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PDF anzeigenAbschrift [X.] [X.]/10vom 28. Oktober 2010 in dem Prozesskostenprüfungsverfahren Antragsteller, gegen Antragsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: [X.] hat am 28. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 28. Zi-vilsenats des [X.] vom 27. September 2010 - 28 W 2112/10 - wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde hat jedoch, worauf bereits die Rechtspflegerin des Senats zutreffend hingewiesen hat, aus den folgenden Gründen keine [X.]. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl.
2 z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 294 f). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2010 - 34 O 363/10 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2010 - 28 W 2112/10 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.09.2010 - 34 O 363/10 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2010 - 28 W 2112/10 -
Meta
28.10.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2010, Az. III ZA 11/10 (REWIS RS 2010, 1872)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1872
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