Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. I ZA 8/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10639

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:020616BI[X.]8.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.] 8/15
vom
2. Juni 2016
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juni 2016 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Dr.
Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke

beschlossen:

Der Antrag des [X.]n auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiord-nung von Rechtsanwalt K.

wird abgelehnt.

Gründe:

[X.] Der [X.] war für die Klägerin im Kunsthandel auf Kommissionsba-sis tätig. Die Klägerin nimmt den [X.]n mit der Behauptung, sie habe ihm bis Ende 2008 im Rahmen eines Kommissionsvertrags acht Kunstgegenstände übergeben, im Wege einer Stufenklage auf Aus-kunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch. In der letzten Stufe will sie die Herausgabe etwa noch vorhandener Kommissionsware oder Zahlung gel-tend machen. Das [X.] hat den [X.]n durch Teilurteil vom 13. Ja-nuar 2011 verurteilt, über ihm von
der Klägerin überlassene Kommissionswaren Auskunft zu erteilen und nach Auskunftserteilung Rechnung zu legen. Dagegen hat der [X.] mit der Begründung Berufung eingelegt, bereits am 25. No-vember 2010 sei über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.]n am 16.
Juli 2013 aufgehoben worden war, hat das Berufungsgericht mit Beschluss 1
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vom 25. November 2013 die Berufung des [X.]n als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerde[X.] die Berufung nicht zugelassen habe.
Auf die Rechtsbeschwerde des [X.]n hat der Senat den Beschluss des [X.] aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen (Beschluss vom 17.
November 2014 -
I
ZB 31/14, [X.] 2015, 1017).
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 29.
September 2015 die Berufung des [X.]n gegen das Teilurteil des [X.]s Köln vom 13.
Januar 2011 erneut als unzulässig verworfen und den nach [X.] der Sache an das Berufungsgericht vom [X.]n gestellten [X.] zurückgewiesen.
Gegen die Verwerfung der Berufung will sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde wenden. Er beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
I[X.] Der [X.] des
[X.]n ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft.
2. Gemäß §
574 Abs.
2 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde in den Fällen des Abs.
1 Nr.
1 ZPO nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfor-dert. Das ist nicht der Fall. Der angegriffene, die Berufung als unzulässig ver-werfende Beschluss des [X.] verletzt weder das Recht des Be-2
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klagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch sein Verfahrensgrund-recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG).
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die form-
und fristgerecht eingelegte Berufung des [X.]n sei gemäß §
511 Abs.
2 ZPO nicht zulässig, [X.] die Berufung nicht zugelassen habe. Die Ausführungen des [X.] gäben keinen Anlass, sei Sache des Berufungsführers, die tatsächlichen Grundlagen für eine Schät-zung seiner Beschwer nachvollziehbar darzulegen. Der [X.] habe nur vage
Angaben gemacht. Der Bruttostundenlohn eines Bürokaufmanns
oder eines

in mehreren Kartons und die Herausnahme der Rechnungen betreffend acht Kunstgegenstände mehr als 30 Stunden in Anspruch nehmen würden. Selbst wenn sich die Unterlagen in 12 Kartons befinden sollten, betrüge der [X.] bei einem unterstellten [X.]aufwand von 1,5 Stunden pro Kiste weit Kostenaufwand nicht substantiiert vorgetragen. Aus diesem Grund sei dem [X.]n auch die bean-tragte Prozesskostenhilfe zu versagen.
b) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] [X.] sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des [X.] im Fall der Einlegung der Berufung der zur Aus-kunftserteilung verurteilten Person nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht er-teilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Auf-wand an [X.] und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verur-teilte [X.] ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor 8
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dem Gegner geheim zu halten ([X.], [X.]
2015, 1017
Rn.
10 mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer darauf überprü-fen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß §
3 ZPO eingeräumten Er-messen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die Bemessung der Beschwer ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdege-genstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht ge-mäß §
139 ZPO nicht festgestellt hat ([X.], NJWR
2015, 1017
Rn.
11 mwN).
[X.]) Nach diesen Maßstäben ist die Bemessung der Beschwer des [X.] in dem angegriffenen
Beschluss des [X.] nicht zu bean-standen, wobei das Berufungsgericht hierfür zutreffend auf den [X.]punkt der Berufungseinlegung abgestellt hat (§
4 Abs.
1 [X.]. 1 ZPO).
(1) [X.] hat gemäß §
511 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
3 ZPO glaubhaft zu machen, dass der Wert des [X.] 600

übersteigt. Dieser Obliegenheit ist der [X.] weder selbst noch durch seine Betreuerin nachgekommen, obwohl das Berufungsgericht ihm nach Zurückver-weisung der Sache durch den Senat hierzu Gelegenheit gegeben hat.
Zwar hat der [X.] vorgetragen
und durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht, dass er zu entsprechenden Angaben nicht in der Lage ist. Für ihn ist jedoch eine Rechtsanwältin als Betreuerin bestellt worden, deren weitreichender Aufgabenkreis alle Vermögensangelegenheiten des [X.] umfasst
und die den [X.]n gemäß §
1902 BGB gerichtlich und au-ßergerichtlich vertritt. Wenn der Betreute wie im Streitfall außerstande ist, die für die Darlegung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels in einem in den [X.] fallenden Rechtsstreit erforderlichen Tatsachen vorzu-tragen, ist es Aufgabe des Betreuers, diese Tätigkeit für den Betreuten auszu-üben und hierfür die erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Es obliegt der Be-treuerin, die die Stellung eines gesetzlichen Vertreters innehat (vgl. §
1896 11
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Abs.
2 BGB), darzulegen, welchen Aufwand es für den [X.]n im [X.]punkt der Einlegung der Berufung bedeutet hätte, die ihm nach der landgerichtlichen Verurteilung auferlegten Auskunfts-
und [X.] zu erfüllen.
(2) Werden wie im Streitfall zur Höhe der Beschwer vom Berufungskläger keine Angaben gemacht, die eine Schätzung erlauben, schätzt das Berufungs-gericht die Beschwer auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen ([X.], Urteil vom 20.
Oktober 1997 -
II
ZR 334/96, [X.] 1998, 573). Eine solche Schätzung hat das Berufungsgericht vorge-nommen und aufgrund der eigenen Angaben des [X.]n den zeitlichen Auf-wand für eine Durchsicht von in Kartons verpackten, unsortierten
Geschäftsun-terlagen geschätzt und unter Zugrundelegung des Stundenlohns eines Büro-kaufmanns oder eines Buchhalters einen maximalen Kostenaufwand von 360

errechnet.
Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht bei dieser Schät-zung maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt hätte.

Soweit der [X.] nunmehr geltend macht, er wisse nicht, wo sich die Kisten mit den Unterlagen befänden, sie seien vermutlich infolge mehrerer Um-züge, die er nicht selbst durchgeführt habe, zwischenzeitlich verloren gegan-gen, ist dies für die Bemessung der Beschwer durch die landgerichtliche Verur-teilung ohne Bedeutung, für die allein auf den [X.]punkt der Berufungseinlegung abzustellen ist.
(3) Ohne Erfolg macht der [X.] unter Berufung auf §
275 Abs.
3 BGB geltend, er sei zu einer Leistung verurteilt worden, die er nicht erfüllen könne. Zwar kann der Umstand, dass zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt wurde, eine Erhöhung des Werts des [X.] begründen. Insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an [X.] und Kosten zu berücksich-tigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 1991 -
XII
ZR 79/91, [X.], 535, 536; Beschluss vom 4.
Juni 2003 -
XII ZB 22/02, [X.]Z 155, 127, 131). Die 14
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hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht er-füllt, da weder festgestellt noch ersichtlich ist, dass der [X.] zu einer un-möglichen Auskunft verurteilt worden wäre.
Selbst wenn der [X.] aufgrund
seiner Erkrankung die Verpflichtun-gen
aus dem landgerichtlichen Urteil
zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-gung nicht selbst erfüllen kann, ist deren Erfüllung nicht unmöglich. Es handelt sich dabei nicht um eine Leistung, die er nur persönlich erbringen könnte. [X.] kann sich der [X.] fremder Hilfe
bedienen. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ge-schätzt.
Der [X.] hat schließlich nicht schlüssig und widerspruchsfrei darge-legt, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und [X.] aus anderen Gründen unmöglich wäre. Soweit er nunmehr vor-trägt, er wisse nicht, wo sich die Kartons mit den Geschäftsunterlagen derzeit befänden, steht dies im Widerspruch zu seinem bisherigen Vortrag, er sei [X.] seiner Erkrankung nicht in der Lage, mehrere Kartons ungeordneter Ge-schäftspapiere durchzusehen.
(4) Der [X.] kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsge-richt habe seinen nach Zurückverweisung durch
den Senat für das wiedereröff-nete Berufungsverfahren gestellten [X.] nicht sachgerecht behandelt
und damit verhindert, dass sein anwaltlicher Vertreter [X.] nach dem Verbleib der Kisten mit den Geschäftsunterlagen des [X.]n unternimmt
und ergänzend zu den Kosten vorträgt, die durch die Hinzuziehung einer Hilfsperson bei der Durchsicht dieser Unterlagen entstehen würden.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den [X.] des [X.]n zurückgewiesen.

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Grundsätzlich kann allerdings von einer mittellosen [X.] eine sachliche Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nicht verlangt werden, auch wenn dies zweckmäßig und erwünscht ist ([X.], Beschluss vom 11. November 1992 -
XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 ff.
mwN; Beschluss vom 6.
Dezember 2000 -
XII ZB 193/00, NJW-RR 2001, 1146, 1147; Beschluss vom 29.
Januar 2009 -
VII ZR 187/08, [X.], 1423 Rn. 11).
Die-se Rechtsprechung des [X.] führt jedoch nicht dazu, dass der [X.] im Streitfall vor einer Entscheidung über sein Prozesskostenhilfege-such von weiterem Vortrag zu dem Wert seiner Beschwer absehen durfte. Vor-trag zur Zulässigkeit der Berufung wird von der Verfahrensgebühr nach Nr.
3200 des Vergütungsverzeichnisses zum [X.] ([X.] [X.]) abgedeckt. [X.] kam eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Prozesskostenhilfe kann nur für die [X.] ab der Antragstellung bewilligt werden ([X.], Beschluss vom 30.
September 1981 -
IVb
ZR 694/80, NJW 1982, 446), nicht jedoch für die [X.] davor. Der [X.] hat Anfang des Jahres 2011 Berufung eingelegt, ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen. Damit war zugunsten seines Prozessbevollmächtigten
eine Verfahrensgebühr nach Nr.
3200 [X.] [X.] entstanden. Der [X.] hat erst nach Aufhebung des seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses
des [X.] und Zurückverweisung der Sache durch den Senat und nach Anberaumung eines Verhandlungstermins vor dem Berufungsgericht Prozesskostenhilfe beantragt. Zu diesem [X.]punkt hatte der [X.]nvertreter die Verfahrensgebühr bereits verdient. Auch wenn nach §
21 Abs.
1 [X.] nach Zurückverweisung die wie-dereröffnete Instanz als neuer Rechtszug anzusehen ist, ist die vor diesem [X.] bereits entstandene Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzu-rechnen (Abs.
6 der Vorbemerkungen zu Teil
3 [X.] [X.]). Im Streitfall ist die erneute Verfahrensgebühr auch nicht nach §
15 Abs.
5 Satz
2 [X.] anrech-nungsfrei entstanden, weil zwischen Beendigung des ersten Berufungsverfah-20
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rens durch den Beschluss des [X.] vom 25.
November 2013 und der Wiedereröffnung der Berufungsinstanz durch die Senatsentscheidung vom 17.
November 2014 keine zwei Jahre gelegen haben.

Der [X.] hätte deshalb allein Erfolg haben können, soweit der [X.]nvertreter in einem Termin zur mündlichen Verhandlung für den [X.]n hätte auftreten müssen
und dadurch die bisher nicht entstande-ne Terminsgebühr nach Nr. 3202 [X.] [X.] ausgelöst worden wäre. Nachdem der [X.] jedoch keinen hinreichenden Vortrag dazu gehalten hatte, dass der Wert seiner Beschwer 600

überschreitet, hat das Berufungsgericht den bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und in nicht zu beanstandender Weise gemäß §
522 Abs.
1 Satz
3 ZPO ohne mündli-che Verhandlung durch Beschluss entschieden. Bei einer derartigen Sachlage war eine Entscheidung über den [X.] des [X.]n vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung nicht erforderlich.

Da dem [X.]n lediglich ab dem [X.]punkt seiner Antragstellung Pro-zesskostenhilfe und in der
Sache allein für eine etwa entstehende Terminsge-bühr seines anwaltlichen Vertreters hätte bewilligt werden können, kann offen bleiben, ob der [X.] für sein
Rechtsmittel gegen das landgerichtliche [X.] überhaupt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Weise ange-wiesen war, dass sein Prozessbevollmächtigter Nachforschungen nach dem
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Verbleib der Unterlagen anstellt, über deren Inhalt der [X.] nach dem land-gerichtlichen Teilurteil Auskunft zu erteilen hat, oder ob diese Tätigkeiten nicht ohnehin seiner Betreuerin oblegen haben.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.01.2011 -
14 O 620/10 -

O[X.], Entscheidung vom 29.09.2015 -
21 [X.] -

Meta

I ZA 8/15

02.06.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2016, Az. I ZA 8/15 (REWIS RS 2016, 10639)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10639

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 187/08

21 U 3/11

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