Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2012, Az. VIII ZR 237/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3334

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Gegenstand

Wohnraummietvertrag: Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Zustimmungserfordernisses bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine Klausel, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, wirksam ist. Eine Entscheidung des [X.] ist hierzu jedoch weder zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) erforderlich.

2

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine derartige Klausel wirksam ist, sind durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Der [X.] hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht, den Mieter unangemessen benachteiligt ([X.]surteile vom 28. März 2007 - [X.], [X.], 259 Rn. 10; vom 18. Juni 2008 - [X.], [X.], 2499 Rn. 17; vom 18. Februar 2009 - [X.], [X.], 313 Rn. 12; vom 20. Januar 2010 - [X.], [X.], 142 Rn. 10; [X.]sbeschluss vom 14. Dezember 2010 - [X.], [X.], 96 Rn. 2 f.). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die [X.] insgesamt unwirksam ist, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Klausel, nach der der Mieter bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen kann, unwirksam ([X.]surteil vom 28. März 2007 - [X.], aaO Rn. 9 ff.). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die Klausel das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vorsieht. Bei der insoweit gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung erfordert eine solche Klausel auch dann eine Zustimmung des Vermieters, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung während der Mietzeit - etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände - bezieht. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung des Gestaltungsfreiraums des Mieters besteht jedoch nicht ([X.]surteile vom 28. März 2007 - [X.], aaO; vom 18. Juni 2008 - [X.], aaO; vom 18. Februar 2009 - [X.], aaO; vom 20. Januar 2010 - [X.], aaO; [X.]sbeschluss vom 14. Dezember 2010 - [X.], aaO).

4

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

[X.]                                               Dr. Hessel                                         [X.]

                  Dr. Schneider                                          [X.]

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

VIII ZR 237/11

11.09.2012

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 12. Juli 2011, Az: 3 S 74/11, Urteil

§ 307 BGB, § 535 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2012, Az. VIII ZR 237/11 (REWIS RS 2012, 3334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3334

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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 237/11

Zitiert

VIII ZR 143/10

VIII ZR 50/09

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