenspartner aktuell führen und
ob ein Lebenspartner nach Auflösung der Lebenspartner-
schaft eine weitere Lebenspartnerschaft begründet oder eine
Ehe geschlossen hat. Die Fortführung ermöglicht somit über
eine aus dem Lebenspartnerschaftsbuch auszustellende Per-
sonenstandsurkunde den Nachweis sowohl einer bestehen-
den als auch einer aufgelösten Lebenspartnerschaft.

Zu § 15i PStG

Absatz 1 sieht für den Lebenspartnerschaftsnamen vor, dass
die Erklärungen auch von den Standesbeamten beglaubigt
oder beurkundet werden können. Diese Regelung ermög-
licht die Beglaubigung oder Beurkundung durch den nach
Absatz 2 für die Entgegennahme der Erklärungen zuständi-
gen Standesbeamten mit der bürgerfreundlichen Folge, dass
nur eine Behörde mit der Angelegenheit befasst ist.

Zu Nummer 7 (§ 37 PStG)

Für den Fall des Todes eines Lebenspartners ist die Verlaut-
barung des überlebenden Lebenspartners im Sterbeeintrag
vorgesehen.

Zu Nummer 8 (§ 41a PStG)

Eine im Ausland wirksam begründete Lebenspartnerschaft
ist nach Maßgabe des Artikels 17a EGBGB ebenfalls gültig.
Wie bei den anderen klassischen Personenstandsfällen (Ge-
burt und Tod: Beurkundung auf Antrag beim Standesamt I
in Berlin; Eheschließung: Anlegung eines Familienbuches
auf Antrag) ist durch § 41a PStG auch bei Begründung der
Lebenspartnerschaft im Ausland eine Möglichkeit zur Beur-
kundung in einem deutschen Personenstandsbuch vorgese-

Zu den Nummern 9 bis 11 (§§ 44, 44a und 44b PStG)

Die Änderungen sehen vor, das Lebenspartnerschaftsbuch
in die geltenden Vorschriften zur Anlegung und Fortführung
des Zweitbuchs sowie zur Erneuerung in Verlust geratener
Personenstandsbücher einzubeziehen.

Zu Nummer 12 (§ 46a PStG)

Die Änderung sieht vor, dass der Standesbeamte – entspre-
chend der Regelung für die anderen Personenstandsbücher –
auch im Lebenspartnerschaftsbuch bestimmte Berichtigun-
gen ohne gerichtliche Mitwirkung vornehmen kann.

Zu Nummer 13 (§ 46b PStG)

Durch die Änderung wird der Standesbeamte entsprechend
der für die anderen Personenstandsbücher getroffenen Re-
gelung ermächtigt, Berichtigungen im Lebenspartner-
schaftsbuch ohne Mitwirkung des Gerichts in das Familien-
buch zu übertragen.

Zu Nummer 14 (§ 60 PStG)

Durch die Änderung des Absatzes 1 Nr. 1 erhält das Lebens-
partnerschaftsbuch die Beweiskraft der übrigen Personen-
standsbücher. Die Änderung des Absatzes 2 Nr. 2 bezieht
das Lebenspartnerschaftsbuch in den Kreis der Personen-
standsbücher ein, deren beglaubigte Abschriften zum Nach-
weis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch her-
angezogen werden können.

Zu Nummer 15 (§ 61 PStG)

Die Änderung bezieht das Lebenspartnerschaftsbuch in die
geltende Vorschrift über die Benutzung der Personenstands-
bücher (Einsicht, Durchsicht, Erteilung von Personen-
standsurkunden) ein.

Zu den Nummern 16 und 17 (§§ 61a und 63a PStG)

Durch die in § 61a vorgesehene Regelung soll die „Lebens-
partnerschaftsurkunde“ eingeführt werden. Die in sie aufzu-
nehmenden Angaben sind in § 63a festgelegt. Durch diese
Urkunde, die den wesentlichen Inhalt des Lebenspartner-
schaftseintrags aktualisiert wiedergibt, soll den Lebenspart-
nern die Möglichkeit des Nachweises der Begründung der
Lebenspartnerschaft ermöglicht werden.

Zu Nummer 18 (§ 64 PStG)

Die Sterbeurkunde soll auch bei Lebenspartnerschaften
Auskunft über den Familienstand des Verstorbenen geben,
um dem überlebenden Lebenspartner einen urkundlichen
Nachweis über die Auflösung der geführten Lebenspartner-
schaft zu ermöglichen.

Zu Nummer 19 (§ 65 PStG)

Die Änderung sieht die Einbeziehung der Lebenspartner-
schaftsurkunde in die geltende Regelung über die Berück-
sichtigung von Berichtigungen im Personenstandseintrag
hen. bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden vor.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 20 (§ 68a PStG)

Die Änderung verpflichtet die Beteiligten, auch die zur Füh-
rung des Lebenspartnerschaftsbuchs erforderlichen Anga-
ben – ggf. unter Vorlage entsprechender Urkunden – zu ma-
chen.

Zu Nummer 21 (§ 70 PStG)

Die Änderung schafft die erforderliche Ermächtigungs-
grundlage zum Erlass von Ausführungsvorschriften über
das Verfahren der Anmeldung und Begründung der Lebens-
partnerschaft.

Zu § 8 (Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes)

Um sicher zu stellen, dass die enge persönliche Bindung der
eingetragenen Lebenspartner auch im Beamtenrecht gebüh-
rend berücksichtigt wird, sollen die Vorschriften, die sich
auf die Ehepartner der Beamten beziehen, sinngemäß auf
eingetragene Lebenspartner angewandt werden. Dies gilt
für alle Beamten im Bund, in den Ländern, in Gemeinden
und in anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Zu § 9 (Änderung des Bundesbeamtengesetzes)

Der Anwendungsbereich des Bundesbeamtengesetzes wird
grundsätzlich auf die Eingetragenen Lebenspartnerschaften
erstreckt, für die die ehebezogenen Vorschriften künftig
sinngemäß gelten. Danach finden Bestimmungen über ver-
heiratete Beamte auf Beamte, die in einer Eingetragenen
Lebenspartnerschaft leben, sinngemäß Anwendung. Vor-
schriften über geschiedene oder verwitwete Beamte sind auf
Beamte nach Auflösung einer Eingetragenen Lebenspart-
nerschaft oder nach dem Tod des eingetragenen Lebens-
partners sinngemäß anzuwenden. Auf eingetragene Lebens-
partner und ihre Angehörigen finden die Vorschriften über
Ehegatten und ihre Angehörigen sinngemäß Anwendung.
Schließlich wird klargestellt, dass die sinngemäße An-
wendung ehebezogener Vorschriften auch für Rechts-
verordnungen gilt, die ihre Ermächtigungsgrundlage im
Bundesbeamtengesetz haben (z. B. § 15 Laufbahnrecht,
§ 69 Nebentätigkeiten, § 72 Abs. 4 Arbeitszeit, § 80 Mutter-
schutz- und Erziehungsurlaub, § 89 Abs. 1 Satz 2 Urlaub).
Die sinngemäße Anwendung ehebezogener Vorschriften
macht deutlich, dass diese Bestimmungen nicht schematisch
auf die Eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen wer-
den.

Zu § 10 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz)

Die sinngemäße Anwendung ehebezogener Bestimmungen
auf eingetragene Lebenspartner wird auch besoldungsrecht-
lich nachvollzogen. Dies gilt für das Bundesbesoldungsge-
setz und Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 57 Bundesbesoldungsgesetz)

Ein bei dienstlichem und tatsächlichem Auslandswohnsitz
zu zahlender Mietzuschuss wird nach geltendem Recht „nur
dem Ehemann, auf Antrag eines Ehegatten jedem zur Hälfte

sie gerichteter verfassungsrechtlicher Bedenken – auf ein-
getragene Lebenspartner nicht übertragbar und daher ände-
rungsbedürftig.

Zu § 11 (Änderung des Bundesreisekostengesetzes)

Die sinngemäße Anwendung ehebezogener Vorschriften auf
eingetragene Lebenspartner wird auf das Reisekostenrecht
erstreckt. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die ihre
Ermächtigungsgrundlage im Bundesreisekostengesetz
(§§ 22, 24) haben.

Zu § 12 (Änderung des Bundesumzugskostengesetzes)

Auch im Umzugskostenrecht sind die Bestimmungen über
Ehegatten auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzu-
wenden. Gleiches gilt für Rechtsverordnungen, zu deren Er-
lass das Bundesumzugskostengesetz (§ 12 Abs. 4, § 14) er-
mächtigt.

Zu § 13 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung)

Die Bestimmung erstreckt die Regelungen über die Gewäh-
rung von Sonderurlaub bei Niederkunft der Ehefrau auf eine
Niederkunft der eingetragenen Lebenspartnerin und bei Tod
eines Ehegatten auf den Tod eines eingetragenen Lebens-
partners.

Zu § 14 (Änderung der Erziehungsurlaubsverordnung)

Nach der Neuregelung haben Beamte Anspruch auf Erzie-
hungsurlaub grundsätzlich auch dann, wenn sie mit einem
nach 1991 geborenen Kind des eingetragenen Lebenspart-
ners in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst be-
treuen und erziehen.

Zu § 15 (Änderung der Bundeslaufbahnverordnung)

Die Vorschrift bezieht eingetragene Lebenspartner in den
Kreis der „nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen nahen Angehörigen“ ein, deren tatsächliche
Pflege für die Anstellung zu beachten ist.

Zu § 16 (Änderung der Trennungsgeldverordnung)

Die Bestimmung stellt klar, dass auch die auf Ehegatten be-
zogenen Vorschriften über das Trennungsgeld sinngemäß
für eingetragene Lebenspartner gelten.

Zu § 17 (Änderung des Transplantationsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 TPG)

Durch die Änderung wird der Lebenspartner Angehöriger,
der unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zu einer Ent-
scheidung über eine in Frage kommende Organentnahme
bei einem verstorbenen möglichen Organspender befugt ist.
Zugleich enthält die Änderung eine Legaldefinition des Be-
griffs Lebenspartner für den Anwendungsbereich des Trans-
plantationsgesetzes. Hierunter sind danach nur die nach den
Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes in das Le-
benspartnerschaftsbuch eingetragenen Lebenspartner zu
gewährt“. Diese Regelung ist – ungeachtet etwaiger gegen verstehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 50 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 2 (§ 8 TPG)

Durch die Änderung werden Lebenspartner, die nach den
Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes in das Le-
benspartnerschaftsbuch eingetragen sind (s. die Änderung
zu Nummer 1), als mögliche Empfänger lebend gespende-
ter, nicht regenerierungsfähiger Organe benannt.

Zu § 18 (Änderung der Approbationsordung für Apo-
theker)

Bei der Meldung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung ist die Geburtsurkunde oder ein
Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten
auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die
Ehe geführten Familienbuch vorzulegen. Diese Regelung
soll sicherstellen, dass die Identität des Prüflings auch im
Fall eines durch Eheschließung begründeten Namenswech-
sels zweifelsfrei feststeht. Da ein Namenswechsel auch bei
einer Lebenspartnerschaft grundsätzlich möglich ist, ist bei
Lebenspartnern künftig der Nachweis der Eingetragenen
Lebenspartnerschaft zu führen.

Zu § 19 (Änderung des Gesetzes über das Apotheken-
wesen

Die Verpachtung der Apotheke ist durch den überlebenden
Ehegatten oder Lebenspartner zulässig bis zu dem Zeit-
punkt, in dem der Ehegatte wieder heiratet oder eine Le-
benspartnerschaft eingeht oder in dem der Lebenspartner
heiratet oder wieder eine Lebenspartnerschaft eingeht.

Zu § 20 (Änderung der Approbationsordnung für Ärzte)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 21 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Psychologische Psychotherapeuten)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 22 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peuten)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 23 (Änderung der Approbationsordnung für Zahn-
ärzte)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 24 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für Hebammen und Entbindungspfleger)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 25 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für pharmazeutisch-technische Assistentin-
nen und pharmazeutisch-technische Assistenten)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 26 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeu-

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 27 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsord-
nung für Logopäden)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 28 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für die Berufe in der Krankenpflege)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 29 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Rettungsassistentinnen und Rettungsas-
sistenten)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 30 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für technische Assistenten in der Medizin)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 31 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Diätassistentinnen und Diätassistenten)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 32 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Masseure und medizinische Bademeis-
ter)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 33 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
nung für Physiotherapeuten)

Vgl. Begründung zu Artikel 3 § 18.

Zu § 34 (Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 UVG)

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 einen Ausschluss der Leis-
tung von Unterhaltsvorschuss bei (Wieder-)Heirat des al-
leinerziehenden Elternteils wegen der Unterhaltspflicht des
Ehegatten. Da auch der Lebenspartner zum Unterhalt ver-
pflichtet ist, muss für die Begründung der Lebenspartner-
schaft die gleiche Regelung gelten.

Die Vorschrift regelt in Absatz 2 die Anspruchsberechti-
gung bei Unterbringung des Ehegatten in einer Anstalt.
Diese Regelung gilt künftig für eingetragene Lebenspartner
entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 5 UVG)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass bei Verletzung der
Mitteilungspflicht der Betrag zu ersetzen ist, der bei recht-
zeitiger Mitteilung nicht gezahlt worden wäre.

Zu § 35 (Änderung des Bundessozialhilfegesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 11 BSHG)

Durch die Änderung werden Lebenspartner, die nicht ge-

ten) trennt leben, in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen, wel-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/3751
che die Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zum Lebens-
unterhalt durchzuführen haben. Die Ausdehnung der
Prüfung auf das Einkommen und Vermögen der eingetrage-
nen Lebenspartner von Hilfesuchenden trägt dem Umstand
Rechnung, dass Lebenspartner einander Fürsorge und Un-
terstützung, insbesondere angemessenen Unterhalt, zu leis-
ten haben (§ 5 LPartG). Der Nachrang der Sozialhilfe erfor-
dert es, auch von Lebenspartnern, die eine solche
Unterhaltspflicht kraft Gesetzes trifft, zu verlangen, dass sie
wie nicht getrennt lebende Ehegatten für einander vorrangig
ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

Zu Nummer 2 (§ 28 BSHG)

Durch die Änderung werden Lebenspartner, die nicht ge-
trennt leben, in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen, wel-
che die Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe in besonde-
ren Lebenslagen durchzuführen haben. Die Ausdehnung der
Prüfung auf das Einkommen und Vermögen der eingetrage-
nen Lebenspartner von Hilfesuchenden trägt dem Umstand
Rechnung, dass Lebenspartner einander Fürsorge und Un-
terstützung, insbesondere angemessenen Unterhalt, zu leis-
ten haben (§ 5 LPartG). Der Nachrang der Sozialhilfe erfor-
dert es, auch von Lebenspartnern, die eine solche
Unterhaltspflicht kraft Gesetzes trifft, zu verlangen, dass sie
wie nicht getrennt lebende Ehegatten in besonderen Lebens-
lagen im Sinne der §§ 27 ff. BSHG für einander vorrangig
ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

Zu Nummer 3 (§ 79 BSHG)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 28 Abs. 1
Satz 1 BSHG. Für Lebenspartner, die im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung der Hilfe in besonderen Lebenslagen
ihr Einkommen wie Ehegatten vorrangig füreinander einzu-
setzen haben, werden durch die Änderung des § 79 Abs. 1
die für Ehegatten geltenden Einkommensgrenzen festgelegt.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 28 Abs. 1
Satz 1 BSHG. Bei Einbeziehung des Einkommens der Le-
benspartner in die Bedürftigkeitsprüfung gilt für den Le-
benspartner auch in Bezug auf den als Freibetragskompo-
nente anzurechnenden Familienzuschlag der Betrag, der
sich für einen Ehegatten auf 80 vom Hundert des Regelsat-
zes eines Haushaltsvorstandes beläuft.

Zu Nummer 4 (§ 81 BSHG)

Folgeänderung zur Änderung der §§ 28 und 79 BSHG. Der
besondere Familienzuschlag des § 81 Abs. 3 bei Leistung
von Blindenhilfe und Pflegegeld nach § 69a Abs. 3 gilt wie
für blinde und schwerstbehinderte Ehegatten auch für
blinde und schwerstbehinderte Lebenspartner.

Zu Nummer 5 (§ 90 BSHG)

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird sichergestellt, dass gegen Dritte

Hilfeempfänger nicht getrennt lebt, für die Zeit der Gewäh-
rung von Hilfe in besonderen Lebenslagen wie Ansprüche
des Hilfeempfängers, seiner Eltern oder seines Ehegatten
auf den Sozialhilfeträger bis zur Höhe seiner Aufwendun-
gen nach vorheriger Anzeige übergehen.

Zu Buchstabe b

Folgeregelung zu Buchstabe a. Der Anspruchsübergang er-
streckt sich wie bei den Ansprüchen eines nicht getrennt le-
benden Ehegatten auch bei Ansprüchen des Lebenspartners
gegen Dritte auf Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, die
dieser für die gleichzeitig mit der Hilfe nach § 90 Abs. 1 er-
brachte Hilfe zum Lebensunterhalt des Hilfeempfängers,
seines Ehegatten oder seines Lebenspartners hat.

Zu Nummer 6 (§ 92c BSHG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Durch die Änderung des § 92c Abs. 1 Satz 1 BSHG werden
die Erben eines Lebenspartners, der mit dem Hilfeempfän-
ger zusammen gelebt hat, in die Ersatzpflicht gegenüber
dem Sozialhilfeträger wie die Erben des Hilfeempfängers
oder seines Ehegatten einbezogen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Durch
die Änderung wird die gegenüber dem Sozialhilfeträger be-
stehende Ersatzpflicht der Erben eines Lebenspartners wie
die der Erben eines Ehegatten des Hilfeempfängers ausge-
schlossen, wenn Sozialhilfe während des Getrenntlebens
beider Partner geleistet wurde.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Durch
die Änderung wird die Erbenhaftung ausgeschlossen, wenn
der Hilfeempfänger selbst der Erbe seines Lebenspartners
ist.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Die
Änderung stellt sicher, dass der Erbe des Lebenspartners,
der mit dem Hilfeempfänger bis zu dessen Tod selbst eine
Lebenspartnerschaft geführt, mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft gelebt und ihn gepflegt hatte, dieselbe Vermögens-
schongrenze wie derjenige Erbe für sich in Anspruch neh-
men kann, der im Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers
mit diesem verheiratet oder verwandt gewesen ist und ihn
gepflegt hat. Diese Grenze liegt einheitlich bei einem Nach-
lasswert in Höhe von 30 000 DM.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa. Die
Änderung stellt sicher, dass der im Rahmen der Erbenhaf-
tung des § 92c BSHG bestehende Anspruch des Sozialhilfe-
trägers auf Kostenersatz drei Jahre nach dem Tod des Le-
benspartners erlischt. Sie entspricht damit der für Erben des
Hilfeempfängers oder seines Ehegatten geltenden Aus-
bestehende Ansprüche eines Lebenspartners, der von dem schlussfrist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 52 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 7 (§ 108 BSHG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Die Änderung bezieht die Lebenspartner von Hilfebedürfti-
gen in die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 3 BSHG ein. Da-
nach ist die bei Übertritt eines Hilfebedürftigen aus dem
Ausland grundsätzlich gegebene Kostenerstattungspflicht
des überörtlichen Sozialhilfeträgers gegenüber dem erstat-
tungsberechtigten Sozialhilfeträger über die dort bereits ge-
regelten Fälle der Inlandsgeburt des Hilfeempfängers, sei-
nes Ehegatten, Verwandten oder Verschwägerten auch dann
ausgeschlossen, wenn der Lebenspartner des Hilfeempfän-
gers im Inland geboren ist.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Änderung bezieht Lebenspartner neben Ehegatten, Ver-
wandten und Verschwägerten in die Entscheidung der
Schiedsstelle über die Bestimmung des gemeinsamen er-
stattungspflichtigen Trägers der Sozialhilfe ein.

Zu Buchstabe b

Die Änderung erstreckt die Kostenerstattungspflicht des
überörtlichen Sozialhilfeträgers auf die später in den Gel-
tungsbereich des BSHG einreisenden Lebenspartner der
Hilfeempfänger im Sinne des § 108 Abs. 1 BSHG.

Zu Nummer 8 (§ 116 BSHG)

Zu Absatz 1 Satz 1

Die Änderung stellt sicher, dass der mit einem Unterhalts-
pflichtigen zusammenlebende eingetragene Lebenspartner
wie ein Ehegatte oder ein anderer einem Hilfeempfänger
gegenüber Unterhaltspflichtiger dem Sozialhilfeträger Aus-
kunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu geben hat.

Zu Absatz 2

Die Änderung erstreckt die Auskunftspflicht des Arbeitge-
bers eines Hilfeempfängers, dessen Ehegatten und anderer
Unterhaltspflichtiger auf den Arbeitgeber eines Lebenspart-
ners des Hilfeempfängers und des Unterhaltspflichtigen.

Zu Nummer 9 (§ 119 BSHG)

Die Änderung betrifft die örtliche Zuständigkeit des Sozial-
hilfeträgers bei der Erbringung von Sozialhilfe im Ausland.
Die beim Zusammenleben von Ehegatten, Verwandten und
Verschwägerten von dem Lebensalter des Ältesten abhän-
gige örtliche Zuständigkeit richtet sich aufgrund der Ände-
rung auch nach dem Alter der Lebenspartner, die zusam-
menleben.

Zu Nummer 10 (§ 140 BSHG)

Durch die Änderung werden die Kosten der Hilfe zum Le-
bensunterhalt des Lebenspartners eines Hilfeempfängers,
die der Sozialhilfeträger aufgebracht hat, in die Erstattungs-
pflichten Dritter einbezogen, auch wenn diese sich nicht aus
§ 90 BSHG, sondern aus einer außerhalb des BSHG gere-

Zu § 36 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes)

Folgeänderung zur Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 2, erster
Halbsatz BSHG. Für Lebenspartner, die künftig im Rahmen
der Bedürftigkeitsprüfung ihr Vermögen wie Ehegatten für-
einander einzusetzen haben, sollen dieselben Freibetrags-
grenzen wie für Ehegatten gelten.

Zu § 37 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer
Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“)

Die in § 14 des Gesetzes vorgesehenen Kapitalentschädi-
gungen und Renten, die im Zeitpunkt des Todes des Berech-
tigten bereits fällig geworden waren, können nach gelten-
dem Recht an Ehegatten, Kinder oder Eltern des
Berechtigten vererbt werden. Menschen mit körperlichen
Schädigungen durch den Wirkstoff Thalidomid sind heute
um die 40 Jahre alt und könnten ebenso wie nichtgeschä-
digte Menschen in einer Lebenspartnerschaft leben. Da Le-
benspartner einander Fürsorge, Unterstützung und insbe-
sondere angemessenen Unterhalt zu leisten haben, können
Ansprüche nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die Errich-
tung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“ nach
der Gesetzesänderung auch an den Lebenspartner vererbt
werden.

Zu § 38 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)

In den Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz werden durch die Änderung
auch Lebenspartner von Asylbewerbern einbezogen.

Zu § 39 (Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes)

Nach § 7a GFG ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung
des Darlehens nur soweit verpflichtet, wie sein Einkommen
bestimmte Freibeträge übersteigt. Ein derartiger Freibetrag
soll auch für den Lebenspartner gelten, weil er unterhalts-
verpflichtet ist (§ 5 LPartG).

Zu § 40 (Änderung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 2, 12 und 45 BAföG)

Durch die Begründung der Lebenspartnerschaft wird die
Abnabelung des Auszubildenden von seinem Elternhaus
dokumentiert. Dies ist zu berücksichtigen bei der Frage der
notwendigen Unterbringung außerhalb des Elternhauses
(§ 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BAföG)
und die Frage, welcher Wohnsitz für die örtliche Zuständig-
keit maßgebend ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BAföG).

Zu Nummer 2 (§ 11 BAföG)

Zu Buchstabe a

Lebenspartner sind einander nach § 5 LPartG zum ange-
messenen Unterhalt verpflichtet. Daher wird der Lebens-
partner des Auszubildenden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
BAföG in die Bedürftigkeitsprüfung nach dem BAföG ein-
gelten Anspruchsgrundlage ergeben. bezogen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/3751
§ 11 Abs. 4 BAföG trifft eine Folgeregelung für den Fall,
dass der Lebenspartner in die Bedürftigkeitsprüfung mehre-
rer Auszubildender einzubeziehen ist, z. B. als Lebenspart-
ner des einen und Elternteil des anderen Auszubildenden.
Hier erfolgt eine Quotelung des anrechenbaren Einkom-
mens.

Zu Buchstabe b

Ehegatte im Sinne des BAföG ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2
BAföG nur der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, so-
fern das Gesetz nicht anderes bestimmt. Entsprechendes
muss wegen der insoweit identischen Interessenlage für den
Lebenspartner gelten.

Zu Nummer 3 (§ 18a BAföG)

Zu Buchstabe a

Nach § 18a BAföG ist der Darlehensnehmer von der Ver-
pflichtung zur Rückzahlung der Staatsdarlehen freizustel-
len, wenn sein Einkommen bestimmte Freibeträge nicht
übersteigt. Für Ehegatten wird dem Darlehensnehmer ein
Zusatzfreibetrag gewährt. Künftig wird auch der Lebens-
partner in die Zusatzfreibetragsregelung einbezogen.

Zu Buchstabe b

Der Freibetrag für den Lebenspartner ist nach § 18a Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BAföG um dessen Einkommen zu mindern.

Zu Nummer 4 (§ 21 BAföG)

Zu Buchstabe a

Bei der Einkommensberechnung gibt es gemäß § 21 Abs. 1
Satz 4 BAföG Abzugsmöglichkeiten für ein selbstgenutztes
Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswoh-
nung, um die Eltern des Auszubildenden nicht vor die Ent-
scheidung zu stellen, entweder Wohneigentum zu schaffen
oder die Ausbildung ihrer Kinder zu fördern. Bei der Er-
mittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darle-
hensnehmers sowie deren Ehegatten bestehen diese Ab-
zugsmöglichkeiten nicht. Dasselbe muss auch für die
Lebenspartner gelten.

Zu Buchstabe b

Die Unterhaltsleistungen seines Lebenspartners dürfen ge-
mäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen
des Auszubildenden gelten. Hintergrund ist die Tatsache,
dass das Einkommen des Lebenspartners des Auszubilden-
den bei der Bedürftigkeitsprüfung pauschal angerechnet
wird. Würden die Unterhaltsleistungen zudem als Einkom-
men des Auszubildenden angesehen, fände eine doppelte
Anrechnung derselben Leistungen statt. Dies soll vermieden
werden.

Zu Nummer 5 (§ 23 BAföG)

Zu Buchstabe a

§ 23 BAföG regelt die Freibeträge vom Einkommen des

Nr. 2 BAföG für den Lebenspartner des Auszubildenden
künftig derselbe Betrag anrechnungsfrei wie für einen Ehe-
gatten.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BAföG erhöht sich der Freibetrag
des Auszubildenden für seinen Ehegatten bei „verheirateten
Auszubildenden“ mit mindestens einem Kind unter 10 Jah-
ren, das sich im Haushalt des Auszubildenden befindet, von
675 DM auf 940 DM. Die Vorschrift beruht auf der Erwä-
gung, dass der Ehegatte in diesen Fällen typischerweise
kein Einkommen erzielen kann, weil er das Kind betreut
und erzieht. Da es sich nicht um das gemeinsame Kind bei-
der Eheleute handeln muss, ist diese Erwägung auch auf Le-
benspartnerschaften übertragbar, zumal der Freibetrag
durch das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners ge-
mindert wird. Die Vorschrift wird daher auf Auszubildende,
die eine Lebenspartnerschaft führen, ausgedehnt.

Zu Buchstabe b

Die Freibeträge, die dem Auszubildenden für seinen Le-
benspartner eingeräumt werden, sind um dessen Einkom-
men zu mindern (§ 23 Abs. 2 BAföG).

Zu Buchstabe c

Bei früheren oder dauernd vom Auszubildenden getrennt le-
benden Lebenspartnern sind deren Unterhaltsleistungen voll
auf den Bedarf des Auszubildenden anzurechnen. Unter-
haltsleistungen sind nur die Leistungen, die dem Auszubil-
denden zur Deckung seines Unterhalts tatsächlich zufließen
(§ 23 Abs. 4 Nr. 4 BAföG).

Zu Nummer 6 (§ 24 BAföG)

Für das Einkommen des Lebenspartners des Auszubilden-
den erscheint derselbe Berechnungszeitraum angemessen
wie für das Einkommen seiner Eltern oder seines Ehegatten.

Zu Nummer 7 (§ 25 BAföG)

Zu Buchstabe a

In der Überschrift ist zu verdeutlichen, dass § 25 BAföG
künftig auch die Freibeträge vom Einkommen der Lebens-
partner regelt.

Zu Buchstabe b

Die Änderung des § 25 Abs. 1 BAföG verfolgt zwei Ziele.
Zum einen sollen die Elternteile, die dauernd voneinander
getrennt leben, unabhängig von ihrem Familienstand den
kleinen Elternfreibetrag bei der Anrechnung ihres Einkom-
mens erhalten, um auch die Elternteile zu erfassen, die eine
Lebenspartnerschaft führen. Zum anderen soll der Lebens-
partner des Auszubildenden bei der Anrechnung seines Ein-
kommens für sich selbst stets denselben Freibetrag erhalten
wie ein Ehegatte.

Zu Buchstabe c

Die Ergänzungen des § 25 Abs. 3 BAföG regeln die zusätz-
lichen Freibeträge der Einkommensbezieher für einen Le-
Auszubildenden. Dabei bleibt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 benspartner.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 54 – Drucksache 14/3751
Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Bei der Anrechnung seines Einkommens erscheint es gebo-
ten, dem Lebenspartner des Auszubildenden dieselben rela-
tiven Freibeträge zu gewähren wie den Eltern und dem Ehe-
gatten eines Auszubildenden (vgl. § 25 Abs. 4 BAföG).

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Nach § 25 Abs. 5 Nr. 2 BAföG erhält der Einkommensbe-
zieher nicht nur für seine eigenen Kinder, sondern auch für
die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehe-
gatten einen Kinderfreibetrag. Dies muss künftig auch für
die in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Le-
benspartners gelten.

Zu Nummer 8 (§ 26 BAföG)

Auch wenn derzeit mangels Vermögensbesteuerung die An-
rechnung des Vermögens des Ehegatten des Auszubilden-
den ins Leere geht, erscheint es angemessen, die Regelung
auf Lebenspartner zu erstrecken.

Zu Nummer 9 (29 BAföG)

Bei der Anrechnung des Vermögens des Auszubildenden
selbst erscheint es angemessen, ihm für seinen Lebenspart-
ner einen Freibetrag zuzubilligen.

Zu Nummer 10 (§ 36 BAföG)

Bei der Frage, ob dem Auszubildenden eine Vorausleistung
gewährt werden kann, ist es geboten, das Einkommen und
Vermögen seines Lebenspartners künftig ebenso zu berück-
sichtigen wie das eines Ehegatten.

Zu Nummer 11 (§ 47 BAföG)

Die Auskunftspflichten werden auf den Lebenspartner des
Auszubildenden ausgedehnt, da sie die Prüfung der Bedürf-
tigkeit des Auszubildenden erleichtern sollen.

Zu Nummer 12 (§ 47a BAföG)

Nach § 47a BAföG ist auch der Lebenspartner des Auszu-
bildenden zum Ersatz verpflichtet, wenn er die Förderung
des Auszubildenden durch vorsätzlich oder fahrlässig fal-
sche oder unvollständige Angaben herbeigeführt hat.

Zu Nummer 13 (§ 50 BAföG)

Als Folge der Einkommensanrechnung sind Angaben
hierzu im Förderungsbescheid auch auf den Lebenspartner
des Auszubildenden auszudehnen. Der Lebenspartner muss
jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kön-
nen, dass die Angaben weitgehend entfallen.

Zu Nummer 14 (§ 55 BAföG)

In der Statistik sind künftig von dem Lebenspartner des
Auszubildenden dieselben Merkmale zu erfassen wie von
einem Ehegatten. Diese Erweiterung der Statistik dient der

Zu § 41 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10 AFBG)

Die Ausdehnung der Einkommens- und Vermögensanrech-
nung und des Erhöhungsbetrages von 420 DM für verheira-
tete Fortbildungsteilnehmer auf den Lebenspartner trägt
dem Umstand Rechnung, dass Lebenspartner einander zur
Fürsorge und Unterstützung, insbesondere zur Leistung von
angemessenem Unterhalt verpflichtet sind (§ 5 LPartG). Die
Subsidiarität der Förderung erfordert es, von unterhalts-
pflichtigen Lebenspartnern zu verlangen, dass sie füreinan-
der aufkommen und vorrangig ihr Einkommen und Vermö-
gen zur Unterhaltssicherung während der Fortbildung
einsetzen. Damit korrespondiert auf der anderen Seite ein
erhöhter Bedarfsatz für den Partner einer Eingetragenen Le-
benspartnerschaft. Damit wird den aus dieser Partnerschaft
resultierenden höheren Lebenshaltungskosten Rechnung
getragen.

Zu Nummer 2 (§ 16 AFBG)

Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 10 Abs. 2. Die
uneingeschränkte Rückzahlungspflicht hinsichtlich zu Un-
recht gezahlter Förderbeträge muss auch für den Fall gelten,
dass der Lebenspartner des Teilnehmers Einkommen erzielt
hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist.
Die Ausdehnung der Rückzahlungspflicht ist eine logische
Konsequenz der erweiterten Einkommensanrechnung.

Zu Nummer 3 (§ 21 AFBG)

Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 10 Abs. 2. In-
folge der erweiterten Einkommens- und Vermögensanrech-
nung müssen die bestehenden Auskunftspflichten auf den
Lebenspartner ausgedehnt werden. Daraus folgt auch eine
Einbeziehung des Lebenspartners in die Bußgeldbewehrung
nach § 29 AFBG, auf die § 21 Abs. 2 Bezug nimmt.

Zu Nummer 4 (§ 22 AFBG)

Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 10 Abs. 2. Die
Ersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen
oder unvollständigen Angaben muss infolge der erweiterten
Einkommens- und Vermögensanrechnung für den Lebens-
partner gelten.

Zu Nummer 5 (§ 23 Abs. 2 AFBG)

Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 10 Abs. 2. In
dem Bescheid sind bezüglich des Einkommens des Lebens-
partners dieselben Angaben erforderlich wie beim Ehegat-
ten, da die Angaben im Bescheid mit der Einkommensan-
rechnung korrespondieren.

Zu Nummer 6 (§ 27 Abs. 2 AFBG)

In der Statistik müssen von dem Lebenspartner des Teilneh-

Sicherung förderungsrechtlich relevanter Daten. mers Merkmale erfasst werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/3751
Zu § 42 (Änderung des Beruflichen Rehabilitierungs-
gesetzes)

Bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenzen
als einer Voraussetzung für den Bezug von Ausgleichsleis-
tungen stellt das Gesetz auf die tatsächlichen Lebensver-
hältnisse ab und berücksichtigt deshalb das Einkommen
beider (nicht dauernd getrennt lebender) Ehegatten. Der Le-
benspartner ist gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, des-
halb muss auch sein Einkommen berücksichtigt werden.

Zu § 43 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Ausländergesetzes)

Die in Nummer 1 enthaltenen Ergänzungen des § 9 Abs. 2
Satz 1 DVAuslG bewirken, dass einem Ausländer unter den
in den Nummern 1ff. näher bezeichneten Voraussetzungen –
z. B. bei Eingehung einer Lebenspartnerschaft im Bundes-
gebiet – auch zur Herstellung und Wahrung einer lebens-
partnerschaftlichen Gemeinschaft (§ 27a Satz 1 AuslG) die
Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise in das Bundesgebiet
erteilt werden kann.

Durch die in Nummer 2 enthaltene Ergänzung des § 15
Abs. 1 DVAuslG wird die Möglichkeit der Erteilung eines
Reisedokumentes auf den ausländischen Lebenspartner
eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers erstreckt,
sofern die sonstigen in der Vorschrift geregelten Vorausset-
zungen erfüllt sind.

Zu § 44 (Änderung der Ausländergebührenverordnung)

Aufgrund der Ergänzung kommen die in § 9 Abs. 1
AuslGebV geregelten Gebührenbefreiungen – z. B. für die
Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis –
auch ausländischen Lebenspartnern Deutscher sowie von
Staatsangehörigen eines EU-Staates oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugute.

Zu § 45 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG)

In § 1a wird der Nachzug eines drittstaatsangehörigen Le-
benspartners zu einem auf der Grundlage des Aufenthalts-
gesetzes/EWG freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger
geregelt. Dies ist erforderlich, weil die gemeinschaftsrecht-
lichen Vorschriften derzeit keinen Nachzug gleichge-
schlechtlicher Partner kennen.

Durch die Ergänzung von § 15a wird die Verordnungser-
mächtigung dahin gehend erweitert, dass neben der Umset-
zung der genannten Richtlinien Regelungen für die Lebens-
partner der durch diese Verordnung begünstigten Personen
ermöglicht werden.

Zu § 46 (Änderung der Freizügigkeitsverordnung/EG)

Durch die Ergänzung des § 9 wird für Lebenspartner von
Personen, deren Recht auf Einreise und Aufenthalt sich aus
§ 1 Abs. 1 bis 3 ergibt, die allgemein für den Nachzug des
Ehegatten eines Ausländers geltende Bestimmung des § 18
des Ausländergesetzes modifiziert. Dies ist erforderlich, um
den aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten Rechnung zu

sung auf die Vorschriften, die für Lebenspartner von Deut-
schen gelten, kommt hier nicht in Betracht. Andernfalls
würden Ehegatten solcher Personen wegen der nach der
Freizügigkeitsverordnung erforderlichen Existenzsicherung
(§§ 7, 8 FreizügV/EG) gegenüber Lebenspartnern schlech-
ter gestellt. Mit dieser Regelung gelten für diese Lebens-
partner die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 des Ausländer-
gesetzes, wonach insbesondere die Sicherung des Lebens-
unterhaltes erforderlich ist.

Zu § 47 (Änderung des Ausländergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 27a – neu – AuslG)

Mit der Einfügung eines neuen § 27a in das Ausländerge-
setz wird bewirkt, dass die Familiennachzugsvorschriften
der §§ 17 ff., die nur für dem Schutz des Artikels 6 GG un-
terfallende familiäre Lebensgemeinschaften gelten, auf
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden
sind.

Satz 1 entspricht der grundsätzlichen Regelung des § 17
Abs. 1 AuslG für Familienangehörige und stellt durch die
Verwendung des Begriffs „lebenspartnerschaftliche Ge-
meinschaft“ klar, dass auch ein Nachzug von Lebenspart-
nern nur in Betracht kommt, wenn eine der „familiären Le-
bensgemeinschaft“ im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG
entsprechende Beistandsgemeinschaft vorliegt.

Satz 2 benennt im Einzelnen die entsprechend anzuwenden-
den Familiennachzugsvorschriften. Aus der entsprechenden
Anwendbarkeit ergibt sich, dass die im Ausländergesetz
verwendeten Begriffe der „ehelichen Lebensgemeinschaft“
und des „Ehegatten“ jeweils im Sinne der entsprechenden
Begriffe des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartner-
schaft, Lebenspartner) zu verstehen sind.

In den Fällen des Zuzugs zu einem deutschen Partner be-
steht entsprechend § 23 Abs. 1 AuslG regelmäßig ein An-
spruch des ausländischen Lebenspartners auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltserlaubnis. Bei Nachzug zu einem
ausländischen Partner besteht ein Anspruch unter den Vor-
aussetzungen des § 18 Abs. 1 AuslG; in den übrigen Fällen
wird über den Nachzug entsprechend § 18 Abs. 2 AuslG
nach Ermessen entschieden. Ebenso wie die Aufenthaltser-
laubnis des nachziehenden Ehegatten ist auch die des Le-
benspartners grundsätzlich akzessorisch, d. h. vom Bestand
des Aufenthaltstitels des hier bereits lebenden ausländi-
schen Partners abhängig. Eine Verselbständigung kommt
zum einen unter den Voraussetzung des § 19 AuslG, soweit
dieser anwendbar ist, und zum anderen dann in Betracht,
wenn der nachgezogene Partner die Voraussetzungen für die
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfüllt.

Zu den Nummern 2 und 3 ( §§ 29 und 31 AuslG)

Durch die vorgesehenen Ergänzungen der §§ 29 und 31
AuslG werden die Nachzugsmöglichkeiten in Fällen, in de-
nen der hier lebende Ausländer eine Aufenthaltsbewilligung
oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ebenfalls auf ausländische
tragen, die sich aus der Freizügigkeit ergeben. Eine Verwei- Lebenspartner erstreckt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 56 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 4 (§ 48 AuslG)

Aufgrund der Ergänzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG
erhält auch ein Ausländer, der eine unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis besitzt und mit einem der in den Nummern 1 oder 2
bezeichneten Ausländer in einer lebenspartnerschaftlichen
Gemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz. Einer
entsprechenden Ergänzung der Nummer 4 bedarf es im
Übrigen nicht, da nach § 11 LPartG der Lebenspartner gene-
rell als Familienangehöriger gilt.

Zu § 48 (Änderung des Konsulargesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 KG)

§ 5 Abs. 5 KG betrifft die Pflicht unterhaltspflichtiger Ver-
wandter und Ehegatten zur Erstattung von Auslagen der
Konsularbeamten. Da Lebenspartner unterhaltspflichtig
sind, ist die Erstattungspflicht auf sie zu erstrecken.

Zu Nummer 2 (§ 8 KG)

Die Änderung des § 8 Abs. 1 und 2 Konsulargesetz soll die
Möglichkeit eröffnen, in besonders bezeichneten deutschen
Konsularbezirken vor ermächtigten Konsularbeamten Le-
benspartnerschaften zu begründen.

Die Ermächtigung zur Vornahme von Eheschließungen
durch deutsche Konsularbeamte ist daran geknüpft, dass

– die Eheschließung auch nach dem Recht des Empfangs-
staates zulässig und in diesem Staat gültig ist und

– die Regierung des Empfangsstaates die Ausübung der
Befugnis grundsätzlich zugestanden hat.

Die vorstehenden Grundsätze müssten – aus Gründen der
Rechtssicherheit und um Irritationen im jeweiligen Emp-
fangsstaat zu verhindern – analog auch für die Begründung
von Lebenspartnerschaften gelten.

Zu Nummer 3 (§§ 19 und 24 KG)

Die Änderungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 und des § 24 Abs. 1
Satz 1 Konsulargesetz ergeben sich als gesetzestechnisch
notwendige Folgerungen aus der Änderung des § 8 Konsu-
largesetzes, da in den §§ 19 und 24 der Umfang der Befug-
nisse von Berufskonsularbeamten bzw. von Honorarkonsu-
larbeamten festgelegt ist.

Zu § 49 (Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst)

Mit der Regelung werden die eingetragenen Lebenspartner
und ihre Angehörigen den Ehepartnern und ihren Angehöri-
gen gleichgestellt. Dies geschieht in Übereinstimmung mit
der entsprechenden Gleichstellung im allgemeinen Dienst-
recht.

Zu § 50 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 23a, 23b GVG)

Um die Zuständigkeit der Amtsgerichte (Familiengerichte)
auf Verfahren nach diesem Gesetz (Partnerschaftssachen)

Zu Nummer 3 (§ 138 GVG)

Die Vorschrift regelt die Beteiligung des Generalbundesan-
walts in Verfahren vor den Großen Senaten. Da in Ehesa-
chen keine Beteiligung der Staatsanwaltschaft vorgesehen
ist (einen Aufhebungsantrag kann die „zuständige Behörde“
stellen), ist die Beteiligung des Generalbundesanwalts ent-
behrlich. Die die Beteiligung anordnenden Satzteile können
gestrichen werden.

Zu Nummer 4 (§ 155 GVG)

§ 155 GVG sichert die Unparteilichkeit und Neutralität des
Gerichtsvollziehers in der einzelnen Sache und dient letzt-
lich dem Schutz der an dem Verfahren Beteiligten. Diesem
Schutzgedanken muss zur Durchsetzung verholfen werden,
wenn ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Gerichts-
vollzieher mit einer Angelegenheit seines Lebenspartners
befasst werden soll. Hier besteht die typische Gefahr der
Beeinflussung des Gerichtsvollziehers durch eine enge fa-
milienrechtlich abgesicherte Beziehung, die einen gesetzli-
chen Ausschließungsgrund rechtfertigt.

Zu § 51 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Zu den Nummern 1, 2 Buchstabe a bis c (§§ 3, 14 Abs. 1
Nr. 1 und 2 RPflG)

Die vorgesehenen Vorbehalte nach dem Gesetz über Einge-
tragene Lebenspartnerschaften entsprechen den Vorbehal-
ten, die § 14 Rechtspflegergesetz für Geschäfte in Familien-
sachen vorsieht.

Zu Nummer 2 Buchstabe d (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 RPflG)

Die Vorschrift weist die Entscheidung über die Zustimmung
eines Lebenspartners für Geschäfte nach § 8 Abs. 2 LPartG
dem Richter zu. Dies entspricht der Bedeutung des Ge-
schäfts.

Zu § 52 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 20 BRAO)

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO enthält Versagungsgründe
für die Zulassung eines Rechtsanwalts bei dem im Zulas-
sungsantrag bezeichneten Gericht (§ 18 BRAO). Die Zulas-
sung soll in der Regel – nach Nummer 2 – versagt werden,
wenn der (auch vormalige) Ehegatte des Bewerbers an dem
betreffenden Gericht tätig ist, oder – nach Nummer 3 –
wenn der Bewerber mit einem Richter des betreffenden Ge-
richts in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der
Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder in der Sei-
tenlinie bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

Die Versagungsgründe dienen in der Form abstrakter Ge-
fährdungstatbestände dem Schutz der Rechtspflege und sol-
len bereits dem Anschein unsachlicher Einflüsse auf die
Rechtsprechung entgegenwirken (BGH NJW 1994, 2282;
BRAK-Mitt. 1998, 285). Dieses Ziel erreicht § 20 Abs. 1
Nr. 2 und 3 BRAO aber nur in eingeschränktem Maß. Die
zu erweitern, sind die §§ 23a, 23b GVG zu ergänzen. Nummern 2 und 3 sind deshalb zu streichen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/3751
Zu den Nummern 2 bis 4 (§§ 35, 53 und 55 BRAO)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 1.

Zu Nummer 5 (§ 114a BRAO)

Gemäß § 114a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt,
gegen den das Anwaltsgericht ein Vertretungsverbot (§ 114
Abs. 1 Nr. 4 BRAO) verhängt hat, sich nicht als Vertreter
oder Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr vor
Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten oder gegenüber an-
deren Personen betätigen und keine Vollmachten oder Un-
tervollmachten erteilen. Nach § 114a Abs. 1 Satz 2 BRAO
darf er jedoch Angelegenheiten seines Ehegatten und seiner
minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit nicht eine Ver-
tretung durch Anwälte geboten ist. Für die Wahrnehmung
von Angelegenheiten eines Lebenspartners soll dasselbe
gelten, um der besonderen Verbundenheit der Lebenspartner
Rechnung zu tragen.

Zu Nummer 6 (§ 170 BRAO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1.

Zu § 53 (Änderung des Beurkundungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 BeurkG)

Die Neuregelung dehnt das Verbot der Mitwirkung als No-
tar auf Angelegenheiten des Lebenspartners oder früheren
Lebenspartners aus.

Zu Nummer 2 (§ 6 BeurkG)

Die Neuregelung dehnt die Gründe für den Ausschluss ei-
nes Notars bei der Beurkundung auf Angelegenheiten des
Lebenspartners aus.

Zu Nummer 3 (§ 7 BeurkG)

§ 7 enthält in Ergänzung des § 6 weitere Tatbestände über
die Ausschließung des Notars. Diese Regelung wird auf den
Lebenspartner ausgedehnt.

Zu Nummer 4 (§ 26 BeurkG)

Die Neuregelungen dehnen das Verbot der Mitwirkung als
Zeuge oder zweiter Notar auf den Lebenspartner aus.

Zu § 54 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 41 ZPO)

§ 41 ZPO sichert die Unparteilichkeit und Neutralität des
Richters in der einzelnen Sache und dient letztlich dem
Schutz der Parteien. Diesem Schutzgedanken muss zur
Durchsetzung verholfen werden, wenn ein in einer Lebens-
partnerschaft lebender Richter mit der Rechtssache seines
Lebenspartners befasst werden soll. Hier besteht die typi-

familienrechtlich abgesicherte Beziehung, die einen gesetz-
lichen Ausschließungsgrund rechtfertigt.

Zu Nummer 2 (§ 78 ZPO)

Die Änderung berücksichtigt die Erweiterung des Katalogs
der Familiensachen durch die nach dem Entwurf neu hinzu-
kommenden Lebenspartnerschaften und dehnt die Bestim-
mungen über den Anwaltsprozess entsprechend aus.

Zu Nummer 3 (§ 93a ZPO)

§ 93a ZPO enthält Sonderregelungen gegenüber dem in den
§§ 91, 92 ZPO ausgesprochenen Grundsatz, demzufolge der
Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die
Vorschrift geht von der Überlegung aus, dass in dem ver-
schuldens-unabhängigen Verfahren in der Regel von einem
echten Obsiegen und Unterliegen nicht gesprochen werden
kann. Die Regelung zielt auf eine Gleichstellung der Ehe-
gatten ab und sieht daher für den Fall des erfolgreichen
Scheidungsantrags und der erfolgreichen Aufhebungs- und
Nichtigkeitsklage im Grundsatz eine Kostenaufhebung ge-
geneinander vor. In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen
wird jedoch eine anderweitige Kostenverteilung zugelassen.
In den übrigen Fällen verbleibt es bei der allgemeinen Kos-
tenregelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

An dieser Konzeption soll auch im Falle der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft festgehalten werden. Die Absätze 1
und 2 sind daher auf Lebenspartnerschaftssachen nach
§ 661 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Aufhebung der Lebenspartner-
schaft nach § 15 Abs. 2 LPartG) entsprechend anwendbar.

Zu Nummer 4 (§ 115 ZPO)

Für die Berechnung des für die Prozesskostenhilfe maßgeb-
lichen Einkommens sind die Beträge, die im Rahmen der
gesetzlichen Unterhaltspflichten zu leisten sind, in bestimm-
ter Höhe in Abzug zu bringen. Artikel 1 §§ 5, 12 und 16 be-
gründen die Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunter-
halt sowie die Verpflichtung zum Unterhalt bei
Getrenntleben der Lebenspartner und nach Auflösung der
Lebenspartnerschaft. Eine derartige gesetzliche Unterhalts-
pflicht hat bei der Bestimmung des Einkommens der Partei
Berücksichtigung zu finden. Dem wird durch die Ergänzung
des § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Rechnung getragen.

Zu Nummer 5 (§ 154 ZPO)

§ 154 ZPO regelt diejenigen Fälle, in denen das Bestehen
einer in Ansehung der Form gültigen Ehe unter den Parteien
streitig wird. Auf Antrag einer Partei hat das Gericht das
Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder
Nichtbestehen der Ehe erledigt ist. Eine Inzidententschei-
dung des erkennenden Gerichts soll ausgeschlossen werden.
Auch dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebenspart-
nerschaft kann Präjudizwirkung zukommen. Zur Vermei-
dung einer Inzidententscheidung des erkennenden Gerichts
ist es daher geboten, dessen Aussetzungspflicht durch eine
Ergänzung des § 154 Abs. 1 ZPO auch auf diese Fälle aus-
sche Gefahr der Beeinflussung des Richters durch eine enge zuweiten.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 58 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 6 (§ 313a ZPO)

Die Änderung berücksichtigt die Erweiterung des Katalogs
der Familiensachen durch die neu hinzugekommene Le-
benspartnerschaft und dehnt die Bestimmungen bezüglich
der Darstellungspflicht von Tatbestand und Entscheidungs-
gründen entsprechend aus.

Zu Nummer 7 (§ 328 ZPO)

Die Änderung soll sicherstellen, dass auch Entscheidungen
anderer Staaten in Lebenspartnerschaftssachen im Inland
anerkannt werden können.

Zu Nummer 8 (§ 383 ZPO)

Durch die Änderung des § 338 Abs. 1 wird den Lebenspart-
nern ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt. Es soll auf
die durch die Lebenspartnerschaft offenkundig gemachte
enge persönliche Beziehung Rücksicht genommen werden.

Zu Nummer 9 (Siebenter Abschnitt des Sechsten Buchs der
ZPO)

Die Verfahrensvorschriften in Lebenspartnerschaftssachen
werden als Siebenter Abschnitt in das Sechste Buch der Zivil-
prozessordnung eingestellt. Damit wird sichergestellt, dass
das gesamte verfahrensrechtliche Gefüge bezüglich der Fa-
miliensachen weitestgehend in Anspruch genommen werden
kann. Die Lebenspartnerschaftssachen, die den Familienge-
richten zugewiesen werden, werden verfahrensrechtlich par-
allel zu gleichgearteten anderen Familiensachen behandelt.
Die mit diesen Bestimmungen gemachten Erfahrungen kön-
nen nahezu lückenlos in Anspruch genommen werden. Im
Übrigen erfolgt die Zuordnung der Verfahrensgegenstände –
wie bei den entsprechenden bestehenden Familiensachen – zu
der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über die Angelegenheit
der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verordnung über die
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats. Dadurch
können Übergangsschwierigkeiten in verfahrensrechtlicher
Hinsicht weitgehend vermieden werden. Die Praxis kann sich
an bekannte Verfahrensregelungen halten.

Zu Nummer 10 (§ 739 ZPO)

§ 739 ZPO ergänzt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Le-
benspartnerschaftsgesetzes, der die Gläubiger vor Manipu-
lationen der Ehegatten bzw. Lebenspartner beim Vollstre-
ckungszugriff auf ihr Vermögen schützen soll.

Zu den Nummern 11 bis 14 (§§ 850c, 850d, 850i, 863 ZPO)

Nach § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind die Lebens-
partner einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Ge-
mäß den §§ 12 und 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt
das nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch für die Zeit des
Getrenntlebens sowie nach Aufhebung der Lebenspartner-
schaft. Die unterhaltsbezogenen Pfändungsvorschriften der
Zivilprozessordnung (§§ 850c, 850d, 850i, 863) sind deshalb
entsprechend anzupassen, insbesondere um die Person des

Zu § 55 (Änderung der Insolvenzordnung)

§ 138 InsO definiert die dem Schuldner nahstehenden Per-
sonen. Der Lebenspartner wird in die Aufzählung mit auf-
genommen.

Zu § 56 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Nummer 1 (§ 22 StPO)

Die Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung
von Gerichtspersonen haben den Zweck, die Richterbank
von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigen-
den Sachverhalt und den Verfahrensbeteiligten nicht mit der
erforderlichen Distanz eines Unbeteiligten und daher am
Ausgang des Verfahrens uninteressierten Dritten gegen-
überstehen. Aufgrund der engen persönlichen Verbunden-
heit der Lebenspartner gebietet dieser Zweck ihre Auf-
nahme in den Katalog der kraft Gesetzes von der Ausübung
des Richteramtes ausgeschlossenen Personen. Der Aus-
schluss des Lebenspartners von der Ausübung des Richter-
amtes durch die vorgeschlagene Ergänzung des § 22 Nr. 2
gilt gemäß § 31 Abs. 1 StPO für Schöffen sowie Urkunds-
beamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer
herangezogene Personen entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 52 StPO)

Die Einfügung der Nummer 2a – neu – in § 52 Abs. 1 StPO
billigt den Lebenspartnern ein Zeugnisverweigerungsrecht
wie im Verhältnis zwischen Ehegatten auch im Bereich des
Straf- und (über die Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG) Ord-
nungswidrigkeitenrechts zu. Das Zeugnisverweigerungs-
recht des § 52 StPO trägt der besonderen Konfliktlage eines
Zeugen Rechnung, der als Angehöriger des Beschuldigten
der Zwangslage ausgesetzt sein kann, seinen Angehörigen
belasten oder die Unwahrheit sagen zu müssen. Diese ratio
des § 52 StPO gilt über den dort bislang erfassten Personen-
kreis naher Angehöriger und des/der Verlobten hinaus auch
für Lebenspartner.

Durch die vorgesehene Ergänzung des § 52 Abs. 1 StPO
werden Lebenspartner, ohne dass es weitergehender Ände-
rungen bedarf, in den Regelungsbereich der Vorschriften
der Strafprozessordnung einbezogen, die auf § 52 Abs. 1
StPO verweisen (§ 55 Abs. 1, § 61 Nr. 2, § 63, § 68a Abs. 1,
§ 76 Abs. 1 Satz 1, § 81c Abs. 3 Satz 1, § 95 Abs. 2 Satz 2,
§ 97 Abs. 1 Nr. 1, § 100d Abs. 3 Satz 3, § 161a Abs. 1
Satz 2 und § 163a Abs. 5 StPO). Diese Konsequenz ist
sachgerecht, da diese Normen jeweils eine Ergänzung zu
§ 52 StPO bilden und zum Teil auch der Vermeidung einer
Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts dienen. Sie re-
geln einen vergleichbaren Konflikt oder haben doch jeden-
falls eine dem § 52 Abs. 1 StPO entsprechende Schutzrich-
tung.

Darüber hinaus werden durch die vorgesehene Ergänzung
des § 52 Abs. 1 StPO und des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB Le-
benspartner auch denjenigen Regelungen der Strafprozess-
ordnung (§ 81d Abs. 1 Satz 2, § 87 Abs. 4 Satz 2, § 98
Abs. 2 Satz 1, § 106 Abs. 1 Satz 2, § 111b Abs. 3, § 114b,
§ 163c Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 2 und § 456c Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 StPO) unterfallen, die einen Angehörigenbe-
Lebenspartners oder früheren Lebenspartners zu ergänzen. griff verwenden, der unter Rückgriff auf den in § 52 Abs. 1

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/3751
StPO und § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Personen-
kreis ausgelegt wird. Auch diese Konsequenz ist sachge-
recht.

Zu Nummer 3 (§§ 149, 404 StPO)

Durch die Änderung in § 149 StPO wird auch der Lebens-
partner eines Angeklagten in der Hauptverhandlung als Bei-
stand zugelassen und er ist auf sein Verlangen zu hören. Da-
mit kommt das besonders enge familienrechtliche
Verhältnis zum Ausdruck.

Die Änderung in § 404 StPO billigt auch dem Lebenspart-
ner des Antragstellers, der einen Anspruch im Adhäsions-
verfahren geltend macht, wegen des besonders engen per-
sönlichen Verhältnisses ein Anwesenheitsrecht in der
Hauptverhandlung zu.

Zu Nummer 4 (§ 361 StPO)

Die Änderung berücksichtigt die enge persönliche Verbun-
denheit der Lebenspartner insoweit, als ihnen für den Fall
des Todes eines Lebenspartners – wie bereits nach gelten-
dem Recht für andere enge Angehörige des Verstorbenen
gegeben – die Befugnis zur Stellung eines Antrags auf
Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verstorbe-
nen eingeräumt wird.

Zu Nummer 5 (§ 395 StPO)

Die Änderung berücksichtigt die enge persönliche Verbun-
denheit der Lebenspartner insoweit, als ihnen im Falle der
Tötung eines Lebenspartners durch eine rechtswidrige Tat –
wie bereits nach geltendem Recht den Eltern, Kindern, Ge-
schwistern und dem Ehegatten – die Befugnis zum An-
schluss als Nebenkläger eingeräumt wird.

Zu § 57 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Zu Nummer 1 (§ 6 FGG)

§ 6 Abs. 1 FGG sichert – wie § 41 ZPO und § 52 StPO –
die Unparteilichkeit und Neutralität des Richters in den ein-
zelnen Verfahrensgegenständen und dient letztlich dem
Schutz der Beteiligten. Diesem Schutzgedanken muss zur
Durchsetzung verholfen werden, wenn ein in einer Lebens-
partnerschaft lebender Richter mit der Angelegenheit seines
Lebenspartners befasst werden soll. Auch hier besteht we-
gen der durch die Lebenspartnerschaft dokumentierten en-
gen persönlichen Beziehung die typische Gefahr der Beein-
flussung des Richters, die einen gesetzlichen Ausschlie-
ßungsgrund rechtfertigt.

Zu Nummer 2 (§ 45 FGG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung (Erstreckung der
Zuständigkeitsregelung auf entsprechende Angelegenhei-
ten der Lebenspartner).

Zu Nummer 3 (§ 50 FGG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf Än-

Zu Nummer 4 (§ 50c FGG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung im Hinblick auf Än-
derungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu Nummer 5 (§ 53 FGG)

Die Neufassung von Absatz 1 Satz 1 bewirkt, dass die ge-
nannten Verfügungen, soweit sie Lebenspartner betreffen,
ebenso wie diejenigen bezüglich Ehegatten erst mit Rechts-
kraft wirksam werden.

Zu Nummer 6 (§ 55b FGG)

Die Änderung des § 55b Abs. 1 Satz 1 billigt dem Lebens-
partner wie anderen nächsten Angehörigen ein Anhörungs-
recht zu.

Zu Nummer 7 (§ 68a FGG)

Durch die Neufassung des Satzes 3 wird geregelt, dass das
Gericht vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anord-
nung eines Einwilligungsvorbehaltes nicht nur – wie
bislang – dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern,
Pflegeeltern und Kindern, sondern künftig auch dem Le-
benspartner des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben hat, wenn nicht der Betroffene dem mit erheblichen
Gründen widerspricht.

Zu Nummer 8 (§ 69g FGG)

Die bisherige Fassung des Absatzes 1 Satz 1 billigt in den
Fällen der Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, der
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes und einer Ent-
scheidung, durch die die Bestellung eines Betreuers oder die
Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes abgelehnt wird,
den im Einzelnen aufgeführten Angehörigen des Betroffe-
nen ausdrücklich ein Beschwerderecht zu. Die vom Entwurf
vorgeschlagene Neufassung erstreckt das Beschwerderecht
auf den Lebenspartner des Betroffenen.

Zu Nummer 9 (§ 70d FGG)

Die Einfügung der Nummer 1a in Absatz 1 verpflichtet das
Gericht, vor einer Unterbringungsmaßnahme auch dem Le-
benspartner des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.

Zu § 58 (Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Ver-
fahren bei Freiheitsentziehungen)

Die Änderungen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 stellen sicher,
dass künftig der Lebenspartner als dem Betroffenen beson-
ders nahestehende Person in das entsprechende Verfahren
einbezogen wird.

Zu § 59 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

Durch die Änderung wird auch bei Lebenspartnern eine Be-
vollmächtigung für die Vertretung vor den Sozialgerichten
bestimmt.

Zu § 60 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Die Verfahrensvorschriften in Lebenspartnerschaftssachen

derungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. sollen als neuer Abschnitt in das Sechste Buch der Zivilpro-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 60 – Drucksache 14/3751
zessordnung eingestellt werden. Die Lebenspartnerschafts-
sachen, die den Familiengerichten zugewiesen werden, wer-
den verfahrensrechtlich parallel zu gleichgearteten anderen
Familiensachen behandelt. Dies bedingt entsprechende Fol-
geänderungen im Gerichtskostengesetz. Hierbei werden
weitgehend die entsprechenden kostenrechtlichen Regelun-
gen um die entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen er-
gänzt.

Einzelne Vorschriften sollen zur besseren Lesbarkeit neu
gefasst und gegliedert werden.

Zu § 61 (Änderung der Kostenordnung)

Die vorgesehenen Modifikationen der Kostenordnung sind
ebenfalls eine Folge der verfahrensrechtlichen Änderungen
in der Zivilprozessordnung, im Gesetz über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in der Verord-
nung über die Behandlung der Ehewohnung und des Haus-
rats.

Auch die Wertvorschriften der Kostenordnung für familien-
rechtliche Angelegenheiten – einschließlich Beurkundun-
gen – sollen um die entsprechenden Lebenspartnerschafts-
sachen erweitert werden.

Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats über Gerichtskosten (§ 21)
sollen, damit entsprechende Regelungen für die Lebenspart-
nerschaftssachen aufgenommen werden können, nunmehr
in die Kostenordnung übernommen werden (§§ 100 und
131a). Dies vermeidet eine Rückverweisung in der Kosten-
ordnung auf die Verordnung über die Behandlung der Ehe-
wohnung und des Hausrats und erleichtert dadurch die prak-
tische Anwendung.

Zu § 62 (Änderung der Bundesgebührenordnung für
Rechtsanwälte)

Auch die Bundesgebührengebührenordnung für Rechtsan-
wälte muss an die vorgesehenen verfahrensrechtlichen Än-
derungen angepasst werden. Hierbei werden weitgehend die
entsprechenden Regelungen über Familiensachen um die
entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen ergänzt.

Zu § 63 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche)

Der neue Artikel 17a EGBGB regelt das Internationale Pri-
vatrecht für die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Vor-
schrift ist als allseitige Kollisionsnorm ausgestaltet, be-
stimmt also auch über die Anwendbarkeit ausländischer
Sachvorschriften, die ein Rechtsinstitut zum Gegenstand
haben, das mit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft im
Sinne des LPartG vergleichbar ist.

Der Vorschlag des Entwurfs berücksichtigt, dass bislang nur
eine kleine Zahl von Staaten das Rechtsinstitut der Einge-
tragenen Lebenspartnerschaft kennt, so dass es – anders als
im deutschen internationalen Eherecht – problematisch
wäre, vorrangig an das Heimatrecht der Lebenspartner an-
zuknüpfen. Denn dann bliebe einer Vielzahl ausländischer
Staatsangehöriger selbst nach langjährigem Inlandsaufent-
halt die Begründung einer Lebenspartnerschaft versagt, weil

kennt. Eine Alternative könnte darin bestehen, an den ge-
meinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartnerin-
nen oder Lebenspartner anzuknüpfen. Doch würde dies sol-
che Paare von der Eingehung einer Lebenspartnerschaft
ausschließen, in denen eine Lebenspartnerin oder ein Le-
benspartner aus dem Ausland kommt.

Vor diesem Hintergrund unterstellt Absatz 1 Satz 1 die Be-
gründung und die Auflösung einer Lebenspartnerschaft dem
Recht des Registrierungsstaates. Die Anknüpfung an das
Entstehungsstatut umfasst auch Formfragen. Vorfragen für
die Eingehung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft –
insbesondere das Bestehen einer anderweitigen Ehe oder
Lebenspartnerschaft – werden gesondert angeknüpft.

Absatz 1 Satz 1 unterstellt auch die allgemeinen und die gü-
terrechtlichen Wirkungen der Eingetragenen Lebenspart-
nerschaft dem Sachrecht des Eintragungsortes. Diese im
Grundsatz unwandelbare Anknüpfung berücksichtigt die
sachrechtliche Regelungsvielfalt (selbst unter den europäi-
schen Staaten) und dient dem Vertrauensschutz der Beteilig-
ten, die sich im Zweifel auf das am Registrierungsort gel-
tende Recht einstellen werden.

Das nach den allgemeinen Grundsätzen berufene Unter-
halts- oder Erbstatut bleibt dagegen nach Absatz 1 Satz 2 im
Grundsatz unberührt. Dies erscheint insbesondere im Inte-
resse dritter, außerhalb der Lebenspartnerschaft stehender
Personen angezeigt, die an den unterhaltsrechtlichen und
erbrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner beteiligt sein können. Kennt das Unterhalts-
oder Erbstatut die Rechtsfigur einer Eingetragenen Lebens-
partnerschaft nicht, so stellt sich zunächst die Substitu-
tionsfrage, d. h. es ist zu prüfen, inwieweit die für die Ehe
geltenden unterhalts- oder erbrechtlichen Regelungen des
allgemeinen Statuts auch auf die Lebenspartnerschaft An-
wendung finden. Für den Fall, dass der Lebenspartner oder
die Lebenspartnerin hiernach unberücksichtigt bleiben
müsste, verweist Satz 2 zweiter Halbsatz hilfsweise auf die
Sachvorschriften des Registrierungsstaates. Auch insoweit
wird allerdings das nach den allgemeinen Grundsätzen be-
rufene Unterhalts- oder Erbstatut nicht ausgeschaltet; des-
sen Vorschriften werden vielmehr nur teilweise durch das
Recht des Eintragungsortes überlagert und an die Gegeben-
heiten der Eingetragenen Lebenspartnerschaft angepasst.

Nicht von Absatz 1 erfasst sind vor allem das Namensrecht
– insoweit bleibt im Ausgangspunkt das jeweilige Heimat-
recht der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner maßgeb-
lich – sowie Wirkungen der Lebenspartnerschaft auf dem
Gebiet des Wohnraummietrechts, die dem internationalen
Schuldvertragsrecht unterliegen.

Absatz 2 Satz 1 eröffnet durch die Verweisung auf Arti-
kel 10 Abs. 2 EGBGB den Lebenspartnerinnen oder -part-
nern weitreichende Möglichkeiten, die für die Namensfüh-
rung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsord-
nung zu wählen. Absatz 2 Satz 2 ist der Vorschrift des
Artikels 16 Abs. 2 EGBGB nachgebildet. Einer dem
Artikel 16 Abs. 1 EGBGB entsprechenden Regelung bedarf
es im Hinblick auf die Bestimmung des Absatzes 4 nicht.

Führen die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die
(wirksame) Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft in einem
ihr Heimatrecht ein solches Rechtsinstitut (noch) nicht weiteren Staat herbei, so würde die Regelung des Absatzes 1,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/3751
soweit dieser auf die Sachvorschriften des Registrierungs-
staates verweist, hinsichtlich der Lebenspartnerschaftswir-
kungen zur parallelen Anwendung zweier Rechtsordnungen
führen. Absatz 3 vermeidet diesen Konflikt und unterstellt
die in Absatz 1 umschriebenen Wirkungen und Folgen der
Lebenspartnerschaft den Sachvorschriften im Staat der letz-
ten Registrierung. Im Ergebnis legt Absatz 3 dem Vorgang
damit ähnliche Wirkungen bei wie einer Rechtswahl zuguns-
ten des Rechts am neuen Eintragungsort.

Absatz 4 beschränkt die Wirkungen einer im Ausland einge-
tragenen Lebenspartnerschaft auf das nach deutschem Sach-
recht vorgesehene Maß; selbstredend gilt diese Beschrän-
kung nur aus der Sicht der inländischen lex fori. Insoweit
gilt – als Kompromiss zwischen Vertrauensschutz für die
Beteiligten einerseits und Sicherheit und Leichtigkeit des
Rechtsverkehrs im Inland andererseits – der Grundsatz des
schwächeren Rechts. Um sich unabhängig von der Ausge-
staltung des ausländischen Begründungsstatuts jedenfalls
die nach deutschem Sachrecht vorgesehenen Lebenspartner-
schaftswirkungen zu sichern, können die Beteiligten, die im
Ausland bereits eine registrierte Lebenspartnerschaft einge-
gangen sind, im Inland nach inländischem Recht eine wei-
tere Lebenspartnerschaft begründen (zum Vorrang der Wir-
kungen: Absatz 3).

Zu § 64 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Da Lebenspartner einander Fürsorge und Unterstützung
schulden und vor allem einander unterhaltspflichtig sind, ist
es gerechtfertigt, sie wohngeldrechtlich wie Ehegatten zu
behandeln.

Zu § 65 (Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes)

Ein nach § 57 Abs. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
dem Nutzer eingeräumtes Vorkaufsrecht besteht nach Ab-
satz 2 u. a. dann nicht, wenn das Grundstück an Abkömm-
linge, den Ehegatten oder Geschwister des Grundstücks-
eigentümers verkauft wird. Die Änderung der Vorschrift
bewirkt, dass künftig auch bei einem Verkauf des Grund-
stücks an den Lebenspartner des Grundstückseigentümers
dem Nutzer kein Vorkaufsrecht zusteht.

Zu § 66 (Änderung der Hausratsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 § 61
Nr. 7 (vgl. die Begründung hierzu).

Zu § 67 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 89 AktG)

§ 89 Abs. 1 und 2 AktG bestimmt, dass Vorstandsmitglie-
dern und Personen mit vergleichbarer Stellung Kredite nur
mit Einwilligung des Aufsichtrates gewährt werden dürfen.
Durch § 89 Abs. 3 Satz 1 AktG wird die Regelung auch auf
die den Vorstandsmitgliedern besonders nahestehenden Per-
sonen erstreckt. Eine Einbeziehung des Lebenspartners in
diesen Personenkreis ist aufgrund des zwischen den Le-
benspartnern bestehenden besonderen Näheverhältnisses

Zu Nummer 2 (§ 135 AktG)

Wegen des engen Verhältnisses zwischen den Lebenspart-
nern soll die für Ehegatten geltende Befreiung von den be-
sonderen Vorschriften für die Ausübung des Stimmrechts
durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde auch
auf die Lebenspartner erstreckt werden.

Zu Nummer 3 (§ 286 AktG)

Die Einfügung des Lebenspartners ist eine Folgeänderung
zu der Änderung in § 89 AktG.

Zu § 68 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Die §§ 132ff. PatAnwO regeln die Verhängung eines Be-
rufs- oder Vertretungsverbots als vorläufige berufsgerichtli-
che Maßnahme. § 137 Abs. 4 PatAnwO enthält für den Be-
reich der Patentanwälte eine Parallelregelung zu § 155
Abs. 4 BRAO. Ebenso wie in dieser Regelung soll auch in
§ 137 Abs. 4 PatAnwO die Lebenspartnerschaft berücksich-
tigt werden, um der besonderen Verbundenheit der Lebens-
partner Rechnung zu tragen.

Zu § 69 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und
-prüfungsverordnung)

Zu Absatz 1 (§ 43c PatAnwAPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Gemäß
Artikel 5 Nr. 13 bis 15 Versorgungsreformgesetz 1998 vom
29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) wurde der Anwärterverhei-
ratetenzuschlag für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch den Famili-
enzuschlag (Stufe 1) nach den §§ 39 bis 41 BBesG ersetzt.

Zu Nummer 2 (§§ 43e und 43f PatAnwAPO)

Die §§ 43e und 43f PatAnwAPO regeln die Anrechnung
von Einkommen des Patentanwaltsbewerbers und seines
Ehegatten auf die dem Patentanwaltsbewerber zu gewäh-
rende Unterhaltsbeihilfe. Weil die Lebenspartnerschaft ge-
setzliche Unterhaltsansprüche der Lebenspartner gegenein-
ander begründet (§ 5 LPartG), sind aus Gründen der
Gleichbehandlung auch Einkommen und Vermögen des Le-
benspartners in den §§ 43e und 43f PatAnwAPO zu berück-
sichtigen.

Zu Nummer 3 (§ 43g Abs. 2 PatAnwAPO)

Weil in §§ 43e, 43f PatAnwAPO Einkommen und Vermö-
gen des Lebenspartners berücksichtigt werden (Absatz 2
und 3), muss diesen auch die in § 43g Abs. 2 PatAnwAPO
geregelte Auskunftspflicht treffen.

Zu § 70 (Änderung des Gesetzes betreffend das Urheber-
recht an Werken der bildenden Künste und der
Photographie)

Wegen des durch die Lebenspartnerschaft begründeten be-
sonders engen Verhältnisses ist es gerechtfertigt, den Le-
benspartner in die Angehörigendefinition dieses Gesetzes
zur Vorbeugung von Umgehungen erforderlich. einzubeziehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 62 – Drucksache 14/3751
Zu § 71 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (§ 11 StGB)

Die Ergänzung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a stellt klar,
dass auch der Lebenspartner Angehöriger im Sinne des ma-
teriellen Strafrechts ist.

Zu Nummer 2 (§ 77 StGB)

Durch die Änderung geht das Recht, einen Strafantrag zu
stellen, nach dem Tod des Verletzen wie bei anderen nahen
Angehörigen auf den Lebenspartner über.

Zu Nummer 3 (§ 77d StGB)

Die Vorschrift regelt die Befugnis zur Rücknahme eines
Strafantrages nach dem Tode des Antragsberechtigten. Die-
ses Recht wird auf den Lebenspartner erstreckt.

Zu § 72 (Änderung des § 126 der Wehrdisziplinarordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, mit der
sichergestellt wird, dass nach dem Tode des Verurteilten
auch dessen überlebender Lebenspartner einen Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Wehrdienstgericht
stellen kann.

Zu § 73 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 USG)

Die Leistungen nach §§ 5, 5a und 5b USG dienen der Siche-
rung des Lebensbedarfs der Familienangehörigen, da das
Einkommen des Wehrpflichtigen während des Grundwehr-
dienstes entfällt. Wenn gleichzeitig mit dem Wehrpflichti-
gen auch sein Lebenspartner einberufen ist, wird dessen
Lebensbedarf – wie bei allen anderen Grundwehrdienstleis-
tenden – bereits durch die Leistungen nach dem Wehrsold-
gesetz sichergestellt. Einer weitergehenden Sicherung be-
darf es daneben grundsätzlich nicht. Jedoch können, wenn
und soweit während des Wehrdienstes ein besonderer Le-
bensbedarf besteht, die dafür nach dem USG vorgesehenen
Leistungen in Betracht kommen (z. B. Sonderleistungen
nach § 7, Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b USG).

Zu den Nummern 2 bis 5 (§§ 3, 5, 5a, 5b und 9 USG)

Die Änderungen in den Nummern 2 bis 5 sind Folgeände-
rungen, die sich aus der Einbeziehung des Lebenspartners in
das System des Unterhaltssicherungsgesetzes ergeben.

Zu Nummer 6 (§ 12a USG)

Der in § 12a Abs. 1 Satz 2 USG vorgesehene erhöhte Betrag
von monatlich 2 400 DM dient der Sicherung des Lebensbe-
darfs der Familienangehörigen. Wenn gleichzeitig mit dem
Wehrpflichtigen auch sein Lebenspartner einberufen ist,
wird dessen Lebensbedarf – wie bei allen anderen Grund-
wehrdienstleistenden – bereits durch die Leistungen nach
dem Wehrsoldgesetz sichergestellt. Der erhöhte Betrag steht
daher in diesem Falle nicht zu. Unberührt bleibt der Aus-
gleich für die militärfachliche Verwendung in Höhe von

Grundwehrdienst leistende Wehrpflichtige ohne unterhalts-
berechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten.

Zu Nummer 7 (Anlage zu § 13c USG)

Folgeänderung.

Zu § 74 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 1 (§ 15 AO)

Durch die Änderungen wird der Lebenspartner in den Kreis
der Angehörigen, der in § 15 Abs. 1 AO abschließend auf-
geführt ist, aufgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 122 AO)

Hinsichtlich der erleichterten Bekanntgabe von Verwal-
tungsakten werden Lebenspartner den Ehegatten gleichge-
stellt.

Zu Nummer 3 (§ 183 AO)

Durch die Änderung wird der Regelungsgehalt des Absat-
zes 4 (Empfangsbevollmächtigung bei der Bekanntgabe von
Feststellungsbescheiden über den Einheitswert) auf Lebens-
partner ausgedehnt.

Zu Nummer 4 (§ 263 AO)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des
§ 739 ZPO. Hinsichtlich der nach dieser Vorschrift im Voll-
streckungsverfahren bestehenden Gewahrsams- bzw. Be-
sitzvermutung werden Lebenspartner den Ehegatten gleich-
gestellt.

Zu § 75 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
ordnung)

Der neue Absatz 2 des Artikels 97 § 1 des Einführungsge-
setzes zur Abgabenordnung sieht – in Anlehnung an die bei
Inkrafttreten der Abgabenordnung in Absatz 1 getroffene
Übergangsregelung – vor, dass die geänderten Vorschriften
der Abgabenordnung grundsätzlich auf alle bei Inkrafttreten
dieser Vorschrift anhängigen Verfahren anzuwenden sind.

Zu § 76 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes)

Lebenspartnern wird durch § 6 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes die Möglichkeit eröffnet, sich für den Wahlgüterstand
der Ausgleichsgemeinschaft zu entscheiden. § 1371 BGB
gilt entsprechend. Dadurch entstehen, falls der überlebende
Lebenspartner weder Alleinerbe noch Miterbe ist, wie zwi-
schen überlebendem Ehegatten und Erben Ausgleichsan-
sprüche, und zwar auf Ausgleich des Überschusses, den die
Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstandes
erzielt haben.

Es ist daher geboten, die zur Erfüllung dieser Ansprüche er-
folgenden Grundstücksübertragungen wie bei Ehegatten
von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Denn wären diese
Ansprüche zu Lebzeiten beider Lebenspartner durch Grund-
stücksübertragung erfüllt worden, wären diese Erwerbe
nach § 3 Nr. 4 oder 5 GrEStG steuerfrei geblieben (vgl. Be-
gründung zu § 3 Nr. 3 GrEStG in seiner bisherigen Fassung
monatlich 1 850 DM, den in militärfachlicher Verwendung Drucksache 9/251 –).

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/3751
Die Steuerfreiheit bei Teilung vermögensgemeinschaftlichen
Vermögens braucht auf Lebenspartner nicht ausgedehnt zu
werden, da für sie trotz der in § 7 LPartG eingeräumten Mög-
lichkeit, die vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Le-
benspartnerschaftsvertrag entsprechend der Gütergemein-
schaft zu regeln, kein gütergemeinschaftliches Vermögen
gebildet werden kann. Eine steuerliche Schlechterstellung
der Lebenspartner ist damit nicht verbunden.

Wegen der Gleichstellung der Lebenspartner der Miterben
mit den Ehegatten der Miterben wird auf die Begründung 3
Nr. 4 GrEStG verwiesen.

§ 3 Nr. 4 GrEStG in seiner bisherigen Fassung befreit Grund-
stückserwerbe durch einen Ehegatten des Veräußerers. Diese
Befreiung ist seinerzeit (Drucksache 9/251) mit den zwi-
schen Ehegatten bestehenden familienrechtlichen – vor al-
lem erbrechtlichen – Beziehungen begründet worden; die
Übertragungen fielen deshalb aus dem Rahmen der sonstigen
Grundstücksumsätze heraus. Gemäß §§ 5, 6, 7, 8, 10 und 16
LPartG ist die familienrechtliche und erbrechtliche Stellung
der Lebenspartner der von Ehegatten ähnlich, so dass davon
auszugehen ist, dass Grundstücksübertragungen zwischen
Lebenspartnern ebenfalls erb-, unterhalts- oder güterrechtli-
che Erwägungen zu Grunde liegen.

Nach § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz kann die Lebenspart-
nerschaft durch Urteil aufgehoben werden. Diese Aufhe-
bung ist wegen der rechtsgestaltenden, auflösenden Wir-
kung mit einer Scheidung vergleichbar. Wie bei der
Scheidung kann es auch nach der Aufhebung einer Lebens-
partnerschaft zu einer Vermögensauseinandersetzung kom-
men, z. B. durch die Regelung des nachpartnerschaftlichen
Unterhalts (§ 16 LPartG) oder zur Abwicklung des Vermö-
gensstandes (§ 6 und 7 LPartG). Die Steuerbefreiung des
§ 3 Nr. 5 GrEStG wird daher auf den Erwerb eines Grund-
stücks durch den früheren Partner einer Lebenspartnerschaft
im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhe-
bung der Lebenspartnerschaft erstreckt.

In § 3 Nr. 6 GrEStG sind den Verwandten in gerader Linie
sowie den Stiefkindern deren Ehegatten gleichgestellt. Hin-
tergrund ist die generelle Steuerbefreiung für Grundstücks-
übertragungen zwischen Ehegatten gemäß § 3 Nr. 4 GrEStG.
Denn eine steuerfreie Grundstücksübertragung könnte auch
dadurch erreicht werden, dass zunächst die Verwandten in
gerader Linie oder die Stiefkinder und sodann deren Ehegat-
ten erwerben, so dass der direkte Erwerb unmittelbar steuer-
frei gestellt werden kann (vgl. Begründung zu § 3 Nr. 6
GrEStG in seiner bisherigen Fassung – Drucksache 9/251 –).
Da dieser Rechtsgedanke aufgrund der Neufassung des § 3
Nr. 4 GrEStG nunmehr ebenfalls auf die Partner einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft Anwendung finden soll, ist
auch hier die Gleichstellung der Lebenspartner mit den Ehe-
gatten der Verwandten in gerader Linie bzw. der Stiefkinder
geboten.

Zu § 77 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1a EStG)

Die Vorschrift regelt in grenzüberschreitenden Fällen die
steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an

Gewährung des Haushaltsfreibetrags bei dauerndem Ge-
trenntleben, wenn der Steuerpflichtige Staatsangehöriger ei-
nes EU- oder EWR-Staats und der Ehegatte bzw. das Kind
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Diese Re-
gelungen gelten künftig für Lebenspartner entsprechend.

Zu Nummer 2 (§ 10 EStG)

Zu Buchstabe a (Nummer 1 Satz 5)

In Anlehnung an das sog. Realsplitting bei geschiedenen
oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten wird für den un-
terhaltspflichtigen Partner einer eingetragenen Lebenspart-
nerschaft, in der die Lebenspartner nicht dauernd getrennt
leben, ein Abzug fiktiver Unterhaltsleistungen in Höhe von
pauschal bis zu 40 000 DM als Sonderausgaben eingeführt.
Damit werden als Folge des verfassungsrechtlichen Grund-
satzes der Besteuerung nach der subjektiven wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit die vom Zivilrecht vorgegebenen
Unterhaltspflichten für Lebenspartner steuerlich berücksich-
tigt. Darüber hinaus können auch die tatsächlich aufgewen-
deten Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt leben-
den Lebenspartner oder an den getrennten Lebenspartner im
Wege des sog. Realsplitting als Sonderausgaben bis zu ei-
nem Höchstbetrag von 27 000 DM berücksichtigt werden.
Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsleistungen als
Sonderausgaben ist in allen Fällen, dass die abgezogenen
Beträge beim empfangenden Lebenspartner versteuert wer-
den.

Zu Buchstabe b (Nummer 8 Satz 2)

Mit der Änderung wird sichergestellt, dass entsprechend der
für in einem Haushalt zusammenlebende Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits geltenden Re-
gelung auch in einem Haushalt zusammenlebende Lebens-
partner den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug
von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Be-
schäftigungsverhältnis nur einmal in Anspruch nehmen
können.

Zu Nummer 3 (§ 12 EStG)

Zu Buchstabe a

Aufgrund der Änderung des § 15 AO (vgl. Artikel 3 § 75)
werden Lebenspartner in den Kreis der (dort näher um-
schriebenen) Angehörigen mit aufgenommen. Nummer 1
Satz 1 gilt damit auch für diesen Personenkreis. Da das
Steuerrecht im Übrigen nicht zwischen „Familienangehöri-
gen“ und „Angehörigen“ unterscheidet, dient die vorge-
schlagene Änderung der Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Die Anpassung dient der Erweiterung der Regelung auf Le-
benspartner und damit der Gleichmäßigkeit der Besteue-
rung. Hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Aufwendun-
gen für bestimmte Personen wird die Lebenspartnerschaft
den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die der Ehe gleichgestellt.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 64 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 4 (§ 33a EStG)

Hinsichtlich der Abziehbarkeit von Aufwendungen für die
Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt wird der nicht dau-
ernd getrennt lebende Lebenspartner dem nicht dauernd ge-
trennt lebenden Ehegatten gleichgestellt.

Zu § 78 (Änderung des Erbschaftssteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 ErbStG)

Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der Aus-
gleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 2 LPartG), soll ein Aus-
gleichsanspruch des überlebenden Lebenspartners in dem-
selben Umfang steuerfrei bleiben, wie er im Fall der
Zugewinngemeinschaft unter Ehegatten steuerfrei bleiben
würde.

Zu Nummer 2 (§ 7 ErbStG)

Treffen Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsver-
trag eine der Gütergemeinschaft vergleichbare Regelung,
soll eine durch die hälftige Beteiligung am Gemeinschafts-
gut eintretende objektive Bereicherung eines Lebenspart-
ners wie im Fall von Ehegatten besteuert werden.

Zu Nummer 3 (§ 13 ErbStG)

Lebzeitige Zuwendungen unter Lebenspartnern im Zusam-
menhang mit einem inländischen Familienwohnheim sollen
in gleicher Weise wie bei Ehegatten steuerfrei bleiben.

Zu Nummer 4 (§ 15 ErbStG)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Stirbt ein Lebenspartner, soll für den überlebenden Lebens-
partner – wie bei Ehegatten – die Steuerklasse I gelten.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Stirbt ein Lebenspartner nachdem die Lebenspartnerschaft
aufgehoben wurde (vgl. § 15 LPartG), soll für den ehemali-
gen Lebenspartner – wie für den geschiedenen Ehegatten –
die Steuerklasse II gelten.

Zu Buchstabe b

Lebenspartner können nach § 10 Abs. 4 LPartG ein gemein-
schaftliches Testament errichten. In diesem Fall sollen auch
die mit dem verstorbenen Lebenspartner näher verwandten
Erben und Vermächtnisnehmer in gleicher Weise wie bei ei-
nem verstorbenen Ehegatten die Möglichkeit erhalten, nach
dem günstigeren verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem
erstverstorbenen Lebenspartner versteuert zu werden.

Zu Nummer 5 (§ 16 ErbStG)

Lebenspartner sollen den gleichen Freibetrag wie Ehegatten
erhalten.

Zu Nummer 6 (§ 17 ErbStG)

Der überlebende Lebenspartner soll wie ein überlebender

Zu Nummer 7 (§ 25 ErbStG)

Der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Lebens-
partner des Erblassers oder Schenkers zustehen, soll – wie
bei Ehegatten – ohne Berücksichtigung dieser Belastung be-
steuert werden. Die Steuer auf den Kapitalwert dieser Be-
lastung wird bis zu deren Wegfall gestundet.

Zu Nummer 8 (§ 37 ErbStG)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt.

Zu § 79 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Schaffung
des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach
§ 4 Nr. 19 Buchstabe a UStG sind die Umsätze der Blinden
befreit, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen.
Nicht als Arbeitnehmer gelten bislang der Ehegatte, die
minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und
die Lehrlinge. Durch die Änderung wird erreicht, dass auch
ein Lebenspartner im Sinne des § 1 LPartG nicht als Arbeit-
nehmer anzusehen ist.

Zu § 80 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung)

§ 116 Abs. 3 WPO erlaubt es Wirtschaftsprüfern, gegen die
ein Berufsverbot verhängt ist, weiterhin die Angelegenhei-
ten ihrer Ehegatten oder minderjährigen Kinder wahrzuneh-
men, mit Ausnahme der Erteilung von Prüfvermerken.
Diese Regelung soll angesichts der gegenseitigen Fürsorge-
pflicht im Rahmen der Lebenspartnerschaft auf Lebenspart-
ner ausgedehnt werden.

Zu § 81 (Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes)

Gemäß § 4 EhfG können weitere Leistungen zur sozialen
Sicherung des Entwicklungshelfers und seiner nächsten An-
gehörigen vereinbart werden. § 6 EhfG regelt die Verpflich-
tung des Trägers des Entwicklungsdienstes, für den Ent-
wicklungshelfer und nächste Angehörige eine angemessene
Haftpflichtversicherung abzuschließen; § 7 EhfG regelt den
Krankenversicherungsschutz. Diese Verpflichtungen sollen
auf den Lebenspartner ausgedehnt werden.

Zu § 82 (Änderung der Gewerbeordnung)

Gemäß § 46 Abs. 1 GewO darf nach dem Tode eines Ge-
werbetreibenden das Gewerbe für Rechnung des überleben-
den Ehegatten durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Die Vorschrift soll im Falle des Todes des Gewerbetreiben-
den persönliche Härten und die Zerstörung wirtschaftlicher
Werte verhindern. Da auch die Lebenspartner gegenseitige
Fürsorgepflichten treffen und das Zusammenleben der Le-
benspartner rechtlich institutionalisiert wird, ist es konse-
quent, das Privileg auf Lebenspartner auszudehnen.

Zu § 83 ( Änderung der Handwerksordnung)

Zu den Nummern 1 und 2 (§§ 4 und 7 HandwO)

§ 4 und § 7 Abs. 8 betreffen die Fortführung des Hand-
werksbetriebes nach dem Tode des selbständigen Handwer-
kers oder eines leitenden Gesellschafters durch den Ehegat-
Ehegatte einen besonderen Versorgungsfreibetrag erhalten. ten, den Erben u. a. Diese Regelungen dienen dem Zweck,

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/3751
die Fortführung des Betriebs durch Ehegatten und Erben zu
sichern, persönliche Härten und die Gefährdung wirtschaft-
licher Werte zu verhindern. Durch die Änderungen wird
auch dem überlebenden Lebenspartner die Möglichkeit ge-
geben, den Handwerksbetrieb fortzuführen. Die Änderung
trägt dabei der Verbundenheit der Lebenspartner durch ge-
genseitige Fürsorgepflichten (§§ 2 und 5 LPartG) Rech-
nung.

Zu Nummer 2 (§ 22 HandwO)

Die Änderung des § 22 Abs. 4 ist eine Folgeänderung zur
Änderung von § 4 und § 7 Abs. 8.

Zu § 84 (Änderung des Schornsteinfegergesetzes)

Die Änderung des § 21 Abs. 1 entspricht weitgehend den
Änderungen in § 4 Handwerksordnung.

Zu § 85 (Änderung des Gaststättengesetzes)

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers darf das Gaststätten-
gewerbe auf Grund der bisherigen Erlaubnis durch den Ehe-
gatten oder den minderjährigen Erben während der Minder-
jährigkeit weiter geführt werden. Die Änderung dehnt
entsprechend der Änderung des § 46 Abs. 1 Gewerbeord-
nung (s. o.) das aus der gemeinsamen wirtschaftlichen Betä-
tigung innerhalb der Ehe abzuleitende Privileg auf Lebens-
partner aus, deren Zusammenleben gleichfalls rechtlich
institutionalisiert ist.

Zu § 86 (Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen)

Diese Vorschriften dienen dem Zweck, bei der Vergabe von
so genannten Organkrediten Interessenkonflikte zu vermei-
den, die sich bei der Vergabe von Krediten an eng mit dem
Kreditinstitut verbundene Personen ergeben können. Miss-
bräuche, die sich im Rahmen einer solchen Kreditvergabe
ergeben können, sollen gemäß dieser Vorschrift dadurch
verhindert werden, dass Kredite an derart mit dem Kredit-
institut eng verbundene Personen nur unter ausdrücklicher
Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden dürfen.
Neben den mit dem Kreditinstitut selbst eng verbundenen
Personen sind auch diesen familienrechtlich nahestehende
Personen erfasst. Wegen der besonders engen Verbunden-
heit der Lebenspartner ist die Vorschrift auf diese zu erstre-
cken. § 15 Abs. 2 KWG bezieht sich im Unterschied zu der
Regelung in Absatz 1 lediglich auf mittelbar mit dem
Kreditinstitut verbundene Unternehmen/Unternehmensteile.
§ 15 Abs. 3 KWG macht von den oben geschilderten Rege-
lungen eine Ausnahme, wenn der Kredit eine bestimmte
Höhe nicht überschreitet.

Zu § 87 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlieger-
entschädigungsgesetzes)

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsge-
setz regelt dem Grunde nach, wer wann und in welcher
Höhe einen Entschädigungsanspruch gegen die Entschädi-
gungseinrichtung des jeweiligen Kreditinstitutes hat. § 3
Abs. 2 Nr. 6 dieses Gesetzes stellt eine Einschränkung des
grundsätzlich gegebenen Entschädigungsanspruches dar, in-
dem diese Vorschrift die Personen benennt, die unter be-

haben. Zu dem Personenkreis, der unter gewissen Voraus-
setzungen nicht entschädigungsberechtigt ist, gehören der
Ehegatte und nahe Verwandte. Wegen des besonders engen
Verhältnisses der Lebenspartner untereinander ist eine Er-
streckung auf den Lebenspartner geboten.

Zu § 88 (Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes)

Die Vorschrift erweitert das Eintrittsrecht des nicht benann-
ten Bezugsberechtigten um den Lebenspartner.

Zu § 89 (Änderung des Milch- und Margarinegesetzes)

Die Vorschrift regelt die Stellvertretererlaubnis. Sie ermög-
licht Ehegatten und minderjährigen Kindern eines verstor-
benen Erlaubnisinhabers, das Unternehmen durch einen
Stellvertreter weiterführen zu lassen. Diese Möglichkeit soll
auch dem Lebenspartner eingeräumt werden.

Zu § 90 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes)

Die Änderung vollzieht die Gleichstellung von Lebenspart-
nern mit Ehegatten und Familienangehörigen des Arbeit-
gebers, die wegen ihrer engen familiären Bindung zum
Arbeitgeber nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebs-
verfassungsgesetzes gelten.

Zu § 91 (Änderung des Heimarbeitsgesetzes)

§ 2 Abs. 1 HAG bestimmt, dass Heimarbeit auch zusammen
mit Familienangehörigen ausgeübt werden kann. § 2 Abs. 5
HAG bestimmt, wer in diesem Sinne Familienangehöriger
ist. Zweck der Norm ist es, auch denjenigen Heimarbeiter
unter den Schutz des Heimarbeitsgesetzes zu stellen, der
seine Tätigkeit nicht alleine, sondern wie vielfach üblich im
Familienverband ausübt. Deswegen sollen nunmehr auch
Ehegatten und – zur Herstellung der Gleichstellung –
Lebenspartner als Familienangehörige nach dem Heimar-
beitsgesetz gelten.

Zu § 92 (Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Einbeziehung der
Lebenspartner in die Prüfung der Bedürftigkeit bei der Ar-
beitslosenhilfe.

Zu § 93 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte)

Zu Nummer 1 (§ 2 KVLG)

Zu Buchstabe a

Auf Grund der familienrechtlichen Verbundenheit durch die
Lebenspartnerschaft wird der überlebende Lebenspartner
eines versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Alten-
teils in die Versicherungspflicht der landwirtschaftlichen
Krankenversicherung einbezogen. Zugleich enthält die Än-
derung eine Legaldefinition des Begriffs „Lebenspartner“
für den Anwendungsbereich des KVLG 1989. Hierunter
sind danach nur die nach den Vorschriften des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes in das Lebenspartnerschaftsbuch einge-
stimmten Umständen keinen Anspruch auf Entschädigung tragenen Lebenspartner zu verstehen.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 66 – Drucksache 14/3751
Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Änderung in Ab-
satz 2. Die Regelung überträgt das Verfahren zur Feststel-
lung, welcher Ehegatte bei gemeinsamer Leitung eines
landwirtschaftlichen Unternehmens als landwirtschaftli-
cher Unternehmer versicherungs- und beitragspflichtig und
welcher Ehegatte familienversichert ist, auf Lebenspartner,
die gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen lei-
ten.

Zu Buchstabe c

Auf Grund der zwischen Lebenspartnern bestehenden Un-
terhaltspflicht sind auch die Verwandten und Verschwäger-
ten des Lebenspartners des landwirtschaftlichen Unterneh-
mers als mitarbeitende Familienangehörige anzusehen. Die
Änderung in Satz 2 überträgt die für Ehegatten geltende
Rangregelung zwischen der Versicherungspflicht als mitar-
beitender Familienangehöriger und der Familienversiche-
rung auf mitarbeitende Lebenspartner und stellt damit eine
Folgeregelung zur Änderung in Absatz 2 dar. Die Änderung
in Satz 3 stellt sicher, dass auch der im landwirtschaftlichen
Unternehmen abhängig beschäftigte Lebenspartner des
landwirtschaftlichen Unternehmers als mitarbeitender Fa-
milienangehöriger versicherungspflichtig ist.

Zu Nummer 2 (§ 7 KVLG)

Da Lebenspartner einander unterhaltspflichtig sind, werden
sie mit den Sonderregelungen zur Familienversicherung in
der landwirtschaftlichen Krankenversicherung in die Fami-
lienversicherung einbezogen (vgl. Begründung zu Artikel 3
§ 103 [§ 10 SGB V]).

Zu Nummer 3 (§ 9 KVLG)

Auf Grund dieser Regelung können die landwirtschaftli-
chen Krankenkassen in ihrer Satzung die Betriebshilfe auch
auf den Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unterneh-
mers erstrecken.

Zu Nummer 4 (§ 10 KVLG)

Die Änderung ermöglicht den landwirtschaftlichen Kran-
kenkassen, in ihrer Satzung zu bestimmen, dass einem land-
wirtschaftlichen Unternehmer Haushaltshilfe auch dann ge-
währt wird, wenn seinem Lebenspartner die Weiterführung
des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise
nicht sichergestellt werden kann.

Zu § 94 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10 BVG)

Die Ergänzung erweitert den Personenkreis, für den der
Schwerbeschädigte Anspruch auf Krankenbehandlung hat,
um Lebenspartner einer eingetragener Lebenspartnerschaft.

Zu Nummer 2 (§ 12 BVG)

Durch die Änderung kann auch für den Lebenspartner eine

Zu Nummer 3 (§ 25 BVG)

Die Ergänzung erweitert den Kreis der Personen, die als Fa-
milienmitglieder gelten, um die Lebenspartner einer einge-
tragenen Lebenspartnerschaft. Durch diese Fiktion erhält
ein Beschädigter, der in einer solchen Lebenspartnerschaft
lebt, auch für seinen Lebenspartner Leistungen der Kriegs-
opferfürsorge.

Zu Nummer 4 (§ 25d BVG)

Durch die Änderung wird das Einkommen eingetragener
Lebenspartner, die nicht getrennt vom Hilfesuchenden le-
ben, mit berücksichtigt, denn sie sind einander nach den Re-
gelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Unterhalt
verpflichtet. Deshalb hat der Träger der Kriegsopferfürsorge
die Einkünfte des Lebenspartners in die Einkommensprü-
fung mit einzubeziehen.

Zu Nummer 5 (§ 25e BVG)

Folgeänderung auf Grund der Änderung in § 25d. Auch für
den Lebenspartner sowie für eine überwiegend gemeinsam
mit dem Lebenspartner unterhaltene Person wird bei der
Prüfung des einzusetzenden Einkommens ein Familienzu-
schlag berücksichtigt.

Zu Nummer 6 (§ 25f BVG)

Zu Buchstabe a

Folgeänderung auf Grund der Änderung in den §§ 25d und
25e.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung auf Grund der Änderung in den §§ 25d und
25e. Auch für blinde und schwerstbehinderte Lebenspartner
gilt wie für blinde und schwerstbehinderte Ehegatten ein
höherer Familienzuschlag hinsichtlich des Einsatzes von
Einkommen und Vermögen.

Zu Nummer 7 (§ 26a BVG)

Folgeänderung zur Änderung des Rehabilitations-Anglei-
chungsgesetzes.

Zu Nummer 8 (§ 27 BVG)

Zu § 27 Abs. 2 BVG

Durch die Änderung wird bei der Ermittlung des Bedarfs im
Rahmen der Erziehungshilfe das Einkommen des Lebens-
partners in gleicher Weise berücksichtigt wie das des Ehe-
gatten.

Zu § 27 Abs. 3 BVG

Einkommen des Lebenspartners, das die im Rahmen der Er-
ziehungshilfe maßgebenden Einkommensgrenzen über-
steigt, wird ebenso auf die gegenüber dem Lebenspartner
unterhaltsberechtigten Personen verteilt, wie dies für Unter-
Badekur gewährt werden. haltsberechtigte eines Ehegatten vorgesehen ist.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 9 (§ 27b BVG)

Durch die Ergänzung wird dem Beschädigten auch für sei-
nen Lebenspartner ein Anspruch auf Erholungshilfe einge-
räumt, damit dieser ebenso wie ein Ehegatte an einer Erho-
lungsmaßnahme teilnehmen kann, wenn dies zur Erhaltung
seiner Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig ist.

Zu den Nummern 10 bis 14 (§§ 33a, 33b, 35, 36, 37
und 45 BVG)

Gleichstellung der Lebenspartner bzw. der Lebenspartner-
schaft, soweit Leistungen oder Leistungsbestandteile des
Sozialen Entschädigungsrechts an das Bestehen einer Ehe
oder das Vorhandensein von Kindern geknüpft sind.

Zu § 95 (Änderung der Ausgleichsrentenverordnung)

Die Regelungen stellen sicher, dass Unterhaltsansprüche ge-
genüber dem Lebenspartner oder dem früheren Lebenspart-
ner bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen
berücksichtigt werden.

Zu § 96 (Änderung der Kriegsopferfürsorgeverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 49 KFürsV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
§§ 25e und 25f BVG. Für die Feststellung, ob der Hilfesu-
chende den überwiegenden Unterhalt seines Lebenspartners
bestreitet, gelten dieselben Voraussetzungen wie für die ent-
sprechende Feststellung bei Ehegatten.

Zu Nummer 2 (§ 50 KFürsV)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung der
§§ 25 und 25e BVG. Da der Lebenspartner einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft als Familienmitglied gilt, wird sein
Einkommen ebenso wenig wie das eines Ehegatten beim
Hilfesuchenden als Einkommen berücksichtigt, wenn es zur
Bedarfsdeckung einzusetzen ist.

Zu § 97 (Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes)

Es handelt sich um Folgeänderungen im Bundeserziehungs-
geldgesetz bei den Anspruchsvoraussetzungen für Erzie-
hungsgeld und Erziehungsurlaub sowie bei der Anrechnung
des Einkommens für das Erziehungsgeld für eingetragene
Lebenspartner. Auch in Lebenspartnerschaften leben Kin-
der. Hinsichtlich der Verpflichtungen zur gegenseitigen Für-
sorge und Unterstützung sowie zum Unterhalt sind die Ver-
hältnisse in der Lebenspartnerschaft mit denen in der Ehe
vergleichbar. In den Lebenspartnerschaften wird ebenfalls
Verantwortung für Kinder übernommen. Die gesetzlichen
Regelungen des BErzGG, die die Ansprüche von Stiefeltern
und die Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation re-
geln, sind daher auf Lebenspartner auszudehnen.

Zu § 98 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch –
Allgemeiner Teil –)

Zu Nummer 1 (§ 33b SGB I – neu)

Soweit Lebenspartnerschaften in das Sozialrecht einbezo-

sich um (eingetragene) Lebenspartnerschaften im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt.

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 48 und 56 SGB I)

Redaktionelle Änderung auf Grund von Artikel 1.

Zu § 99 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung)

Zu Nummer 1 (§ 65 SGB III)

Erhöhter Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich hö-
herer Mietkosten wie bei Verheirateten.

Zu Nummer 2 (§ 66 SGB III)

Erhöhter Bedarf für den Lebensunterhalt einschließlich hö-
herer Mietkosten wie bei Verheirateten.

Zu Nummer 3 (§ 71 SGB III)

Zu Buchstabe a

Die Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners kor-
respondiert mit seiner Unterhaltspflicht.

Zu Buchstabe b

Vermeidung überhöhter Leistungen, wenn Ausbildungsver-
gütung zu Lasten der Versichertengemeinschaft bewusst
niedrig vereinbart wird.

Zu Nummer 4 (§ 72 SGB III)

Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners korres-
pondiert mit seiner Unterhaltspflicht.

Zu Nummer 5 (§ 74 SGB III)

Verzicht auf Einkommensanrechnung wie bei Verheirateten,
wenn der Jugendliche bereits gearbeitet hat.

Zu den Nummern 6 bis 8 (§§ 101, 105, 106, 108 SGB III)

Die genannten Vorschriften bestimmen für Verheiratete hö-
here Sätze des Ausbildungsgeldes und für Einkommensfrei-
beträge; es erscheint angemessen, Partner eingetragener Le-
benspartnerschaften gleichzustellen.

Zu Nummer 9 (§ 124 SGB III)

Die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
vorgeschriebenen Anwartschaftszeit ist nach geltendem
Recht für Arbeitslose erleichtert, die ihre versicherungs-
pflichtige Beschäftigung wegen der Erziehung ihres Kindes,
das das dritte Lebensjahr nicht vollendet hat, unterbrochen
haben. Diese Begünstigung wird auf Antragsteller ausge-
dehnt, die das noch nicht drei Jahre alte Kind ihres nicht
dauernd getrennt lebenden Lebenspartners betreut haben.

Zu Nummer 10 (§ 129 SGB III)

Die Regelung stellt sicher, dass auch Kinder in Lebenspart-
nerschaften für den erhöhten Leistungssatz berücksichtigt
gen werden, wird mit der Neuregelung klargestellt, dass es werden.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 68 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 11 (§ 134 SGB III)

Die Neuregelung gewährleistet, dass die Bemessung des
Arbeitslosengeldes für Personen, die bei einem Partner ei-
ner eingetragenen Lebenspartnerschaft beschäftigt waren, in
gleicher Weise beschränkt ist wie bei Personen, die bei ih-
rem Ehegatten oder bei einem Verwandten in gerader Linie
beschäftigt waren.

Zu Nummer 12 (§ 163 SGB III)

Folgeänderung zur Änderung des § 13 Rehabilitations-An-
gleichungsgesetzes.

Zu Nummer 13 (§ 192 SGB III)

Die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
vorgeschriebenen Voraussetzung der einjährigen Vorfrist
wird nach geltendem Recht für Arbeitslose um längstens
zwei Jahre erweitert, die einen pflegebedürftigen Angehöri-
gen gepflegt haben. Diese Begünstigung wird auf Antrag-
steller ausgedehnt, die ihren pflegebedürftigen Lebenspart-
ner oder dessen Angehörigen betreut haben.

Zu den Nummern 14 und 15 (§§ 193, 194 SGB III)

Nicht getrennt lebende Lebenspartner werden in die Prü-
fung der Bedürftigkeit bei der Arbeitslosenhilfe wie Ehegat-
ten einbezogen. Die Berücksichtigung des Einkommens und
des Vermögens des Lebenspartners von Arbeitslosen trägt
dem Umstand Rechnung, dass Lebenspartner, die sich nach
Artikel 1 des Gesetzentwurfs über die Eingetragene Lebens-
partnerschaft eintragen lassen, als Einstehens- und Verant-
wortungsgemeinschaft wie Ehegatten einander Fürsorge
und Unterstützung, insbesondere angemessenen Unterhalt
zu leisten haben (§ 5 LPartG).

Zu Nummer 16 (§ 196 SGB III)

Die Frist, innerhalb der ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
erlischt, wird nach geltendem Recht um längstens zwei
Jahre für Arbeitslose erweitert, die ihre pflegebedürftigen
Angehörigen gepflegt haben. Diese Begünstigung wird auf
Antragsteller ausgedehnt, die ihren pflegebedürftigen Le-
benspartner oder dessen Angehörigen betreut haben.

Zu Nummer 17 (§ 315 SGB III)

Soweit bei Leistungen Einkommen und Vermögen zu be-
rücksichtigen sind, sollen Lebenspartner des Arbeitslosen
ebenso wie Ehegatten verpflichtet sein, dem Arbeitsamt ent-
sprechende Auskünfte zu erteilen.

Zu § 100 (Änderung der Anwerbestoppausnahmeverord-
nung)

Die Vorschrift sieht vor, dass Ausländer, die mit ihrem deut-
schen Ehegatten im angrenzenden EU-Ausland wohnen, für
Beschäftigungen als Grenzgänger in Deutschland eine
Arbeitserlaubnis erhalten können. Mit der Änderung der
Vorschrift soll diese Möglichkeit den ausländischen Lebens-
partnern von Deutschen unter den gleichen Voraussetzun-

Zu § 101 (Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 ArGV)

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV sieht für Auslän-
der, die mit einem deutschen Familienangehörigen in fami-
liärer Lebensgemeinschaft leben, einen von der Arbeits-
marktlage unabhängigen Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Arbeitsberechtigung vor. Da die Lebenspartner als Fa-
milienangehörige gelten, findet dieser Anspruch auf die aus-
ländischen Lebenspartner von Deutschen auch ohne Ände-
rung der Vorschrift Anwendung.

Mit der nach Buchstabe a vorgesehenen Ergänzung der Re-
gelung wird der Anspruch auf die ausländischen Lebens-
partner der freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes (§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Drit-
tes Buch Sozialgesetzbuch) erweitert. Damit werden die
drittstaatsangehörigen Lebenspartner gleichzeitig den dritt-
staatsangehörigen Ehegatten von EU/EWR-Staatsangehöri-
gen hinsichtlich des Rechts auf uneingeschränkten Zugang
zum Arbeitsmarkt gleichgestellt, wie er sich für die dritt-
staatsangehörigen Ehegatten aus Artikel 11 der Verordnung
(EG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
innerhalb der Gemeinschaft ergibt.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 ArGV sieht einen Anspruch
auf die Arbeitsberechtigung für die ausländischen Ehegat-
ten von Ausländern und im Falle der Aufhebung der Le-
bensgemeinschaft mit Deutschen vor, soweit die Ehegatten
die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthalts-
recht nach § 19 des Ausländergesetzes erfüllen. Mit der Än-
derung der Nummer 2 werden die ausländischen Lebens-
partner in diesen Anspruch im Hinblick darauf einbezogen,
dass die Regelungen über das eigenständige Aufenthalts-
recht für die ausländischen Ehegatten künftig auch auf die
ausländischen Lebenspartner Anwendung finden sollen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 3 ArGV)

Die Vorschrift regelt für bestimmte Gruppen ausländischer
Ehegatten Wartezeiten für den erstmaligen Zugang zum Ar-
beitsmarkt. Mit der Änderung werden die vergleichbaren
Gruppen aus dem Kreis der ausländischen Lebenspartner in
die bestehenden Wartezeitreglungen einbezogen.

Zu § 102 (Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Zielsetzung des Ent-
wurfs.

Zu § 103 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Krankenversicherung)

Zu Nummer 1 ( § 5 SGB V)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Absatz 4 Nr. 1.
Der Vorrang der Versicherungspflicht als Student vor der
gen eröffnet werden. Familienversicherung soll auch dann gelten, wenn andern-

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/3751
falls der Lebenspartner des Studenten nicht versichert wäre,
so dass auch der Lebenspartner des Studenten in die von
diesem abgeleitete Familienversicherung einbezogen wer-
den kann.

Zu Nummer 2 (§ 6 SGB V)

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Rück-
kehr in die gesetzliche Krankenversicherung für die über
55-Jährigen privat Krankenversicherten ausgeschlossen ist,
werden Ehe und Lebenspartnerschaft mit einer versiche-
rungsfreien, von der Versicherungspflicht befreiten oder
hauptberuflich selbständig tätigen Person gleichgestellt.
Hierdurch wird eine Schlechterstellung von Ehegatten ver-
mieden.

Zu Nummer 3 (§ 9 SGB V)

Für das erleichterte Beitrittsrecht zur gesetzlichen Kranken-
versicherung für Schwerbehinderte werden neben den Vor-
versicherungszeiten des Ehegatten künftig auch die des Le-
benspartners angerechnet, da künftig auch zwischen
Lebenspartnern Unterhalts- und Fürsorgepflichten gelten.

Zu Nummer 4 ( § 10 SGB V)

Zu Buchstabe a

Durch die Regelung wird auch der Lebenspartner eines Mit-
glieds in die beitragsfreie Familienversicherung einbezo-
gen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Abgrenzung des in
die Familienversicherung einbezogenen Personenkreises ist
das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Zum Un-
terhalt gehört auch die Sicherstellung eines angemessenen
Schutzes im Krankheitsfall. Durch den Einbezug in die
beitragsfreie Familienversicherung wird dem Unterhalts-
verpflichteten die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhalts-
pflicht insofern erleichtert, als er für den Krankenversiche-
rungsschutz seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen
keine erhöhten Beiträge aufbringen muss. Dies gilt auch für
den Ausschluss privat krankenversicherter Lebenspartner
aus der Familienversicherung während der Schutzfrist nach
dem Mutterschutzgesetz und während des Erziehungsur-
laubs.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a. Die
Regelung stellt sicher, dass die Familienversicherung von
Kindern auch bei Lebenspartnerschaften durchgeführt wird.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Durch die Regelung werden auch die Kinder des Lebens-
partners eines Mitglieds in die Familienversicherung einbe-
zogen, wenn sie von diesem überwiegend unterhalten wer-
den.

Zu Nummer 5 (§ 27 SGB V)

Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll die einjährige War-
tefrist für Lebenspartner von Vertriebenen und Spätaussied-

Zu Nummer 6 (§ 61 SGB V)

Im Rahmen der Härtefallregelungen werden Lebenspartner
im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gleichge-
stellt.

Zu Nummer 7 (§ 62 SGB V)

Vergleiche Begründung zu Nummer 6 (§ 61 SGB V).

Zu Nummer 8 (§ 103 SGB V)

Bei der Entscheidung über die Fortführung einer Vertrags-
arztpraxis in einem Bezirk, für den Zulassungsbeschränkun-
gen bestehen, ist der Lebenspartner des bisherigen Vertrags-
arztes auf Grund der familienrechtlichen Zusammengehö-
rigkeit bevorzugt zu berücksichtigen.

Zu Nummer 9 (§ 173 SGB V)

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können
auch die Krankenkasse des Ehegatten wählen, damit inner-
halb einer Familie die Krankenversicherung von der glei-
chen Krankenkasse durchgeführt werden kann. Die Ände-
rung erweitert das Wahlrecht auf die Krankenkasse des
Lebenspartners, da zwischen Lebenspartnern künftig eine
enge familienrechtliche Verbundenheit besteht.

Zu Nummer 10 (§ 240 SGB V)

Der Lebenspartner wird in die Regelung der beitragsgünsti-
gen Anwartschaftsversicherung bei beruflich bedingtem
Auslandsaufenthalt einbezogen.

Zu Nummer 11 (§ 257 SGB V)

Die Zahlung des Zuschusses des Arbeitgebers zum Beitrag
eines privat krankenversicherten Beschäftigten setzt voraus,
dass dieser private Krankenversicherungsschutz bestimmte
Mindestanforderungen erfüllt. So muss das private Kran-
kenversicherungsunternehmen einen Standardtarif anbieten,
dessen Vertragsleistungen den Leistungen des SGB V ent-
sprechen und dessen Beitrag den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
übersteigt. Diese Regelung soll auch für Lebenspartner gel-
ten.

Zu § 104 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch – Gesetzliche Rentenversicherung)

Zu Nummer 1 (§ 24 SGB VI)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Berücksichti-
gung des Lebenspartners in § 13 Rehabilitations-Anglei-
chungsgesetz.

Zu Nummer 2 (§ 32 SGB VI)

Bei der Inanspruchnahme von sonstigen stationären Leis-
tungen zur Rehabilitation (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV)
gelten für die Lebenspartner von Versicherten ebenso wie
für diese selbst und deren Ehegatten die Bestimmungen
über die Zuzahlungen bei stationären medizinischen Leis-
lern gelten. tungen zur Rehabilitation.

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 70 – Drucksache 14/3751
Zu Nummer 3 (§ 93 SGB VI)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung zu § 6
SGB VII.

Zu Nummer 4 (§ 104 SGB VI)

Da die eingetragenen Lebenspartner wie die Ehegatten zur
Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, gehören sie zu
den Personen, an die eine Rente wegen Alters oder vermin-
derter Erwerbsfähigkeit ausgezahlt werden kann, wenn
diese dem anderen Lebenspartner nach § 104 Abs. 1 versagt
worden ist.

Zu § 105 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Unfallversicherung)

Zu Nummer 1 (§ 2 SGB VII)

Zu Buchstabe a

Die Änderung erstreckt den Unfallversicherungsschutz je-
weils auf den im landwirtschaftlichen Unternehmen mitar-
beitenden Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unter-
nehmers.

Zu Buchstabe b

Die Änderung erweitert den Begriff der Familienangehöri-
gen um die Kinder eines Lebenspartners.

Zu Nummer 2 (§ 3 SGB VII)

Zu Buchstabe a

Die Ermächtigung zur Pflichtversicherung kraft Satzung
wird auf die Lebenspartner von Unternehmern ausgedehnt.

Zu Buchstabe b

Folgeänderungen zur Änderung des § 3 Abs.1 Nr. 1.

Zu Nummer 3 (§ 4 SGB VII)

Zu Buchstabe a

Folgeänderungen zur Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 5.

Zu Buchstabe b

Die Vorschrift regelt die Freistellung von der Versiche-
rungspflicht für im Haushalt unentgeltlich tätige Pflegekin-
der auch von Lebenspartnern.

Zu Nummer 4 (§ 5 SGB VII)

Die Vorschrift beinhaltet eine Folgeänderung zur Änderung
des § 2 Abs. 1 Nr. 5, nämlich die Versicherungsbefreiung
für kleine landwirtschaftliche Unternehmen.

Zu Nummer 5 (§ 6 SGB VII)

Es handelt sich um eine Erweiterung und entsprechende
Folgeeinschränkung der freiwilligen Unternehmerversiche-

Zu Nummer 6 (§ 8 SGB VII)

Die Änderung erstreckt den Versicherungsschutz für We-
geunfälle auf die Fälle, in denen Kinder nicht nur der Ehe-
gatten, sondern auch eines Lebenspartners fremder Obhut
anvertraut werden müssen und deshalb vom unmittelbaren
Weg von oder zur Arbeitsstätte abgewichen werden muss.

Zu Nummer 7 (§ 46 SGB VII)

Die Satzungsermächtigung zur Regelung des späteren Ein-
setzens des Verletztengelds im Rahmen der freiwilligen Un-
ternehmerversicherung gilt auch für Lebenspartner.

Zu Nummer 8 (§ 51 SGB VII)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Berücksichti-
gung des Lebenspartners in § 13 Rehabilitations-Anglei-
chungsgesetz.

Zu Nummer 9 (§ 54 SGB VII)

Die Änderungen stellen sicher, dass ein nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 versicherter, im landwirtschaftlichen Unternehmen
mitarbeitender Lebenspartner unter den dort genannten Vor-
aussetzungen auch Betriebs- bzw. Haushaltshilfe erhalten
kann.

Zu Nummer 10 (§ 55 SGB VII)

Die Sonderregelung über die Höhe des Verletztengeldes für
landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Ehegatten soll
auch für den mitarbeitenden Lebenspartner des Unterneh-
mers gelten.

Zu Nummer 11 (§ 72 SGB VII)

Die Sonderregelung über den Zeitpunkt der Zahlung von
Renten für satzungsversicherte Unternehmer und im Unter-
nehmen mitarbeitende Ehegatten soll auch für im Unterneh-
men mitarbeitende Lebenspartner gelten.

Zu Nummer 12 (§ 83 SGB VII)

Die Sonderregelung über den Jahresarbeitsverdienst für
selbständig Tätige und ihre Ehegatten soll auf Lebenspart-
ner ausgedehnt werden.

Zu Nummer 13 (§ 92 SGB VII)

Die Sonderregelung über den Jahresarbeitsverdienst für
selbständig tätige Küstenfischer und Küstenschiffer und ihre
Ehegatten soll auch für deren Lebenspartner gelten.

Zu Nummer 14 (§ 93 SGB VII)

Die Sonderregelung über den insbesondere für die Renten-
berechnung maßgeblichen „Jahresarbeitsverdienst“ in der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung soll auch für den
im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitenden Le-
benspartner gelten.

Zu Nummer 15 (§ 101 SGB VII)

Da die eingetragenen Lebenspartner wie die Ehegatten zur

rung für mitarbeitende Ehegatten auf Lebenspartner. Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, gehören sie zu

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/3751
den Personen, an die eine Rente wegen Alters oder vermin-
derter Erwerbsfähigkeit ausgezahlt werden kann, wenn
diese dem anderen Lebenspartner nach § 101 Abs. 2 Satz 1
oder 2 versagt worden ist.

Zu Nummer 16 (§ 135 SGB VII)

Folgeänderung zur Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 5.

Zu Nummer 17 (§ 154 SGB VII)

Die Berechnungsgrundlage für Beiträge von kraft Satzung
versicherten Unternehmern und deren Ehegatten soll auch
für kraft Satzung versicherte Lebenspartner gelten.

Zu § 106 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe)

Die Erweiterung des Einsatzes von Einkommen und Vermö-
gen auf den Personenkreis der eingetragenen Lebenspartner
trägt dem Umstand Rechnung, dass Lebenspartner einander
Fürsorge und Unterstützung (§ 2 LPartG), insbesondere an-
gemessenen Unterhalt, zu leisten haben (§ 5 LPartG). Der
Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe als Leistungsbereich
der öffentlichen Fürsorge erfordert es,

– auch von Lebenspartnern, die eine solche Unterhalts-
pflicht kraft Gesetz trifft, zu verlangen, dass sie im Hin-
blick auf Leistungen nach § 19 SGB VIII ihr Einkom-
men einsetzen (§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3),

– die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs gegen den
Lebenspartner zu ermöglichen (§ 96 Abs. 1 SGB VIII)

– und deshalb auch die Auskunftspflicht zur Überleitung
eines Unterhaltsanspruches nach § 96 SGB VIII auf den
Lebenspartner auszudehnen (§ 97a Abs. 2 SGB VIII).

Zu § 107 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Verwaltungsverfahren)

Die Vorschrift regelt die Einbeziehung der Lebenspartner in
den Kreis der Personen, die in einem Verwaltungsverfahren
für eine Behörde nicht tätig werden dürfen.

Zu § 108 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Pflegeversicherung)

Zu Nummer 1 (§ 25 SGB XI)

Zu Buchstabe a

Mit dieser Regelung wird für den eingetragenen Lebens-
partner auf Grund der bestehenden Unterhaltspflichten zwi-
schen den Lebenspartnern in der sozialen Pflegeversiche-
rung der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung
eingeräumt.

Zu Buchstabe b

Die Regelung stellt sicher, dass die Familienversicherung in
der sozialen Pflegeversicherung für Kinder eines eingetra-

Zu Buchstabe c

Mit dieser Änderung wird erreicht, dass alle Regelungen
des Elften Buches, in denen von „Familienangehörigen“ des
Mitglieds die Rede ist, unmittelbar auch auf den in das Le-
benspartnerschaftsbuch eingetragenen Lebenspartner des
Mitglieds anzuwenden sind. Dies gilt für folgende Regelun-
gen: § 1 Abs. 6 Satz 3, § 7 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 Satz 2,
§ 22 Abs. 1 Satz 1, §§ 23, 26 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 27
Satz 2, § 61 Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 4, § 94 Abs. 3, §§ 100
und 101 Satz 2 SGB XI.

Zu Nummer 2 (§110 SGB XI)

Diese Regelung verpflichtet die privaten Versicherungsun-
ternehmen, die im Gesetz vorgesehene Prämienvergünsti-
gung für geringverdienende Ehegatten auch für geringver-
dienende eingetragene Lebenspartner vorzusehen.

Zu § 109 (Änderung des Rehabilitations-Angleichungs-
gesetzes)

§ 13 des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes bestimmt
für Ehegatten – unter zusätzlichen Voraussetzungen – einen
höheren Satz des Übergangsgeldes; es erscheint angemes-
sen, Partner eingetragener Lebenspartnerschaften gleichzu-
stellen.

Zu § 110 (Änderung des Fahrlehrergesetzes)

§ 15 Fahrlehrergesetz regelt die Frage, unter welchen Be-
dingungen jemand, der nicht selbst im Besitz einer Fahr-
schulerlaubnis ist, eine Fahrschule nach dem Tod des Inha-
bers fortführen kann. So kann z. B. für Rechnung des
überlebenden Ehegatten die Fahrschule unbefristet fortge-
führt werden (beschränkt aber durch § 15 Abs. 2 FahrLG).
Für Rechnung eines Erben kann sie fortgeführt werden, so-
lange der Erbe noch nicht 26 Jahre alt ist oder seit dem Erb-
fall drei Jahre noch nicht verstrichen sind.

Nach Ablauf von 6 Monaten muss in jedem Fall ein verant-
wortlicher Leiter bestellt werden, der die Voraussetzungen
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2 des Fahrschul-
gesetzes erfüllt; sonst ruht die Berechtigung zur Fortfüh-
rung der Fahrschule (§ 15 Abs. 2 FahrLG).

§ 15 Fahrlehrergesetz regelt ausschließlich fahrlehrerrecht-
liche Fragen. Sie greift nicht in das zivilrechtliche Erbrecht
der §§ 1922ff. BGB ein. Die Frage, ob und ggf. unter wel-
chen Voraussetzungen eine Fahrschule nach dem Tod des
Inhabers der Fahrschulerlaubnis fortgeführt werden kann,
ist deshalb zunächst zivilrechtlich nach Maßgabe des Erb-
rechts zu beantworten. Da ein Lebenspartner seinem Le-
benspartner Fürsorge und Unterstützung schuldet, ist es an-
gemessen, ihn über seine erbrechtliche Berechtigung aus
seinem gesetzlichen Erbrecht hinaus direkt als Fortfüh-
rungsberechtigten zu benennen.

Zu § 111 (Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes)

Die Ergänzung ermöglicht Lebenspartnern im Sinne von § 1
LPartG, sich von dem Berechtigten im Sinne des § 3 Abs. 5
des Ausgleichsleistungsgesetzes die begünstigten Erwerbs-
möglichkeiten in gleicher Weise abtreten zu lassen, wie dies
genen Lebenspartners eintritt. Ehegatten, Verwandten gerader Linie sowie Verwandten

Drucksache 14/3751 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
zweiten Grades in der Seitenlinie bislang schon möglich
war. Eine Ausweitung des Erwerberkreises ist damit nicht
verbunden, da nur bereits bestehende Erwerbsansprüche im
Sinne von § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes über-
tragen werden können.

Zu § 112 (Änderung der Flächenerwerbsverordnung)

Die Ergänzung ermöglicht es, dass auch Erben und Erbes-
erben als Wiedereinrichter ihre Flächenerwerbsmöglichkei-
ten an Lebenspartner im Sinne von § 1 LPartG übertragen
können.

Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verord-
nungsrang)

Da durch die aufgeführten Vorschriften Verordnungen geän-
dert werden, muss sichergestellt werden, dass diese Verord-

nungen wieder im Verordnungswege geändert werden kön-
nen.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 4 Abs. 1 legt das Inkrafttreten des Gesetzes auf den
ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Mo-
nats. Damit ist gewährleistet, dass die mit Zustimmung des
Bundesrates zu erlassenden Ausführungsvorschriften zum
Personenstandsgesetz geschaffen werden können.

Die in Absatz 2 enthaltene Maßgabe entspricht der bei Än-
derungsgesetzen zum BAföG üblichen Inkrafttretens-Rege-
lung. Die Maßgabe zu Artikel 3 § 40 Nr. 3 dient der Verfah-
renserleichterung für beim Darlehenseinzug zu treffende
Entscheidungen und vermeidet ein Aufgreifen aller bereits
zuvor beantragten oder getroffenen Entscheidungen von
Amts wegen.
Gesetzentwurf - Lebenspartnerschaftsgesetz
Vorblatt
Gesetzentwurf
Artikel 1 - Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
Abschnitt 1 - Begründung der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 2 - Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Abschnitt 3 - Getrenntleben der Lebenspartner
Abschnitt 4 - Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Artikel 2 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 3 - Änderung sonstigen Bundesrechts
§ 1 Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 2 Abgeordnetengesetz
§ 3 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 4 Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst
§ 5 Minderheiten-Namensänderungsgesetz
§ 6 Verwaltungsverfahrensgesetz
§7 Personenstandsgesetz
§ 8 Beamtenrechtsrahmengesetz
§9 Bundesbeamtengesetz
§10 Bundesbesoldungsgesetz
§ 11 Bundesreisekostengesetz
§ 12 Bundesumzugskostengesetz
§ 13 Sonderurlaubsverordnung
§ 14 Erziehungsurlaubsverordnung
§ 15 Bundeslaufbahnverordnung
§ 16 Trennungsgeldverordnung
§ 17 Transplantationsgesetzes
§ 18 Approbationsordung für Apotheker
§ 19 Gesetz über das Apothekenwesen
§ 20 Approbationsordnung für Ärzte
§ 21 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
§ 22 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
§ 23 Approbationsordung für Zahnärzte
§ 24 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger
§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeu...
§ 26 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden
§ 28 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
§ 29 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
§ 30 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
§ 31 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister
§ 33 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten
§ 34 Unterhaltsvorschussgesetz
§35 Bundessozialhilfegesetz
§ 36 Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes
§ 37 Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“
§ 38 Asylbewerberleistungsgesetz
§ 39 Graduiertenförderungsgesetz
§ 40 Bundesausbildungsförderungsgesetz
§ 41 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
§ 42 Berufliches Rehabilitierungsgesetz
§ 43 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
§ 44 Ausländergebührenverordnung
§ 45 Aufenthaltsgesetz/EWG
§ 46 Freizügigkeitsverordnung/EG
§47 Ausländergesetz
§48 Konsulargesetz
§ 49 Gesetz über den Auswärtigen Dienst
§50 Gerichtsverfassungsgesetz
§ 51 Rechtspflegergesetz
§ 52 Bundesrechtsanwaltsordnung
§53 Beurkundungsgesetz
§54 Zivilprozessordnung
§ 55 Insolvenzordnung
§56 Strafprozessordnung
§57 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§58 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
§ 59 Sozialgerichtsgesetz
§60 Gerichtskostengesetz
§61 Kostenordnung
§62 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
§63 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ 64 Wohngeldgesetz
§ 65 Schuldrechtsanpassungsgesetz
§ 66 Hausratsverordnung
§ 67 Aktiengesetz
§ 68 Patentanwaltsordnung
§ 69 Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
§ 70 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§71 Strafgesetzbuch
§ 72 Wehrdisziplinarordnung
§ 73 Unterhaltssicherungsgesetz
§74 Abgabenordnung
§ 75 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
§ 76 Grunderwerbsteuergesetz
§ 77 Einkommensteuergesetz
§78 Erbschaftsteuergesetz
§ 79 Umsatzsteuergesetz
§ 80 Wirtschaftsprüferordnung
§ 81 Entwicklungshelfer-Gesetz
§ 82 Gewerbeordnung
§ 83 Handwerksordnung
§ 84 Schornsteinfegergesetz
§ 85 Gaststättengesetz
§ 86 Gesetz über das Kreditwesen
§ 87 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§88 Versicherungsvertragsgesetz
§ 89 Milch- und Margarinegesetz
§ 90 Betriebsverfassungsgesetz
§ 91 Heimarbeitsgesetz
§ 92 Arbeitslosenhilfe-Verordnung
§ 93 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 94 Bundesversorgungsgesetz
§ 95 Ausgleichsrentenverordnung
§ 96 Kriegsopferfürsorgeverordnung
§ 97 Bundeserziehungsgeldgesetz
§ 98 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –
§99 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
§ 100 Anwerbestoppausnahmeverordnung
§ 101 Arbeitsgenehmigungsverordnung
§102 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
§ 103 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
§104 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –
§105 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
§ 106 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe –
§107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren –
§108 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegeversicherung –
§ 109 Rehabilitations-Angleichungsgesetz
§ 110 Fahrlehrergesetz
§ 111 Ausgleichsleistungsgesetz
§ 112 Flächenerwerbsverordnung

Artikel 4 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5 - Inkrafttreten

Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – Lebenspartnerschaftsgesetz)
Zu Abschnitt 1 (Begründung der Lebenspartnerschaft)
Zu Abschnitt 2 (Wirkungen der Lebenspartnerschaft)
Zu Abschnitt 3 (Getrenntleben der Lebenspartner)
Zu Abschnitt 4 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Artikel 3 (Änderung sonstigen Bundesrechts)
Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

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