Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VIII ZR 237/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3340

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZR 237/11

vom

11. September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Hessel sowie die Richter Dr.
Achilles, Dr.
[X.] und Dr.
Bünger
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen [X.] gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine Klausel, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des [X.] erheblich abweichen darf, [X.] ist. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist
hierzu
jedoch weder zur Fortbildung des Rechts (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
1 ZPO) oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 Alt.
2 ZPO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§
543 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 ZPO) erforderlich.

Die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob eine derartige Klausel wirksam ist, sind durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Der [X.] hat entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbe-reichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht, 1
2
-
3
-
den Mieter unangemessen benachteiligt ([X.]surteile
vom 28. März 2007
-
VIII ZR 199/06, [X.], 259
Rn. 10; vom 18. Juni 2008 -
VIII ZR 224/07, [X.], 2499
Rn. 17; vom 18. Februar 2009 -
VIII ZR 166/08, [X.], 313 Rn. 12; vom 20. Januar 2010 -
VIII ZR 50/09, [X.], 142 Rn. 10; Se-natsbeschluss vom 14. Dezember 2010 -
VIII
ZR 143/10, [X.], 96 Rn.
2
f.).
Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungs-bedarf auf.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die [X.] insgesamt unwirksam ist, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist eine Klausel, nach der der Mieter bei der Ausführung von [X.] nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen kann, unwirksam
([X.]surteil vom 28. März 2007 -
VIII ZR 199/06, aaO Rn. 9 ff.). An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass die [X.] das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen vorsieht. Bei der insoweit gebotenen mieterfeindlichsten Auslegung erfordert
eine solche Klausel auch dann eine
Zustimmung
des Vermieters, wenn sich die erhebliche Abweichung nur auf einzelne Ausgestaltungen der Wohnung
während der Miet-zeit
-
etwa eine erhebliche Abweichung des Farbtons der Wände
-
bezieht. Ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters für eine derartige Einschränkung
des Gestaltungsfreiraums des Mieters
besteht jedoch nicht ([X.]surteile vom 28. März 2007 -
VIII ZR 199/06, aaO; vom 18. Juni 2008 -
VIII ZR 224/07, aaO; vom 18. Februar 2009 -
VIII ZR 166/08, aaO; vom 20. Januar 2010 -
VIII
ZR 50/09, aaO; [X.]sbeschluss vom 14. Dezember 2010 -
VIII ZR 143/10, aaO).
3
-
4
-
3. Es besteht Gelegenheit zur
Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. [X.]
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2010 -
2 C 1512/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
3 [X.]/11 -

4

Meta

VIII ZR 237/11

11.09.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VIII ZR 237/11 (REWIS RS 2012, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3340

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VIII ZR 237/11

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