Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZR 19/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2011

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[X.] 19/03vom31. Juli 2003in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] [X.], [X.], Dr. [X.] und [X.] am 31. [X.]:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12. Dezember 2002 - 12 U 41/02 - wirdauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Gegenstandswert: 13.263,59 [X.] Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Übergangsre-gelung des § 26 Nr. 8 EGZPO setzt eine Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision bis zum 31. Dezember 2006 voraus, daß der Wert der [X.], der sich der Senat anschließt, auch dann, wenn sich die [X.] gegen ein die Berufung [X.] richtet, ungeachtet dessen, [X.] der Rechtsbeschwerde gegen einen inhaltsgleichen Beschluß eine solcheWertgrenze nicht besteht ([X.], Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 -- 3 -EBE/[X.] 2003, 190). Die Beschwer der Beklagten durch das angefochteneUrteil erreicht die erforderliche Summe nicht.II.Im übrigen könnte das Rechtsmittel auch bei seiner Zulässigkeit keinenErfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind [X.] heute nicht mehr gegeben; maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeit-punkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], [X.] 20. November 2002 - [X.] - NJW-RR 2003, 352). In der Recht-sprechung des [X.] ist inzwischen geklärt, daß eine Beru-fungsbegründung, die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und Angriffsmittelnach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, zur Zulässigkeit der Berufung auch die Tatsa-chen bezeichnen muß, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind(§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; [X.], Beschluß vom 28. Mai 2003 - [X.]/02 -zur [X.] bestimmt). Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob eineZulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögernwürde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue [X.] oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531 Abs. 2 ZPOtatsächlich zuzulassen ist. Die übrigen knappen Angriffe der Berufungsbegrün-dung gegen das landgerichtliche Urteil sind pauschal und lassen die erforderli-che Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen [X.] die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an den Tatsachen-feststellungen im angefochtenen Urteil - nicht lediglich am [X.] Klägerin - begründen und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten könn-ten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), vermissen. Für die von der [X.] 4 -schwerde ebenfalls gerügte Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs(Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Verfahrensrechts auf wirkungsvollen Rechts-schutz besteht kein Anhalt. Die genannten Verfassungsgrundsätze [X.] davor, daß [X.] aus Gründen des formellen Rechts nicht [X.] wird. So liegt es hier.[X.][X.][X.][X.][X.]

Meta

III ZR 19/03

31.07.2003

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2003, Az. III ZR 19/03 (REWIS RS 2003, 2011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2011

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